Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - XII ZB 56/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB56.16.0
bei uns veröffentlicht am22.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Mönchengladbach, 40 F 295/11, 16.07.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 UF 145/15, 21.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 56/16 Verkündet am:
22. März 2017
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.
BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 - OLG Düsseldorf
AG Mönchengladbach
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB56.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unterhaltsaufwendungen für das Kind M. in Anspruch, welches im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren wordenist. Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil vom 26. März 2010 - rechtskräftig seit diesem Tage - geschieden.
2
Im Rahmen eines von dem Antragsteller im Februar 2009 eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt an, in der Empfängniszeit sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Erstmals mit Schreiben vom 11. März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner, den er für den Erzeuger des Kindes hält, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Durch Urteil vom 5. März 2010 - rechtskräftig seit dem 1. Mai 2010 - stellte das Amtsgericht fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist.
3
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller gegen den Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhalt für die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008 geltend. In der als "Stufenklage" überschriebenen Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juli 2011 hat der Antragsteller das Amtsgericht einleitend um Zustellung sowie um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und im Anschluss daran das Folgende ausgeführt: "In diesem Termin werden wir beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über seine Einkommens- und Vermögenssituation (…) 2. Nach Vorlage der Auskunft werden wir ggf. beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft durch Eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Nach Vorlage der Auskunft behalten wir uns für den Kläger ausdrücklich vor, einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen."
4
Das Amtsgericht hat Zeugenbeweis erhoben; die Mitwirkung an einem vom Amtsgericht angeordneten Abstammungsgutachten hat der Antragsgegner verweigert. Nachdem der Antragsgegner durch Teilbeschluss des Amtsgerichts antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 einen Erstattungsanspruch in bezifferter Höhe von 17.739,54 € geltend gemacht und diesen Anspruch mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2015 auf 35.479,08 € erhöht.
5
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.684,25 € nebst Zinsen verpflichtet und ihm eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00 € nachgelassen. Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers , der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Es könne dahinstehen, ob ein Regressanspruch des Antragstellers dem Grunde nach bestehe. Jedenfalls sei der Antragsgegner aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede zur Leistungsverweigerung berechtigt. Der Anspruch auf Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch des Antragstellers sei mit Rechtskraft des am 5. März 2010 im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen Urteils entstanden. Spätestens im Jahre 2010 habe der Antragsteller auch die für eine hinreichend aussichtsreiche Klage genügende Kenntnis von der Person des Antragsgegners als Schuldner gehabt, was sich unter anderem daran zeige, dass er den Antragsgegner bereits im März 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt für M. aufgefordert habe. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB sei keine weitere Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB. Diese Auffassung sei zwar zutreffend gewesen, solange nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers Voraussetzung für die Geltendmachung von Scheinvaterregressansprüchen gewesen sei. Nach der Änderung dieser Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren zulässig sei, beginne die Verjährung des Anspruchs auf Scheinvaterregress bei - hier zu bejahender - Kenntnis von der Person des Erzeugers mit Schluss des Jahres, in dem die Vaterschaft durch den Scheinvater wirksam angefochten worden sei.
9
Die bis zum 31. Dezember 2013 laufende Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt worden. Zwar hemme auch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage die Verjährung, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt werde. Der Antrag des Antragstellers vom 8. Juli 2011 habe aber unbeschadet seiner Bezeichnung als Stufenklage nicht zu einer Verjährungshemmung geführt, weil es sich tatsächlich nicht um eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gehandelt habe und durch die Zustellung dieser Antragsschrift nur der Auskunftsantrag, nicht aber auch der Leistungsantrag rechtshängig geworden sei. Der Antragsteller habe sich nach den eindeutigen Formulierungen in seiner Antragsschrift lediglich vorbehalten, nach Vorlage der Auskunft einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen. Auch das in der Antragsschrift enthaltene Vorbringen zum Verfahrenswert spreche für die Absicht, zunächst lediglich den Auskunftsanspruch geltend zu machen, weil angeregt worden sei, den Wert vorläufig auf 1.000 Euro festzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Leistungsklage durch Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
11
a) Rechtlicher Ausgangspunkt für den vom Antragsteller geltend gemachten Regressanspruch ist § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten übergeht, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch , so dass er - wie dieser selbst - nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 805; Schwonberg in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1618). Das Gesetz zur Änderung des Erbund Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die bisherigen Sondervorschriften für die Verjährung familienrechtlicher Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 aF BGB) aufgehoben worden sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
12
b) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
13
aa) Im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt "entstanden", in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. BGH Urteile vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09 - NZG 2010, 1436, 1439 und vom 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 - NJW-RR 2000, 647, 648 mwN).
14
(1) Verfahrensgegenstand ist der - auf den Scheinvater übergegangene - gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen seinen mutmaßlichen Erzeuger. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann aber unabhängig von der tatsächlichen Abstammung von vornherein nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann auf Grund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Der Antragsteller war gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes M., welches während seiner Ehe mit der Kindesmutter geboren worden ist. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung seiner Vaterschaft steht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 FamFG) fest, dass das Kind M. nicht von dem Antragsteller abstammt. Gleichzeitig steht damit - ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt - fest, dass der Antragsteller dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet und somit als "Dritter" im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 - FamRZ 2012, 437 Rn. 16 ff.). Die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann deshalb frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist (vgl. auch BGHZ 48, 361, 367 = FamRZ 1968, 76, 77 f. zu § 1593 aF BGB).
