vorgehend
Landgericht Dortmund, 1 O 193/07, 26.08.2008
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 174/08, 08.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 10/09
vom
8. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 (Fc, Fd)
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im
Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte
notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder
auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen
worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung
seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen
einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich
zu prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden
ist.
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - OLG Hamm
LGDortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 89.167,89 €

Gründe:

I.

1
Gegen das ihm am 29. August 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch welches der Beklagte zur Zahlung und Freistellung verurteilt worden war, legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 26. September 2008 Berufung ein. Nachdem das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 5. November 2008 auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte der Beklagte am 19. November 2008 die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung und legte mit Schriftsatz vom 21. November 2008 eine Berufungsbegründung vor.
2
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens trug der Beklagte vor, sein Prozessbevollmächtigter habe im Anschluss an die Zustellung des landgerichtlichen Urteils die für die Eintragung und Kontrolle von Fristen zuständige Büroangestellte angewiesen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungs- frist im Fristenkalender zu markieren. Die Überwachung von Notfristen sei in dem Büro so organisiert, dass die Fristen nach Weiterleitung der Vorgänge an die zuständige Bürokraft von dieser in einem besonderen Fristenkalender notiert würden und jeweils zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen werde. Bei Ablauf der Vorfrist werde dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein roter Merkzettel zugeleitet, auf dem der Fristablauf notiert sei. Im vorliegenden Fall sei von der bisher zuverlässig arbeitenden Bürokraft versehentlich nur die Frist zur Berufungseinlegung, nicht aber die Begründungsfrist notiert worden, was dazu geführt habe, dass die Akten vor Ablauf der Begründungsfrist dem Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt worden seien.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich, da das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung ausgeführt, dass es einem Rechtsanwalt unbenommen sei, die Führung eines Fristenkalenders auf sein Büropersonal zu übertragen, sofern er dieses sorgfältig ausgewählt und belehrt habe und die Fristenwahrung durch Führung eines geeigneten Fristenkalenders sowie Notierung der Fristen gesichert sei. Werde ihm im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift die Handakte vorgelegt, erstrecke sich die Kontrollpflicht des Rechtsanwalts auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe er die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist nicht nur anzuordnen, sondern nach diesen Erledigungsvermerken auch zu forschen. Weder dem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung noch der zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung könne entnommen werden, ob Kontrollmaßnahmen ergriffen worden seien, um die Einhaltung der Begründungsfrist sicherzustellen. Aus der Aktenlage könne lediglich geschlossen werden, dass die Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, da die Berufungsschrift rechtzeitig gefertigt und an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Dabei sei der Prozessbevollmächtigte selbst zur Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist gehalten gewesen , was bei Vorlage der Akte möglich und auch zumutbar gewesen sei.
6
2. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat weder das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten , noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist dargetan, auf deren Erledigung der Prozessbevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen.
7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleis- ten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl. 2008, 71; v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 aaO; v. 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 Tz. 15). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Tz. 6; v. 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Tz. 6; Sen.Beschl. v. 18. Juli 2005 - II ZB 16/04). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.
8
Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten lässt sich, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht entnehmen, ob - und bejahendenfalls welche - Kontrollmaßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ergriffen worden waren, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, insbesondere deren Eintragung in den Fristenkalender , sicherzustellen. Der Beklagte hat daher schon nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in dem Büro des Prozessbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. Damit spricht nach dem Vorbringen einiges für ein mögliches für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten. Denn bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle wäre die unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender wegen des fehlenden Erledigungsvermerks aus der Handakte ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden.
9
b) Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (Sen.Beschl. v. 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 – V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Tz. 6; v. 15. April 2008 - VI ZB 29/07, JurBüro 2009, 54; v. 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Betrifft die Anweisung aber einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Anweisung in Vergessenheit gerät und die Ein- tragung der Frist unterbleibt (Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 aaO 1085 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 15. April 2008 aaO; v. 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Tz. 13; v. 4. März 2008 - VI ZB 69/05, NJW-RR 2008, 928 Tz. 12; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689).
10
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung, auf deren Befolgung der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ohne weiteres vertrauen durfte, mit dem Wiedereinsetzungsvorbringen ebenfalls nicht dargetan. Der Beklagte hat ohne nähere Angaben zu dem Inhalt und den näheren Umständen der Weisung lediglich vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe im Anschluss an die Zustellung des landgerichtlichen Urteils eine Büroangestellte angewiesen, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken. Es erscheint schon fraglich, ob diese "Weisung“ zur Eintragung der Rechtsmittelfristen als konkrete Einzelanweisung oder aber durch die zur organisatorischen Ausgestaltung des Fristenwesens in der Kanzlei getroffenen allgemeinen Anordnungen erfolgte. Selbst wenn von einer konkreten Einzelanweisung auszugehen wäre, fehlte jeder Vortrag dazu, ob die Anweisungschriftlich oder mündlich erteilt wurde und die im Falle nur mündlicher Weisungserteilung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen in der Rechtsanwaltskanzlei getroffen waren.
Goette Caliebe Drescher Löffler Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.08.2008 - 1 O 193/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2009 - I-8 U 174/08 -

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 14/07
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007

beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Gründe:


I.


