Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2006 - I ZR 276/03

bei uns veröffentlicht am23.11.2006
vorgehend
Landgericht Essen, 42 O 83/01, 02.07.2003
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 95/03, 25.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 276/03 Verkündet am:
23. November 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abmahnaktion
Ein von den Richtern unterzeichnetes so genanntes Protokollurteil i.S. von § 540
Abs. 1 Satz 2 ZPO braucht nur dann nicht mit dem Protokoll verbunden zu werden,
wenn es nicht nur die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO, sondern auch
die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540
Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält (im Anschluss an BGHZ 158, 37 und BGH, Urt. v.
28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830).
UWG § 9; UWG a.F. § 3

a) Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten
wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadensersatzanspruch
jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um
eine Dauerhandlung handelt.

b) Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des
Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung
beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch
ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine
nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen
ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft
den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes
erweckt.
BGH, Urt. v. 23. November 2006 – I ZR 276/03 – OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Steuerberater. Seine Mandanten sind überwiegend im Bezirk der Steuerberaterkammer Düsseldorf ansässig.
2
Am 17. Mai 2001 erschien im Internet unter der Adresse „www.t. .de“ und den damit zum Teil verknüpften Adressen „www.t. .net“ und „www.t. .nl“ eine Seite, auf der geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wurde. Auf der mit dieser Internet-Seite ebenfalls verknüpften Internet-Seite „t. .net/d. .htm“ wurde darauf hingewiesen, dass sich Nachfrager steuerlicher Leistungen mit den aus Steuerfachgehilfen, Steuerbuchhaltern, Bilanzhelfern , Steuerhelfern und Diplom-Kaufleuten bestehenden, jeweils mit Name und Anschrift genannten Mitgliedern eines „T. SteuerRechtRing“ in Verbin- dung setzen könnten. Die Mitgliederliste wurde im Sommer 2001 aus dem Internet genommen.
3
Die Internet-Adresse „t. .de“ ist bei der Denic eG für den „B. & S. e.V.“ registriert. Es handelt sich dabei um einen Berufsverband, der dieselbe Adresse hat wie der Beklagte. Dieser war bei der Denic eG als Ansprechpartner für rechtliche und administrative Probleme registriert und wird auf den unter „t. .de“ ins Internet gestellten Seiten „Zeitarbeit“ als Sprecher des Vorstandes bezeichnet. Auf den Seiten „Steuer-Profi“ ist er als Vorstandssprecher des europäischen Dachverbands des „T. SteuerRechtRing“ aufgeführt. Die Mitgliedschaft in diesem Ring sollte durch Übermittlung der persönlichen Daten und Überweisung eines bestimmten Betrags für das restliche Kalenderjahr auf ein Konto der B. Verlag GmbH W. begründet werden. Deren Geschäftsführer ist ebenfalls der Beklagte.
4
Der Kläger mahnte 122 in der Mitgliederliste des „T. SteuerRechtRing“ aufgeführte Personen mit Adresse in den Bezirken der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Münster ab. Soweit die angeschriebenen Personen antworteten , gaben sie überwiegend an, weder zum Beklagten noch auch zu der am 17. Mai 2001 erschienenen Internet-Seite jemals Kontakt gehabt zu haben und auch nicht Mitglied des „B. & S. e.V.“ zu sein.
5
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Er trägt hierzu vor, er habe 122 in der Mitgliederliste des „T. SteuerRechtRing“ aufgeführte Personen durch Anwaltsschreiben abmahnen lassen; hierdurch seien ihm Kosten in Höhe von insgesamt 46.707,70 € entstanden. Hinzu kämen Kosten in Höhe von 22.899,60 € aus verlorenen Gerichtsverfahren, da die von ihm dort angenommene Mitgliedschaft der jeweiligen Beklagten nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme tatsächlich nicht bestanden habe.
Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von
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69.607,30 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.
7
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
8
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen.
9
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat in seinem am Ende der Berufungsverhandlung verkündeten und in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteil zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 540 ZPO in vollem Umfang auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine weitergehende Begründung enthält das Berufungsurteil nicht. Das Landgericht hatte die Abweisung der Zahlungsklage wie folgt begründet:
12
