Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12

bei uns veröffentlicht am27.05.2015
vorgehend
Amtsgericht Warendorf, 9 F 570/11, 06.10.2011
Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 283/11, 19.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 5 6 4 / 1 2
vom
27. Mai 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler,
ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der
Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren
nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse
BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014
- XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125).

b) Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich
eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend
wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Bezug
auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der Ausgangsentscheidung
enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit
zu korrigieren.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - OLG Hamm
AG Warendorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 €

Gründe:

I.

1
Der 1934 geborene Antragsteller und die 1936 geborene Antragsgegnerin hatten im Juni 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 3. April 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1984 bezogene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 156,48 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen Anwartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nach der für den Antragsteller von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Versorgungsauskunft be- trug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (entspricht 21,3848 Entgeltpunkten).
2
Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ein. Eine im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsauskunft wies als Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunkte aus. Das Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bzw. der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1997 wurde die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Splittings und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 161,53 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen QuasiSplittings zu Lasten der landwirtschaftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 27,92 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden.
3
Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag gemäß § 51 VersAusglG. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Versorgungsauskünfte ein. In ihrer Auskunft vom 29. September 2010 gab die DRV Bund den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als Ausgleichswert wurden 15,6562 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Versor- gungsausgleich mit Wirkung zum 1. August 2010 ab und übertrug - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin.
4
Im hier vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, den Ausgleichswert seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abänderung der Entscheidung vom 20. Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen. Er macht geltend, dass die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Versorgungsauskunft der DRV Bund vom 29. September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992 - und damit nach Ehezeitende - für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der DRV Bund versehentlich nach dem Für-Prinzip teilweise der Ehezeit zugeordnet worden seien. Tatsächlich betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich 21,3633 Entgeltpunkte.
5
Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei unzulässig, weil hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die DRV Bund in dem Ausgangsverfahren nach § 51 VersAusglG eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im Jahr 1992 nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt habe. Darin sei kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im Ausgangsverfahren spreche der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abänderung nur bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungsund Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht ausdrücklich als Abänderungsgrund in § 225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher von der flexiblen Regelung des § 10 a VAHRG abzugehen. Die Antragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des Versorgungsausgleichs viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten.
8
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
2. Das Beschwerdegericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angeordneten internen Teilung der von dem Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein überhöhter Ausgleichswert zugrunde liegt, weil der Beschluss insoweit auf der Verwertung einer unrichtigen Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung , die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (In-Prinzip; Senatsbeschluss BGHZ 81, 196, 200 = FamRZ 1981, 1169, 1170). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
10
3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2010 geregelten Wertausgleichs nach § 225 FamFG nicht zulässig ist.
11
a) Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9-19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder - wie hier - nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1).
12
b) Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.
13
aa) Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage).
14
bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für solche Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen , gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern , wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).
15
c) § 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsverfahren dann - und nur dann - eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
16
aa) Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise "Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten". Insoweit könne "wie nach bislang geltendem Recht" im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).
17
Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen den Einstieg in ein Abänderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturre- form des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen , dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19).
18
Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertänderung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentscheidung nicht perpetuiert werden sollen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 842; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 20; BeckOK-FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3).
19
bb) Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund.
20
Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtlichen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365); dieser grundlegenden Konzeption folgt nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Wäh- rend die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwendig ist, soll das mit einem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG befasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf beschränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich - unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler - lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehlerhafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten.
21
d) Es ist auch nicht möglich, § 225 FamFG über die gesetzliche Regelung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wertveränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsentscheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 06.10.2011 - 9 F 570/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2012 - II-8 UF 283/11 -

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

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(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