1
Die Berufung des Beklagten/Antragstellers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden. Das Urteil ist seinem Prozessbevollmächtigten am 13. März 2007 zugestellt worden.
2
Mit einem am 23. Mai 2007 bei dem erkennenden Senat eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, ihm wegen der Versäumung der Einlegungs - und Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zugleich hat er beantragt, ihm für das Verfahren auf Wiedereinsetzung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
3
Den Wiedereinsetzungsantrag hat er wie folgt begründet: "Der Beklagtenvertreter … hat aufgrund eines Versehens seines Büros erst am 09.05.2007 festgestellt, dass die Fristen hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde … im EDV-gestützten Fristenkalender nicht aufgenommen und damit nicht ausgedruckt worden sind. Dadurch kam es nicht zu der routinemäßigen Wiedervorlage, obwohl dahingehend seitens des bearbeitenden Rechtsanwalts schriftlich verfügt worden war. Das Urteil wurde daher nicht dem Mandanten zugeleitet, obwohl es eine allgemeine Anweisung gibt, alle Unterlagen an die Mandanten zuzuschicken."
4
Einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der Revision hat der Antragsteller nicht gestellt. In der Begründung der Antragsschrift heißt es allerdings : "Der Antrag auf Zulassung der Revision ist für den Fall der Wiedereinsetzung auch begründet …"

II.


5
Wiedereinsetzungsantrag Der ist möglicherweise unzulässig. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision hat der Antragsteller jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt. Ob die Ausführungen in der Begründung dahin ausgelegt werden können, es habe bereits der Antrag auf Zulassung der Revision gestellt sein sollen, oder nur als Ankündigung für den Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung verstanden werden können, ist zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen.

III.


6
Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Nach den §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO hätte dem Beklagten/Antragsteller nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden können, wenn seinen Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden träfe. Dies ist indessen nicht der Fall.
7
1. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sind im Büro seines Prozessbevollmächtigten mindestens drei Fehler begangen worden:
8
Erstens sind die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - ein Monat bzw. zwei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht im Fristenkalender eingetragen worden. Zweitens ist die angeblich schriftlich verfügte Wiedervorlage nicht ausgeführt worden, und drittens ist das Urteil entgegen einer angeblich bestehenden allgemeinen Anweisung nicht dem Mandanten zugeleitet worden.
In Ermangelung entsprechenden Vortrags muss davon ausgegangen werden, dass die drei Fehler unabhängig voneinander begangen worden sind. Dass es auch an einer Glaubhaftmachung fehlt, weil die Anlagen dem Wiedereinsetzungsschriftsatz nicht beigefügt waren, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
9
Nach 2. ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 - Fristberechnung 5 m.w.N.). Dazu fehlt jeder Vortrag.
10
Im Übrigen darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 22; v. 30. November 1994 - XII ZB 197/94, BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1; v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 5; v. 5. November 2003 aaO). Dieses Sorgfaltsgebot hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers verletzt, als er am 13. März 2007 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Sollte er seinerzeit - was aber nicht dargelegt ist - seine Bürokraft mündlich angewiesen haben, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH, Beschl. v. 17. September 2002 aaO; v.
5. November 2002 - VI ZR 399/01, BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 6; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). Dazu ist nichts vorgetragen.
11
angeblich Die schriftlich angeordnete - aber ebenfalls nicht befolgte - Verfügung der Wiedervorlage der Handakte reichte nicht aus. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.; v. 29. Juli 2004 - III ZB 27/04, BGH-Report 2005, 44, 45). Hier kann nicht einmal angenommen werden, dass die Wiedervorlage rechtzeitig zur Entdeckung der fehlenden Eintragung im Fristenkalender geführt hätte. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, für welchen Zeitpunkt die Wiedervorlage angeordnet, noch dass die Rechtsmittelfrist auf den Handakten notiert worden ist.

