Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - XII ZB 166/13

bei uns veröffentlicht am16.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 221 F 175/09, 05.09.2012
Oberlandesgericht Köln, 10 UF 143/12, 26.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 166/13
vom
16. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht
durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung.

b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte
Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung
damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember
1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251).
BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13 - OLG Köln
AG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 1.400 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
2
Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil - aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts - dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften von monatlich 16,11 € übertragen wurden. Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften von monatlich 50,40 € übertragen. Im Übrigen ordnete das Fa- miliengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 24,14 € zu Gunsten der Ehefrau eine Beitragszahlung des Ehemanns in Höhe von 5.453,62 € an.
3
Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F-GmbH die angegebene Jahresleistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei zutreffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrechte aus Kapitallebensversicherungen bei der Z-Versicherung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise" die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch nicht innerhalb der Frist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 FamFG bevorstehe.
7
Unabhängig davon liege eine nach § 51 Abs. 1 VersAusglG notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nicht vor. Anders als nach § 10 a VAHRG sei eine Korrektur von Feh- lern der Erstentscheidung - wie etwa die fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele.
8
Für die "betriebliche Altersversorgung" des Ehemanns sei der mit der F-GmbH geschlossene Pensionsvertrag maßgeblich, der eine monatliche, von der Höhe des Festgehalts abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F-GmbH ihre Verpflichtung versichert habe, ob etwa die Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den Pensionsvertrag mit der F-GmbH abzustellen sei. Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung des Anrechts nicht zutreffen. Hierbei handele es sich aber um eine Fehlbewertung, die § 51 VersAusglG nicht unterfalle. Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das Versorgungsverhältnis keine Rolle spielten, würde es sich insoweit um von der Erstentscheidung nicht erfasste Anrechte handeln, die § 51 VersAusglG nicht unterfielen.
9
Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG wegen besonderer Umstände des Altfalles oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes , komme nicht in Betracht.
10
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen , sei unbegründet. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene Rechtsanwendungsfehler zu beheben. Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen Rechts, das einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe.
11
Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 48 Abs. 2 FamFG iVm § 580 ZPO vor. Einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO lägen nicht vor.
12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
a) Der Antrag auf Abänderung ist unzulässig und daher ohne eine Sachprüfung zurückzuweisen.
14
Der Abänderungsantrag lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1. September 2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG. Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.).
15
Der Abänderungsantrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts , die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.
16
Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.
17
b) Das Oberlandesgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
18
aa) Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als zulässig behandelt , was im Ergebnis richtig ist.
19
Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254). Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465). Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - juris Rn. 21 und vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).
20
Am Feststellungsinteresse fehlt es demnach grundsätzlich dann, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Rechtsverhältnisses, namentlich des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.
21
In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465, 1466).
22
Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig angesehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen.
23
bb) Der Feststellungsantrag ist indessen unbegründet.
24
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Anrechte bei der Z-Versicherung kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht Inhaber der Anrechte ist. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass maßgebliches Anrecht des Ehemanns die Versorgungszusage sei und die F-GmbH diese durch die Lebensversicherungen lediglich rückdeckend abgesichert habe. Auf die Form der Leistungszusage der Rückdeckungsversicherung (u.a. ob in Renten- oder Kapitalform) kommt es daher nicht an.
25
c) Für eine Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG iVm § 580 Nr. 7 b ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, besteht demnach ebenfalls kein Raum. Eine solche setzt voraus, dass die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine erstmals im vorliegenden Verfahren erfolgte Information über den Lebensversicherungsvertrag mit einem Deckungskapital von 165.997,76 €. Abgesehen von der Frage, ob insoweit nicht bereits im Ausgangsverfahren hin- reichende Informationen erteilt wurden, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Lebensversicherung - wie ausgeführt - mangels Rechtsinhaberschaft des Ehemanns nicht in den Versorgungsausgleich fiel und abgesehen davon, dass die Versicherung nicht auf eine Renten-, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet sein dürfte, im Ausgangsverfahren ohnedies keine der Ehefrau günstigere Entscheidung erfolgen konnte.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 05.09.2012 - 221 F 175/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2013 - 10 UF 143/12 -

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(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingele

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(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des §

