Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - XII ZB 520/14

bei uns veröffentlicht am28.01.2015
vorgehend
Amtsgericht Dresden, 404 XVII 694/12, 07.11.2013
Landgericht Dresden, 2 T 143/14, 19.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB520/14
vom
28. Januar 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene
jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig
ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit
ist jedoch Zurückhaltung geboten (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466).
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - LG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1966 geborene Betroffene leidet unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Für ihn waren bereits von 2006 bis 2009 Berufsbetreuer bestellt. Die Betreuung wurde aufgehoben, weil sie nicht mehr erforderlich sei.
2
Im April 2012 regte eine Klinik, in der der Betroffene sich befunden hatte, auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine erneute Betreuung an. Im Juni 2012 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Ämtervertretung und Geltendmachung von Leistungsansprüchen aller Art. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde hob es die Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge mit Beschluss vom 10. Juni 2013 wieder auf.
3
Ende August 2013 bat die Betreuerin um Aufhebung der (Rest-) Betreuung , da die "notwendige Mitarbeit des Betroffenen nicht erbracht" werde und daher "eine wirkungsvolle Zusammenarbeit … auch mit großen Bemühungen … nicht zu organisieren" sei. Dieser Bitte hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. November 2013 entsprochen. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt , die das Landgericht zurückgewiesen hat.
4
Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene erreichen, dass die Betreuung für ihn bestehen bleibt.

II.

5
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 8) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Zwar lägen die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung bei dem zu einer freien Willensbildung befähigten und auch geschäftsfähigen Betroffenen vor. Ein Betreuer dürfe aber nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich sei. Lasse sich der angestrebte Zweck nicht erreichen, etwa weil die Bestellung eines Betreuers keinen Erfolg verspreche, sei hierfür kein Raum. Davon sei auszugehen, wenn der Betroffene trotz - oder gerade wegen - seiner Erkrankung die Betreuung und den Kontakt zum Betreuer ablehne und die Betreuung infolgedessen weitgehend wirkungslos bleibe.
8
So liege der Fall hier. Der Betroffene wünsche zwar eine Betreuung. Die Zusammenarbeit zwischen ihm und den wechselnden Berufsbetreuern sei jedoch gleichbleibend problematisch gewesen. Er verweigere immer wieder die Zusammenarbeit, sobald die Betreuer seinem Willen nicht nachkämen. Außerdem habe er unrealistische Erwartungen im Hinblick auf die Tätigkeit eines Betreuers und halte hieran hartnäckig fest. Da seine Unzufriedenheit dazu geführt habe, dass er teilweise die Umleitung der Post an sich selbst veranlasst habe, sei die Betreuerin zuletzt nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Führung der Betreuung in der Lage gewesen. Die nur sehr eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten eines Betreuers rechtfertigten nicht die Fortsetzung der Betreuung. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten des Betroffenen krankheitsbedingt sei. Es sei davon auszugehen, dass auch ein weiterer Betreuer an den Fehlvorstellungen des Betroffenen und dem Fehlen der Kooperation scheitern würde. Zudem überblicke der Betroffene nach dem in der Anhörung gewonnenen Eindruck des Gerichts seine Angelegenheiten; die Probleme im Umgang mit Ämtern und Behörden resultierten hauptsächlich aus den krankheitsbedingten Verhaltensstörungen, die aber auch die dauerhafte Kooperation mit einem Betreuer erheblich behinderten, wenn nicht unmöglich machten.
9
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts , dass eine Betreuung für den angeordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich sein muss. Dies gilt auch für eine Betreuung, die auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden soll (BayObLG FamRZ 1998, 1057, 1058; BeckOK BGB/Müller [Stand: 1. November 2014] § 1896 Rn. 20 mwN; Erman/Roth BGB 14. Aufl. § 1896 Rn. 83; MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 126).
11
aa) An der Erforderlichkeit fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist,also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN).
12
bb) Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten.
13
(1) Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1896 Rn. 2; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 1; BT-Drucks. 11/4528 S. 115; vgl. auch zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige BVerfG NJW 1980, 2179). In Erfüllung dieses Auftrags stellt der Staat einem Betroffenen, der krankheits- oder behinderungsbedingt einer Hilfe bei der Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten bedarf, einen Betreuer mit der Aufgabe zur Seite, die genannten Einschränkungen des Betroffenen auszugleichen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf Betreuerbestellung (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 126).
14
Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird aber nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
15
(2) Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa, dass der Betroffene - wie hier vom Beschwerdegericht angeführt - Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB angezeigt sein. Zum anderen muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.
16
b) Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, für welche Aufgaben der Bedarf für eine rechtliche Betreuung besteht. Dass der Betroffene nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts seine Angelegenheiten überblickt, schließt nicht zwingend aus, dass er - etwa aufgrund krankheitsbedingter Verhaltensstörungen - für bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr eine Betreuung benötigt.
17
Erst nach Feststellung des Aufgabenkreises, in dem ein Betreuungsbedarf besteht, lässt sich beurteilen, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen zu erreichen ist. Dabei ist dann zu berücksichtigen , inwieweit ein Betreuer - bei sachgerechter Ausübung seines Amtes - durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte.
18
c) Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die rechtliche Schlussfolgerung, der Betroffene sei derart kooperationsunwillig oder -fähig, dass eine Unbetreubarkeit vorliege.
19
Wie auch das Beschwerdegericht gesehen hat, verweigert sich der Betroffene nicht einer Betreuung, sondern wünscht sie im Gegenteil selbst. Die Probleme bei der Betreuungsführung ergeben sich ausschließlich im persönlichen Kontakt mit dem Betreuer, was jedoch krankheitsbedingt ist. Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht der Frage nachgegangen ist, warum es zwischen Betroffenem und Betreuerin (Beteiligter zu 2) - nach offensichtlich vielversprechendem Beginn - nicht zu einer dauerhaft für die Betreuungsführung ausreichenden Zusammenarbeit gekommen ist. Insbesondere hatte der Betroffene auf die mehrmonatige Erkran- kung der Betreuerin hingewiesen, die diese unter anderem daran hinderte, ihr Versprechen zu erfüllen, einen Schwerbehindertenausweis für ihn zu beantragen. Eine Kooperationsfähigkeit in einem für eine erfolgreiche Betreuung nötigen Mindestmaß lässt sich mithin auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen.
20
Im Übrigen geht auch das Beschwerdegericht nicht davon aus, dass ein Betreuer nichts ausrichten könnte. Vielmehr führt es lediglich aus, es bestünden "nur sehr eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten" - woraus im Umkehrschluss folgt, dass gewisse Möglichkeiten bestehen.
21
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2013 - 404 XVII 694/12 -
LG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2014 - 2 T 143/14 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

8
1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 3, der von Amts- und Landgericht ersichtlich als Vertrauensperson des Betroffenen (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) formell am Verfahren beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt.
7
a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34). Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPKBGB /Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45).
16
Andererseits sind aber auch im Betreuerbestellungsverfahren Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen das Gericht die persönliche Anhörung des Betroffenen nicht mit den gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehenden Mitteln durchsetzen darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorführung des Betroffenen oder deren zwangsweise Vollziehung außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stehen würden (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 25; vgl. auch OLG Stuttgart FGPrax 2007, 47 f.). Die mit dem Erfordernis der persönlichen Anhörung verbundenen Verfahrensgarantien sollen dem Schutz des Betroffenen dienen. Dieser Zweck würde indessen in sein Gegenteil verkehrt, falls dem Betroffenen in solchen Fällen, in denen gerichtliche Anordnungen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG wegen Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, die nach dem Sach- und Streitstand gebotenen Maßnahmen des betreuungsrechtlichen Erwachsenenschutzes vorenthalten werden müssten, wenn er sich der persönlichen Anhörung durch das Gericht entzieht und sich sein obstruktives Verhalten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis als Ausdruck einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung darstellt. In diesen Fällen wird das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen und nach Aktenlage entscheiden dürfen (ebenso Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 278 Rn. 34, 41).
15
aa) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der gemäß § 293 Abs. 1 FamFG für die Erweiterung und gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Betreuung entsprechend anwendbar ist, eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 - juris Rn. 13; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 172 sowie Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/ Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 26 Rn. 24; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/ Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 278 FamFG Rn. 18). Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (vgl. Grabow in Holzer FamFG § 278 Rn. 4). Dies gilt auch bei einem Eigenantrag des Betroffenen auf Betreuungserrichtung. Wird dieser ohne die erforderlichen Ermittlungen, zu denen regelmäßig auch eine persönliche Anhörung gehören wird, abgelehnt, so wird dem Betroffenen der ihm durch das Betreuungsrecht gewährleistete Erwachsenenschutz (vgl. hierzu Lipp FamRZ 2013, 913, 917 f.) ohne ausreichende Grundlage entzogen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.