Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - VIII ZB 5/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:090517BVIIIZB5.16.0
09.05.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 13 O 263/13, 06.07.2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7 U 132/15, 15.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 5/16
vom
9. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090517BVIIIZB5.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2015 aufgehoben. Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2015 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung.
2
Durch Teilurteil vom 6. Juli 2015, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Beklagte teilweise zur Auskunftserteilung verurteilt; hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsbegehrens hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von den Klägerinnen form- und fristgerecht eingelegte Berufung. Mit Verfügung vom 16. September 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass innerhalb der am 14. September 2015 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eine Begründung der Berufung nicht zu den Akten gelangt sei.
3
Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 25. September 2015 haben die Klägerinnen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Begründung der Berufung nachgeholt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen geltend gemacht, die Klägerinnen hätten die Frist zur Berufungsbegründung unverschuldet versäumt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe am Tag der Zustellung des Teilurteils den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung sowie zu deren Begründung ermittelt und zwei Vorfristen bestimmt. Die vier Fristen habe er auf dem Handaktenbogen vermerkt und seine Mitarbeiterin, Frau U. M. , unter Übergabe der Akte angewiesen, sie in das von ihr geführte papiergebundene Fristenkontrollbuch einzutragen und die Eintragung im Handaktenbogen zu bestätigen. Durch ein Versehen habe die erfahrene und über die Jahre zuverlässige Mitarbeiterin, die auch stichprobenartig überwacht worden sei, jedoch nur die ersten drei Fristen, nicht jedoch den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung in den Fristenkalender eingetragen. Im Handaktenbogen habe sie dennoch alle Fristen als notiert signiert. Am Tag der Vorfrist für die Begründung der Berufung habe die Mitarbeiterin den Prozessbevollmächtigten weisungsgemäß an die Erstellung der Berufungsbegründung erinnert. Eine Rücksprache mit den Klägerinnen sei bis zu diesem Tag jedoch noch nicht möglich gewesen, so dass die Begründung noch nicht habe erstellt werden können. Da für die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift aufgrund der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten ein Tag auskömmlich gewesen sei und die gegebenenfalls nötige Rücksprache mit der Mandantschaft auch noch am letzten Tag der Frist telefonisch möglich gewesen wäre, sei die Akte sodann wieder "in das Regal gestellt" worden; der weitere Fristablauf habe durch die Mitarbeiterin beachtet werden sollen.
4
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Versäumung der Frist sei schuldhaft, weil der Prozessbevollmächtigte weder eine allgemeine noch eine konkrete Anweisung gegeben habe, Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Jedenfalls sei deshalb von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Zusammenhang mit der Erinnerung am Tag der Vorfrist nicht kontrolliert habe. Ihm wäre dann aufgefallen, dass keine weitere Frist notiert gewesen sei. Er habe demgegenüber lediglich der Mitarbeiterin die Anweisung gegeben, den weiteren Fristenablauf zu beachten, was den "Keim einer Fristüberschreitung" in sich trage.

II.

