Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14

bei uns veröffentlicht am25.09.2014
vorgehend
Landgericht Berlin, 18 O 651/11, 27.09.2012
Kammergericht, 14 U 112/12, 17.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 47/14
Verkündet am:
25. September 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine
Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft eingetragene
Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies
nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung
der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist
eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage einer mit der Veräußerung eines Grundstücks in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung vom 5. Juni 2007 die Zahlung von 260.700 €; hilfsweise begehrt sie die Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 11. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2012 durch Faxschreiben Berufung eingelegt und am 12. Dezember 2012 - ebenfalls mittels eines Faxschreibens - einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Januar 2013 gestellt. Am 21. Dezember 2012 hat die Klägerin die Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Sie hat dies damit begründet, dass die am 11. Dezember 2012 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung nur deshalb versäumt worden sei, weil die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets sorgfältig arbeitende und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notargehilfin die nach Eingang des landgerichtlichen Urteils von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin ausdrücklich - schriftlich und mündlich - erteilte Einzelanweisung, die fehlerhaft auf den 12. Dezember 2012 notierte Berufungsbegründungsfrist sofort und überall zu korrigieren, nicht ausgeführt habe. Die maßgebliche Akte sei deshalb erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden.
3
Das Kammergericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und die Berufung mit Recht verworfen.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Versäumung der am 11. Dezember 2012 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Zwar habe diese durch die mündliche und schriftliche Anweisung, die unzutreffend notierte Frist für die Berufungsbegründung sofort und überall zu korrigieren, im Ausgangspunkt noch ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen, und grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihre stets zuverlässige Büroangestellte diese konkrete Einzelanweisung befolge. Da diese Anweisung aber bereits unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erteilt worden sei, habe die Pflicht bestanden, die Korrektur der Frist zu überprüfen. Eine eigenständige Prüfung der Fristeinhaltung habe vorliegend nicht mehr stattgefunden, weil die Handakten bei Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden seien und auf ihre Vorlage zum Vorfristablauf am 5. Dezember 2012 verzichtet worden sei. Es sei damit nicht sichergestellt worden, dass die Sache so rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde, dass eine Überprüfung noch habe erfolgen können. Es habe deshalb pflichtwidrig keine Gegenkontrolle der angeordneten Fristkorrektur mit eigenständiger Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stattgefunden, obwohl dies spätestens - auch ohne Aktenvorlage bei Vorfristablauf - durch gesonderte Vorlageverfügung auf den 11. Dezember 2012 (oder früher) ohne weiteres möglich gewesen wäre.

II.


6
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
7
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden ist. Bei dieser Beurteilung sind die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zu stellen sind, entgegen der Auffassung der Revision nicht überspannt worden.
8
1. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10 mwN). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7 sowie Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7, jeweils mwN).
9
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts , der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei im Streitfall als individueller Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass sie bei Einlegung der Berufung keine (erneute ) Fristenprüfung unter Vorlage der Handakte vorgenommen habe, frei von Rechtsfehlern.
10
a) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die maßgeblichen Fristen, auch für die Einreichung der Berufungsbegründung, berechnet und die entsprechende Notierung dieser Fristen ihrer Büroangestellten aufgegeben. Bei der verfügten sofortigen Wiedervorlage stellte die Rechtsanwältin sodann fest, dass die am 11. Dezember 2012 ablaufende Berufungsbegründungsfrist von der Kanzleiangestellten J. fehlerhaft auf den 12. Dezember 2012 notiert worden war. Sie erteilte ihr daraufhin mündlich und schriftlich (auf einem DIN A 4 - Blatt mit den Hinweisen "Eilt" und "Sofort") die Anweisung, die Eintragung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist sofort überall auf den 11. Dezember 2012 abzuändern. Die Korrektur der fehlerhaft eingetragenen Frist unterblieb jedoch gleichwohl, die schriftliche Anweisung wurde lediglich in der Akte abgeheftet. Etwa drei Wochen später, nach Erhalt des Auftrags, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, fertigte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann die Berufungsschrift, ohne sich dabei die Handakte vorlegen zu lassen. Dies hätte sie jedoch veranlassen müs- sen, um auf diese Weise eigenverantwortlich prüfen zu können, dass (auch) die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist.
11
b) Vergeblich macht die Revision geltend, nachdem hier die Prozessbevollmächtigte die maßgeblichen Fristen unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils selbst berechnet habe und auch darauf habe vertrauen dürfen , dass ihre schriftlich und mündlich erteilte Korrekturanweisung befolgt werde , habe es keiner erneuten Überprüfung bedurft. Vielmehr schließt die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, BeckRS 2014, 15666 Rn. 14). Diese Aufgabe ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Deshalb ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der maßgeblichen Fristen nochmals zu überprüfen. Zwar muss die Prozesshandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm schon zu einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, VersR 1976, 342 f sowie BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 und 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, NJOZ 2013, 936 Rn. 9).
12
Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolge und ordnungsgemäß ausführe. Zwar trifft es im Allgemeinen zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern muss (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 22. September 2011 aaO Rn. 10). Diese Rechtsprechung kommt aber vorliegend nicht zum Tragen. Denn selbst wenn sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Weisung, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, über die Befolgung ihrer Anordnung vergewissert hätte, so hätte sie dies gleichwohl - nicht anders, als wenn sie die Fristennotiz selbst vorgenommen hätte - nicht der Pflicht enthoben, im Rahmen der Vorbereitung der Einlegung der Berufung die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 aaO).
13
Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung der Berufungsschrift - wie geboten - die notwendige Prüfung vorgenommen, wäre die fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen und korrigiert worden.
14
3. Entsprechendes gilt - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - auch im Hinblick darauf, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein zweites Mal ihrer Kontrollpflicht entzogen und einer Prüfungsmöglichkeit dadurch begeben hat, dass sie mit Blick auf die aus ihrer Sicht wegen einer Parallelsache ohne weiteres mögliche fristwahrende Bearbeitung der Be- rufungsbegründung auf eine Vorlage der Sache auch zu der notierten Vorfrist am 5. Dezember 2012 verzichtet und stattdessen lediglich die Anweisung erteilt hat, ihr die Akte erst "zur Ablauffrist" wieder vorzulegen.
15
a) Die Notierung einer Vorfrist hatden Sinn, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entsprechende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung , Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets sogleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen lassen. Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute sorgfältige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 aaO Rn. 15, 16).
16
b) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine derartige Prüfung nicht vorgenommen, sondern auf eine Vorlage zur Vorfrist verzichtet. Darin lag ein maßgebliches Versäumnis, weil anderenfalls zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgefallen wäre, dass die Berufungsbegründungsfrist noch immer unzutreffend notiert war.
17
Dieser Prüfung war die Rechtsanwältin nicht deshalb enthoben, weil sie am 5. Dezember 2012, als ihr die Akten zur notierten Vorfrist vorgelegt werden sollten, mündlich die Wiedervorlage "zur Ablauffrist" angeordnet hatte. Entgegen der Auffassung der Revision vermochte diese mündliche Anweisung kein Vertrauen der Prozessbevollmächtigten darauf begründen, dass ihr die Sache noch am 11. Dezember 2012, dem letzten Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungfrist , vorgelegt werde, und sie jedenfalls noch rechtzeitig einen Verlängerungsantrag , der keinen besonderen Zeitaufwand erforderlich gemacht hätte, hätte stellen können.
18
Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin - wie erstmals in der Revisionsbegründung unter Beifügung einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vorgebracht wird -, die Anordnung "Kann heute nicht; bitte vorlegen zum Ablauf am Elften" gelautet hätte. Denn da die erteilte Weisung nicht sofort, sondern erst einige Tage später hätte ausgeführt werden sollen, bestand in jedem Falle die Gefahr, dass sie (im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit geriet. Deshalb hätten gegen ein solches "Vergessen" ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 aaO mwN vom 22. Januar 2013 aaO Rn. 15; Senat, Beschluss vom 22. September 2011 aaO). Dazu fehlt jeder Sachvortrag.
19
Davon abgesehen ist dieses neue Vorbringen auch deshalb unbeachtlich , weil die gegenüber dem Kammergericht gemachten Angaben der Klägerin nicht erkennbar unklar oder unvollständig waren. Eine Aufklärung nach § 139 ZPO war deshalb nicht geboten, so dass die Ergänzung dieser Angaben in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 9 mwN).
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 18 O 651/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 - 14 U 112/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - III ZB 25/11

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 25/11 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2010 - II ZB 10/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fc, Fd) Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Friste

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - II ZB 3/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kei

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2012 - III ZB 47/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47/12 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und D

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2007 - XII ZB 82/07

bei uns veröffentlicht am 15.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/07 vom 15. August 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fc, 520 Abs. 2 a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum ver

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2004 - IV ZB 41/03

bei uns veröffentlicht am 17.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 41/03 vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 233 Fa Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetr

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - XII ZB 709/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB709/13 vom 9. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, m
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - III ZR 47/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2019 - III ZR 282/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 282/18 vom 26. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:260919BIIIZR282.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2019 durch die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - VI ZB 68/16

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/16 vom 16. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139, § 233 (Fd), § 236 Abs. 2 (B) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedere

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZB 137/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 137/16 vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB137.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richteri

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - XI ZB 14/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB14/14 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr

Referenzen

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleis- ten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl. 2008, 71; v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 aaO; v. 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 Tz. 15). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Tz. 6; v. 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Tz. 6; Sen.Beschl. v. 18. Juli 2005 - II ZB 16/04). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.
8
a) Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten zu stellen sind. Es gehört zu seinen Pflichten bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZB 14/09, BeckRS 2009, 28635 Rn. 5 mwN). Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, Beck RS 2010, 05459 Rn. 7 mwN).
7
a) Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechts- mittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (Senat, Beschluss vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 mwN).
14
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang. Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorlegen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht. Dass die Handakte ausschließlich elektronisch geführt wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Überprüfungspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 41/03
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender
eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im
Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für
diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.
BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03 - LG Gera
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. März 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. und 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 3.855 €

Gründe:


I. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung.
Ihrem Prozeßbevollmächtigten wurde am 25. April 20 03 das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Auf dessen Vorderseite vermerkte die Büroangestellte zutreffend den 26. Mai 2003 als letzten Tag der Berufungsfrist sowie den 25. Juni 2003 als letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist und trug diese Daten auch in den Fristenkalender der Kanzlei ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin überprüfte die eingetragenen Fristen, als ihm die Akte am 12. Mai 2003 vorgelegt wur-

de, und legte rechtzeitig Berufung ein. Als die Angestellte die Mitteilung des Landgerichts erhielt, daß die Berufung dort am 26. Mai 2003 eingegangen sei, notierte sie den 26. Juni 2003 als Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und strich den 25. Juni 2003 aus. Sie hat an Eides Statt versichert, dieses Versehen sei ihr unerklärlich ; sie sei über die Änderung der Berufungsbegrün dungsfrist durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozesses unterrichtet gewesen, wie ihre ursprüngliche Eintragung auf der Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils zeige. Am 18. Juni 2003 legte die Angestellte die Akte dem Prozeßbevollmächtigten mit einem außen angebrachten Zettel in DIN-A-6 Größe vor, auf dem als Tag des Fristablaufs der 26. Juni 2003 angegeben war. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat eidesstattlich versichert, er habe sich auf diese Angabe verlassen , als er am 25. Juni 2003 die Berufungsbegründung diktiert habe, weil die Fristberechnung von ihm bereits vor Einlegung der Berufung überprüft und für richtig befunden worden war. Die Berufungsbegründung wurde am 26. Juni 2003 unterschrieben und ging am gleichen Tag per Telefax beim Landgericht ein.
Am 10. Juli 2003 erhielt der Prozeßbevollmächtigte den Hinweis des Landgerichts, daß die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt sei. Am 18. Juli 2003 ging beim Landgericht der Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Mit Beschluß vom 6. Oktober 2003 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Versäumung der Prozeßhandlung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren eigenen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen Sorge dafür getragen , daß eine Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender

notierten Daten ändere. Jedenfalls habe er nach Vorlage der Akte zum Zweck der Berufungsbegründung den Ablauf der Frist selbst nachrechnen müssen. Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2003 als unzulässig verworfen. Darin wird hervorgehoben, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei nicht nur zuzumuten, sondern im Rahmen seiner Berufungsbegründung auch ohne weiteres möglich gewesen, noch einmal den Fristablauf anhand des Eingangsstempels auf dem angefochtenen Urteil zu kontrollieren.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 6. Nov ember 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.). Deren formelle Voraussetzungen (§ 575 ZPO) sind eingehalten. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend , zwar sei ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, den Fristablauf selbst nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom

13. November 1975 - III ZB 18/75 - NJW 1976, 627, 628; Beschluß vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 2). Nicht geklärt sei indessen, ob diese Prüfung notwendig in engem zeitlichen Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozeßhandlung und insbesondere auch dann erfolgen müsse, wenn der Prozeßbevollmächtigte wie im vorliegenden Fall die korrekte Eintragung des Ablaufs der für die Prozeßhandlung maßgebenden Frist in den Kalender der Kanzlei bereits zu einem früheren Zeitpunkt überprüft habe. Eine doppelte Prüfung könne von ihm ebenso wenig erwartet werden wie die doppelte Führung von Fristenkalendern (dazu BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - NJW 2000, 3006 unter II 2 a).
Dem ist nicht zu folgen. Die Pflicht des Prozeßbev ollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung selbständig zu prüfen, beruht darauf, daß die sorgfältige Vorbereitung der Prozeßhandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten (BGH, Beschluß vom 13. November 1975 aaO). Anders als bei der doppelten Führung von Fristenkalendern geht es hier um unterschiedliche Aufgaben des von den Angestellten geführten Fristenkalenders einerseits und der Pflicht des Prozeßbevollmächtigten selbst zur Vorbereitung der Prozeßhandlung andererseits. Hat der Prozeßbevollmächtigte - wie er hier vorträgt - die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist über-

prüft, obwohl dies von der Aufgabenstellung her an sich nicht erforderlich gewesen wäre, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nochmals zu überprüfen. Zwar muß die Prozeßhandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm zu einem früheren Zeitpunkt bereits berechneten Frist.
Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Auf die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch besondere Maßnahmen Vorsorge dafür getroffen hatte, daß eine im Fristenkalender notierte, von ihm überprüfte Frist nicht von der Angestellten eigenmächtig verändert wurde, kommt es nicht mehr an.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch
14
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 m.w.N.).
9
aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, beide m.w.N.). Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 m.w.N.).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.