Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - II ZR 114/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150316UIIZR114.15.0
bei uns veröffentlicht am15.03.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 26 O 161/12, 28.11.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 273/13, 12.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 114/15 Verkündet am:
15. März 2016
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter
der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft
sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen
, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem
Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss
der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich
wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit
sind.
BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 114/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:150316UIIZR114.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. November 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte und J. W. waren Kommanditisten der Schuldnerin und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B. Beteiligungsgesellschaft mbH. Später wurde L. W. , der Vater von J. W. und Geschäftsfüh- rer der für die Schuldnerin tätigen Steuerberatungsgesellschaft, weiterer Kommanditist. Die Schuldnerin war im Jahr 2001 gegründet worden und befasste sich mit dem Vertrieb von hochpreisigen Kosmetika der Eigenmarke "b. ", die sie von Fremdunternehmen aus Kaviar- und Austernessenzen herstellen ließ.
2
Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung von Entnahmen des Beklagten in den Jahren 2001 bis 2006 geltend. Dazu beruft er sich auf eine Aufstellung des L. W. vom 2. November 2009. Von den darin vermerkten Entnahmen zieht der Kläger die anteilig auf den Beklagten entfallenden Gewinne ab und kommt so zu "Überentnahmen" in Höhe von 130.343 €, der ursprünglichen Klageforderung.
3
Der Beklagte hat dagegen behauptet: Die "Entnahmen" seien - soweit sie nicht die Gewinne beträfen - Vergütungszahlungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Er und J. W. hätten vereinbart, dass die Schuldnerin an sie eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit in Höhe von je 2.000 € pro Monat zu zahlen habe. Die Vergütungen seien zunächst - unzutreffend - als Einlagen gebucht und später entnommen worden.
4
Das Landgericht hat den Zeugen L. W. zum Zustandekommen einer Vereinbarung über die Geschäftsführervergütung vernommen, nicht dagegen den wegen einer Erkrankung nicht erschienenen Zeugen J. W. . Sodann hat es den Beklagten zur Zahlung von 123.110 € verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil der Beklagte insoweit eine Zahlung an die Schuldnerin geleistet hatte. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Sie habe sich anfangs keine abschließende Meinung über die Erheblichkeit des Vortrags des Beklagten gebildet. Nach Vernehmung des Zeugen L. W. sei sie jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Geschäftsführervereinba- rung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Deshalb habe es der Vernehmung des Zeugen J. W. nicht mehr bedurft.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klage sei nach § 812 BGB begründet, weil dem Beklagten keine Geschäftsführervergütung gegen die Schuldnerin zustehe, die Entnahmen also ohne Rechtsgrund erfolgt seien.
9
Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin sei festgelegt, dass allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sei. Das sei auch so im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagte hätte daher einen hinreichend konkreten Sachverhalt vortragen müssen, der diesen Anschein hätte widerlegen oder zumindest erschüttern können. Das sei jedoch nicht geschehen , wobei auch die Zeugenaussage des Steuerberaters und Mitkommanditisten L. W. keine Klarheit gebracht habe. Der Zeuge habe zwar von einer Absprache des Beklagten mit dem weiteren Kommanditisten J. W.
berichtet, sich zu Geschäftsführern der Schuldnerin zu bestellen und dafür ein Gehalt in Höhe von 2.000 € pro Monat zu beziehen. Er habe aber nicht mehr gewusst, ob diese Absprache 2001, 2002 oder 2003 getroffen worden sei und welchen weiteren konkreten Inhalt sie gehabt habe. Das Landgericht habe daher zu Recht den Vortrag des Beklagten für nicht ausreichend gehalten.
10
Eine mündliche Absprache wäre im Übrigen unwirksam gewesen, da der Gesellschaftsvertrag für Änderungen oder Zusätze Schriftform vorschreibe. Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin hätte auch gegen das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB verstoßen, weil nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin nur hinsichtlich der Geschäfte zwischen dieser und der Schuldnerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen seien, nicht dagegen auch für Geschäfte zwischen ihnen selbst und der Schuldnerin.