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB323/13
vom
22. Oktober 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht
die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsbeschluss
BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548). Sie können daher auch nicht zusammen
mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich
sind, eine Abänderung eröffnen.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - OLG Düsseldorf
AG Krefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
2
Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehemann und Ehefrau ) heirateten am 24. Dezember 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 7. Dezember 1978 zugestellt, und die Ehe wurde 1979 geschieden. Der Versorgungsausgleich war aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Über diesen erging ein Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1981, in dem zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemanns bei der Beteiligten zu 3, einem eingetragenen Verein, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Bund - seinerzeit Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 196,80 DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 setzte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 12. März 1982 den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften unter Hinweis auf § 1587 b Abs. 5 BGB auf 166,40 DM fest. Wegen weiterer 30,40 DM behielt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor.
3
Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 im April 2005 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG beantragt und sich darauf berufen, dass die Begründung von Rentenanwartschaften fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet worden sei. Außerdem hätten sich die Anwartschaften beider Ehegatten seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert.
4
Das Amtsgericht hat unter anderem ein sozialgerichtliches Erstattungsverfahren zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 abgewartet, das schließlich dadurch beendet wurde, dass die Beteiligte zu 1 ihre Klage zurücknahm. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2012 die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12. März 1982 aufgrund des seit 1. September 2009 geltenden Rechts abgeändert. Im Weg der internen Teilung hat es beginnend mit dem 1. Mai 2005 (nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) der Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 ein Anrecht von monatlich 166,14 €, bezogen auf das Ehezeitende am 30. November 1978 übertragen. Ferner hat es im Weg der internen Teilung beginnend mit dem 1. Mai 2005 dem Ehemann zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 ein Anrecht von 6,7082 Entgeltpunkten bezogen auf das Ehezeitende am 30. November 1978 übertragen.
5
Dagegen haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betei- ligten zu 1, mit der sie der Sache nach die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 48 Abs. 3 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht maßgeblich, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25. Juni 2012 und somit nach dem 31. August 2010 ergangen ist.
8
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag unbegründet. Wegen der Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts sei dieser nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilen, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle an einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Die Änderung müsse nach Ehezeitende eingetreten sein und sei nur wesentlich, wenn durch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt werde oder die Grenzwerte nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen würden.
9
Die bloße Unrichtigkeit der Bewertung eines Anrechts sei kein Abänderungsgrund. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs und der Ersetzung des früheren § 10 a VAHRG durch § 51 VersAusglG nur eine eingeschränkte Totalrevision gewollt. Die Abänderung diene nicht mehr der Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler. Diese könnten im Rahmen des § 51 VersAusglG nur korrigiert werden, soweit eine Abänderung aus anderen Gründen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Absenkung des Ruhegehaltsatzes für den Ehemann von ursprünglich 75 % auf nunmehr 71,75 % zu berücksichtigen. Diese erreiche aber noch keine 5 % des bisherigen Ausgleichswerts, sondern lediglich 4,4 % bzw. 2,2 %. Dagegen könne die möglicherweise fehlerhafte Auskunft im Ursprungsverfahren , die eventuell von zu hohen Dienstbezügen ausgegangen sei, nicht korrigiert werden. Das gelte ebenso für die fehlerhafte Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, die zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 166,40 DM geführt habe.
10
Auch wenn dies zu ungerechten Ergebnissen führe und die Beteiligte zu 1 ihre Leistungen an die Ehefrau von der Beteiligten zu 3 nicht erstattet erhalte , rechtfertige der Fehler nicht die Notwendigkeit der Korrektur aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden.
11
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nicht zulässig ist. Die Abänderung setzt nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts voraus. Dagegen begründen bei der Ursprungsentscheidung unterlaufene Fehler nicht die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG.
13
a) Mit der Regelung des § 51 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs- möglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).
14
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).
15
Für die Abänderung nach § 51 VersAusglG ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschreiten. Denn anderenfalls könnten Fehler der Ursprungsentscheidung entgegen der gesetzlichen Zielsetzung eine Abänderung dennoch eröffnen.
16
Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung nach § 51 VersAusglG somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksichtigung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlassen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.
17
Anders liegt es hingegen, wenn eine nachträglich eingetretene Wertänderung für sich genommen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bleibt. Die Wesentlichkeitsgrenze kann in diesem Fall nicht dadurch erreicht werden, dass zusätzlich Rechen- oder Methodenfehler der Ausgangsentscheidung berücksichtigt werden , weil diese nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abänderungsverfahren nicht eröffnen können.
18
b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.).
19
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Beteiligte zu 1 nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können , wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte fehlerhaft bewertet oder auf unzutreffende Weise ausgeglichen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33). Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Beteiligten zu 1 hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN).
20
Dass im vorliegenden Fall das Verfahren noch nach der früheren Gesetzeslage eingeleitet wurde und, weil eine Entscheidung ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch nicht ergangen war, erst aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 3 VersAusglG das neue materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung findet, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Durch die Regelung sollte das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschiedenen Versorgungsausgleichssachen anzuwenden sein, die nicht § 48 Abs. 2 VersAusglG unterfallen, und damit insbesondere einem Bedürfnis der Praxis und der Versorgungsträger Rechnung getragen werden, nicht für einen unüberschaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen - etwa der verfassungsrechtlich bedenklichen Barwert-Verordnung - umgehen zu müssen (BT-Drucks. 16/11903 S. 57 - zum insoweit noch anderslautenden Gesetzentwurf vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 86).
21
Damit hat der Gesetzgeber aber ebenfalls legitime Ziele verfolgt, die die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, dass über den eingeräumten Karenzzeitraum hinaus das frühere Verfahrensrecht nicht weiter anzuwenden ist, nicht in Frage stellen.
22
c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht eröffnet.
23
Eine Wertänderung ist im vorliegenden Fall lediglich im Hinblick auf die bei der Beteiligten zu 3 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehende Versorgung des Ehemanns eingetreten. Durch den von seinerzeit 75 % auf 71,75 % herabgesetzten Ruhegehaltssatz (vgl. § 14 BeamtVG) ergibt sich indessen nur eine Wertänderung von rund 4,4 %. Darin liegt für sich genommen noch keine wesentliche Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird.
24
Die weiteren angeführten Gründe beruhen auf Fehlern der Ursprungsentscheidung und können die Zulässigkeit der Abänderung nicht ergeben. Dabei handelt es sich um einen wegen unzutreffender Dienstaltersstufe zu hoch berechneten Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns sowie die unzutreffende Ausgleichsform nach § 1587 b Abs. 2 BGB, die nicht eröffnet war, weil die Beteiligte zu 3 als Versorgungsträger privatrechtlich organisiert war und ist. Diese Fehler können eine Abänderung nach § 51 VersAusglG auch in Addition mit der tatsächlich eingetretenen, für sich genommen aber nicht ausreichenden Wertänderung des Versorgungsanrechts des Ehemanns nicht eröffnen.
25
Dass Wertänderungen betreffend das Anrecht der Ehefrau schließlich eine wesentliche Änderung ergeben, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Zwar macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dass durch einen nach neuer Rechtslage durchzuführenden Versorgungsausgleich für den Ehemann eine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt würde. Dieser Vortrag weicht indessen von den Feststellungen des Oberlandesgerichts ab und kann bereits mangels entsprechend erhobener (und begründeter) Verfahrensrüge für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zugrunde gelegt werden.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 25.06.2012 - 69 F 498/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2013 - II-9 UF 146/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 5 6 4 / 1 2
vom
27. Mai 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler,
ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der
Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren
nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse
BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014
- XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125).

b) Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich
eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend
wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Bezug
auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der Ausgangsentscheidung
enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit
zu korrigieren.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - OLG Hamm
AG Warendorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 €

Gründe:

I.

1
Der 1934 geborene Antragsteller und die 1936 geborene Antragsgegnerin hatten im Juni 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 3. April 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1984 bezogene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 156,48 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen Anwartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nach der für den Antragsteller von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Versorgungsauskunft be- trug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (entspricht 21,3848 Entgeltpunkten).
2
Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ein. Eine im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsauskunft wies als Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunkte aus. Das Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bzw. der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1997 wurde die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Splittings und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 161,53 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen QuasiSplittings zu Lasten der landwirtschaftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 27,92 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden.
3
Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag gemäß § 51 VersAusglG. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Versorgungsauskünfte ein. In ihrer Auskunft vom 29. September 2010 gab die DRV Bund den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als Ausgleichswert wurden 15,6562 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Versor- gungsausgleich mit Wirkung zum 1. August 2010 ab und übertrug - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin.
4
Im hier vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, den Ausgleichswert seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abänderung der Entscheidung vom 20. Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen. Er macht geltend, dass die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Versorgungsauskunft der DRV Bund vom 29. September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992 - und damit nach Ehezeitende - für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der DRV Bund versehentlich nach dem Für-Prinzip teilweise der Ehezeit zugeordnet worden seien. Tatsächlich betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich 21,3633 Entgeltpunkte.
5
Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei unzulässig, weil hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die DRV Bund in dem Ausgangsverfahren nach § 51 VersAusglG eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im Jahr 1992 nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt habe. Darin sei kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im Ausgangsverfahren spreche der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abänderung nur bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungsund Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht ausdrücklich als Abänderungsgrund in § 225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher von der flexiblen Regelung des § 10 a VAHRG abzugehen. Die Antragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des Versorgungsausgleichs viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten.
8
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
2. Das Beschwerdegericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angeordneten internen Teilung der von dem Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein überhöhter Ausgleichswert zugrunde liegt, weil der Beschluss insoweit auf der Verwertung einer unrichtigen Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung , die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (In-Prinzip; Senatsbeschluss BGHZ 81, 196, 200 = FamRZ 1981, 1169, 1170). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
10
3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2010 geregelten Wertausgleichs nach § 225 FamFG nicht zulässig ist.
11
a) Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9-19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder - wie hier - nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1).
12
b) Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.
13
aa) Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage).
14
bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für solche Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen , gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern , wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).
15
c) § 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsverfahren dann - und nur dann - eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
16
aa) Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise "Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten". Insoweit könne "wie nach bislang geltendem Recht" im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).
17
Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen den Einstieg in ein Abänderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturre- form des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen , dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19).
18
Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertänderung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentscheidung nicht perpetuiert werden sollen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 842; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 20; BeckOK-FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3).
19
bb) Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund.
20
Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtlichen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365); dieser grundlegenden Konzeption folgt nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Wäh- rend die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwendig ist, soll das mit einem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG befasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf beschränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich - unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler - lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehlerhafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten.
21
d) Es ist auch nicht möglich, § 225 FamFG über die gesetzliche Regelung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wertveränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsentscheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 06.10.2011 - 9 F 570/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2012 - II-8 UF 283/11 -

