vorgehend
Landgericht Köln, 31 O 473/12, 11.04.2013
Oberlandesgericht Köln, 6 U 72/13, 19.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 47/14 Verkündet am:
17. September 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Irreführende Lieferantenangabe
Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den
Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige
oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der
Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert
werden.
BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 47/14 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2015:170915UIZR47.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Beklagten stattgegeben worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Revision und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 63% und die Klägerin 37%. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin mahnte im Jahr 2009 den Einzelhändler J. wegen des Angebots eines Koffers ab, den sie als Nachahmung eines von ihr hergestellten Rillenkoffers ansah. J. teilte ihr mit, er habe den Koffer von der Beklagten bezogen.
2
Die Parteien schlossen daraufhin am 23./28. Dezember 2009 eine Vereinbarung , deren Nummern 5 und 6 folgenden Wortlaut haben: 5. Die [Beklagte] verpflichtet sich, den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte bis zum 8.1.2010 mit vollständiger Adresse zu benennen. 6. Die [Klägerin] verzichtet im Übrigen auf Auskunft, Schadensersatz sowie weitere Annexansprüche gegen J. sowie die [Beklagte].
3
Unter dem 8. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Hersteller der Koffer bisher nicht in Erfahrung bringen können. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 gab sie an, der Lieferant sei die S. Ltd. F. T. E. P. Co. Ltd., China (im Folgenden: S. Ltd.). Nach fruchtloser Abmahnung erhob die Klägerin gegen die S. Ltd. vor dem Landgericht Köln (31 O 516/10) Klage auf Unterlassung des Vertriebs der näher bezeichneten Rillenkoffer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die S. Ltd. verteidigte sich damit, die fraglichen Koffer weder nach Deutschland exportiert noch verkauft zu haben. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter dem 21. Oktober 2011 um weitere Informationen zur Lieferanteneigenschaft der S. Ltd. gebeten hatte, übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Zollurkunde, die von der Klägerin im Verfahren 31 O 516/10 vorgelegt wurde. Aus der Zollurkunde ergab sich, dass die S. Ltd. lediglich an die Muttergesellschaft der Beklagten in den Niederlanden, die M. O. Tr. G. B.V., geliefert hatte, nicht jedoch in das Gebiet der Bundesrepublik. Daraufhin erklärte die Klägerin im Verfahren 31 O 516/10 die Klagerücknahme , der die S. Ltd. nicht zustimmte. Nachdem die Klägerin sich auf einen Hinweis der Kammer nicht zu einem Verzicht auf die Klageforderung bereit erklärte, wurde ihre Klage gegen die S. Ltd. abgewiesen.
4
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der ihr im Verfahren gegen die S. Ltd. entstandenen Kosten. Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 28.557,90 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.028,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich geltend gemachter Kosten für einen Patentanwalt und einen Teil der Gerichtskosten abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt , die Klägerin allerdings nur, soweit ihr nicht weitere 9.871 € zugesprochen worden sind.
5
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden keine Ansprüche wegen mangelhafter Auskunftserteilung gegen die Beklagte zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 5 der Vereinbarung der Parteien habe sich die Beklagte verpflichtet, "den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte mit vollständiger Adresse" zu benennen. Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über die gesamte Lieferkette, wie ihn § 19 MarkenG vorsehe , hätten die Parteien nicht vereinbart. Die der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 erteilte Auskunft der Beklagten, in der die S. Ltd. als "Lieferant" benannt worden sei, sei insoweit mangelhaft gewesen, als die Beklagte nicht die Herstellerin, sondern ausdrücklich die Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichnet habe. Ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang zwischen der mangelhaften Auskunft und dem eingetretenen Schaden sei jedoch bei wertender Betrachtung nicht festzustellen. Zwar habe die Klägerin die von der Beklagten erteilte Auskunft dahin verstehen dürfen, dass die S. Ltd. selbst an die Beklagte geliefert habe. Nach den Gesamtumständen habe die Auskunft der Klägerin jedoch vor Erhebung der mit erheblichen Kostenrisiken und Kostenfolgen verbundenen Klage gegen die S. Ltd. zumindest Anlass zu einer Nachfrage bei der Beklagten geben müssen. Da die Klägerin sich nicht bemüht habe, den Liefervorgang aufzuklären , habe sie auf der Grundlage eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts Klage erhoben. Sie könne die dafür aufgewendeten Kosten nicht unter Verweis auf die Mangelhaftigkeit der Auskunft auf die Beklagte verlagern. Gesetzliche Ansprüche aus § 19 Abs. 5 MarkenG oder §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 UWG seien nach Nr. 6 der Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen.
8
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung der Beklagten insgesamt verneint (dazu unten zu B I). Der Klägerin stehen aber keine weitergehenden als die ihr vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzansprüche zu (dazu unten zu B II).
