Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

Referenzen - Gesetze | § 405 AktG
§ 405 AktG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 405 AktG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
VwGO | § 165a
§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

68 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 405 AktG.
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - IV ZR 93/17
bei uns veröffentlicht am 23.08.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IV ZR 93/17
vom
23. August 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 110 Abs. 1
Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der...
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 134/08
bei uns veröffentlicht am 29.09.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZR 134/08
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden
und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - X ZR 25/13
bei uns veröffentlicht am 13.05.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X Z R 2 5 / 1 3
vom
13. Mai 2014
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sitzgelenk
ZPO 516 Abs. 1
Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 3/01
bei uns veröffentlicht am 20.03.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IV ZR 3/01
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den