15
(2) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Rechtsausübungssperre nach § 1600 d Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall nicht dazu führt, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinauszuschieben.
16
(a) Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600 d Abs. 4 BGB grundsätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festge- stellt ist. Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes mit Blick auf die Rechtsausübungssperre vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Realisierungsmöglichkeit fehlt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB). Uneinigkeit besteht insoweit lediglich in der dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses: Während teilweise angenommen wird, dass die Verjährung wegen der Rechtsausübungssperre bis zur Feststellung der Vaterschaft entsprechend § 205 BGB gehemmt sei (vgl. Staudinger/ Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 16), geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers noch nicht im Sinne von § 199 BGB Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" sei, weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne (vgl. etwa MünchKomm/Wellenhofer BGB 7. Aufl. § 1600 d Rn. 100; Staudinger/ Peters/Jacoby BGB [2014] § 205 Rn. 23; Huber FamRZ 2004, 145, 148; ausdrücklich offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763, 764 mwN zum damaligen Streitstand).
17
(b) Nach diesen Maßstäben beurteilt sich grundsätzlich auch die Verjährung des nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763, 764; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 16). Denn auch der Regressanspruch des Scheinvaters, der zuvor seine Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, unterliegt regelmäßig der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB. Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses muss daher die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vorausgehen ; die Abstammungsfrage kann grundsätzlich nicht inzident im Regressver- fahren als Vorfrage geklärt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299, 301 ff. = FamRZ 1993, 696 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB). Dabei hat die frühere Rechtsprechung des Senats auch die endgültige Nichtrealisierbarkeit der Regressforderung des Scheinvaters hingenommen, wenn es nicht zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299, 303 = FamRZ 1993, 696, 697 zu § 1600 a Satz 2 aF BGB). Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressverfahren konnte seinerzeit nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erwogen werden, so beispielsweise bei einem böswilligen, arglistigen oder deliktischen Verhalten (§§ 823, 826 BGB) des Erzeugers (vgl. MünchKomm/Wellenhofer BGB 7. Aufl. § 1600d Rn. 106; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 95, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung ; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 1962 - IV ZR 204/61 - NJW 1962, 1057 f.).
18
(c) An seiner früheren, restriktiven Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB hat der Senat in jüngerer Zeit mit Blick auf verschiedene Rechtsänderungen in dieser Form nicht mehr festgehalten. Zum einen hat es der Wegfall der Amtspflegschaft für nichtehelich geborene Kinder zum 1. Juli 1998 mit sich gebracht, dass die Vaterschaftsfeststellung bis zur Volljährigkeit des Kindes allein in das Belieben des mutmaßlichen Erzeugers und der allein sorgeberechtigten Mutter gestellt worden ist. Zum anderen hat das zum 1. April 2008 in das Gesetz eingefügte Abstammungsklärungsverfahren (§ 1598 a BGB) verdeutlicht, dass dem Gesetz eine statusunabhängige Vaterschaftsfeststellung nicht (mehr) völlig fremd ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in besonders gelagerten Fällen eine großzügigere Handhabung der inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren gebilligt. Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29, 35 f. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12). Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig sein, oder es müssen von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 30).
19
(d) In diesen Fällen, in denen die Rechtsausübungssperre durch den Scheinvater im Regressverfahren durchbrochen werden kann, vermag § 1600 d Abs. 4 BGB indessen auch den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht nicht zu beeinflussen. Denn soweit im Verhältnis zwischen dem Scheinvater und dem mutmaßlichen Erzeuger eine inzidente Feststellung der Vaterschaft als Klärung der Vorfrage der Unterhaltspflicht zulässig ist, was der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht, kann § 1600 d Abs. 4 BGB kein rechtliches Hindernis für die gerichtliche Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs darstellen. Es bleibt in diesen Fällen deshalb dabei, dass für den Beginn der Verjährung in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen ist. Gegen diese zutreffende Beurteilung des Beschwerdegerichts (ebenso im Ergebnis etwa LG Duisburg NJW-RR 1996, 1475, 1476) erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
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bb) Weiterhin setzt der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese Kenntnis hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss (vgl. BGHZ 169, 308 = NZI 2007, 740 Rn. 15 und BGH Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576 Rn. 27).
21
Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsteller spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des Antragsgegners als dem möglichen Erzeuger besaß. Im vorliegenden Fall könnte in subjektiver Hinsicht allenfalls zweifelhaft sein, ob es dem Antragsteller mit Blick auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung zuzumuten war, unmittelbar nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung seine Regressansprüche gegen den Antragsgegner unter Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB zu verfolgen, ohne eine gewisse Zeit darauf hinzuwarten, ob die Vaterschaft für das Kind durch den Antragsgegner anerkannt oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben wird. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.
22
(1) Zwar hat der Senat die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre von der Erwartung abhängig gemacht, dass auf absehbare Zeit keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt, und diese Erwartung insbesondere dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Antragsbefugten von der Möglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens "längere Zeit" keinen Gebrauch gemacht haben. Wie der Senat später ausgeführt hat, ist unter "längerer Zeit" jedenfalls ein solcher Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, innerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gem. §§ 1706, 1709 aF BGB namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14). Hieraus wurde im Schrifttum gefolgert, dass sich die Rechtspraxis auf eine "Wartezeit" von etwa achtzehn Monaten einstellen könne (vgl. Wellenhofer FamRZ 2009, 34).
23
(2) Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein mit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB verbundener Unterhaltsregress in jedem denkbaren Fall erst nach Ablauf einer gewissen "Wartezeit" ab rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung mit einiger Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Der Umstand, dass die Antragsbefugten von den Möglichkeiten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben, stützt zwar die erforderliche Prognose, dass dies auch künftig in absehbarer Zeit nicht geschehen wird. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass diese Prognose auch aufgrund anderer Tatsachen gerechtfertigt erscheint, so insbesondere dann, wenn der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29) oder - wie auch im vorliegenden Fall - ihr sonstiges Verhalten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf absehbare Zeit kein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung haben. Wird im Übrigen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses eingeleitet, wird dies grundsätzlich nicht zu einer Abweisung des Regressanspruchs, sondern zu einer Aussetzung des Regressverfahrens führen (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29).
24
cc) Mithin ist das Beschwerdegericht zutreffend und letztlich von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 begann und - vorbehaltlich einer Hemmung - am 31. Dezember 2013 endete.
25
c) Das Beschwerdegericht hat schließlich ebenfalls zu Recht erkannt, dass die am 12. Juli 2011 bei Gericht eingegangene Antragsschrift des Antragstellers vom 8. Juli 2011 nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geführt hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
26
aa) Wird ein Stufenantrag (§ 254 ZPO) gestellt, bei welchem sich der Gläubiger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB allerdings den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94 - FamRZ 1995, 797, 798 zur Unterbrechung der Verjährung nach früherem Recht). Der Stufenantrag stellt eine besondere Form der objektiven Antragshäufung dar, bei welcher der Gläubiger vorläufig seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Bezifferung seines Leistungsantrages enthoben ist, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Durch die Zustellung des (dreistufigen) Stufenantrags wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (Senatsurteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94 - FamRZ 1995, 797; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - juris Rn. 2).
27
bb) Ob der Antragsteller bereits einen unbezifferten Leistungsantrag in der dritten Stufe eines Stufenantrags rechtshängig machen wollte, ist im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen eines Beteiligten durch den Tatrichter uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Verfahrenserklärungen ist zudem der Grundsatz zu beachten , dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH Beschlüsse vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12 - NJW-RR 2014, 1020 Rn. 6 und vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10 - NJW 2011, 1455 Rn. 9). Auch nach diesen Maßstäben ist dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung beizutreten, dass die Antragsschrift vom 8. Juli 2011 keinen Stufenantrag enthält, der bereits einen unbezifferten Leistungsantrag umfasst.
28
(1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht schon ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Antragsschrift mit "Stufenklage" überschrieben ist.
29
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Stufenantrag nach einer weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 132; MünchKommZPO /Becker-Eberhardt 5. Aufl. § 254 Rn. 10; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 254 Rn. 2; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1. Dezember 2016] § 254 Rn. 11; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2015] § 1379 Rn. 25; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 358; Göppinger/ Wax/van Els Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 2524; vgl. auch LAG Niedersachsen Urteil vom 1. April 2008 - 1 Sa 1023/07 - juris Rn. 58). Vor diesem Hintergrund lassen sowohl der Wortlaut als auch die Gestaltung des Antragsschriftsatzes im vorliegenden Fall nur die Auslegung zu, dass ein solcherart verkürzter Stufen- antrag rechtshängig gemacht werden sollte. Denn lediglich die Anträge zu den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind durch ihre Nummerierung und ihre drucktechnische Gestaltung (Absatz und Fettdruck) in besonderer Weise als bestimmte Anträge hervorgehoben.
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(2) Dafür, dass der Streitgegenstand auf die ersten beiden, den Leistungsantrag lediglich vorbereitenden Stufen beschränkt sein sollte, sprechen auch die nachgestellten Ausführungen zu einem künftigen Leistungsbegehren. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er behalte sich ausdrücklich vor, nach Vorlage der Auskunft "einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen", liegt darin nach dem Wortsinn gerade noch nicht die Stellung eines unbezifferten Antrages in der Leistungsstufe. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass der Leistungsantrag in der letzten Stufe in einer - mit Ausnahme der Bezifferung - den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Form uneingeschränkt gestellt sein muss und nicht nur angekündigt werden darf (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 1411; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 488; Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 254 ZPO Rn. 3). Daher konnte sich der Antragsteller zwar die Bezifferung, nicht aber - wie geschehen - schon die Stellung des Leistungsantrags vorbehalten, wenn sein Stufenantrag durch Zustellung der Antragsschrift in allen drei Stufen rechtshängig werden sollte.
31
(3) Diese am eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegung widerspricht auch nicht den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung.
32
Denn angesichts eines bestehenden Verfahrensrisikos kann die Stellung eines auf die vorbereitenden Stufen beschränkten Stufenantrags sogar empfehlenswert sein, wenn keine Notwendigkeit zur sofortigen Verjährungshemmung besteht und die Stellung des unbezifferten Leistungsantrags in der letzten Stufe den Gebührenstreitwert beträchtlich erhöhen würde (so ausdrücklich MünchKomm /Becker-Eberhardt ZPO 5. Aufl. § 254 Rn. 10). Davon kann auch unter den hier obwaltenden Umständen ausgegangen werden. Eine unmittelbar bevorstehende Verjährung der von dem Antragsteller verfolgten Regressansprüche drohte bei Einleitung des Verfahrens im Jahre 2011 noch nicht. Nach der Sachlage bei Verfahrenseinleitung bestand für den Antragsteller ein nicht zu vernachlässigendes Verfahrensrisiko, weil der Erfolg seiner Rechtsverfolgung (möglicherweise) vom nicht sicher vorhersehbaren Ergebnis eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens abhängen würde. Im Übrigen hat - worauf schon das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat - der Antragsteller in der Antragsschrift selbst angeregt, den Verfahrenswert vorläufig auf (lediglich) 1.000 € festzusetzen, obwohl er in seinen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben durchaus konkrete Vorstellungen zur Höhe des gesamten Regressanspruchs entwickelt hatte, die der Bewertung eines unbezifferten Leistungsantrags hätten zugrunde gelegt werden können.
33
d) Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht entschieden, dass der Regressanspruch des Antragstellers bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrags am 6. Oktober 2014 bereits verjährt war.
Dose Schilling Günter Botur Krüger

Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.07.2015 - 40 F 295/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2016 - II-5 UF 145/15 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 121/09
Verkündet am:
16. September 2010
Kirchgeßner
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft
die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse
verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in
fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und
einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern.
Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend
unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses.
BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 3. April 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG. Die Klägerin zu 1 ist Komplementärin, die Kläger zu 2 und 3 sind Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Diese war Eigentümerin und Verwalterin zahlreicher Immobilien, welche sie durch Vermietung nutzte. Ihr letzter Jahresabschluss betrifft das Jahr 1995. Für das Jahr 1996 existiert nur ein Entwurf. Für die nachfolgenden Jahre bis einschließlich 2005 haben die Kläger bisher keine Jahresabschlüsse für die Gemeinschuldnerin erhalten.

2
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Erstellung und Vorlage der ihnen fehlenden Jahresabschlüsse in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2009, 1824 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet, der Streitgegenstand jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.


4
Das Berufungsgericht hat angenommen, für die erhobenen Ansprüche fehle eine Rechtsgrundlage. Weder in der hier noch anwendbaren Konkursordnung noch im Handelsgesetzbuch gebe es Rechtsvorschriften, aus denen die Kläger ihren Anspruch herleiten könnten. Insbesondere eigne sich § 82 KO nicht zur Begründung des Klagebegehrens. Zwar sei der Konkursverwalter gegenüber dem Gemeinschuldner bereits vor Inkrafttreten des § 155 InsO grundsätzlich zur Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung bestehe jedoch nur in demjenigen Umfang, in dem sie ohne Eröffnung des Konkursverfahrens den Gemeinschuldner träfe. Die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung nach §§ 179 ff AO gehöre zu den konkursfreien Angelegenheiten, da die Folgen der Gewinnfeststellung nicht den Vermögensbereich der Gemeinschuldnerin, sondern die Gesellschaf- ter persönlich berührten. Gerade um diese Feststellung gehe es den Klägern ausweislich der Klageschrift. Die nach den §§ 123, 124, 86 KO bestehende Rechnungslegungspflicht verhelfe den Klägern nicht zum Klageanspruch, weil sie lediglich den Zweck habe, die Überprüfung der Geschäftsführung und Konkursabwicklung des Verwalters zu ermöglichen. Das auch nach Konkurseröffnung fortbestehende Informationsrecht gemäß § 166 HGB umfasse nur die Einsicht in die Buchführung, so wie sie vorhanden sei, gebe den Gesellschaftern aber keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung. Im Wege der actio pro socio könnten die Kläger nicht vorgehen, weil sich der Anspruch schon nicht aus ihren Mitgliedschaftsrechten herleiten lasse. Die Buchführungspflicht nach den §§ 238 ff HGB schließlich sei letztlich öffentliches Recht zum institutionellen Gläubigerschutz und zur Unterrichtung der Allgemeinheit, nicht aber Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Die Herleitung eines Anspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter auf Erstellung der Jahresabschlüsse lässt sich nicht mit der Begründung ablehnen, die das Berufungsgericht gegeben hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Konkurs einer Kommanditgesellschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach den §§ 179 ff AO nicht dem Konkursverwalter obliegt, weil sie sich allein auf die Steuerschuld der Gesellschafter auswirkt (BFHE 128, 322 f; 175, 309, 311 ff; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 34 AO Rn. 75b; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO § 179 AO Rn. 182; Tipke/Kruse/Loose, AO/FGO 16. Aufl. § 251 AO Rn. 47; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung 2. Aufl. § 34 Rn. 29 und § 251 Rn. 38; FK-InsO/App, 5. Aufl. § 80 Rn. 15; HmbKommInsO /Weitzmann, 3. Aufl. § 155 Rn. 26; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 31 Rn. 36; Maus, Steuern im Insolvenzverfahren , 3. Aufl. Rn. 172). Ob dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt werden muss, als Steuerschulden nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen waren (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.), kann hier offen bleiben.
