vorgehend
Landgericht München I, 22 O 26964/11, 10.01.2013
Oberlandesgericht München, 18 U 414/13, 07.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z B 1 3 / 1 3
vom
14. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2014 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold,
Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 8.500 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 8.500 € Zug um Zug gegen die Rückübertragung von 5.000 ihrer Aktien in Anspruch.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das der Klägervertreterin am 17. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. März 2013 begründet. Die Begründung ist am 18. März 2013 als Computerfax ohne Unterschrift der Klägervertreterin beim Berufungsgericht eingegangen. Am 19. März 2013 wurde die Berufungsbegründung dem Berufungsgericht erneut als Computerfax übermittelt , wobei jedoch die beiden letzten Seiten fehlten. Das von der Klägervertreterin unterzeichnete Original der Berufungsbegründung ist beim Berufungsgericht am 25. März 2013 eingegangen. Dieses hat den Kläger mit Verfügung vom 19. März 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist.
3
Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungfrist hat der Kläger am 28. März 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Klägervertreterin habe die Berufungsbegründung gefertigt und das Original sowie die beglaubigte Abschrift unterzeichnet. Wie in ihrer Kanzlei üblich, habe sie ihrer "stets zuverlässigen Sekretärin, die bereits seit Monaten eigenverantwortlich und ordnungsgemäß verlässlich arbeitete", die Anweisung erteilt, "die Signatur in den elektronischen Schriftsatz einzusetzen" und dieses dem Berufungsgericht zur Fristwahrung "elektronisch via Bildschirmfax" zu übermitteln. Die Sekretärin S. habe jedoch "die elektronische Version bedauerlicherweise ohne Unterschrift versendet".
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter gleichzeitiger Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Werde eine Rechtsmittelbegründung - wie vorliegend - mittels Computerfax übermittelt, erfolge dies nicht durch die rein mechanische Weiterleitung eines Schriftsatzes und die bloße Bedienung eines Faxgerätes, weshalb hierbei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfaltspflichten oblägen. Insbesondere müsse das elektronische Dokument mit der eingescannten Unterschrift des verantwortlichen Rechtsanwalts versehen werden, so dass bereits zweifelhaft sei, ob diese verantwortungsvolle Tätigkeit einer Hilfskraft übertragen werden dürfe. Werde die Anbringung der Unterschrift auf einem Schriftsatz einem Dritten überlassen, bestehe neben der Missbrauchs- auch eine erhöhte Verwechselungsgefahr äußerlich ähnlicher Entwürfe. Überlasse ein Rechtsanwalt - wie hier - die Unterzeichnung einer Berufungsbegründung gleichwohl ei- ner Kanzleiangestellten, müsse er durch eine genaue Einzelanweisung und durch anschließende Kontrolle sicherstellen, dass die Unterschrift fristgerecht und auf dem richtigen Dokument angebracht werde. Selbst wenn eine gut ausgebildete und als zuverlässig erprobte Bürokraft mit der Anbringung der Unterschrift beauftragt werde, reiche eine allgemeine Anweisung, nach der Unterzeichnung des Originalschriftsatzes die Unterschrift des Rechtsanwalts auch auf das elektronische Dokument zu setzen, nicht aus. Dem Wiedereinsetzungsantrag lasse sich bereits nicht entnehmen, ob die Sekretärin eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei und wie lange sie mit welchen Aufgaben bei der Nebenintervenientin beschäftigt gewesen sei. Eine Kontrolle des von der Sekretärin bearbeiteten Dokumentes, bei der die fehlende Unterschrift habe bemerkt werden müssen, behaupte der Kläger nicht. Auch eine konkrete Einzelanweisung der Klägervertreterin an die Sekretärin sei nicht glaubhaft gemacht worden.
5
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin.

II.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Da kein Fall einer Wahrung der Schriftform durch ein elektronisches Dokument im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO vorliegt, ist auch die von der Rechtsbeschwerde zur Anwendung dieser Vorschrift formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
8
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Der Kläger hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO). Seine Prozessbevollmächtigte trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, das der Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
9
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der von der Klägervertreterin für die Berufungsbegründung gewählten Übermittlungsart um ein sogenanntes Computerfax gehandelt habe, ist rechtsfehlerfrei, so dass die von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz im Sinne von § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht entscheidungserheblich ist.
10
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der von der Klägervertreterin gewählten Übermittlung der Berufungsbegründung durch die elektronische Versendung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts um ein sogenanntes Computerfax. Dabei werden mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Vo- raussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2004, 276, 277; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. März 2014 - 2 U 16/13, juris Rn. 37).
11
Ein solches Computerfax wird von der Zivilprozessordung als schriftliches Dokument in der Form einer Telekopie eingeordnet. Dies folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt und andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, der zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie und der eines elektronischen Dokuments unterscheidet (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331 Rn. 8). Dabei erfolgt bei einem Computerfax (im Unterschied zum elektronischen Dokument) lediglich die Übermittlung eines vorhandenen Dokuments, das beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium und der Empfänger kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 15 ff. und vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 11).
12
bb) Demgegenüber besteht ein elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 10). Diese elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ausdrücklich "als Option zur Schriftform" eingeführt worden (BT-Drucks. 14/4987, S. 12). § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§ 130a Abs. 3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (§ 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff.).
13
cc) Wegen dieser Unterscheidung wird die Wirksamkeit der Abgabe schriftlicher Erklärungen per Computerfax durch die Einfügung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in die Verfahrensgesetze nicht berührt, weil ein Computerfax kein elektronisches Dokument darstellt (BVerwG, NJW 2006, 1989, 1990). Per Computer übermittelte bestimmende Schriftsätze erfordern deshalb keinen besonderen Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) und keinen besonderen Schutz vor nachträglicher Veränderung (Integrität). Insoweit unterscheiden sie sich maßgeblich von elektronischen Dokumenten, die leicht elektronisch änderbar sind und deren Absicherung die Regelungen zur qualifizierten Signatur allein bezwecken (BT-Drucks. 14/4987, S. 24; BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331 Rn. 9 und vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 21; LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - L 3 R 1020/08, juris Rn. 37 sowie BFHE 244, 511 Rn. 23).
14
b) Vorliegend vermischt der Kläger in seinem Vortrag der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 ZPO) die Anforderungen an einen per Telekopie auf ein Faxgerät des Gerichts zu übermittelnden Schriftsatz (Computerfax) einerseits und an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments andererseits.
15
So trägt der Kläger einerseits vor, in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten sei es üblich und auch vorliegend so gehandhabt worden, dass "das vorab per Fax fristwahrende Dokument … elektronisch via Bildschirmfax an das Gericht übermittelt" werde. Damit behauptet der Kläger die Übersendung der Berufungsbegründung an ein Faxgerät des Berufungsgerichts als Computerfax gemäß § 130 Nr. 6 ZPO, wie sie vorliegend ausweislich der auf dem Ausdruck der Berufungsbegründung vermerkten Empfangsdaten dieses Faxgerätes auch erfolgt ist.
16
Andererseits behauptet der Kläger, vorliegend sei von einer Sekretärin "in das elektronische Dokument die jeweilige Signatur des Rechtsanwalts vor Versendung via Fax auf Anweisung des Anwalts in den Schriftsatz vom Büropersonal eingesetzt" worden. Damit behauptet der Kläger im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, die Berufungsbegründung sei von der Kanzlei seiner Bevollmächtigten an das Berufungsgericht als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO übermittelt worden.
17
Schon wegen dieses in sich widersprüchlichen Vorbringens kann dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil damit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist, nicht in der erforderlichen Weise vorgetragen werden (BFHE 200, 491, 494 zu § 56 FGO).
18
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedarf die Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift der Klägervertreterin in die Berufungsbegründung um eine einfache, von einem Rechtsanwalt auf sein Büropersonal zulässigerweise übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt, vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hat im Wiedereinsetzungsantrag - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht moniert - nämlich schon nicht ausreichend zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der Bürokraft vorgetragen, der das Einscannen der Unterschrift der Klägervertreterin in die Berufungsbegründungsschrift übertragen wurde und die im Wiedereinsetzungsantrag sowie von der Rechtsbeschwerde lediglich als "Sekretärin" bezeichnet wird.
19
a) Der Umfang der von einem Rechtsanwalt zu gewährleistenden Organisation seiner Kanzlei hängt maßgebend davon ab, über welchen Ausbildungsstand und welche Berufserfahrung die von ihm zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten herangezogenen Bürokräfte verfügen. Mit der floskelhaften Bemerkung im Wiedereinsetzungsantrag, "die stets zuverlässige Sekretärin", Frau S. , arbeitete "bereits seit Monaten eigenverantwortlich und verlässlich" und sei "stets pflichtbewusst", kann der Kläger ein mögliches Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen. Es bleibt völlig offen , über welche Ausbildung die Sekretärin verfügte, wieviel Berufserfahrung sie hatte und wie lange sie bei der Nebenintervenientin bereits mit welchen Aufgaben beschäftigt war. Ebenfalls offen bleibt, ob die Sekretärin bereits zuvor mit dem Einscannen von Unterschriften in elektronische Dokumente und deren anschließender Übermittlung per Computerfax betraut war und hierbei fehlerfrei gearbeitet hatte. Im Wiedereinsetzungsantrag ist demgegenüber - wie bereits dargetan - ohne nähere Konkretisierung nur davon die Rede, dass in der Kanzlei der Klägervertreterin "in das elektronische Dokument die jeweilige Signatur des Anwalts … vom Büropersonal eingesetzt wird". Damit wird weder vorgetra- gen, dass diese Tätigkeit von der o.g. Sekretärin bereits zuvor ausgeführt wurde noch dass diese auch mit dem Einscannen von Unterschriften in elektronische Schriftsätze zwecks deren Übermittlung per Computerfax vertraut war. Alles dies lässt der Wiedereinsetzungsantrag im Dunkeln, weshalb es vorliegend bezüglich der Übermittlung eines Computerfaxes in der Kanzlei der Klägervertreterin an einem zusammenhängenden, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittenen Vortrag der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 ZPO) fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444 zur Vorfristnotierung und vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 f. zur Revisionseinlegung; MünchKommZPO /Gehrlein, 4. Aufl., § 236 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 6; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 4).
20
b) Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Der Kläger müsste zur Kanzleiorganisation seiner Prozessbevollmächtigten und zu den Ereignissen am 18. März 2013 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran fehlt es. Hieran war der Kläger auch nicht nach § 139 ZPO zu erinnern, denn die Schilderung des Klägers vermeidet es, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist er festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181).
21
4. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach all dem auf einer Pflichtwidrigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen bleiben, ob der Klägervertreterin auch deshalb ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung vorzuwerfen wäre, weil sie es sowohl unterlassen hat, der o.g. Sekretärin eine allgemeine Anweisung zu erteilen, Computerfaxe vor der Versendung daraufhin zu überprüfen, ob die eingescannte Unterschrift des verantwortlichen Rechtsanwalts beigefügt ist, als auch der Sekretärin die konkrete Einzelanweisung zu erteilen, die Unterschrift der Klägervertreterin unter der Berufungsbegründung einzuscannen.
Joeres Ellenberger Maihold Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.01.2013 - 22 O 26964/11 -
OLG München, Entscheidung vom 07.08.2013 - 18 U 414/13 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 6/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten
des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert
werden.
BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.

Gründe:


I.


Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen d as die Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum
16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am 20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenat s am 24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am 16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammergericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schriftlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätzlicher Klärung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den 16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-
gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfu ng nicht stand.
aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewilligten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner generellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-
ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).
bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlän gerung die Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Verlängerungsantrag entsprochen würde.
Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bed arf nicht der Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, in: Wieczorek/ Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in: MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision, keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlängerungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht übertragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder einer Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft. Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf
der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Bedeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwilligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzusehen.

c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhe ben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

8
b) Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO S. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Auf eine eigenhändige Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erforderlich machen. Das ist hier nicht der Fall.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 87/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über Ansprüche auf Räumung und Zahlung aus gewerblicher Miete. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelfer (GA 136, 433) sind deren Gesellschafter. Die Beklagte firmierte ursprünglich unter dem Namen GmbH, der lt. Handelsregistereintrag vom 18. Februar 2011 (GA 13) in ihren jetzigen Namen geändert wurde.

Die Beklagte mietete unter dem 10./14. November 1997 von Herrn das Grundstück zum Betrieb einer Autoservice-Station. Das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 1997 und war auf 20 Jahre zzgl. 5 Jahre Optionsrecht abgeschlossen. In § 4 Nr. 1 des Mietvertrages war u.a. geregelt, dass der Mietpreis für das gesamte Mietobjekt ab Januar 2001 monatlich 4.800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten beträgt. Die Höhe der zu zahlenden Nebenkosten war im Vertrag nicht festgelegt. § 9 des Mietvertrages lautet wie folgt:

„Der Mieter ist zur Untervermietung bzw. Unterverpachtung an gleichartige Geschäfte berechtigt und wird den Vermieter rechtzeitig entsprechend informieren. Weiterhin gestattet der Vermieter dem Mieter die Übertragung des Vertrages auf eine Schwesterfirma oder im Fall der Änderung seiner Gesellschaftsform auf die neue Firma und auch die Rückübertragung. Bei einer Veräußerung des Mietobjektes durch den Vermieter sind dem Erwerber alle Pflichten zur Einhaltung dieses Mietvertrages aufzuerlegen.“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (GA 6) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Geschäftsbetrieb auf dem angemieteten Grundstück auf.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2001 - 48 K 296/98 - wurde das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung den Streithelfern A. und C. zu je 1/2 zugeschlagen (GA 97), die lt. Grundbuchauszug (GA 99) am 7. Dezember 2001 als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen wurden. Die Beklagte bat mit an beide gerichteten gleichlautenden Schreiben vom 20. September 2001 (GA 103) um Mitteilung einer Bankverbindung für die Mietzahlungen, die zuletzt an den Zwangsverwalter erfolgt waren, und zahlte - wie mit der Berufung vorgetragen - nach Bekanntgabe der Bankverbindung die Miete fortan weisungsgemäß an die Klägerin. Unter dem 30. Dezember 2009 stellte die Klägerin der Beklagten eine monatliche Mietdauerrechnung (GA 15) für die streitgegenständliche Filiale über brutto (Grundmiete: 2.723,92 EUR + Nebenkostenvorauszahlung: 210,00 EUR + Umsatzsteuer: 557,44 EUR, zusammen) 3.491,36 EUR.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag („Asset-Deal“) vom 24./18. August 2009 (GA 80) erwarb die GmbH von der AG mit Sitz in zum Stichtag 1. August 2009 wirtschaftlich zu dem unter „firmierenden Handelsbetrieb der Verkäuferin gehörende Wirtschaftsgüter. In § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 dieses Vertrages ist geregelt, dass die GmbH in die Mietverträge für den Firmensitz und das bestehende Filialnetz - mit Ausnahme der in Anlage 3 des Vertrages (GA 85) genannten Standorte, worunter auch die streitgegenständliche Filiale aufgeführt ist - eintrete. Die Beklagte und die bzw. X GmbH sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen.

Mit ihrer am 22. Februar 2012 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte vor dem Landgericht Saarbrücken auf Räumung des Mietobjekts und Zahlung von Mietzins für Juli 2011 bis Februar 2012 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten pp. in Anspruch genommen. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei Vermieterin des streitgegenständlichen Objekts. Das Grundstück sei in die GbR eingebracht worden und stelle deren Betriebsmittel dar. Zuletzt sei eine Grundmiete von monatlich 2.723,29 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 210,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 557,44 EUR, monatlich mithin insgesamt 3.491,36 EUR (wie Mietdauerrechnung oben), geschuldet. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 4. November 2011 das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten fristlos gekündigt, weil seit Juli 2011 keine Mietzahlungen mehr eingegangen seien, und der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 15. November 2011 gewährt. Bis Februar 2012 betrage der Zahlungsrückstand insgesamt 27.930,88 EUR. Die Kündigung ist in der Klageschrift wiederholt worden. Die Klägerin hat mit der Klage begehrt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

an die Klägerin 27.930,88 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag von 3.491,36 EUR seit dem 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2011, 2.1.2012, 2.2.2012, zu zahlen,

2.

die von ihr innegehaltene Mietsache in der mit einer Grundstücksfläche von ca. 700 qm und einer Nutzfläche von ca. 360 qm zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

3.

der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 558,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.2.2011 zu zahlen.

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 5. April 2012 (GA 24) die Beklagte verurteilt, (1.) der Klägerin 27.930,88 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag von 3.491,36 EUR seit dem 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2012, 2.1.2012, 2.2.2012, zu zahlen, (2.) die von ihr innegehaltene Mietsache in der, mit einer Grundstücksfläche von ca. 700 qm und einer Nutzfläche von ca. 360 qm zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben und (3.) der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 558,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.2.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das am 16. April 2012 zugestellte Versäumnisurteil mit den beim Landgericht am 24. April 2012 per Telefax und am 27. April 2012 im Original eingegangenen Schriftsätzen Einspruch eingelegt.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Zugang des Kündigungsschreibens vom 4. November 2011 bestritten. Sie hat behauptet, sämtliche Mietverträge der Beklagten seien von der später in X GmbH umfirmierten GmbH übernommen worden, so auch der streitgegenständliche, und zwar aufgrund einer mündlichen Vereinbarung der Geschäftsführer der GmbH und der Beklagten im August bzw. September 2009. Sämtliche Mietvertragsparteien seien zeitnah noch im September 2009 hierüber informiert worden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Übertragung des Mietvertrages in § 9 ausdrücklich gestattet wurde. Deswegen fehle es an ihrer Passivlegitimation. Die behaupteten Mietrückstände und die fehlende Räumung hat sie mit Nichtwissen bestritten. Die geltend gemachte Miethöhe sowie die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgelts hat sie bestritten.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, (a.) an die Klägerin 23.314,28 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag von 2.914,29 EUR seit dem 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2012, 2.1.2012, 2.2.2012 zu zahlen sowie (b.) die von ihr innegehaltene Mietsache in der, mit einer Grundstücksfläche von ca. 700 m² und einer Nutzfläche von ca. 360 m² zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten lt. Empfangsbekenntnis (GA 202) am 16. Oktober 2012 zugestellt worden.

Gegen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils richtet sich die Berufung der Beklagten. Auf den 16. Oktober 2012 datierte Berufungsschriften der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind beim Saarländischen Oberlandesgericht jeweils per Fax mit dem Vermerk „Ausdruckdatum 16. Oktober 2012“ am 18. Oktober 2012 (GA 211) und mit „Ausdruckdatum 22. Oktober 2012“ am 23. Oktober 2012 (GA 213) sowie im Original mit „Ausdruckdatum 22. Oktober 2012“ auf dem Postwege am 24. Oktober 2012 (GA 215) eingegangen. Am 17. Dezember 2012, einem Montag, ist beim Saarländischen Oberlandesgericht per Fax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten mit „Ausdruckdatum 17. Dezember 2012“ (GA 222) eingegangen, mit welchem die Berufung begründet worden ist. Dieses Fax endet mit dem Namenszug „E.“ und dem darunter befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz

„Rechtsanwältin“.

Ein weiteres Exemplar jenes Schriftsatzes ist - nach Aufforderung durch die Vorsitzende des Senats (Verfügung vom 14. Januar 2013, GA 232 Rs.) und nochmaliger Erinnerung (Verfügung vom 28. Januar 2013, GA 236 Rs.) - am 7. März 2013 per Post beim Senat eingegangen (GA 245). Darin ist der über dem maschinenschriftlichen Zusatz „“ befindliche Namenszug „“ gedruckt. Daneben findet sich in blauer Tinte eine nicht lesbare Unterschrift - nach Vortrag der Klägerin eine „gedrängte Unterschrift in blauer Farbe, die sich als Ansammlung von Schleifen darstellt“ - ohne Zusatz.

Die Beklagte hält die Berufung für zulässig. Die Berufungsbegründung sei per Telefax, per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und auf Anforderung nochmals im Original beim Saarländischen Oberlandesgericht ordnungsgemäß eingereicht worden. Zu der Übermittlung per Telefax hat sie mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (GA 357) letztlich vorgetragen: Die von Rechtsanwältin vorbereitete Berufungsbegründung sei der Rechtsanwältin am 17. Dezember 2013 von der Rechtsanwaltsfachangestellten in den Kanzleiräumen am Standort zur Unterschrift vorgelegt worden. Diese habe den Schriftsatz im Original unterzeichnet und der Angestellten die Weisung erteilt, ihn an das Oberlandesgericht zu faxen. Die Angestellte habe wegen technischer Probleme am Telefaxgerät den Schriftsatz per Computerfax mit einer eingescannten Unterschrift der Rechtsanwältin an das Oberlandesgericht gesandt, ohne Rechtsanwältin von dieser Abweichung zu unterrichten. Die am 17. Dezember 2012 im Original unterzeichnete Berufungsbegründung habe die Angestellte geschreddert, da die Kanzlei die Akten elektronisch führe. Hilfsweise hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung: Die Angestellte ihrer Prozessbevollmächtigten sei eine gut ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte mit 14 Jahren Berufserfahrung, die - wie regelmäßige Kontrollen des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin ergeben hätten - bislang ordnungsgemäß gearbeitet habe.

