Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2000 - III ZR 110/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten Deutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte) neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte Bahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem Einwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Beeinträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die anstehenden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benötigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der Klägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils durch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Beklagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder freihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.
Die Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungsverfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertminderung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Entschädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten
die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz fehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.
I.
1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:
a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG
bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grundbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICEStrecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Ä nderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).
Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).
b) Im Ansatz mit Recht z ieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge durchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze , wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -
NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn benötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage eines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 außer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme geprägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteignungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der Grundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist.
Es mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die Abtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentümer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin eine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG auslösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen Jagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund und Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung auf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das
Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von Rechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG nicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst einmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteignungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen als neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten Flächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen streng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der Grundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur Errichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.
Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahnstrecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der finalen Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die gerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden Anlage (des "Enteignungsunternehmens") vorzubereiten und in Gang zu setzen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend darauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten
der Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen soll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bisherigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in seinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs wird.
2. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der enteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betreffenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vorgangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal erfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteignungsverfahrens.
Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren ergeben , braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen)
in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs -Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden). Vergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdgenossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbehörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trägers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen haben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder unterbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügliche Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft (nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur Verfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).
Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht formell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem anderen Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall auszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsanspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3
Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.
II.
1. Das Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der von der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf das die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus der Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.
a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, "wenn der Enteignungsbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist". Mit dem "Enteignungsbeschluß (Teil A)" ist nur die - von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil B") zu unterscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentziehungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als Verwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der
Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem Zusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestandskraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über die Art und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszusammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädigungsanspruch , der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß ("Teil A") überhaupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteilsvoraussetzung für einen Prozeß ist.
b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht erörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2... unberührt", der im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HEG) besagt:
"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Verfahrens , so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen."
Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich "Teil B" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß
(vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für eine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen Grundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer Enteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne Vorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens eingeklagt werden kann.
c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestimmungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht (vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das Berufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem Regelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entscheidende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.
Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).
3. Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich insoweit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wonach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang mit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß diese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteignungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann. Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt sich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen mit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenossenschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor einem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu beantragen.
4. Letzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Berufungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz verwiesen" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung treffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Ä nderung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der Beklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kom-
men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist damit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Beklagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abgelehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.
III.
Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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Annotations
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.
(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.
(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei Annäherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden.
(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.
(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.
(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen. - 2.
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 3.
Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. - 4.
Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flächen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt. Für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten. - 5.
Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten. - 6.
Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden sind. Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu leisten. - 7.
Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind. - 8.
Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest. Dem Träger des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt. - 9.
Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt. - 10.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.