Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juli 2017 - 14 U 1695/17

bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Tenor

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand gemäß Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017, Aktenzeichen 081 O 1605/14, wird verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 376.422,12 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Parteien waren die beiden einzigen Kommanditisten der inzwischen aufgelösten Biogas I.  GmbH & Co. KG.

Mit der hier gegenständlichen Klage macht der Kläger geltend, dass er gegen den Beklagten aufgrund abredewidriger Abrechnungen sowie die Gesellschaft und damit mittelbar den Kläger schädigender Verhaltensweisen einerseits sowie auf Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung andererseits Anspruch auf Zahlung von 376.422,12 € habe. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Kläger nicht für aktivlegitimiert halten oder von einer bestehenden Durchsetzungssperre ausgehen sollte, hat er die Feststellung geltend gemacht, dass Forderungen in bestimmter Höhe in die Realteilungsbilanz der Biogas I. GmbH & Co. KG i. L. einzustellen seien, und dem Kläger ein Anteil in bestimmter Höhe zustehe bzw. der Kläger vom Beklagten Erstattung in bestimmter Höhe verlangen könne. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte gegen den Kläger dessen Verurteilung zur Zahlung von 1.531,15 €, die Verurteilung des Klägers zur Zustimmung zu zwei Überweisungen von dem Konto der Biogas I. GmbH und Co. KG zu Gunsten des Klägers sowie die Feststellung beantragt, dass der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dadurch entstandenen sei oder noch entstehen werde, dass der Beklagte einer bestimmten Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.04.2017 abgewiesen und der Widerklage weitgehend entsprochen.

Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klageansprüchen eine zwischen den Parteien getroffene Realteilungsvereinbarung entgegenstehe. Durch diese seien die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die jeweiligen Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der KG im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Anderslautende Erklärungen der Beteiligten außerhalb der Realteilungsvereinbarung würden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über die Realteilungsvereinbarung erstellten Urkunde nicht entkräften. Die Vermutungswirkung werde vielmehr zusätzlich durch die von den Parteien in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Mediation und der Realteilungsvereinbarung festgestellten Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 gestützt. Die Realteilungsvereinbarung sei von den Parteien nicht nachträglich aufgehoben worden. Auch ergebe sich deren Unwirksamkeit weder aus § 779 BGB noch aufgrund einer wirksamen Anfechtung nach §§ 119 ff, 142 Abs. 1 BGB. Über die Hilfsanträge sei nicht zu befinden, weil deren Bedingung, dass die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers oder wegen Eingreifens der Durchsetzungssperre abgewiesen werde, nicht eingetreten sei.

Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche würden sich in dem zugesprochenen 14 u 1695/17 - Seite 3 Umfang aus dem Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2015 ergeben.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 18.04.2017 und dem Beklagten am 21.04.2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2017, der beim Oberlandesgericht per Fax am 18.05.2017 eingegangen ist, hat der Kläger erklärt, gegen das Endurteil vom 11.04.2017 Berufung einzulegen, und dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2017, per Fax an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat der Kläger beantragt, „die zum 19.06.2017 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 19.07.2017 zu verlängern“. Mit demselben Schriftsatz hat er die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist“ beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger ausgeführt, dass er am 10.05.2017 dem nunmehrigen Klägervertreter das Mandat zu seiner Vertretung im Berufungsverfahren erteilt habe. Dieser habe vom vormaligen Klägervertreter das erstinstanzliche Urteil und das diesbezügliche Empfangsbekenntnis noch am selben Tag per E-Mail erhalten. Am 11.05.2017 habe der Klägervertreter seine erfahrene und ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte T. M., die seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, angewiesen, das Empfangsbekenntnis und das Urteil auszudrucken, eine Akte anzulegen, die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18.05.2017 und die zur Begründung der Berufung auf den 19.06.2017 zu notieren. Wie ihr aufgetragen habe die Rechtsanwaltsfachangestellte M. nach Ausdruck des Urteils und Empfangsbekenntnisses die Akte angelegt, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung auf den Ausdrucken eingetragen und die Frist zur Einlegung der Berufung im Fristenbuch auf den 18.05.2017 notiert. Aus nicht aufklärbaren Gründen habe es Frau M. jedoch unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist auf den 19.06.2017 in das Fristenbuch einzutragen. Der Klägervertreter habe diesen Sachverhalt am 21.06.2017 festgestellt, nachdem er aufgrund eines entsprechenden Anrufs des Berufungsgerichts die Handakte und das Fristenbuch überprüft habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. vom 03.07.2017 (wegen deren Wortlaut wird auf Blatt 324 der Akten verwiesen) vorgelegt; im Übrigen hat der Klägervertreter die Richtigkeit seines Sachvortrags, soweit er seine eigene Wahrnehmung betrifft, anwaltlich versichert.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.07.2017 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die beantragte Fristverlängerung weder zulässig noch nötig sei. Die Wiedereinsetzungsfrist betrage bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ab Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO), was hier nach Angaben des Klägervertreters am 21.6.2017 der Fall sei, und laufe somit bis 21.07.2017. Innerhalb der Frist sei die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO); ein Gesuch um 14 u 1695/17 - Seite 4 Fristverlängerung genüge nicht. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass nach der Ansicht des Senats die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO nicht gegeben seien, weil es Sache des Rechtsanwalts selbst sei, die Berufungseinlegungs- und -begründungsfrist zu überprüfen. Jedenfalls hätte der Klägervertreter die korrekte Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen gehabt, als ihm die Akte zur Berufungseinlegung am 18.05.2017 vorgelegt worden sei. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird auf die Verfügung vom 04.07.2017 (Bl. 325 d. A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 (an diesem Tag auch per Fax bei Gericht eingegangen) hat der Kläger die Berufung begründet, ohne im Rahmen dieses Schriftsatzes auf sein Wiedereinsetzungsgesuch einzugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.07.2017 verwiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger (die Sachanträge entsprechen den von ihm erstinstanzlich gestellten Klageanträgen):

1. Unter Abänderung des am 11.04.2017 verkündeten Urteils des LG Augsburg, Az. 081 O 1605/14 wird

1.1. der Beklagte verurteilt, an den Kläger 376.422,12 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 193.177,41 € seit Zustellung des Mahnbescheids vom 30.01.2014 und aus 183.244,71 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

1.2. hilfsweise: festgestellt, dass

1.2.1. in die Realteilungsbilanz der Biogas I. GmbH & Co. KG i. L. zum 01.05.2011 weitere 463.427,77 € als Forderung der Biogas I. GmbH & Co. KG i. L. gegenüber dem Beklagten einzustellen sind und hiervon dem Kläger 50% zustehen;

1.2.2. der der Realteilungsbilanz der Biogas I. GmbH & Co. KG i. L. zum 01.05.2011 als Verbindlichkeiten der Biogas I. GmbH & Co. KG i. L. gegen den Kläger eingestellte Betrag in Höhe von 233.824,71 € dem Kläger vom Beklagten zu 70% zu erstatten ist.

2. Hilfsweise: Das am 11.04.2017 verkündete Urteil des LG Augsburg, Az. 081 O 1605/14, wird aufgehoben, der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Zu der auf die Widerklage hin erfolgten Verurteilung des Klägers wurde ein Sachantrag in der Berufung nicht gestellt.

Mit gesondertem Schriftsatz vom 21.07.2017 hat der Kläger zur beantragten Wiedereinsetzung vorgebracht, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, weil die Sekretärin des Klägervertreters die auf dem Landgerichtsurteil notierte Frist nicht übertragen habe, obwohl sie angewiesen gewesen sei, alle Fristen im Fristenbuch einzutragen, und dies ansonsten auch zuverlässig erledigt habe. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2011 (Az. VII ZB 18/10 und VII ZB 19/10) vertritt er die Ansicht, dass der Rechtsanwalt die Übertragung von Fristen in das Fristenbuch nicht überwachen müsse. Die in der Verfügung vom 04.07.2017 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.11.2011, XII ZB 317/11) betreffe den hier nicht vorliegenden Fall, dass auf dem angefochtenen Urteil keine Frist notiert sei.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist, und dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht stattzugeben war, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist.

1. Die Berufungsbegründungsfrist ist gemäß §§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. v. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 19.06.2017 abgelaufen. Die den Beginn der Berufungsbegründungsfrist auslösende Zustellung des angefochtenen Endurteils an den Kläger ist am 18.04.2017 erfolgt. Da der 18.06.2017 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit Ablauf des 19.06.2017. Nachdem die Berufungsbegründung erst am 21.07.2017 bei Gericht eingegangen ist, ist diese Frist nicht eingehalten.

2. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Berufungsbegründungsfrist nicht, wie es gemäß § 233 ZPO Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist, unverschuldet versäumt hat. Das Fristversäumnis wurde vom Klägervertreter verschuldet, dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Klägers gleichsteht. Weder hat der Klägervertreter selbst die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch überprüft, noch konnte bzw. durfte er, nachdem sich in den Akten ein entsprechender Erledigungsvermerk nicht befand, ohne eigene Prüfung des Fristenkalenders berechtigt davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist in diesen eingetragen worden ist.

Es trifft zwar zu, dass der Anwalt zur eigenständigen Fristenkontrolle, nicht aber ausnahmslos zur Überprüfung der Eintragung dieser Fristen in den Fristenkalender verpflichtet ist. Diese Aufgabe kann er durch eindeutige Anweisungen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal übertragen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10 -, Rn. 11, juris), allerdings nur, wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgt, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH, a. a. O. und Beschluss vom 05.02.2003 - VIII ZB 115/02 -, Rn 14 u 1695/17 - Seite 6 7). Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (s. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 -, Rn. 7, juris). Zudem ist die Eintragung der Frist im Fristenkalender von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen. Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozeßhandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen (s. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 -, Rn. 8, juris).

Ausweislich des Sachvortrags zum Wiedereinsetzungsgesuch und auch ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. vom 03.07.2017 lag ein (vom Anwalt) unverschuldetes Fristversäumnis nicht vor, da danach weder die Weisung bestand, die Eintragung der in den Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung (und auch der hier nicht maßgeblichen Berufungsfrist) im Fristenkalender durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte festzuhalten, noch ein derartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. tatsächlich erfolgt ist. Wenn, wovon nach dem Vorbringen des Klägers auszugehen ist, ein Erledigungsvermerk in den Handakten, bei Eintragung der Fristen im Fristenkalender nach den vom Anwalt erteilten Anweisungen weder anzubringen war noch unabhängig von einer derartigen Weisung angebracht wurde, entsprach das Vorgehen des Klägervertreters nicht dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab. Das Fehlen eines entsprechenden Erledigungsvermerks machte von vornherein eine Fristkontrolle ohne Einsicht in den Fristenkalender, allein an Hand der Akten unmöglich (s. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 -, Rn. 12, juris).

3. Es bedurfte vor Erlass dieses Beschlusses keines Hinweises gemäß § 139 ZPO, um dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben.

3.1. Wird - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass ein Fristversäumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten beruht, so hat die Partei gemäß § 236 Abs. 2 ZPO im Antrag auf Wiedereinsetzung und damit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO alle Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisationsoder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 - XII ZB 47/10 -, Rn. 15, juris). Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht möglich (s. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13 -, Rn. 20, juris).

3.2. Nur erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch über die Frist nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 - XII ZB 47/10 -, Rn. 14, juris). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21.07.2017 sind 14 u 1695/17 - Seite 7 vollständig und klar. Dass darin weder von einer Weisung, den Eintrag von Fristen im Fristenbuch durch Erledigungsvermerk in den Akten festzuhalten, oder von einem von der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. in den Akten angebrachten Erledigungsvermerk die Rede ist, lässt für sich genommen keine Ergänzungs- oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des Klägers die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllt, ergibt sich daraus nicht, dass das Vorbringen des Klägers ergänzungsbedürftig ist. Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Gericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Gericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist (s. BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 - XII ZB 47/10 -, Rn. 15, juris).

3.3. Der Sachvortrag des Klägers enthält auch, anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2013 (XII ZB 200/13) zugrunde lag, keinerlei Hinweis darauf, dass sich ein die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist ins Fristenbuch bestätigender Erledigungsvermerk in den Akten befinden könnte.

3.4. Auch der Schriftsatz vom 21.07.2017 verhält sich nicht dazu, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte M. generell zur Anbringung eines Erledigungsvermerks nach Eintragung von Fristen ins Fristenbuch angehalten war, oder dazu, dass sie einen solchen im vorliegenden Fall (trotz nicht erfolgter Eintragung der Frist) angebracht hätte, obwohl das Berufungsgericht bereits mit Verfügung vom 04.07.2017 darauf hingewiesen hat, dass der Klägervertreter die korrekte Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen gehabt hätte, als ihm die Akte zur Berufungseinlegung am 18.05.2017 vorgelegt worden sei. Zudem ist dem vom Kläger selbst in diesem Schriftsatz zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2011 (VII ZB 18/10; VII ZB 19/10; Rn 11) klar zu entnehmen, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Rechtsanwalt (nur) deswegen auf eine eigene Überprüfung der korrekten Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender verzichten durfte, weil „die durch eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin glaubhaft gemachte Büroorganisation“ Gewähr dafür bot, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden, und er „auf die in der Handakte ausgewiesene Erledigung durch die bisher zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin vertrauen“ durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 47 Abs. 1 GKG bestimmt. Der Beklagte hat in der Berufung keinen Sachantrag zur Widerklage sondern nur den Klageantrag auf Zahlung von 376.422,12 € gestellt.

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(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, 1.531,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 an die ... GmbH Co. KG zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass bei Abschluss der Auseinandersetzung der ... GmbH & Co. KG ein Betrag in Höhe von 2.269,58 € zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist.

4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Überweisung eines Betrages in Höhe von 936,15 € von dem Konto der ... GmbH & Co. KG zu Gunsten der ... GmbH Steuerberatungsgesellschaft zuzustimmen.

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der ... GmbH & Co. KG dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kläger seiner Verpflichtung gemäß TOP III 1. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2015 zur Zahlung des hälftigen Betrages der verbleibenden Verbindlichkeit der ...-GmbH Steuerberatergesellschaft nicht auf erstes Anfordern nachgekommen ist.

6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

7. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Liquidation einer von ihnen gegründeten Gesellschaft zum Betrieb einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk, bei der die Biogasanlage auf einem Grundstück des Beklagten und zwei Blockheizkraftwerke auf einem Grundstück des Klägers errichtet und betrieben wurden.

Die Gesellschaft, die Biogas ... GmbH & Co.KG (folgend KG), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2005 (Anlage K1) gegründet. Kommanditistin der Gesellschaft sind die Parteien jeweils mit Kapitalanteilen von 50 %. Beide Parteien sind auch die beiden Geschäftsführer der kapitalmäßig an der Gesellschaft nicht beteiligten ... Verwaltung GmbH (folgend GmbH). Die Kommanditeinlage der Parteien beträgt jeweils 200.000,00 €. Die Beschlussfassung regelt der Gesellschaftsvertrag wie folgt:

„Gesellschafterbeschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert oder die Gesellschaft aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Stimmen, sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter. Für je 100 € eines Kapitalanteils erhält der Gesellschafter eine Stimme. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.“

Bei der Errichtung der Anlage wurden in erheblichem Umfang Leistungen von der Unternehmensgruppe des Klägers erbracht. Zum Betrieb der Anlage wurde diese mit landwirtschaftlichen Produkten (z.B. Gülle, Mais, Silage) beschickt, die teilweise aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten stammten und im Übrigen von Drittanbietern zugekauft wurden.“

Im Jahr 2008 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. In dieser Auseinandersetzung hat der Beklagte im Wesentlichen gegenüber dem Kläger geltend gemacht, dass dieser für Bauleistungen aus dessen Unternehmensgruppe in erheblichem Umfange nicht erbrachte Leistungen abgerechnet habe oder Leistungen doppelt abgerechnet habe. Der Kläger hat sich demgegenüber auf die Anerkenntniswirkung der vom Beklagten unterschriebenen Bilanzen berufen. Der Kläger wiederum hat gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dass dieser sich nicht an die Abmachungen gehalten habe und absprachewidrig Leistungen berechnet habe, die er unentgeltlich hätte erbringen müssen.

Unter Mitwirkung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte und Steuerberater, den Zeugen ... auf Klägerseite und ... auf Beklagtenseite, haben die Parteien dann einvernehmlich ein Mediationsverfahren unter Vermittlung des Zeugen ... durchgeführt. In einer Besprechung am 18.01.2011 haben die Beteiligten Vorschläge des Zeugen ... erörtert, in welcher Höhe er zu den streitigen Forderungen eine Einigung empfehlen würde (vgl. Anlage B10, Anlagen I und II).

Ebenfalls am 18.04.2011 haben die Parteien in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, die Gesellschaft zum 01.05.2011 aufzulösen (Anlage K2). In einer Besprechung am selben Tag haben die Parteien vereinbart, dass das vom Beklagten zu übernehmende Sachanlagevermögen (Biogasproduktion) mit 70 % und das vom Kläger zu übernehmende Sachanlagevermögen (Blockheizkraftwerke) mit 30 % bewertet werden soll. Die Steuerberater der Parteien sollten im Anschluss an diese Besprechung die Aufstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 abstimmen.

Mit Datumsangabe 02.05.2011 erstellten die Parteien eine Aufstellung „Aufteilung des Anlagevermögens im Rahmen der Realteilung laut Einigungsverhandlung vom 02.05.2011 (Anlage B7). Am 25.05.2011 schloss der Beklagte namens der Biomasse ... Co.KG, die den vom Beklagten übernommenen Teilbetrieb Gasproduktion weiterführte, einen Gaslieferungsvertrag mit dem Kläger zum Betrieb der von diesem weitergeführten Blockheizkraftwerk ab (Anlage B9).

Mit Schreiben vom 29.11.2011, 30.11.2011, 23.05.2012, 30.05.2012 und 04.06.2012 erklärten die Parteien jeweils gegenseitig für eventuelle Ansprüche der Parteien gegen die Gesellschaft Verjährungsverzicht (Anlagen K70, K71, K101 bis 103 und K97).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2012 (Anlage B52) beschlossen die Parteien als Gesellschafter der KG und der Kläger zusätzlich als Geschäftsführer der GmbH die Genehmigung des Jahresabschlusses der KG zum 31.12.2010 (Anlage B51 und K109), der am 15.06.2012 von beiden Parteien als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet worden war und dem die in der Mediation entwickelten Werte zugrunde lagen.

Mit Schreiben jeweils vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98) erklärten die Parteien jeweils gegenüber der anderen Partei, dass mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2010 keine Anerkennung der hierin ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten in Höhe von 272.844,27 € bzw. gegenüber dem Kläger in Höhe von 252.922,35 € verbunden sei.

Mit Schreiben vom 19.07.2012 übersandte der Zeuge ... eine vom Beklagten mit der Datumsangabe 03.07.2012 unterschriebene „Vereinbarung über die Realteilung der Biogasanlage ... GmbH & Co.KG“ (folgend Realteilungsvereinbarung), die vom Kläger unter Angabe des Datums 02.08.2012 unterzeichnet und vom Zeugen ... mit Schreiben vom 18.08.2012 an den Zeugen ... mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und der vom Kläger bereits unterzeichneten Steuererklärung in 2010 zurückgesandt wurden, mit der Bitte, die Steuererklärung den Beklagten unterzeichnen zu lassen und ans Finanzamt weiterzuleiten sowie zwei vom Beklagten unterschriebene Ausfertigungen des Jahresabschlusses zurückzusenden.

Die Realteilungsvereinbarung (Anlage B6) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Am 18.04.2011 haben die Gesellschafter der Biogas ... GmbH & Co.KG beschlossen, dass die ... GmbH & Co.KG mit Ablauf des 01.05.2011 aufgelöst und das Geschäft mit sämtlichen Aktiva und Passiva mit Ablauf des 01.05.2011 zwischen den Gesellschaftern ... in die Teilbetriebe Gas- und Stromproduktion aufgeteilt wird.

... Dies vorausgeschickt halten die Gesellschafter der ... GmbH & Co.KG unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und vereinbaren einstimmig:

1. Die Biogas ... GmbH & Co.KG, an der die Kommanditisten ... mit je 50 % am Gesellschaftskapital und am Gewinn beteiligt sind, wird real in die teilbetrieblichen Sphären Gas- und Stromproduktion geteilt.

Die Verbindlichkeiten der ... GmbH & Co.KG werden im Innenverhältnis der Gesellschafter ebenfalls real geteilt und zwar derart, dass jeder Gesellschafter Verbindlichkeiten übernimmt, die wertmäßig dem übernommenen Aktivvermögen entsprechen. Die Gesellschafter werden sich darum bemühen, eine Realteilung der Verbindlichkeiten auch im Außenverhältnis, insbesondere im Verhältnis zu beteiligten Banken zu erreichen. Die Auflösung und Auseinandersetzung erfolgt im Wege einer Realteilung ertragsteuerlich zu Buchwerten (§ 16 EStG).

1.1 Herr ... übernimmt in Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.

1.2 Herr ... übernimmt den Teilbetrieb Stromproduktion mit dem jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.

1.3 Der Realteilung wird die Schlussbilanz der ... GmbH & Co.KG zum 01.05.2011 zugrunde gelegt. Dies ist unter Fortführung der bisherigen Praxis und gemäß den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags zu erstellen. Insbesondere ist darin keine Auflösung stiller Reserven vorzunehmen, auch der Ausweis eines Firmenwerts entfällt (Bruttowertansatz). Die in der Schlussbilanz der ... GmbH & Co.KG anzusetzenden Buchwerte werden zu diesen Werten auf die Teilbetriebe Gasproduktion (Anteil 70 %) und Stromproduktion (Anteil 30 %) aufgeteilt.

1.4 Im Hinblick auf die für die steuerliche Buchwertfortführung notwendigen Kapitalkontenanpassungen in den Fortführungs- und Eröffnungsbilanzen der Realteiler wird vereinbart, dass bereits in der Schlussbilanz die festen Kapitalkonten der beiden Gesellschafter erfolgsneutral an die Summe der Nettobuchwerte (Aktiva ./. Verbindlichkeiten) der von jedem Gesellschafter übernommenen Teilbetriebe anzupassen sind.

Die Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern sind über die variablen Kapitalkonten der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung auszugleichen.

1.5 Das jeweilige Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist in Sonderbilanzen ausgewiesen und wird im Rahmen der Realteilung von jedem Gesellschafter in sein Einzelunternehmen überführt, und dort weiterhin zur Gasproduktion und Stromproduktion genutzt.

2. ... [Fortführungsverpflichtungen]

3. Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern sind nicht zu leisten, da die Parteien von der Gleichwertigkeit der beiden Teilbetriebe ausgehen. Ausgleichszahlungen werden auch insoweit ausgeschlossen, als stille Reserven in unterschiedlichem Umfang auf die einzelnen Gesellschafter übergehen. Ausgleichszahlungen sind weiter ausgeschlossen, soweit als Folge einer Änderung der Schlussbilanz der ... GmbH & Co.KG auszuweisenden Werte durch eine steuerliche Außenprüfung eine Änderung der Nettobuchwerte und eine abweichende Angleichung der Kapitalkonten erfolgt. Die Gesellschafter verpflichten sich, in diesem Fall die auf Grund der Betriebsprüfung geänderten Buchwerte gemäß § 175 Nr. 2 AO und vorstehenden Ziffer 2 fortzuführen.

4. Zur Ausführung der beschlossenen Beendigung und Realteilung wird hiermit das Gesellschaftervermögen gemäß den in der Anlage beigefügten Aufstellungen, in denen sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, schwebende Geschäfte usw. aufgeführt und den betreffenden Teilbetrieben zugeordnet sind, übertragen.

4.1 Die Biogas ... GmbH & Co.KG überträgt hiermit an Herrn ... sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Gasproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. ... nimmt diese Übertragung hiermit an.

4.2 Die Biogas ... GmbH & Co.KG überträgt Herrn ... sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Stromproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. Herr ... nimmt diese Übertragung hiermit an.

4.3 ... [Regelung betreffend Vertragsverhältnisse mit Dritten]

5. Die Übertragung von zwei gesondert geführten Betrieben (Teilbetrieben) ist gemäß § 1 Abs. 1 a UStG nicht steuerbar, weil jeweils ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen an die Herren... als Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet wird.

...“

In der Folgezeit bestanden wiederum Meinungsverschiedenheiten der Parteien über offene Forderungen im Verhältnis zur Gesellschaft bzw. umgekehrt. Mit Schreiben vom 22.10.2012 und 31.10.2012 (Anlagen K61 und K62) wurden wiederum gegenseitig Verjährungsverzichtserklärungen für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.

Weiter wurden von den Steuerberatern gegen die KG Steuerberaterhonorare geltend gemacht.

Am 03.05.2013 trafen die Parteien wiederum jeweils im eigenen Namen sowie als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG eine „Auseinandersetzungsvereinbarung“ (Anlage K5) mit folgendem auszugsweisem Inhalt:

„... Keine Einigung wurde bislang auch zu der Frage erzielt, in welcher Höhe die Beteiligte zu 3. [Die Gesellschaft] für Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen haftet, welche die Beteiligten zu 1. und 2. im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage an die Gesellschaft erbracht haben. Der Beteiligte zu 1., insoweit dass ihm Forderungen in Höhe insgesamt 272.844,27 € und dem Beteiligten zu 2. Forderungen in Höhe von insgesamt 252.922,35 € mit der Folge zustehen, dass eine Abrechnungsdifferenz zu Gunsten des Beteiligten zu 1) in Höhe von 19.921,92 € besteht. Der Beteiligte zu 1. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 2. in Abrede. Der Beteiligte zu 2. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 1. in Abrede.

Die Beteiligten beabsichtigen nunmehr, die Beteiligte zu 3. endgültig zu liquidieren und ihre Firma zur Löschung im Handelsregister zu bringen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Beteiligten was folgt:

I. Steuerberaterhonorare

§ 1

Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die derzeit noch offenen und die zukünftig im Rahmen der Erstellung der Schlussbilanz noch entstehenden Steuerberaterhonorare (vgl. Präambel) je zur Hälfte.

...

II. Arbeitsleistungen/Materiallieferungen

§ 1

Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 2. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 1. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 2. Im Wege der befreienden Schuldübernahme.

§ 2

Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 1. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 2. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 1. Im Wege der befreienden Schuldübernahme.“

In der Folgezeit erklärten die Parteien nochmals jeweils wechselseitig mit Schreiben vom 22.12.2013 und 23.12.2013 Verjährungsverzicht (Anlagen K63 und K64).

Mit Schreiben vom 28.01.2014 (Anlage K65) erklärte der Zeuge ... gegenüber dem Beklagtenvertreter zum Jahresabschluss der KG zum 01.05.2011 der Gesellschaft, dass unter anderem die Bilanzposten variable Kapitalkonten des Beklagten und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten bleiben. Ob eine förmliche Beschlussfassung der KG zur Feststellung dieses Jahresabschlusses erfolgt ist, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls liegen je eine vom Kläger (Anlage K107, Seite 14) und eine vom Beklagten (Anlage B 58 Seite 14) jeweils als Geschäftsführer der GmbH i.L. unter Angabe des Datums 30.12.2013 unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses der KG zum 01.05.2011 vor. Unter Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind dort Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von 233.824,71 € und gegenüber dem Beklagten in Höhe von 241.566,37 € angegeben.

Mit Mahnbescheidsantrag vom 30.12.2013 über 196.472,18 € leitete der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit ein.

Während des laufenden Rechtsstreits gerieten die Parteien in Streit über die Bezahlung von Steuerberaterhonoraren durch die KG. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der KG am 19.05.2015 fassten sie folgenden Beschluss:

„Von den ausstehenden Honoraren der ... trägt Herr ... zunächst einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €. Die verbleibenden Verbindlichkeiten tragen die Gesellschafter je zur Hälfte. ... wird mit der ... Kontakt aufnehmen und die Höhe der Verbindlichkeit verhandeln. Der daraufhin von der ... mitgeteilte Betrag ist von beiden Gesellschaftern sofort auf erstes Anfordern entsprechend vorstehender Aufteilung zu zahlen. Nach Vollzug dieser Abrede sind die Aufwendungen von ... zur Begleichung der Steuerberaterverbindlichkeit der KG und der GmbH gegenüber der Kanzlei ... und ... und der ... sowie die Aufwendungen von Herrn ... zur Begleichung der Steuerberaterhonorare der KG und der GmbH gegenüber der BERATA abgegolten und erledigt.“

Am 26.05.2015 leistete der Beklagte auf das Konto der KG Beträge von 3.000,00 € und 5.000,00 €, sodass die KG über einen Kontostand von 11.738,01 verfügte. Zum 11.06.2015 bestand eine Restforderung der ... GmbH für Steuerberatungsleistungen gegen die KG in Höhe von 11.260,70 €. Hierfür hatte sie zusätzlich Zinsen in Höhe von 4.936,15 € gefordert, wozu der Kläger einen Nachlass von 4.000,00 € ausgehandelt hatte. Die ... GmbH machte mithin noch eine Gesamtforderung von 12.196,85 € geltend (Anlage B45).

Der Kläger behauptet, dass das Mediationsverfahren zu keiner Einigung über die wechselseitigen Forderungen der Parteien geführt hätte. Vom Mediator unterbreitete Vorschläge seien von den Parteien nicht angenommen worden und das Ergebnis der Mediation sei letztlich lediglich die Übereinkunft der Parteien zur Auflösung der Gesellschaft gewesen. Die Realteilungsvereinbarung sei lediglich unter rein steuerrechtlichen Kriterien zu werten. Sie sollte ausdrücklich nicht die Forderungen umfassen, welche die Parteien untereinander für sich und gegenüber der Gesellschaft reklamiert haben und von der jeweils anderen Partei bestritten worden sind.

Seine Forderungen gegen den Beklagten stützt der Kläger auf folgende Einzelsachverhalte, die sich jeweils bis zum 30.04.2011 zugetragen haben sollen:

1. Silageverbrauch im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2011

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe gegenüber der Gesellschaft mindestens 2.000 Tonnen Silage mehr abgerechnet, als anhand der Stromerzeugung nachvollziehbar wäre. Bei einem Marktpreis von 35,00 € je Tonne errechne sich ein Schaden der Gesellschaft von 70.000,00 €, wovon der Beklagte dem Kläger 50 %, also 35.000,00 € zu erstatten habe.

2. Gülleeinsatz, Gärresttransport

Der Beklagte habe ohne vertragliche Grundlage der Gesellschaft Kosten für Gülle und Gärresttransport in Rechnung gestellt, obwohl dies unüblich sei. Außerdem habe er die Gärreste aus den Silagen erhalten, welche einen zusätzlichen Düngerwert darstellen. Insgesamt habe der Beklagte ungerechtfertigerweise Kosten für Güllelieferung und Gärrestetransport in Höhe von 137.809,37 € abgerechnet. Von diesem Schaden der Gesellschaft macht der Kläger einen Hälfteanteil in Höhe von 68.904,69 € geltend.

3. Betriebsführungsaufwand, Traktoreinsatz

Der Kläger behauptet, dass die vom Beklagten abgerechnete und von der Gesellschaft bezahlte Vergütung von Traktorstunden weder vereinbart noch üblich sei. Er habe unberechtigt 41.560,44 € der Gesellschaft in Rechnung gestellt, wovon der Kläger für sich wieder die Hälfte, also 20.780,22 € beansprucht.

4. Leistungsminderung im Sommer 2010

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ohne rechtfertigten Grund den Betrieb der Biogasanlage ab 03.07.2010 bis 30.09.2010 drastisch reduziert habe. Folge sei eine Entgeltminderung von mindestens 60 % gewesen, die mit 2.880,00 € anzusetzen seien. Weiter seien Ertragsausfall beim Stromverkauf in Höhe von 112.000,00 € und bei der Lieferung von Wärme in Höhe von 21.085,00 €, insgesamt also Verluste in Höhe von 135.965,00 € zu verzeichnen gewesen, wovon der Kläger die Hälfte für sich begehrt und mit der Klage 67.982,50 € geltend macht.

5. Rechtsanwaltskosten Bußgeldverfahren

Das Landratsamt ... hat gegen den Kläger als Betroffenen und die Gesellschaft als Nebenbeteiligte einen Bußgeldbescheid erlassen (Anlage K9), gegen den der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Einspruch einlegen ließ, der später zurückgenommen wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Einspruch von vornherein erfolglos gewesen sei und deshalb vom Beklagten die Gesellschaft zu Unrecht mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.020,00 € belastet worden sei. Die Hälfte dieses Schadens habe der Beklagte dem Kläger in Höhe von 510,00 € zu erstatten.

6. Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Beklagten (Gemeint wohl gegenüber dem Kläger)

Diese Position knüpft an das Konto 1651 an (Anlage K11), das mit dem Betrag von 233.824,71 € Eingang in die Realteilungsbilanz zum 01.05.2011 gefunden hat. Der Kläger behauptet Forderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von 280.726,79 € aus den Jahren 2005 bis 2007 netto zuzüglich hälftigen Anteils an Umsatzsteuer insgesamt in Höhe von 304.323,13 € zu haben. Auf Grund des nach der Realteilung auf den Kläger entfallenden Anteils von 30 % verbleibe ein Betrag von 213.026,19 €. Nach Abzug einer Gutschrift aus der Belegprüfung mit 4.095,81 € netto und vom Kläger allein vermarkteter Leistungen für Wärmeversorgung in Höhe von 64.222,15 € verbleibe ein Anspruch des Klägers in Höhe von 144.708,23 €.

7. Kassenentnahme

Zu einer Kassenentnahme des Beklagten am 04.03.2009 in Höhe von 1.290,08 € behauptet der Kläger, dass diese für die Reparatur eines im Alleineigentum des Beklagten stehenden Frontladers erfolgt und der Beklagte deshalb zur Erstattung an die Gesellschaft verpflichtet sei. Der Kläger beantragt die Hälfte des Betrages in Höhe von 645,04 € für sich.

8. Steuerberatungskosten

Der Kläger behauptet, dass Leistungen des Steuerberaters ... die der KG mit 4.185,00 € am 15.11.2010 in Rechnung gestellt wurden, ausschließlich vom Beklagten beauftragt und in dessen Interesse erfolgt seien. Er begehrt deshalb die Erstattung des hälftigen Betrages von 2.092,50 €.

9. Abdeckplanen

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte gemäß Rechnungen vom 06.10.2009 (Anlage K17) und 04.11.2010 (Anlage K18) für insgesamt 2.166,00 € Folien zur Abdeckung von ihm gelagerte Silage angeschafft habe, der Kläger begehrt die Hälfte in Höhe von 1.083,00 € für sich.

10. Zinsschaden

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte aus Silos der Gesellschaft Silage zur Verfütterung in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und zum Verkauf an Dritte entnommen. Soweit Abrechnungen vom Beklagten vorgenommen worden seien, sei dies jeweils mit erheblicher Verspätung geschehen. Er macht Zinsschäden für 2007 in Höhe von 5.867,77 €, für 2008 in Höhe von 2.378,24 €, für 2009 in Höhe von 482,69 € und bis zum 30.04.2010 in Höhe von 1.360,07 €, insgesamt in Höhe von 10.088,77 € geltend. Den Hälftebetrag von 5.044,39 € begehrt der Kläger für sich.

11. Miete Silonutzung

Der Kläger behauptet, dass in den auf Kosten der Gesellschaft errichteten Silos Silage auch zur Verfütterung im Tiermarktbetrieb des Beklagten aufbereitet worden sei. Bei der Silageabrechnung habe der Beklagte den auf die Siloanlage entfallenden Kostenanteil nicht berücksichtigt. Der Jahreswert der Siloanlage belaufe sich auf 15.000,00 €. Der Beklagte schulde der Gesellschaft deshalb für ein Nutzungsentgelt für 2009 von 5.000,00 €

für 2010 von 6.000,00 €

für 2011 von 2.000,00 €

insgesamt 13.000,00 €.

Den Hälftebetrag von 6.500,00 € begehrt der Kläger für sich.

12. Reparatur Frontschaufel

Der Kläger begehrt mit 342,30 € die Hälfte einer Rechnung der Firma ... an die Gesellschaft, die Reparatur des Frontladers des Beklagten betroffen habe.

13. Bau- und Betriebskosten für Biogasanlage

Der Kläger behauptet im Zeitraum von 2005 bis April 2011 diverse Leistungen gemäß den vorgelegten Rechnungen (Anlagen K24 bis K48) im Gesamtrechnungsbetrag von 45.638,51 € an die Gesellschaft erbracht zu haben. Den hälftigen Betrag von 22.819,26 € begehrt er als im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung übernommenen Schuld vom Beklagten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Realteilungsvereinbarung und die Jahresabschlüsse der Klage nicht entgegen stehen. Bereits die Urkunden hätten keine Beweiskraft hinsichtlich einer umfassenden Einigung der Parteien. Durch die Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung sei ein Anspruch zwischen den Parteien unmittelbar begründet worden, sodass der Kläger und nicht die Gesellschaft aktivlegitimiert sei. Die unterzeichneten Erklärungen und Jahresabschlüsse seien nicht verbindlich.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376.422,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 193.177,41 € seit Zustellung des Mahnbescheids vom 30.01.2014 und aus 183.244,71 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall, dass das Gericht den Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten für aktivlegitimiert erachtet oder von einer bestehenden Durchsetzungssperre ausgehen sollte, hilfsweise:

1. Es wird festgestellt, dass in die Realteilungsbilanz der ... GmbH & Co. KG i.L. zum 01.05.2011 weitere 463.427,77 € als Forderung der ... GmbH & Co. KG gegenüber dem Beklagten einzustellen sind und hiervon dem Kläger 50 % zustehen.

2. Es wird festgestellt, dass der der Realteilungsbilanz der ... GmbH & Co. KG i.L. zum 01.05.2011 als Verbindlichkeiten der ... GmbH & Co. KG gegenüber dem Kläger eingestellte Betrag in Höhe von 233.824,71 € dem Kläger vom Beklagten 70 % zu erstatten ist.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

und im Wege der Widerklage

1. Der Kläger wird verurteilt, 1.531,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 an die Biogas ... GmbH Co. KG zu zahlen.

2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Überweisung eines Betrages in Höhe von 2.269,58 € von dem Konto der Biogas ... GmbH & Co. KG zu Gunsten des Beklagten zuzustimmen.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Überweisung eines Betrages in Höhe von 936,15 € von dem Konto der ... GmbH & Co. KG zu Gunsten der ... Steuerberatungsgesellschaft zuzustimmen.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der ... GmbH & Co. KG dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kläger seiner Verpflichtung gemäß TOP III 1. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2015 zur Zahlung des hälftigen Betrages der verbleibenden Verbindlichkeit der ... Steuerberatergesellschaft nicht auf erstes Anfordern nachgekommen ist.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass man sich im Rahmen des Mediationsverfahrens geeinigt habe. Der vom Mediator ... erarbeitete Einigungsvorschlag habe als Grundlage für die Verhandlungen und anschließende Einigung gedient. Diese sei Grundlage der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Realteilung gewesen. Auf dieser Grundlage sei die Realteilungsvereinbarung getroffen und die Realteilungsbilanz erstellt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Realteilungsvereinbarung seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass das Gesellschaftsvermögen in der in Bezug genommenen Aufstellung vollständig abgebildet sei. Nicht dargestellte Positionen seien von den Parteien im Rahmen der Mediation im einvernehmlich fallen gelassen worden. Alles andere wäre sinnwidrig gewesen und hätte unter Umständen den steuerlichen Vorteil einer Realteilung, nämlich die Buchwertfortführung und das Vermeiden der Aufdeckung stiller Reserven vereitelt, weil bei einem Verbleib von Restvermögen bei der Gesellschaft möglicherweise keine Übertragung eines vollständigen Teilbetriebs vorgelegen hätte. Im Übrigen wäre es sinnwidrig gewesen, Verbindlichkeiten bei der Gesellschaft zu belassen, weil diese dann mangels eigenen Betriebs umgehend Insolvenzantrag hätte stellen müssen.

Zu den einzelnen Positionen der Klageforderungen behauptet der Beklagten, dass ab Anfang 2010 eine Umstellung der Anlage erfolgt sei, wodurch diese Träger werde. Er habe lediglich die Silage abgerechnet, die er in die Biogasanlage eingebracht habe. Diese seien im Betriebstagebuch (Anlage B11) dokumentiert.

1. Silageverbrauch

Der Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers hierzu als unsubstantiiert.

2. Einsatz von Gülle, Gärresttransport

Der Beklagte behauptet, diese Abrechnungen seien nicht ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Er habe auch eigenes Vermögen aufgewendet. Gemäß Anlage K7 hätten die Parteien eine monatliche Vorwegvergütung für den Beklagten in Höhe von 1.600,00 € vereinbart. Für Anlieferung von Gülle durch einen Landwirt habe der Beklagte als Gegenleistung Strom geliefert. Mit diesen Lieferungen erklärt er die Aufrechnung gegenüber den streitgegenständlichen Forderungen.

3. Betriebsführungsaufwand Traktoreinsatz

Der Beklagte behauptet, dass sich der Betriebsführungsaufwand von 1.600,00 € schon ohne Traktor im untersten Bereich bewege. Es sei abgesprochen gewesen, dass der Traktoreneinsatz gesondert vergütet wird.

4. Leistungsminderung im Sommer 2010

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger ohne rechtliche Grundlage der Auffassung war, dass der Beklagte seine Silage kostenlos zur Verfügung stellen müsse. Er sei deshalb mit einer Bezahlung dieser Kosten nicht einverstanden gewesen. Der Kläger sei deshalb verantwortlich für den Betriebsstillstand und der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Mit daraus erwachsenen Ansprüchen der Gesellschaft erkläre der Beklagte die Aufrechnung. Im Weiteren bestreite der Beklagte die Schäden. Auf die Klageerwiderung Seite 17 wird verwiesen.

Zum Bußgeldverfahren verweist der Beklagte darauf, dass der Kläger der Gesellschaft das Bußgeld in Rechnung gestellt und erhalten habe. Die Beauftragung eines Anwalts um Akteneinsicht zu erhalten sei das gute Recht des Beklagten gewesen.

5. Rechtsanwaltkosten Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren habe vom Kläger vorgenommene, nicht genehmigte Änderungen an der Anlage betroffen.

6. Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Hierzu macht der Beklagte geltend, dass die einzelnen Positionen nicht nachvollzogen werden können und der Gegenstand der Rechnungen teilweise nicht ersichtlich sei. Er bestreitet weiter, dass die Forderungen fällig seien, weil eine Bauabnahme nie stattgefunden habe. Außerdem seien die Arbeiten mangelhaft.

7. Kassenentnahme

Hierzu macht der Beklagte geltend, dass er einen Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft gehabt habe, weil das Messer der Frontladeschaufel beim Einsatz für die Gesellschaft kaputt gegangen sei.

8. Steuerberatungskosten

Hierzu vertritt der Beklagte die Auffassung, dass er wegen erheblicher Anhaltspunkte für die Annahme, dass Pflichtverletzungen des Klägers in Form ungerechtfertigter Entnahmen und Doppelbelastungen der Gesellschaft im Raum stünden und er deshalb zu einer Kontrolle des Klägers gegenüber der Gesellschaft verpflichtet gewesen sei und deshalb die Kosten der Gesellschaft in Rechnung stellen könne.

9. Abdeckplane

Der Beklagte behauptet, dass die Abdeckplanen für die Silos der Gesellschaft gekauft worden seien.

10. Zinsschaden

Der Beklagte behauptet, dass er lediglich eigenen Mais an Dritte verkauft habe.

11. Miete für Silonutzung

Hierzu macht der Beklagte geltend, dass der Gesellschaft ein Schaden nicht entstanden sei, weil eines der drei Silos immer leer gewesen sei.

12. Reparatur Frontladerschaufel

Hierzu macht der Beklagte geltend, dass es sich um denselben Fall wie bei Ziffer 7 handle.

13. Bau- und Betriebskosten für Biogasanlage

Der Beklagte rügt, dass der Klägervortrag unsubstantiiert sei und bestritten werde.

Der Beklagte behauptet weiter, dass er zu Beginn der Mediationsverhandlung ursprünglich einen Betrag von 327.222,00 € geltend gemacht habe. Im Rahmen der Mediation hätten sich die Parteien auf einen Betrag von 154.972,00 € geeinigt, woraufhin der Beklagte der Gesellschaft korrigierte Rechnungen am 18.04.2011 übersandt habe (Anlage B19).

Der Beklagte macht weiter geltend, dass er entsprechend der abschließenden Klärung im Mediationsverfahren Gegenansprüche in Höhe von 154.972,00 € habe. Insoweit wird auf die Klageerwiderung Bl. 22 ff verwiesen.

Schließlich habe auch die KG Gegenansprüche gegen den Kläger wegen der nachfolgenden Sachverhalte, wobei mit den entsprechenden Ansprüchen in der Klageerwiderung die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt wurde:

1. Wärmeentnahme

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger im Zeitraum von Januar 2007 bis April 2011 gesamtes Firmengelände und sein Wohn- und Mietshaus mit der von der KG produzierten Abwärme geheizt und dadurch die KG um 70.000,00 € geschädigt habe.

2. Verweigerung der Beantragung des Luftreinhaltebonus

Der Beklagte behauptet, dass wegen der Weigerung des Klägers, den Luftreinhaltebonus ab dem EEG 2009 zu beantragen der Gesellschaft ein Schaden in Höhe von 100.000,00 € entstanden sei.

3. Mängel der Biogasanlage

Wegen mangelhafter Erstellung der Biogasanlage stehe der KG gegen den Kläger ein Mangelbeseitigungsanspruch mit einem Aufwand von 50.000,00 € zu. Dies ergebe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 150.000,00 €.

4. Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Belegprüfung

Insoweit ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft von 20.000,00 €.

5. Rücklauf der Ölheizung

Durch die entgegen einem Gesellschafterbeschluss unterlassene Anschaffung einer Ölheizung sei die Gesellschaft in Höhe von 6.600,00 € geschädigt worden.

Die Widerklage stützt der Beklagte darauf, dass der Kläger seine Verpflichtung aus der Vereinbarung in der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2015 (Anlage 843), wonach von den ausstehenden Honoraren der ... der Beklagte zunächst einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € zu tragen habe und die verbleibenden Verbindlichkeiten die Gesellschafter je zur Hälfte tragen, nicht erfüllt habe.