Auch wenn dem Beklagten als Verantwortlichem für die beanstandeten Internet -Seiten ein Wettbewerbsverstoß zur Last falle, sei die Zahlungsklage nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 UWG (a.F.) begründet. Eine Ersatzpflicht für einen adäquat verursachten Schaden bestehe nur dann, wenn dieser nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm falle; es müsse sich um Nachteile aus dem Bereich der Gefahren handeln, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden sei. Der mit der Klage beanspruchte Schadensbetrag falle in diesem Sinne nicht unter den Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Norm. Der Kläger habe vom Beklagten nach § 1 UWG (a.F.) die Unterlassung der Veröffentlichung der Internet-Seite „t. .de“ verlangen können, weil auf ihr für Steuerberaterleistungen geworben worden sei, die nicht von Steuerberatern zu den üblichen Gebührensätzen erbracht werden sollten. Der in § 1 UWG (a.F.) normierte Mitbewerberschutz solle den Kläger vor dem unlauteren Entzug von Mandanten schützen. Der Kläger mache aber keinen hierdurch entstandenen Schaden geltend, sondern verlange den Ersatz von Kosten, die ihm durch eine im Ergebnis unberechtigte Rechtsverfolgung entstanden seien. Die Verhinderung dieser Kosten falle nicht unter den durch § 1 UWG (a.F.) normierten Mitbewerberschutz. Der Beklagte sei nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet gewesen, eine richtige Mitgliederliste auf den Internet-Seiten zu veröffentlichen.
13
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB. Der dafür erforderliche Vorsatz sei nur dann gegeben, wenn der Schädiger auch die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. Hierfür habe der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn der Beklagte bewusst eine falsche Mitgliederliste im Internet veröffentlicht haben sollte, ergäbe sich daraus noch kein positives Vorstellungsbild, dass ein betroffener Steuerberater nunmehr alle vermeintlichen Mitglieder im eigenen Wirkungsbereich mit Anwaltsschreiben abmahnen würde. Eine solche Vorstellung habe sich dem Beklagten auch nicht aufdrängen müssen. Allenfalls hätte er mit vorherigen nichtanwaltlichen Vorermittlungen rechnen müssen.
14
II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Das angefochtene Urteil genügt nicht den Mindestanforderungen, die § 540 Abs. 1 ZPO an den Inhalt des Berufungsurteils stellt.
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1. Beim Berufungsurteil handelt es sich um ein so genanntes Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Feststellungen auch in das Protokoll aufgenommen werden können. Dies gilt auch für die Berufungsanträge. Ihre – zumindest sinngemäße – Wiedergabe im Berufungsurteil ist zwar an sich unverzichtbar (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.). Bei Protokollurteilen genügt jedoch im Hinblick auf die in § 297 Abs. 2, § 525 ZPO enthaltene Regelung auch die im Protokoll enthaltene Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakte bezeichnete Schriftsätze (BGHZ [V. ZS] 158, 37, 41; anders wohl das wenige Tage später ergangene Urteil BGHZ [VI. ZS] 158, 60, 61 f.; offengelassen in BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; vgl. Gaier, NJW 2004, 2041, 2046).
16
2. Das die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltende und mit der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versehene Protokollurteil muss allerdings – weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Inhalt des Urteils sind – mit dem Protokoll verbunden werden (BGHZ 158, 37, 41; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 Rdn. 28). Hieran fehlt es im Streitfall. Auf diese Verbindung kann zwar verzichtet werden, wenn das Protokollurteil die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält, so dass dem Revisionsgericht schon anhand der dort enthaltenen Angaben eine Überprüfung des angefochtenen Urteils möglich ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler aaO). Im Streitfall können aber die Berufungsanträge dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden; denn dieses Urteil enthält neben der Urteilsformel allein den Satz, dass der Senat zur Begründung nach § 540 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Schlussurteils Bezug nimmt.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Für das
17
erneute Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
18
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch stellt sich jedenfalls dem Grunde nach als aus § 3 UWG a.F. begründet dar.
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a) Unter der Geltung des am 8. Juli 2004 außer Kraft getretenen früheren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nach dessen Bestimmungen sich auch die Frage der Begründetheit der vorliegenden Klage beurteilt, war es in der Rechtsprechung und im Schrifttum weithin anerkannt, dass dem abmahnenden Wettbewerber wegen des für die Abmahnung Aufgewendeten ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn der Beklagte die unlautere Wettbewerbshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 – I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 – Korrekturflüssigkeit; Urt. v. 26.4.1990 – I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 – Pressehaftung I; BGHZ 115, 210 ff. – Abmahnkostenverjährung; 149, 371, 374 f. – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung und zum Schrifttum vgl. die Nachweise bei Scharen in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 4. Aufl., Kap. 18 Fn. 19 f. sowie in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 5. Aufl., Kap. 11 Fn. 36).
20
Dem ist allerdings Scharen (in Pastor/Ahrens aaO Kap. 18 Rdn. 9; ebenso zum neuen Recht in Ahrens aaO Kap. 11 Rdn. 12) mit der Erwägung entgegengetreten , dass die Klassifizierung der Abmahnkosten als nach den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ersatzfähiger Schaden dem Schutzzweck dieser Bestimmungen nicht entspreche (ähnlich Köhler, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 845, 846 und in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 9 UWG Rdn. 1.29; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.88; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 Rdn. 147 und 150; a.A. Harte/Henning /Brüning, UWG, § 12 Rdn. 102; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 45; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 82).
Der Streitfall gibt keinen Anlass, diese Streitfrage zu entscheiden. Denn es be21 steht Übereinstimmung darin, dass Abmahnkosten jedenfalls dann als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können, wenn es sich – wie beim Einstellen einer wettbewerbswidrigen Werbung in das Internet – nicht um einen Einzelverstoß, sondern um eine Dauerhandlung handelt. Hierfür spricht die Erwägung, dass in einem solchen Fall die Abmahnung zugleich dazu dient, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, so dass der Mitbewerber mit der Abmahnung die Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt. Daher sind die dadurch entstandenen Kosten im Falle ihrer Erforderlichkeit als adäquat-kausal verursachter Schaden anzusehen (vgl. Köhler in Festschrift für Erdmann aaO S. 845, 846 und in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.29; Bornkamm in Hefermehl/Köhler /Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.88; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 Rdn. 150).
22
b) Die wettbewerbswidrige Werbung, die nach den Feststellungen im vorangegangenen und insoweit rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Landgerichts vom Beklagten zu verantworten war, hat in dem Maße, in dem sich der Kläger durch sie zu einem außergerichtlichen Vorgehen und gegebenenfalls auch zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen die tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen unberechtigten Anbieter herausgefordert fühlen durfte, auch zu einem vom Beklagten adäquat verursachten Schaden geführt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen , wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; BGH, Urt. v. 4.7.1994 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; Urt. v. 20.10.1994 – IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; Urt. v. 17.10.2000 – X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; Urt. v. 7.3.2002 – VII ZR 41/01, NJW 2002, 2322, 2323). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht , wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durfte , um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (vgl. BGHZ 123, 303, 309 m.w.N.).
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bb) Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.14; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 45; Harte/Henning/Goldmann aaO § 9 Rdn. 74; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 9 Rdn. 40; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 82). Für die im Streitfall vorzunehmende Beurteilung ist es ferner unerheblich , ob der Beklagte als (Mit-)Täter oder Teilnehmer an einer von den abgemahnten Personen durchgeführten wettbewerbswidrigen Werbung mitgewirkt oder aber lediglich den unrichtigen Anschein eines solchen Angebots erweckt hat. Der Senat hat zwar entschieden, dass die Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer falschen Person entstanden sind, grundsätzlich auch dann nicht zu dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden gehören, wenn der Verletzer durch sein Verhalten die Gefahr der falschen Inanspruchnahme geschaffen hat (BGH, Urt. v. 5.11.1987 – I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP 1988, 359 – Auto F. GmbH). Etwas anderes kommt jedoch in Betracht, wenn die Herbeiführung der Gefahr der falschen Inanspruchnahme selbst einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH GRUR 1988, 313, 314). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil auch der bloße vom Beklagten erzeugte Anschein , es lägen Angebote von zur geschäftsmäßigen Beratung und Hilfe in Steu- ersachen nicht befugten Personen vor, eine nach § 3 UWG a.F. relevante Irreführung über die Identität des Werbenden und die Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistungen darstellt.
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2. Danach wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit sich der Kläger zum Zweck der Unterbindung weiterer Wettbewerbsverstöße zu den ihn mit Kosten belastenden außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen herausgefordert fühlen durfte.
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Der Kläger wird insoweit seinen Vortrag unter Berücksichtigung des Umstandes zu konkretisieren haben, dass der Beklagte den Schadenseintritt bestritten hat. Er wird dazu die Abmahnschreiben vorzulegen und darzulegen haben, dass er im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten Anlass hatte anzunehmen, dass die ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt waren.
Bornkamm Büscher Schaffert
Gröning Bergmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 02.07.2003 - 42 O 83/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2003 - 4 U 95/03 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