6
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden , die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 8 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; jeweils mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägerinnen ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ein ihnen zurechenbares Verschulden daran gehindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Denn die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung ist, wie die Klägerinnen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten (mit-)verursacht worden (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern allein darauf zurückzuführen , dass die Kanzleiangestellte M. , was sich die Klägerinnen nicht zurechnen lassen müssen, versehentlich das im Handaktenbogen vermerkte Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht in den Fristenkalender eingetragen hat und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Akte daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Begründungsfrist (erneut) vorgelegt worden ist.
8
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Hierfür muss der Anwalt zunächst seine Tätigkeit für die Partei so einrichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - X ZR 16/11, juris Rn. 16; vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, VersR 1995, 72 unter a; vgl. auch Beschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 76/03, juris Rn. 5).
9
Zudem muss für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714 unter II; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, aaO; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, aaO; vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7; vom 8. Februar2010 - II ZB 10/09, aaO S. 533 f.).
10
Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, aaO; vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 16; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, aaO; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, juris Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 11; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, aaO; vgl. auch vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, aaO).
11
b) Den danach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall genügt.
12
aa) Denn er hat - wie sich aus dem Handaktenbogen ergibt - die entsprechenden Fristen zutreffend berechnet sowie Vorfristen gesetzt und diese in der Handakte notiert. Die mit der Eintragung der Fristen in den Fristkalender betraute Büroangestellte M. hat in der Handakte den Erledigungsvermerk über die Notierung der Fristen im Fristenkalender angebracht. Dass der Tag des Fristendes trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristenkalender eingetragen war, war für den Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar. Eine weitergehende Überprüfung auch der richtigen Eintragung im Fristenkalender war - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht erforderlich, da der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit des Erledigungsvermerks in Anbetracht der Zuverlässigkeit der Büroangestellten M. vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, aaO Rn. 8).
13
bb) Ob dem Prozessbevollmächtigten die Handakte am Tag der Vorfrist tatsächlich vorlag und ob er eine Fristenkontrolle tatsächlich durchgeführt hatte, ist - was das Berufungsgericht übersieht - nicht entscheidungserheblich. Ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß wäre, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, jedenfalls nicht ursächlich für die Fristversäumung geworden. Denn aus der zu prüfenden Handakte, in der die Eintragung sämtlicher für die Berufung maßgebender Fristen in den Fristenkalender als erledigt vermerkt war, ergaben sich keine Anhaltspunkte für die fehlende Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender. Eine weitergehende Überprüfung , insbesondere eine Kontrolle der Eintragung im Fristenkalender, die allein das Versehen der Büroangestellten hätte aufdecken können, musste der Prozessbevollmächtigte - wie dargelegt - nicht vornehmen.
14
cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch nicht daraus, dass die Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der Frist zurückgestellt sowie die Akte wieder ins Regal gelegt worden ist und der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist getroffen hat.
15
(1) Ein Rechtsmittelführer ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - zwar grundsätzlich berechtigt, die Begründung seines Rechtsmittels bis zum letzten Tag der Frist hinauszuschieben (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 12; vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252, 1253; vgl. auch Beschluss vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, NJW 2007, 2559 Rn. 11; Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 1 d, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 13; vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 8). Auch die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung , dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten, verlangt in einem solchen Fall keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist zu legen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, aaO; vgl. auch Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 15; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 15).
16
Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos, erhöhte Sorgfalt aufzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, aaO; Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, aaO; vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, aaO; vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, aaO). Der Prozessbevollmächtigte kann die Rechtsmittelbegründung nur dann bis zum letzten Tag der Frist hinausschieben, wenn die Begründung oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist getroffen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, aaO; vgl. auch Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, aaO; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, aaO).
17
Auch in einem solchen Fall kann und darf sich der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigneten Büroorganisation aber im Grundsatz darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und überwachte Büropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, juris Rn. 9; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB VII ZB 19/10, aaO Rn. 12; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, MDR 1997, 1050, 1051; jeweils mwN). Zusätzlicher Vorkehrungen oder Anweisungen , um die erneute Aktenvorlage vor Fristablauf sicherzustellen, etwa durch eine Wiedervorlageverfügung für den Tag des Fristablaufs, bedarf es nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die allgemeinen und ordnungsmäßigen Organisationsmaßnahmen zur Beachtung von Fristen versagen könnten (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, aaO; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, aaO; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, aaO).
18
(2) Bei Anlegung dieses Sorgfaltsmaßstabs ist es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Streitfall nicht vorzuwerfen, wegen einer noch ausstehenden Rücksprache mit der Mandantschaft die Erstellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes für den letzten Tag der Frist zurückgestellt und weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist nicht getroffen zu haben.
19
(a) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbegründung am letzten Tag der Frist hätte angefertigt und noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden können. Denn aufgrund der vorprozessualen und erstinstanzlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war diesem der Sach- und Streitstand des Verfahrens geläufig, so dass ein Tag für die Erstellung des Schriftsatzes ausreichend gewesen wäre. Auch eine gegebenenfalls notwendige Rücksprache mit der Mandantschaft hätte, was dem Prozessbevollmächtigten bekannt war, jedenfalls telefonisch, mit dem Ehemann der Klägerin zu 1, der selbst Rechtsanwalt ist und am letzten Tag der Frist auch erreichbar war, noch vorgenommen werden können.
20
(b) Weiterer Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist , beispielsweise einer konkreten Wiedervorlageverfügung oder eines sonstigen Hinweises an die Büroangestellte M. , bedurfte es nicht. Denn die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten entsprach den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine sorgfältige Fristenkontrolle aufgestellten Anforderungen. Insbesondere fehlte es nicht an einer - zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation selbstverständlich erforderlichen - allgemeinen oder konkreten Anweisung, die Akten jeweils am Tag der Frist dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorzulegen.
21
Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nur allgemein auf die der Bürokraft erteilte Anweisung, "den weiteren Fristablauf zu beachten" und ihn an die Berufungsbegründungsfrist zu "erinnern" Bezug genommen, was das Berufungsgericht offenbar als lückenhaft und ergänzungsbedürftig angesehen hat, weil nicht ausdrücklich vorgetragen war, dass mit "erinnern" die Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung gemeint war. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, gehalten, der Partei durch einen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung des aus seiner Sicht unklaren Vortrags zu geben. Ist das unterblieben, kann der ergänzende Vortrag nebst Glaubhaftma- chung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen und ist dabei zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 16 mwN).
22
So liegt es hier. Die Klägerinnen haben vorgetragen und durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Büroangestellten und ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass sich die am Tag der Vorfrist gegebene Anweisung auf die allgemeine Büroorganisation in der Kanzlei und insbesondere auf die bestehende allgemeine Anweisung bezog, das Fristenbuch zu überwachen, den Anwalt rechtzeitig auf den Fristablauf anzusprechen und ihm insbesondere die Akte spätestens am Tag des Fristablaufs wieder vorzulegen.
23
Schließlich sind Umstände, infolge derer diese allgemeinen und ordnungsgemäßen Organisationsmaßnahmen hätten versagen können, weder festgestellt noch ersichtlich. Damit durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Streitfall darauf verlassen, von seinem Büropersonal an die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist erinnert zu werden und die Akte rechtzeitig (erneut) vorgelegt zu erhalten. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.07.2015 - 13 O 263/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2015 - 7 U 132/15 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

