Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - XII ZB 258/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB258.15.0
bei uns veröffentlicht am02.03.2016
vorgehend
Landgericht Dortmund, 9 T 245/14, 08.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 258/15
vom
2. März 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung
einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen
im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese
Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.

b) Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung
die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.
BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - LG Dortmund
AG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB258.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Februar 2014 und der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwendung

).


Gründe:

I.

1
Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.
2
Sie steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 18. Februar 2014 deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 18. Februar 2016 genehmigt.
3
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Nachdem das Beschwerdegericht ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Betroffene erneut im Wege der Rechtshilfe angehört hatte, hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
7
2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist. Das gesamte amts- und landgerichtliche Verfahren leidet unter dem Verfahrensfehler , dass die Betroffene in beiden Tatsacheninstanzen entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht persönlich, sondern nur im Wege der Rechtshilfe angehört wurde.
8
a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zuverschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).
9
b) Nach § 319 Abs. 4 FamFG sollen die in § 319 Abs. 1 FamFG bezeichneten Verfahrenshandlungen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Mit dieser Regelung, die inhaltlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrift des § 70 c Satz 4 FGG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 274), wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren grundsätzlich durch das Gericht erfolgt, das über die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme entscheidet, und nicht durch einen ersuchten Richter (vgl. BT-Drucks. 11/6949 S. 84).
10
Im Schrifttum wird daher einerseits die Auffassung vertreten, dass die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nur in seltenen Ausnahmefällen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden dürfen (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 7; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 319 FamFG Rn. 9; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2016] § 319 Rn. 16; Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/ Dodegge FamFG 4. Aufl. § 319 Rn. 18; Grotkopp in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 319 Rn. 17; HUK-BUR/Bauer [Stand: November 2014] § 319 FamFG Rn. 43). Andere Stimmen in der Literatur halten in Unterbringungssachen eine Anhörung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter grundsätzlich für ausgeschlossen (vgl. MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 319 Rn. 11; Jurgeleit/ Diekmann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 10; Horndasch/Viefhues/ Beermann FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 9; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 319 FamFG Rn. 13; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 319 Rn. 2).
11
c) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
12
aa) Der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG schließt es nicht völlig aus, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Im Unterbringungsverfahren kommt der persönlichen Anhörung des Betroffenen zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN). Außerdem gehört die persönliche Anhörung zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht. Sie ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 25 mwN).
13
Dieser besonderen Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 7; HUK-BUR/Bauer [Stand: November 2014] § 319 FamFG Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 19 mwN zu § 278 Abs. 3 FamFG).
14
Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.
15
bb) Danach kann die Durchführung der in § 319 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständige Gericht mit einem erheblichen Zeit- und Reiseaufwand verbunden wäre.
16
Die Problematik, dass mit der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen in Unterbringungssachen für das zuständige Gericht ein erheblicher Zeit- und Reiseaufwand verbunden sein kann, wurde vom Gesetzgeber bereits bei der bis zum 31. August 2008 geltenden Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 FGG berücksichtigt. Diese Vorschrift sah eine isolierte Abgabemöglichkeit des Unterbringungsverfahrens an das Gericht vor, in dessen Bezirk die Unterbringungsmaßnahme vollzogen wurde, um den Aufwand für das gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Gericht, bei dem das Betreuungsverfahren geführt wur- de, zu verringern (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 43). Diese Regelung wurde bei der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 314 FamFG übernommen. Danach kann das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist und das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für Unterbringungssachen im Sinne von § 312 Nr. 1 und 2 FamFG ausschließlich zuständig wäre, das Unterbringungsverfahren abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
17
§ 314 FamFG ist eine Sondervorschrift zu der allgemeinen Regelung des § 4 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 273; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 314 Rn. 3) und schafft in Unterbringungssachen eine erleichterte Abgabemöglichkeit gerade für die Fälle, in denen die Unterbringungsmaßnahme in einer Einrichtung vollzogen wird, die weit vom Wohnort des Betroffenen entfernt ist. Damit soll der oft erhebliche Aufwand reduziert werden, der entstünde, wenn der für das Betreuungsverfahren zuständige Richter die im Rahmen der Unterbringung erforderlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen des Betroffenen (§ 319 FamFG), am Ort der Einrichtung vornehmen müsste (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 314 Rn. 4; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2016] § 314 Rn. 2; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 314 FamFG Rn. 3). Gleichzeitig trägt die Vorschrift damit auch der Vorgabe des § 319 Abs. 4 FamFG Rechnung, wonach die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (vgl. zur Abgabe OLG Karlsruhe Beschluss vom 5. November 2013 - 11 AR 7/13 - juris Rn. 23). Die durch § 314 FamFG geschaffene Möglichkeit der isolierten Abgabe eines Unterbringungsverfahrens zeigt, dass nach der Intention des Gesetzgebers allein der Zeitaufwand für die Reise des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsgerichts zum Ort der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält, nicht ausreicht, um die nach § 319 Abs. 1 FamFG erforderlichen Verfahrenshandlungen durch einen ersuchten Richter vornehmen zu lassen.
18
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sich die Unterbringungseinrichtung im Bezirk des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsgerichts befindet. Ist die Entscheidung über die beantragte Unterbringungsmaßnahme dringlich und daher eine Abgabe des Verfahrens vor der Entscheidung aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar, ist vom Betreuungsgericht auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen , zunächst nur eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme gemäß § 331 Satz 1 FamFG zu genehmigen. Denn im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 331 Satz 2 FamFG abweichend von § 319 Abs. 4 FamFG die Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe zulässig.
19
Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden Richter spricht schließlich, dass wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen Beeinträchtigungen und wegen des bedeutenden Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen der Anhörung entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem verlangt sie regelmäßig die Kenntnis der vollständigen Akten, die der Rechtshilferichter nicht immer haben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 19 zu § 278 Abs. 3 FamFG).
20
3. Gemessen hieran durften weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vornehmen. Umstände, die eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht genannt. Allein die geringere Fahrzeit der ersuchten Betreuungsrichterin zu der Unterbringungseinrichtung genügt nicht. Andere Umstände, die ausnahmsweise die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Mit dem Absehen von der persönlichen Anhörung haben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht somit eine elementare Verfahrensgarantie der Betroffenen verletzt.
21
4. Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff.). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose Weber-Monecke Schilling Günter Guhling
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 18.02.2014 - 300 XVII Z 1170 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2015 - 9 T 245/14 -