9
I. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägerin stehe wegen mangelhafter Auskunft der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu, die ihr im Verfahren gegen die S. Ltd. entstanden sind.
10
1. Entgegen der Ansicht der Revision hält es allerdings revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahingehend ausgelegt hat, die Beklagte habe allein Auskunft über den Hersteller der Rillenkoffer zu erteilen.
11
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur darauf überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen Tatsachenstoff außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07, GRUR 2010, 828 Rn. 19 = WRP 2010, 1154 - DiSC, mwN).
12
b) Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und lassen sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen.
13
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nach Nr. 5 der Vereinbarung der Parteien verpflichtet gewesen, "den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte mit vollständiger Adresse" zu benennen. Diese Formulierung sei ersichtlich enger als der in § 19 Abs. 1 MarkenG geregelte Auskunftsanspruch. In Nr. 6 der Vereinbarung habe die Klägerin "im Übrigen" auf Auskunft verzichtet und damit inhaltlich weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Zudem habe den anwaltlich vertretenen Parteien die marken- und wettbewerbsrechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant" geläufig sein müssen. Die Klägerin möge ein Interesse an der Offenlegung der gesamten Störungsquelle und bei Abschluss der Vereinbarung entsprechende Vorstellungen über deren Inhalt gehabt haben; einen Auskunftsanspruch im Umfang von § 19 MarkenG habe sie mit der Beklagten jedoch nicht vereinbart. Die abweichende Auslegung des Landgerichts, dass Auskunft wie nach § 19 MarkenG geschuldet sei, weil dem Abschluss der Vereinbarung eine markenrechtliche Streitigkeit vorausgegangen sei, stehe im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung.
14
bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung keinen wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.
15
(1) Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang der Vereinbarung mit einer vorausgegangenen markenrechtlichen Streitigkeit nicht außer Acht gelassen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dieser Umstand führe nicht dazu, die Vereinbarung in dem Sinne auszulegen, es sei Auskunft wie nach § 19 MarkenG geschuldet. Das Berufungsgericht hat dazu auf den Wortlaut der Nr. 5 im Zusammenhang mit Nr. 6 der Vereinbarung verwiesen. Während Nr. 5 mit der Verpflichtung der Beklagten, den Hersteller zu benennen, eine erkennbar engere Formulierung wähle als der in § 19 Abs. 1 MarkenG geregelte Auskunftsanspruch , schließe Nr. 6 ausdrücklich weitergehende Auskunftsansprüche aus. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
16
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auch nicht darauf, dass es das Schreiben der Klägerin vom 4. November 2009 unberücksichtigt gelassen hat. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf den Vorschlag einer Vereinbarung, die der Klägerin von der Beklagten am 29. Oktober 2009 übermittelt worden ist. Dort wurde unter Nr. 5 vorgeschlagen, dass die Klägerin "im Übrigen auf Auskunft , Schadensersatz sowie weitere Annexansprüche sowie auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln" gegenüber dem ursprünglich abgemahnten Einzelhändler J. verzichtete. Zu diesem Vorschlag heißt es im Schreiben der Klägerin vom 4. November 2009: Zu Ziffer 5: Diese könnte man hiernach akzeptieren. Allerdings müsste der bisher nicht genannte Lieferant erklären, ob er Hersteller ist oder ebenfalls nur Händler ist. In diesem Falle müsste der Lieferant seinen Zulieferer bzw. den Hersteller nennen.
17
Die Beklagte antwortete daraufhin unter dem 13. November 2009: Selbstverständlich ist unser Mandat auch bereit, den Hersteller der hier interessierenden Koffer zu benennen.
18
Dementsprechend heißt es in Nr. 5 der danach abgeschlossenen Vereinbarung : Die [Beklagte] verpflichtet sich, den Hersteller … zu benennen.
19
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dieser Vorkorrespondenz zur Vereinbarung kein Hinweis darauf, dass die Beklagte sich zu vollständigen Angaben über die Lieferkette verpflichtet hat. Ob die Klägerin die vollständige Lieferkette erfahren wollte, ist demgegenüber unerheblich, da es allein auf den tatsächlich vereinbarten Inhalt der Vereinbarung ankommt.
20
(3) Zu Recht hat das Berufungsgericht den nach Abschluss der Vereinbarung datierenden Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8. und 11. Januar 2010 keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Begriffs "Hersteller" in der Vereinbarung beigemessen. Es hat vielmehr zutreffend angenommen , für seine Auslegung anhand des Wortlauts spreche "die eindeutige Begriffswahl" der anwaltlich vertretenen Parteien, denen die marken- und wettbewerbsrechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant" sowie "Herkunft" und "Vertriebsweg" geläufig sein musste. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin die ihr am 11. Januar 2010 erteilte Auskunft verstehen musste.
21
2. Ausgehend von diesem Verständnis der Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht angenommen, die der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 erteilte Auskunft der Beklagten sei mangelhaft, weil die Beklagte die S. Ltd. dort nicht als Herstellerin, sondern ausdrücklich als Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichnet habe. Das habe die Klägerin dahingehend verstehen dürfen, dass die S. Ltd. selbst direkt an die Beklagte geliefert habe und nicht über den Umweg der Muttergesellschaft der Beklagten in den Niederlanden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