In der Sache rügt die Beklagte im Wesentlichen die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation der Beklagten. Sie hält die Klägerin (GbR) nicht für aktivlegitimiert. Aufgrund des Zuschlags seien gemäß § 57 ZVG i.V. mit § 566 BGB die Gesellschafter der Klägerin als Bruchteilsgemeinschaft anstelle des ursprünglichen Vermieters in das Mietverhältnis eingetreten. Auch wenn die GbR zum Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses in der Rechtsprechung noch nicht als grundbuchfähig angesehen wurde, hätten die Eigentümer zwingend mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen werden müssen. Insoweit verweist sie auf § 47 GBO in der bis 17. August 2009 geltenden Fassung. Ein Vermieterwechsel durch konkludente Zustimmung sei nicht zustande gekommen. Die Mietzahlungen hätten allein dem Zweck gedient, die mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Bruchteilseigentümern zu erfüllen. Der Beklagten habe insoweit jedes Erklärungsbewusstsein für ein rechtgeschäftliches Handeln gefehlt. Die Überweisung der Mieten auf das benannte Konto stelle sich für den Erklärungsempfänger nicht als Ausdruck eines dahingehenden Rechtsfolgewillens dar. Weiter bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation. Sie behauptet, die GmbH (bzw. X GmbH) sei durch Vertragsübernahmevereinbarung mit der Beklagten als Mieterin in den Mietvertrag eingetreten. Diese - und nicht lediglich eine Freistellung im Innenverhältnis, die nur für den Fall der fehlenden Zustimmung des Vermieters vereinbart worden sei - ergebe sich aus dem Aktenvermerk des Zeugen vom 25. Oktober 2010 (GA 86). Dieser Vertragsübernahme hätten die Klägerin bzw. deren Gesellschafter konkludent zugestimmt. Seit September 2009 sei die streitgegenständliche Filiale von der GmbH (bzw. X GmbH) betrieben worden, die sämtliche Mieten gezahlt und die Mieträume genutzt habe. Dieser Vortrag sei von der Klägerin zugestanden. Seit Übersendung der Mietdauerrechnung bis zur fristlosen Kündigung vom 4. November 2011 habe die Klägerin nicht mit der Beklagten korrespondiert, sondern alle mietvertraglichen Angelegenheiten nur mit der X GmbH geklärt. Weitere Korrespondenz sei ihr nicht bekannt. Die Klägerin habe auch wegen der Beendigung des Mietverhältnisses mit der P X GmbH korrespondiert. Diese Korrespondenz belege, dass die Handelnden selbst vom Bestehen eines Mietvertrages zwischen ihnen ausgegangen seien und dass zu Lasten der Beklagten entgegen der Vertragsübernahme und der Zustimmung der Beklagten eine Fortführung des Mietvertrages mit der Beklagten vereinbart worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Terminus „Anschlussmietvertrag“ und der Ausübung eines Vermieterpfandrechts an Inventar der X GmbH, was das Bestehen eines Mietvertrages voraussetze. Selbst danach habe die Klägerin mit der X GmbH korrespondiert (Zahlungsaufforderung vom 3. Februar 2012, GA 19). Das Landgericht habe insoweit fehlerhaft nicht auf den zur behaupteten Vertragsübernahme erstinstanzlich erbotenen Zeugenbeweis (Zeuge O.) erkannt. Zudem wird geltend gemacht, dass die Beklagte zu Korrespondenz der Klägerin mit der X GmbH nicht näher habe vortragen und lediglich bestreiten können, dass eine Räumung nicht erfolgt sei. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Juni 2012 hätte die Klägerin substantiiert darlegen, warum der Räumungsanspruch nicht erfüllt ist, oder die Hauptsache für erledigt erklären müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 10. Dezember verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5. April 2012 abzuweisen,

hilfsweise unter Aufhebung des vorgenannten Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Zweitinstanzlich sind - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der Beklagten bestrittene - schriftliche Erklärungen vom 13. August 2013 (GA 436, 437) vorgelegt worden, wonach „alle streitgegenständlichen Ansprüche aus dem laufenden Rechtsstreit“ an die dies annehmende Klägerin abgetreten werden.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes gemäß Beweisbeschluss vom 3. Juli 2013 (GA 402). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. August 2013 (GA 411) Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12. Juni 2013 (GA 302), vom 7. August 2013 (GA 411) und vom 5. Februar 2014 (GA 525) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der durch Zustellung des angefochtenen Urteils am 16. Oktober 2012 in Lauf gesetzten Berufungsfrist beim Saarländischen Oberlandesgericht nach Lage der Akten jedenfalls mit der am 24. Oktober 2012 eingegangenen, von Rechtsanwalt M. - woran kein begründeter Zweifel besteht - eigenhändig im Original unterzeichneten Berufungsschrift (GA 215) form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO).

Die Beklagte hat ihre Berufung innerhalb der unter Beachtung von § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 17. Dezember 2012, abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit dem am 17. Dezember 2012 per Fax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (GA 222) form- und fristgerecht begründet (§ 520 ZPO).

Die Berufungsbegründung ist allerdings nicht - soweit die Beklagte ihre dahingehende Behauptung aufrechterhält - fristwahrend im EGVP-System beim Berufungsgericht eingereicht worden. Denn der elektronische Rechtsverkehr mit dem Saarländischen Oberlandesgericht ist aus rechtlichen Gründen noch nicht eröffnet. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (§ 130 a Abs. 2 ZPO); damit soll sichergestellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 9/08 -, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f). Die saarländische Landesregierung hat eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Saarländischen Oberlandesgericht bislang nicht erlassen. Der elektronische Rechtsverkehr ist auf Grund der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2007 (Amtsbl. d. Saarlandes Nr. 55 vom 21. Dezember 2006, S. 2237) erst beim Amtsgericht Saarbrücken, und zwar für den Bereich der Handelsregister, der Genossenschaftsregister und der Partnerschaftsregister, eröffnet. Nur die für diesen Bereich bestimmten Dokumente können seit diesem Zeitpunkt elektronisch eingereicht werden. Deswegen hat weder diese Übermittlungsform der Beklagten zur Einlegung und/oder Begründung der Berufung beim Saarländischen Oberlandesgericht zur Verfügung gestanden noch die Berufungsbegründung das Saarländische Oberlandesgericht auf diesem Wege tatsächlich erreicht.

Die Beklagte hat die Berufung jedoch mit dem fristwahrend am 17. Dezember 2012 per Fax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ordnungsgemäß begründet. Inhaltlich entspricht die Begründung zweifellos den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO), was die Klägerin auch nicht anzweifelt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz zudem die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. nur BGH NJW 2005, 2086, 2087 m.w.N.). Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, a.a.O., m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung wird § 130 Nr. 6 ZPO für bestimmende Schriftsätze als zwingend angesehen (BGH, a.a.O.). Allerdings hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bereits vor der Neufassung von § 130 Nr. 6 ZPO durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542) für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des so übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGH, a.a.O., S. 165). Demgegenüber genügt eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer - d.h. als Computerfax -, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgerätes versandt wird (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X ZB 9/08 -, juris, und vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 -, NJW 2006, 3784). Keine andere rechtliche Situation ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtssicht herangezogenen Entscheidungen. Die Beklagte hat - unbeschadet früherer Einlassungen betreffend die Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht - im Anschluss an die diesbezüglichen Erörterungen im Senatstermin vom 12. Juni 2013 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (GA 357) nach „umfassender Sachaufklärung“ letztendlich vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin L. am 17. Dezember 2013 in der Kanzlei in L. die vorbereitete Berufungsbegründung im Original unterzeichnet, die Kanzleiangestellte K. jedoch wegen technischer Probleme am Telefaxgerät abweichend von der erteilten Weisung nicht den unterzeichneten Schriftsatz per Telefax, sondern als Computerfax mit eingescannter Unterschrift der Rechtsanwältin an das Oberlandesgericht gesandt habe, ohne Rechtsanwältin über diese Abweichung zu unterrichten; die am 17. Dezember 2012 im Original unterzeichnete Berufungsbegründung habe die Angestellte vernichtet, da die Kanzlei die Akten elektronisch führe. Aufgrund der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Berufungsbegründung in der beim Oberlandesgericht am 17. Dezember 2012 per Fax eingegangenen Form auf Veranlassung der Prozessbevollmächtigen der Beklagten versandt worden ist und diese damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Verantwortung für deren Inhalt tatsächlich übernommen hat. Die Zeugin hat die von der Beklagten dargelegten Umstände betreffend die Unterzeichnung und Übermittlung jenes Schriftsatzes in ihrer Vernehmung vor dem Senat anschaulich und nachvollziehbar bestätigt. Sie wusste sich zu erinnern, dass die von der Kanzleimitarbeiterin Rechtsanwältin vorbereitete Berufungsbegründung einige Tage zuvor per E-Mail übermittelt und von ihr selbst formatiert und mit dem Kanzleibriefkopf versehen wurde, bevor sie ihn an besagtem 17. Dezember 2012 der Rechtsanwältin zur Unterschrift vorlegte; da das („normale“) Telefaxgerät an diesem Tag nicht funktioniert habe und der Fristablauf bevorstand, habe sie den Schriftsatz mit der eingescannten Unterschrift der Rechtsanwältin - und zwar noch am Vormittag - als Computerfax an das Oberlandesgericht gesandt. Rechtsanwältin habe sie nicht darüber informiert, da diese die Kanzlei bereits verlassen hatte. Die E-Mail mit der Sendebestätigung habe sie um 11.34 Uhr erhalten. Der Senat hegt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Lt. Faxjournal ist am 17. Dezember 2012 um 11.28 Uhr ein dem Umfang der Berufungsbegründung (11 Seiten) entsprechendes Telefax von der Kanzleinummer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen, was auch in Anbetracht der auf dem bei den Akten befindlichen Fax gedruckten Sendezeit die Aussage der Zeugin insbesondere hinsichtlich des von ihr angegebenen Übermittlungszeitpunktes stützt. Ihre - im Tagesgeschäft durchaus nicht als selbstverständlich anzusehende - präsente Erinnerung an den Vorgang hat sie für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sie Rechtsanwältin an jenem Tag in der Kanzlei in erstmals persönlich getroffen habe. Die Bekundungen der Zeugin stehen im Übrigen auch insofern im Einklang mit den Erklärungen der Rechtsanwältin im Senatstermin vom 12. Juni 2013, als letztere - unbeschadet ihrer Einlassung, dass das bei den Akten befindliche Berufungsbegründungs-Fax (GA 222) kein Computerfax und die darauf befindliche Unterschrift keine eingescannte, sondern ihre eigenhändige sei - durchgehend betont hat, sich sicher zu sein, dass sie die Berufungsbegründung im Original persönlich unterschrieben habe. Angesichts dieser Umstände genügt der beim Saarländischen Oberlandesgericht am 17. Dezember 2012 eingegangene Begründungsschriftsatz den oben dargelegten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat durch ihre persönliche Unterschrift unter dem ausgedruckten Schriftsatz - wie in der Rechtsprechung gefordert - ihren unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit der Anweisung an die Zeugin verbunden, diesen Schriftsatz bei Gericht einzureichen. Die beim Saarländischen Oberlandesgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihr verantworteten Inhalt ist damit auf ihre Veranlassung dort erstellt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene Schriftsatz entgegen der Anweisung nicht auf normalem Weg gefaxt, sondern von der Zeugin wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt aus dem Computer als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Oberlandesgericht übermittelt worden ist. Denn dies stellt eine lediglich äußerliche - technische, nicht aber inhaltliche - Veränderung des von der Prozessbevollmächtigten durch ihre eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veranlassung der Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 -, juris). Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Sicht. Entgegen deren Rechtssicht bedarf es einer Nachsendung des Originalschriftsatzes in keinem Fall (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 130, Rz. 18 c, und § 167, Rz. 9, jeweils m.w.N.). Ebenso wenig entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Computerfax mit eigenhändiger Unterschrift des Verfassers eingescannt werden muss (Zöller/Greger, a.a.O., Rz. 18 b, m.w.N.). Die - bestrittene - Existenz der Kanzleifiliale der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in unterliegt unter den gegebenen Umständen keinem vernünftigen Zweifel, wie nicht zuletzt vorgelegter Schriftverkehr des Landgerichts (GA 491) erkennen lässt. Für die Würdigung der Aussage der Zeugin nicht erheblich erachtet es der Senat, ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Führung einer Kanzleifiliale in erfüllen. Da bereits feststeht, dass der am 17. Dezember 2012 per Fax eingegangenen Berufungsbegründung keine eigenhändige Unterschrift der Rechtsanwältin zugrunde liegt, bedarf es auch der Einholung des hierzu beantragten graphologischen Gutachtens nicht.