Den Widerklageantrag 1. begründet der Beklagte wie folgt:

„Steuerberaterforderung 12.196,85 € – Guthaben der KG in Höhe von 3.736,01 € – Vorabanteil des Beklagten in Höhe von 3.000,00 € = 5.460,84 €. Davon die Hälfte ergibt 2.730,42 €, worauf der Kläger lediglich 1.199,27 € geleistet hat.“

Den Klageantrag 2 – stützt der Beklagte darauf, dass der Beklagte 5.000,00 € gezahlt hat, während sein Anteil gemäß dem Vergleich lediglich 2.730,42 € sei. Die Differenz von 2.269,58 € macht der Beklagte mit der Widerklage geltend.

Die Zustimmung zur Zahlung gemäß Widerklageantrag 3. sei erforderlich, weil aufgrund einer Vereinbarung mit der Bank Verfügungen über das Konto nur getroffen werden können, wenn beide Gesellschafter zugestimmt haben und aus der Rechnung der BERATA noch ein Betrag von 936,15 € offen sei.

Der Kläger macht zur Widerklage geltend, dass er für Steuerberaterleistungen, die von der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH für Steuerberaterleistungen an die KG erbracht worden waren am 11.07.2012 12.770,68 € und am 03.11.2014 14.030,05 € bezahlt habe.

Der Beklagte habe bei mehreren Gesellschafterversammlungen versichert, die Rechnungen der ... zu bezahlen. Es sei daraufhin der Vergleich vom 19.05.2015 geschlossen worden.

Nach dem Vergleich sollte es Aufgabe des Beklagten sein, mit ... über einen Verzicht auf die geltend gemachten Zinsen zu verhandeln. Tatsächlich habe der Beklagte mit ... überhaupt nicht verhandelt.

Insgesamt seien von beiden Parteien jeweils 30.000,00 € und von der KG 16.935,28 € für Steuerberaterleistungen aufgebracht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch mehrfache Einvernahme der Zeugen ... sowie durch Einvernahme des .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 14.06.2016 und am 18.10.2016 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A) Klage

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klageansprüchen steht die Realteilungsvereinbarung entgegen, durch die die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die jeweiligen Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der KG im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurden. Anderslautende Erklärungen der Beteiligten außerhalb der Realteilungsvereinbarung entkräften die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über die Realteilungsvereinbarung erstellten Urkunde nicht. Die Vermutungswirkung wird vielmehr zusätzlich durch die von den Parteien in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Mediation und der Realteilungsvereinbarung festgestellten Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 gestützt. Die Realteilungsvereinbarung wurde durch die Parteien nicht nachträglich aufgehoben. Eine Unwirksamkeit der Realteilungsvereinbarung ergibt sich auch weder aus § 779 BGB oder durch eine wirksame Anfechtung der Realteilungsvereinbarung nach den §§ 119 ff, 142 Abs. 1 BGB.

Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden. Deren Bedingung ist, dass die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers oder wegen Eingreifens der Durchsetzungssperre abgewiesen wird. Die Klage erfolgt aber aus keinem dieser Gründe, sondern deshalb, weil die Ansprüche selbst nicht bestehen.

Das Gericht lässt ausdrücklich die Fragen dahinstehen, ob die Klage auch deshalb abzuweisen wäre, weil die Ansprüche nicht vom Kläger sondern nur von der KG bzw. der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden können und ob durch die Auseinandersetzungsvereinbarung wirksam Ansprüche der KG gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten worden sind.

I. Realteilungsvereinbarung

1. Wirksamer fortdauernder Vertragsschluss

a) Wie die Vertragsurkunde erstellt wurde, wurde durch die Beweisaufnahme geklärt. Das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Rohentwurf der Realteilungsvereinbarung vom Zeugen ... stammt und die unterschriebene Endfassung das Ergebnis der Abstimmung zwischen den Steuerberatern, den Zeugen ... und ... ist. Urkundenmäßig belegt und unstreitig ist der zeitliche Ablauf der Unterschriftsleistungen zunächst durch den Beklagten und dann durch den Kläger, wie er im Tatbestand wiedergegeben ist.

b) Damit haben die Parteien einen Vergleichsvertrag nach den §§ 145 ff., 779 BGB geschlossen.

aa) Die vor Abschluss der Realteilungsvereinbarung zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98) stehen dieser Einigung nicht entgegen. Soweit die Schreiben jeweils als Willenserklärung beurteilt werden, wird diese Willenserklärung durch die von ihr abweichende, spätere, auf den Abschluss der Realteilungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung konkludent aufgehoben. Falls durch die spiegelbildlich übereinstimmenden Schreiben vom 02.07.2012 zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden sein sollte, konnte dieser durch die Einigung im Sinn der Realteilungsvereinbarung durch übereinstimmende konkludente Erklärungen auch jederzeit wieder aufgehoben werden.

bb) Ein wirksamer Realteilungsvertrag scheitert auch nicht an einer Versäumung der Annahmefrist.

§ 147 Abs. 2 BGB räumt für die Annahme eines Angebots die Frist ein, nach der der Beklagte die Annahme seines Vertragsangebots vom 03.07.2012 erwarten konnte. Vorliegend hat der Kläger am 02.08.2012 unterzeichnet. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere dem Erfordernis der laufenden Abstimmung, der vorangegangenen Dauer des Mediationsverfahrens erscheint vorliegend die Frist von einem Monat nach vertretbar. Im übrigen macht keine Partei geltend, dass die Annahmefrist nicht eingehalten worden sei. Außerdem wäre in der späteren, die Realteilungsvereinbarung vollziehenden Unterzeichnung der Jahresabschlüsse eine Neuvornahme der Realteilungsvereinbarung zu sehen. Das Gleiche gilt für die Übersendung der Realteilungsvereinbarung an das Finanzamt.

cc) Die Realteilungsvereinbarung ist nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB unwirksam. Ziel der Parteien war es, durch die Realteilungsvereinbarung steuerrechtlich die Realisierung von stillen Reserven zu vermeiden. Die Parteien haben also die in der Realteilungsvereinbarung enthaltenen Willenserklärungen nicht mit Einverständnis des jeweils anderen zum Schein abgegeben, sondern mit zivilrechtlichem Rechtsbindungswillen zur Erreichung eines beabsichtigten steuerlichen Erfolgs verbindliche Willenserklärungen abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07, Textziffer 13, zitiert nach juris).

Dem stehen auch nicht die Schreiben der Parteien vom 02.07.2012 entgegen. Diese Erklärungen haben keinen dauernd bindenden Charakter und konnten durch abweichende spätere Erklärungen jederzeit aufgehoben werden.

c) Die Realteilungsvereinbarung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden.

aa) Der Kläger macht keinen Sachverhalt geltend, wonach ein der Realteilungsvereinbarung zugrunde gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Damit ist der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam.

bb) Die Realteilungsvereinbarung wurde nicht durch vertragliche Vereinbarungen der Parteien später aufgehoben.

(1) Eine solche Aufhebungsvereinbarung ergibt sich nicht konkludent aus den jeweils wechselseitig erklärten Verjährungsverzichten. Dass in der Vergangenheit liegende Willenserklärungen oder auch ein Vertrag insgesamt als Folge der Verjährungsverzichtserklärung nicht mehr gelten soll, ist den jeweiligen Erklärungen nicht zu entnehmen. Insbesondere der Beklagte hat seine Verjährungsverzichtserklärung jeweils lediglich für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.

(2) Auch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.05.2013 enthält keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung.

Aus der Präambel der Auseinandersetzung ergibt sich, was auch dem durch die Zeugeneinvernahmen erlangten Bild entspricht, dass Anlass für die Auseinandersetzungsvereinbarung Steuerberatungforderungen gegen die KG waren sowie die Sorge insbesondere des Zeugen Prof. ... dass für die nach der Realteilungsvereinbarung vermögenslose KG infolge dessen eine Insolvenzantragspflicht entstehen könnte. Soweit in der Präambel darüberhinaus auch angegeben ist, dass keine Einigkeit zu der Frage erzielt worden sei, in welcher Höhe die KG noch Forderungen gegen die Parteien hat, ergibt sich auch hieraus keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Aufhebung der Realteilungsvereinbarung äußern die Vertragschließenden nicht. Der entsprechende Text steht unter der Überschrift Präambel, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass in diesem Teil der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht auf die Rechtslage Einfluss genommen, sondern die bestehende Rechtslage dargestellt wird. Es handelt sich deshalb lediglich um die unzutreffende rechtliche Bewertung der Vertragschließenden, dass insoweit eine rechtlich verbindliche Regelung durch die Realteilungsvereinbarung nicht getroffen ist oder dass die Reichweite der Vereinbarung nachträglich wieder in Streit geraten ist.

Auch unter Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung ist eine Vertragsaufhebung nicht enthalten. Es ist dort zwar unzutreffend von Schulden der KG gegenüber den Gesellschaftern die Rede. Auch insoweit setzt sich aber lediglich eine falsche Einschätzung der Rechtslage fort. Das was die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung rechtsgeschäftlich erklärt haben, beschränkt sich darauf, dass Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft im Wege der jeweils befreienden Schuldübernahme an den jeweils anderen Gesellschafter abgetreten und die Gesellschaft damit entschuldet wird. Irgendwie geartete Regelungen zu Grund oder Höhe der Ansprüche trifft die Auseinandersetzungsvereinbarung gerade nicht. Auch insoweit steht das Motiv der Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht im Raum. Vor diesem Hintergrund ist eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass gleichzeitig die Realteilungsvereinbarung aufgehoben werden soll, nicht möglich.

cc) Der Vergleich ist auch nicht wegen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB unwirksam.

