Zivilprozessordnung - ZPO | § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - III ZB 7/17
bei uns veröffentlicht am 07.06.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZB 7/17
vom
7. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB7.17.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr..
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - II ZB 1/11
bei uns veröffentlicht am 14.05.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
II ZB 1/11
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 71 Abs. 3; AktG § 112; ZPO § 80
a) Die von einem Nebenintervenienten bis zur...
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - IV ZR 93/17
bei uns veröffentlicht am 23.08.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IV ZR 93/17
vom
23. August 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 110 Abs. 1
Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der...
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 134/08
bei uns veröffentlicht am 29.09.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZR 134/08
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden
und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein