Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 328/98 Verkündet am:
4. August 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in ein Jagdausübungsrecht
infolge des Baus der Bundesautobahn A 96,
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Ch, Ea; BJagdG §§ 8, 9; BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5;
BadWürtt EnteigG § 7

a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher
Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum
durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung
auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts
auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen
(Fortführung von BGHZ 132, 63).

b) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagdgenossenschaft
, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den
Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von
Grundeigentum durchschnitten wird.
BGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 328/98 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beteiligten zu 2 sind Jagdgenossenschaften, deren gemeinschaftliche Jagdbezirke durch in den J ahren 1982 bis 1988 auf der Grundlage entsprechender Planfeststellungsbeschlüsse gebaute Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 96 durchschnitten werden. Die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) hat durch Entschädigungsbescheid vom 13. Juni 1991 für die "Minderung des Jagdwerts" eine von der Beteiligten zu 1 (Bundesstraßenverwaltung ) zu zahlende Entschädigung der einzelnen Jagdgenossenschaften in Höhe von insgesamt 62.166 DM nebst Zinsen ab den jeweiligen "Eingriffszeitpunkten" (Baubeginn der betreffenden Abschnitte der Bundesautobahn A 96) festgesetzt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Bescheid der Enteignungsbehörde aufgehoben und den Entschädigungsantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat die Berufung der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil BGHZ 132, 63). Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Beteiligten zu 2 - auf deren entsprechend erhöhten Antrag - eine Entschädigung von insgesamt 121.104 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Entschädigungsansprüche der Beteiligten zu 2 ablehnenden Urteils der Kammer für Baulandsachen.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.
2. Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:
Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zwar sind die früheren Grundeigentümer für die Abtretung dieser Flächen entschädigt worden. Die Entschädigung gilt aber den mit der Inanspruchnahme der Trassengrundstücke verbundenen Eingriff in das allein der Jagdgenossenschaft, nicht den einzel-
nen Grundeigentümern, zustehende, Ausübungsrecht nicht vollständig ab. Der Jagdgenossenschaft ist daher ein Ausgleich für die nachteiligen Folgen zuzubilligen , die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächen eingetreten sind. Da der Grundeigentümer insoweit nicht in seiner Rechtsposition betroffen und aus diesem Grunde auch nicht anspruchsberechtigt ist, führt dies bei korrekter Handhabung nicht zu einer Doppelentschädigung.
Zum anderen kann in der hoheitlichen Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht zu sehen sein. So kann der Bau der Autobahn zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung , Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Ä nderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen.

II.