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

21
cc) Soweit das Anrecht des Ehemanns der Höhe nach noch verfallbar war, blieb es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dass das Amtsgericht im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 18. April 1991 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11). Weil die Ehefrau für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen kann, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen.
11
Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe , nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm angefallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über einen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f Rdn. 22).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/03 Verkündet am:
12. Januar 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1585 c
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner
schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen
werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR
265/02 - FamRZ 2004, 601).
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. November 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten; sie streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen Ehevertrags. Der 1942 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25. Mai 1988 miteinander die Ehe. Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe. Der Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt; er praktiziert seit 1996 nicht mehr und bezieht seither eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragsgegnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, hat diesen Beruf aber bereits lange Zeit vor der Ehe mit dem Antragsteller nicht mehr ausgeübt. Sie betrieb ein Bekleidungsgeschäft , das sie nicht lange Zeit vor Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann begründet hatte. Nach Beginn ihrer
Beziehung zum Antragsteller - ab 1985 - übernahm sie in dessen Praxis kaufmännische Arbeiten. Am 11. Mai 1988 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Antragsgegnerin für jedes vollendete Ehejahr eine "Unterhaltsabfindung" in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Antragsgegnerin für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten; diese Verpflichtung sollte nur eintreten, soweit die Antragsgegnerin unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, daß der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, hat es abgewiesen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin nur noch ihr Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin als Zwischenfeststellungswiderklage zulässig, aber nicht begründet. Der von den Parteien geschlossene Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil er im Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei. Zwar werde die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag erheblich benachteiligt , da die dort für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich vorgesehenen Kompensationen - für den Verzicht auf Zugewinnausgleich sei überhaupt keine Kompensation vorgesehen - die gesetzlichen Ansprüche wohl deutlich unterschritten. Allerdings habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesichts einer nach ihrem eigenen Vortrag "überschuldeten" Zahnarztpraxis einerseits und privilegierten Vermögens des Antragstellers anderseits ein erheblicher Zugewinn zu erwarten gewesen bzw. tatsächlich erzielt worden sei. Dasselbe gelte für den Versorgungsausgleich, zumal die Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Antragsteller durch ihre dortige gut dotierte Stellung Rentenanwartschaften habe aufbauen können, während der Antragsteller seinerseits seit 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und deshalb auch keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben habe. Von einer außerordentlichen Disparität der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften sei deshalb nicht ohne weiteres auszugehen.
Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags einem besonderen Druck ausgesetzt gewesen sei und der Antragsteller sich in einer übergeordneten Verhandlungsposition befunden hätte, aufgrund derer er faktisch den Vertragsinhalt einseitig hätte bestimmen können. Bei Vertragsschluß seien die Antragsgegnerin 44 und der Antragsteller 46 Jahre alt und Kinder nicht mehr zu erwarten gewesen. Die Antragsgegnerin , die vor der Aufnahme der Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann ein nicht lange zuvor eröffnetes Bekleidungsgeschäft betrieben und später gegen recht hohe Vergütungen in der Praxis des Antragstellers mitgeholfen habe, habe durch die Ehe oder durch die Beziehung zum Antragsteller auch keine Einbuße ihrer früheren beruflichen Entwicklung erfahren; sie habe sich auch nicht in einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm befunden, daß ihr ein Einfluß auf Inhalt und Abschluß des Ehevertrags faktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Ihre Behauptung, bei Abschluß des Vertrags "überrumpelt" worden zu sein, sei unsubstantiiert. Die Frage, ob es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt wäre, sich gegenüber einem Verlangen der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auf den im Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen, sei derzeit nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu Recht für zulässig erachtet. Zwar schließt § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO Widerklagen aus, die auf andere als die in § 610 Abs. 1 ZPO genannten Ziele gerichtet sind. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 610 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 623 ZPO unberührt. Dies schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren - auch widerklagend - eine Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern deren Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Im Verbund mit der Scheidung war über den Versorgungsausgleich zu befinden. Dieser war nur dann nicht durchzuführen, wenn die Parteien ihn wirksam ausgeschlossen haben. An einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Antragsgegnerin festzustellen begehrt - der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis , das für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regelt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend , da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist. Der Umstand, daß diese Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage nicht. 2. Das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.
a) Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen
durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen , die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

b) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluß und Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin bereits seit etwa 1985 - also vor Abschluß des Ehevertrags und vor Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller - in dessen Praxis mitarbeitete, läßt noch nicht den Schluß auf eine derart ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu, daß von einer gravierenden Störung der Vertragsparität ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müßte.
c) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat (aaO 605) dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da im - maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien bereits nicht mehr zu rechnen war. bb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt,
wie der Senat ausgeführt hat (aaO), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ; ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit im Anschluß an die Betreuung gemeinsamer Kinder kam von vornherein nicht in Betracht. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Außerdem war die Antragsgegnerin vor wie auch nach der Eheschließung in der Praxis des Antragstellers gegen Entgelt beschäftigt und damit - von den Parteien bei Vertragsschluß vorherbedacht - auch während der Ehe in der Lage, für ihre eigene Alterversorgung Vorsorge zu treffen. Schließlich fällt ins Gewicht, daß sich der Antragsteller verpflichtet hatte, im Falle der Scheidung der Ehegatten und der Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin den weiteren Ausbau ihrer Altersversorgung im zugesagten Umfang durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Hinsichtlich des Ausschlusses des Unterhalts wegen Krankheit ist ergänzend zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Antragsgegnerin nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von maximal 80.000 DM begrenzt hat.
cc) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Zum einen erscheint, wie der Senat (aaO) ausgeführt hat, dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Solche ehebedingten Nachteile mußte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, die Antragsgegnerin , die für ihre Hilfstätigkeit in der Praxis des Antragstellers eine recht hohe Vergütung erhalten hat, aber gerade nicht auf sich nehmen. Soweit für den Fall des Scheiterns der Ehe mit dem Antragsteller auch die Tätigkeit der Antragsgegnerin in dessen Praxis ein Ende finden würde, war die Antragsgegnerin zudem für eine Übergangszeit durch die vom Antragsteller zu zahlende Unterhaltsabfindung hinlänglich gesichert, so daß auch insoweit der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der getroffenen Abrede nicht greift. dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Senatsurteil aaO 607). ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil aaO). ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem
Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil aaO 605; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185 ff.). Nach diesen Maßstäben ist hier auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig. Denn der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters läßt den Ehevertrag der Parteien - wie bereits ausgeführt -nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Alter der Ehegatten bei Vertragsschluß; Ausbau einer eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin durch deren entgeltliche Beschäftigung in der Praxis des Antragstellers und dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung) gelten für den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs entsprechend. gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen läßt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die einseitig nur die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern , waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Dem Gedanken nachehelicher Solidarität wird durch die im Ehevertrag getroffenen Regelungen in einer Weise Genüge getan, daß - unter Berücksichtigung der Rangabstufung der Scheidungsfolgen - jedenfalls der Vorwurf einer sittenwidrigen Benachteiligung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt ist. 3. Das Oberlandesgericht hat von der Durchführung des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgesehen. Dies hält auch der richterlichen Ausübungskontrolle stand.
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muß der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; Senatsurteil aaO 606; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 aaO). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin hat, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt , weder Umstände und übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die dem Abschluß des Ehevertrags zugrunde gelegen haben, dargelegt, noch hat sie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe eingetreten sind und die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Eines solchen Vortrags hätte
es jedoch bedurft, um dem Antragsteller - im Rahmen der Ausübungskontrolle - die Berufung auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB zu versagen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.