Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:290616BXIIZB603.15.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, XVII 168/15, 09.09.2015
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 1 T 309/15, 25.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 603/15
vom
29. Juni 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der
Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht
einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr
kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben
ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG
von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).

b) Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung
nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten
zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen
zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015
- XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - LG Frankenthal
AG Ludwigshafen am Rhein
ECLI:DE:BGH:2016:290616BXIIZB603.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Der weitere Beteiligte begehrt die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene.
2
Der weitere Beteiligte und die Betroffene sind geschiedene Eheleute. Zwischen beiden ist seit 2007 ein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig. Die Betroffene, die im Jahr 2010 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hatte , vertritt sich in jenem Verfahren seit Oktober 2010 selbst. Das Amtsgericht bestellte ihr auf Antrag des weiteren Beteiligten einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO. Das Oberlandesgericht hob die Pflegerbestellung auf die Beschwerde der Betroffenen mit der Begründung auf, es gebe zwar Zweifel an der Pro- zessfähigkeit der Betroffenen; jedoch komme insoweit allein die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis, die Betroffene in dem Zugewinnausgleichsverfahren zu vertreten, in Betracht, weil der Prozesspfleger lediglich ein Notvertreter sei.
3
Demgemäß hat der weitere Beteiligte im vorliegenden Verfahren die Bestellung eines Betreuers mit dem entsprechenden Aufgabenkreis angeregt. Das Amtsgericht hat das Betreuungsverfahren eingestellt, ohne die Betroffene persönlich anzuhören. Das Landgericht hat die Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

5
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist zulässig.
6
Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN).
7
Der weitere Beteiligte ist auch beschwerdeberechtigt. Als Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren ist er hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Landgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für die seiner Ansicht nach prozessunfähige Beklagte ablehnt, grundsätzlich gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 ff. mwN).