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(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 297 Form der Antragstellung


(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge z

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 362/03 Verkündet am:
28. September 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 540, 559
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines
Berufungsurteils.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund Anspruchsübergangs Ersatz von Schäden, die der Feuerwehrbeamte L. am 15. Oktober 1997 durch einen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Beklagten haften dem Grunde nach voll für
die Unfallfolgen. L. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer Bandscheibenoperation nach ärztlicher Bescheinigung dienstunfähig. Er verrichtete allerdings nach dem sogenannten Hamburger Modell im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme körperlich leichtere Tätigkeiten in der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Nach dem Unfall war er vom 16. Oktober bis 13. November 1997 nicht in der Lage, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Ab 14. November 1997 bis 31. Dezember 1997 nahm er sie wieder für 50 % der Wochenarbeitszeit auf. Der Kläger behauptet, L. habe durch den Unfall ein Halswirbelschleudertrauma erlitten und sei deshalb vom 15. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 dienstunfähig gewesen. Er begehrt u.a. Ersatz der von ihm fortgezahlten Dienstbezüge. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht am Schluß der mündlichen Verhandlung durch Urteil unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil des Amtsgerichts zum Teil abgeändert und neu gefaßt. Die Urteilsgründe, in denen die Revision zugelassen wird, hat das Landgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das vom Vorsitzenden Richter und von der Protokollführerin unterschriebene Protokoll aufgenommen. Dort wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Im übrigen enthält das Berufungsurteil weder die Berufungsanträge noch eine Darstellung etwaiger Än derungen oder Ergänzungen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Zur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagten zwar die geltend gemachten Taxi- und Heilbehandlungskosten, nicht aber den Dienstausfallschaden zu tragen hätten. Der beim Unfall unstreitig verletzte Feuerwehrbeamte sei zum Unfallzeitpunkt bereits dienstunfähig und lediglich im Rahmen des Hamburger Modells täglich vier Stunden tätig gewesen. Daß aufgrund des Unfalls ein Dienstausfallschaden entstanden und die Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit des L. verzögert worden sei, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

II.

Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und deren Ä nderungen durch das Berufungsgericht nicht enthält und deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist. 1. a) Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (§ 26 Nr. 5 EGZPO), enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründ ung für die Abänderung , Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten
will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile, BGHZ 156, 216 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ; BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urteile vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - NJW 2004, 1666 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, aaO, 218; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13).
b) Da im vorliegenden Fall das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen zwar in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll die erforderlichen Darlegungen nicht enthält. aa) Zwar wird eingangs der im Protokoll dargestellten Gründe wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, doch fehlt die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Darstellung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen i m Berufungsverfahren. Diese war auch nicht entbehrlich, da dem Tatbestand des Amtsgerichts
neben der Darstellung des unstreitigen Parteienvortrages auch widerstreitender Sachvortrag zu entnehmen ist, weswegen auch eine Beweisaufnahme durch Einholung zweier Sachverständigengutachten stattgefunden hat. bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ersetzen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Protokoll nicht die Darstellung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Zu deren Verständnis ist gerade die Kenntnis davon erforderlich, welche tatsächlichen Feststellungen das Amtsgericht aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat, was die Parteien im Berufungsverfahren vorgetragen haben und welche abweichenden tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seinem abändernden Urteil zugrunde gelegt hat. Im vorliegenden Fall läßt sich den Urteilsgründen des Berufungsgerichts in keiner Weise entnehmen, in welchen Punkten das Landgericht anders als das Amtsgericht, das die Klage in vollem Umfang zugesprochen hat, den Tatsachenvortrag des Klägers für unzureichend hält.
c) Da bereits deswegen das Berufungsurteil aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es bei einem Protokollurteil - wie im vorliegenden Fall - ausreicht, daß sich die Berufungsanträge aus dem übrigen Inhalt des Protokolls ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - aaO, 1667; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - aaO; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - BGH-Report 2004, 548).
d) Schließlich spielt auch keine Rolle mehr, daß - was die Revision rügt - das Urteil von den Richtern der Kammer nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden ist (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die Verbindung zwischen Protokoll und der von den erkennenden Richtern vor Verkündung unterzeichneten Urteilsformel. Diese ist unverzichtbar, weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Inhalt des Urteils sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - aaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl. § 540 Rdn. 4). Selbst wenn das Original der unterzeichneten Urteilsformel nur nicht zu den Akten, in denen sich lediglich eine beglaubigte Abschrift befindet, genommen worden wäre, ist die Unterschrift der Kammermitglieder auf dem neben den Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO die Urteilsformel wiedergebenden Schriftstück, ohne dessen Verbindung mit dem Protokoll, unzureichend. 2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Nach den Gründen des Berufungsurteils ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger einen unfallbedingten Dienstausfallschaden bzw. eine unfallbedingte tatsächliche Verzögerung der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit durch L. nicht substantiiert dargelegt habe. Hierzu steht in Widerspruch , daß L. ab 1. Oktober 1997 bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 15. Oktober 1997 unstreitig vier Stunden täglich im Rahmen eines sogenannten Hamburger Modells dienstlich tätig war, nach dem Unfall aber bis 13. November 1997 diese Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte. Ob das Berufungsgericht seiner tatrichterlichen Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und des § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, hinreichend nachgekommen ist und wie das sogenannte Hamburger Modell zu werten ist, kann der erkennende Senat anhand des Berufungsurteils nicht überprüfen (vgl. hierzu Se-
natsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 771 f.). Soweit es für die Schadensermittlung auf eine Prognose ankommt, dürfen an die Darlegungspflicht des Klägers jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233, 234).
Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Zoll