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Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 276/98 Verkündet am:
21. Februar 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft des Ersturteils, die in einem
Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 1 ZPO zu beachten sind.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Familiengericht den Beklagten in Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Dresden-Nord vom 27. August 1984 verurteilt hat, an die Klägerin ab dem 1. September 1998 einen erhöhten Unterhalt zu zahlen, und das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten insofern zurückgewiesen hat. Die Revision des Beklagten im übrigen wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Zur Urkunde des Rates des Kreises Freital vom 5. Mai 1981 erkannte der Beklagte an, der Vater der am 2. Februar 1981 geborenen Beklagten zu
sein und verpflichtete sich, Unterhalt zu zahlen. Am 18. September 1981 heiratete er die Mutter der Klägerin. Eine am 5. Februar 1982 eingereichte Scheidungsklage nahm er am 13. Januar 1983 in der Berufungsinstanz zurück. Mit Urteil vom 22. Juli 1982, das rechtskräftig wurde, stellte das Kreisgericht Dresden -Nord auf eine Klage des Beklagten hin fest, daß die Vaterschaftsanerkennung rechtsunwirksam sei. Es sei erwiesen, daß die Mutter der Klägerin schwanger gewesen sei, bevor sie den Beklagten kennengelernt habe. Wegen der Legitimierung der Klägerin als eheliches Kind erhob der Beklagte am 1. Februar 1983 eine Ehelichkeitsanfechtungsklage, die er am 1. März 1983 zurücknahm. Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin wurde durch Urteil des Kreisgerichts Dresden-Nord vom 27. August 1984 geschieden und der Beklagte verurteilt, für die Klägerin bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich einen Unterhaltsbetrag von 120 M und anschließend bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von 140 M zu zahlen. Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin legte der Beklagte Berufung ein mit der Begründung , er sei nicht ihr Vater. Mit Beschluß des Bezirksgerichts Dresden vom 29. Oktober 1984 wurde diese Berufung zurückgewiesen. Eine nach dem Beitritt der DDR von dem Beklagten erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 10. Dezember 1993 abgewiesen mit der Begründung, die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft sei abgelaufen. Seit April 1993 zahlte der Beklagte den in dem Urteil des Kreisgerichts Dresden-Nord vom 27. August 1984 festgesetzten Unterhalt nicht mehr. Mit einer am 10. März 1995 eingegangenen Stufenklage begehrte die Klägerin die Erhöhung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge.
Das Familiengericht hat den Beklagten - unter Abweisung der Klage im übrigen - in Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Dresden-Nord vom 27. August 1984 verurteilt, an die Klägerin monatlich vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 410 DM, vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 402 DM und ab dem 1. Januar 1997 392 DM an Unterhalt zu zahlen. Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin geltend machte, nicht der Vater der Klägerin zu sein, blieb erfolglos. Dagegen richtet sich seine zugelassene Revision, mit der er den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen für die Zeit ab 1. September 1998, und soweit die Berufung des Beklagten in diesem Punkt zurückgewiesen worden ist. Im übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. 1. Die statusrechtliche Frage, ob der Beklagte nach wie vor als Vater der Klägerin anzusehen ist, ist in dem vorliegenden Abänderungsverfahren (§ 323 Abs. 1 ZPO) nicht erneut zu prüfen. Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob die statusrechtliche Stellung als eheliches Kind des Beklagten, die die Klägerin nach dem damals maßgeblichen Recht der DDR erlangt hat, weil der Beklagte die Vaterschaft anerkannt und anschließend die Mutter der Klägerin geheiratet
hat, nur durch eine (nicht erfolgte) Vaterschaftsanfechtung nach den §§ 61 ff. FGB hätte beseitigt werden können - so das Berufungsgericht - oder ob der Beklagte statt dessen - bzw. auch - durch die (erfolgte) Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses dieses Ergebnis erreichen konnte (der Senat hat diese Frage bisher offengelassen: vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779). Der Beklagte ist mit dem Einwand, er sei nicht der Vater der Klägerin und ihr deshalb nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ausgeschlossen wegen der Bindungswirkung des Urteils des Kreisgerichts Dresden-Nord vom 27. August 1984, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil die Berufung des Beklagten vom Bezirksgericht Dresden mit Beschluß vom 29. Oktober 1984 zurückgewiesen worden ist. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages bleiben rechtskräftige Urteile der Gerichte der DDR nach dem Beitritt der DDR grundsätzlich wirksam. 2. Die in § 323 Abs. 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse eine Abänderungsklage zu erheben, ist ein prozessualer Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus (so schon BGHZ 34, 110, 115 ff.). Daraus ergibt sich, daß die Abänderung des Urteils nicht weiter gehen darf, als es aus Gründen der veränderten Verhältnisse notwendig erscheint. Die Vorschrift soll weder eine Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch einen Weg eröffnen, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderung abweichend zu beurteilen. Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen neu
