Vermögensgesetz - VermG | § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

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Erbrecht: Zum Rechtsverhältnis der Mitberechtigten untereinander

05.02.2014

Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst Berechtigter ist.
Familienrecht

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zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 21b Vereinfachte Rückübertragung


(1) Durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21a Abs. 2) übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei dem A

Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG 1993 | § 11 Ausnahmen von der Voreintragung des Berechtigten


(1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens nach § 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid, der dem Ersuchen nach § 34 des Vermögen
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Vermögensgesetz - VermG | § 7 Wertausgleich


(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Z

Vermögensgesetz - VermG | § 7a Gegenleistung


(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den

Vermögensgesetz - VermG | § 2a Erbengemeinschaft


(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurückzuüb
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1287 Wirkung der Leistung


Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundst
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 7 Wertausgleich


(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Z

Vermögensgesetz - VermG | § 7a Gegenleistung


(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den

Vermögensgesetz - VermG | § 18a Rückübertragung des Grundstücks


Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und 1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Ve

Vermögensgesetz - VermG | § 30b Anmeldevermerk


(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2004 - V ZR 304/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 304/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2004 - V ZR 164/03

bei uns veröffentlicht am 14.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 164/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2007 - V ZR 137/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 137/06 Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2002 - V ZR 104/01

bei uns veröffentlicht am 18.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2005 - V ZR 96/04

bei uns veröffentlicht am 24.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/04 Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2002 - V ZR 439/00

bei uns veröffentlicht am 19.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 439/00 Verkündet am: 19. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2007 - V ZR 61/06

bei uns veröffentlicht am 02.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 61/06 Verkündet am: 2. März 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/01 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 13; VermG § 3 Abs. 4 Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten durch den Verka

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2007 - XII ZR 176/04

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/04 Verkündet am: 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2005 - III ZR 458/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 458/04 Verkündet am: 15. September 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 16 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - V ZR 98/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - V ZR 199/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/98 Verkündet am: 7. Februar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 232/10 vom 18. November 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 18. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2006 - IV ZR 6/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 117/07 Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 3 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2013 - V ZR 281/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - III ZR 121/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2000 - V ZR 323/98

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2000 - V ZR 324/98

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 38/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/02 Verkündet am: 10. April 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb, Fe;

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Nov. 2018 - II B 51/18

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Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12. April 2018 4 K 786/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 266/17

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist. 2 Die A ... AG (im Folgenden: A-AG) verwaltete als Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Inv

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2017 - V ZR 296/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 296/16 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - III ZR 99/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 99/15 vom 25. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:250516BIIIZR99.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Hucke,

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 210/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 210/14 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. C

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2015 - 8 C 14/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung der Flurstücke .../1 (2 569 m²), .../5 (779 m²), 2... (7 m²) und 2... (623 m²) der Flur ... der Gemarkung

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 5695/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, w

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 5 A 390/13

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach seinem Vater Herrn G. A., nach seiner Großmutter Frau M. A. und nach der Urgroßm

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 5 C 20/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen.

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Okt. 2011 - II R 18/10

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist Rechtsnachfolgerin des von der jüdischen Familie B in der Rechtsform einer KGaA gegründeten B

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 6/10

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Durchführung von Investitionen auf dem Grundstück R. Straße ... in W. (Flur 2 der Gemarkung F., Flurstück ...

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2011 - 8 B 32/10

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Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, un

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Dez. 2010 - 8 B 31/10

bei uns veröffentlicht am 29.12.2010

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Jan. 2010 - 1 A 118/07

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstückes. 2 Sie ist gegründet worden zur Durchsetzung gewerkschaftlicher vermögensrechtlicher Ansprüche. Ihr sind sämtliche Ansprüche auf Rückübertragung des im.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Sept. 2009 - 2 K 50/07

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes zum 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer. 2 Streitbefangen ist ein 5.6

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Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so...