7
Die Kläger wollen den Beklagten entgegen der Fehldeutung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verurteilen lassen, sondern zur Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen für das Sondervermögen der Konkursmasse. Das ergibt sich sowohl aus dem Klageantrag und der Klagebegründung als auch aus dem Schriftsatz der Kläger vom 7. April 2009, welcher das vom Kammergericht erörterte Fehlverständnis zurechtrücken sollte. Ausweislich dieser Schriftsätze haben die Kläger von vornherein hingenommen, die Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung gegenüber dem Finanzamt selbst abgeben zu müssen, und erläutert, zur Vorbereitung dieser Erklärung auf die Jahresabschlüsse der Konkursmasse angewiesen zu sein. Indem das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit dem ferneren Endziel der Klage gleichgesetzt hat, ist im Ergebnis ein Klagebegehren abgewiesen worden, welches die Kläger überhaupt nicht verfolgt haben. Das verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599, 600; v. 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 308 Rn. 2; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 308 Rn. 2).
8
Auf das tatsächlich erhobene Klagebegehren trifft die Begründung des Berufungsgerichts hingegen nicht zu. Die Erstellung der Jahresabschlüsse ist, wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat, eine Aufgabe, zu deren Erfüllung ein Konkursverwalter anstelle des bisherigen Geschäftsführers verpflichtet ist (vgl. jetzt § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO; ferner BFHE 202, 395, 399 und BFH, Beschl. v. 19. November 2007 - VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334; ebenso etwa Tipke/Kuse/Loose aaO, § 251 AO Rn. 41; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz , 6. Aufl. S. 35). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt das dem Klagebegehren erklärtermaßen zugrunde liegende Interesse der Kläger , mit Hilfe der Jahresabschlüsse ihre eigene Verpflichtung zur Steuererklärung erfüllen zu wollen, auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die Verfolgung eigennütziger Interessen durch die Kläger entspricht in einem Zivilprozess dem Regelfall.
9
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstellung der Jahresabschlüsse zustehe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 561 ZPO) als zutreffend. Denn der Klageanspruch folgt aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches infolge der Konkurseröffnung zwischen dem Beklagten und den Klägern als Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin entstanden ist. Ihm zugrunde liegt der Umstand, dass die Personenhandelsgesellschaft zwar Konkurssubjekt, nicht aber Steuersubjekt ist. Infolge dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses können die klagenden Gesellschafter jeweils aus eigenem Recht die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten für das Sondervermögen der Masse von dem beklagten Konkursverwalter verlangen (vgl. bereits K. Schmidt, Liquidationsbilanzen und Konkursbilanzen, S. 89).
10
a) Die Einwendung des Beklagten während der Berufungsinstanz, er sei aufgrund der entsprechend anwendbaren §§ 154, 161 Abs. 2 HGB zur Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht verpflichtet und habe nur nach den §§ 123, 124, 86 KO Rechnung zu legen, greift nicht durch. Inwieweit die §§ 154, 161 Abs. 2 HGB nach Schließung des Geschäfts (§ 129 Abs. 2 KO) für die kaufmännische Rechnungslegung des Konkursverwalters heranzuziehen sind und die Pflicht zur periodischen Aufstellung von Jahresabschlüssen (§ 242 HGB) verdrängen (befürwortend etwa Füchsl/Weishäupl in MünchKomm-InsO 2. Aufl. § 155 Rn. 10; ähnlich wohl BGH, Urt. v. 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Für die dem Jährlichkeitsprinzip unterliegende steuerliche Gewinnermittlung der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft sind die genannten Einschränkungen der Rechnungslegung jedenfalls nicht anzuwenden (BFHE 153, 26, 28). Im Streitfall ist überdies eine Schließung des Geschäfts der Gemeinschuldnerin bisher nicht ersichtlich. Denn die Nutzung der Masseimmobilien durch Vermietung hat der Beklagte fortgesetzt, bis diese Gegenstände verwertet oder freigegeben worden sind.
11
b) Die steuerrechtliche Pflicht zur Buchführung besteht nicht nur gegenüber dem Fiskus, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem jeweiligen Gemeinschuldner. Sie erwächst aus der Amtsstellung des Konkursverwalters, die schutzwürdige Interessen des Gemeinschuldners unmittelbar berührt (BGHZ 74, 316, 320; BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, WM 2008, 1792, 1793 Rn. 11; so auch OLG Koblenz ZIP 1993, 52, 53; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rn. 46d; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 58 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO 13. Aufl. § 60 Rn. 63; Lüke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO § 60 Rn. 24; Hess, InsO § 60 Rn. 29; FK-InsO/Boochs, aaO § 155 Rn. 19; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 60 Rn. 5; Smid/Leonhardt in Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO 3. Aufl. § 60 Rn. 22; Vortmann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 31 Rn. 28; Hundertmark, BB 1967, 408, 409; Pelka/Niemann, Praxis der Rechnungslegung im Insolvenzverfahren , 5. Aufl. Rn. 17).