1
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig , verletzt den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - VIII ZB 4/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).
12
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er- schweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976 f. mwN; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6).

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei zwar gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechts- oder Patentanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831). Dies erfordert es jedoch in aller Regel nicht, dass die Akte dem Anwalt bereits einen Monat vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wird, zumal etwa auch bei einer Vorfrist von zwei Wochen, wie sie den Anweisungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im hiesigen Fall entspricht, noch hinreichend Zeit zur Erstellung der Berufungsbegründung verbleibt. Jedenfalls wäre es aber auch dann noch möglich gewesen, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, wenn sich die verbleibende Zeit wider Erwarten als insoweit nicht hinreichend herausgestellt hätte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 76/03
vom
22. Dezember 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2003 wird verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde zu tragen. Streitwert: 2.968,48

Gründe:


I.


Mit Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. März 2003, der Beklagten zugestellt am 3. April 2003, ist die Beklagte zur Zahlung von 920,32 Zinsen verurteilt worden und ist ihre auf 2.048,16 bgewiesen worden. Am 5. Mai 2003, einem Montag, hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom selben Tag Berufung eingelegt.
Die Begründung des Rechtsmittels ist am 5. Juni 2003 beim Landgericht eingegangen.
Nach einem Hinweis der Kammer darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 3. Juni 2003 verstrichen sei, hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Sachvortrag der Beklagten sei nicht ersichtlich, daß im Büro des Beklagtenvertreters eine hinreichende Fristenkontrolle gewährleistet sei. Auch aus den vorgelegten Versicherungen an Eides statt lasse sich nur entnehmen, daß die Büroleiterin die Fristeintragungen ihrer Kollegin als solches überprüfe. Dies sei nicht ausreichend, da damit keine Überprüfung daraufhin stattfinde, ob die Fristberechnung selbst sachlich richtig sei. Daher sei von einem Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters auszugehen.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Beklagten im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO für bedeutsam gehaltenen Fragen kommt es nicht an. Dem Gesuch auf Wiedereinsetzung konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dem Vortrag der hierfür darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. § 233 ZPO) nicht entnommen werden kann, daß in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für Rechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen im Fristenkalender eingetragen werden. Fehlt eine entsprechende allgemeine Kanzleianordnung, liegt ein Organisationsverschulden vor (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 unter II 1 c; Musielak/Grandel, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Dieses Organisationsverschulden ist auch ursächlich für die Fristversäumnis gewesen. Würden im Büro des Beklagtenvertreters für Rechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen notiert, wäre vorliegend die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Dies ist auch für den Fall anzunehmen , daß nur eine von der Rechtsprechung als ausreichend erachtete Vorfrist von vier Tagen eingetragen worden wäre (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999, aaO). Wäre dem Rechtsanwalt die Sache vier Tage vor dem (vermeintlichen Ablauf der Frist am) 5. Juni 2003, d.h. also spätestens am (Montag) 2. Juni 2003 vorgelegt worden, hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Berufungsbegründungsfrist noch einhalten können. Zwar ist ein Rechtsanwalt nicht gehalten, Rechtsmitteleinlegungen noch am Tag der Vorlage zur Vorfrist abschließend zu bearbeiten. Es trifft ihn jedoch die Obliegenheit, nunmehr zu prüfen, ob das Fristende zutreffend
notiert ist (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825 unter II 2).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 13. Januar 2004 Wiechers Dr. Wolst
9
a) Dabei ist er zwar nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befugt, die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten zu überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872, unter [4] a; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, unter II 3 a m.w.N.). Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968, unter II 1; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist.
12
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN).
7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).
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a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleis- ten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl. 2008, 71; v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 aaO; v. 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 Tz. 15). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Tz. 6; v. 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Tz. 6; Sen.Beschl. v. 18. Juli 2005 - II ZB 16/04). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.
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a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
9
aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, beide m.w.N.). Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 m.w.N.).
7
1. Allerdings hält die vom Berufungsgericht gegebene Begründung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Rechtsanwalt prüfen muss, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Dabei genügt die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11).
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aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN).
7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).
7
a) Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechts- mittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (Senat, Beschluss vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 mwN).
7
1. Allerdings hält die vom Berufungsgericht gegebene Begründung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Rechtsanwalt prüfen muss, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Dabei genügt die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11).
16