12
Besonderheiten Die eines elektronisch unterstützten Fristenkalenders (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 3/95, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 43; v. 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 52; v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 63; v. 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, BGH-Report 2006, 449) haben sich nicht ausgewirkt, weil die Frist gar nicht erst in den Kalender eingegeben worden ist.
Ganter Kayser Gehrlein
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.01.2006 - 3 O 235/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 155/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 6/08
vom
26. Januar 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 Fc, Fd, 574 Abs. 2 Nr. 2;

a) Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon
, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt.

b) Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender
müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden.
Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück
genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden
Anforderungen.

c) Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete
und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung
, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt
(st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07,
NJW 2008, 576). Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung
einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei
ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein,
dass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die
Eintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007
- III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431).
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - OLG Celle
LG Stade
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 60.614,94 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter und früheren Geschäftsführer auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Oktober 2007 zugestellte Urteil vom 11. Oktober 2007 durch ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. November 2007 fristgerecht Berufung eingelegt. Am 11. Januar 2008 hat die Klägerin durch die mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragte "S. Rechtsanwaltsgesellschaft MBH", die mit Schriftsatz vom 27. November 2007 dem Berufungsgericht die Vertretung der Klägerin angezeigt hatte, die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 17. Dezember 2007 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt.
2
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen :
3
Nach telefonischer Erteilung des Mandats für die Durchführung des Berufungsverfahrens am 22. November 2007 habe der in der Anwaltskanzlei S. mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. F. am Vormittag des folgenden Tages die ihm zu diesem Vorgang übersandten Unterlagen, darunter das erstinstanzliche Urteil und die Berufungsschrift, auf den Schreibtisch der in der Kanzlei für die Fristennotierung zuständigen Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten Frau D. gelegt und erklärt, dass in dieser Sache zunächst eine Berufungsbegründungsfrist notiert und dann eine neue Akte angelegt werden müsse. Zwar habe die Sekretärin des Rechtsanwalts Dr. F. , Frau G. , noch an diesem Tag eine Akte angelegt; die Notierung der Berufungsbegründungsfrist sei jedoch unterblieben. Bei Frau D. handele es sich um eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin mit mehrjähriger Berufserfahrung , die seit September 2007 mit der Fristennotierung und Fristenkontrolle betraut gewesen sei und diese Tätigkeit beanstandungsfrei erledigt habe. Warum sie die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert habe, sei nicht mehr nachvollziehbar, weil sie sich an den Vorgang nicht erinnern könne.
4
Ebenfalls am 23. November 2007 habe Rechtsanwalt Dr. F. ein kurz nach 12.00 Uhr im Büro seiner Sekretärin eingegangenes Telefax der Klägerin , in dem sie - wie bei der telefonischen Mandatierung am Vortag angekündigt - das vorläufige Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt habe, vom Faxgerät in sein Büro mitgenommen und habe den Bestellungsschriftsatz an das Berufungsgericht diktiert. Er habe das Schreiben zusammen mit der diktierten Kassette seiner Sekretärin mit der Weisung übergeben, die neue Akte nach dem Schreiben des Diktats vorzulegen. Entgegen der erteilten Weisung habe Frau G. das einige Tage später gefertigte Schreiben ohne die Handakte zur Unterschrift vorgelegt. Die Gründe hierfür seien nicht mehr aufklärbar. Die Handakte sei Rechtsanwalt Dr. F. von einer Kanzleimitarbeiterin erstmals am 28. Dezember 2007 vorgelegt worden, nachdem die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts an diesem Tag durch einen Anruf in der Kanzlei darauf hingewiesen habe, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei.
5
Das Mandat ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten habe die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2007 beendet.

II.