Was die Beeinträchtigung der Jagdgenossenschaft durch den Verlust der für die Autobahntrasse benötigten Flächen angeht - die die Beteiligte zu 1 im Gegensatz zur Möglichkeit einer Wertminderung des verbleibenden Jagdbezirks grundsätzlich in Abrede stellt -, hält das Berufungsgericht zwar den - auch in der jagdrechtlichen Fachliteratur kritisierten (vgl. Bewer WF 1994, 13, 16; ders. WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR
1996, 388 f; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 131 f) - Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zweifelhaft, weil jedenfalls nach dessen früherer Rechtsprechung eigentlich dem betroffenen Grundeigentümer (auch) der Wert des Jagdrechts auf den betreffenden Flächen mit entschädigt werden müsse; es bejaht den Anspruch der Beteiligten zu 2 im Streitfall jedoch gleichwohl, indem es entscheidend auf deren Vortrag abstellt , in der den Grundeigentümern für den Entzug der Flächen für die Trasse gezahlten Entschädigung sei kein Anteil für den Entzug der Jagdausübung auf den Trassenflächen enthalten gewesen. Zwar bestreite die Beteiligte zu 1 dies, führe jedoch keinerlei Umstände an, aus denen sich etwas anderes ergebe; insofern erscheine "die Vorgabe" im (ersten) Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs richtig.
Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Soweit die Revision an der Argumentation des Berufungsgerichts beanstandet , dieses habe im vorliegenden Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt, trifft dies nicht zu. Wenn ein Entschädigungspflichtiger dem - im Ausgangspunkt mit Recht - geltend gemachten Enteignungsentschädigungsanspruch entgegenhält, dieser sei bereits durch Zahlungen an einen Dritten wirksam abgegolten, so handelt es sich, wie bei jeder behaupteten Erfüllung einer Schuld, um einen Einwand, dessen Voraussetzungen der Entschädigungspflichtige darzulegen hat, zumal - wie auch im Streitfall - er in erster Linie über das notwendige Wissen hierzu verfügen kann. Im Zweifel spricht im übrigen einiges dafür, daß die Bezahlung oder Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer für die Hergabe ihrer Flächen vor dem Hintergrund der Hinweise in der Fachliteratur erfolgt ist, wonach die Zugehörigkeit zu
einer Jagdgenossenschaft nach aller Erfahrung nicht den Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstücks erhöht (vgl. Aust/Jacobs aaO S. 130).
Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum verbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den Grundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossenschaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition (auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.
Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84, 261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR 117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten - Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgangene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abgetretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht entgegen , weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.
2. Das weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestandsveränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen Flächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch
Bewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996, 388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er hat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grundflächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenossen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu eigentümer - und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen. Daran ist festzuhalten (so jetzt auch Aust/Jacobs aaO S. 131 f).
3. Schließlich folgt der Senat der Revision auch nicht in ihrer Auffassung (im Anschluß an entsprechende Stimmen in der Fachliteratur: Bewer WF 1996, 140; Pasternak aaO S. 522), der Jagdgenossenschaft entstehe durch die quantitative Verringerung ihres Bezirks kein fühlbarer Vermögensnachteil, weil ihr zwar in Zukunft Jagdpachteinkünfte für die betroffenen Flächen entgingen, sie dafür jedoch an die Grundeigentümer insoweit auch keine anteiligen Geldbeträge mehr abzuführen brauche. Diese Betrachtungsweise wäre - wirtschaftlich gesehen - allenfalls richtig, wenn es nur auf die Jagdgenossenschaft und ihr Verhältnis zu den nach der Landabgabe für das Enteignungsunternehmen mit ihren restlichen Flächen als Jagdgenossen verbliebenen Grundeigentümern ankäme (in diesem Sinne wohl Pasternak aaO S. 522). Dabei bliebe aber gerade der durch die Flächenabgabe als solche eingetretene Rechtsverlust der Grundeigentümer als bisheriger Jagdgenossen einerseits und der Jagdgenossenschaft als der (bisherigen) Jagdausübungsberechtigten auf diesen Flächen andererseits außer Betracht. Im wirtschaftlichen Sinne ist der Eigentümer, der Flächen für das Enteignungsunternehmen abgibt, sowohl (unmittelbar) durch den Verlust an Grund und Boden als auch (mittelbar) durch den Eingriff infolge des Enteignungsunternehmens in das der Jagdgenossenschaft zustehende
Jagdausübungsrecht betroffen, weil für ihn in Zukunft die darauf bezogenen früheren anteiligen Auszahlungen an Jagdpacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG) entfallen. Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren Eingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen wie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung nicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirtschaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied treffenden - Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders, als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).

III.


1. Was den Eingriff in das Jagdausübungsrecht in den v erbleibenden Jagdbezirken der Beteiligten zu 2 betrifft, so geht das durch den Sachverständigen Dr. B. beratene Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß unbeschadet einer gewissen Eingewöhnung des Wildes an die durch die neue Autobahn und deren Betrieb entstandene Situation eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt ("Ewigkeitsschaden").

a) Die Revision greift diese, in erster Linie im tatrichterlichen Bereich liegende, Würdigung zwar mit der Behauptung an, sie widerspreche der Lebenserfahrung. Bei dem, was die Revision insoweit vorbringt, handelt es sich jedoch nicht um den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts zwingend ent-
gegenstehende, allgemein anerkannte Erfahrungssätze, sondern im Kern um den - unzulässigen - Versuch einer eigenen Würdigung der maßgeblichen Vorgänge anstelle derjenigen des Tatrichters. Abgesehen von den - zweifelsohne dauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk durchschneidende neue Autobahn für die eigentlichen Jagdvorgänge bringt (vgl. BGHZ 132, 63, 66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nach dem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen, daß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopveränderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der Wildeinstandsflächen von den Ä sungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten Abwanderungsprozesse oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierungen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom Jagdausübungsberechtigten durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl. Thies AgrarR 1993, 293 f).