12
Allerdings befürchten noch heute einzelne Stimmen im Schrifttum eine unzulässige Verkürzung der Masse, wenn der Konkursverwalter oder Insolvenzverwalter gezwungen sei, nur zugunsten des Schuldners oder seiner Gesellschafter Mittel für die Erstellung steuerlicher Jahresabschlüsse aufzuwenden (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 22; zweifelnd auch HK-InsO/ Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 13). Ein solcher Fall ist namentlich im Konkurs oder in der Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft denkbar, wenn Verluste aus der Verwaltung der Masse zu Steuererstattungsansprüchen der Gesellschafter führen, die als Neuerwerb auch nach § 35 Abs. 1 InsO nicht in die Masse fallen, weil sie nicht in der Person des Insolvenzsubjekts Kommanditgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) entstehen. Anders liegt es von vornherein bei der Versteuerung von Gewinnen aus der Masseverwaltung, für welche Kosten auch die Masse nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustehen hat (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.). Handelt der Konkursverwalter bei der Erklärung von Verlusten selbst unter Berücksichtigung von Rücktragsmöglichkeiten gemäß § 10d EStG, die Massekosten vermeiden können, im Ergebnis aber nur fremdnützig, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesellschafter nunmehr schutzlos Steuerschätzungen ausgeliefert sind, die ihre Erstattungsansprüche verkürzen können. Vielmehr verlangt das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin dann, der Masse entsprechend den §§ 669, 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen, der auch als Vorschuss gefordert werden kann. Mit einer rein haftungsrechtlichen Lösung gemäß § 82 KO wäre den Gesellschaftern in einer solchen Lage auch deshalb nicht geholfen, weil sie ohne Kenntnis der Jahresabschlüsse für die Masse ihren möglichen Steuerschaden nicht einmal erkennen und beziffern können. Wenn den Konkursverwalter , wie die Revisionserwiderung zu erwägen gibt, erst in einem Rechtsstreit, der seine Haftung gemäß § 82 KO feststellen soll, die sekundäre Darlegungslast träfe, steuerliche Jahresabschlüsse vorzulegen, so wäre dies weder billig noch eine prozesswirtschaftliche Lösung.
13
c) Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, dieser Verteilung der Zuständigkeit für die steuerliche Rechnungslegung im Innenverhältnis von Verwalter und Gesellschaftern stehe ihre handelsrechtliche Unteilbarkeit entgegen. Der Beklagte kann ohne Mitwirkung der Gesellschafter die Jahresabschlüsse für den von ihm verwalteten Teil des Schuldnervermögens, die Konkursmasse, erstellen. Anschließend obliegt es den Klägern, diese Teilbilanz für die von ihnen abzugebende Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO nutzbar zu machen. Dafür ist der Konkursverwalter nicht mehr verantwortlich (vgl. BFHE 175, 309 ff). Selbst wenn das Finanzamt eine Zusammenführung der vom Konkursverwalter erstellten Teilabschlüsse und der entsprechenden Jahresabschlüsse für das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin fordern sollte, wäre der Beklagte den Klägern zu einer solchen weiteren Mitwirkung nicht verpflichtet.
14
d) Es ist anerkannt, dass der Komplementär "Beteiligter" im Sinne des § 82 KO im Konkursverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft ist (BGH, Urt. v. 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, WM 1985, 423, 424; Kilger /K. Schmidt, KO 17. Aufl. § 82 Anm. 2; Hess, KO 6. Aufl. § 82 Rn. 63; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 68; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/ Vallender, aaO § 60 Rn. 10). Die Haftung gemäß § 82 KO knüpft an eine schon vor der haftungsbegründenden Pflichtverletzung bestehende Sonderrechtsbeziehung an. Diese besteht zwischen dem Konkursverwalter und allen Verfahrensbeteiligten , denen gegenüber ihm bestimmte Amtspflichten obliegen. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht im Konkurs einer Kommanditgesellschaft gerade auch gegenüber dem Komplementär. Er bedarf insoweit mindestens ebenso sehr dieses Schutzes wie die Gemeinschuldnerin selbst (vgl. insoweit BGHZ 74, 316 ff; siehe außerdem BGHZ 93, 278, 281). Da den Gesellschaftern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerlich die Einkünfte der Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFHE 176, 472, 474; BFH/NV 1988, 477, 478 f), ist der Komplementär darauf angewiesen, dass der Konkursverwalter die Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin so erfüllt, dass keine vermeidbare Steuerbelastung eintritt. Dazu bedarf es insbesondere der steuerlichen Buchführung, weil die Gesellschafter nur mit ihrer Hilfe ihre (umfassende) Erklärungspflicht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 175, 309, 311 f) erfüllen können. Ohne ordnungsmäßige Buchführung besteht nicht nur die Gefahr, während des Konkursverfahrens entstandene Betriebsverluste nach Abschluss desselben nicht im Wege des Verlustvortrags geltend machen zu können. Das Fehlen der Buchführung wirkt sich für die Gesellschafter sogar schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum nachteilig aus: Sie können ihre persönliche Einkommensteuerlast nicht mindern, wenn sie die Verluste ihrer Personenhandelsgesellschaft nicht belegen können (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85).
15
e) Die Buchführungspflicht trifft den Beklagten ferner auch im Verhältnis zu den Klägern zu 2 und 3, den Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Auch zu ihnen besteht das dargelegte gesetzliche Schuldverhältnis. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollen Kommanditisten zwar im Sinne des § 82 KO nicht Beteiligte des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft sein (vgl. etwa OLG Hamm KTS 1972, 105, 106; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 8; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 60 Rn. 11). Diese formale Einordnung geht jedoch fehl (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 69; HKInsO /Lohmann, aaO § 60 Rn. 5 f), weil die entscheidende Frage auch hier lautet , ob den Konkursverwalter gegenüber den Kommanditisten besondere Pflichten treffen, die ihre Grundlage in seiner Amtsstellung haben. Das ist der Fall (im Grundsatz ebenso Kilger/K. Schmidt, aaO § 82 Anm. 2; Smid in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 345 Rn. 28; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 60 Rn. 6; vgl. auch LG Münster MDR 1989, 1005). Jedenfalls die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht berührt die Interessen gewinnberechtigter Kommanditisten. Auch sie sind einkommensteuerrechtlich auf die Erfüllung dieser Pflicht angewiesen, weil sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15a EStG bezogen auf ihren Gewinnanteil Steuerschuldner sind.
16
f) Dem Anspruch der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Vorlage der steuerlichen Jahresabschlüsse für die Masse steht die überkommene Lehre zur (grundsätzlich fehlenden) Einklagbarkeit von Schutzpflichten nicht entgegen. Ihre Argumente greifen jedenfalls hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Konkursverwalters nicht durch. Inwieweit ihr im Übrigen noch zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. Die steuerliche Rechnungslegungspflicht ist nicht in dem Sinne von einer anderen Hauptleistungspflicht abhängig, dass ihr ein eigenständiger Zweck fehlt. Das Konkursverfahren ließe sich zwar auch ohne steuerliche Buchführung unter Einhaltung der Verfahrensziele erfolgreich durchführen. Jedoch besteht die steuerliche Buchführungspflicht auch schon vor Beginn eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens. Schon daraus ergibt sich ihre Selbstständigkeit und für ein Erfüllungsverlangen genügende Bestimmbarkeit.

17
Die g) Annahme eines Erfüllungsanspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage von Jahresabschlüssen für die Masse widerspricht schließlich den allgemeinen Grundsätzen des Konkursverfahrens nicht.
18
aa) Die Konkursordnung sieht allerdings - ebenso wie nunmehr die Insolvenzordnung - keinerlei ausdrücklich normierte Leistungspflichten vor, deren Erfüllung der Gemeinschuldner im Klagewege vom Verwalter verlangen kann. Zur Erreichung des auf bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger gerichteten Konkurszwecks (§ 3 Abs. 1 KO, § 1 InsO) sollen der Schuldner und seine Organe keine Möglichkeit haben, auf die Konkursmasse einzuwirken (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 6 Rn. 1; Hess, KO 6. Aufl. § 6 Rn. 1; HK-InsO/ Kayser, aaO § 80 Rn. 1; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 2; Graf-Schlicker/Castrup, aaO § 80 Rn. 1). Deshalb ist ihnen Einfluss auf die Amtsführung des Konkursverwalters versagt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2005 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; HK-InsO/Kayser, § 80 aaO Rn. 29; Maus/Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 76; vgl. ferner BVerfG ZIP 1993, 686 f), der sein Amt unabhängig gerade auch vom Schuldner ausüben soll (Kilger, KO 15. Aufl. § 78 Anm. 1). Um die Einhaltung der Pflichten des Verwalters - auch zugunsten des Schuldners - zu sichern, sehen Konkursund Insolvenzordnung neben bestimmten Genehmigungserfordernissen zwei andere Wege vor: Gemäß § 88 KO (§ 69 InsO) steht der Verwalter unter der Aufsicht des Gläubigerausschusses und gemäß § 83 KO (§ 58 InsO) unter der Aufsicht des Konkursgerichts (Insolvenzgerichts). Letzterem gegenüber können die Verfahrensbeteiligten aufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 83 Rn. 3). Das Konkursgericht kann dem Verwalter sodann im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens konkrete Handlungsanweisun- gen erteilen, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 KO (§ 58 Abs. 2 InsO) ein Zwangsgeld festsetzen und ihn schließlich auch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 KO (§ 59 InsO) entlassen. Diese Aufsicht wird ergänzt durch ein zweites Instrument: Gemäß § 82 KO (§ 60 Abs. 1 InsO) ist der Verwalter den Verfahrensbeteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Beide Komponenten bilden ein verzahntes System (Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 6), mit dem die sachgerechte Erfüllung der Verwalterpflichten sichergestellt werden soll (Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 12). Jenseits dieses Kontrollsystems haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keine Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen (Lüke, aaO Rn. 5; Graf-Schlicker/Castrup, aaO § 58 Rn. 2). Die Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertreter beschränken sich grundsätzlich auf die verfahrensmäßigen Rechte der Insolvenzordnung, insbesondere etwaige Beschwerderechte (HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 29).
19
bb) Der Anspruch von Gesellschaftern gegen den Konkursverwalter einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Masse ist mit diesem Sicherungssystem vereinbar. Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ist zwar Teil der Amtstätigkeit des Konkursverwalters. Als solche müsste auch sie bei rein formaler Betrachtung vor störender Einflussnahme der Gemeinschuldnerin und ihrer Gesellschafter geschützt werden. Materiell handelt es sich aber nicht um diejenige Art von Verwaltungstätigkeit, deren Schutz das dargestellte System bezweckt. Die steuerliche Buchführung ist im Wesentlichen eine dokumentierende Tätigkeit. Vor störender Einflussnahme geschützt werden sollen demgegenüber die einzelnen Entscheidungen des Konkursverwalters und die Art und Weise seiner Amtsführung, nicht deren Aufzeichnung und Verarbeitung nach steuerrechtlichen Bilanzregeln.
20
3. Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 2 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO).
21
a) In den Instanzen ist streitig gewesen, ob dem Beklagten die Erstellung der Jahresabschlüsse aus tatsächlichen Gründen zeitweise oder sogar dauerhaft unmöglich war. Der Beklagte hat unter anderem für die Behauptungen Beweis angetreten, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Teile der Geschäftsunterlagen , die er für die Buchführung benötigt hätte, beschlagnahmt; außerdem habe der Liquidator der Klägerin zu 1 nicht im erforderlichen Maße mitgearbeitet und erbetene Informationen und Unterlagen nicht herausgegeben. Dem wird nachzugehen sein. Trifft letztere Behauptung zu, könnte der Klageanspruch auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens abzuweisen sein.
22
b) Die vom Beklagten außerdem erhobene Verjährungseinrede wäre erst zu prüfen, wenn sich sein Unmöglichkeitseinwand nicht bestätigen sollte. Eine vorgreifliche Prüfung dieser Einrede ist nicht möglich. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft die Verjährung erst von der Entstehung des Anspruchs ab. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Solange einem Anspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verjährung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden könnte. Bevor nicht festgestellt ist, dass der Beklagte derzeit die verlangten Jahresabschlüsse vorlegen kann und von welchem Zeitpunkt an diese Möglichkeit ge- geben war, lässt sich der Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmen. Sollte sich eine solche Feststellung treffen lassen, werden wegen der Ähnlichkeit beider Rechtsverhältnisse auf den aus gesetzlichem Schuldverhältnis folgenden steuerlichen Rechnungslegungsanspruch der Gesellschafter diejenigen Verjährungsregeln anzuwenden sein, die für Geschäftsbesorgungsverträge gelten. Eine anderweitige Rechtsvorschrift fehlt. Die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kommt kaum in Betracht, weil es im Streitfall - anders als in dem Fall BGHZ 93, 278 - nicht um Schadensersatzansprüche geht.
23
c) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass er zur Buchführung nur insoweit verpflichtet sein kann, wie seine Verfügungsgewalt über das Schuldnervermögen reicht. Sollte der Beklagte tatsächlich - Feststellungen dazu sind bislang nicht getroffen worden - wesentliche Teile des Schuldnervermögens aus der Masse wirksam freigegeben haben, wäre er zur Buchführung über das weitere wirtschaftliche Schicksal dieser Vermögensteile nicht mehr verpflichtet. Steuerrechtlich hat der Konkursverwalter die Pflichten des Gemeinschuldners nur so weit wahrzunehmen, wie seine Verwaltung reicht (vgl. § 34 Abs. 3 letzter Halbs. AO; vgl. auch BFHE 175, 309, 312; Pahlke/Koenig, aaO § 34 Rn. 19; Kühn/v.Wedelstädt/Blesinger, aaO § 34 Rn. 16). Da die Buchführungspflicht im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gesellschaftern des Schuldnerunternehmens an die steuerliche Pflichtenstellung anknüpft, kann sie nicht weiter gehen. Eine etwaige Verurteilung des Beklagten zur Erstellung von Jahresabschlüssen müsste folglich auf das jeweilige Sondervermögen der Masse beschränkt werden.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 5 O 483/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2009 - 23 U 206/08 -

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

16
1. Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil in dem Umfang auf einen Dritten über, in dem der Dritte dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Die Voraussetzungen dieses Anspruchsübergangs liegen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vor, weil der Kläger den Unterhalt an seinen Sohn nicht als Dritter im Sinne des § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, sondern als unterhaltspflichtiger Vater geleistet hat.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

12
Aufgrund inzwischen veränderter Gesetzeslage hat der Senat an dieser Rechtsprechung jedoch nicht mehr uneingeschränkt festgehalten und - nach Erlass des Berufungsurteils - mit Urteil vom 16. April 2008 (- XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424 ff.) weitere Ausnahmen zugelassen, in denen die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB durchbrochen und eine Vaterschaft im Rahmen des Scheinvaterregresses inzidenter festgestellt werden kann. Nach dieser Entscheidung, auf deren Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kommt eine solche Ausnahme insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

27
(a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

11
b) Wird - wie hier - eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798). Das gilt auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben wird. Die Klägerin und ihr Ehemann haben in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1994 in Abweichung von § 1384 BGB anstelle des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens den 4. Juli 1994 vereinbart. Damit haben sie wirksam vertraglich den gesetzlichen Zugewinnausgleich modifiziert (vgl. Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1378 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 37; von Eichel, ZFE 2007, 326, 328). Demgegenüber hat Rechtsanwalt Z.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 unter II. 3.; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, ZVertriebsR 2013, 310 Rn. 30). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; vom 1. August 2013, aaO).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.