Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - XI ZB 8/15

bei uns veröffentlicht am22.09.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 5936/13, 07.03.2014
Oberlandesgericht Nürnberg, 14 U 993/14, 03.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z B 8 / 1 5
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den
Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen
, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte
Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird.
BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZB 8/15 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges,
Dr. Derstadt und Dr. Dauber
am 22. September 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 30.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 7. März 2014, laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 24. März 2014, der Klage des Klägers gegen die beklagte Bank auf Rückabwicklung seiner mit einem Darlehen der Beklagten finanzierten Beteiligung an einem Medienfonds im Wesentlichen stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Auskehr sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung erzielter Steuervorteile abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte am 24. April 2014 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Mai 2014 antragsgemäß bis zum 26. Juni 2014 verlängert worden. Am 26. Juni 2014 ist beim Landgericht per Telefax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen , der ab Seite 2 die (bis auf die fehlende erste Seite vollständige) Berufungsbegründung enthalten hat. Die vorangestellte erste Seite war jedoch bis auf das Datum identisch mit der ersten Seite der erstinstanzlichen Klageerwiderungsschrift , so dass der Schriftsatz als solcher sowohl hinsichtlich der Postanschrift als auch hinsichtlich der aufgedruckten Telefaxnummer an das Landgericht adressiert war. Beim Oberlandesgericht ist der Schriftsatz nach Weiterleitung erst am 27. Juni 2014 eingegangen. Auf den vom Berufungsgericht erteilten Hinweis auf die Fristversäumung hat die Beklagte die vollständige Berufungsbegründung am 15. Juli 2014 eingereicht und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorgetragen , die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte ihrer Prozessbevollmächtigten , Frau P. , habe - nachdem der zuständige Rechtsanwalt die vollständige Berufungsbegründung unterzeichnet habe - auf der ersten Seite noch eine Korrektur vorgenommen, dann jedoch versehentlich die erste Seite der Klageerwiderung ausgedruckt und dem Schriftsatz vorangestellt. Beim Versenden des Schriftsatzes habe es die Angestellte unterlassen, gesondert zu überprüfen, ob die angegebene Telefaxnummer dem Oberlandesgericht zugeordnet sei. Zudem habe sie anschließend die Begründungsfrist im Fristenkalender ausgetragen, ohne zuvor noch einmal die Daten des Sendeberichts zu kontrollieren.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten weder den Anforderungen an die anwaltliche Fristbehandlung und -kontrolle genügt noch ihren Bürobetrieb so organisiert, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen seien. Nach Aktenlage habe in der Kanzlei keine Weisung bestanden, Schriftsätze von der Bedeutung einer Berufungsbegründung, an denen das Büropersonal nach der abschließenden Unterzeichnung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt aus eigenem Antrieb noch Änderungen vornehme, vor dem Auslauf erneut dem Rechtsanwalt zur Billigung vorzulegen. Selbst wenn die vorgenommene Korrektur hier nur das Rubrum betroffen haben sollte, könne auch eine solche Änderung im Einzelfall von rechtlicher Bedeutung sein.
5
Unabhängig davon sei nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, durch welche konkreten Vorgaben einer (unterstellten) eigenmächtigen Abänderung die gebotenen engen Grenzen gezogen worden seien. Werde dem Büropersonal ausdrücklich oder stillschweigend die Befugnis eingeräumt, nachträglich eine Korrektur am Text einer Rechtsmittelschrift vorzunehmen, sei dies grundsätzlich bedenklich, weil nicht (mehr) gewährleistet sei, dass der Rechtsanwalt mit seiner abschließenden Unterschrift die Verantwortung für den gesamten Schriftsatz übernommen habe. Zu einschlägigen Weisungen, die geeignet sein könnten, diese Bedenken im Streitfall zu zerstreuen, habe die Beklagte nichts vorgetragen.
6
Eine erneute Vorlage des Schriftsatzes unter Hinweis auf die vermeintlich korrigierte (tatsächlich jedoch vertauschte) erste Seite hätte mutmaßlich zur Folge gehabt, dass dem Rechtsanwalt die Fehler - falsche Adressierung, falscher Antrag - aufgefallen wären; andernfalls hätte in dem Übersehen ein eigenständiges , zurechenbares Anwaltsverschulden gelegen.

II.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.
8
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).
9
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Die Beklagte hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO). Ihre Prozessbevollmächtigten trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen.
10
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 2XI ZB 24/08, WM 2010, 567 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8). Ein Rechtsanwalt darf zwar diverse Bürotätigkeiten an Büroangestellte delegieren, die sich als zuverlässig erwiesen haben. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN). Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird.
11
b) Diesen Anforderungen sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gerecht geworden. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung darin gesehen, dass sie keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dagegen getroffen haben, dass Schriftsätze von der Bedeutung einer Berufungsbegründung nach deren Billigung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt noch eigenmächtig von deren Büropersonal abgeändert werden, oder für einen solchen Fall nicht dafür Sorge getragen haben, dass dem zuständigen Rechtsanwalt die korrigierte Fassung nochmals zur erneuten Bestätigung vorgelegt wird. Die Beklagte hat etwas anderes weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
12
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist aus den Ausführungen der Beklagten schon nicht ersichtlich, dass das Büropersonal ihrer Prozessbevollmächtigten - entgegen den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu einer eigenmächtigen Abänderung von bereits anwaltlich gebilligten Schriftsätzen von der Bedeutung einer Berufungsbegründung grundsätzlich nicht befugt war. Die generelle Untersagung einer solchen Abänderungsbefugnis ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Fristversäumnis beruhe auf einem außergewöhnlichen und einmaligen Fehlverhalten der Mitarbeiterin P. , was auch insoweit gelte, als sie "eigenmächtig" die erste Seite der schon fertigen und unterschriebenen Berufungsbegründung wegen eines vermeintlichen Korrekturbedarfs ausgetauscht habe. Daraus folgt zunächst nur, dass die Korrektur des Schriftsatzes nicht aufgrund einer konkreten Einzelweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorgenommen worden ist; es besagt aber nichts dazu, dass dem Büropersonal eine eigenmächtige Korrektur generell untersagt war. Dass letzteres im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht völlig unüblich war, ergibt sich dagegen aus der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten P. , wonach sie dem zuständigen Rechtsanwalt den Vorgang nicht mehr vorgelegt habe, weil sie davon ausgegangen sei, "nur das Rubrum ("wahrscheinlich Schreibung des Namens des Klägers") korrigiert zu haben". Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, dass sich Frau P. für befugt hielt, gewisse Änderungen eigenmächtig vornehmen zu dürfen.
13
bb) Soweit dem Büropersonal nach Billigung eines Schriftsatzes durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt Schreibfehler auffallen, muss deren nachträgliche Berichtigung auch noch nachträglich möglich sein. Ob und inwiefern der Rechtsanwalt diese Aufgabe seinem Büropersonal in eigener Verantwortung überlassen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls bei der Korrektur von Schriftsätzen von der Bedeutung einer Rechtsmittel- begründung muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm im Fall einer erforderlichen Berichtigung der Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt insbesondere bei Änderungen auf der ersten Seite eines solchen Schriftsatzes, weil bei einer solchen Fehlerkorrektur stets die Gefahr besteht, dass versehentlich oder durch eine Fehlbedienung des Schreibcomputers auch andere Angaben, wie etwa der Briefkopf oder die Telefaxnummer des Gerichts, geändert werden.
14
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine entsprechende allgemeine Büroanweisung ihrer Prozessbevollmächtigten bestanden hat. Der mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Auszug aus dem Kanzleihandbuch ihrer Prozessbevollmächtigten , wonach bei einem Korrekturerfordernis dem zuständigen Rechtsanwalt der korrigierte Ausdruck des Schriftsatzes nebst Anlagen nochmals vorzulegen ist, bezieht sich nur auf solche Korrekturen, die der Rechtsanwalt in dem ihm zunächst vorgelegten Entwurf selbst angebracht hat, nicht dagegen auf nachträglich von dem Büropersonal eigenmächtig vorgenommene Berichtigungen. Insoweit lassen die allgemeinen Anweisungen die erforderliche Klarheit vermissen. Im Streitfall kommt hinzu, dass auch die Rechtsanwaltsfachangestellte P. - was aus ihrer eidesstattlichen Versicherung hervorgeht - die Anweisung offensichtlich nicht auf von ihr vorgenommene Korrekturen einzelner Schreibfehler bezogen hat.
15
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag der Beklagten als unzureichend ansieht, nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 20, jeweils mwN).
16
c) Die mangelhafte Organisation war für die Fristversäumung ursächlich. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14). Hätte in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eine umfassende Anordnung zur nochmaligen Kontrolle korrigierter Schriftsätze bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten des zuständigen Rechtsanwalts das fehlerhafte Adressfeld aufgefallen und die Berufungsfrist nicht versäumt worden.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.03.2014 - 10 O 5936/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.02.2015 - 14 U 993/14 -

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

8
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
11
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30; BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVa ZB 8/86 - VersR 1986, 1209 und vom 29. April1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769 f.). Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 Rn. 11; BGH Beschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92 - VersR 1993, 1381 f.).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

10
bb) Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, aus der sich eine Anordnung hinsichtlich der Prüfungspflichten der Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten entnehmen. Einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag als unzureichend ansieht, war insoweit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 11).
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b) Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Der Kläger müsste zur Kanzleiorganisation seiner Prozessbevollmächtigten und zu den Ereignissen am 18. März 2013 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran fehlt es. Hieran war der Kläger auch nicht nach § 139 ZPO zu erinnern, denn die Schilderung des Klägers vermeidet es, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist er festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181).
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Es kann auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde aber meint - unterstellt werden, dass die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei bestehender Anweisung auch vergessen hätte, eine Vorfrist einzutragen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1997 (XII ZB 61/97, NJW-RR 1997, 1289) ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall hatte die Kanzleiangestellte nicht nur vergessen , eine Vorfrist zu notieren, sondern sie hatte überhaupt keine Frist notiert und weitere zur Fristkontrolle angeordnete Schritte unterlassen. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, bei dem mehrere Fristen (Berufungsfrist , Vorfrist und Berufungsbegründungsfrist) gleichzeitig zu vermerken gewesen wären und aus Unachtsamkeit die Notierung einer Frist unterblieben ist.
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a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.