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
9
1. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, ob die Ablehnung der Betreuung durch die Betroffene auf einem freien Willen beruhe. Die hierfür erforderliche Begutachtung durch einen Sachverständigen könne mangels Mitwirkung der Betroffenen nicht durchgeführt werden. Eine Vorführung der Betroffenen zur Untersuchung wäre unverhältnismäßig. Die Betroffene habe mehrfach erklärt, an einer Begutachtung ebenso wenig mitzuwirken wie an dem Betreuungsverfahren als solchem. Zum Anhörungstermin vom 9. September 2015 vor dem Amtsgericht sei sie nicht erschienen.
10
Vor einer zwangsweisen Vorführung zur Untersuchung und Befragung der Betroffenen müsse ihre Weigerung immer Anlass sein, die Notwendigkeit der Begutachtung kritisch zu überprüfen. Das Gericht müsse ausreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kämen. Vorliegend könne weder die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich angesehen noch ein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden. Zwar existierten nach Auffassung des Oberlandesgerichts Anhaltspunkte für das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen. Der seinerzeit täti- ge Sachverständige habe festgestellt, dass die Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit in allen Verfahren, die sich mit ihrer Ehescheidung beschäftigten, partiell geschäftsunfähig sei. Das Sachverständigengutachten datiere indes vom 18. Mai 2013 und biete daher schon aus zeitlicher Sicht keinen zuverlässigen Anhaltspunkt für eine derzeit vorliegende (partielle) Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen. Zudem sei das Gutachten mangels Mitwirkung der Betroffenen ohne deren Exploration nur aufgrund der Auswertung der Akten aus vier Gerichtsverfahren erstellt worden.
11
Auch die Tatsache, dass die Betroffene in dem Zugewinnausgleichsverfahren auf die - vom Amtsgericht für begründet erachtete - Einrede der Verjährung verzichten wolle, stelle für sich genommen keinen Anhaltspunkt dar, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB spreche. Demgegenüber sprächen einige Anhaltspunkte gegen deren Vorliegen. So sei die Betroffene Apothekerin und zudem als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre schriftlichen Eingaben seien zwar offenkundig emotionsgetragen, überwiegend jedoch jedenfalls im Ansatz und der vertretenen Rechtsauffassung nachvollziehbar und in den Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung.
12
Gegen die Anordnung einer Betreuung spreche zudem der Umstand, dass die Betroffene zur Zusammenarbeit mit einem Betreuer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bereit sei und daher eine sachdienliche Betreuungsarbeit nicht durchgeführt werden könne.
13
2. Das hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
14
Das Landgericht hat seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht hinreichend Rechnung getragen.
15
a) In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu der für eine Entscheidung notwendigen Erkenntnis zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 15 mwN).
16
aa) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).
17
Erscheint der Betroffene nicht zu einer vom Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht für erforderlich gehaltenen Anhörung, sind zunächst alle zwanglosen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Betroffenen anhören zu können bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu diesen Mög- lichkeiten gehört auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner üblichen Umgebung anzuhören (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG - Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 18).
18
bb) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 13).
19
b) Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Verfahren nicht gerecht. Die Würdigung des Landgerichts beruht nicht auf einer ausreichenden Sachaufklärung. Es hat verkannt, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Betreuungsbedarfs für die Betroffene bestehen und dass diese weitere Ermittlungen, wie die Anhörung und gegebenenfalls die Begutachtung der Betroffenen, rechtfertigen.
20
aa) Dem Landgericht kann bereits nicht in seiner Einschätzung gefolgt werden, dass weitere Ermittlungen nicht notwendig seien.
21
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Betroffenen in dem Zugewinnausgleichsverfahren vom Amtsgericht bereits ein Prozesspfleger gemäß § 57 Abs. 1 ZPO bestellt worden ist. Zwar hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben. Jedoch hatte es in seiner Entscheidung ebenfalls Zweifel an der Prozessfähigkeit der Betroffenen geäußert und die Bestellung des Prozesspflegers nur deshalb aufgehoben, weil vorliegend allein die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis einer Vertretung der Betroffenen in dem Zugewinnausgleichsverfahren in Betracht komme (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11). Zudem enthält das seinerzeit eingeholte Sachverständigengutachten hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen bezogen auf den hier gegenständlichen Wirkungskreis. Auch wenn das Sachverständigengutachten für die Einrichtung einer Betreuung nicht genügen mag, weil sich die Betroffene einer Exploration entzogen hatte, vermag es jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit zu begründen.
22
Nicht nachvollziehbar sind im Übrigen die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Betroffene von Beruf Apothekerin und Rechtsanwältin sei. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der einmal erlernte Beruf in keinem Zusammenhang mit einer später eintretenden psychischen Erkrankung steht. Hinzu kommt, dass der Betroffenen - auch nach ihrer eigenen Einlassung zur Rechtsbeschwerde - mittlerweile die Zulassung als Rechtsanwältin entzogen worden ist. Selbst wenn die Entziehung noch nicht bestandskräftig sein sollte, begründet dieser Umstand einen weiteren Anhaltspunkt für eine Betreuungsbedürftigkeit.
23
Schließlich hat das Landgericht das Schreiben der Landesoberkasse vom 7. Oktober 2015 unbeachtet gelassen, wonach erhebliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen entstanden sind.
24
bb) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Betroffene in jedem Fall persönlich anhören müssen.
25
Dies folgt auch daraus, dass eine Anhörung in der ersten Instanz unterblieben war (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Das Landgericht durfte sich nicht damit begnügen, dass die Betroffene nicht zu dem vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin erschienen war. Bevor es ganz von einer Anhörung absieht , hätte es erwägen müssen, sich einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen in ihrer üblichen Umgebung zu verschaffen (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Hätte sich die Betroffene weiterhin geweigert, an einer Anhörung teilzunehmen , hätte das Landgericht als weitere Maßnahme erwägen müssen, die Betroffene darüber zu belehren, dass es sie notfalls mit Gewalt vorführen lassen könne und dazu notfalls auch ihre Wohnung betreten werden dürfe (vgl. § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG). Jedenfalls diese Maßnahmen erscheinen in Anbetracht dessen, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Betreuungsbedarfs vorliegen, nicht als unverhältnismäßig.
26
cc) Hätten sich die Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit aufgrund der Anhörung verdichtet, hätte das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erwägen müssen.

III.

27
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Da das Landgericht weitere Ermittlungen durchzuführen haben wird, die Sache also noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
28
Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB dem Grunde nach gegeben sind, wird das Landgericht zu beachten haben, dass allein eine mangelnde Bereit- schaft der Betroffenen, mit einem Betreuer zu kooperieren, die Erforderlichkeit für die hier angeregte Betreuung nicht entfallen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff.). In diesem Zusammenhang wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass der weitere Beteiligte das Verfahren lediglich mit dem Ziel angeregt hat, der Betroffenen einen Betreuer für den Wirkungskreis "Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren" zu bestellen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der weitere Beteiligte auf die Einrichtung der Betreuung angewiesen ist, um das Zugewinnausgleichsverfahren abschließen zu können. Deshalb wird das Landgericht bei der Prüfung, welche Maßnahmen zu treffen sind, auch zu berücksichtigen haben, dass dem weiteren Beteiligten als Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren - im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes - die Möglichkeit einzuräumen ist, seine Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11 mwN).
29
Ein Betreuungsbedarf entfiele auch nicht dadurch, dass der Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Prozesspflegerbestellung mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (XII ZB 142/15 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgehoben hat, weil die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht unstatthaft war. Damit bleibt die Bestellung des Prozesspflegers zwar zunächst bestehen. Bei ihm handelt es sich jedoch lediglich um einen Notvertreter, der bis zur Bestellung des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstweilen die Vertretung zu übernehmen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 09.09.2015 - 8 c XVII 168/15 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.11.2015 - 1 T 309/15 -