22
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dieser tatrichterlichen Beurteilung dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Beklagte bei der Auskunft nicht die Formulierung gewählt hat, die S. Ltd. sei "ihr Lieferant" gewesen, sondern stattdessen allgemein "den Lieferanten für den Trolly" benannt hat. Die Revisionserwiderung zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Klägerin aufgrund der Auskunft Anlass hatte, die S. Ltd. als Lieferanten an ein anderes Unternehmen als die Beklagte anzusehen. Auch das Landgericht hatte die von der Beklagten verwendete Formulierung im Sinne von "ihr Lieferant" verstanden.
23
b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Angabe des Lieferanten in der Auskunft der Beklagten wird entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Vereinbarung der Parteien allein die Angabe des Herstellers geschuldet war. Wie die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen des Landgerichts zutreffend geltend macht, konnte die Klägerin die Auskunft der Beklagten dahingehend verstehen, die S. Ltd. sei zugleich Hersteller der Rillenkoffer und Lieferant der Beklagten. Aus Sicht der Klägerin war auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte, wenn sie den Hersteller - wie im Schreiben vom 8. Januar 2010 mitgeteilt - nicht in Erfahrung bringen konnte, stattdessen jedenfalls ihren Lieferanten nannte.
24
c) Die Beklagte war gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien verpflichtet, die geschuldete Auskunft vollständig und richtig zu erteilen. Eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Auskunftsvertrag ist es zudem, die Auskunft so zu geben, dass der Empfänger der Auskunft nicht irregeführt wird. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte schuldhaft verstoßen.
25
aa) Das Berufungsgericht hat die der Klägerin erteilte Auskunft zu Recht als mangelhaft angesehen. Das gilt auch dann, wenn die S. Ltd., wie die Revisionserwiderung geltend macht und das Berufungsgericht unterstellt hat, tatsächlich Hersteller der in Rede stehenden Rillenkoffer war.
26
Mit der Angabe, die S. Ltd. sei "Lieferant", hat die Beklagte die Klägerin durch eine unvollständige Auskunft irregeführt. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, die S. Ltd. sei der einzige Lieferant gewesen, da es keinen weiteren Lieferanten gegeben habe, der nach Deutschland geliefert habe. Das von der S. Ltd. belieferte Lagerzentrum in den Niederlanden habe nicht an die Beklagte geliefert, sondern die Beklagte habe die jeweilige Ware vom konzernzugehörigen Lager abgerufen und von dort an ihre Kunden versandt.
27
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie der Abruf der Ware in den Niederlanden rechtlich ausgestaltet war. Nicht fernliegend ist, dass es sich rechtlich um Lieferungen der niederländischen Muttergesellschaft an die deutsche Tochtergesellschaft handelt. Unabhängig davon hatte die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass die S. Ltd. die Koffer nicht an die Beklagte nach Deutschland, sondern an ein Zentrallager ihrer Muttergesellschaft in den Niederlanden lieferte. Brauchte die Klägerin mit einer Lieferung an ein Lager in den Niederlanden nicht zu rechnen, so war die Beklagte verpflichtet, auf diesen wesentlichen Umstand hinzuweisen. Es entsprach dem üblichen Verlauf der Dinge , dass die Klägerin versuchen würde, wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche gegenüber dem von der Beklagten benannten Lieferanten durchzusetzen. Die in Nr. 5 der Vereinbarung der Parteien vorgesehene Auskunftspflicht hatte, ungeachtet ihres beschränkten Umfangs, den für die Beklagte erkennbaren Zweck, der Klägerin eine solche Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die geschuldete Auskunft in einer Weise zu erteilen, die die Klägerin nicht durch Verschweigen wesentlicherUmstände in naheliegender Weise zu einer aussichtslosen Rechtsverfolgung veranlasste.
28
bb) Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit ihrer Auskunft auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
29
Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die im Marken- und Wettbewerbsrecht bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant" geläufig sein. Gab die Beklagte die S. Ltd. als Lieferanten und nicht, wie vereinbart, als Hersteller an, musste sie auch erkennen, dass die Klägerin dies nur dahingehend verstehen konnte, die S. Ltd. sei entweder zugleich Hersteller und Lieferant der Beklagten, oder die Beklagte könne ihr den Hersteller nach wie vor nicht benennen und teile ihr stattdessen nunmehr ihren Lieferanten mit. In beiden Fällen musste die Beklagte erkennen, dass die Klägerin die Auskunft nur im Sinne einer Lieferung von der S. Ltd. an die Beklagte nach Deutschland verstehen konnte. Diese zu erwartende Fehlvorstellung bei der Klägerin, die für die Beklagte im Hinblick auf das Zentrallager ihrer Muttergesellschaft in den Niederlanden und dessen Funktion ohne weiteres erkennbar war, hätte die Beklagte durch eine entsprechende ergänzende Information leicht vermeiden können und aufgrund des Auskunftsvertrags auch verhindern müssen.
30
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Zurechnungszusammenhang zwischen der mangelhaften Auskunft der Beklagten und dem Schaden der Klägerin in Form nutzloser Rechtsverfolgungskosten verneint.
31
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14 mwN). Konnte der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten des Geschädigten entstehen, das als solches auf einem freien Entschluss beruhte und erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ist bei wertender Betrachtung grundsätzlich kein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang mehr gegeben. Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch dieses Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion darauf darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 23 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion, mwN).
32
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nur unzureichend beachtet.
33
aa) Zutreffend ist insoweit allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden hätte nicht ohne ihren freien Entschluss entstehen können, Klage gegen die S. Ltd. vor dem Landgericht Köln zu erheben. Das hat indes bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass der zum Schadensersatz verpflichtende Zusammenhang zwischen mangelbehafteter Auskunft und Schaden fehlt. Dabei ist zwar die Ermittlung der in die Betrachtung einzubeziehenden Gesamtumstände eine tatrichterliche Aufgabe. Bei der Bewertung dieser Gesamtumstände und den daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt.
34
bb) Nicht zuzustimmen ist der Beurteilung des Berufungsgerichts, die erteilte Auskunft habe der Klägerin zumindest Anlass zu einer Nachfrage bei der Beklagten geben müssen, bevor sie den mit erheblichen Kostenrisiken und Kostenfolgen verbundenen Klageweg gegen die S. Ltd. beschritt. Anlass zur Nachfrage gebende Umstände seien die wettbewerbs- und markenrechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant", die ausdrückliche Beschränkung in Nr. 5 der Vereinbarung auf die Nennung des Herstellers sowie das Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2010, wonach sie Auskunft über den Hersteller erteilen wollte.
35
Alle diese Umstände konnten allein Zweifel daran begründen, ob mit der Nennung des Lieferanten im Schreiben vom 11. Januar 2010 auch zugleich der Hersteller benannt worden war und ob demgemäß der Anspruch aus Nr. 5 der Vereinbarung mit dieser Auskunft erfüllt werden konnte. Aus diesen Umständen folgt aber nicht, dass die S. Ltd. von der Klägerin aufgrund der Auskunft nicht jedenfalls als Lieferant der Koffer an die Beklagte nach Deutschland angesehen werden durfte und musste, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst angenommen hat. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass für die Klägerin hinsichtlich der Eigenschaft der S. Ltd. als Lieferantin Unklarheiten bestanden oder sich für sie dazu Nachfragen aufdrängten.
36
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem Normzweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 MarkenG, der dem Verletzten eine umfassende, eigenverantwortliche Überprüfung von Herkunft und Vertriebsweg ermöglichen soll. Die Parteien haben unabhängig von § 19 MarkenG eine eigenständige vertragliche Auskunftspflicht begründet. Die Klägerin konnte schon allein auf Grundlage der Auskunft der Beklagten annehmen , die S. Ltd. jedenfalls wegen der Lieferung der beanstandeten Ril- lenkoffer nach Deutschland erfolgreich in Anspruch nehmen zu können. Die Klägerin hat dementsprechend die S. Ltd. in dem Verfahren 31 O 516/10 vor dem Landgericht Köln auch nur als Lieferant in Anspruch genommen.
37
c) Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen entspricht es dem adäquaten Kausalverlauf, dass die Klägerin durch die Auskunft der Beklagten zu einer Abmahnung der S. Ltd. veranlasst wurde und, nachdem die Abmahnung unbeantwortet blieb, Klage erhoben hat. Wird die Klage abgewiesen , weil die erteilte Auskunft falsch war und sich herausstellte, dass die S. Ltd. nicht nach Deutschland, sondern nur in die Niederlande geliefert hat, besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen falscher Auskunft und Schaden in Form der notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Es fällt jedenfalls unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung , den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden. So liegt es hier.
38
d) Der Kausalzusammenhang zwischen der irreführenden Auskunft der Beklagten und den nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten der Klägerin gegen die S. Ltd. kann nicht mit der Erwägung verneint werden, die Klägerin hätte diesen Prozess auch bei zutreffender mangelfreier Auskunft verloren. Hätte die Beklagte offengelegt, die S. Ltd. habe an das Lager der Muttergesellschaft in den Niederlanden geliefert, oder hätte die Beklagte sich auf die vertraglich allein geschuldete Angabe des Herstellers der beanstandeten Koffer beschränkt, gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin die Klage beim Landgericht Köln erhoben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer richtigen Auskunft folgerichtig verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28). Gegenteiliges zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Ihr Hinweis, die Klägerin hätte den Prozess in Köln ohnehin verloren, geht daher ins Leere. Die Klägerin hätte die im Verfahren gegen die S. Ltd. entstandenen Rechtsverfolgungskosten vermieden. Ob die Klägerin in diesem Fall durchsetzbare Ansprüche gegen die S. Ltd. im Ausland gehabt hätte, ist unerheblich.
39
e) Das Berufungsgericht hat somit eine Haftung der Beklagten zu Unrecht schon dem Grunde nach verneint. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.
40
II. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung der Grundsätze zum Zurechnungszusammenhang erfolgt und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist wegen schuldhaft mangelhaft und irreführend erteilter Auskunft gemäß § 280 Abs. 1 BGB entsprechend dem Ausspruch des Landgerichts in Höhe von 17.028,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2012 begründet. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen, so dass die Zurückweisung ihrer Berufung Bestand hat.
41
1. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind nicht alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5).
42
2. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht zu Recht die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verfahrens 31 O 516/10 gegen die Klägerin festgesetzten Kosten von 5.998,50 € sowie die in diesem Verfahren angefallenen Kosten für die Auslandszustellung in Höhe von 1.860 €, eine einfache Gerichtsgebühr in Höhe von 2.056 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.113,80 €, insgesamt also 17.028,30 €, als ersatzfähig angesehen. Die Revisionserwiderung erhebt dagegen keine Einwände; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
43
Dasselbe gilt für die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen, die aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab 18. August 2012 begründet sind.
44
3. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu, so dass es bei der Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das Berufungsgericht verbleibt.
45
a) Die Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt hat das Landgericht der Klägerin nicht zugesprochen, weil sie nichts dazu vorgetragen habe, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich gewesen sei und was der Patentanwalt zu der Abmahnung oder zu dem Prozess gegen die S. Ltd. beigetragen habe. Die Revision verweist auf keinen dazu von der Klägerin gehaltenen Vortrag.
46
Auf die unwiderlegliche Vermutung der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 3 MarkenG kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese Bestimmung ist für Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts außerhalb eines Rechtsstreits, etwa bei einer Abmahnung, angefallen sind, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 11 ff. = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II). Im Übrigen betrifft § 140 Abs. 3 MarkenG nur das Prozessrechtsverhältnis zwischen den an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, hier also zwischen der Klägerin und der S. Ltd. Dagegen ist für die Schadensersatzpflicht der Beklagten die Bestimmung des § 249 BGB maßgeblich , nach der Ersatz nur zu leisten ist, soweit die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich und zweckmäßig war.
47
b) Von den Gerichtskosten des Verfahrens 31 O 516/10 in Höhe von 6.168 € hat das Landgericht zu Recht nur eine einfache Gerichtsgebühr aus dem Streitwert von 300.000 € in Höhe von 2.056 € als ersatzfähig angesehen.
48
Die weiteren zwei Gerichtsgebühren hätte die Klägerin vermeiden können , wenn sie auf die Klageforderung verzichtet hätte. Dazu bestand Anlass, nachdem aufgrund der in jenem Verfahren vorgelegten Zollurkunde deutlich geworden war, dass die S. Ltd. lediglich an das Lager in den Niederlanden geliefert hatte, und das Landgericht mit Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Februar 2012 eine Erklärung der Klägerin erbeten hatte, ob auf die Klageforderung verzichtet werde. Stattdessen hat die Klägerin nach Vorlage der Zollurkunde und dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 8. Dezember 2011 die Klage zurückgenommen, ohne dass die S. Ltd. der Rücknahme zugestimmt hat.
49
Aufgrund der Zollurkunde war der Sachverhalt für die Klägerin jedenfalls insoweit klar, als die S. Ltd. vor dem Landgericht Köln nicht mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden konnte. Noch bestehende offene Fragen im Verhältnis zur Beklagten konnten in jenem Verfahren nicht geklärt werden. Die Fortsetzung des Verfahrens gegen die S. Ltd. war auch nicht im Hinblick auf die Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten erforderlich und zweckmäßig, um die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO zu erreichen. Die Klägerin hat durch ihren Versuch der Rücknahme der Klage deutlich gemacht, dass ihr diese Bindungswirkung nicht wesentlich er- schien. Darüber hinaus ist die Zollurkunde der Klägerin von der Beklagten übergeben worden, so dass die Beklagte kaum ihren Inhalt hätte bestreiten können oder ein etwaiges Bestreiten jedenfalls prozessual folgenlos hätte bleiben müssen.
50
c) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin weder aus § 19 Abs. 5 MarkenG noch aus § 9 UWG zu.
51
aa) Die Haftung für eine fehlerhafte Auskunft nach § 19 Abs. 5 MarkenG knüpft an die Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 MarkenG an. Nach Nr. 6 der Vereinbarung der Parteien schuldete die Beklagte aber Auskunft allein gemäß Nr. 5 der Vereinbarung. § 19 Abs. 5 MarkenG kann danach im Streitfall weder direkt noch entsprechend zur Begründung der Ansprüche der Klägerin herangezogen werden.
52
bb) Ansprüche aus § 9 UWG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auskunftserteilung aufgrund der Vereinbarung der Parteien keine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
53
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.04.2013 - 31 O 473/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 6 U 72/13 -