6
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die Fristversäumung sei auf ein Organisationsverschulden im Büro der mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass der Fristenkalender ordnungsgemäß geführt werde. Die Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten genüge jedenfalls deshalb den an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu stellenden Anforderungen nicht, weil die Fristwahrung nicht nur durch Führen eines Fristenkalenders, sondern auch durch Notieren der Fristen auf den Handakten zu sichern sei. Wie sich aus dem auf Anforderung vorgelegten Handaktenbogen ergebe, sei dies im vorliegenden Fall unterblieben. Wären Rechtsanwalt Dr. F. die Handakten wieder vorgelegt worden, hätte er bemerkt oder bemerken müssen, dass die erforderliche Gegenkontrolle zur Sicherung der Fristwahrung unterblieben sei.
8
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO. Auch wenn über die Zulässigkeit der Berufung noch nicht entschieden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 238 Rdn. 7). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
10
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Tz. 4 m.w.Nachw.). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgenlos , weil sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben.
11
b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedoch deshalb erforderlich, weil der angefochtene Beschluss den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass die Fristenkontrolle im Büro ihrer mit der Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls deshalb unzureichend organisiert gewesen sei, weil die Wahrung der Berufungseinlegungs - und begründungsfristen nur durch Führung eines Fristenkalenders und nicht auch durch Eintragung der Fristen auf den Handakten gesichert werde. Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht übergangen, dass nach der - von der Klägerin vorgelegten und in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch zur Darstellung der Fristenkontrolle in Bezug genommenen - eidesstattlichen Versicherung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsfachangestellten Frau D. in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Fristen nebst Vorfristen gerade nicht nur im Fristenkalender notiert werden, sondern zur Gegenkontrolle auf dem jeweiligen Dokument vermerkt wird, dass die Fristen notiert wurden. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf dem Gehörsverstoß. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht darin sehen können, dass ihre Büroorganisation keine Sicherung der Fristwahrung durch Eintragung der Fristen auf bzw. in den Handakten vorsehe. Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender muss nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, DStR 2006, 1614; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 ff.).
12
Selbst wenn man die Darstellung der Büroorganisation in der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin D. für erläuterungsbedürftig halten wollte, weil sich aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass auf dem betreffenden Schriftstück auch vermerkt wird, welche Frist im Fristenkalender notiert wurde, gilt nichts anderes. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht die Klägerin, die - wie aus der Begründung ihres Wiedereinsetzungsge- suchs ersichtlich - diesem Gesichtspunkt mangels Kausalität für die Fristversäumung keine maßgebende Bedeutung beigemessen hatte, nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf seine Bedenken hinweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 aaO S. 1615).
13
Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rdn. 13 a).
14
3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich das Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
15
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es schon ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. F. darstellt, dass er sich die nach Mandatsübernahme angelegte Akte nicht zur eigenen Kontrolle der Notierung der Fristen hat vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145). Die Fristversäumung beruht jedenfalls deshalb auf einem (Organisations-)Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, weil die Befolgung der an Frau D. mündlich erteilten Weisung, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, nicht hinreichend abgesichert war.
16
Allerdings darf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, VersR 2003, 792, 793; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Tz. 15). Wird aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist nur mündlich vermittelt, müssen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 17. September 2002 aaO; Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Tz. 9; Beschl. v. 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07, NJOZ 2008, 2162, 2163 f. Tz. 6).
17
Abgesehen davon bestand im konkreten Fall besondere Veranlassung, die nur mündlich angeordnete Eintragung der Berufungsbegründungsfrist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Denn aus den Frau D. - mit der Weisung, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen - übergebenen Unterlagen war nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine solche Frist eingetragen werden musste. Es war ihnen schon nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Kanzlei S. mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt hatte, wie dies nach Übersendung der Unterlagen tatsächlich geschehen war. Ebenso wenig war ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das landgerichtliche Urteil zugestellt worden. Hinzu kommt, dass nur aus einem genauen Studium der Unterlagen ersichtlich war, dass eine Berufungsbegründungsfrist lief und dass in einer bei den Unterlagen befindlichen E-Mail der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 17. Oktober 2007 zudem das Fristende unzutreffend mitgeteilt war.
18
Den oben näher geschilderten Anforderungen sind die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht geworden. Der mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. F. hat die Fachangestellte Frau D. weder im konkreten Fall ausdrücklich angewiesen, seine Anordnung , die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, sofort auszuführen, noch waren unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erledigen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich erteilten Weisung unterblieb (BAG, Beschl. v. 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02, NJW 2003, 1269, 1270; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 38 Stichwort "Büroverschulden", lit. e a.E.).
19
Die von Rechtsanwalt Dr. F. - nach Mitteilung des vorläufigen gerichtlichen Aktenzeichens am Nachmittag des gleichen Tages - seiner Sekretärin erteilte mündliche Anweisung, ihm nach dem Schreiben des Diktats die Handakte vorzulegen, stellt keine hinreichende Absicherung der gegenüber Frau D. am Vormittag mündlich angeordneten Eintragung einer Berufungsbegründungsfrist dar. Rechtsanwalt Dr. F. konnte sich nicht darauf verlassen, dass in dieser Sache am gleichen Tag ein Fax der Klägerin eintreffen würde. Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag seine Sekretärin nicht deshalb zur Vorlage der Handakte angewiesen, um die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren, sondern um die schriftliche Mandatsbestätigung zu diktieren.
20
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Vorlage der Handakten durch die Sekretärin wiederum als Folge eines eigenen (Organisations-)Verschuldens unterblieben ist. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch enthält zur Zuverlässigkeit von Frau G. keinerlei Angaben.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist nur vorgetragen, dass "aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" die Vorlage der Akte unterblieben ist, obwohl das diktierte Schreiben dem Anwalt zur Unterschrift vorgelegt worden ist.
Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 O 5/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 U 190/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 243/03
vom
21. April 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. September 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 72.264 €

Gründe:


I.

