Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

1 ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

ZPO Kommentar von Dirk Streifler
19.12.2025 16:42

§ 110 ZPO verpflichtet bestimmte Kläger, auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen dessen Prozesskosten zu leisten. Betroffen sind Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (und bei juristischen Personen: den maßgeblichen Sitz/Verwaltungssitz) außerhalb der EU/EWR haben. Hintergrund ist nicht „Misstrauen gegen Ausländer“, sondern das Vollstreckungsrisiko: Ein in Deutschland obsiegender Beklagter soll seinen Kostenerstattungsanspruch nicht nur auf dem Papier haben. Seit der Reform Ende der 1990er‑Jahre knüpft § 110 ZPO nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Die klassische „Ausländersicherheit“ trifft damit im Extremfall auch deutsche Kläger, wenn ihr Lebensmittelpunkt im Drittstaat liegt. Im internationalen Sprachgebrauch begegnet einem das Thema oft als security for costs – die Mechanik ist ähnlich, die Ausnahmen sind bei uns nur stärker „vertragsgetrieben“. § 110 Abs. 2 ZPO enthält wichtige Ausnahmen: insbesondere, wenn völkerrechtliche Verträge eine Sicherheitsleistung verbieten (Nr. 1) oder die Vollstreckung von Kostenentscheidungen im Aufenthaltsstaat sichern (Nr. 2), außerdem bei inländischem Grundvermögen (Nr. 3) und bei Widerklagen (Nr. 4). Die aktuelle Rechtsprechung des BGH schärft den Anwendungsbereich weiter – etwa zu Brexit‑Konstellationen (BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – VI ZR 68/21; BGH, Urt. v. 21.12.2023 – IX ZR 143/22) und zur entsprechenden Anwendung im Vollstreckbarerklärungsverfahren für Schiedssprüche (BGH, Beschl. v. 12.01.2023 – I ZB 33/22). Der folgende Kommentar orientiert sich am Aufbau klassischer ZPO‑Kommentare, soll aber auch für rechtsinteressierte Laien lesbar bleiben. Deshalb finden sich neben Systematik und Streitständen auch typische Praxisfragen, Folgen und kurze FAQs. Merksatz: Wer Sicherheit will, muss früh dran sein. Und wer sie leisten muss, braucht einen Plan – bevor das Gericht eine kurze Frist setzt.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
66 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 29.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/08 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am
published on 20.03.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3/01 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr.
published on 01.07.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 380/00 Verkündet am: 1. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 21.12.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHEN- UND TEILURTEIL III ZR 451/04 Verkündet am: 21. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.