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Markenrecht: Mangelhafte Auskunft über Lieferanten von Plagiaten

24.03.2016

Der Auskunftsberechtigten ist vor Schäden zu bewahren, die durch eine irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 47/14 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen


(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Markengesetz - MarkenG | § 4 Entstehung des Markenschutzes


Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrs

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 47/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 47/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 206/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

Schreibfehlerberichtigung vom 20. August 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Ju

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2006 - I ZR 276/03

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276/03 Verkündet am: 23. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 157/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2000 - X ZR 169/99

bei uns veröffentlicht am 17.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 169/99 Verkündet am: 17. Oktober 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - VII ZR 14/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 14/16 Verkündet am: 22. September 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - I ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museum

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 22. Sept. 2016 - VII ZR 14/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

19
2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur darauf überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen Tatsachenstoff außer Acht lässt (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 58/03, TranspR 2006, 38 Tz. 27). Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und lassen sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 169/99 Verkündet am:
17. Oktober 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Bb Satz 1
Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt
hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten möglicherweise
unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgutachter
nicht zu.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landkreises H.. Die Stadt R. (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks , weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechender Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des Klägers zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kläger zu 2
genutzt. Der Kläger zu 2 und seine Tochter, die Klägerin zu 1, bekundeten deshalb Interesse am Erwerb. Der Beklagte ermittelte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000,-- DM, worauf die Gemeinde 112.000,-- DM als Kaufpreis forderte. Die Kläger gaben ihrerseits ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige A. S. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994 zu einem Verkehrswert von 49.000,-- DM.
Die Kläger brachten dieses Gutachten sowohl der Gemeinde als auch dem Beklagten zur Kenntnis. Der Beklagte verblieb bei der von ihm ursprünglich vorgenommenen Bewertung des Grundstücks; die Gemeinde war nicht bereit , den Kaufpreis herabzusetzen. Nachdem die Gemeinde den Klägern eine Frist für den Ankauf des Grundstückes gesetzt und angekündigt hatte, anderenfalls das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen, schlossen die Kläger am 28. Dezember 1994 mit der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag. Der darin vereinbarte Kaufpreis betrug 112.000,-- DM, den die Kläger im Mai 1995 bezahlten.
Mit der Behauptung, der Verkehrswert des Grundstücks habe zum Stichtag höchstens 51.400,-- DM betragen, haben die Kläger von dem Beklagten gerichtlich Zahlung von 59.648,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das angerufene Landgericht hat seinerseits ein Wertgutachten eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag 5. Mai 1994 71.700,-- DM betragen habe. Das Landgericht hat daraufhin der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 39.300,-- DM nebst Zinsen stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der - zugelassenen - Revision. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, wiederherzustellen.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise erhobene Revision der Klägerin zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Gemeinde und dem Beklagten zustande gekommenen Gutachtensvertrag dahin ausgelegt, daß er auch zugunsten der Klägerin zu 1 als potentieller Erwerberin des Grundstücks Schutzpflichten begründe, was zur Folge habe, daß der Klägerin zu 1 bei einer schuldhaft unrichtigen Bewertung des Grundstücks ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB oder, wenn der ihr entstandene Schaden als (weiterer) Mangelfolgeschaden einzustufen sei, wegen positiver Vertragverletzung zustehen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung einer Person, die - wie der Beklagte als ehrenamtlicher
Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden Landkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines Beteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).
2. Angesichts der Umstände des konkreten Falles hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1 jedoch verneint. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, daß nach seiner Auffassung bereits eine schuldhafte Verletzung des Gutachtensvertrages durch den Beklagten nicht vorliege. Letztlich könne die Frage der Fehlerhaftigkeit des vom Beklagten erstellten Gutachtens jedoch dahinstehen, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der - möglicherweise - unrichtigen Bewertung des Verkehrswerts des Grundstücks und dem geltend gemachten Schaden fehle.
Es kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine abschließende tatrichterliche Feststellung zum Haftungsgrund getroffen hat und dies, wie die Revision im einzelnen rügt, nicht rechtsfehlerfrei geschehen ist, oder ob, wie die Revision hauptsächlich geltend macht, mangels abschließender Feststellungen zum Haftungsgrund für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß das Gutachten des Beklagten vom 5. Mai 1994 zumindest wegen unzulänglicher Beurteilung des Umfanges der Bebaubarkeit des Grundstückes und - vor allem - deshalb fehlerhaft ist, weil der Beklagte eine Wertminderung nicht berücksichtigt hat, die sich aus der langjährigen vertraglichen Nutzung des Grundstücks durch den Kläger zu 2 ergab. Denn es ist aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den
Zurechnungszusammenhang nicht hat feststellen können, der zwischen dem behaupteten haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden bestehen muß, wenn eine Schadensersatzklage Erfolg haben soll.

