Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - III ZR 407/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:081216UIIIZR407.15.0
bei uns veröffentlicht am08.12.2016
vorgehend
Amtsgericht Dresden, 107 C 1780/14, 11.12.2014
Landgericht Dresden, 2 S 30/15, 28.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 407/15
Verkündet am:
8. Dezember 2016
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Soll außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens durch
den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung
von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende
Enteignung oder Besitzeinweisung abgewendet werden, gelten zwischen
den Vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich die Regeln des bürgerlichen
Rechts (Bestätigung von Senat, Urteile vom 1. Juli 1968 - III ZR 214/65, BGHZ
50, 284, 286 f; vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4 und vom
30. Oktober 2003 - III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101 sowie BGH, Urteil
vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Dies steht auch
einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf derartige
Vertragskonstellationen entgegen.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - III ZR 407/15 - AG Dresden
LG Dresden
ECLI:DE:BGH:2016:081216UIIIZR407.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten über die Erstattung von Rechtsberatungskosten.
2
Der Beklagte verabschiedete im Jahr 2008 ein Hochwasserschutzkonzept , das für seine Umsetzung unter anderem die Erhöhung einer auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau befindlichen Stützmauer und die Verbringung mehrerer Erdanker auf der Liegenschaft erforderte. In der Folgezeit traten der anwaltlich beratene Kläger und der Beklagte, vertreten durch die Landestalsperrenverwaltung (LTV), in Vertragsverhandlungen über die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Umsetzung des Hoch- wasserschutzkonzepts ein. Bereits die Entwurfsfassung des Vertrags vom 1. April 2010 enthielt folgenden Satz: "Die Parteien sind sich einig, dass - sollte es zu keiner kurzfristigen Einigung kommen - die LTV ein Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren beantragen kann." Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahmen am 23. April 2012 schlossen die Eheleute mit der LTV am 10. Juni 2013 einen "Gestattungs - und Dienstbarkeitsvertrag", mit dem sie der LTV das Recht einräumten , gegen eine einmalige Vergütung einen Teil ihres Grundstücks zum Ausbau und zur Unterhaltung der Hochwasserschutzmauer und der Erdanker zu nutzen. In § 7 enthält der Vertrag die Regelung, dass alle Abgaben und Lasten, die aus Anlass der Durchführung der vereinbarten Schutzmaßnahmen entstehen, sowie Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit von der LTV zu tragen seien.
3
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Erstattung verauslagter Kosten für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gestattungs - und Dienstbarkeitsvertrags in Höhe von 4.022,20 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten , mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die anwaltliche Vertretung bei Abschluss des Gestattungs- und Dienstbarkeitsvertrages mit dem Beklagten entstandenen Rechtsberatungskosten auf Grundlage von § 101 Abs. 3 SächsWG i.V.m. § 5 Abs. 3 SächsEntEG und § 121 Absatz 2 Satz 2, § 110 BauGB analog zuerkannt. Gerade vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens könne für den betroffenen Eigentümer eine rechtliche Beratung geboten sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn bereits eine auf das konkrete Enteignungsvorhaben zielende Drucksituation bestehe und er einem Enteignungsbegünstigten gegenüberstehe, der in der Regel rechtskundig beraten sei. Diese Voraussetzungen seien zu bejahen. Die für den Kläger bestehende Drucksituation sei vergleichbar mit der Situation bei Einleitung eines Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahrens. Das Enteignungsrecht des Begünstigten habe sich auf das Grundstück des Klägers konkretisiert. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die Einleitung des in der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung angekündigten Enteignungs - und Besitzeinweisungsverfahrens abzuwarten, um in den Genuss der Erstattung der Rechtsanwaltskosten gelangen zu können.
6
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1973 (III ZR 131/71, BGHZ 61, 240 ff) zeige zudem, dass auch nach der früheren Rechtsprechung zu § 96 BauGB Aufwendungen des Eigentümers, die in einem dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Besitzeinweisungsverfahren entstanden seien, als erstattungsfähig angesehen worden seien. Bei der Neuregelung des § 121 BauGB habe der Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung zu § 96 BauGB Bezug genommen. Dies lege den Schluss nahe, dass mit der einheitlichen Neuregelung des § 121 BauGB nicht die zumindest analoge Anwen- dung der Vorschrift auf die Fälle habe ausgeschlossen werden sollen, in denen nach den von der früheren Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Vorfeld des eigentlichen Enteignungsverfahrens erstattet worden seien.

II.


7
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
8
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsberatungskosten auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 101 Abs. 3 SächsWG und § 5 Abs. 3 SächsEntEG.
9
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass § 121 BauGB in Verbindung mit den genannten Bestimmungen auf die vor Anhängigkeit eines Enteignungsverfahrens entstandenen Kosten keine unmittelbare Anwendung findet.
10
§ 121 BauGB regelt die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten für das Enteignungsverfahren nach §§ 104 ff BauGB und sieht in Absatz 2 Satz 2 vor, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung der Norm ist damit nach allgemeiner Ansicht, dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden ist (siehe nur Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 121 Rn. 6; Dyong in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 121 Rn. 4 [Stand: Mai 2016]; Brügelmann/ Reisnecker, BauGB, § 121 Rn. 6 und Rn. 21 [Stand: September 2006]), woran es vorliegend fehlt.
11
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Erstattungsanspruch auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 101 Abs. 3 SächsWG und § 5 Abs. 3 SächsEntEG.
12
aa) Ob § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf außerhalb eines förmlichen Enteignungs - oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffene Einigungen analog Anwendung finden kann, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden und in der Fachliteratur umstritten.
13
Während teilweise die Ansicht vertreten wird, eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei aus Gründen der Gesetzessystematik und/oder zur Gewährleistung einheitlicher Ergebnisse geboten (so OLG Dresden , Urteil vom 3. Februar 2015 - 4 U 1152/14, juris Rn. 41 ff; Battis in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 121 Rn. 9; Gelzer/Busse/Fischer, Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, Rn. 444 ff), lehnt der überwiegende Teil der Literaturstimmen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift aus systematischen Erwägungen ab (Dyong aaO; Holtbrügge in Berliner Kommentar zum BauGB, § 121 Rn. 8 [Stand: Juli 2005]; Pasternak in Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7. Aufl., Rn. 857, der allerdings eine analoge Anwendung des § 96 BauGB vorschlägt, aaO Rn. 858; Petz in BeckOK BauGB, § 121 Rn. 29.1 [Stand: 1. Oktober 2015]; Brügelmann/Reisnecker aaO).
14
bb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.

15
(1) Nach ständiger Senatsrechtsprechung gelten grundsätzlich, wenn - wie hier - außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts. Die außerhalb des Enteignungs - oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind rein privatrechtlicher Natur; ein Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts ist damit grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Urteile vom 1. Juli 1968 - III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1, 3; vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4; vom 9. April 1987 - III ZR 181/85, NJW 1987, 3200, 3201 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101; siehe auch BGH, Urteile vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78, NJW 1981, 976 und vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Schrödter/Breuer aaO § 110 Rn. 9; Gaentzsch, BauGB, § 87 Rn. 7; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 458 ff; Brügelmann/Reisnecker aaO § 110 Rn. 22 f [Stand: April 2008] und § 87 Rn. 32 [Stand: Dezember 2005]; zweifelnd wohl Battis aaO § 87 Rn. 6; a.A. Gassner, Der freihändige Grunderwerb der öffentlichen Hand, S. 154 ff; Krebs, DÖV 1989, 969 ff). Entsprechende Verträge sind damit zu unterscheiden von einer "Einigung" im Rahmen eines bereits anhängigen Enteignungsverfahrens , wie sie in §§ 110 und 111 BauGB vorgesehen ist.
16
(2) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 68 f; vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, 325 ff und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1, Rn. 19 ff). Eine solche liegt hier allerdings nicht vor.
17
In den genannten Entscheidungen hat der Senat nach vorangegangenen Planfeststellungsverfahren Ansprüche Dritter auf Enteignungsentschädigung für den erlittenen Rechtsverlust bejaht, obwohl die für das Planvorhaben benötigten Grundstücke freihändig veräußert worden waren. Das Senatsurteil vom 23. März 2006 betraf die Frage, ob die Betreiberin eines Fernmeldenetzes Entschädigungsansprüche nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für die Verlegung einer von ihr auf dem Grundstück einer Bundesstraße betriebenen Freileitung hatte, weil die Straße einem Bergbaugebiet weichen musste; die benötigten Wegeparzellen waren von dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge des Verlustes des Leitungsrechts entwidmet und freihändig veräußert worden. Der Senat hielt die Anwendung der materiellen Enteignungsvorschriften für gerechtfertigt, weil der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt, nämlich einen zuvor erlassenen Planfeststellungsbeschluss, von hoheitlicher Seite unentrinnbar vorgezeichnet gewesen sei. Es mache für die Frage der Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung freihändig veräußert worden sei (aaO Rn. 20). In seinen Urteilen vom 15. Februar 1996 (aaO) und vom 20. Januar 2000 (aaO), denen jeweils die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Neubau einer Bundesautobahn beziehungsweise einer Bahntrasse zugrunde lag, stellte der Senat zugunsten der an der (teilweise) freihändig erfolgten Veräußerung der Grundstücke nicht beteiligten Jagdgenossenschaften eine Gesamtbetrachtung an. Danach seien die Jagdrechte ungeachtet der freihändigen Veräußerung der betroffenen Grundstücke im Ergebnis in Ausübung eines Enteignungsrechts beeinträchtigt worden (Urteil vom 15. Februar 1996 aaO S. 68 ff) beziehungsweise Gegen- stand eines enteignenden Zugriffs geworden (Urteil vom 20. Januar 2000aaO S. 327).
18
Die entschiedenen Fälle sind zwar insofern mit der hier zugrunde liegenden Sachlage vergleichbar, als auch der mit der LTV getroffenen vertraglichen Übereinkunft ein Planfeststellungsverfahren vorausging, durch das für die Grundstückseigentümer die Rechtsbeeinträchtigung unentrinnbar vorgezeichnet war. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses hätte ihnen gegenüber ein Enteignungs- und vorheriges Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet werden können, wenn mit der LTV keine Einigung zustande gekommen wäre, wie es den Grundstückseigentümern auch angekündigt worden war.
19
Dies allein rechtfertigt die Anwendung enteignungsrechtlicher Entschädigungsregelungen hingegen nicht (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 181/85, NJW 1987, 3200 f). Kennzeichnend für die den Senatsentscheidungen vom 20. Januar 2000, 15. Februar 1996 und 23. März 2006 jeweils zugrunde liegende Interessenlage ist nämlich, dass dort nicht Ansprüche der veräußernden Grundstückseigentümer, sondern die Entschädigungen Dritter in Rede standen, deren Rechte infolge der Eigentumsübertragungen in Fortfall gerieten, ohne dass sie an den zugrundeliegenden Verträgen beteiligt waren. Die Möglichkeit, gegenüber den Vorhabenberechtigten im Zusammenhang mit der freihändigen Grundstücksveräußerung eigene vertragliche Entschädigungsansprüche zu begründen, bestand nicht. Der Verlust ihrer Rechte an den betroffenen Grundstücken stellte sich für die Dritten damit als unausweichliche Konsequenz eines hoheitlichen Planungsaktes dar, der auch Grundlage für die Einigung der jeweiligen Grundstückseigentümer mit den Begünstigten der Vorhaben war.
20
Eine derartige Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr stand es den künftig von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstückseigentümern frei, mit der LTV außerhalb des förmlichen Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens eine vertragliche Übereinkunft zu treffen oder dieses Verfahren abzuwarten.
21
Wählen Grundstückseigentümer den Weg der freihändigen Veräußerung oder Einräumung von Nutzungsrechten, sind sie nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein außerhalb eines solchen Vertragsverhältnisses stehender Dritter, welcher in Folge einer vertraglichen Übereinkunft eines Grundstückseigentümers mit der öffentlichen Hand oder einem anderen Vorhabenbegünstigten eine Rechtsbeeinträchtigung oder einen Rechtsverlust erleidet. Kommt außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens ein Vertragsschluss zustande, hängt es allein vom Willen und Durchsetzungsvermögen der Vertragsparteien ab, wie sie ihr Rechtsverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Es ist Sache der Beteiligten, ob sie im Rahmen der von Privatautonomie geprägten Vereinbarungen auch eine vertragliche Regelung über den Ersatz oder die Freistellung von Rechtsberatungskosten für geboten halten und diese durchzusetzen vermögen.
22
(3) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Grundstückseigentümer bei Abschluss des Vertrags aufgrund der für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen angedrohten Einleitung eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens in einer Drucksituation befunden haben mögen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Ansicht Breuers (in Schrödter/ Breuer aaO § 121 Rn. 6) rechtfertigt es das Bestehen einer solchen Drucksituation für sich genommen allerdings nicht, die Geltung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens erfolgte freihändige Veräußerungen oder Belastungen eines Grundstücks auszudehnen. Eine solche Situation tritt auch in vielen sonstigen Verhandlungskonstellationen auf.
23
Aus diesem Grunde vermag sich der Senat auch den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht anzuschließen, der eine strukturelle Ungleichheit zu Lasten des Grundstückseigentümers geltend gemacht hat, welcher in freihändige Verhandlungen über die Belastung oder Veräußerung seines Grundstücks eintritt. Das für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen in Betracht kommende Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahren kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und bei Beachtung des dem Eigentümer zustehenden Grundrechtsschutzes durchgeführt werden. Auch im Falle der Einleitung eines solchen Verfahrens ist der Grundstückseigentümer damit keinesfalls schutzlos gestellt, so dass er sich nicht dazu gedrängt fühlen muss, in eine privatrechtliche Einigung "zu jedem Preis" einzuwilligen.
24
(4) Dem Senatsurteil vom 27. September 1973 (III ZR 131/71, BGHZ 61, 240) ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine Aussage zu einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der gegebenen Situation nicht zu entnehmen.
25
Diese Entscheidung erging vor dem Hintergrund, dass nach der damaligen Rechtslage die Erstattungsfähigkeit von dem Enteigneten im Enteignungsverfahren erwachsenen Kosten für Rechtsberatung und Vertretung gesetzlich nicht geregelt war. Es entsprach der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Kosten auf Grundlage des § 96 BBauG erstattungsfähig seien (s. nur Senat, Urteile vom 8. April 1965 - III ZR 60/64, NJW 1965, 1480, 1483 und vom 6. De- zember 1965 - III ZR 172/64, NJW 1966, 493, 496 sowie die weiteren Nachweise in der Senatsentscheidung vom 27. September 1973 aaO S. 248). Mit dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 27. September 1973 hat der Senat entschieden, dass Kosten für Rechtsberatung und Vertretung in analoger Anwendung des § 96 BBauG auch dann erstattungsfähig seien , wenn diese in einem dem eigentlichen Enteignungsverfahren vorgelagerten behördlichen Besitzeinweisungsverfahren entstanden seien. Zwar komme dem Besitzeinweisungsverfahren gegenüber dem Enteignungsverfahren eine gewisse Selbständigkeit zu, es betreffe aber eine wesentliche und einschneidende Vorwirkung der Enteignung (aaO S. 249). Mit der Neufassung des § 121 BBauG im Zuge der Baurechtsnovelle von 1976 hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Enteignungsverfahren geschaffen (BT-Drucks. 7/2496, 61).
26
Anders als in der genannten Senatsentscheidung war in dem hier zu beurteilenden Fall ein Besitzeinweisungsverfahren allerdings gerade noch nicht eingeleitet worden. Die getroffene Vereinbarung diente vielmehr der Vermeidung eines solchen Verfahrens. Die in der Senatsentscheidung vom 27. September 1973 zur analogen Geltung des § 96 BBauG angestellten Erwägungen sind daher auf die hier gegebene Konstellation nicht übertragbar (in diesem Sinne auch Battis aaO § 121 Rn. 9). Deshalb verfängt auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die § 96 BBauG in Bezug nehmenden Erwägungen des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 121 BauGB (aaO) nicht.
27
2. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch die von Pasternak (aaO Rn. 858) vorgeschlagene analoge Anwendung von § 96 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung aus.

III.


28
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil in Bezug auf einen vertraglichen Kostenerstattungsanspruch angebracht. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht mit diesen Berufungsangriffen bislang nicht befasst. Gegebenenfalls wird sich die Vorinstanz auch mit den Rügen der Revision betreffend die Höhe des Anspruchs zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstand keine Veranlassung hat.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2014 - 107 C 1780/14 -
LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2015 - 2 S 30/15 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Baugesetzbuch - BBauG | § 110 Einigung


(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des §

Baugesetzbuch - BBauG | § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile


(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädi

Bundesberggesetz - BBergG | § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten


(1) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck ve

Baugesetzbuch - BBauG | § 121 Kosten


(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückent

Baugesetzbuch - BBauG | § 111 Teileinigung


Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuo

Baugesetzbuch - BBauG | § 104 Enteignungsbehörde


(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken ha

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(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.

(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.

(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 380/02
Verkündet am:
30. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neubaus
einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - LG Verden
AG Rotenburg (Wümme)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das beklagte Energieversorgungsunternehmen verlegte zwischen Anfang Mai und Mitte Juli 2000 im Gebiet der Gemeinde S. eine Erdgasleitung. Dabei wurden auch die vom Kläger und seinem Mitpächter T. gepachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke S. -West und S. -Süd durchschnitten. Die Beklagte hatte nach ihrer Behauptung mit allen betroffenen Grundstückseigentümern gegen Zahlung einer Entschädigung Gestattungsver-
träge geschlossen. Eine Zustimmung der Jagdgenossenschaft wurde nicht eingeholt.
Mit der Behauptung, die Verlegungsarbeiten während der Brut- und Setzzeit des Wildes hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Jagdbetriebs geführt, hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 4.908 DM in Anspruch genommen. Er hat seine Klage in erster Linie auf ein verletztes Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gestützt und eine Abtretung von deren Ersatzansprüchen an ihn behauptet, hilfsweise auf eigenes Recht und das seines Mitpächters T. als Jagdpächter. Dieser hat alle ihm zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers "auf Ersatz des Schadens infolge Verletzung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft ..." dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Jagdausübungsrechts zu. In dieses Recht der Jagdgenossenschaft habe die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft (zumindest fahrlässig) eingegriffen, indem sie die Gasleitungen ohne die notwendige Erlaubnis auch der Jagdgenossenschaft verlegt habe. Die von der Beklagten behauptete Gestattung seitens der Grundstückseigentümer habe nicht ausgereicht, da die Bauarbeiten auch zu Beeinträchtigungen der Jagd geführt hätten. Demnach sei die Beklagte verpflichtet, den durch die Verletzung des Jagdausübungsrechts entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie könne sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Jagdgenossenschaft mangels Pachtausfalls kein Vermögensschaden entstanden sei. Die hier gegebene mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Jagdausübung führe zu einer Minderung des Pachtzinses. Im Rechtssinne von dem Eingriff betroffen sei zwar nur die Jagdgenossenschaft, in wirtschaftlicher Hinsicht geschädigt seien jedoch die Jagdpächter. Der Umstand, daß der Kläger und sein Mitpächter den Jahrespachtzins in voller Höhe im voraus entrichtet hätten, könne bei wertender Betrachtungsweise nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen, daß es ihnen verwehrt sei, diesen Nachteil als eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen. Zu demselben Ergebnis gelange man im übrigen auch über die klägerseits behauptete Abtretung von Schadensersatzansprüchen seitens der Jagdgenossenschaft , ohne daß es insoweit der Erhebung der angebotenen Beweise bedurft hätte. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Mitpächters T. zu.

II.



Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil läßt schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Ersatzanspruch aus eigenem Recht (und dem des weiteren Jagdpächters T. ) oder aufgrund eines abgetretenen Anspruchs der Jagdgenossenschaft zuerkennen will. Die Revision versteht es im Gegensatz zur Revisionserwiderung in dem erstgenannten Sinne. Für diese Auslegung lassen sich die - bei isolierter Betrachtung eindeutigen - Bemerkungen zum Schluß der Entscheidungsgründe in Anspruch nehmen , dem Kläger stehe der Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht seines Mitpächters zu. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht jedoch im Tenor seines Urteils den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens "infolge Verletzung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ebenso zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe widerrechtlich in das "Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft" eingegriffen, indem sie ohne deren Erlaubnis Gasleitungen durch die Jagdbezirke verlegt habe. Erst bei der Behandlung des Schadens vermengen sich im Berufungsurteil - möglicherweise infolge eines Mißverständnisses der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 112, 392 = NJW 1991, 1421; BGHZ 145, 83 = NJW 2000, 3638) - die Vermögenssphären der Jagdgenossenschaft und der Jagdpächter mit der Folge, daß an die Stelle eines Ersatzanspruchs der Genossenschaft im Ergebnis ein eigener Schadensersatzanspruch der Jagdpächter tritt. Infolgedessen ist das Berufungsurteil nicht nur im Verhältnis der Urteilsformel zu den Gründen, sondern auch innerhalb der Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich. Unter derartigen Umständen ge-
bührt aber grundsätzlich dem Urteilstenor Vorrang (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01 - NJW 2003, 140, 141; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313 Rn. 8). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dem Berufungsgericht nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, es habe mit einer Entscheidung nach dem Hilfsantrag ohne Bescheidung des Hauptantrags die Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) und somit eine fundamentale Regel des Zivilprozeßrechts verkannt (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 270/01 - WRP 2003, 1138). Der Senat interpretiert daher das Berufungsurteil mit der Revisionserwiderung dahin, daß es dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Jagdgenossenschaft, nicht der Jagdpächter , bejaht.
2. Bei dieser Auslegung kann das angefochtene Urteil indessen wegen anderer Mängel nicht bestehenbleiben.

a) Das Berufungsurteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil es keine Feststellungen über die dann erforderliche, unter den Parteien jedoch streitige Abtretung eines Ersatzanspruchs der Jagdgenossenschaft an den Kläger trifft.

b) Demgegenüber ist im Ausgangspunkt die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzforderungen der Jagdgenossenschaft gegen die Beklagte nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den Klageanspruch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (III ZR 110/99, BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsentschädigung nach § 12 EnWG i.V.m. § 4 NEG stützen will. Die Revisionserwide-
rung vertritt den Standpunkt, die von der Beklagten behaupteten Gestattungs- verträge mit den Grundstückseigentümern seien wegen eines ihr als Gasversorger gemäß § 12 EnWG zustehenden Enteignungsrechts zur Abwehr einer Enteignung geschlossen worden. Entsprechend den Erwägungen des erkennenden Senats in dem angeführten Urteil könne die Jagdgenossenschaft einen ihr zustehenden Enteignungsentschädigungsanspruch deshalb im vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens durchsetzen.
Dem ist, unabhängig von der Frage, ob hierin eine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung läge, im Ansatz nicht zu folgen. Dabei kann ein in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten allenfalls angedeutetes Enteignungsrecht (ihr hätten bei der Leitungsverlegung bestimmte "Privilegien" zugestanden) ebenso unterstellt werden wie die Richtigkeit des von der Revisionserwiderung hieraus gezogenen Schlusses, die behaupteten Gestattungsverträge seien demnach von den Grundeigentümern zur Abwendung einer Enteignung geschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Senatsurteile BGHZ 50, 284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78 - WM 1981, 309, 311; siehe auch BGHZ 135, 92, 95; BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96 - NJW-RR 1998, 589, 590). Das
entspricht auch sonst der überwiegenden Auffassung (vgl. BVerwGE 19, 171, 173; Brügelmann/Reisnecker, BauGB, § 87 Rn. 32; Gaentzsch, BauGB, § 87 Rn. 7; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 458 ff; Schmidt-Aßmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 93 Rn. 5; Schrödter/Breuer, BauGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 7, § 111 Rn. 7; zweifelnd: Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 87 Rn. 6; Berkemann, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 87 Rn. 100). Der zur Vermeidung einer Enteignung erfolgende freihändige Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch den Enteignungsbegünstigten steht der Enteignung mangels Einleitung oder Durchführung eines förmlichen Enteignungsverfahrens nicht gleich. Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluß nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (BGHZ 50, 284, 287; Senatsurteil vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635, 636 f.). Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesautobahn ) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht einschlägig. In dem den zuerst genannten Revisionsurteilen zugrundeliegenden Fall hatte die Enteignungsbehörde selbst ein Enteignungsentschädigungsverfahren eingeleitet und hierin die den Jagdgenossenschaften zustehende, im Rechtsstreit angefochtene Entschädigung festgesetzt. Im zweiten Fall bestand ein enger Zusammenhang mit der Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ; zudem hatte schon der Planfeststellungsbeschluß die klagende Jagdgenossenschaft auf ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren verwiesen. Mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine Verbindung zum Recht der Enteignungsentschädi-
gung wird hier ausschließlich über ein der Beklagten beim Scheitern des freihändigen Erwerbs zur Verfügung stehendes Enteignungsrecht hergestellt. Das reicht für den Tatbestand eines Enteignungseingriffs nicht aus. Der gegenteiligen Rechtsauffassung Otto Gassners (in: Der freihändige Grunderwerb der öffentlichen Hand, 1983, S. 150 ff.), derzufolge der von Gassner als "pseudofreihändig" bezeichnete Erwerb der öffentlichen Hand schon von der Einleitung eines Enteignungsverfahrens oder der Planreife an als Institut des Enteignungsrechts und materiell als Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn gelten soll (aaO S. 187 ff., 213 ff.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der freihändige Erwerb außerhalb eines Enteignungsverfahrens erfolgt mit den Mitteln und in den Formen des Privatrechts. Daran ändert sich wie auch sonst im Verwaltungsprivatrecht nichts dadurch, daß Ziel und Legitimation eines solchen Erwerbs sich aus öffentlichem Recht ergeben. Ebensowenig zwingt der Umstand, daß sich der Grundeigentümer bei bestandskräftiger Planung wegen der Drohung mit einer sonst zulässigen Enteignung nicht mehr frei entscheiden kann, zur Abkehr von den Regeln des bürgerlichen Rechts. Das Privatrecht beruht zwar auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie. Rechtliche oder tatsächliche Zwänge zum Abschluß bestimmter Verträge stellen gleichwohl weder allgemein noch in dem hier maßgebenden Zusammenhang die Anwendung des Privatrechts grundsätzlich in Frage. Der notwendige Rechtsschutz zugunsten des einzelnen kann hinreichend durch die Institute des bürgerlichen Rechts und die Regeln des - eine noch engere Pflichtenbindung der öffentlichen Hand begründenden - Verwaltungsprivatrechts erreicht werden (vgl. auch Schmidt-Aßmann/Krebs, Rechtsfragen städtebaulicher Verträge , 2. Aufl., S. 20 f., 23).

c) Auf dieser Grundlage setzt ein Schadensersatzanspruch der Jagdge- nossenschaft die widerrechtliche Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts oder Rechtsguts sowie einen eigenen Schaden der Zedentinnen voraus. Beides hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt. Auch aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
aa) Im Ansatz ist allerdings richtig, daß der Jagdgenossenschaft ein vom Jagdrecht der Grundstückseigentümer (§ 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheidendes Jagdausübungsrecht zusteht und daß dieses Recht als "sonstiges Recht" den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer sein Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha (Eigenjagdbezirk ) gehört (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 BJagdG). Andernfalls ist der Grundbesitz nach § 8 Abs. 1 BJagdG Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Hier steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer zu (§§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 BJagdG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/ Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.). Es ist gleichsam ein "Stück abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f.; 143, 321, 324).
bb) Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt indessen bereits das Jagdausübungsrecht. Jagdausübung ist im Kern die ausschließli-
che Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erle- gen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, § 1 Rn. 14). Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuß. Insbesondere muß er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebenso dulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen (vgl. nur Metzger in: Lortz/Metzger/ Stöckel, § 1 Rn. 2, § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, § 1 Rn. 43 f., § 9 Rn. 12). Daraus folgt zwar nicht, wie die Revision meint, daß die nach der Behauptung der Beklagten im Streitfall mit allen betroffenen Grundstückseigentümern geschlossenen Gestattungsverträge auch zu Lasten der Jagdgenossenschaften wirkten und ihnen gegenüber die Einwirkungen ebenfalls legitimierten. Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bauvorhaben , die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden Unterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der Jagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen (BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.). Für die vorliegende private Einigung zwischen den Jagdgenossen und dem Vorhabenträger über eine Grundstücksnutzung gilt nichts anderes. Dessen ungeachtet ergibt sich schon aus dem Bestehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem Jagdausübungsrecht, daß dieses Recht durch § 823 Abs. 1 BGB lediglich gegen spürbare Beeinträchtigungen geschützt sein kann. Das betrifft in erster Linie die hier nicht interessierende Jagdausübung im engeren Sinne mit dem Ziel, dem Wild nachzustellen und es zu erlegen (so die Fallgestaltung in BGH,
Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 199/56 - LM § 823 [F] Nr. 10 = MDR 1958, 325). Soweit es wie im Streitfall dagegen nur um tatsächliche Störungen der Jagdausübung geht, müssen, falls nicht bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung § 826 BGB eingreift, nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf längere Frist vergrämt wird.
Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger zwar behauptet, das Landgericht hat die Richtigkeit dieses Vorbringens aber nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Es ist insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, ohne weiteres dem bestrittenen Klagevortrag gefolgt und hat die gebotene Beweisaufnahme unterlassen.
cc) Entsprechendes gilt für den erforderlichen Schaden der Jagdgenossenschaft , der auch bei einem Grundurteil zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muß. Da der Kläger und sein Mitpächter T. den Jagdpachtzins im voraus gezahlt haben und eine Rückzahlung an sie bisher nicht erfolgt ist, lassen sich zu ersetzende Vermögensnachteile der Jagdgenossenschaft hier nur damit begründen, daß sie wegen berechtigter Minderung des Jagdpachtzinses entsprechend den §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 BGB a.F. (hierzu BGHZ 112, 392, 396 f.) zur teilweisen Erstattung der Pacht an die Jagdpächter verpflichtet wäre. Das setzt jedoch ebenfalls eine nicht nur unerhebliche Einwirkung auf die Jagd durch die von der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten voraus, von der das Berufungsgericht, wie bemerkt, nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen durfte.

d) Entgegen der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden sind dem- gegenüber wegen des im Zivilrecht geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes die Ausführungen des Landgerichts zu einem etwaigen Verschulden der Beklagten.

III.


Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Der Senat sieht im derzeitigen Verfahrensstadium keinen An-
laß, auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers und seines Mitpächters T. aus eigenem Recht als Jagdpächter einzugehen.
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 110/99 Verkündet am:
20. Januar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge
auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher
Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten
, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung
vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten
Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer
Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung
gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk
durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie
wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren
beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens
vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten Deutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte) neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte Bahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem Einwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Beeinträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die anstehenden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benötigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der Klägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils durch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Beklagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder freihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.
Die Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungsverfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertminderung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Entschädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten
die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz fehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

I.


1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG
bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grundbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICEStrecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Ä nderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).
Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

b) Im Ansatz mit Recht z ieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge durchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze , wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -
NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn benötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage eines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 außer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme geprägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteignungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der Grundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist.
Es mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die Abtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentümer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin eine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG auslösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen Jagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund und Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung auf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das
Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von Rechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG nicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst einmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteignungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen als neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten Flächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen streng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der Grundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur Errichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.
Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahnstrecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der finalen Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die gerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden Anlage (des "Enteignungsunternehmens") vorzubereiten und in Gang zu setzen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend darauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten
der Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen soll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bisherigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in seinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs wird.
2. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der enteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betreffenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vorgangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal erfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteignungsverfahrens.
Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren ergeben , braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen)
in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs -Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden). Vergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdgenossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbehörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trägers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen haben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder unterbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügliche Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft (nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur Verfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).
Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht formell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem anderen Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall auszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsanspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3
Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.

II.


1. Das Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der von der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf das die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus der Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.

a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, "wenn der Enteignungsbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist". Mit dem "Enteignungsbeschluß (Teil A)" ist nur die - von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil B") zu unterscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentziehungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als Verwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der
Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem Zusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestandskraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über die Art und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszusammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädigungsanspruch , der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß ("Teil A") überhaupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteilsvoraussetzung für einen Prozeß ist.

b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht erörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2... unberührt", der im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HEG) besagt:
"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Verfahrens , so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen."
Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich "Teil B" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß
(vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für eine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen Grundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer Enteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne Vorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens eingeklagt werden kann.

c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestimmungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht (vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das Berufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem Regelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entscheidende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.
Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).
3. Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich insoweit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wonach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang mit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß diese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteignungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann. Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt sich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen mit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenossenschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor einem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu beantragen.
4. Letzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Berufungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz verwiesen" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung treffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Ä nderung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der Beklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kom-
men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist damit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Beklagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abgelehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.

III.


Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
19
Der d) zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beklagte veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war.

(1) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck vereinbar ist.

(2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, sind gesondert zu entschädigen

1.
Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.

(3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten und nicht gesondert entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Entschädigungen, die für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.

(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.

(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.