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten oder den Schrift- stücken selbst, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk stets zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Er kann sich grundsätzlich allerdings auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374, 1375 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2009, 89, 90, jeweils m.w.N.). Entgegen den kanzleiinternen Richtlinien des Prozessbevollmächtigten der Kläger fehlt es hier - worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - bereits an einem von den Richtlinien vorgesehenen Erledigungsvermerk. Auf der zugestellten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils findet sich nur die von der Auszubildenden vorgenommene handschriftliche Notierung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, nicht aber der erforderliche Erledigungsvermerk. Da die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender hier nicht ordnungsgemäß vermerkt war, hätten sich demProzessbevollmächtigten der Kläger spätestens bei Vorlage der Handakte zum Ablauf der Vorfrist am 20. März 2014 Zweifel an der richtigen Umsetzung seiner Vorgaben aufdrängen müssen.
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aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN).
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1. Die Rechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, dass dem Rechtsanwalt , dem die Akte zum Zeitpunkt der notierten Vorfrist vorgelegt wird, zwar eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 13 mwN), dass er aber grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine Frist, die im Stammdatenblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl.
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4. a) Mit dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - NJW 2007, 2332 und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - NJW 2007, 1597, 1598; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f. unter II. 3.; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. unter II. 1. und 2.; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598, 599 unter 1. und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 f. unter 1.; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, 1154 f. unter II.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Fristenbehandlung ; Born, NJW 2005, 2042, 2046). Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist.
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1. Allerdings hält die vom Berufungsgericht gegebene Begründung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Rechtsanwalt prüfen muss, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Dabei genügt die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11).
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b) Die Berufungsbegründung ist durch die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch am 13. November 2006 zur Post gegeben worden. Damit scheidet ein Verschulden aus, auch wenn die Schriftsätze erst verspätet beim Berufungsgericht eingegangen sind. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu geben, sondern berechtigt, die Frist bis zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen. Sie mussten lediglich dafür Sorge tragen, dass die Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Berufungsgericht einging (BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.). Weil das hier geschehen ist, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt wurde.
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Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als gegen 23.35 Uhr der Bedienungsfehler seiner Angestellten offenbar wurde. Zwar hat ein Anwalt bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden , um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 unter II; Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2; Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 unter II 2 a). Auch gegen diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt aber nicht verstoßen. Die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit, den Text erneut aus den Einzeldokumenten zusammenzusetzen , bestand danach vor Fristablauf nicht, weil die Angestellte G. zunächst einen wesentlichen Teil des Textes im Schreibsystem nicht wieder finden konnte. Eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwaltes, mit der Zusammenfügung der Einzeltexte erneut zu beginnen, wie sie das Berufungs- gericht für erforderlich gehalten hat, hätte deshalb die Einhaltung der Frist nicht sicherstellen können. Ball Dr.Wolst Dr.Frellesen Dr.Koch Dr.Milger
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a) Die Notierung einer Vorfrist hatden Sinn, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entsprechende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung , Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets sogleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen lassen. Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute sorgfältige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 aaO Rn. 15, 16).
15
Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht stets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich frei darin ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausnutzen möchte (BGH Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999, 2048, 2049). Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung noch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826). Die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten, verlangt dann keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, sich die Sache für den letzten Tag der sorgfältig geprüften Begründungsfrist erneut vorlegen zu lassen.
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a) Die Notierung einer Vorfrist hatden Sinn, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entsprechende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung , Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets sogleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen lassen. Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute sorgfältige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 aaO Rn. 15, 16).
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Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht stets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich frei darin ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausnutzen möchte (BGH Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999, 2048, 2049). Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung noch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826). Die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten, verlangt dann keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, sich die Sache für den letzten Tag der sorgfältig geprüften Begründungsfrist erneut vorlegen zu lassen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB1/14
vom
28. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 28. Mai 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer des Klägers je zur Hälfte.
Streitwert: 5.361,32 €

Gründe:

1
I. Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung der für eine Lebensversicherung geleisteten Beiträge und Ersatz daraus gezogener Nutzungen. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist seinem Prozessbevollmächtigten und jetzigem Streithelfer zu 2 am 11. März 2013 zugestellt worden, der dagegen fristgerecht Berufung eingelegt hat. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2013 auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 13. Mai 2013 hat der Streithelfer zu 2 die Berufung mit einem am 6. Juni 2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
2
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch stützt sich auf die Behauptung, eine bislang stets zuverlässige Mitarbeiterin des Streithelfers zu 2 habe gegen die im Rechtsanwaltsbüro geltende Anweisung verstoßen, Fristen im Fristenkalender erst als erledigt zu streichen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass die fristwahrende Maßnahme erfolgt sei. Das habe zum Fristversäumnis geführt. Für Akten, in denen Fristen zu wahren seien, würden Vorfristen notiert, die eine Vorlage beim bearbeitenden Rechtsanwalt eine Woche vor Fristablauf gewährleisteten. Das sei im Streitfall am 6. Mai 2013 geschehen, allerdings habe der Streithelfer zu 2 die Akte an diesem Tage noch nicht bearbeitet, sondern sie zunächst noch einmal an ihren üblichen Aufbewahrungsort im Postzimmer der Kanzlei zurückgestellt. Von dort sei sie erst am 15. Mai 2013 wieder entnommen und dem Streithelfer zu 2 vorgelegt worden.
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2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die beiden Streithelfer , der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers (Streithelfer zu 2) und die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Rechtsanwälte, für die er tätig ist (Streithelfer zu 1), mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde.
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II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für seine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz.
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1. Das Berufungsgericht, das die vom Streithelfer zu 2 vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen und Anweisungen zur Wahrung von Fristen und zur Führung des Fristenkalenders im Grundsatz nicht beanstandet, hat angenommen, er habe dennoch ein persönliches, dem Kläger über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an dem Fristversäumnis i.S. von § 233 ZPO nicht ausgeräumt. Seiner anwaltlichen Versicherung zufolge sei ihm die Akte am 6. Mai 2013 aufgrund der notierten Vorfrist ordnungsgemäß vorgelegt worden; er habe sie an diesem Tage aber nicht bearbeitet, sondern an ihren normalen Aufbewahrungsort zurückgestellt. Demgegenüber habe er nicht dargelegt, dass er dies aktenkundig gemacht oder eine Wiedervorlagefrist notiert habe. Deshalb sei die erneute Aktenvorlage rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährleistet gewesen. Der Streithelfer zu 2 habe damit nicht alles ihm zur Fristwahrung Zumutbare veranlasst und kausal zum Fristversäumnis beigetragen.
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2. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, diese Begründung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Rechtsanwalt eine aufgrund einer Vorfristnotierung vorgelegte Akte zunächst unbearbeitet zurückgeben und sich darauf verlassen dürfe, dass ausreichend geschultes und überwachtes Büropersonal ihm die Akte am Tage des Fristablaufs erneut vorlegen werde. Habe er keine Anhaltspunkte dafür, dass seine organisatorischen Maßnahmen zur Fristenkontrolle versagen könnten, müsse er weitere Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wiedervorlage nicht treffen (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10 und VII ZB VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12 m.w.N.; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a m.w.N.; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A

