Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - III ZR 380/02

bei uns veröffentlicht am30.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 380/02
Verkündet am:
30. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neubaus
einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - LG Verden
AG Rotenburg (Wümme)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das beklagte Energieversorgungsunternehmen verlegte zwischen Anfang Mai und Mitte Juli 2000 im Gebiet der Gemeinde S. eine Erdgasleitung. Dabei wurden auch die vom Kläger und seinem Mitpächter T. gepachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke S. -West und S. -Süd durchschnitten. Die Beklagte hatte nach ihrer Behauptung mit allen betroffenen Grundstückseigentümern gegen Zahlung einer Entschädigung Gestattungsver-
träge geschlossen. Eine Zustimmung der Jagdgenossenschaft wurde nicht eingeholt.
Mit der Behauptung, die Verlegungsarbeiten während der Brut- und Setzzeit des Wildes hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Jagdbetriebs geführt, hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 4.908 DM in Anspruch genommen. Er hat seine Klage in erster Linie auf ein verletztes Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gestützt und eine Abtretung von deren Ersatzansprüchen an ihn behauptet, hilfsweise auf eigenes Recht und das seines Mitpächters T. als Jagdpächter. Dieser hat alle ihm zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers "auf Ersatz des Schadens infolge Verletzung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft ..." dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Jagdausübungsrechts zu. In dieses Recht der Jagdgenossenschaft habe die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft (zumindest fahrlässig) eingegriffen, indem sie die Gasleitungen ohne die notwendige Erlaubnis auch der Jagdgenossenschaft verlegt habe. Die von der Beklagten behauptete Gestattung seitens der Grundstückseigentümer habe nicht ausgereicht, da die Bauarbeiten auch zu Beeinträchtigungen der Jagd geführt hätten. Demnach sei die Beklagte verpflichtet, den durch die Verletzung des Jagdausübungsrechts entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie könne sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Jagdgenossenschaft mangels Pachtausfalls kein Vermögensschaden entstanden sei. Die hier gegebene mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Jagdausübung führe zu einer Minderung des Pachtzinses. Im Rechtssinne von dem Eingriff betroffen sei zwar nur die Jagdgenossenschaft, in wirtschaftlicher Hinsicht geschädigt seien jedoch die Jagdpächter. Der Umstand, daß der Kläger und sein Mitpächter den Jahrespachtzins in voller Höhe im voraus entrichtet hätten, könne bei wertender Betrachtungsweise nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen, daß es ihnen verwehrt sei, diesen Nachteil als eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen. Zu demselben Ergebnis gelange man im übrigen auch über die klägerseits behauptete Abtretung von Schadensersatzansprüchen seitens der Jagdgenossenschaft , ohne daß es insoweit der Erhebung der angebotenen Beweise bedurft hätte. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Mitpächters T. zu.

II.



Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil läßt schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Ersatzanspruch aus eigenem Recht (und dem des weiteren Jagdpächters T. ) oder aufgrund eines abgetretenen Anspruchs der Jagdgenossenschaft zuerkennen will. Die Revision versteht es im Gegensatz zur Revisionserwiderung in dem erstgenannten Sinne. Für diese Auslegung lassen sich die - bei isolierter Betrachtung eindeutigen - Bemerkungen zum Schluß der Entscheidungsgründe in Anspruch nehmen , dem Kläger stehe der Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht seines Mitpächters zu. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht jedoch im Tenor seines Urteils den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens "infolge Verletzung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ebenso zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe widerrechtlich in das "Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft" eingegriffen, indem sie ohne deren Erlaubnis Gasleitungen durch die Jagdbezirke verlegt habe. Erst bei der Behandlung des Schadens vermengen sich im Berufungsurteil - möglicherweise infolge eines Mißverständnisses der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 112, 392 = NJW 1991, 1421; BGHZ 145, 83 = NJW 2000, 3638) - die Vermögenssphären der Jagdgenossenschaft und der Jagdpächter mit der Folge, daß an die Stelle eines Ersatzanspruchs der Genossenschaft im Ergebnis ein eigener Schadensersatzanspruch der Jagdpächter tritt. Infolgedessen ist das Berufungsurteil nicht nur im Verhältnis der Urteilsformel zu den Gründen, sondern auch innerhalb der Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich. Unter derartigen Umständen ge-
bührt aber grundsätzlich dem Urteilstenor Vorrang (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01 - NJW 2003, 140, 141; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313 Rn. 8). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dem Berufungsgericht nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, es habe mit einer Entscheidung nach dem Hilfsantrag ohne Bescheidung des Hauptantrags die Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) und somit eine fundamentale Regel des Zivilprozeßrechts verkannt (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 270/01 - WRP 2003, 1138). Der Senat interpretiert daher das Berufungsurteil mit der Revisionserwiderung dahin, daß es dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Jagdgenossenschaft, nicht der Jagdpächter , bejaht.
2. Bei dieser Auslegung kann das angefochtene Urteil indessen wegen anderer Mängel nicht bestehenbleiben.