Die Berufung der Beklagten unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken und ist mithin insgesamt zulässig.

Den im Schriftsatz vom 19. August 2013 erklärten Beitritt (GA 433) wertet der Senat - wie im letzten Termin erörtert - als zulässige Nebenintervention (Streithilfe) auf Klägerseite. Nach § 66 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Für den Beitritt müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei-, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Postulationsfähigkeit, Vollmacht) vorliegen, was von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66, Rz. 1, 14, m.w.N.). Dagegen bestehen im Streitfall keine Bedenken. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Nebenintervention werden dagegen nur auf Rüge im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (Zöller/Vollkommer, a.a.O.), welche die Beklagte nicht erhoben hat.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufrechterhalten hat, auf einer Rechtsverletzung i.S. von § 546 ZPO zum Nachteil der Beklagten, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die - von der Klägerin nicht angegriffene - Aufhebung des Versäumnisurteils und Teilabweisung der Klage hinsichtlich der den Betrag von 23.314,28 EUR übersteigenden Mietzinsforderung sowie der auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Nebenforderung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte hat - was als Prozessfortsetzungsbedingung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, NJW 1976, 1940) - nach den Feststellungen des Landgerichts gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Gegen das lt. Zustellungsurkunde (GA 27) am 16. April 2012 zugestellte echte Versäumnisurteil war der Einspruch der Beklagten statthaft (§ 338 ZPO) und wurde mit den am 24. April 2012 per Telefax (GA 29) und am 27. April 2012 im Original (GA 31) beim Landgericht eingegangenen Schriftsätzen fristgemäß (§ 339 ZPO) sowie formgerecht (§ 340 ZPO) eingelegt. Nach Lage der Akten unbedenklich hat das Landgericht angenommen, dass die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Einspruchsschrift im Original (GA 31) eigenhändig von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin, unterschrieben war und die Einspruchsfrist gewahrt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob das vorangegangene Telefax mit einer eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts M. versehen war und prozessordnungskonform versehen sein durfte. Die fehlende Begründung in der Einspruchsschrift vom 24. April 2012 (§ 340 ZPO) führt nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, da § 340 Abs. 3 ZPO lediglich die Prozessförderungspflicht der bereits säumig gewesenen Partei im Hinblick auf § 296 ZPO konkretisiert (BGH, NJW-RR 1992, 957).

Das Versäumnisurteil in der durch das mit der Berufung angefochtene Urteil modifizierten Fassung ist nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sowohl im Zahlungs- als auch im Räumungsausspruch aufrechtzuerhalten. Denn die Klage ist insoweit zulässig und begründet (§ 343 ZPO).

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsmiete für den Zeitraum von Juli 2011 bis Februar 2012 in erstinstanzlich zuletzt zuerkannter Höhe (§ 535 Abs. 2 BGB).

Das Landgericht nimmt an, dass im klagegegenständlichen Zeitraum die Beklagte als Mieterin (Passivlegitimation) der Klägerin (GbR) als Vermieterin (Aktivlegitimation) der streitbefangenen Liegenschaft den vertraglichen Mietzins schuldet. Dagegen wendet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

a.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagte passivlegitimiert, d.h. im Klagezeitraum unverändert Mieterin der streitbefangenen Liegenschaft ist, hält dem Rechtsmittelangriff stand.

Die Beklagte hat unstreitig im November 1997 unter ihrer früheren Firmenbezeichnung GmbH den Mietvertrag mit dem damaligen Vermieter W. geschlossen und ohne Änderung der Rechtspersönlichkeit später in ihren jetzigen Namen umfirmiert. Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit beendet habe - was den Mietzinsanspruch für sich genommen nicht zu Fall bringt - und infolge Vertragsübernahme auf Mieterseite durch die mittlerweile als X GmbH firmierende GmbH aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei. Das Landgericht hat eine wirksame Vertragsübernahme durch P Y GmbH mangels schlüssiger Darlegung einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Vermieters verneint. Das ist bei dem sich dem Senat aufgrund der Berufungsverhandlung darstellenden Sachstand im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Vertragsübernahme ist nach allgemeiner Meinung ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf; sie kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH, NJW 2013, 1083, m.w.N.; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 566, Rz. 42). Wird ein Mieterwechsel - wie hier behauptet - in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen, bedarf er der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, a.a.O.). Im Streitfall fehlt es auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens schon an einer wirksamen Vertragsübernahmevereinbarung mit der GmbH (später GmbH), der von Vermieterseite zudem weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt wurde, ohne dass auch zweitinstanzlich der hierzu benannte Zeuge A. gehört werden musste.

Nach Vortrag der Beklagten war das streitgegenständliche Mietverhältnis nicht Gegenstand der vertraglichen Übernahmeregelung in § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 des Kauf- und Übertragungsvertrages (Asset-Deal) zwischen der O AG und der GmbH vom 24./18. August 2009, sondern lt. Anlage 3 jenes Vertrages (GA 85) ausdrücklich hiervon ausgenommen. Die GmbH habe vielmehr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Beklagten - die zeitlich nur unspezifiziert entweder im August 2009 (Aktenvermerk, GA 256; Berufungsbegründung, GA 249), oder im bzw. Anfang September 2009 verortet wird (Schriftsatz vom 4. Juli 2012, GA 111) - die Mietverträge der weiteren 71 Filialen, darunter die streitgegenständliche, übernommen. Die Beklagte bezieht sich hierzu maßgeblich auf den vorgelegten Aktenvermerk des Zeugen A. - des Geschäftsführers der damaligen GmbH - vom 25. November 2010 (Anlage B2, GA 256), worin es u.a. heißt: „(...) Bereits im August 2009 haben H. und ich als Geschäftsführer der GmbH (Z1) mit T. als Geschäftsführer der GmbH (Z2) mündlich vereinbart, dass die 71 Mietverhältnisse welche zunächst nicht von Z1 übernommen wurden, nunmehr auch von Z1 zu übernehmen sind. Damit verbunden war die Vereinbarung, dass Z2 im Innenverhältnis so zu stellen ist, als wären die Mietverträge übergegangen, solange die Zustimmung der Vermieter noch nicht vorliegt, und insoweit Z2 von allen Ansprüchen aus dem Mietvertrag freizustellen ist. (...) Die Parteien haben diese Vereinbarung im Folgenden auch umgesetzt. Bisher wurden 30 Mietverträge (Stand 27.10.2010) umgeschrieben.“

Hiervon ausgehend ist die behauptete Vertragsübernahme schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beklagte legt zu der mündlichen Übernahmevereinbarung schon keinen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmten äußeren Geschehensablauf dar, der einer Beweiserhebung zugänglich wäre. Weiterhin bleibt mit der in die Zukunft weisenden Formulierung „zu übernehmen sind“ offen, ob es betreffend das hier gegenständliche Mietobjekt bereits zu einer bindenden abschließenden Einigung, die einen Konsens über alle wesentlichen Vertragsinhalte voraussetzt, gekommen ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, ob dieses zu den 30 Objekten gehörte, die per 27. Oktober 2010 - der Diktion im Aktenvermerk folgend - bereits „umgeschrieben“ waren, und ob die Parteien der Übernahmevereinbarung nach Maßgabe der im Innenverhältnis von ihnen getroffenen Vereinbarung den hier gegenständlichen Mietvertrag selbst als von der GmbH bereits bindend übernommen angesehen haben. Selbst die behauptete Vereinbarung als gegeben unterstellt, scheitert eine wirksame Vertragsübernahme durch die Teile GmbH (bzw. X GmbH) mit der Folge des Ausscheidens der Beklagten aus dem Mietverhältnis im Ergebnis aber jedenfalls an der fehlenden Zustimmung der Vermieterseite. Die vorweggenommene Zustimmung in § 9 Abs. 2 des Mietvertrages vom 10./14. November 1997 erfasst nach dem zutreffenden und vom Senat geteilten Verständnis des Landgerichts diese Vertragsübernahme nicht, da die Übernehmerin keine „Schwesterfirma“ der Beklagten i.S. der Vertragsklausel, sondern ein rechtlich selbständiges und von dieser unabhängiges Unternehmen ist, wogegen sich die Berufung auch nicht wendet. Eine nachträgliche ausdrückliche Zustimmung der Vermieterseite zur Vertragsübernahme hat das Landgericht - von der Berufung unbeanstandet - verneint und ist auch weiterhin nicht dargelegt. Ebenso wenig gibt das Berufungsvorbringen Anlass, abweichend vom angefochtenen Erkenntnis von einer nachträglichen konkludenten Zustimmung der Vermieterseite zu der Vertragsübernahme auszugehen. Wie das Landgericht beanstandungsfrei angenommen hat, erlaubt der Umstand, dass die streitgegenständliche Filiale seit September 2009 tatsächlich von der Y GmbH (bzw. X GmbH) betrieben worden sein mag und die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt von dieser Mietzahlungen entgegen genommen hat, aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers nicht bereits den Schluss auf eine konkludente Zustimmung zum Mieterwechsel, zumal der Zugang einer Information über einen Mieterwechsel, welchen die Beklagte erstinstanzlich allein auf einen dahingehenden Serienbrief konkretisiert hat, von der Klägerin bestritten und von der Beklagten nicht belegt ist. Hinzu kommt das Schreiben der X GmbH an die Klägerin vom 30. Januar 2012 (GA 17), worin diese dargelegt, dass der Gewerbebetrieb in dem vermieteten Objekt zuletzt durch sie ausgeübt wurde, „ohne die mietvertragliche Situation zu ändern“ und Mietzahlungen (an die Klägerin) „im verkürzten Zahlungsweg gemäß § 267 BGB“ geleistet wurden. Mit Schreiben vom 2. März 2012 hat die X GmbH nochmals dezidiert in Abrede gestellt, selbst Mietpartei des streitbefangenen Objekts geworden zu sein. Dass nach dem an die Beklagte gerichteten Kündigungsschreiben vom 4. November 2011 ersichtlich im Zusammenhang mit der angestrebten Abwicklung des Mietverhältnisses - wie aktenbekannt - auch mit der X GmbH korrespondiert wurde, belegt entgegen der Annahme der Berufung keineswegs, dass die Handelnden damit selbst vom Bestehen eines Mietvertrages zwischen ihnen ausgegangen sind. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass sowohl die Mietdauerrechnung vom 30. Dezember 2009 - vor dem Kündigungsschreiben - als auch das Kündigungsschreiben selbst - auch wenn dieses der Beklagten nicht zugegangen sein mag - gerade nicht an die P X GmbH, sondern an die Beklagte gerichtet waren. Weder spricht der Umstand, dass die Klägerin und die X GmbH Ende 2011/Anfang 2012 über einen „Anschlussmietvertrag“ verhandelt haben mögen, zwingend dafür, dass die Verhandlungspartner davon ausgegangen sind, Parteien des bestehenden Mietvertrages gewesen zu sein, noch wird dies entscheidend durch die Tatsache gestützt, dass mit der X GmbH über die Ablösung des Vermieterpfandrechts an in der Mietsache befindlichem Inventar korrespondiert wurde. Nach alldem kann letztlich auch der Wertung der Berufung, dass mit dieser Korrespondenz zu Lasten der Beklagten eine Fortführung des Mietvertrages mit der Beklagten „vereinbart“ wurde, nicht gefolgt werden. Sonstige den Berufungsvortrag entscheidend stützende Korrespondenz aus dem Zeitraum zwischen September 2009 und dem Ausspruch der Kündigung, welche die Kenntnis der Vermieterseite von und das Einverständnis mit einem Mieterwechsel belegen könnte, liegt nicht vor. Die Berufung moniert im Ergebnis auch ohne Erfolg, dass das Landgericht ihren Vortrag, die Klägerin habe seit September 2009 nicht mehr mit ihr, sondern nur noch mit der P X GmbH korrespondiert, als unsubstantiiert angesehen hat. Zwar ist richtig, dass die Frage, ob und ggf. welche Korrespondenz die Genannten miteinander geführt haben, grundsätzlich außerhalb des Erkenntnisbereichs der Beklagten liegt. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte für die Wirksamkeitsvoraussetzungen des von ihr behaupteten Vertragsübergangs darlegungs- und beweisbelastet bleibt.

Nach alldem ist es auf der Grundlage des Prozessvortrages der Beklagten nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die dargelegte Vereinbarung mit Blick auf das hier gegenständliche Mietverhältnis als lediglich im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Teile GmbH bzw. X GmbH wirkende Freistellung gewertet hat, durch welche die Beklagte nicht aus ihrer mietvertraglichen Haftung befreit worden ist. Die Beklagte hat auch im Anschluss an den Senatstermin vom 7. August 2013 nichts vorgetragen, was Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung gibt. Verbleibende Zweifel hieran gehen zu Lasten der Beklagten, die es im Übrigen vorrangig selbst in der Hand hatte, eine verbindliche Äußerung der Vermieterseite zur Vertragsübernahme herbeizuführen und hinsichtlich ihrer Haftungsentlassung für klare Verhältnisse zu sorgen.

Für die Einvernahme des zu der behaupteten Vertragsübernahme von der Beklagten erbotenen erbotenen Zeugen O. ist bei der gegebenen Sachlage auch in der Berufungsinstanz kein Raum.

b.

Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch dagegen, dass das Landgericht die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen hat. Die Klägerin ist bei dem sich nach der Berufungsverhandlung darstellenden Sachstand zwar nicht feststellbar als Vermieterin in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten (aa.). Sie ist aber jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung (§ 398 BGB) Inhaberin der streitgegenständlichen Mietzinsansprüche geworden (bb.).

aa.

Die Klägerin ist nicht gemäß §§ 57 ZVG, 578, 566 BGB in den 1997 von der Beklagten mit dem Voreigentümer W. geschlossenen Mietvertrag eingetreten.

Gemäß § 566 BGB, der nach § 57 ZVG im Falle der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung und nach § 578 BGB auch auf Grundstücke (Abs. 1) sowie Räume, die keine Wohnräume sind (Abs. 2), entsprechende Anwendung findet, tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Maßgeblich für den Eintritt ist beim Erwerb durch Zwangsversteigerung - wie hier - der Zuschlag (§ 90 ZVG), während die Grundbucheintragung insofern nur deklaratorische Bedeutung hat (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 566, Rz. 53). Im Streitfall ist mit dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2001 - 48 K 296/98 - gemäß §§ 57 ZVG, 578, 566 BGB kraft Gesetzes (dazu BGH, NJW 2010, 1309; NJW 2000, 711) zwischen der Beklagten und den Erstehern des Grundstücks ein Mietvertrag mit demselben Inhalt zu Stande gekommen. Ersteher waren indes nicht die Klägerin bzw. deren Gesellschafter als BGB-Gesellschaft, vielmehr wurde die gegenständliche Liegenschaft ausweislich des Zuschlagsbeschlusses (§ 82 ZVG a.F.) den Streithelfern und als Eigentümer zu je 1/2 zugeschlagen (GA 97), die lt. Grundbuchauszug (GA 99) am 7. Dezember 2001 dementsprechend ohne einen § 47 Satz 2 GBO a.F. entsprechenden Zusatz („als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“) als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen wurden; streitig war vor der am 18. August 2009 in Kraft getretenen Rechtsänderung in § 47 GBO (Einfügung des Abs. 2) insofern nur, ob die GbR selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden konnte (dazu BGH, NJW 2006, 3716). Daraus folgt, dass die Ersteher hier nicht als Gesellschafter der GbR (§§ 705 ff BGB) Gesamthandseigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum (§§ 741 ff BGB) in Form jeweils hälftigen Bruchteilseigentums an der Immobilie erworben haben, was einen unmittelbaren Eintritt der klagenden GbR in den Mietvertrag über §§ 57 ZVG, 578, 566 BGB ausschließt.

Ebenso wenig kann sich eine Vermieterstellung der Klägerin daraus ergeben, dass - nach Klagevortrag - das Grundstück von den mit den Grundstückseigentümern personenidentischen Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebracht wurde und das Betriebsmittel der GbR darstellt. Die Gesellschafter der Klägerin mögen das Grundstück zum Zwecke der Nutzung durch die GbR erworben und sodann den Gebrauch des Grundstücks, auf das sich ihre Miteigentumsanteile beziehen, ebenso wie die gemeinsam verwalteten Mieteinkünfte in das Gesellschaftsvermögen der GbR eingebracht haben. Dies führt jedoch allein nicht über § 566 BGB zu einem Eintritt der GbR in den Mietvertrag, da sich an der rechtlichen Zuordnung des Miteigentums dadurch per se nichts geändert hat (OLG Düsseldorf, NZG 2001, 746; vgl. zur Einbringung allgemein Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 566, Rz. 60) und ein weiterer Veräußerungsakt diesbezüglich nicht behauptet wird. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegte schriftliche Bestätigung des Steuerberaters L. vom 13. August 2012 (GA 136) befasst sich ausschließlich mit der „Grundstücksgemeinschaft“ und besagt, dass Frau und Herr im Grundbuch als Bruchteilseigentümer zu je ½ der streitgegenständlichen Liegenschaft eingetragen sind und dass dieses Grundstück die einzige und wesentliche Geschäftsgrundlage der Grundstücksgemeinschaft ist. Die von der Klägerin hieraus gezogene Schlussfolgerung für die Vermieterstellung erschließt sich indes nicht und findet auch in der schriftlichen Bestätigung keinen Anklang.