Die Antragstellerin hat gegen das ihr Zugewinnausgleichsbegehren teilweise abweisende Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 29. April 2003, das ihr am 27. Mai 2003 zugestellt worden ist, am 27. Juni 2003 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie - nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts - am 27. August 2003 begründet. Zugleich hat sie mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei die Überwachung von Notfristen so organisiert, daß von dem Empfangsbekenntnis
eine Kopie gefertigt werde, die mit dem Urteil zusammengeheftet werde, und auf dieser Kopie die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist vermerkt würden. Die Fristen würden sodann nebst Vorfristen in einem besonderen Fristenkalender eingetragen; außerdem würde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die geschulte, zuverlässige und durch regelmäßige Kontrollen überwachte Kanzleiangestellte G., der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, versehentlich nur die Berufungsfrist sowie die entsprechende Vorfrist notiert. Üblicherweise weise der Prozeßbevollmächtigte Frau G. auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst an, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Auch dies habe Frau G., obwohl sie die Berufung selbst geschrieben habe, nicht erledigt. Dies habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Akte weder zur Vorfrist noch am Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist erhalten habe. Die Kanzleiangestellte G. hat die Richtigkeit dieses Vortrags eidesstattlich versichert. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; sie ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Nr. 2 ZPO).
1. Der Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auf die Erledigung der Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß, kommt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen: Danach muß der Prozeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (st.Rspr., etwa BGH Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Er hat insbesondere allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu forschen , wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 m.w.N.). Diese Kontrollpflicht beschränkt sich, wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflichtung , alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Die angefochtene Entscheidung steht zu dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971 (aaO) nicht in Widerspruch. Wie der Bundesgerichtshof in diesem Beschluß dargelegt hat, trifft einen Prozeßbevollmächtigten zwar keine allgemeine Pflicht, bei jeder, aus irgendeinem Grunde veranlaßten Aktenvorlage (im entschiedenen Fall ging es um eine Aktenvorlage zwecks Bearbeitung einer Kostenerinnerung ) die Erledigung von Fristnotierungen nachzuprüfen. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat, jedoch nicht für Fälle, in denen die Aktenvorlage an den Prozeßbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung - erfolgt; in diesen Fällen bewendet es vielmehr bei der unter 1. dargestellten Kontrollpflicht (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat darzutun, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein - ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschulden trifft. Ein solches Verschulden wäre hier allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Fristnotierungen anhand der Erledigungsvermerke in den ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegten Handakten überprüft hätte, wenn er dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks bemerkt hätte und wenn er deshalb seine Kanzleiangestellte angewiesen hätte, die Eintragung dieser Frist einschließlich einer Vorfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Aus ihrem Wiedereinset-
zungsantrag ergibt sich lediglich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter "üblicherweise" seine Mitarbeiterin auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst anweise, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dieser Darlegung ist weder zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Kontrollpflicht überhaupt nachgekommen ist, noch daß ihm dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks aufgefallen ist und ihn zu einer konkreten Prüfungsanweisung an die Kanzleikraft veranlaßt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 154/09
vom
9. Dezember 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte
, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche
Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich
anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine
organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung
in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - KG Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner befristeten Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist.
2
Der Antragsteller begehrt Umgang mit seiner im Jahre 2004 geborenen Tochter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Familiengericht den Umgang für die Dauer eines Jahres im Wesentlichen ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 5. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller befristete Beschwerde eingelegt, die am 12. Januar 2009 beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Am 12. März 2009 (nicht: 10. März 2009) hat der Antragsteller schließlich beantragt, ihm wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat er die Beschwerde begründet.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Antragsteller u.a. vorgetragen, die Büroangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten habe zunächst versehentlich eine Beschwerdefrist von lediglich 14 Tagen (Ablauf 19. Januar 2009) sowie eine Beschwerdebegründungsfrist von weiteren 14 Tagen (Ablauf 5. Februar 2009) eingetragen. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe sie darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde und Beschwerdebegründung hinsichtlich der Versagung der Prozesskostenhilfe eine Monatsfrist (Ablauf 5. Februar 2009), für die übrige Beschwerdebegründung eine weitere Monatsfrist (Ablauf 5. März 2009) notiert werden müsse. Dies sei von seiner Verfahrensbevollmächtigten auch auf dem entsprechenden Verfügungszettel, der jedem Posteingang beigefügt sei, schriftlich für ihre Mitarbeiterin notiert worden. Zwar sei die vollständige Eintragung der Frist in der Akte erfolgt, was nach der Kanzleianweisung erst nach Eintragung im Fristenkalender geschehen solle, jedoch sei die Eintragung in den Fristenkalender hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründungsfrist und der, gemäß der allgemeinen Kanzleianweisung einzutragenden, üblichen Vorfrist von einer Woche unterblieben.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller Wiedereinsetzung versagt und seine Beschwerde als unzulässig http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE028002301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE001800314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde des Antragstellers verworfen und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt. Es hat dem Antragsteller den Zugang zur Beschwerdeinstanz ungerechtfertigt versagt.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine fristgerechte Begründung sei weder in der Begründung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages noch in der Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sehen. Der Antragsteller sei schließlich nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe die Fristenkontrolle in ihrem Büro nicht so organisiert, dass ein Versäumen der Frist aufgrund einer fehlenden Fristnotierung im Fristenkalender verhindert werde. Zu- gunsten des Antragstellers sei zwar zu unterstellen, dass es sich bei der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten um eine zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte und gut ausgebildete Angestellte handele. Der Rechtsanwalt habe jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei werde verlangt, dass die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch feststellbar notiert werden müsse, was zweckmäßigerweise durch einen Vermerk in der Handakte mit Handzeichen und Datumsangabe zu erfolgen habe. Nach dem Vortrag des Antragstellers werde üblicherweise erst die Frist im Fristenkalender notiert und dann die Frist in der Handakte. Bereits dieser Vortrag lasse keine zuverlässige Fristenkontrolle feststellen. Denn es fehle an der klaren Anweisung , stets zunächst die Frist im Fristenkalender zu notieren und erst nach dieser Notierung einen Fristenvermerk in der Handakte aufzunehmen. Mithin könne der Fristnotierung im Handaktenblatt nicht entnommen werden, dass die Notierung der Frist im Fristenkalender von der Angestellten überprüft worden sei.
9
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht Stand.
10
a) Allerdings ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, dass weder die Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe seitens des Familiengerichts noch die Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anforderungen genügen, die an die Begründung einer befristeten Beschwerde gestellt werden (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG). Zwar sind danach an den Inhalt der Beschwerdebegründung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer muss aber vortragen , was er an der angefochtenen Entscheidung missbilligt (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e Rdn. 49). Vorliegend beziehen sich die jeweiligen Be- http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027604160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - gründungen des Antragstellers jedoch ausschließlich auf die Prozesskostenhilfebeschwerde und den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
11
b) Gleichwohl hätte das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde nicht gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, § 621 a Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG verwerfen dürfen, weil dem Antragsteller hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
12
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel den unbestrittenen Angaben des Antragstellers zufolge am 6. März 2009. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Beschwerdebegründung nachzuholen, §§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und nachgeholte Beschwerdebegründung gingen am 12. März 2009 und damit rechtzeitig beim Beschwerdegericht ein.
13
c) Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist weder aus eigenem noch aus einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten versäumt.
14
Es ist bereits zweifelhaft, ob trotz der vom Antragsteller geschilderten Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten ein gesonderter Vermerk über die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender erforderlich ist. Die Frage kann indes unbeantwortet bleiben. Denn nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers, mit dem sich das Beschwerdegericht allerdings nicht befasst hat, lagen hinsichtlich der Eintragung der Fristen sowohl eine mündliche als auch schriftliche Einzelanweisung vor, die eine spätere Kontrolle entbehrlich machten.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Eintragung der Frist im Fristenkalender grundsätzlich durch einen Erledigungsvermerk kenntlich zu machen (vgl. dazu insbesondere Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670, 1671 und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - NJW 2006, 2778, 2779). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 10). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass ein Rechtsanwalt seiner Organisationspflicht auch dann hinreichend Rechnung trägt, wenn er - wie hier - zwar nicht die Erstellung eines Erledigungsvermerkes verfügt, gleichwohl aber anordnet, die Frist erst in der Handakte zu notieren, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden ist. Die Frage kann hier indes unbeantwortet bleiben.
16
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH Beschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7 f.; vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579). In diesem Fall kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7).
