Umstellungsgesetz - UmstG | § 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens Inhaltsverzeichnis
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(1) Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, werden durch Ersetzung von je
(1) Die aus Lebensversicherungsscheinen sowie aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten und Rücklagen werden im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark umgestellt; falls von dem Vorbehalt des
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published on 22/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____
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