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 169/99 Verkündet am:
17. Oktober 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Bb Satz 1
Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt
hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten möglicherweise
unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgutachter
nicht zu.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landkreises H.. Die Stadt R. (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks , weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechender Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des Klägers zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kläger zu 2
genutzt. Der Kläger zu 2 und seine Tochter, die Klägerin zu 1, bekundeten deshalb Interesse am Erwerb. Der Beklagte ermittelte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000,-- DM, worauf die Gemeinde 112.000,-- DM als Kaufpreis forderte. Die Kläger gaben ihrerseits ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige A. S. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994 zu einem Verkehrswert von 49.000,-- DM.
Die Kläger brachten dieses Gutachten sowohl der Gemeinde als auch dem Beklagten zur Kenntnis. Der Beklagte verblieb bei der von ihm ursprünglich vorgenommenen Bewertung des Grundstücks; die Gemeinde war nicht bereit , den Kaufpreis herabzusetzen. Nachdem die Gemeinde den Klägern eine Frist für den Ankauf des Grundstückes gesetzt und angekündigt hatte, anderenfalls das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen, schlossen die Kläger am 28. Dezember 1994 mit der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag. Der darin vereinbarte Kaufpreis betrug 112.000,-- DM, den die Kläger im Mai 1995 bezahlten.
Mit der Behauptung, der Verkehrswert des Grundstücks habe zum Stichtag höchstens 51.400,-- DM betragen, haben die Kläger von dem Beklagten gerichtlich Zahlung von 59.648,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das angerufene Landgericht hat seinerseits ein Wertgutachten eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag 5. Mai 1994 71.700,-- DM betragen habe. Das Landgericht hat daraufhin der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 39.300,-- DM nebst Zinsen stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der - zugelassenen - Revision. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, wiederherzustellen.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise erhobene Revision der Klägerin zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Gemeinde und dem Beklagten zustande gekommenen Gutachtensvertrag dahin ausgelegt, daß er auch zugunsten der Klägerin zu 1 als potentieller Erwerberin des Grundstücks Schutzpflichten begründe, was zur Folge habe, daß der Klägerin zu 1 bei einer schuldhaft unrichtigen Bewertung des Grundstücks ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB oder, wenn der ihr entstandene Schaden als (weiterer) Mangelfolgeschaden einzustufen sei, wegen positiver Vertragverletzung zustehen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung einer Person, die - wie der Beklagte als ehrenamtlicher
Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden Landkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines Beteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).
2. Angesichts der Umstände des konkreten Falles hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1 jedoch verneint. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, daß nach seiner Auffassung bereits eine schuldhafte Verletzung des Gutachtensvertrages durch den Beklagten nicht vorliege. Letztlich könne die Frage der Fehlerhaftigkeit des vom Beklagten erstellten Gutachtens jedoch dahinstehen, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der - möglicherweise - unrichtigen Bewertung des Verkehrswerts des Grundstücks und dem geltend gemachten Schaden fehle.
Es kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine abschließende tatrichterliche Feststellung zum Haftungsgrund getroffen hat und dies, wie die Revision im einzelnen rügt, nicht rechtsfehlerfrei geschehen ist, oder ob, wie die Revision hauptsächlich geltend macht, mangels abschließender Feststellungen zum Haftungsgrund für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß das Gutachten des Beklagten vom 5. Mai 1994 zumindest wegen unzulänglicher Beurteilung des Umfanges der Bebaubarkeit des Grundstückes und - vor allem - deshalb fehlerhaft ist, weil der Beklagte eine Wertminderung nicht berücksichtigt hat, die sich aus der langjährigen vertraglichen Nutzung des Grundstücks durch den Kläger zu 2 ergab. Denn es ist aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den
Zurechnungszusammenhang nicht hat feststellen können, der zwischen dem behaupteten haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden bestehen muß, wenn eine Schadensersatzklage Erfolg haben soll.

a) Das Berufungsgericht ist für den Fall, daß das Verkehrswertgutachten des Beklagten fehlerhaft erstellt war, davon ausgegangen, daß die falsche Wertfestlegung durch den Beklagten nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß der in dem hiernach zu teuren Erwerb des Grundstücks liegende Schaden der Klägerin zu 1 entfiele; Kausalität im logisch naturwissenschaftlichen Sinne sei also gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz vorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht ausreicht , sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dabei festgestellt, daß es allgemein nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liege, daß ein Käufer, der ein Grundstück unbedingt erwerben möchte, auch den von dem Gutachter festgestellten - möglicherweise überhöhten - Kaufpreis zahle. Es hat jedoch gemeint, dem Beklagten könne gleichwohl der geltend gemachte Schaden billigerweise nicht zugerechnet werden, weil die Kaufentscheidung aufgrund von persönlichen Motiven der Kläger getroffen worden sei, die durch das Tun des Beklagten, der lediglich den Wert des Grundstücks geschätzt habe, nicht veranlaßt und auch nicht mitbestimmt gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages mit der
Gemeinde selbst einen Gutachter beauftragt hatten und dieser einen wesentlich geringeren Wert des Grundstücks als zuvor der Beklagte ermittelt hatte. Danach sei es die eigene Entscheidung der Klägerin zu 1 gewesen, den von der Gemeinde geforderten Preis zu vereinbaren und zu zahlen. Auch wenn die Klägerin zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten gehabt habe, habe sie gerade nicht auf die Richtigkeit dieses Gutachtens vertraut und nicht im Vertrauen hierauf den Kaufvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen.

b) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen: Wenn die Klägerin zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten gehabt habe, die Gemeinde sich aber daran orientiert und den Kaufpreis nach dem in diesem Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert festgesetzt habe, hätten sich die Kaufvertragsparteien nach dem Gutachten gerichtet und nur deshalb die finanzielle Gegenleistung der Käufer auf den vom Beklagten ermittelten Betrag festgesetzt. Berücksichtige man noch die Gefahr, das Grundstück bei dem Versuch weiterer Verhandlung über den Kaufpreis an einen Mitbewerber zu verlieren, sei deshalb eine Situation gegeben gewesen, die als rechtfertigender Anlaß für den Abschluß des Kaufvertrages durch die Kläger anzusehen sei und diese Reaktion der Kläger als keineswegs ungewöhnlich oder unangemessen erscheinen lasse. Deshalb müsse der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten bejaht werden.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie setzt lediglich die eigene Bewertung des Geschehens an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts und zeigt nicht auf, daß der Tatrichter dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln , Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von
Verfahrensfehlern, etwa indem er unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliche tatsächliche Gegebenheiten außer acht gelassen hat, zu dem beanstandeten Ergebnis gekommen ist.

c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58, 162, 168 m.w.N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat. Dabei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten der Klägerin zu 1 hätte entstehen können, das als solches auf ihrem freien Entschluß beruht und erst nach dem zum Anlaß der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat. Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur Folge, daß ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.

d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen , wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.). Nach dieser auch
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung ist - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - für die zu treffende Entscheidung erheblich, daß die Kläger auf das Gutachten des Beklagten hin zunächst selbst ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben haben. Hierin kam - wovon auch die Revision ausgeht - zum Ausdruck, daß die Kläger ernsthafte Zweifel daran hatten, daß das Gutachten des Beklagten den wahren Verkehrswert angebe und daß sie diese Zweifel trotz des nachhaltigen Interesses an dem Grundstück nicht auf sich beruhen lassen wollten. Der naheliegende Grund hierfür konnte nur darin gesehen werden, daß die Kläger zunächst trotz ihres Interesses an dem Erwerb des Grundstücks nicht bereit waren, beim Kaufpreis letztlich nur darauf zu achten, daß er ihre finanziellen Möglichkeiten nicht übersteige ; wie auch die Revision betont, wünschten die Kläger vielmehr, das Grundstück zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu erwerben. Aus der Beauftragung eines eigenen Gutachters konnte ferner abgeleitet werden, daß die Kläger zunächst an dieser zuvor getroffenen Entscheidung weiter festzuhalten gedachten und trotz ihres Erwerbsinteresses erst einmal nicht veranlaßt wurden, nunmehr das Gutachten des Beklagten zur Grundlage des Geschäfts mit der Gemeinde zu machen. Ihre zuvor getroffene und trotz des Gutachtens des Beklagten aufrechterhaltene Entscheidung haben die Kläger hiernach erst nachträglich fallengelassen, nämlich nachdem die auf einen Kaufpreis von 112.000,-- DM bestehende Gemeinde angekündigt hatte, das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen; erst als Folge der Willensänderung der Kläger ist es zum Abschluß des Kaufvertrages und dem daraus resultierenden Schaden der Klägerin zu 1 gekommen. Maßgebliche Zweithandlung der Klägerin zu 1 als Geschädigten ist damit das Abrücken von einer zuvor gefaßten und trotz des haftungsbegründenden Ereignisses zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung.