a) Das Berufungsurteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil es keine Feststellungen über die dann erforderliche, unter den Parteien jedoch streitige Abtretung eines Ersatzanspruchs der Jagdgenossenschaft an den Kläger trifft.

b) Demgegenüber ist im Ausgangspunkt die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzforderungen der Jagdgenossenschaft gegen die Beklagte nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den Klageanspruch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (III ZR 110/99, BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsentschädigung nach § 12 EnWG i.V.m. § 4 NEG stützen will. Die Revisionserwide-
rung vertritt den Standpunkt, die von der Beklagten behaupteten Gestattungs- verträge mit den Grundstückseigentümern seien wegen eines ihr als Gasversorger gemäß § 12 EnWG zustehenden Enteignungsrechts zur Abwehr einer Enteignung geschlossen worden. Entsprechend den Erwägungen des erkennenden Senats in dem angeführten Urteil könne die Jagdgenossenschaft einen ihr zustehenden Enteignungsentschädigungsanspruch deshalb im vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens durchsetzen.
Dem ist, unabhängig von der Frage, ob hierin eine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung läge, im Ansatz nicht zu folgen. Dabei kann ein in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten allenfalls angedeutetes Enteignungsrecht (ihr hätten bei der Leitungsverlegung bestimmte "Privilegien" zugestanden) ebenso unterstellt werden wie die Richtigkeit des von der Revisionserwiderung hieraus gezogenen Schlusses, die behaupteten Gestattungsverträge seien demnach von den Grundeigentümern zur Abwendung einer Enteignung geschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Senatsurteile BGHZ 50, 284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78 - WM 1981, 309, 311; siehe auch BGHZ 135, 92, 95; BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96 - NJW-RR 1998, 589, 590). Das
entspricht auch sonst der überwiegenden Auffassung (vgl. BVerwGE 19, 171, 173; Brügelmann/Reisnecker, BauGB, § 87 Rn. 32; Gaentzsch, BauGB, § 87 Rn. 7; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 458 ff; Schmidt-Aßmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 93 Rn. 5; Schrödter/Breuer, BauGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 7, § 111 Rn. 7; zweifelnd: Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 87 Rn. 6; Berkemann, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 87 Rn. 100). Der zur Vermeidung einer Enteignung erfolgende freihändige Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch den Enteignungsbegünstigten steht der Enteignung mangels Einleitung oder Durchführung eines förmlichen Enteignungsverfahrens nicht gleich. Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluß nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (BGHZ 50, 284, 287; Senatsurteil vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635, 636 f.). Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesautobahn ) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht einschlägig. In dem den zuerst genannten Revisionsurteilen zugrundeliegenden Fall hatte die Enteignungsbehörde selbst ein Enteignungsentschädigungsverfahren eingeleitet und hierin die den Jagdgenossenschaften zustehende, im Rechtsstreit angefochtene Entschädigung festgesetzt. Im zweiten Fall bestand ein enger Zusammenhang mit der Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ; zudem hatte schon der Planfeststellungsbeschluß die klagende Jagdgenossenschaft auf ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren verwiesen. Mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine Verbindung zum Recht der Enteignungsentschädi-
gung wird hier ausschließlich über ein der Beklagten beim Scheitern des freihändigen Erwerbs zur Verfügung stehendes Enteignungsrecht hergestellt. Das reicht für den Tatbestand eines Enteignungseingriffs nicht aus. Der gegenteiligen Rechtsauffassung Otto Gassners (in: Der freihändige Grunderwerb der öffentlichen Hand, 1983, S. 150 ff.), derzufolge der von Gassner als "pseudofreihändig" bezeichnete Erwerb der öffentlichen Hand schon von der Einleitung eines Enteignungsverfahrens oder der Planreife an als Institut des Enteignungsrechts und materiell als Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn gelten soll (aaO S. 187 ff., 213 ff.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der freihändige Erwerb außerhalb eines Enteignungsverfahrens erfolgt mit den Mitteln und in den Formen des Privatrechts. Daran ändert sich wie auch sonst im Verwaltungsprivatrecht nichts dadurch, daß Ziel und Legitimation eines solchen Erwerbs sich aus öffentlichem Recht ergeben. Ebensowenig zwingt der Umstand, daß sich der Grundeigentümer bei bestandskräftiger Planung wegen der Drohung mit einer sonst zulässigen Enteignung nicht mehr frei entscheiden kann, zur Abkehr von den Regeln des bürgerlichen Rechts. Das Privatrecht beruht zwar auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie. Rechtliche oder tatsächliche Zwänge zum Abschluß bestimmter Verträge stellen gleichwohl weder allgemein noch in dem hier maßgebenden Zusammenhang die Anwendung des Privatrechts grundsätzlich in Frage. Der notwendige Rechtsschutz zugunsten des einzelnen kann hinreichend durch die Institute des bürgerlichen Rechts und die Regeln des - eine noch engere Pflichtenbindung der öffentlichen Hand begründenden - Verwaltungsprivatrechts erreicht werden (vgl. auch Schmidt-Aßmann/Krebs, Rechtsfragen städtebaulicher Verträge , 2. Aufl., S. 20 f., 23).