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(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

8
Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/ Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 30; Joachim in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 25.1). Der Gesetzgeber wollte zwar mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG eine weitere Überprüfungsinstanz ohne Zulassungsvoraussetzungen für die Fälle zur Verfügung stellen, bei denen in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 290). Die Vorschrift, die für alle von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfassten Verfahren gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 7 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 6 f.) und neben Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers auch solche zur Aufhebung einer Betreuung nennt, ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aber gleichwohl unabhängig davon an, ob nach der Beschwerdeentscheidung eine Betreuung besteht. Dies belegt auch der Umkehrschluss aus § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, der nur für Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die Statthaftigkeit davon abhängig macht, dass eine (positive) Anordnung erfolgt ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

8
Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/ Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 30; Joachim in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 25.1). Der Gesetzgeber wollte zwar mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG eine weitere Überprüfungsinstanz ohne Zulassungsvoraussetzungen für die Fälle zur Verfügung stellen, bei denen in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 290). Die Vorschrift, die für alle von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfassten Verfahren gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 7 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 6 f.) und neben Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers auch solche zur Aufhebung einer Betreuung nennt, ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aber gleichwohl unabhängig davon an, ob nach der Beschwerdeentscheidung eine Betreuung besteht. Dies belegt auch der Umkehrschluss aus § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, der nur für Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die Statthaftigkeit davon abhängig macht, dass eine (positive) Anordnung erfolgt ist.
18
(2) Angesichts der hohen Bedeutung, die dem persönlichen Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten im Verfahren um die erstmalige Bestellung eines Betreuers bzw. die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes zukommt, darf das Gericht von der Möglichkeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG erst dann Gebrauch machen, wenn und soweit die Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu diesen Möglichkeiten gehört auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner üblichen Umgebung anzuhören (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

13
a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht zwingend erforderlich (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 2; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 280 Rn. 1; BeckOK FamFG/ Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 3). Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 3; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 6), zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 31).

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

11
aa) An der Erforderlichkeit fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist,also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 142/15
vom
22. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der
sofortigen Beschwerde anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 - OLG Oldenburg
AG Delmenhorst
ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB142.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2015 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 15. August 2014 wird verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beklagte wendet sich gegen die Bestellung eines Prozesspflegers.
2
Das Amtsgericht hat in dem bereits seit dem Jahr 2007 anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, weil sich an ihrer Prozessfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erhebliche Zweifel ergeben hätten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Anordnung der Prozesspflegschaft aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 6 mwN).

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem hier anwendbaren früheren Recht richte sich die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Prozesspflegers in einer Güterrechtssache nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach sei die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung gegeben , die eine mündliche Verhandlung nicht erfordere und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden sei. Darunter falle auch der Antrag einer natürlichen beklagten Person, den Antrag der klägerischen Partei auf Bestellung eines Prozesspflegers zurückzuweisen. Die Regelung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergreife allerdings grundsätzlich nur den Fall, dass das Gericht den Antrag einer Partei auf Erlass einer verfahrensrechtlichen Anordnung zurückweise. Die Vorschrift sei eng zu verstehen, weil die Parteien nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich machen könnten. Dies wäre mit dem Bedürfnis nach zügiger und effizienter Durch- führung des auf den Erlass einer Endentscheidung gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Biete das Gesetz jedoch hinreichenden Auslegungsspielraum, sei dies so zu interpretieren, dass jedem Einzelnen eine möglichst effektive Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ermöglicht werde. Im Lichte dieses Verfassungsgebots sei § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift so zu verstehen, dass als Gesuch im Sinne dieser Vorschrift auch der Antrag einer natürlichen Person auf Zurückweisung der Einrichtung einer Prozesspflegschaft nach § 57 ZPO zu behandeln sei. Anders als im Regelfall diene der Gegenantrag des Beklagten vielmehr unmittelbar der Durchsetzung seines eigenen verfahrensrechtlichen Anspruchs, den Prozess in eigener Verantwortung zu führen. Die Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO rechtfertige sich auch deshalb, weil dem unter Prozesspflegschaft gestellten Beklagten sonst der gebotene effektive Rechtsschutz versagt bliebe, dessen er im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und seine Auswirkungen bedürfe. Die Bestellung eines Prozesspflegers komme dem vollständigen Entzug der verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit des Beklagten im Prozess gleich. Hinzu komme, dass seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht gewährleistet sei. Beruhe die Einrichtung einer Prozesspflegschaft auf der Annahme, der Beklagte könne seine Angelegenheit im Prozess wegen einer psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen , sei er überdies schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.
6
Das Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen verfahrensabschließende Endentscheidungen des Gerichts trüge demgegenüber dem Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht Rechnung. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers stünden auch keine durchgreifenden schützenswerten Interessen des Klägers entgegen, weil dessen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung habe.