III).

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3. Damit kann die Rechtsbeschwerde aber deshalb nicht durchdringen , weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es habe hier für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für die Befürchtung gegeben , die in seinem Büro praktizierte Fristenkontrolle könne versagen.
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a) Die Vorfristnotierung soll sicherstellen, dass dem Anwalt ausreichende Zeit für die Bearbeitung seiner Rechtsmittelbegründung verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 unter 2 m.w.N.). Wird ihm die Akte aufgrund dieser Vorfrist zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt , setzt ungeachtet des Umstands, dass er die Fristenkontrolle an sein Büropersonal delegieren und mit der Bearbeitung in geeigneten Fällen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 aaO) bis zum letzten Tag des Fristablaufs warten darf, auch seine persönliche Verantwortung für die Fristwahrung wieder ein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460 unter II 2 m.w.N.; vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, VersR 1971, 1125 unter 1 und 3). Dem Streithelfer zu 2 ist vorzuwerfen, dass er die Akte hier unbearbeitet an ihren ursprünglichen Aufbewahrungsort zurückstellte und danach offenbar binnen kurzer Zeit aus dem Blick verlor (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 aaO).
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b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigt es dem Rechtsanwalt allerdings zu, eine Akte nach Vorlage aufgrund einer Vorfristnotierung noch einmal in den Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei zu- rückzugeben, etwa um Anweisungen zur Vorbereitung seines Schriftsatzes ausführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 und 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12; betreffend die Anfertigung von Fotokopien) oder um bis zum Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Klärung der Frage abzuwarten, ob eine eingelegte Berufung nach dem Willen des Mandanten tatsächlich durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 unter 2). Er kann sich bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigneten Büroorganisation im Grundsatz auch in einem solchen Fall noch darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und überwachte Büropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 aaO Rn. 12 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die generell zur Fristenkontrolle getroffenen Maßnahmen die fristgerechte Aktenvorlage im konkreten Fall möglicherweise nicht gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a; vom 13. Oktober 2011 aaO; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III).
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c) Im Streitfall ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , es sei lediglich glaubhaft gemacht, dass der Streithelfer zu 2 die Rückgabe der Akte in den Geschäftsbetrieb seines Büros seinen Mitarbeitern nicht zur Kenntnis gebracht, sondern den Ordner mit der Akte eigenhändig wieder zur Aufbewahrung an den dafür üblichen Ort im Postzimmer der Kanzlei zurückgestellt habe, ohne dies aktenkundig zu machen. Gegen diese Annahme erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.

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Dann aber hatte der Rechtsanwalt Anlass zu der Befürchtung, sein Büropersonal werde die Akte selbst bei einer Fristenüberwachung anhand des Fristenkalenders nicht erneut und fristgerecht vorlegen, weil sie dort als bereits mit Ablauf der Vorfrist vorgelegt ausgewiesen war, das Büropersonal mithin irrtümlich annehmen konnte, die Akte liege dem Rechtsanwalt weiterhin zur Bearbeitung vor. Da nach dem Vortrag des Streithelfers zu 2 nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Büromitarbeiter für einen solchen Fall angewiesen sind, den bearbeitenden Rechtsanwalt gesondert auf den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist hinzuweisen, hätte er anderweitig, etwa mit einer Wiedervorlageverfügung oder zumindest einem Hinweis auf den Verbleib der Akte, Vorsorge treffen müssen, um die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzustellen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2013- 26 O 315/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 20 U 51/13 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.