11
Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages berufen. Danach stehe den Kommanditisten, soweit sie geschäftsführend tätig seien, eine angemessene Vergütung zu, die "von Fall zu Fall" von der Gesellschafterversammlung festgelegt werde. Hier gehe es aber um eine Dauervergütung, und es sei nicht vorgetragen, dass die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst habe.
12
Auch aus einer möglicherweise erbrachten faktischen Geschäftsführung lasse sich nicht auf den Abschluss eines wirksamen Anstellungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin schließen. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Komplementär-GmbH für ihre Geschäftsführungstätigkeit keine Vergütung erhalten habe. Eine solche Vergütung könne sowohl in einer Gewinnentnahme bestehen als auch im Rahmen eines Anstellungsvertrages gewährt werden.
13
Die Tätigkeitsvergütungen seien auch nicht in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schuldnerin bis 2006 aufgeführt. Die Buchungen erst für die Jahre 2007 und 2008 seien unerheblich, weil der Beklagte behaupte, die Geschäfte in der Zeit von 2001 bis Juni 2005 geführt zu haben.
14
II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
15
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings § 812 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen. Nach Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Verkannt hat das Berufungsgericht aber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Norm. Nach den allgemeinen Regeln hat der Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Anspruchsgegner den herausverlangten Gegenstand ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, ZIP 2008, 2255 Rn. 36 mwN). Dabei reicht es aus, wenn der Bereicherungsgläubiger die vom Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe ausräumt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 369/80, NJW 1983, 626 f.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt etwa dann, wenn bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, ZIP 2011, 722 Rn. 13 ff. mwN). Ob auch dann eine Ausnahme gilt, wenn der Anspruchsgegner zugleich nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann offenbleiben , weil der Kläger diesen Anspruch nicht geltend gemacht hat.
16
Danach hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung einer Geschäftsführervergütung in der behaupteten Höhe hatte. Denn die unstreitigen Umstände legen es nicht nahe, dass der Beklagte seine Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich erbracht oder eine Vergütung nur von der Komplementär-GmbH bezogen haben könnte.
17
2. Ob sich daran etwas ändern würde, wenn der Vortrag des Beklagten zu dem vermeintlichen Rechtsgrund - der Absprache mit seinem Mitgesellschafter J. W. - unsubstanziiert wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn den Beklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast träfe, hätte das Berufungsgericht diese Darlegungslast in rechtlich unzulässiger Weise überdehnt.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 8).
19
Danach ist der Vortrag des Beklagten, er und J. W. hätten im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Schuldnerin vereinbart, dass die Schuldnerin ihnen eine Geschäftsführervergütung in Höhe von je 2.000 € pro Monat zu zahlen habe, ausreichend substanziiert. Das gilt erst recht angesichts der Aussage des Zeugen L. W. , der diesen Vortrag bestätigt hat und sich nur nicht auf eine Jahresangabe festgelegt hat.
20
3. Der Vortrag des Beklagten ist, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, auch rechtlich erheblich.
21
a) Der Beklagte und J. W. waren berechtigt, sich jeweils eine Geschäftsführervergütung zu Lasten der Schuldnerin zu bewilligen.
22
Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Dabei kann er sich auch darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren und andere Fragen - etwa nach einer Altersversorgung oder nach dem Urlaubsanspruch - offen zu lassen. Ferner ist es möglich, ohne Abschluss eines Anstellungs (dienst)vertrages für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG aufgrund einer Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die dieser (allein) obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausübt, eine Vergütung für diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren (vgl. zur Regelung der Geschäftsführungsbefugnis und darauf bezogener Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02, ZIP 2004, 2282, 2284 sowie allgemein MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 25 ff.; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 47 f.). Das entspricht auch dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin. Darin heißt es: "§ 8 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. … 2. ...