17
So liegt der Fall hier. Denn dem Vortrag des Antragstellers zufolge hat seine Verfahrensbevollmächtigte die Büroangestellte mündlich zum Eintrag der von ihr (der Verfahrensbevollmächtigten) mitgeteilten Fristen angewiesen und dies nochmals auf dem beiliegenden Verfügungszettel schriftlich vermerkt. Zwar ist es richtig, dass die Büroangestellte hinsichtlich der Ermittlung der Fristen ersichtlich unsicher war. Dem hat sie allerdings dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr unzutreffend, nämlich zu kurz, ermittelte Frist vorläufig zur Sicherheit vermerkt hatte. Zudem handelt es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um eine zuverlässig erprobte, sorgfältig überwachte und gut ausgebildete Angestellte. Demgemäß musste die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auch nicht befürchten, dass ihre Mitarbeiterin die entsprechende Anweisung zur Eintragung der Fristen nicht ordnungsgemäß befolgen würde, zumal diese - wie dargetan - schriftlich auf dem Verfügungszettel vermerkt waren.
18
3. Dem Antragsteller war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 26. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
Damit ist der auf die Verwerfung der befristeten Beschwerde beruhende Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers ebenfalls die Grundlage entzogen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 22.12.2008 - 17 F 6231/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - 13 UF 9/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 46/07
vom
22. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein
Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt
grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken
und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender
eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - LG Aachen
AG Heinsberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. August 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Streitwert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2007, das der Klägerin am 27. April 2007 zugestellt worden ist, abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin am 6. Juli 2007 begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin ausgeführt, dass die stets sorgfältig arbeitende Bürovorsteherin G. nach Eingang der Handakten im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Mai 2007 die zu beachtenden Fristen geprüft habe. Sie habe die Berufungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist berechnet und diese auf dem Auftragsschreiben der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten nebst Vermerk über die Eintragung der Fristen im Fristenkalender notiert, ohne dass tatsächlich die Berufungsbegründungsfrist und die entsprechende Vorfrist auch im Fristenkalender eingetragen worden sind. Sodann habe sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Auftragsschreiben vorgelegt. Dieser habe die Anlage einer neuen Akte sowie die sofortige Wiedervorlage verfügt. Nach Vorlage der Akte habe der Prozessbevollmächtigte die auf dem Auftragsschreiben der Klägerin vermerkten Fristen geprüft und diese für korrekt befunden sowie den Eintragungsvermerk der Bürovorsteherin zur Kenntnis genommen. Ein Mitarbeiter der Kanzlei habe die Berufungsaussichten und dabei ebenfalls die vermerkten Fristen geprüft und für richtig befunden. Nachdem am 23. Mai 2007 Berufung eingelegt worden sei, sei die Akte in den Aktenschrank eingehängt worden. Erst durch den Hinweis des Landgerichts vom 28. Juni 2007 sei die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden. Dieses Versehen sei unverständlich. In Anbetracht der langjährigen Erfahrung der stets fehlerfrei arbeitenden Bürovorsteherin habe der Anwalt davon ausgehen dürfen, dass eine fehlerfreie Notierung der Fristen entsprechend dem Vermerk auf dem Auftragsschreiben der Klägerin auch im Fristenkalender erfolgt sei. Tatsächlich habe die Bürovorsteherin versehentlich im Fristenkalender lediglich die Frist für die Berufung sowie die entsprechende Vorfrist eingetragen. Die Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung und der einwöchigen Vorfrist sei aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt worden. Die Richtigkeit dieses Vor- trags versicherten die Bürovorsteherin G. und der mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung betraute Rechtsanwalt S. eidesstattlich.
2
Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
4
2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichen- der Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben.
5
3. Das Berufungsgericht rechnet der Klägerin als schuldhafte Fristversäumnis an, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Eintragung des Endes der Frist in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender verletzt habe (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hätte er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender geprüft , als ihm die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 23. Mai 2007 vorgelegen habe, wäre ihm der Fehler der Bürovorsteherin G. aufgefallen und die Fristversäumnis hätte vermieden werden können. Die Gefahr der Fristversäumung sei noch dadurch verstärkt worden, dass der Erledigungsvermerk auf dem Auftragsschreiben der Klägerin bereits vor der Eintragung beider Fristen im Fristenkalender angebracht worden sei. Der vorzeitig angebrachte Vermerk täusche eine trügerische Sicherheit vor, wodurch eine wirksame Fristenkontrolle durch den Anwalt und das Büropersonal verhindert werde.
6
4. a) Mit dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - NJW 2007, 2332 und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - NJW 2007, 1597, 1598; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f. unter II. 3.; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. unter II. 1. und 2.; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598, 599 unter 1. und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 f. unter 1.; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, 1154 f. unter II.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Fristenbehandlung ; Born, NJW 2005, 2042, 2046). Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist.