Als Konsequenz hieraus konnte die Klägerin allenfalls durch eine nachfolgende wirksame rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in den Mietvertrag der Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten eintreten. Die bereits dargelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Auswechslung eines Vertragspartners (s.o.) gelten für einen Vermieterwechsel in gleicher Weise. Das Landgericht möchte die Vermieterstellung der Klägerin daraus ableiten, dass die Beklagte einem nachträglichen Wechsel auf Vermieterseite jedenfalls konkludent durch Mietzahlung, also durch Akzeptanz des neuen Vermieters, zugestimmt habe; im Übrigen nimmt es an, dass die GbR im Rechtsverkehr als Vermieterin aufgetreten sei und „das Mietverhältnis gelebt“ habe. Dem kann bei dem sich dem Senat nach der Berufungsverhandlung darstellenden Sachstand indes nicht gefolgt werden. Was im Einzelfall von den Parteien gewollt ist, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (Schmitt-Futterer/Streyl, a.a.O.). Die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin (GbR) in den Mietvertrag eingetreten ist - namentlich als Vermieter im Rechtsverkehr aufgetreten ist und „den Mietvertrag gelebt“ hat - und dass die Beklagte dem konkludent zugestimmt hat, ermangelt einer belastbaren Grundlage im Tatsächlichen und erscheint unter den gegebenen Umständen keinesfalls zwingend. Die Beklagte bestreitet einen Vermieterwechsel durch konkludente Zustimmung. Soweit das Landgericht auf die Mietzahlungen abstellt, ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass nach Berufungsvortrag die Beklagte die Miete nach Bekanntgabe der Bankverbindung „weisungsgemäß“ an die Klägerin zahlte, nachdem sie mit gleichlautenden Schreiben vom 20. September 2001 beide Ersteher um Mitteilung einer Bankverbindung für die Mietzahlungen, die bis dahin an den Zwangsverwalter erfolgt waren, gebeten hatte. Die Berufung stellt allerdings eine hiermit verbundene konkludente Zustimmung zum Vermieterwechsel in Abrede, da die Mietzahlungen allein dem Zweck gedient hätten, die mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Bruchteilseigentümern zu erfüllen und der Beklagten insoweit jedes Erklärungsbewusstsein für ein anderweitiges rechtgeschäftliches Handeln gefehlt habe, weswegen sich die Überweisung der Mieten auf das benannte Konto für den Erklärungsempfänger nicht als Ausdruck eines dahingehenden Rechtsfolgewillens darstelle. Dem ist insoweit beizupflichten, als dem Umstand der Mietzahlung an die Klägerin bei beiderseits interessengerechter Auslegung (dazu allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 133, Rz. 18, m. Nachw. zur BGH-Rspr.) der vom Landgericht insinuierte Erklärungswert - wie regelmäßig - nur dann beigelegt werden könnte, wenn die Klägerin der Beklagten für diese erkennbar als Vermieter gegenübergetreten wäre. Dafür besteht hier jedoch keine belastbare Grundlage, zumal vorgenannten Schreiben deutlich entnommen werden kann, dass die Beklagte ihrerseits die Ersteher darin gerade nicht als GbR, sondern als Miteigentümer zu je ½ angesprochen hat. Denn eine konkludente Zustimmung durch Mietzahlung an einen neuen Vermieter bedingt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein und setzt regelmäßig die Kenntnis des Wechsels voraus (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., Rz. 42). Hierfür ist dem bisherigen Vortrag der Klägerin jedoch nichts Hinreichendes zu entnehmen, worauf der Senat die Klägerin hingewiesen hat. Auch wenn sich auf die Anfragen der Beklagten die GbR bei der Beklagten gemeldet und ein eigenes Konto für die Mietzahlungen angegeben hat, ergibt sich daraus allein aus der maßgeblichen Empfängersicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zwingend der Schluss, dass diese eine Vermieterstellung einnehmen sollte. Wie die Klägerin der Beklagten bei Aufnahme des Mietverhältnisses gegenüber getreten ist, namentlich ob sie für die Beklagte naheliegend eine Vermieterstellung für sich in Anspruch genommen hat, ist nach bisheriger Aktenlage nicht ausreichend dargetan. Gerade im Bereich gewerblicher Vermietung ist es nicht unüblich, wenn die Verwaltung der Mietsache nicht vom Vermieter selbst vorgenommen wird. Die benannte Bankverbindung der GbR konnte ohne Weiteres als bloße Zahlstelle ohne Bedeutung für die Vermietereigenschaft des Kontoinhabers aufgefasst werden, worauf die Beklagte sich auch beruft. Aus den nämlichen Gründen kann auch daraus, dass die Klägerin zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt die Mietdauerrechnung vom 30. Dezember 2009 gestellt und die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat, nicht zwingend auf eine Auswechselung des Vermieters geschlossen werden, dem die Beklagte konkludent zugestimmt hat. Ebenso wenig bestehen nach Lage der Akten derzeit andere konkrete Anhaltspunkte, die belastbar belegen, dass die Beklagte von einer Vermieterstellung der Klägerin ausgegangen ist und damit einverstanden war. Insbesondere vermögen die im Nachgang zum Termin vom 7. August 2013 mit Schriftsatz vom 19. August 2013 vorgelegten Schriftstücke keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Mietdauerrechnung wurde bereits gewürdigt. Das - neu vorgelegte - Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2004 (GA 477) betrifft die zusätzliche Vermietung einer Garage auf der Liegenschaft und besagt nicht ohne Weiteres etwas für das hier relevante Mietverhältnis. Die übrigen Schreiben (GA 438, 454) stammen nicht von der Beklagten, sondern von der X GmbH und haben von daher für das Mietverhältnis der Parteien keine Aussagekraft. Nichts anderes gilt für den Entwurf eines ins Auge gefassten Mietvertrages (GA 434) mit dieser Gesellschaft.

bb.

Die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin ergibt sich jedoch aus der im Prozessverlauf durch die Streithelfer wirksam vor- und von der Klägerin angenommenen Abtretung (§ 398 BGB) der streitgegenständlichen Mietzinsansprüche an die Klägerin.

Die Vornahme der Abtretung ist durch die vorgelegten schriftlichen Abtretungserklärungen der Streithelfer in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen und rechtswirksam. Die von der Beklagten erst im Senatstermin vom 5. Februar 2014 (GA 526) unter weiterer Berücksichtigung ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 24. Februar 2014 - die Beklagte hat in jenem Termin geltend gemacht, den Schriftsatz der Klägerin vom 19. August 2013 nicht erhalten zu haben - hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Ausweislich Ziff. 2 (Eingangssatz) ihres nachgelassenen Schriftsatzes geht die Beklagte nunmehr selbst von einer Abtretung aus. Hiervon unabhängig sind die gegen die im Original vorgelegten Abtretungsurkunden erhobenen Einwände gegen die „Richtigkeit“ der Abtretungserklärungen, die Unterschriften als solche und die Identität der Zedenten mit den an Gerichtsstelle anwesenden Streithelfern nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ausgeräumt. Die Streithelfer haben sich im Termin durch Vorlage gültiger Personalausweise legitimiert und durch ihre Anhörung (§ 141 ZPO) die Authentizität der in Rede stehenden schriftlichen Erklärungen vom 13. August 2013 (GA 436, 437) glaubhaft und zur vollen Überzeugung des Senats bestätigt (§ 440 ZPO). Dies wird von der Beklagten auch nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte die Berechtigung der Zedenten zur Abtretung an die GbR bestreiten zu können glaubt, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Die isolierte Abtretung von Mietzinsansprüchen unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Rechtsgründen regelmäßig keinen durchgreifenden Bedenken, da sie weder gegen ein Abtretungsverbot (§§ 398, 399 Hs. 1 BGB) verstößt, noch der Schutzzweck des § 566 BGB oder die enge Verbindung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag eine andere Beurteilung gebieten (BGH, NJW 2003, 2987; Tischler in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 2, Rz. 111). Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2014 vertretenen Rechtssicht unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. August 2013 die Klage jedenfalls auch auf Ansprüche aus übergegangenem Recht gestützt hat. Soweit die Beklagte darin eine Klageänderung sieht, unterliegt deren Zulässigkeit in der Berufungsinstanz keinen Bedenken, da der Senat sie schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, MDR 2004, 1075; Zöller/Heßler, a.a.O., § 533, Rz. 6) jedenfalls für sachdienlich erachtet und auf unveränderter Tatsachengrundlage entscheiden kann (§ 533 ZPO). Auch der von der Beklagten ausgebrachten Verspätungsrüge war unter den gegebenen Umständen keine Folge zu geben, zumal erstinstanzlich aus Sicht der Klägerin die Aktivlegitimation nach dem vom Landgericht letztlich eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht zweifelhaft sein musste (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2014 ist nicht innerhalb nachgelassener Frist eingegangen und gibt im Übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 283 ZPO).

cc.

Die Beklagte schuldet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die vertraglich vereinbarte Miete (§ 535 Abs. 2 BGB), weil das Mietverhältnis frühestens mit Zugang der lt. Zustellungsurkunde (GA 22) am 16. März 2012 der Beklagten förmlich zugestellten Klageschrift wirksam beendet worden ist. Die Frage nach einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 546 a BGB) stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass die für die Zeit von Juli 2011 bis Februar 2012 geschuldete Miete insgesamt (richtig: 4.800 DM = 2.454,20 EUR + <19 % => 466,30 EUR = 2.920,50 EUR * 8 Monate = 23.364,00 EUR, Landgericht aber) 23.314,28 EUR beträgt, gereicht der Beklagten nicht zum Nachteil und wird von der Klägerin nicht angegriffen.

Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) des Zahlungsanspruches ist nicht eingetreten. Die Beklagte trägt vor, seit September 2009 selbst keine Mietzahlungen geleistet zu haben. Zahlungen der X GmbH auf die hier gegenständlichen Mieten werden nicht schlüssig behauptet. Die für die Voraussetzungen von § 362 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass nach der internen Vereinbarung die Mieten von X GmbH zu zahlen waren, da sie aufgrund der bestehenden schuldrechtlichen Sonderbeziehung gehalten war, sich die für einen substantiierten Sachvortrag erforderliche Sachkenntnis von dieser zu verschaffen.

dd.

Der Zinsausspruch wird nicht mit Berufungsvorbringen angegriffen und benachteiligt die Beklagte nicht.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache aus abgetretenem Recht (§§ 546 Abs. 1, 398 BGB).

Die von den Streithelfern wirksam vorgenommene Abtretung aller streitgegenständlichen Ansprüche umfasst auch den geltend gemachten Rückgabeanspruch (§ 546 BGB), wobei nach dem erkennbaren Willen die Rückgabe an die Zessionarin erfolgen soll und deren Rücknahmewillen (dazu Schmitt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 a, Rz. 46) nicht zweifelhaft ist. Der Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gesondert abtretbar (BGH, NZM 2009, 701; Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 456, Rz. 61, und § 546 a, Rz. 46).

Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Beklagte ist - wie oben ausgeführt - Mieterin der streitgegenständlichen Liegenschaft. Das - vertraglich bis mindestens September 2017 fest geschlossene - Mietverhältnis ist durch außerordentliche fristlose Kündigung beendet. Die auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung setzt gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB voraus, dass der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind diese Voraussetzungen erfüllt und das Mietverhältnis spätestens mit Zugang der in der Klageschrift vom 22. Februar 2012 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) BGB wirksam beendet worden, da seit Juli 2011 keinerlei Mietzinsen mehr entrichtet wurden. Diese Annahmen bekämpft die Berufung vergeblich.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der - von der Beklagten wirksam bestrittene - Zugang der Kündigung vom 4. November 2011 erstinstanzlich nicht festgestellt und auch weiterhin nicht in geeigneter Form unter Beweis gestellt, was deren Wirksamwerden hindert (§ 130 BGB). Zu Recht und von der Beklagten unbeanstandet hat das Landgericht indes auf den Zugang der in der Klageschrift zulässiger Weise erneut ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abgestellt. Zutreffend hat das Landgericht auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bejaht, weil zum Zeitpunkt ihres Ausspruches die Mietzinsen seit Juli 2011 - und damit unzweifelhaft ein den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) BGB entsprechender Betrag - offen standen. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte als Mieterin der Liegenschaft mit einfachem Bestreiten des Mietrückstandes nicht gehört werden kann (§ 138 ZPO). Bei einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB muss der Vermieter nur die Rückstände darlegen; dagegen hat der Mieter die Beweislast für die rechtzeitige Erfüllung (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543, Rz. 58). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man davon ausgeht, dass die Mietzahlungen seit September 2009 nicht mehr von der Beklagten, sondern von der X GmbH erbracht wurden, weil die Beklagte aufgrund der mit der X GmbH bestehenden schuldrechtlichen Sonderbeziehung verpflichtet war, sich die für einen substantiierten Sachvortrag erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, bevor sie sich im Prozess auf einfaches Bestreiten oder gar Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zurückziehen konnte, und sich deswegen damit nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreien kann. Unabhängig davon, dass die Kündigung in der Klageschrift vordergründig namens der Klägerin erklärt wurde, legen die gesamten Umstände nahe, dass dies zugleich mit Wirkung für die im Prozess als deren Vertreter agierenden beiden Mitgesellschafter erfolgte, die nach den obigen Feststellungen personenidentisch - woran nach dem Ergebnis der Anhörung der Streithelfer im Senatstermin vom 5. Februar 2014 begründete Zweifel nicht bestehen und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt werden - als Ersteigerer der Immobilie auf Vermieterseite in den bestehenden Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten waren, wovon auch die Berufung ausgeht. Nachdem die Beklagte im Übrigen eine diesbezügliche Rüge nicht unverzüglich ausgebracht hat (§ 174 BGB), wird die Wirksamkeit der Kündigung hierdurch nicht in Frage gestellt.

Aus den bereits aufgezeigten Gründen konnte die Beklagte auch der von der Klägerin dargelegten Nichträumung der Mietsache nicht mit einfachem Bestreiten erfolgreich entgegen treten. Deswegen hat das Landgericht der für die behauptete Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) des Räumungsanspruches darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Berufung hierauf zu Recht versagt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung betreffend den Räumungsausspruch orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung (vgl. auch Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 711, Rz. 2).

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

8
cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf. Die genannten Entscheidungen haben jedoch jeweils Fälle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung durch einen Telefaxdienst übermittelt worden war. Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits , eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Fernkopie und E-Mail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elek-tronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11). Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).
15
ee) Der Senat gibt der letzteren Ansicht den Vorzug.
11
Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGHZ aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

11
Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGHZ aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

8
cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf. Die genannten Entscheidungen haben jedoch jeweils Fälle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung durch einen Telefaxdienst übermittelt worden war. Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits , eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Fernkopie und E-Mail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elek-tronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11). Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 10/01
vom
21. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 A
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung
der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist
die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung
der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens
- der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO)
gestellt wird.
BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2001 Prozeûkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Revision scheitert daran, daû die Antragstellerin die Frist des § 552 ZPO a.F. für die Einlegung der Revision nicht gewahrt, innerhalb dieser Frist keinen Prozeûkostenhilfeantrag angebracht hat und diese Verspätung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO).
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeûkostenhilfe nachsucht
oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeûkostenhilfe noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 77, Stichwort: Prozeûkostenhilfe; § 234 Rn. 7). Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittelführer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeûkostenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt. Andernfalls würde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäûig benachteiligt.
2. Nach dem Inhalt ihres Antrages vom 2. Oktober 2001 ist ein eigenes Verschulden der Antragstellerin, das in einer mangelhaften Büroorganisation liegen kann, nicht ausgeräumt.

a) Sie hat ihren "Wiedereinsetzungsantrag" im Kern wie folgt begründet:
Der Prozeûkostenhilfeantrag sei am 18. September 2001 (Dienstag) von ihr per Post zur Absendung gebracht worden. Durch ein Büroversehen sei der Brief unzureichend frankiert gewesen, so daû der Bundesgerichtshof am 20. September 2001 (Donnerstag) die Annahme verweigert habe und der Schriftsatz zurückgesandt worden sei. Dies ergebe sich aus der Kopie des verwendeten Briefumschlags. Bei ihr sei der Antrag am 27. September 2001 wieder eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist (21. September 2001, Freitag) bereits abgelaufen gewesen. Entgegen den erteilten allgemeinen Anweisungen habe die zuständige Bürokraft, Frau W., die
Frist im Fristenkalender gestrichen, ohne zuvor eine telefonische Bestätigung über den Eingang des Schriftsatzes einzuholen. Frau W. habe die Frankierung einer Auszubildenden übertragen, die den Umschlag unzureichend frankiert habe. Deren Arbeiten hätte Frau W. zu überwachen und zu kontrollieren gehabt. Dennoch habe Frau W. die unzureichende Frankierung durch die Auszubildende nicht bemerkt. Die durch sie verursachte Fristversäumung infolge fehlender Kontrolle der Frankierung sowie telefonischer Eingangskontrolle sei bislang einmalig geblieben.

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen danach nicht vor; ein mögliches Organisationsverschulden ist nicht ausgeräumt.
aa) Unschädlich ist es, daû die Klägerin den unterfrankierten Prozeûkostenhilfeantrag mit dem Zusatz "Rechtsanwalt als Verwalter" unterzeichnet hat. Denn die besonderen prozessualen Zurechnungsnormen für das Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei (§ 51 Abs. 2 ZPO) und seines Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Prozeûführung sind abschlieûend. Vertreter des Bevollmächtigten fallen nach allgemeiner Rechtsauffassung nur unter diese Vorschriften, wenn sie in eigenverantwortlicher Weise für die Partei in einem Rechtsstreit tätig werden. Dazu gehört insbesondere das Büropersonal nicht, weil die ZPO keine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift kennt (BAG NJW 1990, 2707; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 85 Rn. 20; Zöller/Greger aaO, § 233 Rn. 20).
Der ursprüngliche - unterfrankierte - Prozeûkostenhilfeantrag vom 18. September 2001 genügte auch den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an ein vollständiges Prozeûkostenhilfe-
gesuch stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98, VersR 2000, 252 f; v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312 f = VersR 2001, 1305). Insbesondere wird unter Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen die Masseunzulänglichkeit im einzelnen dargelegt. Von der Verwendung des Vordrucks stellt § 1 Abs. 2 PKHVV vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) den Verwalter als Partei kraft Amtes frei.
bb) Die Antragstellerin hat aber ein mögliches Organisations- und Überwachungsverschulden nicht dadurch ausgeräumt, daû sie den doppelten Fehler ihrer Sekretärin als "einmaliges Versehen" dargestellt und das Vorhandensein von allgemeinen Anweisungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle behauptet hat.
Zunächst fällt auf, daû sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin kein einer Beweisaufnahme zugänglicher Ablauf der Ereignisse im Hinblick auf die Frankierung und Absendung des Prozeûkostenhilfeantrags ergibt. Dies beginnt schon damit, daû die Antragstellerin eingangs vorträgt , daû sie ("die Antragstellerin") den Prozeûkostenhilfeantrag, der einschlieûlich Anlagen aus 75 Seiten bestanden habe, "per Post zur Absendung gebracht" habe. Frankiert war der Brief mit 3 DM. Wenn dies wörtlich zu nehmen ist, hätte der Antragstellerin möglicherweise selbst auffallen müssen, daû die Sendung die Gewichtsgrenze von 500 g für den "Maxibrief", der - wie geschehen - mit 3 DM zu frankieren ist, deutlich überschritt. Sie hätte deshalb darlegen müssen, welches Gewicht die streitgegenständliche Sendung tatsächlich hatte, woran es fehlt. Aus der vorgelegten Kopie des verwendeten Umschlags geht hervor, daû auf dem Umschlag ein Gewicht von 822 g notiert worden ist. Diese erhebliche Gewichtsüberschreitung hätte für die Antragstelle-
rin, falls sie den Brief persönlich in den Händen gehalten hätte, Anlaû sein müssen, ihren Überwachungspflichten gegenüber dem Büropersonal nachzukommen und das Porto zu überprüfen. Schon deshalb kann von einem fehlenden Verschulden, welches von der Prozeûpartei darzutun und glaubhaft zu machen ist, nicht ausgegangen werden.
Die streitgegenständliche Sendung ist Mitte September des Jahres 2001 zur Post gegeben worden, mithin zu Beginn des Lehrjahres. In dem Wiedereinsetzungsantrag fehlen jegliche Angaben zu der Identität, dem Ausbildungsstand und der Zuverlässigkeit der Kraft, welche die Frankierung vorgenommen hat; sie wird lediglich als "Auszubildende" bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel daran geäuûert, ob eine Auszubildende im dritten Lehrjahr schon als bewährte Bürokraft angesehen werden kann (Beschl. v. 22. Dezember 1983 - VII ZR 17/83, VersR 1984, 240). Jedenfalls ist der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten, die die Antragstellerin zu organisieren hatte, maûgebend davon abhängig, über welchen Ausbildungsstand die zu Hilfsarbeiten herangezogene Auszubildende verfügte. Mit der floskelhaften Bemerkung in der Antragsschrift, die Sekretärin, Frau W., sei auch dafür zuständig, unterzeichnete Schriftsätze zur Aufgabe an die Post mit Briefumschlägen zu versehen und entsprechend zu frankieren sowie , falls sie einfache Tätigkeiten dieser Art Auszubildenden übertrage, deren Arbeiten zu überwachen und zu kontrollieren, kann die Antragstellerin ein mögliches Organisationsverschulden bezüglich der Auszubildenden nicht ausräumen. Es bleibt völlig offen, ob diese am Anfang ihrer Ausbildung stand und ob sie mit der Entgeltordnung der Post überhaupt vertraut war. War sie unerfahren , hätte die Antragstellerin durch entsprechende Anordnungen sicherstellen müssen, daû die Arbeiten der Auszubildenden nicht nur stichprobenhaft über-
prüft wurden. Bei Fehlen derartiger, auf die konkrete Auszubildende bezogener Anordnungen war die Büroorganisation nicht ausreichend. Alles das läût die Antragsschrift im Dunkeln. Ob die namentlich nicht bezeichnete Auszubildende in der Vergangenheit zuverlässig gearbeitet hat oder aber ob ihr laufend Fehler unterlaufen sind, wird gleichfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Schlieûlich fehlt bezüglich der Fristenführung ein zusammenhängender, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittener Sachvortrag. Es bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Frist im Fristenbuch gestrichen worden ist und wie die Handhabung der Fristenstreichung generell aussah. Es wird nicht einmal vorgetragen und glaubhaft gemacht, daû Frau W. regelmäûig nach der Anweisung gehandelt hat, eine Frist erst zu streichen, wenn über den Eingang des Schriftsatzes Gewiûheit bestand.
Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Die Klägerin müûte zu ihrer Büroorganisation und zu den Ereignissen am 18. September 2001 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran fehlt es. Hieran war die Antragstellerin auch nicht nach § 139 ZPO zu erinnern. Die Schilderung der Antragstellerin vermeidet es, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist sie festzuhalten.
3. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Prozeûkostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der weitere Antrag der Antragstellerin, ihr in die am 21. September 2001 abgelaufene Frist für die Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, keine selbständi-
ge Bedeutung. Von einer förmlichen Bescheidung dieses Antrages hat der Senat
deshalb abgesehen. Im übrigen hätte der Antrag in der Form der versäumten Prozeûhandlung (Revision) gestellt und mit der Nachholung der Prozeûhandlung verbunden werden müssen (vgl. § 236 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO).
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 10/01
vom
21. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 A
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung
der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist
die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung
der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens
- der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO)
gestellt wird.
BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2001 Prozeûkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Revision scheitert daran, daû die Antragstellerin die Frist des § 552 ZPO a.F. für die Einlegung der Revision nicht gewahrt, innerhalb dieser Frist keinen Prozeûkostenhilfeantrag angebracht hat und diese Verspätung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO).
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeûkostenhilfe nachsucht
oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeûkostenhilfe noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 77, Stichwort: Prozeûkostenhilfe; § 234 Rn. 7). Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittelführer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeûkostenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt. Andernfalls würde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäûig benachteiligt.
2. Nach dem Inhalt ihres Antrages vom 2. Oktober 2001 ist ein eigenes Verschulden der Antragstellerin, das in einer mangelhaften Büroorganisation liegen kann, nicht ausgeräumt.

a) Sie hat ihren "Wiedereinsetzungsantrag" im Kern wie folgt begründet:
Der Prozeûkostenhilfeantrag sei am 18. September 2001 (Dienstag) von ihr per Post zur Absendung gebracht worden. Durch ein Büroversehen sei der Brief unzureichend frankiert gewesen, so daû der Bundesgerichtshof am 20. September 2001 (Donnerstag) die Annahme verweigert habe und der Schriftsatz zurückgesandt worden sei. Dies ergebe sich aus der Kopie des verwendeten Briefumschlags. Bei ihr sei der Antrag am 27. September 2001 wieder eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist (21. September 2001, Freitag) bereits abgelaufen gewesen. Entgegen den erteilten allgemeinen Anweisungen habe die zuständige Bürokraft, Frau W., die
Frist im Fristenkalender gestrichen, ohne zuvor eine telefonische Bestätigung über den Eingang des Schriftsatzes einzuholen. Frau W. habe die Frankierung einer Auszubildenden übertragen, die den Umschlag unzureichend frankiert habe. Deren Arbeiten hätte Frau W. zu überwachen und zu kontrollieren gehabt. Dennoch habe Frau W. die unzureichende Frankierung durch die Auszubildende nicht bemerkt. Die durch sie verursachte Fristversäumung infolge fehlender Kontrolle der Frankierung sowie telefonischer Eingangskontrolle sei bislang einmalig geblieben.

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen danach nicht vor; ein mögliches Organisationsverschulden ist nicht ausgeräumt.
aa) Unschädlich ist es, daû die Klägerin den unterfrankierten Prozeûkostenhilfeantrag mit dem Zusatz "Rechtsanwalt als Verwalter" unterzeichnet hat. Denn die besonderen prozessualen Zurechnungsnormen für das Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei (§ 51 Abs. 2 ZPO) und seines Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Prozeûführung sind abschlieûend. Vertreter des Bevollmächtigten fallen nach allgemeiner Rechtsauffassung nur unter diese Vorschriften, wenn sie in eigenverantwortlicher Weise für die Partei in einem Rechtsstreit tätig werden. Dazu gehört insbesondere das Büropersonal nicht, weil die ZPO keine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift kennt (BAG NJW 1990, 2707; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 85 Rn. 20; Zöller/Greger aaO, § 233 Rn. 20).
Der ursprüngliche - unterfrankierte - Prozeûkostenhilfeantrag vom 18. September 2001 genügte auch den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an ein vollständiges Prozeûkostenhilfe-
gesuch stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98, VersR 2000, 252 f; v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312 f = VersR 2001, 1305). Insbesondere wird unter Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen die Masseunzulänglichkeit im einzelnen dargelegt. Von der Verwendung des Vordrucks stellt § 1 Abs. 2 PKHVV vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) den Verwalter als Partei kraft Amtes frei.
bb) Die Antragstellerin hat aber ein mögliches Organisations- und Überwachungsverschulden nicht dadurch ausgeräumt, daû sie den doppelten Fehler ihrer Sekretärin als "einmaliges Versehen" dargestellt und das Vorhandensein von allgemeinen Anweisungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle behauptet hat.
Zunächst fällt auf, daû sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin kein einer Beweisaufnahme zugänglicher Ablauf der Ereignisse im Hinblick auf die Frankierung und Absendung des Prozeûkostenhilfeantrags ergibt. Dies beginnt schon damit, daû die Antragstellerin eingangs vorträgt , daû sie ("die Antragstellerin") den Prozeûkostenhilfeantrag, der einschlieûlich Anlagen aus 75 Seiten bestanden habe, "per Post zur Absendung gebracht" habe. Frankiert war der Brief mit 3 DM. Wenn dies wörtlich zu nehmen ist, hätte der Antragstellerin möglicherweise selbst auffallen müssen, daû die Sendung die Gewichtsgrenze von 500 g für den "Maxibrief", der - wie geschehen - mit 3 DM zu frankieren ist, deutlich überschritt. Sie hätte deshalb darlegen müssen, welches Gewicht die streitgegenständliche Sendung tatsächlich hatte, woran es fehlt. Aus der vorgelegten Kopie des verwendeten Umschlags geht hervor, daû auf dem Umschlag ein Gewicht von 822 g notiert worden ist. Diese erhebliche Gewichtsüberschreitung hätte für die Antragstelle-
rin, falls sie den Brief persönlich in den Händen gehalten hätte, Anlaû sein müssen, ihren Überwachungspflichten gegenüber dem Büropersonal nachzukommen und das Porto zu überprüfen. Schon deshalb kann von einem fehlenden Verschulden, welches von der Prozeûpartei darzutun und glaubhaft zu machen ist, nicht ausgegangen werden.
Die streitgegenständliche Sendung ist Mitte September des Jahres 2001 zur Post gegeben worden, mithin zu Beginn des Lehrjahres. In dem Wiedereinsetzungsantrag fehlen jegliche Angaben zu der Identität, dem Ausbildungsstand und der Zuverlässigkeit der Kraft, welche die Frankierung vorgenommen hat; sie wird lediglich als "Auszubildende" bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel daran geäuûert, ob eine Auszubildende im dritten Lehrjahr schon als bewährte Bürokraft angesehen werden kann (Beschl. v. 22. Dezember 1983 - VII ZR 17/83, VersR 1984, 240). Jedenfalls ist der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten, die die Antragstellerin zu organisieren hatte, maûgebend davon abhängig, über welchen Ausbildungsstand die zu Hilfsarbeiten herangezogene Auszubildende verfügte. Mit der floskelhaften Bemerkung in der Antragsschrift, die Sekretärin, Frau W., sei auch dafür zuständig, unterzeichnete Schriftsätze zur Aufgabe an die Post mit Briefumschlägen zu versehen und entsprechend zu frankieren sowie , falls sie einfache Tätigkeiten dieser Art Auszubildenden übertrage, deren Arbeiten zu überwachen und zu kontrollieren, kann die Antragstellerin ein mögliches Organisationsverschulden bezüglich der Auszubildenden nicht ausräumen. Es bleibt völlig offen, ob diese am Anfang ihrer Ausbildung stand und ob sie mit der Entgeltordnung der Post überhaupt vertraut war. War sie unerfahren , hätte die Antragstellerin durch entsprechende Anordnungen sicherstellen müssen, daû die Arbeiten der Auszubildenden nicht nur stichprobenhaft über-
prüft wurden. Bei Fehlen derartiger, auf die konkrete Auszubildende bezogener Anordnungen war die Büroorganisation nicht ausreichend. Alles das läût die Antragsschrift im Dunkeln. Ob die namentlich nicht bezeichnete Auszubildende in der Vergangenheit zuverlässig gearbeitet hat oder aber ob ihr laufend Fehler unterlaufen sind, wird gleichfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Schlieûlich fehlt bezüglich der Fristenführung ein zusammenhängender, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittener Sachvortrag. Es bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Frist im Fristenbuch gestrichen worden ist und wie die Handhabung der Fristenstreichung generell aussah. Es wird nicht einmal vorgetragen und glaubhaft gemacht, daû Frau W. regelmäûig nach der Anweisung gehandelt hat, eine Frist erst zu streichen, wenn über den Eingang des Schriftsatzes Gewiûheit bestand.
Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Die Klägerin müûte zu ihrer Büroorganisation und zu den Ereignissen am 18. September 2001 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran fehlt es. Hieran war die Antragstellerin auch nicht nach § 139 ZPO zu erinnern. Die Schilderung der Antragstellerin vermeidet es, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist sie festzuhalten.
3. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Prozeûkostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der weitere Antrag der Antragstellerin, ihr in die am 21. September 2001 abgelaufene Frist für die Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, keine selbständi-
ge Bedeutung. Von einer förmlichen Bescheidung dieses Antrages hat der Senat
deshalb abgesehen. Im übrigen hätte der Antrag in der Form der versäumten Prozeûhandlung (Revision) gestellt und mit der Nachholung der Prozeûhandlung verbunden werden müssen (vgl. § 236 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO).
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser