Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 565/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
- 2
- Das Amtsgericht hat den Antragsgegner auf einen Stufenantrag im Scheidungsverbund verpflichtet, Auskunft über zwei Konten zu erteilen. Die gegen diesen Teil-Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 4
- Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die für die Beschwerde erforderliche Beschwer von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) als nicht erreicht angesehen und eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht erwogen hat.
- 5
- 1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der Beschwer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 6
- a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt:
- 7
- Der für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands hier maßgebliche, dem Antragsgegner entstehende Aufwand zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und zur Vorlage von Kontoauszügen sei auf unter 600 € zu schätzen. Soweit ihm die Kontoauszüge im Zeitraum von März 2010 bis 23. Februar 2011 nicht mehr vorliegen sollten, könnten diese mit geringem Kostenaufwand vom kontoführenden Bankinstitut abgefragt werden. Auch die Darlegung des Verbleibs des auf den Konten befindlichen Guthabens verursache keinen größeren Aufwand an Kosten.
- 8
- Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners, das werterhöhend berücksichtigt werden könnte, bestehe nicht. Zwar könne im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse des auskunftsverpflichteten Beteiligten für die Be- messung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Allerdings müsse der Beteiligte dem Rechtsmittelgericht dann substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Allein die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Behauptung des Antragsgegners, sie habe ihn in der Vergangenheit in vielfältiger Weise geschädigt, etwa durch Körperverletzung, Verleumdungen im Internet, Anschwärzung beim Arbeitgeber, gezielte Indiskretionen, Unterschlagung von Briefen, Anzeigen bei der Polizei, Stalking, Beleidigung und Ähnliches sowie durch den Versuch, ihn in seinen Vermögensinteressen zu beeinträchtigen, indem sie ohne seine Zustimmung Geld von gemeinsamen Konten versucht habe abzuzweigen, begründe ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an seinen Kontodaten nicht. Der Antragsgegner habe schon nicht dargelegt, inwieweit die Antragstellerin ihm durch Offenlegung dieser Kontodaten gegenüber Dritten über die bloße Zugänglichmachung hinaus schaden könne.
- 9
- b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und begründen daher keinen Zulassungsgrund.
- 10
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen , den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
- 11
- Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beteiligten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheb- lich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986). Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen , bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheimzuhalten , im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986).
- 12
- bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
- 13
- Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte hinsichtlich der beiden Konten einen Betrag von 600 € nicht übersteigt, sieht die Rechtsbeschwerde ersichtlich ebenso, da sie allein auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.
- 14
- Hinsichtlich des Geheimhaltungsinteresses hat das Beschwerdegericht darauf abgehoben, dass der Antragsgegner nicht dargelegt habe, inwieweit die Antragstellerin ihm durch Offenlegung dieser Kontodaten gegenüber Dritten über die bloße Zugänglichmachung hinaus schaden könne. Dies bewegt sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung.
- 15
- Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Antragsgegner nicht darauf hingewiesen, dass es auf diesen Aspekt ankomme, geht fehl. In ihrem Hinweis vom 24. Juni 2013 hat die Vorsitzende den Antragsgegner auch darauf hingewiesen, dass ein besonderes Geheimhaltungsinteresse auf Seiten des Antragsgegners nach dem bisherigen Vortrag nicht zu erken- nen sei; er habe nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete Schaden bzw. welche ihm drohenden Nachteile mit der Erteilung der Auskunft tatsächlich entstünden.
- 16
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein Zulassungsgrund im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO.
- 17
- a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht - bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6).
- 18
- b) Dass das Beschwerdegericht eine solche Zulassung nicht erwogen hat, ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht tatsächlich - wie die Rechtsbeschwerde meint - von der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen seine Entscheidung ausgegangen war. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist.
- 19
- aa) Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, kann allerdings nicht darauf ge- schlossen werden, dass es von der Zulässigkeit einer möglichen Beschwerde ausgegangen ist.
- 20
- (1) Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Ausgangsgericht also die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Übrigen zu prüfen hat.
- 21
- Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht der ersten Instanz einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet und die Beschwer auf unter 600 € schätzt. Denn die Bemessung der Beschwer durch das Ausgangsgericht ist für das Beschwerdegericht selbst dann nicht bindend, wenn jenes die Beschwer festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Es ist daher nur folgerichtig, wenn der Gesetzgeber in § 39 Satz 1 FamFG die Belehrung lediglich über ein statthaftes Rechtsmittel anordnet, weil letztlich das Beschwerdegericht selbst darüber zu entscheiden hat, ob es auch im Übrigen zulässig ist.
- 22
- (2) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Teil-Beschlusses des Amtsgerichts heißt, gegen die Entscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde "zulässig". Falls das Amtsgericht mit dieser Abweichung vom Wortlaut des § 39 Satz 1 FamFG zum Ausdruck bringen wollte, dass es nicht nur von der Statthaftigkeit, sondern auch von der Zulässigkeit der Beschwerde im weiteren Sinne ausgeht (weshalb es auch keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen), hätte das Beschwerdegericht in der Tat über die Zulassung der Beschwerde befinden müssen.
- 23
- bb) Diese Frage kann indes offenbleiben, da eine Zulassung der Beschwerde auf der Grundlage des Vortrags der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).
- 24
- Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es neuer Leitsätze für die Fälle, in denen das private Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen durch das Verhalten des Auskunftsbegehrenden bedroht sei. Insoweit stünden sich zwei Grundrechtspositionen gegenüber, die im Wege der praktischen Konkordanz zur jeweils optimalen Geltung zu bringen seien.
- 25
- Diese Rüge der Rechtsbeschwerde vermag eine Zulassung der Beschwerde nicht zu begründen. In dem für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) hatte der Antragsgegner zu einem möglichen Geheimhaltungsinteresse nichts vorgetragen, weshalb das Amtsgericht aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners keine Veranlassung hatte, über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 11.04.2013 - 4 F 254/11 ZA -
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.09.2013 - 11 UF 124/13 -
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Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.