zur Nachprüfung zu stellen (so BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - NJW 1979, 1656, 1657 = FamRZ 1979, 694 ff.). § 323 Abs. 1 ZPO enthält eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln über die Rechtskraft. Aus der Zielsetzung der Vorschrift, unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich berücksichtigen zu können, ergeben sich die Grenzen für den Einbruch in die Rechtskraft , den die Abänderungsklage zu bewirken vermag. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindungswirkung des Ersturteils darf auf die Abänderungsklage hin nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Ersturteils unverändert geblieben sind, bleibt die Bindung bestehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tatund Rechtsfragen erneut zu prüfen. Daß diese Fragen möglicherweise unrichtig beurteilt worden sind, kann den Umfang der rechtlichen Bindung nicht beeinflussen , auch nicht aus Gründen der Billigkeit. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei allen anderen Urteilen, deren Rechtskraft durch ihre etwaige Unrichtigkeit gleichfalls nicht berührt wird (so BGH aaO NJW 1979; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260 ff. m.w.N.). 3. Bezüglich der Verpflichtung des Beklagten dem Grunde nach, der Klägerin Unterhalt zu leisten, hat sich seit Erlaß des Ersturteils nichts geändert. Der Beklagte hat schon damals - jedenfalls in der Berufungsinstanz - geltend gemacht, er sei nicht der biologische Vater der Klägerin und er habe das von ihm abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis wirksam angefochten. Das Bezirksgericht hat sich mit diesem Vortrag des Beklagten befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin sei dennoch statusrechtlich als eheliches Kind
des Beklagten anzusehen und der Beklagte sei ihr deshalb zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung richtig war oder nicht, ist es dem Beklagten verwehrt, sie in dem vorliegenden Abänderungsverfahren erneut anzugreifen. 4. Diese Ausführungen stehen nicht etwa im Widerspruch zu den in dem Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360 ff. zu § 323 Abs. 2 ZPO aufgestellten Grundsätzen. Der Senat hat dort entschieden, daß die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger des Abänderungsverfahrens angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen für den Beklagten des Abänderungsverfahrens nicht uneingeschränkt entsprechend gilt. Der Beklagte kann vielmehr zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozeß einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind. Auf diese Entscheidung kann sich der Beklagte schon rein formal deshalb nicht berufen, weil die Gründe, mit denen er sich gegen seine Unterhaltspflicht verteidigen will, Gegenstand des Erstprozesses waren. Im übrigen enthält das Senatsurteil BGHZ 98 aaO keine Abweichung von den oben dargelegten Grenzen, die im Abänderungsverfahren für die Durchbrechung der Rechtskraft des Ersturteils zu beachten sind. Wenn der Kläger des Abänderungsverfahrens eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse dargelegt und eventuell bewiesen hat, die an sich eine Erhöhung (oder Herabsetzung) der in dem Ersturteil festgesetzten Unterhaltsrente rechtfertigen würde, kann der Beklagte dem andere, bisher nicht berücksichtigte Gründe entgegenhalten, die gegen die Notwendigkeit einer An-
passung sprechen und es rechtfertigen, es bei dem Ersturteil zu belassen. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte nicht gehindert, auch solche Gründe geltend zu machen, die schon bei Erlaß des Ersturteils vorgelegen haben, wenn sie bisher nicht vorgetragen und berücksichtigt worden sind. Auf diese Weise verteidigt der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits das Ersturteil jedoch nicht. Er räumt im Gegenteil ausdrücklich ein, daß die von dem Familiengericht vorgenommene Anpassung der Unterhaltsrente an die veränderten Verhältnisse jedenfalls für die Zeit bis zum 31. August 1998 an sich gerechtfertigt ist. Er meint lediglich, das Ersturteil sei falsch und er sei dem Grunde nach nicht verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Das bedeutet, daß der Beklagte sich gegen die Abänderungsklage wehrt, indem er eine Korrektur des Ersturteils, eine abweichende rechtliche Beurteilung erreichen will. Daß eine solche Verteidigung des Beklagten gegen das Abänderungsbegehren zulässig wäre, ergibt sich aus der Senatsentscheidung BGHZ 98 aaO gerade nicht. 5. Die von dem Familiengericht vorgenommene und vom Berufungsgericht bestätigte Anpassung der Unterhaltsrente für die Zeit bis einschließlich August 1998 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt auch die Revision - zu Recht - keine Einwendungen. Soweit das Rechtsmittel des Beklagten diesen Zeitraum betrifft, ist es unbegründet. 6. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 1. September 1998 ein Lehrverhältnis begonnen und erhalte im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 575 DM, im zweiten Ausbildungsjahr von 775 DM und im dritten Ausbildungsjahr von 875 DM. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht berücksichtigt mit der Begründung, der Beklagte habe "dies nicht aufgegriffen und seinem Vortrag zu eigen gemacht". Diese Ausfüh-
rungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin, die wegen veränderter Verhältnisse eine Erhöhung der in dem Ersturteil festgesetzten Unterhaltsrente begehrt, muß darlegen, daß sie in Höhe der geltend gemachten Erhöhung bedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB). Die Frage, ob sie trotz des von ihr eingeräumten Einkommens in Höhe des geltend gemachten Anspruchs bedürftig ist, betrifft somit die Schlüssigkeit ihrer Klage. Das Vorbringen ist deshalb bei der Entscheidung in jedem Fall zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Beklagte den Vortrag zu eigen macht oder nicht. Im übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, daß sich der Beklagte, der die Abweisung der Klage begehrt, diesen Vortrag der Klägerin nicht stillschweigend zu eigen machen wollte. Die Ausbildungsvergütung, die die Klägerin erhält, ist auf ihren Unterhaltsanspruch grundsätzlich bedarfsmindernd anzurechnen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 f. = NJW 1981, 2462 ff. m.N.). In diesem Punkt kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung deshalb keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Es steht zunächst zumindest nicht fest, daß die Ausbildungsvergütung der Klägerin in voller Höhe anzurechnen ist. Berufsbedingte Aufwendungen und sonstiger Mehrbedarf sind vorweg abzuziehen (Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO). Außerdem ist zu prüfen, in welchem Umfang bis zur Volljährigkeit der Klägerin der anrechenbare Teil der Ausbildungsvergütung dem barunterhaltspflichtigen Beklagten zugute kommt oder eventuell der Mutter der Klägerin, wenn sie der Klägerin Naturalunterhalt
geleistet hat (vgl. Senatsurteil aaO). Für die Zeit nach der Volljährigkeit der Klägerin ist ihr Unterhaltsanspruch ohnehin neu zu berechnen. Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.