c) Auf dieser Grundlage setzt ein Schadensersatzanspruch der Jagdge- nossenschaft die widerrechtliche Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts oder Rechtsguts sowie einen eigenen Schaden der Zedentinnen voraus. Beides hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt. Auch aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
aa) Im Ansatz ist allerdings richtig, daß der Jagdgenossenschaft ein vom Jagdrecht der Grundstückseigentümer (§ 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheidendes Jagdausübungsrecht zusteht und daß dieses Recht als "sonstiges Recht" den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer sein Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha (Eigenjagdbezirk ) gehört (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 BJagdG). Andernfalls ist der Grundbesitz nach § 8 Abs. 1 BJagdG Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Hier steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer zu (§§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 BJagdG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/ Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.). Es ist gleichsam ein "Stück abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f.; 143, 321, 324).
bb) Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt indessen bereits das Jagdausübungsrecht. Jagdausübung ist im Kern die ausschließli-
che Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erle- gen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, § 1 Rn. 14). Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuß. Insbesondere muß er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebenso dulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen (vgl. nur Metzger in: Lortz/Metzger/ Stöckel, § 1 Rn. 2, § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, § 1 Rn. 43 f., § 9 Rn. 12). Daraus folgt zwar nicht, wie die Revision meint, daß die nach der Behauptung der Beklagten im Streitfall mit allen betroffenen Grundstückseigentümern geschlossenen Gestattungsverträge auch zu Lasten der Jagdgenossenschaften wirkten und ihnen gegenüber die Einwirkungen ebenfalls legitimierten. Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bauvorhaben , die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden Unterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der Jagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen (BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.). Für die vorliegende private Einigung zwischen den Jagdgenossen und dem Vorhabenträger über eine Grundstücksnutzung gilt nichts anderes. Dessen ungeachtet ergibt sich schon aus dem Bestehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem Jagdausübungsrecht, daß dieses Recht durch § 823 Abs. 1 BGB lediglich gegen spürbare Beeinträchtigungen geschützt sein kann. Das betrifft in erster Linie die hier nicht interessierende Jagdausübung im engeren Sinne mit dem Ziel, dem Wild nachzustellen und es zu erlegen (so die Fallgestaltung in BGH,
Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 199/56 - LM § 823 [F] Nr. 10 = MDR 1958, 325). Soweit es wie im Streitfall dagegen nur um tatsächliche Störungen der Jagdausübung geht, müssen, falls nicht bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung § 826 BGB eingreift, nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf längere Frist vergrämt wird.
Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger zwar behauptet, das Landgericht hat die Richtigkeit dieses Vorbringens aber nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Es ist insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, ohne weiteres dem bestrittenen Klagevortrag gefolgt und hat die gebotene Beweisaufnahme unterlassen.
cc) Entsprechendes gilt für den erforderlichen Schaden der Jagdgenossenschaft , der auch bei einem Grundurteil zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muß. Da der Kläger und sein Mitpächter T. den Jagdpachtzins im voraus gezahlt haben und eine Rückzahlung an sie bisher nicht erfolgt ist, lassen sich zu ersetzende Vermögensnachteile der Jagdgenossenschaft hier nur damit begründen, daß sie wegen berechtigter Minderung des Jagdpachtzinses entsprechend den §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 BGB a.F. (hierzu BGHZ 112, 392, 396 f.) zur teilweisen Erstattung der Pacht an die Jagdpächter verpflichtet wäre. Das setzt jedoch ebenfalls eine nicht nur unerhebliche Einwirkung auf die Jagd durch die von der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten voraus, von der das Berufungsgericht, wie bemerkt, nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen durfte.