Falls der Kläger bei der Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung der Meinung gewesen sein sollte, dass die Urkunde nur für das Finanzamt sei und keine zivilrechtliche Wirkung entfalte, würde dies einer Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen nicht entgegen stehen, weil der Rechtsbindungswille vom Empfängerhorizont des Erklärungsadressaten aus gegeben war. In Betracht käme allenfalls ein Irrtum über den Gehalt der Erklärung.

Ob ein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums im Sinn von § 119 BGB vorgelegen hat, kann aber dahin stehen, weil der Kläger jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtung nicht erklärt hat. Insbesondere stellt das Schreiben des Klägers vom 28.01.2014 (Anlage K65) keine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Realteilungsvereinbarung dar. Nach § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort „anfechten“ braucht nicht verwandt zu werden. Ebensowenig der Anfechtungsgrund. Erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, § 143 Rz 1).

Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 28.01.2014 keine Anfechtungserklärung. Ausdrücklich enthält es weder eine Anfechtungserklärung noch ein anzufechtendes Rechtsgeschäft. Auch inhaltlich lässt sich derartiges durch Auslegung nicht ermitteln. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Realteilungsvereinbarung fehlt vollständig. Die Erklärung geht in ihrem Ziel auch nicht dahin, die Wirkung einer anderen Erklärung aufzuheben. Der Inhalt des Schreibens vom 28.01.2014 beschränkt sich letztlich darauf, klarzustellen, dass bestrittene Forderungen nach Unterzeichnung der Bilanzen bestritten bleiben. Das Schreiben steht damit zwar im Widerspruch zur Realteilungsvereinbarung und den zuvor festgestellten Jahresabschlüssen. Es lässt sich ihr aber bereits mit Blick auf die Bilanzen ein Erklärungswille nicht entnehmen, dass diese in den angegebenen Positionen unwirksam sein oder geändert werden sollen.

Letztlich kommt in dem Schreiben nichts anders zum Ausdruck als die unzutreffende Rechtsauffassung des Klägervertreters, dass man über denselben Sachverhalt bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und im Zivilprozess und in den Steuererklärungen unterschiedliche Angaben machen kann.

Ein Wille, Positionen in der Bilanz selbst oder gar in der Realteilungsvereinbarung zu ändern, lässt sich dem Schreiben dagegen nicht entnehmen.

2. Inhalt der Realteilungsvereinbarung

Die Realteilungsvereinbarung enthält eine vollständige Aufteilung des Unternehmens der KG in die Teilbetriebe Gasproduktion und Stromproduktion. Diese Aufteilung betrifft sämtliche Aktiva und Passiva. Soweit die Realteilungsvereinbarung auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen verweist, sind hierunter einerseits die für die Ermittlung des prozentualen Wertes von 30 zu 70 % erforderliche Aufstellung des Anlagevermögens gemäß Anlage B7 zu verstehen und im übrigen der Jahresabschluss zum 31.12.2010. Über die dort enthaltenen Positionen hinaus gibt es, sowohl was evtl. Ansprüche der KG gegen Gesellschafter als auch was evtl. Ansprüche von Gesellschaftern gegen die KG betrifft abweichend keinen Raum.

a) Dass mit der Realteilungvereinbarung eine vollständige Auseinandersetzung des Vermögens der beiden Parteien erreicht werden sollte, ergibt deren Wortlaut eindeutig. Die Vereinbarung enthält dabei nicht nur die Begründung von Verpflichtungen, sondern auch jeweils den rechtsgeschäftlichen Erfüllung.

Die vollständige Aufteilung ergibt sich bereits aus den Ziffern 1.1 und 1.2 der Realteilungsvereinbarung. Nach dieser übernimmt der Beklagte ohne Einschränkung den Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011 entsprechend lautet die Regelung betreffend die Übernahme des Teilbetriebs Stromproduktion für den Kläger.

Diese Regelungen bedeuten zweierlei. Da die KG keiner anderen Geschäftstätigkeit als Stromproduktion und Gasproduktion nachging, war sämtliches Vermögen der GmbH verteilt. Diese Vereinbarung bedeutet aber auch, dass die KG und damit auch der Kläger im Wege der actio pro socio oder nach einer späteren Abtretungserklärung keine Ansprüche im Sinne der streitgegenständlichen Ansprüche mehr gegen den Beklagten geltend machen kann. Sämtliches Fehlverhalten, das der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend macht, betrifft die Sphäre der Gasproduktion. Falls die KG bis zum 01.05.2011 Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Bereich der Gasproduktion hatte, sind diese gemäß der Regelung unter Ziffer 1.1 des Vertrages ab 02.05.2011 auf den Beklagten übergegangen und können weder vom Kläger noch von der Gesellschaft geltend gemacht werden.

b) Dass die Verteilung des gesamten Vermögens Gegenstand der Realteilungsvereinbarung ist, ergibt sich auch in den folgenden Regelungen des Vertrages, der unter der Ziffer 4 seinen Vollzug regelt. Diese Regelung bezieht sich wiederum ohne eine Einschränkung vorzunehmen auf das Gesellschaftsvermögen. Damit ist vom Wortlaut das gesamte Gesellschaftsvermögen umfasst. Soweit dann weiter auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen Bezug genommen wird, ist dies nicht als Einschränkung zu verstehen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwar der Urkunde Anlagen rein körperlich nicht beigefügt sind. Sie hat aber ergeben, dass eine Aufstellung des Anlagevermögens bereits zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses lange Zeit vor Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung vorlag. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass im Mediationsverfahren durch den Zeugen ... im Zusammenwirken mit den Parteien und teilweise auch den rechtlichen Beratern umfangreiche Listen mit Einzelpositionen bearbeitet und bewertet wurden. Für das Gericht ist letztlich schlüssig, dass auf dieser Grundlage die streitigen Werte in die Buchhaltung und den Jahresabschluss zum 31.12.2010 eingearbeitet worden sind und Grundlage der Realteilungsvereinbarung waren

Der Zeuge G. hat in der Beweisaufnahme am 18.10.2016 ausgesagt, dass sich die Parteien einig waren, dass die Werte, so wie sie in den Positionen 1641 und 1652 stehen in die Bilanz kommen.

Schließlich enthält die Realteilungsvereinbarung in der Ziffer 3 noch die ausdrückliche Regelung, dass Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern nicht zu leisten sind.

Damit lässt der Wortlaut der Realteilungsvereinbarung keinen Raum dafür, dass es zusätzliche Vermögensgegenstände gibt, hinsichtlich derer noch außerhalb der Realteilungsvereinbarung Ansprüche geltend zu machen sind.

Die Parteien haben diese Vereinbarung sowohl als Gesellschafter der KG als auch als Geschäftsführer der GmbH getroffen und damit die Auseinandersetzung umfassend geregelt.

c) Auszulegen ist diese Vereinbarung als Vergleich. Der als Voraussetzung für einen Vergleich erforderliche Streit über Rechtsverhältnisse ist im Verfahren außergewöhnlich plastisch geworden. Sämtliche Zeugen haben mehr oder weniger deutlich außergewöhnliche Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu Beginn ihrer Tätigkeit angegeben. Sämtliche Zeugen haben aber auch mehr oder weniger deutlich geschildert, dass es dem Zeugen ... gelungen ist, eine weitgehende Annäherung der Parteien zu vermitteln, die ein klassisches gegenseitiges Nachgeben im Sinn von § 779 BGB darstellt.

Vor dem Hintergrund des Mediationsverfahrens ist die Realteilungsvereinbarung, so wie sie formuliert ist, so zu verstehen, dass die Beteiligten einen Schlussstrich ziehen wollen und dass auch keine bislang unbekannten Ansprüche mehr zwischen ihnen bzw. der KG und ihnen stehen sollen. Zwar hat keiner der Zeugen behauptet, dass letztlich eine Einigung der Parteien erreicht worden sei. Dies stellt aber eine unzutreffende rechtliche Würdigung dar, weil richtigerweise die Parteien den letzten Schritt zur Einigung doch dadurch getan haben, dass sie jeweils die Realteilungsvereinbarung unterzeichnet haben.

3. Beweiswirkung der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde auch bei gewillkürter Schriftform die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zweck der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundentext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete so eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum bleibt. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a., bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH Urteil vom 05.07.2002, Az V ZR 143/01).

b) Nach diesen Kriterien hat die Realteilungsvereinbarung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Regelung ist bereits vom Wortlaut her eindeutig, jedenfalls ergibt ihre Auslegung ein eindeutiges Ergebnis. Das sie auf außer ihr selbst liegende Umstände in Aufstellungen verweist, macht sie nicht unbestimmt, sondern liegt in der Natur der Sache. Eine Auseinandersetzungsurkunde eines Unternehmen, in der selbst sämtliche Vermögensgegenstände erfasst sind, ist kaum vorstellbar. Die Parteien haben am 20.06.2012 den Jahresabschluss zum 31.12.2010 festgestellt, den die in der Mediation ermittelten Werte zugrunde lagen. Diese sind im Bezug zur Realteilungsvereinbarung zu sehen.

4. Keine Widerlegung der sich aus der Urkunde resultierenden Vermutung

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Realteilungsvereinbarungs-Urkunde wird durch die gewechselten Erklärungen darüber, dass streitige Positionen bestritten bleiben und durch die Verzichtserklärungen nicht widerlegt. Erforderlich ist der Gegenbeweis. Die reine Möglichkeit eines anderen Sachverhalts reicht für die Erschütterung der Beweiskraft der Urkunde nicht aus. Es wäre Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass die Parteien bei der jeweiligen Unterzeichnung der Urkunde nicht den Willen hatten, sich rechtlich mit dem oben festgestellten Inhalt der Urkunde zu binden. Die Erklärungen der Parteien, dass die in der Bilanz anzusetzenden bzw. dann auch angesetzten Positionen bestritten bleiben, geben zwar einen Hinweis in diese Richtung. Diese Erklärungen können aber zahlreichen Einflüssen ausgesetzt sein. Demgegenüber können die Parteien in dem Moment, in dem sie die Realteilungsvereinbarung unterzeichneten, den Willen gehabt haben, nunmehr den letzten, nach dem Verständnis der Zeugen ... und ... nur noch kleinen und wohl auch nach dem Verständnis der zurückhaltenderen Zeugen ... nicht unmöglichen letzten Schritt auf den anderen zuzugehen und einen Schlussstrich zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen ist dies jedenfalls der Erklärungsinhalt vom Empfängerhorizont aus betrachtet. Die Beweisaufnahme hat damit nicht das Ergebnis erbracht, dass die Parteien das, was sie unterzeichnet haben, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung inhaltlich nicht gewollt haben.

II. Bedeutung der Jahresabschlüsse

Die Jahresabschlüsse wirken zugunsten des Beklagten. Dahinstehen kann, ob sie allein ohne die Realteilungsvereinbarung den Klageansprüchen entgegenstehen würden. Jedenfalls stellt die Unterzeichnung der Jahresabschlüsse durch die Parteien einen Umstand dar, der den Erklärungen des Klägers entgegensteht, dass die Positionen bestritten bleiben. Die Jahresabschlüsse sind jeweils mit in die Würdigung einzubeziehen, wenn die Frage geprüft wird, ob es dem Kläger gelungen ist, die Beweiskraft der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung zu erschüttern.

1. Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Wirkung einer Bilanz

a) Irritiert bleibt das Gericht weiterhin, ohne es selbst im Urteil nochmals mit der Deutlichkeit der Verfügung vom 05.02.2016 (Ziffer 3. b) aa)) zu artikulieren vom Verständnis der rechtlichen Berater, das in der Aussage des Zeugen ... gipfelt, dass er die Realteilungsvereinbarung als rein steuerrechtliche Vereinbarung immer verstanden habe und klar gewesen sei, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht abgegolten seien. Auch ein Steuerberater sollte erkennen, dass Übertragungen von Vermögensgegenständen, Regelungen zu Ausgleichszahlungen etc. Rechtsgeschäfte des Zivilrechts sind und keine rein steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Dass die Realteilungsvereinbarung von den Parteien tatsächlich gewollt war, ergibt sich auch aus einem Motiv, das der Zeuge ... auf den Punkt gebracht hat. Er hat in der Verhandlung am 18.10.2016 ausgesagt, dass die Vereinbarung (ausschließlich) der Möglichkeit diente, die Betriebe zu teilen und steuerlich die Realteilung zu ermöglichen. Es habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vermieden werden sollen!

b) Nicht nur der BGH (Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07) sondern ihm folgend, wenngleich es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, auch der BFH (Urteil vom 10.05.2016, Az IX R 13/15) geht von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aus.

Der BGH schreibt deutlich (a.a.O., zitiert nach juris, Textziffer 13): „Die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten allein mit steuerrechtlicher Wirkung Darlehen in den Jahresabschlüssen ausweisen wollen, ohne zugleich eine zivilrechtlich wirksame Darlehensverbindlichkeit zu begründen oder zuvor begründet zu haben ist unvertretbar. Sie übersieht, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann. Wählen dementsprechend die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts. Für die Annahme, die – steuerlich beratenen – Beteiligten hätten eine Steuerhinterziehung begehen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.“

Der BGH führt weiter aus (Rz 15):

„Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresabschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr steht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen.“

2. Bedeutung für die streitigen Positionen im vorliegenden Fall

Die Klage setzt sowohl Ansprüche des Klägers gegen die KG als auch solche der KG gegen den Beklagten voraus. Die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle sind in diesen Bilanzpositionen unstreitig nicht enthalten. Die Bilanz hat damit die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines negativen Schuldanerkenntnisses.

a) Die vom Klägervertreter vorgelegten Kommentarstellen haben für die vorliegende Fragestellung keine Bedeutung. Sie betreffen die rückwirkende Änderung von Jahresabschlüssen bei nachträglicher Feststellung eines anderen Sachverhalts oder einer anderen Rechtslage. Auch wenn es in den Kommentarstellen nicht zum Ausdruck kommt, wird es um Geschäftsvorfälle mit Außenwirkung gehen, die nicht allein von der Entscheidung der Gesellschafter abhängen.

b) Vorlegend geht es dagegen um die Frage, welche zivilrechtlich wirksamen Erklärungen die Gesellschafter gegenüber einander mit der Unterzeichnung der Bilanz abgegeben haben.

Diese Beurteilung ist vorliegend eindeutig. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags muss jeder Gesellschafter der Bilanz zugestimmt haben. Die Frage, welche Aussagekraft eine Bilanz zivilrechtlich gegenüber einem überstimmten Gesellschafter hat, stellt sich vorliegend nicht. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er jedem einzelnen Bilanzansatz zugestimmt hat. Dies betrifft insbesondere die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle im Sinne eines Verzichts bzw. die für den Beklagten gegen die KG angesetzten Forderungen im Sinne eines Anerkenntnisses.

Eine von allen Gesellschaftern unterschriebene Bilanz bringt zum Ausdruck, dass sich die Gesellschafter über den Ansatz des Bilanzpostens einig sind. Vorliegend sind die Gesellschafter hälftig beteiligt. Da die Komplementärin keinen Kapitalanteil hält, sind allein die Kommanditisten nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages stimmberechtigt. Der Ansatz eines Bilanzpostens erfordert die Mehrheit der Gesellschafter. Das bedeutet, dass der Kläger zu jeder einzelnen Position verhindern konnte, dass sie in die Bilanz aufgenommen wird. Umgekehrt ist, dass seine Unterzeichnung der Bilanz auf sein Einverständnis mit dem Bilanzansatz zu schließen.

III. Zusammenfassend zur Bedeutung der Auseinandersetzungsvereinbarung

Die Auseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung zu sehen. Die zuerst geschlossene Realteilungsvereinbarung, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft steht und deren Konsequenzen detailliert regelt, hat der Kläger dem Gericht zunächst vorenthalten. Dass aber tatsächlich die Realteilungsvereinbarung zunächst die Auseinandersetzung der Parteien zivilrechtlich unfassend geregelt hat und die spätere Auseinandersetzungsvereinbarung an den getroffenen Regelungen nichts mehr geändert hat, wurde bereits ausgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung in erster Linie daraus entstanden ist, dass es galt, die Steuerberater zu bezahlen. Sie sollte dann auch der Tatsache Rechnung tragen, dass der Kläger die Auffassung vertrat, noch umfangreiche Ansprüche geben die Gesellschaft zu haben. Zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht wurden diese eventuellen Ansprüche durch befreiende Schuldübernahme vorsorglich aus der Gesellschaft herausgenommen. Die Bedeutung, die der Kläger der Auseinandersetzungsvereinbarung im Rechtsstreit beimessen will, hat sie nicht gehabt.

B) Widerklage

Die Widerklage ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Ansprüche gegen den Kläger ergeben sich aus dem Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2015.

Soweit der Kläger behauptet, dass entgegen der Vereinbarung der Beklagte nicht versucht habe, mit der ... zu verhandeln, kann dies dahinstehen. Diese Vereinbarung ist nicht als Bedingung zu verstehen. Sie begründet lediglich eine Pflicht des Beklagten zu verhandeln. Solange er diese Pflicht nicht erfüllt hat, könnte der Kläger unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Anteile an der Steuerberatervergütung geltend machen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, mit dem Mitarbeiter der ... GmbH erfolglos verhandelt hat. Unstreitig hat der Kläger verhandelt und eine Herabsetzung von 4.000,00 € erreicht. Ein nochmaliges Verhandeln des Beklagten konnte er bei dieser Sachlage nicht erwarten. Er hat vielmehr durch eigenes Verhandeln die Pflicht des Beklagten selbst übernommen.

Damit ergeben sich die Ansprüche gegen den Kläger schlüssig, so wie sie vom Beklagten und Widerkläger dargelegt sind. Lediglich hinsichtlich des Widerklageantrags 2) kann der Beklagte noch nicht Zahlung des Betrages an sich verlangen. Es gilt insoweit noch die Durchsetzungssperre. Es ist nicht dargelegt, das die KG nicht noch weitere Schulden, insbesondere aus Steuerberater- oder Rechtsanwaltstätigkeiten hat, für deren Erfüllung vorhandenes Guthaben noch erforderlich ist. Begründet ist insbesondere auch der Widerklageantrag 4, weil die Gefahr besteht, dass der ausgehandelte Nachlass durch die nicht vollständige Zahlung entfallen könnte.

C) Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - vollständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergänzungs - oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungsoder Ergänzungsbedürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 mwN und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434 und Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 25). Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel da- von ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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b) Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Der Kläger müsste zur Kanzleiorganisation seiner Prozessbevollmächtigten und zu den Ereignissen am 18. März 2013 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran fehlt es. Hieran war der Kläger auch nicht nach § 139 ZPO zu erinnern, denn die Schilderung des Klägers vermeidet es, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist er festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - vollständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergänzungs - oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungsoder Ergänzungsbedürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 mwN und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434 und Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 25). Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel da- von ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

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Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - vollständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergänzungs - oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungsoder Ergänzungsbedürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 mwN und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434 und Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 25). Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel da- von ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.