Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12

bei uns veröffentlicht am24.06.2015
vorgehend
Amtsgericht Schwäbisch Hall, 3 F 638/10, 26.03.2012
Oberlandesgericht Stuttgart, 15 UF 139/12, 20.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 495/12
vom
24. Juni 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren
nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe
nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3 b
VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vollständig ausgeglichen und der
künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - OLG Stuttgart
AG Schwäbisch Hall
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2012 werden zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und der Beteiligten zu 4 jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Wert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer - unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen - Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
2
Die am 27. August 1971 geschlossene Ehe der 1946 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1942 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 13. Juli 1989 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 18. April 1991 rechtskräftig geschieden.
3
Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts hatten beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die Ehefrau hatte daneben eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: ZVK) erlangt. Der Ehemann hatte zusätzlich eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Bausparkasse S.) in Form einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage erworben, deren Dynamik im Anwartschaftsstadium seinerzeit noch verfallbar war. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Anwartschaft hatte die Bausparkasse S. mit monatlich 564,73 DM angegeben.
4
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemanns monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1989 bezogene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 547,62 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In diesem Betrag war ein Teilbetrag von 58,62 DM enthalten, mit dem die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns bei der Bausparkasse S. im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen wurde. Diesen Betrag hatte das Amtsgericht dadurch bestimmt, dass es den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung des Ehemanns in Höhe von nominal 564,73 DM unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung in einen dynamischen Monatsbetrag von 118,14 DM umgerechnet und der monatlichen ehezeitlichen Anwartschaft der Ehefrau bei der ZVK in dynamisierter Höhe von monatlich 0,89 DM gegenübergestellt hatte.
5
Mit Antrag vom 19. November 2010 hat die Ehefrau die Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich "gemäß § 51 VersAusglG" begehrt. Das Amtsgericht hat neue Versorgungsauskünfte eingeholt. Dabei hat die Bausparkasse S. den Ehezeitanteil des von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechts nunmehr mit monatlich 933,49 DM bzw. 477,29 € angegeben. Das Amtsgericht hat die Ausgangsentscheidung abgeändert und die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Ferner hat es das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von monatlich 238,65 € zu Gunsten der Ehefrau intern geteilt und von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der ZVK wegen Geringfügigkeit abgesehen. Auf die Beschwerden des Ehemanns und der Bausparkasse S. hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts (nur) um den Ausspruch ergänzt, dass die von dem Amtsgericht angeordnete Abänderung des Versorgungsausgleichs ab dem 1. Dezember 2010 wirkt; die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen.
6
Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren der Ehemann und die Bausparkasse S. weiterhin, die Ehefrau wegen des (Rest-)Ausgleichs der betrieblichen Versorgung des Ehemanns auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen und den auf Totalrevision gerichteten Abänderungsantrag der Ehefrau insgesamt abzulehnen.

II.

7
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG seien gegeben, weil eine wesentliche Änderung im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG eingetreten sei. Der im Scheidungsverbundurteil festgestellte Nominalwert der betrieblichen Versorgung des Ehemanns weiche wesentlich von ihrem dynamisierten und auf den Zeitpunkt der Antragstellung aktualisierten Wert ab. Einer Abänderung des Versorgungsausgleichs stehe auch § 51 Abs. 4 VersAusglG nicht entgegen. Danach sei die Abänderung ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend gemacht werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall, weil das betriebliche Anrecht des Ehemanns vollständig nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden und kein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltener Anteil verblieben sei. Der Einwand, wegen der Anwartschaftsdynamik der endgehaltsbezogenen Anrechte seien die Anrechte der Höhe nach noch nicht unverfallbar gewesen und insoweit der schuldrechtliche Ausgleich gegeben, greife nicht durch. Schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 VersAusglG, der sich ausdrücklich auf einen Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG beziehe, sei eine erweiternde Anwendung auf einen Teilausgleich wegen eines noch verfallbaren Anteils des Anrechts ausgeschlossen. Die Regelung des § 3 b Abs. 1 VAHRG beziehe sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich unverfallbarer Anrechte. Als solche seien die Anwartschaften des Ehemanns auch behandelt und insgesamt ausgeglichen worden. Der Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsstadium sei bereits durch die Dynamisierung nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in der Fassung von 1984 Rechnung getragen worden. Außerdem könne der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass sich der Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nur auf die Fälle beschränke, in denen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung wegen der Begrenzung des so genannten Supersplittings auf 2 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nur anteilig ausgeglichen wurden.
10
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand.
11
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zunächst mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG erfüllt sind, weil sich bei dem Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung der vor der Umrechnung mit der Barwertverordnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Hiergegen erinnern auch die Rechtsbeschwerden nichts.
12
b) In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG - was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt - ausgeschlossen , wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht konnte das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich eines auch nach Anwendung des § 1587 b BGB (Splitting ) und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG (Realteilung und Quasisplitting) verbliebenen unverfallbaren, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegenden Anrechts ein anderes Anrecht des Verpflichteten zum Ausgleich heranziehen (erweitertes Splitting). Der Wert der auf diesem Wege zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte war jedoch der Höhe nach begrenzt auf 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Der Ausgleich der auch diesen Höchstbetrag übersteigenden Anwartschaften musste einem (späteren) schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben.
13
c) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 VersAusglG sind - anders als das Beschwerdegericht meint - im vorliegenden Fall gegeben.
14
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ein Teilausgleich im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG nur dann gegeben sei, wenn nach früherem Recht ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts allein wegen Überschreitung des Höchstbetrags nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG, § 18 SGB IV nur teilweise durchgeführt werden konnte, trifft nicht zu. Ein Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil eines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen , der in dem Anrecht enthaltene und der Höhe nach noch verfallbare Anteil dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten ist (ebenso OLG München FamRZ 2012, 1944 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Mai 2015] § 51 VersAusglG Rn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 14; Bergner FamFR 2011, 196, 198; Friederici FF 2013, 162 f.; aA wohl Bumiller/Harders/Schwamb 11. Aufl. Anhang zu § 229 FamFG Rn. 15).
15
aa) Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht hat der Senat entschieden , dass bei Anrechten der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479). Unverfallbar sind danach nur diejenigen Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann ver- bleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Demgegenüber kann bei endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechten nicht von Unverfallbarkeit in diesem Sinne ausgegangen werden. Wenn der Versicherte vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bemisst sich sein betriebliches Versorgungsanrecht bei endgehaltsbezogenen Anrechten endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheides maßgebenden Einkommen. Damit verbleibt dem Versicherten der Dynamisierungszuwachs der Anwartschaft nur insoweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG. Lässt sich die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nicht hinreichend prognostizieren und ist infolgedessen in Betracht zu ziehen, dass er vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, so ist die Höhe des Anrechts, die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Versicherungsfall gebunden ist, noch nicht endgültig gesichert.
16
Die Dynamik im Anwartschaftsstadium ist dann beim Wertausgleich als verfallbar anzusehen mit der Folge, dass die Anwartschaft nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Aufgrund der fehlenden Unverfallbarkeit der Höhe nach sind im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich Teile des Anrechts nicht in die Bilanz einbezogen , so dass nur ein Teilausgleich vorliegt. Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich eines im Ausgangsverfahren teilweise ausgeglichenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53 f.).
17
bb) Bei der Anwendung des § 51 Abs. 4 VersAusglG besteht für eine abweichende Beurteilung kein Anlass. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts Gegenteiliges aus dem Wortlaut des Gesetzes oder der Gesetzesbegründung.
18
Weder § 51 Abs. 4 VersAusglG noch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG differenzieren zwischen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach. Seinem Wortlaut nach begrenzt § 51 Abs. 4 VersAusglG den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 VersAusglG auf diejenigen Fälle, in denen es bei der Ausgangsentscheidung zu einem erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gekommen ist. Dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 VersAusglG lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Teilausgleich im Sinne der Vorschrift nur in denjenigen Fällen vorliegt, in denen der Teilausgleich auf einem Überschreiten des Höchstbetrags nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG, § 18 SGB IV beruht.
19
Auch die Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 4 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144 S. 90 und 16/11903 S. 116) schränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht in diesem Sinn ein. Der Gesetzgeber hatte vielmehr ausnahmslos alle Fälle vor Augen, in denen betriebliche Anrechte nur anteilig über das erweitere Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen werden konnten. In diesen Fällen soll es auch nach neuem Recht möglich sein, Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den - von § 51 Abs. 4 VersAusglG ausdrücklich in Bezug genommenen - §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend zu machen , wobei der zum Teil ausgeglichene Betrag nach § 53 VersAusglG entsprechend seiner tatsächlichen Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird (BT-Drucks. 16/10144 S. 90).
20
Dass der damit beabsichtigte Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144, S. 90) auch diejenigen Fälle erfasst, in denen wegen der Verfallbarkeit eines Anrechts der Höhe nach nur ein Teilausgleich durchgeführt werden konnte, erhellt sich auch aus der Ge- setzesbegründung zu § 20 VersAusglG. Als Fallgruppe für die Anwendung des § 20 VersAusglG werden dort ausdrücklich diejenigen Versorgungen genannt, bei denen sich ein Anrecht in zwei Teile spaltet, nämlich einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil (BT-Drucks. 16/10166 S. 63). Ein "nicht ausgeglichenes" Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist danach auch eine zum Zeitpunkt der (Ausgangs-)Entscheidung noch verfallbare Einkommensdynamik , wie es insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen vorkommt. Der im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (BTDrucks. 16/10144 S. 64; vgl. auch Bergner FamFR 2013, 75, 76).
21
cc) Soweit das Anrecht des Ehemanns der Höhe nach noch verfallbar war, blieb es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dass das Amtsgericht im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 18. April 1991 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11). Weil die Ehefrau für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen kann, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen.
22
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Denn die vom Amtsgericht vorgenommene Totalrevision nach neuem Recht kann auf § 51 Abs. 1 VersAusglG gestützt werden.
23
a) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann eine Entscheidung über einen öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, im Wege der Totalrevision abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegt. Erfasst sind danach alle rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Wesentlich ist die Wertänderung, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
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Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine im Sinne von § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertveränderung erfahren hat. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nach allgemeiner Ansicht nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt (Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 51 Rn. 4; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 4; Borth FamRZ 2012, 601, 602; Kemper FuR 2010, 189, 191).
25
b) Die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht beschränkt sich freilich auf diejenigen Anrechte, die auch in die abzuändernde Ausgangsentscheidung "einbezogen" worden waren.
26
aa) Ein Anrecht, welches in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und kei- nerlei Einfluss auf die Bilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hat, ist nach allgemeiner Ansicht nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen (Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 14 Rn. 57; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 5 und 12; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Bergner FamFR 2011, 196; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 19; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1424).
27
bb) Im vorliegenden Fall wurde das betriebliche Anrecht des Ehemanns in der Ausgangsentscheidung allerdings nur teilweise in die Ausgleichsbilanz eingestellt; hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik unterfiel das Anrecht dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Aber auch Anrechte , die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG "einbezogene Anrechte" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 807; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 13; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für betriebliche Anrechte, die im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nur bis zu den Höchstbeträgen des § 18 SGB IV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sondern auch für solche betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, die - wie hier - hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich verschlossen waren (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 807; Borth FamRZ 2012, 601, 603). Würden solche Anrechte von der Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht erfasst, hätte dies zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Totalrevision wegen des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten in vollem Umfang auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 bis 26 VersAusglG verwiesen werden müsste; damit stünde er in Bezug auf den Erwerb eines selbständigen Versorgungsanrechts schlechter als unter der Geltung des alten Rechts, nach dem er immerhin im Wege des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung ein selbständiges Versorgungsanrecht zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten erlangt hatte.
28
c) Werden im Falle einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch solche Anrechte vollständig ausgeglichen, die in der Ausgangsentscheidung aus Rechtsgründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, bestehen auch keine Bedenken dagegen, eine Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts zu stützen.
29
aa) § 51 Abs. 4 VersAusglG schränkt nach allgemeiner Ansicht schon aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nur die Abänderung der Ausgangsentscheidung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG, nicht aber eine Abänderung unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG ein (MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 57; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 18; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1436). Verschließt § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG, kann die Ausgangsentscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 807; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Mai 2015] § 51 VersAusglG Rn. 30; Borth FamRZ 2012, 601, 603; Götsche ZFE 2010, 324, 332; Kemper FuR 2010, 189, 194). Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Borth FamRZ 2012, 601, 603).
30
bb) Hierin ist keine Umgehung einer in § 51 Abs. 4 VersAusglG enthaltenen gesetzlichen Wertung zu sehen (so aber wohl Bergner FamFR 2010, 508, 510 und FamFR 2013, 75, 77).
31
Die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG schließen einander nicht gegenseitig aus, sondern sie knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte an, und ihre Anwendung ist von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Die nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnete Abänderungsmöglichkeit will nachträglichen und im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlichen Änderungen des Ausgleichswerts aufgrund geänderter rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse Rechnung tragen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VersAusglG hat demgegenüber solche unter der Geltung des früheren Rechts erzielte Ausgleichsergebnisse im Blick, bei denen die angemessene Teilhabe an einem Anrecht im Hinblick auf eine sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung verfehlt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 9). § 51 Abs. 3 VersAusglG knüpft folgerichtig nicht an nachehezeitliche Änderungen an, sondern an das Vorliegen von Dynamisierungsverlusten bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte nach früherem Recht. Nur für diese Fälle, die allein der Bereinigung einer bereits im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung nach altem Recht angeleg- ten wesentlichen Wertverzerrung dienen, hat sich der Gesetzgeber ausnahmsweise für den Vorrang der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung und gegen den Mehraufwand einer vollständig neuen Ausgleichsentscheidung im Wege der Totalrevision nach neuem Recht entschieden.
32
d) Eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG , § 225 Abs. 2 und 3 FamFG liegt in Bezug auf das Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. vor. Nach den getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von umgerechnet monatlich 288,74 € zwischenzeitlich auf monatlich 477,29 € gestiegen; damit sind sowohl die relative (5 % des bisherigen Ausgleichswerts) als auch die absolute (1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG ersichtlich überschritten.
33
e) Im Übrigen sind Rechtsfehler bei der Durchführung der Totalrevision durch das Beschwerdegericht nicht gerügt oder ersichtlich. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 26.03.2012 - 3 F 638/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2012 - 15 UF 139/12 -

