Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2003 - XII ZB 42/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hatten , wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.Während der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte , BfA), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau in Höhe von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in Höhe von 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der BfA eine Vollrente wegen Alters. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der N. Allgemeine Versicherungsgesellschaft (N. ) erworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung, die weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch ist und deren privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, bezieht er seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monatlich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus zwei Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG (C. ) erworben , deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (Vertrag Nr. ... 001) und 31.465,72 DM (Vertrag Nr. ... 003) betrug. Beide Versicherungsverträge gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einer lebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der Ehemann hat mit Schreiben vom 21. August 1995 von der Kapitaloption Gebrauch gemacht. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitallebensversicherungen sowie - vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch genommene - Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt. Das Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und - damals - mit 481, 83 DM (Ehemann) und 709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das vom Ehemann bei der N. erworbene und in eine volldynamische Versor-
gung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau in Höhe von (481,83 + 484,90 = 966,73 – 709,93 = 256,80 : 2 =) 128,40 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben , für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 DM Rentenanwartschaften in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, bei der BfA einzuzahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes - auch die Anrechte des Ehemanns aus den bei der C. bestehenden Lebensversicherungsverträgen Nr. ... 001 und Nr. ... 003 in den Versorgungsausgleich einbezogen und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Höhe (481,82 DM ges. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [N. ] + 80,54 DM Lebensversicherung [C. ] + 161,08 DM Lebensversicherung [C. ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann – 814,91 DM gesetzliche Rente Ehefrau = 338,16 DM : 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 94,88 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen
die Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte aus den Lebensversicherungsverträgen bei der C. (Endnummern 001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit "primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen unterfielen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß die Versicherungen des Ehemannes bei der C. auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nach den von der C. übermittelten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Renten-Kapital-Versicherung" kann der Versicherungsnehmer "spätestens drei Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin" zwischen "einer lebenslänglichen Altersrente" oder einer "einmaligen Kapitalzahlung" wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur einAnspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zum vereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat daher mit seinem an die C. gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein Kapitalwahlrecht wirksam ausgeübt. Ein Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsausgleich , sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von seinem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsausgleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten; für den Ausgleich von Kapitalforderungen stellen die §§ 1587 ff. BGB keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Mechanismus des § 3 b VAHRG setzt - nicht anders als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf Rentenleistung gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldynamischen Anrecht die Versorgungsleistungen - wie hier bei der C. - aus einem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zwar die Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzahlung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsmechanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB auf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten "Renten oder ähnlichen wie-
derkehrenden Leistungen" ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamik wertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüber hinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherung mit Rentenanrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem Versorgungsausgleich entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings haben die Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen. Damit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann - wie später geschehen - die Anrechte aus seinen bei der C. bestehenden Lebensversicherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen ; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil ist eine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.
2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem Gericht der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungsverträgen mit der C. , sondern die Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die vom Ehemann erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den Wert der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt, nur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. Das schließt es aus, den Ausgleich der bei der C. begründeten Anrechte des Ehemannes diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die Regelung des Versorgungsausgleichs nur in Ansehung der auf die bei der C. begründeten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Berücksichtigung , welche die vom Ehemann bei der N. sowie die von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich erfahren haben, der Überprüfung durch den Senat. Das vom Ehemann bei der N. erworbene Anrecht ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch. Das Oberlandesgericht hat das Anrecht deshalb nach Maßgabe der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die BarwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368). Der Barwert des bei der N. begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu - gegebenenfalls anhand einer geänderten BarwertVO - ermittelt werden. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) vom
21. März 2001 (BGBl. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu be- rücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte - im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b AvmEG eingefügt worden ist - zu prüfen sein, ob der Ehefrau Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) gutzubringen sind.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
- 1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, - 2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.