§ 9 Aufwendungsersatz, Geschäftsführervergütungen 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführertätigkeit erwachsenden Aufwendungen. 2. Soweit Kommanditisten geschäftsführend tätig sind, steht ihnen eine angemessene Tätigkeitsvergütung zu, die von Fall zu Fall von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. 3. Wenn ein Geschäftsführer oder Kommanditist ohne eigenes Verschulden an der Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit gehindert ist, behält er den Anspruch auf Tätigkeitsvergütung noch bis zum Ablauf des zwölften auf die Verhinderung folgenden Monats."
23
Danach soll gemäß § 8 des Vertrages allein die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung (und Vertretung) berechtigt und verpflichtet sein, während § 9 von der Möglichkeit einer Geschäftsführertätigkeit auch der Kommanditisten ausgeht. Da ihnen die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht als organschaftliche Befugnis durch eine § 164 Satz 1 HGB abbedingende Abrede eingeräumt sein soll (vgl. dazu Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 35 f.), weil es nach § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gerade bei der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin bleiben soll, gehen § 9 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages ersichtlich von dem Fall aus, dass die Kommanditisten aufgrund ihrer Bestellung zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH geschäftsführend tätig sind. Als solchen soll ihnen nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin für ihre Geschäftsführertätigkeit eine von der Schuldnerin zu zahlende angemessene Vergütung zustehen.
24
Das hat das Berufungsgericht verkannt und daher rechtsfehlerhaft angenommen , der Beklagte könne sich auf § 9 Nr. 2 des Vertrages nicht berufen, weil diese Bestimmung einen Sachverhalt regele, bei dem die grundsätzliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht angetastet werde. Zwar obliegt die Auslegung von Gesellschaftsverträgen grundsätzlich dem Tatrichter. Im vorliegenden Fall kann der Senat den Vertrag aber selbst auslegen, da insoweit nicht mit weiterem Sachvortrag der Parteien zu rechnen ist.
25
Der Beklagte, der unstreitig zum Geschäftsführer der KomplementärGmbH bestellt war, hat sich darauf berufen, dass die Geschäftsführervergütung nicht von der GmbH, sondern gemäß der Regelung in § 9 des Gesellschaftsvertrages unmittelbar von der Kommanditgesellschaft gezahlt werden sollte. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder dahin zu verstehen, dass in Abweichung von der grundsätzlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin gemäß § 8 Nr. 1 dem Beklagten unmittelbar die Geschäftsführungsbefugnis für die Kommanditgesellschaft eingeräumt worden sei, noch bedurfte es des Vortrags, dass ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dieser abgeschlossen worden sei. Soweit der Beklagte die von ihm behauptete Abrede mit seinem Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter , dass ihnen eine von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütung gemäß § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 2.000 € zustehe, selbst als "Anstellungsvertrag" mit der Kommanditgesellschaft bezeichnet hat, liegt darin ersichtlich nur eine rechtliche Würdigung der Partei, die für die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung unbeachtlich ist, wenn der dazu von der Partei vorgetragene Tatsachenstoff dagegen spricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 11a mwN).
26
Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters auch unabhängig vom Abschluss eines Anstellungsvertrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden kann. § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages regelt insoweit, dass den Kommanditisten, soweit sie (als Geschäftsführer der KomplementärGmbH ) geschäftsführend tätig sind, grundsätzlich eine "angemessene" Tätigkeitsvergütung zusteht, während die genaue Höhe der Tätigkeitsvergütung nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, sondern "von Fall zu Fall" der Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist. Mit dieser Regelung soll ersichtlich auch vermieden werden, dass bei jeder Änderung der Höhe der Tätigkeitsvergütung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen muss. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung, dass die Gesellschafterversammlung die Vergütung "von Fall zu Fall" festlege, greife hier nicht ein, weil der Beklagte eine regelmäßige Vergütung für sich beanspruche , gibt es dagegen im Gesellschaftsvertrag keinen Anhaltspunkt. Vielmehr spricht auch § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach eine einjährige Fortzahlung der Tätigkeitsvergütung bei einer schuldlosen Verhinderung des Kommanditisten an der Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit vorgesehen ist, gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Im Übrigen kommt es für die Auslegung der Vertragsbestimmungen unabhängig von ihrem Wortlaut auf das übereinstimmende Verständnis der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer an. Wenn sie übereinstimmend angenommen haben - wofür viel spricht -, dass die Vereinbarung einer dauerhaften monatlichen Vergütung mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmt, ist kein Raum mehr für eine Auslegung mit anderem Ergebnis.