d) Entgegen der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden sind dem- gegenüber wegen des im Zivilrecht geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes die Ausführungen des Landgerichts zu einem etwaigen Verschulden der Beklagten.

III.


Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Der Senat sieht im derzeitigen Verfahrensstadium keinen An-
laß, auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers und seines Mitpächters T. aus eigenem Recht als Jagdpächter einzugehen.
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. August 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 29. Dezember 2000 geändert.
Die Klage wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht hinsichtlich des in erster Instanz gestellten Klageantrags zu I und des in der Revisionsinstanz verfolgten Antrags zu 1 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz fallen der Klägerin zu 22/100 und der Beklagten zu 78/100 zur Last. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 56/100 und die Beklagte 44/100. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte vertreibt im Versandwege Bücherreihen zum Sammeln. Der Kunde erhält zunächst auf Anforderung eine von der Beklagten als "Willkommenspaket" bezeichnete Lieferung und in der Folgezeit im Abstand von ungefähr drei Wochen Ergänzungslieferungen zugesandt, die er binnen zehn bis 14 Tagen auf seine Kosten zurückschicken kann. Erfolgt keine Rücksendung, muß der Kunde die Sendung bezahlen. Schickt der Kunde zwei aufeinanderfolgende Sendungen zurück oder kündigt er, erhält er von der Beklagten keine Lieferung mehr.
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. . Sie hält das Vorgehen der Beklagten wegen fehlender Belehrung über ein dem Kunden zustehendes Widerrufsrecht für wettbewerbswidrig.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,
I. ... II. der Beklagten zu untersagen, Bestellungen zum fortlaufenden Bezug einer Ware entgegenzunehmen, beispielsweise der Sammlung "A. ", ohne den Kunden in einer gesondert zu unterzeichnen- den, drucktechnisch hervorgehobenen und ihm auszuhändigenden Belehrung auf das ihm nach dem Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, es werde über jede einzelne Lieferung ein Vertragsverhältnis begründet. Mangels
Sukzessivlieferungsvertrags sei sie zu einer Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht verpflichtet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragt,
der Beklagten zu untersagen, Bestellungen zum fortlaufenden Bezug einer Ware entgegenzunehmen, beispielsweise der Sammlung "A. ", ohne den Kunden schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über sein Widerrufsrecht nach § 3 Fernabsatzgesetz und § 361a BGB zu belehren, ausgenommen die Fälle, in denen dem Empfänger ein Rückgaberecht gemäß § 361b BGB eingeräumt wird.
Das Berufungsgericht hat die gegen die Verurteilung nach dem in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag zu II gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG München NJW-RR 2002, 399).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen. Sie hat ihre Anträge im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Kraft getretenen Bestimmungen neu gefaßt und beantragt,
1. der Beklagten zu untersagen, Bestellungen zum fortlaufenden Bezug einer Ware entgegenzunehmen, beispielsweise der Sammlung "A. ", ohne den Kunden in einer gesondert zu unterzeichnenden, drucktechnisch hervorgehobenen und ihm auszuhändigenden Belehrung auf das ihm nach den §§ 505, 355 BGB n.F. zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen,
2. hilfsweise:
der Beklagten zu untersagen, Bestellungen zum fortlaufenden Bezug einer Ware entgegenzunehmen, beispielsweise der Sammlung "A. ", ohne den Kunden schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträ- ger über sein Widerrufsrecht nach § 312d BGB n.F. i.V.m. § 355 BGB n.F. zu belehren, ausgenommen die Fälle, in denen dem Empfänger ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB n.F. eingeräumt wird.
Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Hilfsantrag zu 2 verfolgt die Klägerin dagegen weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag aus § 1 UWG i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, § 361a BGB a.F. für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Verträge, die die Beklagte mit ihren Kunden schließe, verpflichteten diese zum fortlaufenden Bezug von Waren. Auf das Vertragsverhältnis seien die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes sowie nach § 2 Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift des § 7 VerbrKrG entsprechend anwendbar. Die Bestimmungen über die Widerrufsbelehrung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG jeweils i.V. mit § 361a und b BGB a.F. unterschieden sich inhaltlich und seien deshalb nebeneinander anwendbar. Die Beklagte habe die Kunden nicht über ein Widerrufsrecht belehrt und keine deutlich gestaltete Belehrung über ein Rückgaberecht vorgesehen.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des noch im Streit befindlichen in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Hilfsantrags zur Abweisung der Klage.
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in bezug auf den in der Revisionsinstanz gestellten Hauptantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über den von der Klägerin hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag zu 2 zu befinden. Der von der Klägerin für den Fall, daß sie mit dem Hauptantrag zu 1 nicht durchdringt, gestellte Hilfsantrag zu 2 ist nicht deshalb hinfällig geworden, weil die Klägerin mit dem Hauptantrag nicht gescheitert ist, sondern ihn für erledigt erklärt hat. Stellt der Kläger, wie vorliegend, einen (echten) Hilfsantrag unter der Bedingung, daß der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist, darf über den Hilfsantrag erst entschieden werden, wenn der Hauptantrag abgewiesen ist oder sich anderweitig erledigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1989 - V ZR 137/87, NJW-RR 1989, 650, 651; Urt. v. 11.7.1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 260 Rdn. 17; vgl. auch: Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 260 Rdn. 22). Dabei ist das Eventualverhältnis aber nicht darauf beschränkt, daß der Hauptantrag wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit abgewiesen wird. Einer Abweisung des Hauptantrags als unzulässig oder unbegründet steht der Fall gleich, daß es wegen einer Erledigungserklärung zu keiner Entscheidung über den Hauptantrag kommt. In einem derartigen Fall trägt der Kläger durch Abgabe der Erledigungserklärung nur dem Umstand Rechnung, daß der aus seiner Sicht ursprünglich zulässige und begründete Hauptantrag nachträglich gegenstandslos geworden ist. Ansonsten bliebe dem Kläger, wenn er, wie im Streitfall, nach wie vor eine Entscheidung über den Hilfsantrag begehrt, nur die Möglichkeit, trotz Erledigung des in erster Linie geltend gemachten Hauptantrags diesen Antrag