b) Die festgestellte - dauerhafte - Beeinträchtigung der Jagdbezirke der Beteiligten zu 2 ist aus Rechtsgründen auch nicht mit dem - im übrigen nicht von der Revision vertretenen - Argument ganz oder teilweise wie eine nur vorübergehende Beeinträchtigung zu behandeln, ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unterliege (manchmal sogar sehr kurzfristigen) Ä nderungen, durch welche die Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts gemildert oder beseitigt werden könnten (in diesem Sinne Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts [1996] Rn. 3277 unter Bezugnahme auf entsprechende Entschädigungsabzüge nach der bei Aust/Jacobs aaO S. 475 ff, 485 f abgedruckten Bewertungsmethode Wolf). Es gilt auch insoweit sinngemäß die im Senatsurteil BGHZ 117, 309, 314 angesprochene Überlegung, daß die einmal eingetretene Beeinträchtigung enteignungsentschädigungsrechtlich grundsätz-
lich als endgültig angesehen werden muß (OLG Hamm AgrarR 1993, 292 f; Bewer WF 1994, 13, 21; zustimmend Thies AgrarR 1993, 293 f; vgl. auch Bewer WF 1994, 13, 21).
2. a) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrechtlich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts auswählt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 61, 69; 120, 38, 46). Im Unterschied zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, für die die Wertermittlungsverordnung Bewertungsmethoden (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) - mit einem gewissen Übergewicht für das Vergleichswertverfahren (vgl. Rinne WF 1997, 117, 119) - anbietet, birgt die Ermittlung eines jagdlichen "Durchschneidungsschadens" der hier vorliegenden Art besondere Schwierigkeiten, die unter anderem darin liegen, daß in solchen Fällen ein Marktpreis für vergleichbare Grundstücke - insbesondere was die Situation nach einer Durchschneidung durch öffentliche Verkehrswege angeht - kaum zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 117, 309, 312). Im Hinblick darauf - und da nach der Verkehrsauffassung ein wesentliches Kriterium für die Nutzbarkeit und damit den Wert eines Grundstücks der erzielbare Ertrag ist - bietet sich hier eine Bewertung an, die letztlich den Jagdpachtzins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt (BGHZ 117, 309, 312).

b) Demnach lag es hier grundsätzlich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, daß das Berufungsgericht sich im Ansatz - mit Einschränkungen (Verneinung einer Entschädigung für die Dauer der bestehenden Pachtverträge mangels "fühlbarer" Beeinträchtigung; dazu unten zu cc), die als solche im Revisionsverfahren nicht zur Nachprüfung stehen - der Bewertungsmethode
des Sachverständigen Dr. B. (abgedruckt bei Aust/Jacobs aaO S. 454 ff; s. auch Bewer WF 1988, 180; WF 1994, 13) angeschlossen hat.
Diese Methode beinhaltet im wesentlichen, daß zunächst der "objektivierte" (dazu unten 3) Jagdpachtzins für die vom Autobahnbau betroffenen Jagdbezirke vor dem Eingriff und sodann über ein Punktierungsverfahren nach Maßgabe des Gewichts der durch die Durchschneidung eingetretenen Nachteile - unter anderem nach den Merkmalsgruppen: wildbiotische Eignung und venatorische (jagdliche) Eignung - eine prozentuale Minderung des Ausgangswerts ermittelt wird. Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung - ergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25, nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem Kapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).
aa) Es ist nicht zu beanstanden - die Revision bringt auch keine darauf gezielte Rüge an -, daß das Berufungsgericht im Ansatz der Methode Bewer den Vorrang vor der von Wolf entwickelten Methode (aaO) gegeben hat, bei der zur Ermittlung der Jagdwertminderung - ebenfalls nach einem Punktierungsverfahren - als Ausgangspunkt nicht auf den Jagdpachtzins vor dem Eingriff , sondern auf einen an einem fiktiven "jagdlichen Spitzenbetrieb" ausgerichteten jagdlichen Wert abgestellt wird, wobei sich die höchstmögliche Entschädigung pro 1.000 laufende Meter Durchschneidung auf 35.000 DM belaufen soll. Wie schon das Oberlandesgericht Hamm (AgrarR 1993, 292) zutreffend ausgeführt hat, begegnet letztere Methode deshalb Bedenken, weil von einem fiktiven Betrag ausgegangen wird, der keinen Bezug zu den Marktverhältnissen hat, und weil sie eine entschädigungsrechtlich nicht nachvollziehbare Obergrenze für die Entschädigung vorsieht. Diese Kritik gilt unbeschadet
dessen, daß der Senat in dem Urteil BGHZ 117, 309, 312 eine tatrichterliche Beurteilung gebilligt hat, der das von Wolf entwickelte Bewertungsschema zugrunde lag. Da im dortigen Fall die Revision gegen diese Methode keine Bedenken erhoben hatte, bestand für den Senat keine Veranlassung, sich grundsätzlich mit dem Pachtzinsdifferenzverfahren und den dazu entwickelten Varianten (vgl. Bewer WF 1988, 187 f) auseinanderzusetzen (BGHZ 117, 309, 312).
bb) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Methode Bewer, soweit sie - wie auch andere Varianten des Pachtzinsdifferenzverfahrens (vgl. Bewer WF 1988, 180 187 f; s. auch die "Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch den Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums der Finanzen) - ausgehend vom Jagdpachtwert vor dem Eingriff die Wertminderung durch den Eingriff nicht nach dem danach konkret erzielten Pachtzins, sondern durch prozentuale Abschläge vom Ausgangswert in einem (typisierenden) Punkteverfahren ermittelt.
Angesichts der Besonderheiten auf dem "Jagdpachtmarkt" - die auch dazu führen können, daß die Jagdpächter auf Durchschneidungsnachteile der vorliegenden Art jedenfalls zunächst einmal überhaupt nicht reagieren - kann, wie in der jagdrechtlichen Fachliteratur betont wird, für die Wertminderung des Jagdpachtbezirks nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Differenz zwischen dem Pachtzins vor und nach der Durchschneidungsmaßnahme abgestellt werden (Thies AgrarR 1993, 293). Vielfach wird sich eine durchschneidungsbedingte Verringerung des Jagdpachtzinses häufig erst Jahre, unter Umständen erst Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen (Thies aaO; Senat BGHZ 132, 63, 70 f). Es kann auch, worauf der Senat ebenfalls bereits
(aaO) hingewiesen hat, selbst für den Fall, daß die Pachtzinsen nach dem Autobahnneubau nicht fallen, sondern sogar steigen, nicht ausgeschlossen werden , daß ohne die eingetretenen Beeinträchtigungen durch die Autobahn noch höhere Pachtzinsen erzielbar gewesen wären.
Das schließt allerdings nicht aus, daß in besonderen Fällen, in denen das Enteignungsentschädigungsverfahren noch viele Jahre nach dem enteignenden Eingriff nicht abgeschlossen ist, der Tatrichter anhand einer konkreten Auswertung der ihm unterbreiteten neueren Pachtzinsentwicklung in dem betreffenden Bereich - ausnahmsweise - zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangen kann, daß ohne die Durchschneidung infolge des Autobahnbaus der heutige nachhaltig erzielbare Pachtzins nicht höher wäre als der jetzt tatsächlich gezahlte. Im allgemeinen ist das Punktierungssystem aber durchaus als brauchbar anzusehen, zumal es Wertminderungsberechnungen mit Blick auf die Zukunft auch schon vor demjenigen Zeitpunkt erlaubt, in dem die Auswirkungen einer Durchschneidungsmaßnahme auf einen Jagdbezirk in vollem Umfang erkennbar geworden sind. Den Unsicherheiten, ob und inwieweit in die Wertminderungsberechnung nach dem Punktierungssystem auch einfließende hypothetische Pachtzinssteigerungen tatsächlich durch den Autobahnneubau verhindert werden, kann nach Auffassung des Senats je nach Sachlage auch durch einen angemessenen pauschalen Abschlag vom Ergebnis der Berechnungen Rechnung getragen werden, den gegebenenfalls der Tatrichter mit sachverständiger Hilfe schätzen darf.
cc) Besonderer Beurteilung können entschädigungsrechtlich die Auswirkungen der Durchschneidung auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk während der eigentlichen Bauzeit unterliegen. Auch für die Beeinträchtigungen während
der Dauer der beim Autobahnbau bestehenden Jagdpachtverträge kann Besonderes gelten.
(1) Während der Bauzeit kann, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen Dr. B. angenommen hat, ein zusätzlicher - von den dauerhaften Nachteilen der Durchschneidung ("Ewigkeitsschaden") zu unterscheidender - vorübergehender, aber besonders intensiver Eingriff - auf einer etwa mit 300 m Breite zu schätzenden Fläche neben der Autobahntrasse - vorliegen , der enteignungsentschädigungsrechtlich, unabhängig von der langfristigen Reaktion der betroffenen Jagdpächter auf die Durchschneidung des Jagdpachtbezirks und einer damit verbundenen dauerhaften Wertminderung, zusätzlich ins Gewicht fallen kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge ihrer Intensität - auch im Hinblick darauf, daß sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine vorübergehende Pachtminderung auszulösen (vgl. §§ 537, 581 Abs. 2 BGB; Metzger, in: Lortz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht 3. Aufl. § 11 BJagdG Rn. 2) - fühlbar werden, ohne daß sie sich wegen ihrer zeitlichen Begrenztheit als solche auf den langfristigen Jagdpachtzins, insbesondere bei Neuabschlüssen, auswirken muß.
(2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbundenen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung zukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117, 309, 315 f; 132, 63, 70). Auf die gegen diesen Gesichtspunkt der Rechtsprechung erhobene Kritik (Bewer WF 1996, 140 f) einzugehen, besteht für den Senat im Streitfall kein Anlaß, weil die Beteiligten zu 2 bereits im Berufungsverfahren entsprechende Abzüge von ihrem Entschädigungsanspruch (hier: in
Form einer Abzinsung der errechneten Wertminderung) akzeptiert und ihr Entschädigungsverlangen entsprechend reduziert haben.
3. Die Revision dringt jedoch mit ihren Angriffen gegen die Wertminderungsberechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Methode Bewer insoweit durch, als sie sich gegen die Art und Weise richten, mit der der "objektivierte Jagdpachtzins" als Ausgangswert für die Wertminderungsberechnung ermittelt worden ist.

a) Die Methode der "Objektivierung" der tatsächlich in den betroffenen Jagdpachtbezirken gezahlten Jagdpachtzinsen geht dahin, daß Dr. B. in einem ersten Schritt eine Ordnung nach Maßgabe der - nach Auffassung des Sachverständigen für die Bonität entscheidenden - jeweiligen Waldanteile der einzelnen Reviere vornimmt und unter Verwendung einer hieraus ermittelten mathematischen Funktion (y [Jagdpachtzins] = Fehler!) Revieren mit einem extrem niedrigen Pachtzins einen "zu den anderen passenden" Preis zuweist sowie in einem zweiten Schritt die konkret ermittelte Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins durch eine weitere Rechenoperation mittels eines Auf- x -1,4 schlags von 3,70 DM/ha korrigiert, was zu einer neuen Funktion (y = +

2

3,70 DM/ha) führt.
Diese Vorgehensweise kann aus Rechtsgründen - unter dem Blickwinkel , daß für den objektiven Wert (auch nach dem von Dr. B. selbst formulierten Anspruch) nur der nach einer Marktanalyse für Jagdpachtbezirke der betroffenen Art nachhaltig erzielbare Pachtpreis maßgeblich sein kann - nicht gebilligt werden.
Zwar mag der erste Schritt - das Ordnen der tatsächlich gezahlten Pachtzinsen nach Maßgabe des Waldanteils und die Einpassung einzelner "Ausreißer" in diese Ordnung - unbeschadet der Angriffe der Revision, die einen mathematischen Zusammenhang zwischen den Pachtpreisen und den Waldanteilen der Jagdbezirke in Abrede stellt, als solcher nicht zu beanstanden sein. Die anschließende "Korrektur" der ermittelten Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins im Sinne einer anderen - die Werte wesentlich anhebenden - Rechenfunktion hat jedoch keine Grundlage in konkretem Marktgeschehen. Es handelt sich vielmehr, wie sich auch aus den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B. zu seiner Methode vor dem Senat ergeben hat, nur um eine "Rechenhilfe", die dazu dienen soll, die Anhebung auf einen "Marktpreis" abzusichern, die der Sachverständige aus zweierlei Gründen als sachgerecht angesehen hat: Zum einen sei zu vermuten, daß die ausgewerteten Jagdpachtpreise - die nach dem Autobahnbau zustande kamen - höher vereinbart worden wären, wenn die negativen Folgen des Autobahnbaus nicht eingetreten wären. Zum anderen müsse der in allen betroffenen sieben Revieren von einheimischen Jägern gezahlten Pacht, die unter dem Pachtzins bei Fremdverpachtung liege, ein entsprechender "geldwerter Vorteil" hinzugerechnet werden. Gegen beide Überlegungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Auf das erste Argument kann es im vorliegenden Zusammenhang (Ermittlung der Ausgangswerte für die Feststellung der Wertminderung) schon deshalb nicht ankommen, weil bei der Frage, ob und inwieweit ein Jagdbezirk durch einen ihn durchschneidenden Autobahnbau - also durch eine Enteignung - entwertet wird, auf den Zeitpunkt des Eingriffs abzustellen ist (sog. Qualitätsstichtag; vgl. dazu etwa Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 93
Rn. 8), also auch im vorliegenden Zusammenhang auf den vor dem Eingriff gezahlten ("objektivierten") Pachtzins (so auch Bewer, Jagdwertminderung, Anhang S. 454 ff, 457 bei Aust/Jacobs aaO); unbeschadet des "Preisermittlungsstichtags" für die Höhe der schließlich für die eingetretene Wertminderung geschuldeten Enteignungsentschädigung, der sich auf den der Zahlung am nächsten kommenden Zeitpunkt verschieben kann (vgl. - auch zur sog. Steigerungsrechtsprechung - Battis aaO § 95 Rn. 3; ders. § 99 Rn. 6). Davon abgesehen mißt der Sachverständige Dr. B. der von ihm in dem vorgenannten Zusammenhang angesprochenen Vermutung hypothetisch vereinbarter höherer Pachtzinsen nach seinen Erläuterungen vor dem Senat selbst keine methodisch eigenständige Bedeutung bei, sondern er sieht sie nur als Hinweis auf das spätere von ihm gefundene Gesamtergebnis.
Das zweite Argument (Einheimischenpacht) ist jedenfalls dann mit den anerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, wenn - was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Verpachtung der Jagdbezirke an Einheimische in der in Rede stehenden Region üblich ist, also nach den konkreten (Teil-)Marktverhältnissen die durchgängige Art nachhaltiger Ertragserzielung für die Jagdausübung darstellt. In einem solchen Fall - der sich revisionsrechtlich auch nicht durch den bloßen Hinweis des Sachverständigen Dr. B. bei seiner Erläuterung, es handele sich bei der Einheimischenverpachtung um einen "Sondermarkt", bzw. der Marktpreis werde hier durch fremd verpachtete Nachbargebiete der betroffenen Jagdpachtbezirke bestimmt, ausschließen läßt - gleichwohl für die Ermittlung einer Wertminderung auf fiktive Erträge aus Verpachtungen an Fremde abzustellen, verbietet sich nach Auffassung des Senats auch deshalb, weil die Vorteile, die sich - jenseits des üblicherweise erzielten Pachtzinses - für die Jagdgenossenschaft aus der Verpachtung an Einheimi-
sche ergeben können, als solche vor und nach dem Eingriff durch den Autobahnbau dieselben sind, in diesem Punkt also die Enteignung nicht zu einem (weiteren) fühlbaren Nachteil führt.