27
b) Ebenso waren der Beklagte und J. W. berechtigt, die Höhe die- ser Vergütung auf 2.000 € pro Monat festzusetzen.
28
aa) Den nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Beschluss konnten der Beklagte und J. W. als Geschäftsführer der Kom- plementär-GmbH und alleinige Kommanditisten fassen und haben ihn nach der Behauptung des Beklagten auch gefasst.
29
bb) Ob die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aufgrund ihrer Annexkompetenz aus § 46 Nr. 5 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Rn. 7) der Vergütung ihrer Geschäftsführer zustimmen musste (so Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a Anh. A Rn. 97 f.), kann offenbleiben. Denn auch insoweit waren der Beklagte und J. W. die einzigen Gesellschafter.
30
c) Auf eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB kommt es danach nicht an.
31
d) Die Vergütungsabrede ist auch nicht nach § 125 Satz 2 BGB nichtig.
32
Zwar heißt es in § 4 der "Schlussbestimmungen" des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin: "Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, …"
33
Die Festsetzung der im Gesellschaftsvertrag schon angeführten angemessenen Tätigkeitsvergütung ist aber weder eine Änderung des Gesellschaftsvertrages noch ein "Zusatz". Vielmehr haben der Beklagte und J. W. damit von ihrem im Gesellschaftsvertrag begründeten Recht Gebrauch gemacht, die Höhe der Vergütung anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft individuell festzusetzen.
34
4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht wegen der vom Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin aus anderen Gründen als richtig dar.
35
Dort heißt es: "§ 15 Gewinnermittlung und -verteilung 1. Der Gewinn ergibt sich nach Berücksichtigung folgender Posten :
a) Tätigkeitsvergütungen in Form eines anteiligen Vorabgewinns …"
36
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach dieser Regelung Tätigkeitsvergütungen ausschließlich in Form von Vorabgewinnen möglich sein sollten oder ob diese Regelung nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn Tätigkeitsvergütungen im konkreten Einzelfall in Form eines Vorabgewinns vereinbart worden sind. Für den Fall einer Vereinbarung in Form eines Vorabgewinns fehlen zudem Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitraum, insbesondere zur Höhe der erwirtschafteten Gewinne.
37
III. Das Berufungsurteil unterliegt damit der Aufhebung, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen - vor allem zum dem Kläger obliegenden Beweis der fehlenden Absprache über die Tätigkeitsvergütung - getroffen werden können.
38
Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob der Beklagte aufgrund einer Geschäftsführertätigkeit auf fehlerhafter Vertragsgrundlage einen Vergütungsanspruch gegen die Schuldnerin erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2014 - II ZR 44/13, ZIP 2014, 1278 Rn. 11 ff.).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder
Vorinstanzen:
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OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.08.2014 - 6 U 273/13 -

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1.
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2.
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3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
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b)
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c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
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verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

36
(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJWRR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
13
4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellung getroffen , von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 356/02 Verkündet am:
4. Oktober 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung
auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster
Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur
stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).

b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch
Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht
) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember
1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Endurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Prozeßparteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, einer Familiengesellschaft, bestehend aus den beiden Gesellschaftergruppen W. und S.. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. von 1976 werden Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Gruppenabstimmung gefaßt. Weiter heißt es in § 11:
"1. ... Jeder Geschäftsführer bzw. jeder tätige Gesellschafter be - stimmt schriftlich, durch welchen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer seiner Gruppe sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw. bei der Geschäftsführerbesprechung im Falle seiner Abwesenheit vomGesellschaftsbetrieb ausgeübt wird. 2. Die Gruppen werden bei der Abstimmung durch ihre Gründungsgesellschafter ... vertreten. 3. Ergeben sich bei der Abstimmung Unstimmigkeiten innerhalb der Gruppe, so ist die Abstimmung auf die nächste Gesellschafterversammlung zu vertagen, damit sich die jeweilige Gruppe über den Fall absprechen kann. 4. Die beiden Gründungsgesellschafter gelten auf Lebenszeit als beauftragte Vertreter ihrer Gruppe, nach ihrem Tode die beiden nachfolgenden Junioren ..." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. von 1976 hatten die damaligen vier männlichen Kommanditisten "ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen", während die beiden Kommanditistinnen (Ehefrauen der Gründungsgesellschafter ) zur Mitarbeit berechtigt, aber nicht verpflichtet sein sollten. Nach § 7 aaO haben die Gesellschafter Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung in unterschiedlicher Höhe, die bei Beendigung der Mitarbeit entfällt.
Der Kläger, der Sohn aus erster Ehe des im Jahr 1994 verstorbenen Gründungsgesellschafters F. S., wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1996 nach schenkweiser Teilabtretung des KG-Anteils seiner Stiefmutter , der Beklagten zu 3, als Angehöriger der Gruppe S. mit einem KG-Anteil von 1/ 10 in die KG aufgenommen. Gemäß Abschnitt B des Gesellschafterbeschlusses zur Änderung und Ergänzung des Gesellschaft svertrages sollte der Kläger "als Vergütung für die Mitarbeit i.S. des § 7 Nr. 1 und 2 des
Gesellschaftsvertrages vom 1. September 1976 entsprechend einer früher für ... (den Beklagten zu 5) praktizierten Regelung" ab Eintritt in die Gesellschaft 80 %, ab Bestellung zum Geschäftsführer 90 % und ab Ausscheiden des Beklagten zu 5 als Geschäftsführer 100 % der für diesen bestimmten Geschäftsführerbezüge (22.100,00 DM/mtl.) erhalten. Weiter sah der Gesellschafterbeschluß die Vererbung der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 3 und 5 an den Kläger vor. Im Jahr 1997 wurde der Kläger auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Nach einiger Zeit wurde er als Geschäftsführer abberufen. Seine Anfechtungsklage hiergegen ist rechtskräftig abgewiesen worden.
In einer Gesellschafterversammlung der KG vom 20. August 2001 sollte auf Antrag des Beklagten zu 5 die "Freistellung" des Klägers von seiner Mitarbeit in der GmbH & Co. KG unter vorläufiger Fortzahlung von 80 % seiner Geschäftsführervergütung beschlossen werden. Da wegen der Gegenstimme des Klägers kein Einvernehmen innerhalb der Gruppe S. bestand, wurde die Versammlung gemäß § 11 Nr. 3 des KG-Vertrages auf den 28. August 2001 vertagt. In dieser Versammlung stimmten der Beklagte zu 5 als Vertreter der Gruppe S. sowie der Beklagte zu 6, der unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des damals 93-jährigen Beklagten zu 1 an dessen Stelle als Vertreter der Gruppe W. auftrat, für den beantragten Beschluß, dessen Zustandekommen mit 100 % der Stimmen sodann - ungeachtet der erneuten Gegenstimme des Klägers - zu Protokoll festgestellt wurde.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Gesellschafterbeschluß vom 28. August 2001 unwirksam und er, der Kläger, weiterhin zur Mitarbeit in der GmbH & Co. KG berechtigt ist sowie einen Anspruch auf 80 % der vollen Geschäftsführervergütung hat. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Während des Berufungsverfahrens ist der Beklagte zu 1 (am 22. Oktober 2002) verstorben. Mit ihrer - auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen - Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Verhältnis zu dem (verstorbenen) Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, der mit der Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter des Klägers gemäß § 256 ZPO zulässigerweise angegriffene Gesellschafterbeschluß sei schon deshalb wegen eines Formmangels nichtig, weil die "Gruppe W." bei der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Zwar sei die gesellschaftsvertraglich geregelte Abstimmung nach Gesellschaftergruppen bzw. die Stimmabgabe durch den jeweiligen Gruppenvertreter an sich zulässig, wobei innerhalb der einzelnen Gruppe entsprechend § 745 BGB die Stimmenmehrheit entscheide. Nur auf diese interne Abstimmung, nicht aber auf die Stimmabgabe durch die gesellschaftsvertraglich bestimmten Gruppenvertreter gemäß § 11 Nr. 2 beziehe sich die Vertretungsregelung in § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Infolgedessen habe der Beklagte zu 1 als Gruppenvertreter der Gruppe W. den Beklagten zu 6 nicht wirksam bevollmächtigt, das Gruppenstimmrecht für ihn auszuüben. Ein Ausnahmefall unabwendbarer vorübergehender Verhinderung des Beklagten zu 1 mit der Folge, daß die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht der Vertretung hätten zustimmen müssen, sei nicht vorgetragen. Mangels Wirksamkeit
des Gesellschafterbeschlusses sei der Kläger zur Mitarbeit in der KG weiterhin berechtigt. Es handele sich um ein mitgliedschaftliches Recht, wie die Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 ergebe. Da der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, stünden ihm aber nur noch 80 % der Vergütung zu.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht eine "Überraschungsentscheidung" getroffen und damit gegen § 139 Abs. 2 ZPO sowie gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe.
Zwar hat der Kläger, worauf die Revisionserwiderung hinweist, gemäß den von ihm vorgelegten Protokollen der Gesellschafterversammlungen vom 20. und 28. August 2001 die Abwesenheit des Beklagten zu 1 als Gruppenvertreter gerügt, die Klage aber nur beiläufig auch hierauf gestützt, ohne auf die Auslegung von § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages einzugehen. In erster Linie hat er geltend gemacht, daß der Beschluß der gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Einstimmigkeit entbehre, wegen Eingriffs in den Kernbereich seiner Gesellschafterposition seiner Zustimmung bedurft hätte und zudem gegen § 117 HGB verstoße. Nur diese Streitpunkte sind auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben, das in seinen Entscheidungsgründen ohne weiteres davon ausgeht, der Beklagte zu 6 habe das Gruppenstimmrecht als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten zu 1 gemäß § 11 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ausüben können. In der Berufungsbegründung des Klägers findet sich dazu kein Wort. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO unter unmißverständlichem Hinweis (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999
- II ZR 261/97, NJW 1999, 2123 f.) auf seine von ihnen ersichtlich nicht erwartete und von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Vertragsauslegung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 1 BvR 1079/96, NJW 2002, 1334 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 18). Die bloße zu Protokoll getroffene Feststellung, der Beklagte zu 1 sei unstreitig bei der Beschlußfassung vom 28. August 2001 nicht zugegen gewesen, genügte dafür nicht.
Wie die Revision ausführt, hätten die Beklagten auf die gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweise des Berufungsgerichts unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Beklagte zu 1 nicht mehr habe gehen und stehen und deshalb schon seit zwei Jahren an Gesellschafterversammlungen nicht mehr habe teilnehmen können. In solchem Falle hätten die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht, wie auch das Berufungsgericht ausführt, einer Stimmrechtsvertretung zustimmen müssen (vgl. Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 14/68, NJW 1970, 706). Hatten die Gesellschafter bereits seit zwei Jahren eine Vertretung des Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen hingenommen, wie in der vorliegenden Vollmachtsurkunde ausgeführt, so könnte darin auch eine stillschweigende gesellschaftsvertragliche Einigung gesehen werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre, also auf diesem beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1994 - 1 BvR 245/93, NJW 1994, 1274).
2. Davon abgesehen ist die Auslegung der Vertretungsregelung in § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, ohnehin rechtsfehlerhaft, weil sie an Wortlaut und Sinn der Regelung vorbeigeht. Wenn es darin heißt, j e d e r tätige Gesellschafter bestimme für den Fall seiner Abwesenheit vom Gesellschaftsbetrieb einen Vertreter zur
Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, so gilt das auch für die Gesellschafter mit Gruppenvertretungsmacht, die im Fall ihrer Abwesenheit an der Ausübung ihres gruppeninternen Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung in gleichem Maße wie an der Vertretung ihrer Gruppe gehindert sind. Eine Beschränkung der Vertretungsregelung auf die gruppeninterne Stimmabgabe, die nicht außer-, sondern innerhalb der Gesellschafterversammlung der KG zu erfolgen hat, wäre ohne Sinn, weil sie zur Beschlußunfähigkeit der Gesellschafterversammlung für etwaige dringliche Entscheidungen bei Abwesenheit eines genuinen Gruppenvertreters führen würde, was die Gesellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht bezweckt haben können. Sollte der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, altersbedingt nicht mehr zu den "tätigen" Gesellschaftern gehört haben, wäre aus dem genannten Grund erst recht, wie oben zu 1 (am Ende) ausgeführt , davon auszugehen, daß die Gesellschafter sich jedenfalls vorläufig auf eine Gruppenvertretung durch den Beklagten zu 6 als Untervertreter des Beklagten zu 1 stillschweigend geeinigt haben.
Nach allem läßt sich das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.
III. Nach den bisherigen Feststellungen stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Unzutreffend ist es allerdings, soweit das Berufungsgericht meint, das nach seiner eigenen Auffassung gesellschaftsvertraglich verankerte Mitarbeitsrecht könne dem Kläger durch schlichte Mehrheitsentscheidung "seiner" Ge-
sellschaftergruppe und nachfolgende "einstimmige" Gruppenabstimmung ohne weiteres entzogen werden.

a) Nach dem Senatsurteil BGHZ 46, 291, 295 richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den durch einen Gruppenvertreter vertretenen Gesellschaftern nach den Regeln der GbR, die mangels gegenteiliger vertraglicher Regelung grundsätzlich Einstimmigkeit bei Beschlüssen voraussetzen (§ 709 BGB). Die von dem Berufungsgericht herangezogene Gegenansicht (z.B. Staub/Schilling, HGB 4. Aufl. § 163 Rdn. 17), die auf interne Gruppenbeschlüsse § 745 BGB entsprechend anwenden will, weil der die Gruppen überwölbende Gesellschaftsvertrag nicht die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gruppen regele, ist zu undifferenziert und geht daran vorbei, daß die Gesellschafter - zumal einer Familiengesellschaft - im Gesellschaftsvertrag ihre Suborganisation in den einzelnen Gruppen regeln können, wie dies hier in § 11 Nr. 1 bis 4 des Gesellschaftsvertrages geschehen ist. Insbesondere spricht die in Nr. 4 aaO vorgeschriebene Vertagung der Abstimmung bei "Unstimmigkeiten innerhalb einer Gruppe" für ein Einstimmigkeitserfordernis. Ob dies, was wenig plausibel wäre, auch bei fortdauernder Uneinigkeit in der Folgeversammlung gelten soll, kann dahinstehen. Denn einerseits gilt auch bei der Gruppenvertretung der Grundsatz, daß durch Mehrheitsbeschluß nur bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes in die mitgliedschaftlichen Rechte eines Gesellschafters eingegriffen werden kann (vgl. BGHZ 20, 363; 46, 291, 296; im Erg. ebenso die für die Anwendung des § 745 BGB eintretenden Stimmen, vgl. z.B. Schilling aaO Rdn. 16; K. Schmidt, ZHR 146 [1982], 525, 533; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 119 Rdn. 65). Andererseits kann auch unter der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine aus wichtigem Grund gegen einen Gesellschafter getroffene Maßnahme schon deswegen nicht an dessen Widerspruch scheitern, weil er in solchem Fall kein Stimmrecht hat (vgl. BGHZ 97, 28, 33; 102, 172, 176).


b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Abschnitt B des bei Eintritt des Klägers in die KG gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 dahin auslegt, daß dem Kläger damit ein gesellschaftsvertraglich fundiertes, mitgliedschaftliches Recht auf Mitarbeit in der Gesellschaft eingeräumt wurde. Der Beschluß bezweckte ausdrücklich "Änderungen und Ergänzungen de s Gesellschaftsvertrages". Die Verweisung auf dessen § 7, der die "Vergütung für Mitarbeit der Gesellschafter" regelt, ergibt zur Genüge, daß es sich nicht etwa um ein - jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis, sondern um ein im Gesellschaftsvertrag wurzelndes, mit der Gesellschafterstellung des Klägers zusammenhängendes , also mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis handelte (vgl. Schlegelberger/Martens, HGB § 164 Rdn. 42; Münch.Komm.HGB/Grunewald § 164 Rdn. 25). Daß der Beschluß nicht zusätzlich auf die Mitarbeitsregelung in § 6 des Gesellschaftsvertrages von 1976 verweist oder sie nicht - wie die Beklagten für erforderlich halten - ausdrücklich ändert, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht, zumindest nicht zwingend entgegen, zumal der Beschluß ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der im Jahr 1976 bei Aufnahme des Beklagten zu 5 in die KG praktizierten Regelung vorsieht.

c) Nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 124/72, WM 1974, 177 f. zu I 1 b) kann einem Kommanditisten ein mitgliedschaftliches Mitarbeitsrecht jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund entzogen werden. Ob es dazu entsprechend § 117 HGB zusätzlich einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (so Staub/Schilling aaO § 164 Rdn. 19; a.A. v. Gerkan in: Röhricht/ v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 26; § 170 Rdn. 16), was zur Unwirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses führen würde, hat der Senat seinerzeit offengelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner grundsätzli-
chen Entscheidung, weil § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine geschäftsführende oder ähnliche Tätigkeit der Kommanditisten nur im Rahmen der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH vorsieht und insoweit für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bzw. für die Abberufung des Geschäftsführers die §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG gelten (vgl. BGHZ 86, 177, 180). Des weiteren scheidet hier eine entsprechende Anwendung des § 117 HGB schon deshalb aus, weil diese Vorschrift dispositiv ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 118 Rdn. 12) und § 5 Nr. 4 des KG-Vertrages einen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis durch (einstimmigen) Gesellschafterbeschluß ermöglicht. Dies sowie die bestandskräftige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ändern aber nichts daran, daß ihm das gesellschaftsvertraglich fundierte Recht zu (sonstiger) Mitarbeit in der KG ebenso wie sein Anspruch auf die in dem Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1996 festgesetzte Vergütung gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund entzogen werden konnten.
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zur Frage eines wichtigen Grundes für den Entzug des Mitarbeitsrechts des Klägers keine Feststellungen getroffen. Aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20. August 2001 ergibt sich zwar, daß die Maßnahme wegen angeblich untragbaren Verhaltens des Klägers gegenüber Mitarbeitern, mithin aus wichtigem Grund erfolgen sollte. Auch die Beklagten haben sich, worauf die Revision hinweist, in erster Instanz hilfsweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, dies aber im weiteren Fortgang weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt, weil sie - ebenso wie die beiden vorinstanzlichen Gerichte - der Meinung waren, es komme hierauf nicht an. Das kann - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zur Zurückweisung der Revision wegen unzureichenden Sachvortrags der für das Vor-
liegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten führen. Vielmehr müssen die Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit haben, zu diesem in den Vorinstanzen rechtsirrtümlich ausgeklammerten Gesichtspunkt vorzutragen.
IV. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Strohn Caliebe

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

11
1. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien ein nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage als wirksam zu behandelndes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, aufgrund dessen dem Kläger ein Anspruch auf das ursprünglich vereinbarte Gehalt zusteht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Entscheidung, dass der Kläger auch einen Anspruch auf die erhöhten Bezüge hat.