Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18

published on 16/07/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18
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Landgericht Frankfurt am Main, 3 O 14/17, 23/02/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 71/18
vom
16. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:160719BVIIIZB71.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilsenat - vom 26. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. Februar 2018 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.040 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 19.040 € in Anspruch, die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von 10.823,05 €.
2
Mit Teilurteil vom 23. Februar 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese ihr am 28. Februar 2018 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 28. März 2018 Berufung eingelegt. Dabei ging die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift dort per Fax am 28. März 2018 und - nach Weiterleitung durch das Landgericht - am 10. April 2018 beim Berufungsgericht ein. Das Original dieses Schriftsatzes ging ausweislich des Eingangsstempels ("Justizbehörden Frankfurt am Main") am 3. April 2018 ein. In Abweichung von der Faxkopie ist auf dem Original der Berufungsschrift die Nebenstelle, an die das Fax vorab übermittelt worden sein soll, unter Verwendung von Tipp-Ex handschriftlich von "2049" in "6050" korrigiert.
3
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2018 auf den nicht fristgerechten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2018 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Sie hat hierzu - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten H. vom 30. April 2018 - ausgeführt, ihr Rechtsanwalt habe nach der Unterzeichnung der Berufungsschrift bemerkt, dass diese an das unzuständige Landgericht Frankfurt am Main gerichtet und auch mit der Faxnummer dieses Gerichts versehen gewesen sei. Daraufhin habe er die Berufungsschrift nebst Abschriften der Postmappe entnommen und seine Angestellte angewiesen, die Berufungsschrift mit richtiger Adresse und Faxnummer neu zu erstellen und ihm erneut zur Unterschrift vorzulegen. Die neu erstellte korrekte Berufungsschrift habe er nach Überprüfung unterzeichnet und der Angestellten zwecks Übersendung an das Berufungsgericht per Fax zurückgereicht. Offensichtlich habe die geschulte und zuverlässige Kraft anschließend die zunächst fehlerhaft adressierte Berufungsschrift an das darin genannte Landgericht gefaxt und die neue richtige Berufungsschrift vernichtet.
4
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt :
5
Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei. Denn das Fristversäumnis beruhe auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Diesem sei es als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass er die falsch adressierte Berufungsschrift unterzeichnet und nach Bemerken des Fehlers Maßnahmen zur Vernichtung dieser Berufungsschrift nicht ergriffen habe, so dass infolge seiner Anweisung, die Berufungsschrift neu zu erstellen, zwei unterschriebene Fassungen der Berufungsschrift existiert hätten. Er hätte die erste Fassung unkenntlich machen oder vernichten oder seine Angestellte entsprechend anweisen müssen, um eine Verwechslung von vornherein zu vermeiden. Angesichts dieses Sorgfaltsverstoßes bedürfe es keiner Aufklärung, inwieweit die glaubhaft gemachten Abläufe mit Rücksicht auf die handschriftliche Korrektur der Fax- nummer auf dem Original der Berufungsschrift widerlegt oder zumindest unvollständig seien.
6
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO).
8
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9).
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
10
Die Klägerin hat zwar die Berufungseinlegungsfrist versäumt. Ihr ist aber auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltspflichten überspannt, die an einen Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes zu stellen sind, wenn dieser zunächst falsch adressiert, von ihm aber bereits unterschrieben worden ist.
11
a) Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
12
aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf deren Vollständigkeit überprüfen, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6; jeweils mwN).
13
bb) Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen , er diese (nunmehr richtig adressierte) Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 6; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f.; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; jeweils mwN).
14
(1) Mit einer solchen Anweisung stellt der Rechtsanwalt sicher, dass er selbst die zutreffende Adressierung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht überprüft. Darauf, dass die als zuverlässig erwiesene Bürokraft die Weisung, die so erstellte richtige (und nicht die falsch adressierte) Rechtsmittelschrift übermittelt, darf sich der Anwalt ohne weitere Vorkehrungen verlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des falsch adressierten Schriftsatzes durch den Anwalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 4 f.; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 13; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, aaO). Ebenso wenig bedarf es einer ausdrücklichen Anweisung, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten. Denn in dem Auftrag, einen neuen, hinsichtlich der Adresse korrigierten Schriftsatz zu erstellen und diesen zu versenden, liegt gleichzeitig die konkludente Weisung, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO Rn. 11).
15
(2) Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2011 (I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122) und vom 28. Februar 2012 (II ZB 27/10, juris) ergibt sich nichts Anderes. Den Sachverhalten beider zitierter Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Rechtsanwalt seiner Kanzleiangestellten die vollständige Fehlerkorrektur der Berufungsschrift überlassen hat, indem er (lediglich) die Anweisung erteilt hat, den bereits unterzeichneten (fehlerhaften) Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn sodann ohne erneute Vorlage an den Anwalt an das zuständige Gericht zu senden. Die hier erteilte Weisung, den neuen und richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte hingegen gerade sicher, dass der Rechtsanwalt selbst die richtige Adressierung der neu erstellten Rechtsmittelschrift vor der Absendung überprüfte.
16
(3) Ebenso wenig ist ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daraus herzuleiten, dass dieser zunächst den falsch adressierten Schriftsatz unterzeichnet hatte. Dieses Versehen ist vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bemerkt und dadurch korrigiert worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergeben hat.
17
b) Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der in der Kanzlei ihres in den Tatsacheninstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten angestellten Mitarbeiterin H. vom 30. April 2018 auch glaubhaft gemacht, dass eine korrekt adressierte Berufungsschrift auf Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten neu erstellt, dem Anwalt vorgelegt und der Mitarbeiterin H. von diesem nach Unterschrift zur Übermittlung an das Berufungsgericht übergeben worden ist. Die anschließende Verwechslung, die dazu führte, dass die unrichtig adressierte Berufungsschrift an das Landgericht übermittelt und auf diese Weise die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, beruht demnach ausschließlich auf einem - der Klägerin nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Versehen der bisher zuverlässigen Angestellten.
18
Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Original der Berufungsschrift unter Verwendung von Tipp-Ex die aus dem Fax ersichtliche Nummer geändert worden war. Zwar erschien die Darstellung der zur Neuerstellung der Berufungsschrift führenden Abläufe angesichts dieses Umstandes zunächst unklar und ergänzungsbedürftig. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag können aber - auch noch in der Beschwerdeinstanz - ergänzt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 16; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 14; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats hier getan. Sie hat ausgeführt, dass die Versendung der (von der Angestellten H. verwechselten) Berufungsschrift an die dort angegebene Faxnummer zunächst wegen der Belegung des Empfangsgeräts gescheitert sei. Deshalb habe die Angestellte entsprechend den in der Kanzlei bestehenden Anweisungen eine andere Nummer des dort genannten Berufungsgerichts herausgesucht und im Anschluss an die erfolgreiche Versendung auf dem Original mit Hilfe von Tipp-Ex die zuletzt verwendete Faxnummer eingefügt. Dieser - mittels einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten H. vom 7. Juni 2019 sowie der Vorlage eines Pro- tokolls über die von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum 29. März 2018 versandten Schriftstücke - glaubhaft gemachte Vortrag der Klägerin vermag den in Bezug auf die Faxnummern unterschiedlichen Wortlaut des Faxprotokolls und des an das Landgericht adressierten Originalschriftsatzes in einer Weise zu erklären, die einen der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldensvorwurf an deren Prozessbevollmächtigten ausschließt. Denn wie oben bereits ausgeführt, durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verlassen, dass die sonst zuverlässige Kanzleikraft H. , wie angewiesen, den fehlerhaften alten Schriftsatz tatsächlich vernichten und den korrigierten Schriftsatz versenden wird. Zusätzliche Vorkehrungen, die dies sicherstellten, waren nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO).

III.


19
Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO insoweit abschließend in der Sache selbst. Im Übrigen ist die Sache gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2018 - 3-3 O 14/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2018 - 5 U 47/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.