Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - III ZR 451/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericht Braunschweig vom 16. Dezember 2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 2003 abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die den Beklagten zu 2 und 3 für den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 bereits geleisteten sowie die etwa noch zu erbringenden Zahlungen. Zur Entscheidung über die Höhe des Provisionsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Texas/USA. Die Beklagte zu 1 ist eine deutsche GmbH, deren Gesellschafter (zu je 50 %) und Geschäftsführer Anfang des Jahres 2001 die Beklagten zu 2 und 3 waren.
- 2
- Im Februar 2001 beabsichtigten die Beklagten zu 2 und 3, für die Erstbeklagte neues Kapital zu beschaffen. Unter dem 9./12. Juli 2001 unterzeichneten die Klägerin auf der einen Seite und die Beklagten zu 2 und 3 als "GENERAL MANAGER" der Beklagten zu 1 auf der anderen Seite einen als "Agreement" überschriebenen, in englischer Sprache abgefassten Vertrag, der in deutscher Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet: "Dieser Maklervertrag ... verbindet die Firma E. Inc. … (nachfolgend bezeichnet als "E. ") [Klägerin] ... und die Firma W. GmbH ... (nachfolgend bezeichnet als "W. ") [Beklagte]. IM HINBLICK DARAUF, DASS die Firma W. beabsichtigt, ihr Unternehmen , die W. GmbH, zu veräußern, und auch darauf, dass sie die Firma E. beauftragt hat, einen potentiellen Käufer für das Unternehmen zu finden ... und DA NUN die Firma W. verpflichtet ist, eine Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages zu zahlen,... vereinbaren die Vertragsparteien daher nunmehr ... als Gegenleistung für die Dienstleistungen, die von der Firma E. zu erbringen sind und schließlich auch wegen der von der Firma W. zu zahlenden Provision das Folgende: … 6. Die Firma W. hat der Firma E. eine Provision von 10 % für die erfolgreiche Veräußerung des Unternehmens zu zahlen. Die Provision errechnet sich nach dem Wert des veräußerten Gesamtpaketes, d.h. nach der Gesamtheit der Barmittel, den Gesellschaftsanteilen , den Pensionsrückstellungen, nach den (Kauf-)Verträgen oder etwaigen sonstigen Zahlungen der Firma W. , die zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart wurden. 7. Die Firma W. sichert hiermit zu, dass sie der Firma E. die ihr zustehende Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages bezahlen wird, unverzüglich nachdem das Unternehmen erfolgreich veräußert worden ist und nachdem sie von dem Käufer Zahlung und das Entschädigungspaket erhalten hat. … 11. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen der Firma E. und der Firma W. sind abschließend. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien dieses Vertrages sowie sämtliche vorherigen Verhandlungen und Geschäfte, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und ggfls. in diese integriert. ... 13. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Rechts auszulegen. ..."
- 3
- Mit Vertrag vom 30. April 2002 übertrugen die Beklagten zu 2 und 3, die zunächst weiterhin Geschäftsführer blieben, ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 auf die von der Klägerin als Käuferin nachgewiesene N. GmbH als Konzerntochter der N. Inc., Texas /USA. Die Klägerin macht darum gegen alle Beklagten Provisionsansprüche geltend, gegen die Beklagten zu 2 und 3 auch deswegen, weil diese erklärt hätten , für die Provision der Klägerin persönlich aufzukommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben, nachdem die Klägerin den Beklagten zu 2 und 3 auf Anordnung des Landgerichts eine Prozesskostensicherheit von 17.000 € gestellt hatte, die auf Auskunft und Zahlung nach Auskunftserteilung gerichtete Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten zu 2 und 3 haben vor der mündlichen Revisionsverhandlung eine weitere Sicherheit für ihre Prozesskosten in Höhe von 7.000 € verlangt.
Entscheidungsgründe
A.
- 4
- Über das Verlangen der Beklagten zu 2 und 3 nach einer weiteren Prozesskostensicherheit ist im Verhältnis zu diesen, da die Klägerin ihre Verpflichtung bestritten hat, vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 264, 266). Der Antrag ist gemäß §§ 110, 112 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet.
- 5
- 1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind mit einem solchen Verlangen nicht nach § 532 Satz 2 ZPO, § 565 ZPO ausgeschlossen. Die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.). Diese Obliegenheit haben die Beklagten aber erfüllt. Sie haben bereits in erster Instanz uneingeschränkt Prozesskostensicherheit gefordert. Das Landgericht ist dem auch - auf der Grundlage des damals angenommenen Streitwerts von 100.000 € - in vollem Umfang gefolgt. Infolgedessen durften die Beklagten zu 2 und 3 abwarten, bis die vom Landge- richt angeordnete Sicherheit ihre Kosten, nachdem das Berufungsgericht den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt hatte, nicht mehr deckte, und dann die Leistung einer weiteren Sicherheit begehren (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 aaO S. 149).