a) Das Berufungsgericht ist für den Fall, daß das Verkehrswertgutachten des Beklagten fehlerhaft erstellt war, davon ausgegangen, daß die falsche Wertfestlegung durch den Beklagten nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß der in dem hiernach zu teuren Erwerb des Grundstücks liegende Schaden der Klägerin zu 1 entfiele; Kausalität im logisch naturwissenschaftlichen Sinne sei also gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz vorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht ausreicht , sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dabei festgestellt, daß es allgemein nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liege, daß ein Käufer, der ein Grundstück unbedingt erwerben möchte, auch den von dem Gutachter festgestellten - möglicherweise überhöhten - Kaufpreis zahle. Es hat jedoch gemeint, dem Beklagten könne gleichwohl der geltend gemachte Schaden billigerweise nicht zugerechnet werden, weil die Kaufentscheidung aufgrund von persönlichen Motiven der Kläger getroffen worden sei, die durch das Tun des Beklagten, der lediglich den Wert des Grundstücks geschätzt habe, nicht veranlaßt und auch nicht mitbestimmt gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages mit der
Gemeinde selbst einen Gutachter beauftragt hatten und dieser einen wesentlich geringeren Wert des Grundstücks als zuvor der Beklagte ermittelt hatte. Danach sei es die eigene Entscheidung der Klägerin zu 1 gewesen, den von der Gemeinde geforderten Preis zu vereinbaren und zu zahlen. Auch wenn die Klägerin zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten gehabt habe, habe sie gerade nicht auf die Richtigkeit dieses Gutachtens vertraut und nicht im Vertrauen hierauf den Kaufvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen.

b) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen: Wenn die Klägerin zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten gehabt habe, die Gemeinde sich aber daran orientiert und den Kaufpreis nach dem in diesem Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert festgesetzt habe, hätten sich die Kaufvertragsparteien nach dem Gutachten gerichtet und nur deshalb die finanzielle Gegenleistung der Käufer auf den vom Beklagten ermittelten Betrag festgesetzt. Berücksichtige man noch die Gefahr, das Grundstück bei dem Versuch weiterer Verhandlung über den Kaufpreis an einen Mitbewerber zu verlieren, sei deshalb eine Situation gegeben gewesen, die als rechtfertigender Anlaß für den Abschluß des Kaufvertrages durch die Kläger anzusehen sei und diese Reaktion der Kläger als keineswegs ungewöhnlich oder unangemessen erscheinen lasse. Deshalb müsse der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten bejaht werden.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie setzt lediglich die eigene Bewertung des Geschehens an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts und zeigt nicht auf, daß der Tatrichter dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln , Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von
Verfahrensfehlern, etwa indem er unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliche tatsächliche Gegebenheiten außer acht gelassen hat, zu dem beanstandeten Ergebnis gekommen ist.

c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58, 162, 168 m.w.N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat. Dabei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten der Klägerin zu 1 hätte entstehen können, das als solches auf ihrem freien Entschluß beruht und erst nach dem zum Anlaß der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat. Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur Folge, daß ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.