II.

7
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unstatthaft und deswegen unzulässig; das Oberlandesgericht hätte sie verwerfen müssen.
8
1. Allerdings ist streitig, ob dem Beklagten im Falle der Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ein Beschwerderecht zusteht.
9
Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts , falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, gemäß § 57 Abs. 1 ZPO auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
10
a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f.; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 12; MünchKommZPO/ Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 57 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; Zöller/Hessler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7).
11
b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des Beklagten statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers beantragt hat (OLG München NJW-RR 2015, 33; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 7; MünchKomm/Lipp ZPO § 567 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Jänich ZPO 4. Aufl. § 567 Rn. 9).
12
2. Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung.
13
a) Dass eine Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO unstatthaft ist, folgt schon aus dem Wortlaut der Norm.
14
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei der anzufechtenden Entscheidung um eine solche handelt, durch die ein "das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen" worden ist.
15
Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 16). Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht. Denn die Parteien sollen - wie auch das Oberlandesgericht richtig sieht - nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9).
16
Demgemäß ist die Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nicht statthaft, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben wurde. Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheblich , dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des Beklagten abschlägig beschieden wurde (vgl. RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102). Bei diesem "Gegenantrag" handelt es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde , auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.
17
b) Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch aus einer teleologischen Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO.
18
Durch diese Vorschriften sollen die Prozessvoraussetzungen für eine zeitnahe Entscheidung in der Sache geschaffen werden. Würde man auch der Beklagtenseite in Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Beschwerderecht zugestehen , würde das regelmäßig dem - auch vom Oberlandesgericht erkannten - Ziel entgegenwirken, zivilprozessuale Verfahren zu fördern und zu beschleunigen. Hinzu kommt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit voraussetzt (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078). Auch wenn die sofortige Beschwerde gemäß § 570 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, die angefochtene Entscheidung über die Bestellung des Prozesspflegers also trotz Rechtsmittels zunächst wirksam bliebe, wird das Verfahren in der Hauptsache - solange sich die Akten zur Überprüfung der Zwischenentscheidung beim Rechtsmittelgericht befinden - in aller Regel faktisch zum Ruhen kommen.
19
Demgegenüber kann der Beklagte die Bestellung des Prozesspflegers regelmäßig gemeinsam mit der Hauptsache zur Überprüfung stellen. Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der Beklagte dieses selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 22). Zudem kann der Beklagte unter Berufung auf seine Prozessfähigkeit auch wieder aktiv in den Rechtsstreit eingreifen. Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigkeit durch das Prozessgericht , wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessfähig (MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 21; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5). Um eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist der Beklagte weiterhin am Verfahren zu beteiligen, insbesondere sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. Musielak/Voit/ Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 23).
20
Zwar führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, dass die Prozesshandlungen des Pflegers auch wirksam bleiben, wenn er später abberufen wird, weil sich herausgestellt hat, dass es an der Prozessunfähigkeit des Beklagten fehlt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 9). Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde jedoch ein, dass der Prozesspfleger gegenüber der von ihm vertre- tenen Partei schadensersatzpflichtig ist, wenn er die sich aus dem Pflegschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung, die Interessen des Beklagten zu wahren, verletzt (Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 14; Wieczorek/Schütze/ Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 19).
21
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu verfassungsrechtlichen Verwerfungen.
22
Zwar ist der Einwand des Beschwerdegerichts, dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO regelmäßig erheblich in die Grundrechtssphäre des Beklagten eingreifen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen indes nicht garantiert (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996).
23
Die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestellung eines Prozesspflegers erst mit der Hauptsacheentscheidung überprüfen zu können, kann auch nicht mit der Erwägung umgangen werden, die besondere Eingriffsintensität dieser Maßnahme erfordere eine frühzeitige Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit , wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der Verfahrensordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Daher verbietet es der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.).
24
d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.
25
Dass das Amtsgericht vor der Bestellung der Prozesspflegerin die Beklagte nicht angehört hat, ist weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Den Gerichtsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Frage, ob ein Prozesspfleger zu bestellen ist, Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung der Prozesspflegerin objektiv willkürlich erfolgt wäre, sind ebenso wenig festgestellt wie ersichtlich.
26
3. Da vorliegend wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 15.08.2014 - 18 F 238/13 GÜ -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2015 - 14 WF 140/14 -