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung


Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 52/97
vom
13. Dezember 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden. Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hin-
aus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Ge-meinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin ). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von 1.084,17 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Bayerischen ZVK im Wege des analogen Quasi-Splittings auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 8,11 DM begründet und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der BfA durch erweitertes Splitting weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der Parteien vom 5. August 1996 genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich , der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von 234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen haben. Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die Bayerische ZVK mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennte Saldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat. Richtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von nur 4,67 DM von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der
Ehefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommene anteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber des Ehemanns bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode sei nur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG handele. Da jedoch das Anrecht des Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren nach § 2 VAHRG unterliege, hätte der nach Anwendung des § 3 b VAHRG noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwischen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 VAHRG ein Gleichrang auch dann bestehe, wenn ein - auch nach Anwendung des § 3 b VAHRG - schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese Auffassung wendet sich die Bayerische ZVK mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung der Versorgungsträger sei zum Ausgleich von Anwartschaftsrechten nach § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG und solchen nach § 2 VAHRG nicht möglich.

II.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zu erheben. Die Bayerische ZVK hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bun-
desgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EGZPO hat in Verfahren , in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt , dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).

III.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Angriffe der Bayerischen ZVK gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründen zurückverwiesen werden. 1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.084,17 DM vom Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA auf das der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen ((2.417,10 DM - 248,76 DM) : 2). Dies wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht zur Überprüfung angefallen.
2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag stehen auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der Bayerischen ZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur Verfügung. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen, kommt für die unverfallbare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich organisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zur Verfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen. Entgegen der Auffassung der Bayerischen ZVK war keine isolierte Saldierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weise vorzunehmen, daß zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin hätten begründet werden müssen. 3. Es ist seit langem umstritten, welche Ausgleichsmethode anzuwenden ist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streitstand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die Anwendung der Quotierungsmethode geboten.

a) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die unter verschiedene Ausgleichsformen des VAHRG fallen, mit ebensolchen Anrechten des Ausgleichsberechtigten zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369, S. 19).
b) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das weder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden kann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem analogen Quasi-Splitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein bestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem früheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verändert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen Konzeption des 1. Eherechtsreformgesetzes von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. erfaßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine größere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre (so auch FamK Rolland/Wagenitz § 1 VAHRG Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsformen hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom
Falle des § 3 a VAHRG - dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547). 4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlichrechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
a) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug, allerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher zu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die Versorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Quasi -Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte Ehegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f.). Die Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im Scheidungsverfahren eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen, soweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V.m. § 18 SGB IV (bei Ehezeitende 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 VAHRG auszugleichenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange der Ehegatten zu beeinträchtigen.
b) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß ein Interesse der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht
unmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, spräche dies nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, in denen ein dem analogen Quasi-Splitting und ein dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage der Verrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Ausgleichsverpflichteten ist vor der Anwendung des § 3 b VAHRG zu entscheiden (vgl. Klattenhoff/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß die Anrechte des Ausgleichsberechtigten den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, der nach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Möglichkeit , nach § 3 b VAHRG einen - zusätzlichen - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auch ein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der ein Interesse an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat. 5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bayerischen ZVK zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 VAHRG bestimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG "gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß". Diese Vorschriften sehen aber nur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB.
6. Die Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. Nach Erlaß des Beschlusses durch das Oberlandesgericht ist das Rentenreformgesetz 1999 in Kraft getreten, was dazu führt, daß die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenn die Ehegatten bei Ehezeitende noch nicht Versorgungsempfänger waren. Dies ist hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, soweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durchgeführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau hat aber am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht daher spätestens seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversorgung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Zwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei der Bayerischen ZVK in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf die werthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist. Richtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der Leistungsphase nicht dynamisch. Unzutreffend ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im Anwartschaftsstadium dynamisch.
Die betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor, daß sich die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigen Einkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere der Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge während der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor seinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Koppelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begründen (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 m.N.). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Berücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche /berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungsanrecht , das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlich errechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgeblichen
Einkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs nur soweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

11
Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe , nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm angefallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über einen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f Rdn. 22).

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

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a) Die Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auch dann zulässig , wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder priva- ten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Durch die Regelung soll die Abänderung von nach bisherigem Recht erzielten Ergebnissen ermöglicht werden, die eine angemessene Teilhabe verfehlten und im Hinblick auf Betriebsrenten insbesondere auf einer sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung beruhten (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.).

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.