weiterzuverfolgen und eine Abweisung des Hauptantrags hinzunehmen. Es be- steht aber keine Veranlassung, dem Kläger im Falle einer Erledigung des Hauptantrags die Möglichkeit der Erledigungserklärung zu versagen, wenn er eine Entscheidung über den Hilfsantrag erreichen möchte.
2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach §§ 312d, 355, 356 BGB besteht jedoch nicht. Es fehlt an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlungen im Frühjahr 1999 und Mai 2000 galt die Bestimmung des § 312d BGB noch nicht, die erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt worden ist. Auch die Vorschrift des § 3 FernAbsG, die in der Zeit vom 30. Juni 2000 bis 31. Dezember 2001 gegolten hat und an deren Stelle § 312d BGB getreten ist, war zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Verletzungshandlungen noch nicht in Kraft. Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht jedoch nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise verhalten. Dazu reicht allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert , zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, nicht aus, eine Erstbegehungsgefahr zu begründen, wenn nicht den Erklärungen die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft auch in der beanstandeten Weise zu verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, Umdr. S. 12 - Abonnementvertrag). Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die seit dem 1. Januar 2002 bestehende Belehrungspflicht nach § 312d BGB nicht erfüllt, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a, § 92 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ist nach § 91a ZPO zu entscheiden, von wem die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen sind. In bezug auf den in erster und zweiter Instanz verfolgten Klageantrag zu I, den die Parteien in der Berufungsinstanz bereits übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, nach der die auf diesen Antrag entfallenden Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen sind.
Die auf den Klageantrag zu II entfallenden Kosten hat die Klägerin mit Ausnahme derjenigen Kosten zu tragen, die bis zur Antragstellung in der ersten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Der mit dem Klageantrag zu II verfolgte Unterlassungsanspruch bestand nach Klageerhebung (20. September 2000) bis zum 30. September 2000. Er entfiel jedoch aufgrund der Änderung des Verbraucherkreditgesetzes zum 1. Oktober 2000.
Der Verkehr versteht die Angaben der Beklagten als ein Angebot zu einem fortlaufenden Warenbezug. Anders als die Revision meint, kommt der Vertrag nicht jeweils über die einzelne Lieferung mit Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist zustande. Denn die Beklagte geht in ihren Unterlagen selbst von einem 14-tägigen Widerrufsrecht aus. Eines Widerrufs bedarf es nur, wenn vorher schon eine Verpflichtung der Kunden zum fortlaufenden Bezug zustande gekommen ist. Nach der bis zum 30. September 2000 geltenden Rechtslage
bestand danach eine Verpflichtung der Beklagten zur Widerrufsbelehrung nach § 2 Nr. 2, § 7 VerbrKrG a.F.
In der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 sah § 8 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG n.F. einen Vorrang des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz für finanzierte Fernabsatzverträge vor, es sei denn, dem Verbraucher stand aufgrund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zu, § 8 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG n.F. Da § 2 VerbrKrG n.F. auch § 8 VerbrKrG n.F. für anwendbar erklärte, kam die Bestimmung des § 8 Abs. 2 VerbrKrG n.F. für die in § 2 VerbrKrG n.F. angeführten Verträge zur Anwendung , ohne daß es sich um finanzierte Verträge handeln mußte. Danach waren im Streitfall in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 die Bestimmungen über das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz einschlägig und nicht die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes.
Für die Zeit ab 1. Januar 2002 sieht § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB vor, über das der Verbraucher zu belehren ist. Im Streitfall ist die Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 505 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt das Verpflichtungsvolumen von 200 nicht überschritten wurde. Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug der Preis des Startpakets 9,95 DM zuzüglich 4,90 DM Porto und Verpackung und der Folgelieferungen zwischen 12,95 DM und 42,70 DM oder 48,65 DM.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 110/99 Verkündet am:
20. Januar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge
auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher
Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten
, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung
vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten
Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer
Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung
gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk
durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie
wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren
beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens
vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten Deutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte) neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte Bahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem Einwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Beeinträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die anstehenden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benötigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der Klägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils durch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Beklagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder freihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.
Die Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungsverfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertminderung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Entschädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten
die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz fehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

