Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Aug. 2014 - 2 UF 65/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0828.2UF65.14.00
published on 28.08.2014 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Aug. 2014 - 2 UF 65/14
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der am 18.03.2014 erlassene Ver-bundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechtes, Vers. Nr. #####/####, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. #####/####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 15.613,55 € nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E 76 und der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1.12.2012, bezogen auf den 30.11.2013, übertragen. Zugleich wird der Anspruch aus der dem Darlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 4) vom 31.7.2013 innewohnenden Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts in Höhe des vorstehenden Betrages auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00  € festgesetzt.


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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

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published on 07.08.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 673/12 vom 7. August 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 11 a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer p
published on 26.01.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/10 vom 26. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 11 Abs. 1 Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerich
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Annotations

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von

1.
Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
3.
kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 215 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden allgemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.

(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 504/10
vom
26. Januar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen
Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen
, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.148 € .

Gründe:

I.

1
Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung , mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
7
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
8
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
9
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.
11
Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berechnungsmodus die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermittelt.
12
Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.
13
Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen werde.
14
Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug nehme , empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Änderung der Versorgungsregelung auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.
15
Außerdem seien Rechtsänderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung übertragen werde.
16
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).
18
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechts- beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).
19
bb) Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des Versorgungswerks iVm § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können , und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 2).
20
Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.
21
cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.
22
(1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.
23
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
24
Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293).
25
Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
26
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich , weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.
27
(2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
28
Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des Versorgungsträgers und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht.
29
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen , dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen.
30
Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 673/12
vom
7. August 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht
aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - FamRZ 2011,
963).

b) Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch
aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide
Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - OLG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V. S. E. eG auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 27. Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 13. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1985 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbe- schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1985 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau darüber hinaus ein geringfügiges Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und ein geringfügiges Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung. Der Ehemann erwarb drei weitere Anrechte aus privaten Lebensversicherungen , davon eines bei der Beteiligten zu 5 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 27.207,62 €, welches zwecks Besicherung eines bis zum 28. Februar 2013 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der V-Bank gegen den Ehemann an diese abgetreten ist.
3
Das Familiengericht hat die geringfügigen Anrechte vom Ausgleich ausgeschlossen und sämtliche übrigen Anrechte intern ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Ausgleich des abgetretenen Anrechts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anrechte der privaten Altersversorgung, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten seien, unterlägen dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie intern zu teilen seien. Das Anrecht stehe wirtschaftlich dem formalberechtigten Ehegatten zu, da die Sicherheit nicht in Anspruch genommen sei, so dass sie nicht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei. Nach §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegat- te ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalte. Dies führe dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibe. Gleichwohl erhalte der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Anrecht, das mit zunehmender Darlehenstilgung wertvoller werde und mit vollständiger Tilgung dem Ausgleichsberechtigten ganz zufalle. Da die Zessionarin keine Rechtsnachteile durch die interne Teilung des ihr zur Sicherheit abgetretenen Anrechts erleide, sei sie nicht am Verfahren zu beteiligen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im Inoder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere auch aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte - auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenlebensversicherung erfüllt.
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Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche Anrechte , die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - FamRZ 2011, 963 Rn. 8 ff. mwN).
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Das durch Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht hat durch die Sicherungsabtretung auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts verloren und sich nicht in einen güterrechtlich auszugleichenden Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Sicherungsabrede gewandelt (so aber Kemper/Norpoth FamRB 2011, 285 f.). Denn die Sicherungsabtretung ergreift nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ist in der Regel - wie auch hier - lediglich dahin zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechtes bedeutet. Mit der Sicherungsabtretung wird die Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht völlig beseitigt, sondern diese tritt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGHZ 156, 350, 353 f. = VersR 2004, 93, 94; BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218, 219; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883, 884 und vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67 = VersR 1989, 1289, 1290; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 55). Auch diese Rechtsstellung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (lediglich) zurück. Der darauf gerichtete Rechtsanspruch wird nicht güterrechtlich erfasst.
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Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der Sicherungszweck entfallen und somit der Rückübertragungsanspruch fällig geworden ist, entsteht Teilgläubigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten (BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218, 219 und vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67, 72 = VersR 1989, 1289, 1290). Auch in diesem Teilerhalt der Versorgungsleistung bestätigt sich, dass die Sicherungsabtretung den Charakter eines Versorgungsanrechts nicht vollständig hat entfallen lassen.
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b) Gemäß § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung dennoch nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
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Diese Gesetzesfassung beruht auf den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages. Während der Regierungsentwurf die fehlende Ausgleichsreife unter anderem in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 VersAusglG auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes begrenzte (BT-Drucks. 16/10144 S. 11), hat der Rechtsausschuss die Vorschrift zu einer generellen Regelung über dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigte Anrechte ausgeweitet, bei der das noch verfallbare Betriebsrentenanrecht nur noch ein Regelbeispiel darstellt.
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Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte die Änderung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG berücksichtigen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind. Klargestellt werde zunächst, dass Anrechten nicht nur dann die Ausgleichsreife fehle, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar seien, sondern dass dies auch bei einer individual- oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gälte. Darüber hinaus erstrecke der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgleichsreife auch auf weitere vergleichbare Sachverhalte. Hier sei beispielsweise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden könne. Zum anderen mache die geänderte Regelung deutlich, dass auch Anrechte, für die das Betriebsrentengesetz nicht gälte, Regelungen kennten, die den Verfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentenrechts entsprechen könnten und denen deshalb die Ausgleichsreife fehle. Das sei etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt seien, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Der geänderte Wortlaut will damit Fälle ergreifen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind.
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Dem steht es nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG will demgegenüber verhindern, dass ein Recht ausgeglichen wird, dessen Entstehung oder Leistungsumfang zum Ehezeitende noch ungewiss ist.
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Die hinreichende Verfestigung setzt bei Lebensversicherungen allerdings voraus, dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein (ggf. nachrangiges) Bezugsrecht unwiderruflich ist. Andernfalls könnte ein Dritter als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Ehegatten auch nach dem Ehezeitende noch widerrufen, was der Annahme einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des § 19 VersAusglG entgegenstünde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der ausgleichspflichtige Ehemann Versicherungsnehmer.
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c) Der interne Ausgleich ist auch nicht rechtlich undurchführbar. Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGHZ 156, 350, 354 = VersR 2004, 93, 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257; OLG Köln VersR 1990, 1338; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; MünchKommVVG/Heiß § 159 Rn. 115). In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (OLG Hamm VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56).
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Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs geschieht im Wesentlichen nichts anderes. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Denn eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf ihn nicht mehr möglich.
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Von der Zustimmung des Sicherungsnehmers hängt dies - ebenso wie bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des nachrangigen Bezugsrechtes und des Sicherheitsrückgewähranspruchs - nicht ab (aA Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1584). Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht (aA OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220). Ebenso bedarf es keiner besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solchen in der Beschlussformel (aA Borth FamRZ 2013, 837, 838), da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt.
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Im angefochtenen Beschluss fehlt allerdings die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger.
Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 5 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt.
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d) Der internen Teilung steht auch nicht entgegen, dass das Sicherungsgut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten (hier insgesamt 250 €) jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet (§ 13 VersAusglG). Diese gesetzliche Regelung muss der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen (aA Gutdeutsch FamRB 2012, 187).
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Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar wirkt sich der Versorgungsausgleich durch den Teilungskostenabzug mittelbar auf den Wert des Sicherungsgutes aus. Das hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht an der getroffenen Regelung. Dem Sicherungsnehmer können von vornherein keine weitergehenden Rechte am Sicherungsgut zustehen, als sie dem Sicherungsgeber zustünden, wäre er noch Vollrechtsinhaber. Somit ist die Rechtsposition des Sicherungsnehmers von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen unterworfen , denen auch das Vollrecht in der Hand des Sicherungsgebers ausgesetzt wäre. Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem Teilungskostenabzug der Fall ist, muss dies auch der Sicherungsnehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des Sicherungsguts handelt, die zudem einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).
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Ob aus der Sicherungsabrede oder aus § 240 BGB eine Verpflichtung des Sicherungsgebers bestehen könnte, die um die Teilungskosten verminderte Sicherheit anderweitig aufzufüllen, bedarf hier keiner Entscheidung.
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e) Die interne Teilung scheitert auch nicht daran, dass das Anrecht nicht bewertet werden könnte. Gemäß § 46 VersAusglG sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Zwar könnte aus einem nur nachrangigen Bezugsrecht für sich genommen kein Rückkaufswert realisiert werden, sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert mit abgetreten ist. Für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich kann jedoch unterstellt werden, dass der Sicherungsfall nicht eintritt, sondern die Schuldverpflichtung erfüllt wird, so dass der Rückkaufswert unabhängig von der Sicherungsabtretung des Bezugsrechts zugrundezulegen ist.
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Von dieser Bewertungsregel ausgehend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein geringfügiges Anrecht (§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG).
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f) Schließlich steht der Teilung nicht entgegen, dass der spätere Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten von der vorherigen Ablösung der Sicherheit abhängt. Denn soweit dies nicht geschieht und das dem Ausgleichsberechtigten übertragene Versorgungsanrecht für den Sicherungszweck verwertet wird, kommt ein Aufwendungsersatz des mit seiner Versorgung ausfallenden Ehegatten analog §§ 670, 683 BGB gegen den von der besicherten Schuld frei werdenden Ehegatten in Betracht. Auch dadurch kann das übertragene Versorgungsanrecht im Ergebnis verwirklicht werden, zumal der Anspruch auch etwaige Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers träfe.
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 26.01.2012 - 2 F 251/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2012 - 20 UF 44/12 -

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.