vorgehend
Amtsgericht Darmstadt, 53 F 846/17 S, 02.08.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 UF 174/18, 22.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 116/19
vom
3. Juli 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet
und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 -
FamRZ
2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum
, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.

b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur
Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit
der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen
Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII
ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142).
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt
AG Darmstadt
ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB116.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich geltend.
2
Mit Teilbeschluss vom 2. August 2018 hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher genannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet: "… die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage (…)
c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen
d) Nachweise über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen (…)."
3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei nicht so auszule- gen, dass bislang nicht existente Belege noch erstellt werden sollten oder dass das Amtsgericht deren Existenz irrigerweise vermutet habe. Es bestehe im Fall der Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse. Dass das Amtsgericht etwas Anderes gemeint haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insofern ergebe die Auslegung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jahresabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, sei nicht behauptet worden. Da die Auslegung des Tenors keinen Zweifeln unterliege, könnten auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, sei nicht vorgebracht worden und aus dem Tenor auch nicht ersichtlich. Ebenso sei ein Geheimhaltungsbedarf weder behauptet noch ersichtlich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden könne, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichnisse erstelle und die nötigen Unterlagen vorlege.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
10
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
11
bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
12
cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die vom Amtsgericht in Beschlussziffer 4 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
13
(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN).
14
(2) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 1176). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12 - NJW-RR 2013, 511 Rn. 11 mwN).
15
(3) Das Oberlandesgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtagsbezogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage. Dessen Entscheidungsausspruch beschränkt sich in Ziffer 4 auf die allgemein gehaltene Ver- pflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapital- und Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegenden Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Beschlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Konkretisierung der Verpflichtung des Antragstellers erreichen.
16
(4) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € führen würde. Denn es erscheint möglich , dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von bis zu 500 € und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.
17
Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Danach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1.000 €, um zu Kosten von über 100 € zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für die Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dieser Bruchteil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 19).
18
c) Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wertbemessung möglicherweise zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
19
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 02.08.2018 - 53 F 846/17 S -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.02.2019 - 6 UF 174/18 -

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1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 3 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

7
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
9
Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
11
Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beteiligten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheb- lich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986). Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen , bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheimzuhalten , im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

17
Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - FamRZ 2012, 1555 Rn. 17; Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 12 ff.; vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536; Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

16
b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

16
b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

19
Abzustellen ist darauf, welche Kosten der Antragstellerin entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Danach bedürfte es eines Gegenstandswerts von über 2.000 €, um zu Kosten von über 165 € zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 2 erfassten Bestätigungen für den Antragsgegner hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Antragsgegner sich im Zugewinnausgleich als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Privatvermögens der Antragstellerin zum Stichtag erhofft (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dieser Bruchteil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der vom Antragsgegner erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Thiel in Schneider/Herget Streitwert-Kommentar 14. Aufl. Rn. 6950; Schindler in Dorndörfer/Neie/Petzold/Wendtland Beck´scher Online-Kommentar Kostenrecht [Stand: 15. Februar 2016] § 42 FamGKG Rn. 25).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.