I.


1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG
bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grundbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICEStrecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Ä nderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).
Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

b) Im Ansatz mit Recht z ieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge durchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze , wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -
NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn benötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage eines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 außer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme geprägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteignungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der Grundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist.
Es mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die Abtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentümer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin eine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG auslösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen Jagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund und Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung auf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das
Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von Rechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG nicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst einmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteignungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen als neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten Flächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen streng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der Grundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur Errichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.
Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahnstrecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der finalen Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die gerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden Anlage (des "Enteignungsunternehmens") vorzubereiten und in Gang zu setzen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend darauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten
der Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen soll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bisherigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in seinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs wird.
2. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der enteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betreffenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vorgangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal erfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteignungsverfahrens.
Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren ergeben , braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen)
in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs -Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden). Vergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdgenossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbehörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trägers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen haben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder unterbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügliche Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft (nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur Verfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).
Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht formell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem anderen Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall auszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsanspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3
Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.

II.


1. Das Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der von der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf das die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus der Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.

a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, "wenn der Enteignungsbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist". Mit dem "Enteignungsbeschluß (Teil A)" ist nur die - von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil B") zu unterscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentziehungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als Verwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der
Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem Zusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestandskraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über die Art und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszusammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädigungsanspruch , der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß ("Teil A") überhaupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteilsvoraussetzung für einen Prozeß ist.

b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht erörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2... unberührt", der im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HEG) besagt:
"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Verfahrens , so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen."
Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich "Teil B" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß
(vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für eine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen Grundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer Enteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne Vorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens eingeklagt werden kann.

c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestimmungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht (vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das Berufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem Regelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entscheidende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.
Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).
3. Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich insoweit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wonach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang mit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß diese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteignungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann. Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt sich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen mit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenossenschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor einem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu beantragen.
4. Letzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Berufungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz verwiesen" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung treffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Ä nderung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der Beklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kom-
men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist damit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Beklagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abgelehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.

III.


Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.

(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

1.
zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
2.
ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
3.
ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
4.
zu welchen Themen berichtet werden soll und
5.
ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.

(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:

1.
die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2.
die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3.
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4.
die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5.
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6.
Anbieter von Lastmanagement und
7.
Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.

(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen

1.
sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2.
die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3.
neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
4.
der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
5.
der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.

(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.