- 6
- 2. Der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit kann auch nicht gemäß § 532 Satz 1, § 565 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, weil er erst zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin gestellt worden ist. Eine Frist zur Revisionserwiderung , innerhalb deren alle verzichtbaren Rügen zur Zulässigkeit der Klage hätten vorgebracht werden müssen, ist dem Zweit- und dem Drittbeklagten nicht gesetzt worden. Die dann allenfalls noch verbleibende Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel, falls sie unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht entgegen § 282 Abs. 1 oder 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt worden sind, findet auf Zulässigkeitsrügen des Beklagten keine Anwendung. Zwar handelt es sich auch bei diesen Rügen begrifflich um Verteidigungsmittel (MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rn. 49, 150). Für Rügen dieser Art enthalten jedoch die §§ 282 Abs. 3 und 296 Abs. 3 ZPO Sonderregelungen, die nach Wortlaut und systematischer Stellung den allgemeinen Bestimmungen des § 282 Abs. 1 und 2 ZPO und des § 296 Abs. 1 und 2 ZPO vorgehen und diese verdrängen (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 959; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 296 Rn. 69; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 282 Rn. 42, § 296 Rn. 115). Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Nur wenn ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde, muss er auch solche Rügen - insoweit sachlich in Übereinstimmung mit § 275 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO - schon innerhalb dieser Frist geltend machen (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dieser speziellen Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn nach der Vorstellung des Gesetzes bereits die allgemeinen Bestimmungen über das rechtzeitige Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln auch für die Zulässigkeitsrügen gelten würden.
- 7
- 3. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit liegen vor. Die Klägerin hat ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union in Texas/USA. Für die in § 110 Abs. 2 ZPO geregelten Befreiungstatbestände ist nichts vorgetragen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01 - NJW 2002, 3259 f.). Die Höhe der von den Zweit- und Drittbeklagten geforderten Sicherheit ist nicht zu beanstanden; dagegen wendet sich auch die Klägerin nicht.
B.
- 8
- Soweit die Revision die Beklagte zu 1 betrifft, ist der Rechtsstreit dagegen entscheidungsreif. Der Senat kann insoweit durch Teilurteil entscheiden (§ 301 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer, sei es zwar zu einem wirksamen Maklervertrag vom 9./12. Juli 2001 gekommen. Hieraus stehe der Klägerin jedoch keine Provision zu, weil die vereinbarten Bedingungen dafür nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe die N. allerdings als Erwerberin der Geschäftsanteile nachgewiesen. Es habe aber weder, wie nach dem Vertragswortlaut erforderlich , ein Verkauf des "Unternehmens" der Beklagten zu 1 stattgefunden, noch habe diese dabei ein Entgelt von der Käuferin erhalten. Es sei kein Grund ersichtlich , warum die Beklagte zu 1 - und damit wirtschaftlich betrachtet die Erwerber ihrer Gesellschaftsanteile - der Klägerin eine Provision zahlen solle, wenn nicht sie, sondern ihre ehemaligen Gesellschafter den Kaufpreis erhalten hätten. Auch nach ergänzender Vertragsauslegung komme unter diesen Umständen eine Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 nicht in Betracht. Ansprüche aus § 354 HGB oder ungerechtfertigter Bereicherung schieden mit Rücksicht auf das Bestehen eines wirksamen Maklervertrags ebenfalls aus.
II.
- 10
- Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
- 11
- 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien deutsches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Nr. 13 der Vertragsbedingungen) und die Vereinbarung vom 9./12. Juli 2001 als Maklervertrag gewertet. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei einem Nachweismaklervertrag, wie hier, der Kunde zur Entrichtung des Maklerlohns verpflichtet, wenn der angestrebte Vertrag infolge des Nachweises des Maklers zustande kommt. Dabei ist die erforderliche inhaltliche Identität der beiden Geschäfte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Mit Rücksicht darauf hat der Senat in seinem zeitgleich mit dem Berufungsurteil ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 (BGHZ 161, 349, 359 f. = NJW 2005, 753, 754) keine durchgreifenden Bedenken gesehen, die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile von Objektgesellschaften zum Betrieb mehrerer Kliniken (share deal) dem zunächst beabsichtigten Unternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der gesamten Wirtschaftsgüter der Klinikunternehmen (asset deal) gleichzusetzen. Der Maklerkunde muss den vom Makler nachgewiesenen Vertrag auch nicht notwendig selbst schließen. Beim Erwerb des Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der Verträge gleichfalls bejaht werden, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde , wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten zustande gekommen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.zahlr.N.).
- 12
- Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu überprüfen hat, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfahrenswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständigen Würdigung der maßgebenden Umstände und auf einem Verstoß gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (dazu etwa BGHZ 137, 69, 72).
- 13
- Richtig ist, dass bei formalem Verständnis der Wortlaut der Vereinbarung einen Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 durch die Beklagten zu 2 und 3 nicht erfasst. Die einleitenden Bestimmungen sowie Nr. 6, 7 und 10 der Vertragsklauseln setzen eine Veräußerung "ihres Unternehmens" (its Company ) durch die Beklagte zu 1 und die Zahlung eines Kaufpreises hierfür an diese voraus. Ein solches Geschäft wäre grundsätzlich als Verkauf der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter oder aller Geschäftsanteile möglich gewesen. Gegen die im Vertragstext angesprochene und wirtschaftlich hier zumindest gleichwertig in Frage kommende, wenn nicht sogar näher liegende zweite Alternative spricht indessen, dass eine Veräußerung des Unternehmens "W. GmbH" im Ganzen von Seiten der Beklagten zu 1 rechtlich unmöglich war. Der Vertragswortlaut erscheint darum in der Beschreibung des angestrebten Vertrags ungenau und lässt Raum auch für eine umfassendere Auslegung vor allem unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vertragsziels "Unternehmensverkauf" dahin, dass nach Sinn und Zweck der Klauseln auch der Verkauf der GmbH als solcher - in diesem Fall notwendig durch Verkauf ihrer Geschäftsanteile seitens der Gesellschafter - einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in einer solchen Fallgestaltung unmittelbar keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag zieht, da der Kaufpreis dann an die Gesellschafter und nicht an die Gesellschaft zu zahlen ist, hat dabei nicht das ihm vom Berufungsgericht zugemessene ausschlaggebende Gewicht. Denn selbst beim Verkauf ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände durch die GmbH erzielten letztlich einen Gewinn aus der Transaktion, worauf die Revision mit Recht hinweist, nur deren Gesellschafter; die GmbH selbst verbliebe nach der Gewinnentnahme lediglich als leerer Mantel. Auch aus der Sicht der Beklagten zu 1 als Maklerkundin war es darum wirtschaftlich von geringerer Bedeutung und eine Frage des Ausgleichs im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis, ob die Gesellschafter und Geschäftsführer alle einzelnen Unternehmensgegenstände oder mit der Abtretung ihrer Geschäftsanteile das Unternehmen selbst veräußerten. Infolgedessen wäre es der Klägerin gegenüber treuwidrig, wollte die Beklagte sich auf die später gewählte rechtlich abweichende Vertragsgestaltung berufen. Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alternative mag, worüber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM § 30 GmbHG Nr. 3); im Außenverhältnis zum Makler ist diese Frage auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 f. GmbHG) ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129). Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht ebenso wenig Anhalt für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im strafrechtlichen Sinn (§ 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die Liquidität oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 - NJW 2000, 154, 155). Auch die Frage, wer von den am Unternehmenskaufvertrag Beteiligten - die Käuferin oder die Beklagten zu 2 und 3 als Verkäufer und frühere Gesellschafter der Beklagten zu 1 - letzten Endes den von der Beklagten zu 1 versprochenen Maklerlohn zu tragen hat, ist für die Auslegung des Maklervertrags nicht entscheidend.
- 14
- Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen. Sie führt - unmittelbar oder kraft ergänzender Vertragsauslegung, sofern eine Regelungslücke anzunehmen wäre, nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - ZIP 2005, 1824, 1826 m.w.N.) - zu dem Ergebnis, dass die vertraglich vereinbarte Provision von der Beklagten zu 1 auch bei der hier erfolgten Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf den von der Klägerin nachgewiesenen Erwerber zu zahlen ist.
- 15
- Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Beklagte zu 1 beruft sich auch nicht auf die von den Beklagten zu 2 und 3 geltend gemachte Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB.
- 16
- 2. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zu 1 gemäß § 242 BGB vorab zur Auskunft über den Umfang des von der Käuferin zu zahlenden Entgelts, nach dem sich entsprechend Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Provisionshöhe bemisst , verpflichtet. In der mündlichen Revisionsverhandlung und nachträglich mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat sie zwar vorgebracht, zu einer solchen Auskunft nicht imstande zu sein, weil sie selbst an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen sei. Das kann im Revisionsverfahren aber schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil es sich im Kern um neuen Tatsachenvortrag handelt. Davon abgesehen ist der Auskunftsschuldner auch gehalten, seine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung auszuschöpfen und sich notfalls bei Dritten kundig zu machen. Dem jetzigen Geschäftsführer der Erstbeklagten steht dafür die Käuferin und heutige Alleingesellschafterin , die N. GmbH, zur Verfügung. Auf die Frage, ob ihm insoweit die amerikanische Muttergesellschaft Auskünfte erteilen müsste, womit sich der Schriftsatz der Beklagten zu 1 allein befasst, kommt es nicht an.
- 17
- Der Senat kann über diese erste Stufe des Klagebegehrens selbst entscheiden , da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Über den erst nach Auskunftserteilung gestellten Zahlungsantrag zweiter Stufe hat nach der Zurückverweisung das Berufungsgericht zu befinden. Für eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235, 236; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - NJW 1991, 1893 f.) fehlt es an dem nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO jetzt erforderlichen Parteiantrag.
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2003 - 22 O 1855/02 (147) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 U 204/03 -
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist