Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Anwälte | § 15 AGG
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 15 AGG
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 15 AGG.
3 Artikel zitieren § 15 AGG.
Referenzen - Gesetze | § 15 AGG
§ 15 AGG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 15 AGG wird zitiert von 4 anderen §§ im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
§ 15 AGG zitiert 1 andere §§ aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
66 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15 AGG.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt...
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt...