vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 158 F 18469/10, 04.01.2011
Kammergericht, 13 UF 45/11, 24.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 325/11
vom
18. April 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung
des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das
Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung
ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in
Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB
555/10 - FamRZ 2011, 1931; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom
19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923).
BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2012 durch die
Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. NeddenBoeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Eheleute streiten um die Einbeziehung einer privaten Altersrentenversicherung in den Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.
2
Auf die am 10. und 11. Dezember 2009 wechselseitig zugestellten Anträge hat das Familiengericht die am 30. Dezember 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
3
Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 30. November 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, von deren Ausgleich das Familiengericht wegen nur geringer Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen hat. Daneben erwarb der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung, die das Familiengericht gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat.
4
Zusätzlich erwarb der Ehemann Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 24.579,40 €. Für diese Versicherung übte er am 17. Oktober 2010 das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus. Die Teilungsordnung des Versicherers sieht vor, dass private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde.
5
Das Familiengericht hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht abgelehnt, da es sich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr um eine ausgleichsfähige Rentenanwartschaft handle. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG begehrt, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Beschwerdeziel weiter.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
7
1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Das Anrecht des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des Kapitalwahlrechtes nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet sei und auch keine der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Versicherungsformen vorlie- ge. Dies gelte auch, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei, dass das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterworfen werden könne.
8
Auch ein Ausgleich nach § 22 VersAusglG sei nicht möglich. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass ein noch nicht ausgleichsreifes Anrecht im Sinne von § 19 VersAusglG vorliege. Ein solches bestehe jedoch nicht, vielmehr unterliege der Anspruch dem Zugewinnausgleich.
9
Daran ändere auch nichts die in der Teilungsordnung des Versicherers enthaltene Regelung, nach der private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sei. Damit solle nur die gesetzliche Lage wiedergegeben werden, wonach grundsätzlich alle zum Ehezeitende bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Zu dem besonderen Fall, dass das Kapitalwahlrecht nachträglich bis zur Entscheidung ausgeübt werde, verhalte sich die Regelung nicht. Mit der privatrechtlichen Teilungsordnung könne ohnehin nicht darüber verfügt werden, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen, da dieses gesetzlich geregelt sei. Eine Korrektur der möglicherweise treuwidrigen Ausübung des Kapitalwahlrechts komme nicht in Betracht.
10
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46). Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f. und vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 71).
12
Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts aus, aber auf dessen Ausgleichsform (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 14). Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der Victoria Lebensversicherung AG ist durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht ersatzlos untergegangen, sondern hat sich in ein Anrecht auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 153, 393, 398 = FamRZ 2003, 664, 665). Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 14 und BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 666).
13
Hierdurch wird auch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. die Kritik von Deisenhofer FamRZ 2003, 745), da dieser Vermögenswert im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen wird. In den Fällen, in denen es etwa aufgrund von vereinbarter Gütertrennung zu einem Nichtausgleich kommt, ist dies Folge eines unter notarieller Beratung geschlossenen Vertrages über den Güterstand (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924) und nicht Folge dessen, dass solche Ansprüche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
14
b) Hieran hat sich durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz für private Lebensversicherungen nichts geändert (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 15).
15
aa) Auch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts unterfallen dieser Ausnahmeregelung (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16). Auch nach den übrigen Vorschriften des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes ist eine Einbeziehung dieses Anspruchs in den Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16).
16
Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist eindeutig und schließt eine Erstreckung der von der Leistungsform unabhängigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auf private Lebensversicherungen aus. Für eine Ausweitung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 17). Mit der Aufnahme der beiden Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG hat der Gesetzgeber indirekt den Ausschluss der übrigen privaten Kapitallebensversicherungen aus dem Versorgungsausgleich bestätigt (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 159).
17
Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom Gesetzgeber als Ausnahmen geregelten Fälle sind weder mit privaten Kapitallebensversicherungen noch mit privaten Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts vergleichbar. Anders als diese haben private Lebensversicherungen schon strukturell nicht stets Vorsorgecharakter (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 18). Sie weisen keinen primären Altersvorsorgecharakter auf, sondern dienen vielfach auch dem Konsum (Glockner/Hoenes/Weil Der neue Versorgungsausgleich Rn. 21; vgl. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 75). Zudem kann die ausgleichspflichtige Person schon in der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies ist bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 47). Anrechte nach dem Altersvorsorge -Zertifizierungsgesetz können nicht in einen reinen Kapitalbetrag umgewandelt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; vgl. Johannsen /Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 14; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 72).
18
Weiter spricht der Wille des Gesetzgebers gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auf private Rentenversicherungen nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Gesetzgeber deren Einbeziehung bewusst abgelehnt hat. Denn er hat die Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht geschaffen (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat er in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes begrenzt. Schließlich wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes stets in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 19).
19
bb) Eine analoge Anwendung auf private Kapitalversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht auf weitere Kapitalversicherungen erstreckt hat (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 20). Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 158 F 18469/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2011 - 13 UF 45/11 -

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Familienrecht: Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht dem Versorgungsausgleich

11.06.2012

selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde-BGH vom 18.04.12-Az:XII ZB 325/11

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

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(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners

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(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 42/99
vom
19. März 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1
Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn
der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden
, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in
eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - OLG Celle
AG Stade
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511, 29 DM)

Gründe:


I.

Die am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hatten , wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte , BfA), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau in Höhe von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in Höhe von 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der BfA eine Vollrente wegen Alters. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der N. Allgemeine Versicherungsgesellschaft (N. ) erworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung, die weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch ist und deren privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, bezieht er seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monatlich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus zwei Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG (C. ) erworben , deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (Vertrag Nr. ... 001) und 31.465,72 DM (Vertrag Nr. ... 003) betrug. Beide Versicherungsverträge gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einer lebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der Ehemann hat mit Schreiben vom 21. August 1995 von der Kapitaloption Gebrauch gemacht. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitallebensversicherungen sowie - vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch genommene - Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt. Das Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und - damals - mit 481, 83 DM (Ehemann) und 709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das vom Ehemann bei der N. erworbene und in eine volldynamische Versor-
gung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau in Höhe von (481,83 + 484,90 = 966,73 – 709,93 = 256,80 : 2 =) 128,40 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben , für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 DM Rentenanwartschaften in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, bei der BfA einzuzahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes - auch die Anrechte des Ehemanns aus den bei der C. bestehenden Lebensversicherungsverträgen Nr. ... 001 und Nr. ... 003 in den Versorgungsausgleich einbezogen und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Höhe (481,82 DM ges. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [N. ] + 80,54 DM Lebensversicherung [C. ] + 161,08 DM Lebensversicherung [C. ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann – 814,91 DM gesetzliche Rente Ehefrau = 338,16 DM : 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 94,88 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen
die Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte aus den Lebensversicherungsverträgen bei der C. (Endnummern 001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit "primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen unterfielen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß die Versicherungen des Ehemannes bei der C. auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nach den von der C. übermittelten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Renten-Kapital-Versicherung" kann der Versicherungsnehmer "spätestens drei Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin" zwischen "einer lebenslänglichen Altersrente" oder einer "einmaligen Kapitalzahlung" wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur ein
Anspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zum vereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat daher mit seinem an die C. gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein Kapitalwahlrecht wirksam ausgeübt. Ein Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsausgleich , sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von seinem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsausgleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten; für den Ausgleich von Kapitalforderungen stellen die §§ 1587 ff. BGB keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Mechanismus des § 3 b VAHRG setzt - nicht anders als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf Rentenleistung gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldynamischen Anrecht die Versorgungsleistungen - wie hier bei der C. - aus einem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zwar die Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzahlung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsmechanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB auf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten "Renten oder ähnlichen wie-
derkehrenden Leistungen" ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamik wertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüber hinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherung mit Rentenanrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem Versorgungsausgleich entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings haben die Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen. Damit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann - wie später geschehen - die Anrechte aus seinen bei der C. bestehenden Lebensversicherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen ; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil ist eine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.
2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem Gericht der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungsverträgen mit der C. , sondern die Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die vom Ehemann erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den Wert der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt, nur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. Das schließt es aus, den Ausgleich der bei der C. begründeten Anrechte des Ehemannes diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die Regelung des Versorgungsausgleichs nur in Ansehung der auf die bei der C. begründeten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Berücksichtigung , welche die vom Ehemann bei der N. sowie die von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich erfahren haben, der Überprüfung durch den Senat. Das vom Ehemann bei der N. erworbene Anrecht ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch. Das Oberlandesgericht hat das Anrecht deshalb nach Maßgabe der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die BarwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368). Der Barwert des bei der N. begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu - gegebenenfalls anhand einer geänderten BarwertVO - ermittelt werden. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) vom
21. März 2001 (BGBl. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu be- rücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte - im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b AvmEG eingefügt worden ist - zu prüfen sein, ob der Ehefrau Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) gutzubringen sind.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
13
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

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a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

13
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 42/99
vom
19. März 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1
Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn
der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden
, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in
eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - OLG Celle
AG Stade
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511, 29 DM)

Gründe:


I.

Die am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hatten , wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte , BfA), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau in Höhe von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in Höhe von 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der BfA eine Vollrente wegen Alters. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der N. Allgemeine Versicherungsgesellschaft (N. ) erworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung, die weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch ist und deren privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, bezieht er seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monatlich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus zwei Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG (C. ) erworben , deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (Vertrag Nr. ... 001) und 31.465,72 DM (Vertrag Nr. ... 003) betrug. Beide Versicherungsverträge gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einer lebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der Ehemann hat mit Schreiben vom 21. August 1995 von der Kapitaloption Gebrauch gemacht. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitallebensversicherungen sowie - vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch genommene - Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt. Das Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und - damals - mit 481, 83 DM (Ehemann) und 709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das vom Ehemann bei der N. erworbene und in eine volldynamische Versor-
gung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau in Höhe von (481,83 + 484,90 = 966,73 – 709,93 = 256,80 : 2 =) 128,40 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben , für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 DM Rentenanwartschaften in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, bei der BfA einzuzahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes - auch die Anrechte des Ehemanns aus den bei der C. bestehenden Lebensversicherungsverträgen Nr. ... 001 und Nr. ... 003 in den Versorgungsausgleich einbezogen und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Höhe (481,82 DM ges. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [N. ] + 80,54 DM Lebensversicherung [C. ] + 161,08 DM Lebensversicherung [C. ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann – 814,91 DM gesetzliche Rente Ehefrau = 338,16 DM : 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 94,88 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen
die Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte aus den Lebensversicherungsverträgen bei der C. (Endnummern 001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit "primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen unterfielen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß die Versicherungen des Ehemannes bei der C. auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nach den von der C. übermittelten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Renten-Kapital-Versicherung" kann der Versicherungsnehmer "spätestens drei Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin" zwischen "einer lebenslänglichen Altersrente" oder einer "einmaligen Kapitalzahlung" wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur ein
Anspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zum vereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat daher mit seinem an die C. gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein Kapitalwahlrecht wirksam ausgeübt. Ein Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsausgleich , sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von seinem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsausgleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten; für den Ausgleich von Kapitalforderungen stellen die §§ 1587 ff. BGB keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Mechanismus des § 3 b VAHRG setzt - nicht anders als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf Rentenleistung gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldynamischen Anrecht die Versorgungsleistungen - wie hier bei der C. - aus einem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zwar die Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzahlung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsmechanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB auf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten "Renten oder ähnlichen wie-
derkehrenden Leistungen" ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamik wertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüber hinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherung mit Rentenanrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem Versorgungsausgleich entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings haben die Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen. Damit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann - wie später geschehen - die Anrechte aus seinen bei der C. bestehenden Lebensversicherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen ; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil ist eine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.
2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem Gericht der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungsverträgen mit der C. , sondern die Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die vom Ehemann erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den Wert der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt, nur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. Das schließt es aus, den Ausgleich der bei der C. begründeten Anrechte des Ehemannes diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die Regelung des Versorgungsausgleichs nur in Ansehung der auf die bei der C. begründeten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Berücksichtigung , welche die vom Ehemann bei der N. sowie die von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich erfahren haben, der Überprüfung durch den Senat. Das vom Ehemann bei der N. erworbene Anrecht ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch. Das Oberlandesgericht hat das Anrecht deshalb nach Maßgabe der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die BarwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368). Der Barwert des bei der N. begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu - gegebenenfalls anhand einer geänderten BarwertVO - ermittelt werden. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) vom
21. März 2001 (BGBl. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu be- rücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte - im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b AvmEG eingefügt worden ist - zu prüfen sein, ob der Ehefrau Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) gutzubringen sind.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

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a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

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a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

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a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

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a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

13
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).