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(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Antrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

7
2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 4). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

7
2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 4). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 346/10
vom
13. Juni 2012
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Vorbem. 3.2.2, Nr. 6300
Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im Anschluss
an BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris).
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - LG Lübeck
AG Lübeck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2012 durch die
Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.

2
Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, S. 51) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin nach Nr. 6300 RVG in Höhe von 172 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ) festgesetzt.
3
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nicht nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG, sondern nach Nr. 6300 VV RVG.
4
Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172 €. Diese Vergütungsregelung ist auch maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beigeordnet wird.
5
Für Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG nicht erwähnt und insbesondere nicht von Nr. 1 b der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei der Unterabschnitt 2 zwar auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpfe das Gesetz jedoch an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt/MüllerRabe RVG 19. Aufl. VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen seien deshalb die in Buch 3 bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssa- chen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich sei, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, S. 223), gelte sie ebenfalls im Rahmen der Nr. 1 b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nr. 1 c bis 1 e der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.
6
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG an. Für Unterbringungssachen nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungssachen (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Denn nach der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG VV entsteht die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH aaO). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 XVII H 15914 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 30.06.2010 - 7 T 300/10 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

11
a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich - gegebenenfalls in der üblichen Umgebung des Betroffenen (Satz 2) - von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 319 Rn. 1; MünchKommZPO/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 1; OLG Hamm FamRZ 2008, 1116, 1117). Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten daher gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 3; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 319 Rn. 8).

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

Tenor

Das Landgericht Freiburg ist zur Abgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Bühl befugt.

Gründe

 
I.
Die Betroffene ist bei ihren Eltern in S. im Bezirk des Amtsgerichts Freiburg wohnhaft, sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie und den Folgen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden. Die Betroffene verfügt lediglich über ein geringfügiges Bankguthaben in Höhe von ca. 250 EUR und erhält Hilfe zum Lebensunterhalt.
Auf Anregung des Zentrums für Psychiatrie E. ist nach ihrer Anhörung durch das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 12.12.2012 eine vorläufige Betreuung, befristet bis 12.06.2013 mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Freiburg die vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 22.01.2013 einstweilen angeordnet. Der Betreuer hat am 13.12.2012 die Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 17.12.2012 die vorläufige Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 22.01.2013 genehmigt und den Unterbringungsbeschluss vom 12.12.2012 aufgehoben.
Eine Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung blieb ohne Erfolg.
Auf Antrag der Betroffenen hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 22.02.2013 die Betreuung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern erweitert.
Nachdem die Betroffene zunächst wieder nach Hause entlassen worden war, stellte ihr Betreuer am 15.04.2013 aufgrund einer neuerlichen krankheitsbedingten Eskalation im Familienbereich mit Morddrohungen gegenüber der Mutter Antrag auf Unterbringung im Zentrum für Psychiatrie in E.
Am 19.05.2013 wurde sie von der Polizei dorthin verbracht.
Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom Zentrum für Psychiatrie in E. leidet die Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie, durch den regelmäßigen Konsum von Cannabis und Absetzen der neuroleptischen Medikation sei es erneut zur Dekompensation mit Fremd- und Eigengefährdung im familiären Rahmen gekommen.
Diese Diagnose ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 21.05.2013, das das Amtsgericht eingeholt hatte.
Das Amtsgericht Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 23.05.2013 die vorläufige Unterbringung bis längstens 03.07.2013 genehmigt.
10 
Mit Beschluss vom 12.06.2013 hat das Amtsgericht Freiburg die Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und mit Beschluss vom 04.07.2013 auf Antrag des Betreuers auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 30.06.2013 die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 15.08.2013 genehmigt.
11 
Am 25.07.2013 hat der Betreuer einen Antrag auf Unterbringung für ein Jahr in einer Facheinrichtung zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in einen geschlossenen Bereich beantragt.
12 
Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 06.08.2013 hat das Amtsgericht Freiburg die Unterbringung durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.08.2014 genehmigt. Das Amtsgericht hat diesen Beschluss am 22.08.2013 dahingehend ergänzt, dass die Unterbringung auch in einer geschlossenen Heim- und Pflegeeinrichtung erfolgen kann.
13 
Danach ist die Betroffene in eine geschlossene Abteilung des Kreispflegeheims H. in O. im Rahmen einer Maßnahme der vollstationären Behindertenhilfe einschließlich tagesstrukturierender Angebote verlegt worden.
14 
Gegen die Unterbringungsgenehmigung hat die Betroffene am 09.09.2013 beim Amtsgericht Freiburg Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 13.09.2013 nicht abgeholfen hat.
15 
Das Landgericht Freiburg hat das Amtsgericht Bühl um Übernahme des Unterbringungsverfahrens gebeten, da die Betroffene in O. längerfristig untergebracht sei. Das Amtsgericht Bühl hat mit Schreiben vom 08.10.2013 die Übernahme des Unterbringungsverfahrens abgelehnt, da § 314 FamFG nicht anwendbar sei, wenn der Betroffene von einer Unterbringungseinrichtung in eine andere verlegt werde.
16 
Das Landgericht Freiburg hat die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Antrag vorgelegt, das Amtsgericht Bühl zum zuständigen Gericht des anhängigen Unterbringungsverfahrens zu bestimmen.
II.
17 
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gem. §§ 314, 273, 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zur Entscheidung über die Abgabe berufen. Die Antwort des Amtsgerichts Bühl zeigt, dass dieses zur Übernahme der Sache nicht bereit ist und sich die beteiligten Gerichte daher über eine Abgabe aus wichtigem Grund nicht einigen können.
18 
2. Die Möglichkeit der Abgabe ist auch noch in der Beschwerdeinstanz gegeben. Der Vollzug erfolgt entweder von einem erstinstanzlichen Gericht zum anderen erstinstanzlichen Gericht, das Beschwerdegericht darf allerdings auch eine Sache unmittelbar an ein ihm nicht nachgeordnetes erstinstanzliches Gericht abgeben (vgl. dazu Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl. § 4 Rdn. 10 m.w.N.).
19 
3. Das Unterbringungsverfahren ist von dem Amtsgericht Bühl fortzuführen.
20 
Gem. § 314 FamFG kann das Gericht die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereiterklärt hat oder die Bereitschaftserklärung im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG wegen fehlerhafter Ermessensausübung (Schmidt-Recla in MüKo, 2. Aufl., § 314 FamFG, Rn. 5) ersetzt wird. Die Voraussetzungen einer Abgabe liegen hier vor.
21 
Die Betroffene hält sich durch die Unterbringungsmaßnahme in O. im Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichts Bühl auf und die Unterbringungsmaßnahme wird dort bereits vollzogen.
22 
Auf einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Betroffenen stellt § 314 FamFG gerade nicht ab, es kommt also nicht darauf an, dass die Betroffene im Bezirk des Gerichts, wohin das Verfahren abgegeben werden soll, den Schwerpunkt ihrer Lebensbindungen begründet hat (vgl. KG FamRZ 2010, 1844). § 314 erlaubt vielmehr die isolierte Abgabe des Verfahrens über die zivilrechtliche Unterbringung in den Fällen, in denen sich der Betroffene ohne Veränderung seines gewöhnlichen Aufenthalts in einer auswärtigen Einrichtung, einer Klinik oder einem Heim beispielsweise aufhält und dort eine Unterbringungsmaßnahme vollzogen werden soll (vgl. Budde in Keidel, FamFG 17. Aufl. § 314 Rdn. 1).
23 
Auch wenn § 314 FamFG als Abgabevoraussetzung nicht ausdrücklich einen wichtigen Grund nennt, ist die Abgabe aufgrund der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 1 FamFG nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, dabei ist vorrangig auf das Wohl des Betroffenen abzustellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2011, 9 AR 3/11; Juris). Für die Beurteilung des wichtigen Grundes maßgeblich sind Gesichtspunkte, die eine leichtere und zweckmäßige Führung des Verfahrens in den Vordergrund stellen. Mit der Möglichkeit der Abgabe allein des Unterbringungsverfahrens bei anhängiger Betreuung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass für das an sich zuständige Gericht, insbesondere für die Anhörung des Betroffenen, der Aufwand der persönlichen Anhörung unverhältnismäßig wird (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 12.02.2004 BT-Drs. 15/2494 S. 43). Der Zweck, eine kurzfristige Anhörung durch den Richter des ortsnahen Gerichts zu ermöglichen, dient nicht nur der Effektivität der gerichtlichen Verfahrensführung, indem zeitaufwändige Reisen des Richters zur auswärtigen Unterbringungseinrichtung vermieden werden, sondern zielt maßgebend auch auf den Schutz des Betroffenen, weil auf diese Weise sein Zugang zu einer richterlichen Entscheidung erleichtert wird und im Übrigen den Vorgaben des § 319 Abs. 4 FamFG Rechnung getragen wird, wonach Verfahrenshandlungen wie eine persönliche Anhörung vor einer Unterbringungsmaßnahme nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (vgl. dazu Budde a.a.O. § 314 Rdn. 4).
24 
Abzuwägen sind insbesondere die widerstreitenden Interessen, einerseits der Gedanke der Entscheidungskonzentration von Betreuung und Unterbringung bei einem Gericht, der regelmäßig dem die Betreuungssache führenden Gericht den Vorrang geben wird, andererseits die Interessen der betroffenen Person an der schnellen und unaufwändigen Beteiligung im Unterbringungsverfahren (vgl. Schmidt-Recla in MüKo z. FamFG 2. Aufl. 2013 § 314 Rdn. 3), wobei weiter zu berücksichtigen sein wird, wo der Schwerpunkt der Aufgaben des Betreuers liegen wird.
25 
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist hier der Teilabgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Bühl Vorrang zu geben. Da die Unterbringung vom Sachverständigen für ein Jahr für erforderlich gehalten und soweit auch genehmigt worden ist, ist davon auszugehen, dass es zumindest für die nächsten Monate bei der Unterbringung der Betroffenen in der Einrichtung in O. bleiben wird. Aufgrund der schweren Erkrankung der Betroffenen und ihres schwankenden Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass sich die Frage einer Verlängerung der Unterbringung wie auch sonstiger erforderlicher Kontakte zum Gericht vorrangig im Bezirk des Amtsgerichts stellen werden, in dem die Unterbringungseinrichtung liegt. Da die Entfernung zwischen dem Ort der Unterbringung und dem derzeit noch zuständigen Amtsgericht Freiburg ca. 100 km beträgt, die zwischen dem Amtsgericht Bühl und der Unterbringungseinrichtung jedoch lediglich knapp 7 km, es sich auch nicht um benachbarte Amtsgerichtsbezirke handelt, sollte der kurzen Entfernung zwischen Unterbringungseinrichtung und zuständigem Amtsgericht der Vorzug gegeben werden.
26 
Nachdem die Betroffene nur über ein Kleinstvermögen an Erspartem verfügt, wird auch der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betreuers in Entscheidungen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge und damit in der Kontaktpflege am jetzigen Aufenthaltsort der Betroffenen und nicht im Bezirk des Amtsgerichts Freiburg liegen, mit dem die Betroffene lediglich die Lage des Wohnhauses ihrer Eltern verbindet.
27 
Im Übrigen lassen es die jeweiligen Anlässe, die eine Unterbringung bisher auslösten (z.B. heftigste Auseinandersetzungen mit den Eltern, Bedrohung des Vaters), fraglich erscheinen, ob der Betroffenen eine Rückkehr in ihr Elternhaus je möglich sein wird.
28 
Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Führung des Betreuungs- und des Unterbringungsverfahrens in der Hand eines Gerichts insbesondere wegen des Informationsaustausches und der persönlichen Kenntnis grundsätzlich zu begrüßen ist. Im Hinblick auf die bereits bestehende angeordnete Dauer der Genehmigung und die Ausführungen des Sachverständigen zur Erforderlichkeit spricht hier aber vieles dafür, dass es erstrebenswert ist, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren einheitlich beim Amtsgericht Bühl zu führen. Soweit dies im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen, der derzeit noch in ihrem Elternhaus anzunehmen ist, nicht möglich ist, ist in deren Interesse wenigstens die Teilabgabe geboten.
29 
Der Annahme dieser Abgabemöglichkeit steht nicht entgegen, dass die Betroffene zunächst im Zentrum für Psychiatrie in E., also einer Einrichtung im benachbarten Bezirk des Amtsgerichts Freiburg untergebracht war und das Amtsgericht Freiburg insoweit eine Abgabe nicht in Betracht gezogen hat. Im Hinblick auf die kurze Entfernung zwischen Freiburg und E. wäre gem. § 314 FamFG eine Abgabe auch nicht gerechtfertigt gewesen. Dass die Abgabemöglichkeit bei einer Verlegung in eine weit entfernte Unterbringungseinrichtung nicht mehr bestehen soll - so ohne weitere Begründung wohl Roth in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 314 Rdn. 2) - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien zu dem nahezu gleichlautenden § 70 Abs. 3 FGG noch dem Zweck der Norm des § 314 FamFG entnehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für das FGG-RG im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2007 (BT-Drs. 16/6308, S. 273) für den Regelungsinhalt des § 314 ausdrücklich auf den bisherigen Regelungsinhalt des § 70 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. FGG verwiesen.

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 4). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.