Herr Dr. Gerhard Schlichting, Richter am Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat

Herr Dr. Gerhard Schlichting, Richter am Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Herr Dr. Gerhard Schlichting, geboren am 28. Dezember 1944 in Hoya, war von 1991 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Dezember 2009 Richter am Bundesgerichtshof (BGH). Er gehörte dem IV. Zivilsenat an, der für das Versicherungs- und Erbrecht zuständig ist. 

Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung begann Dr. Schlichting 1974 seine richterliche Laufbahn im niedersächsischen Justizdienst. Während seiner Probezeit war er bei der Staatsanwaltschaft Hannover, dem Landgericht Hannover sowie den Amtsgerichten Lehrte und Hannover tätig. 1977 wurde er zum Richter am Landgericht Hannover ernannt. Von 1982 bis 1985 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Ab 1986 war er als Richter am Oberlandesgericht Celle in einem Zivilsenat tätig. 

Im Juli 1991 wurde Dr. Schlichting zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem IV. Zivilsenat zugewiesen.Während seiner Amtszeit war er zudem Mitglied im Großen Senat für Zivilsachen und im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. 

Dr. Schlichting prägte die höchstrichterliche Rechtsprechung im Erb- und Versicherungsrecht maßgeblich mit. Im Erbrecht war er unter anderem an Entscheidungen zum sogenannten "Behindertentestament" beteiligt. Zudem verfasste er ein Urteil zur Wirksamkeit der Erbfolge im Hause Hohenzollern aufgrund eines Erbvertrags aus dem Jahr 1938. Weitere bedeutende Entscheidungen betrafen den Pflichtteil an Leistungen nach dem Vermögensgesetz bei Enteignungen in der DDR sowie die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor der Wiedervereinigung. 

Im Versicherungsrecht verfasste Dr. Schlichting unter anderem eine Entscheidung zu vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten von Versicherungsnehmern, zur Verfassungsmäßigkeit der Prämienbehaltung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie zur Versicherungsfähigkeit von Arbeitnehmern in der Krankentagegeldversicherung.

Neben seiner richterlichen Tätigkeit war Dr. Schlichting auch wissenschaftlich aktiv. Er war Bandredakteur des dem Erbrecht gewidmeten neunten Bandes des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

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