b) Da es sich - wie gesagt - bei der von dem Sachverständigen Dr. B. verwendeten Formel über die Funktion der "korrigierten Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins" letztlich nur um eine "Rechenhilfe" handelt, um "beim Marktpreis zu landen", bleibt der Marktvergleich als solcher - wenn auch möglicherweise nur über "Brücken", wie etwa den Waldanteil, weil direkt vergleichbare Jagdpachtbezirke selten vorliegen werden - unerläßlich. Den Marktvergleich hat auch der Sachverständige Dr. B. bei seinen Erläuterungen für ausschlaggebend erklärt.
Wie die Revision mit Recht rügt, entspricht jedoch im Streitfall das Gutachten des Sachverständigen, auf dem das Berufungsurteil aufbaut, diesem Erfordernis nicht. Der Sachverständige Dr. B. hat lediglich zur Kontrolle, ob die von ihm rechnerisch ermittelte neue Funktion das objektive Jagdpreisgefüge zuverlässig abbildet, drei "Marktbeobachtungen" (in der Gemeinde H. im bayerischen Nachbargebiet; in einem Eigenpachtbezirk des Fürsten von H. im Gemeindegebiet A.; in Jagdbezirken der Landes-Forstverwaltung im Amtsbereich des Forstamts W.) herangezogen. Diese Hinweise mögen - bei im Revisionsverfahren (entgegen den Rügen der Revision in der Revisionsverhandlung) unterstellter Vergleichbarkeit der Reviere - eine gewisse Plausibilität für die Gesamteinschätzung des Sachverständigen begründen. Eine umfassende Marktanalyse lassen sie jedoch nicht erkennen. Dr. B. hat seine Vorgehensweise in der Revisionsverhandlung zwar damit erläutert, es gebe außer den "auseinanderklaffenden" Pachtzinsen für die durch den Autobahnbau betroffe-
nen Jagdbezirke einerseits und den von ihm zur Kontrolle herangezogenen drei "Marktbeobachtungen" andererseits kein auswertbares Material. Feststellungen in diese Richtung ergeben sich jedoch weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten Dr. B.
Der darin liegende Prüfungsmangel des Berufungsgerichts wird um so augenfälliger, als - wie die Revision ebenfalls rügt - die Beteiligte zu 1 sich vor dem Berufungsgericht für ihren Standpunkt auf eine gutachterliche Stellungnahme der Oberfinanzdirektion S. vom 30. Mai 1997 ("Gutachten F.") berufen hatte, in der 89 laufende Jagdpachtverträge und 65 Pachtverträge aus der davor liegenden Periode ausgewertet worden sein sollen, ohne daß das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil hierauf eingegangen ist. Im Rahmen der Erläuterung seiner Bewertungsmethode vor dem Senat hat der Sachverständige Dr. B. zwar erklärt, das "Gutachten F." enthalte nur eine Ansammlung von Preisen, die nicht auswertbar sei. Im Revisionsverfahren kann dem jedoch nicht nachgegangen werden.

IV.


Mithin bedarf es für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung einer erneuten tatricherlichen Prüfung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag


(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters


(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen so

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jag

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(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 10 Jagdnutzung


(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Z

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2000 - III ZR 110/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 110/99 Verkündet am: 20. Januar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 45/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - III ZR 95/17

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/17 vom 8. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR95.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 110/99 Verkündet am:
20. Januar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge
auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher
Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten
, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung
vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten
Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer
Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung
gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk
durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie
wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren
beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens
vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten Deutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte) neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte Bahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem Einwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Beeinträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die anstehenden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benötigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der Klägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils durch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Beklagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder freihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.
Die Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungsverfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertminderung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Entschädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten
die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz fehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

I.


1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG
bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grundbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICEStrecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Ä nderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).
Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

b) Im Ansatz mit Recht z ieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge durchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze , wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -
NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn benötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage eines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 außer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme geprägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteignungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der Grundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist.
Es mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die Abtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentümer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin eine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG auslösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen Jagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund und Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung auf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das
Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von Rechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG nicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst einmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteignungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen als neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten Flächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen streng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der Grundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur Errichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.
Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahnstrecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der finalen Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die gerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden Anlage (des "Enteignungsunternehmens") vorzubereiten und in Gang zu setzen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend darauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten
der Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen soll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bisherigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in seinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs wird.
2. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der enteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betreffenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vorgangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal erfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteignungsverfahrens.
Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren ergeben , braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen)
in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs -Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden). Vergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdgenossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbehörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trägers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen haben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder unterbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügliche Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft (nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur Verfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).
Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht formell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem anderen Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall auszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsanspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3
Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.

II.


1. Das Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der von der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf das die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus der Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.

a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, "wenn der Enteignungsbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist". Mit dem "Enteignungsbeschluß (Teil A)" ist nur die - von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil B") zu unterscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentziehungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als Verwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der
Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem Zusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestandskraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über die Art und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszusammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädigungsanspruch , der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß ("Teil A") überhaupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteilsvoraussetzung für einen Prozeß ist.

b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht erörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2... unberührt", der im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HEG) besagt:
"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Verfahrens , so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen."
Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich "Teil B" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß
(vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für eine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen Grundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer Enteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne Vorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens eingeklagt werden kann.

c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestimmungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht (vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das Berufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem Regelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entscheidende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.
Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).
3. Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich insoweit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wonach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang mit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß diese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteignungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann. Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt sich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen mit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenossenschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor einem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu beantragen.
4. Letzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Berufungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz verwiesen" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung treffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Ä nderung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der Beklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kom-
men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist damit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Beklagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abgelehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.

III.


Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.