d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen , wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.). Nach dieser auch
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung ist - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - für die zu treffende Entscheidung erheblich, daß die Kläger auf das Gutachten des Beklagten hin zunächst selbst ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben haben. Hierin kam - wovon auch die Revision ausgeht - zum Ausdruck, daß die Kläger ernsthafte Zweifel daran hatten, daß das Gutachten des Beklagten den wahren Verkehrswert angebe und daß sie diese Zweifel trotz des nachhaltigen Interesses an dem Grundstück nicht auf sich beruhen lassen wollten. Der naheliegende Grund hierfür konnte nur darin gesehen werden, daß die Kläger zunächst trotz ihres Interesses an dem Erwerb des Grundstücks nicht bereit waren, beim Kaufpreis letztlich nur darauf zu achten, daß er ihre finanziellen Möglichkeiten nicht übersteige ; wie auch die Revision betont, wünschten die Kläger vielmehr, das Grundstück zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu erwerben. Aus der Beauftragung eines eigenen Gutachters konnte ferner abgeleitet werden, daß die Kläger zunächst an dieser zuvor getroffenen Entscheidung weiter festzuhalten gedachten und trotz ihres Erwerbsinteresses erst einmal nicht veranlaßt wurden, nunmehr das Gutachten des Beklagten zur Grundlage des Geschäfts mit der Gemeinde zu machen. Ihre zuvor getroffene und trotz des Gutachtens des Beklagten aufrechterhaltene Entscheidung haben die Kläger hiernach erst nachträglich fallengelassen, nämlich nachdem die auf einen Kaufpreis von 112.000,-- DM bestehende Gemeinde angekündigt hatte, das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen; erst als Folge der Willensänderung der Kläger ist es zum Abschluß des Kaufvertrages und dem daraus resultierenden Schaden der Klägerin zu 1 gekommen. Maßgebliche Zweithandlung der Klägerin zu 1 als Geschädigten ist damit das Abrücken von einer zuvor gefaßten und trotz des haftungsbegründenden Ereignisses zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung.

Dieses Verhalten kann nicht als durch das Gutachten des Beklagten herausgefordert angesehen werden. Damals lag der Klägerin zu 1 bereits das Gutachten des Sachverständigen A. S. vor, das zu einem Verkehrswert von nur 49.000,-- DM gelangt ist. Dieses Gutachten konnte als Bestätigung der Zweifel gewertet werden, welche die Klägerin zu 1 bereits zuvor hatte. Die Klägerin zu 1 hatte nun positive Kenntnis von der Möglichkeit, daß das Gutachten des Beklagten nicht den wahren Verkehrswert angebe, wie auch ihr Versuch zeigt, den - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - richtigen Wert mit der Gemeinde auszuhandeln. Ausgehend von den bisherigen Vorkehrungen und der zuvor gefaßten und zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung der Klägerin zu 1 hätte unter diesen Umständen die gewöhnliche Reaktion auf das Gutachten des Beklagten nur noch in dem Versuch weiterer Aufklärung über die wahren Wertverhältnisse und notfalls im Verzicht auf den im Zweifel seinem Preis nach nachteiligen Kauf bestehen können. Das Fallenlassen der bisherigen Bedenken gehörte hierzu jedenfalls nicht. Es erklärt sich im vorliegenden Fall allein daraus, daß bei der Festlegung des weiteren Vorgehens nunmehr in den Vordergrund der Wunsch der Klägerin zu 1 trat, gerade das vom Beklagten begutachtete Grundstück zu erwerben. Dieser Vorgang beruhte auf einem freien Entschluß der Klägerin zu 1, der nicht durch das Gutachten des Beklagten veranlaßt war. Dies verbietet auch die Feststellung, daß ein rechtfertigender Anlaß für das maßgebliche Verhalten der Klägerin zu 1 bestanden habe. In dem Schaden der Klägerin zu 1 hat sich nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden und sodann keine Beachtung mehr finden.

e) Auch ein - dann zum Schaden führendes - Eingehen auf das, was ein Dritter zu erhalten beansprucht, kann ein Zweitverhalten darstellen, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des als Schuldner in Anspruch Genommenen ohne Einfluß ist. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Der vorliegende Sachverhalt ist einem solchen Geschehen jedoch nicht vergleichbar. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte sich bei drohender oder bereits entstandener rechtlicher Auseinandersetzung einem im Zweifel mit Mühe und Kosten verbundenen Streit stellen muß, wenn er nicht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung wahrnimmt, und vor der Schwierigkeit steht, die Erfolgsaussichten zutreffend einzuschätzen. Eine derartige Notwendigkeit oder Schwierigkeit bestand für die Klägerin zu 1 nicht.
3. Nach allem tragen die oben wiedergegebenen, vom Berufungsgericht festgestellten und für maßgeblich gehaltenen Umstände die beanstandete Bewertung , daß der geltend gemachte Schaden der Klägerin zu 1 dem Beklagten und seinem Gutachten nicht zugerechnet werden kann. Infolgedessen kann dahinstehen, ob auch allen weiteren Erwägungen und Ausführungen des Berufungsgerichts beigetreten werden kann, welche die Revision mit Rügen bekämpft.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver
23
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen , wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; BGH, Urt. v. 4.7.1994 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; Urt. v. 20.10.1994 – IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; Urt. v. 17.10.2000 – X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; Urt. v. 7.3.2002 – VII ZR 41/01, NJW 2002, 2322, 2323). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht , wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durfte , um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (vgl. BGHZ 123, 303, 309 m.w.N.).

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)