Dieses Verhalten kann nicht als durch das Gutachten des Beklagten herausgefordert angesehen werden. Damals lag der Klägerin zu 1 bereits das Gutachten des Sachverständigen A. S. vor, das zu einem Verkehrswert von nur 49.000,-- DM gelangt ist. Dieses Gutachten konnte als Bestätigung der Zweifel gewertet werden, welche die Klägerin zu 1 bereits zuvor hatte. Die Klägerin zu 1 hatte nun positive Kenntnis von der Möglichkeit, daß das Gutachten des Beklagten nicht den wahren Verkehrswert angebe, wie auch ihr Versuch zeigt, den - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - richtigen Wert mit der Gemeinde auszuhandeln. Ausgehend von den bisherigen Vorkehrungen und der zuvor gefaßten und zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung der Klägerin zu 1 hätte unter diesen Umständen die gewöhnliche Reaktion auf das Gutachten des Beklagten nur noch in dem Versuch weiterer Aufklärung über die wahren Wertverhältnisse und notfalls im Verzicht auf den im Zweifel seinem Preis nach nachteiligen Kauf bestehen können. Das Fallenlassen der bisherigen Bedenken gehörte hierzu jedenfalls nicht. Es erklärt sich im vorliegenden Fall allein daraus, daß bei der Festlegung des weiteren Vorgehens nunmehr in den Vordergrund der Wunsch der Klägerin zu 1 trat, gerade das vom Beklagten begutachtete Grundstück zu erwerben. Dieser Vorgang beruhte auf einem freien Entschluß der Klägerin zu 1, der nicht durch das Gutachten des Beklagten veranlaßt war. Dies verbietet auch die Feststellung, daß ein rechtfertigender Anlaß für das maßgebliche Verhalten der Klägerin zu 1 bestanden habe. In dem Schaden der Klägerin zu 1 hat sich nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden und sodann keine Beachtung mehr finden.

e) Auch ein - dann zum Schaden führendes - Eingehen auf das, was ein Dritter zu erhalten beansprucht, kann ein Zweitverhalten darstellen, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des als Schuldner in Anspruch Genommenen ohne Einfluß ist. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Der vorliegende Sachverhalt ist einem solchen Geschehen jedoch nicht vergleichbar. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte sich bei drohender oder bereits entstandener rechtlicher Auseinandersetzung einem im Zweifel mit Mühe und Kosten verbundenen Streit stellen muß, wenn er nicht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung wahrnimmt, und vor der Schwierigkeit steht, die Erfolgsaussichten zutreffend einzuschätzen. Eine derartige Notwendigkeit oder Schwierigkeit bestand für die Klägerin zu 1 nicht.
3. Nach allem tragen die oben wiedergegebenen, vom Berufungsgericht festgestellten und für maßgeblich gehaltenen Umstände die beanstandete Bewertung , daß der geltend gemachte Schaden der Klägerin zu 1 dem Beklagten und seinem Gutachten nicht zugerechnet werden kann. Infolgedessen kann dahinstehen, ob auch allen weiteren Erwägungen und Ausführungen des Berufungsgerichts beigetreten werden kann, welche die Revision mit Rügen bekämpft.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.