7
b) Eine Abweichung von diesen Grundsätzen lässt sich auch nicht dem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2005 - II ZB 16/04 - (nicht veröff.) entnehmen, auf den das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung stützt. Der Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden im Sachverhalt. Dort hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten versäumt, bei Fertigung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist in den Handakten zu überprüfen. Hätte er dieser Pflicht genügt, wäre ihm aufgefallen , dass die Berufungsbegründungsfrist - entgegen seiner generellen Anweisung - nicht notiert worden war.
8
Hingegen hatte im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenso wie der Mitarbeiter S. den Erledigungsvermerk geprüft. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Unterlassung der erneuten Fristenprüfung bei Vorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsschrift, die das Berufungsgericht bemängelt, nicht ursächlich für die Fristversäumung werden konnte. Nachdem der Erledigungsvermerk angebracht war und ersichtlich Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Fristennotierung im Kalender nicht gegeben waren, konnte auch bei nochmaliger Überprüfung der entsprechenden Vermerke bei Vorlage der Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift nicht auffallen, dass die Bürovorsteherin G. die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterlassen hatte. Denn auch bei einer solchen Kontrolle konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund des Erledigungsvermerks davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert ist.
9
c) Nach den tatsächlichen Umständen ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht eine fehlerhaft unzureichende Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei anzulasten, die für die Fristversäumnis ursächlich geworden wäre und die sich die Klägerin zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Anwalt die mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten darauf hinzuweisen, dass der Erledigungsvermerk erst erfolgen darf, wenn die entsprechende Handlung tatsächlich vorgenommen worden ist. Die Einhaltung dieser Weisung hat der Anwalt durch geeignete Kontrollen auch durchzusetzen. Deuten Umstände darauf hin, dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden, muss der Anwalt dagegen einschreiten. Doch rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Berufungsgericht bei umfassender Berücksichtigung der vorgetragenen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Tatsachen nicht von einer mangelhaften Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ausgehen durfte. Vielmehr war die allgemeine Weisung an die betrauten Büroangestellten ausreichend, nach der sämtliche Haupt- und Vorfristen im Fristenkalender sofort zu notieren und diese Eintragungen entsprechend in der Akte zu vermerken waren, wobei bei Rechtsmittelsachen neben der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist auch jeweils eine Vorfrist von einer Woche einzutragen war. Konkrete An- haltspunkte, aufgrund derer der Prozessbevollmächtigte hätte annehmen müssen , dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden, wodurch eine wirksame Fristenkontrolle in Frage gestellt wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind ersichtlich nicht gegeben.
10
Auch wurde nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Fristenkalender regelmäßig von ihm daraufhin kontrolliert , ob die Vermerke in der Handakte über die Eintragung im Fristenkalender mit den tatsächlichen Kalendereintragungen übereinstimmten. Bei dieser Sachlage fehlten Hinweise dafür, dass die Bürovorsteherin G. die Erledigung in der Handakte etwa auch in anderen Fällen ohne die erforderliche vorherige Eintragung im Fristenbuch vermerkt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816 unter II. 3. b).
11
Mithin hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungsbegründung ohne eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, ist der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegenstandslos. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 16 C 301/05 -
LG Aachen, Entscheidung vom 01.08.2007 - 5 S 102/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/05
vom
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
Ist die Frist zur Berufungsbegründung richtig errechnet und deren Eintragung
im Fristenkalender des Anwaltsbüros in der Handakte als erledigt notiert,
muss der Anwalt die Eintragung im Fristenkalender nicht noch persönlich überprüfen.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 14. Juni 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2005 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Streitwert: 106.885,07 €

Gründe:


1
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 106.885,07 €. Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen. Gegen das am 2. Dezember 2004 zugestellte Urteil wurde rechtzeitig Berufung eingelegt. Begründet wurde sie jedoch erst mit einem am 7. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz, in dem zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 2. Februar 2005 abgelaufene Frist zur Berufungsbegründung beantragt wurde.
2
Die Kläger haben vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten habe die erfahrene und bewährte Bürovorsteherin nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist sowie die jeweils dazugehörigen Vorfristen zutreffend errechnet und auf einem an die Urteilsausfertigung gehefteten Zettel notiert. Diese Fristen seien zugleich in den Fristenkalender eingetragen worden mit Ausnahme der Berufungsbegründungsfrist, deren Eintragung aus unerklärlichen Gründen unterblieben sei. Auf dem Zettel, der an die Urteilsausfertigung in der Handakte geheftet war, sei jedoch die am 2. Februar 2005 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zum Zeichen ihrer Eintragung in den Fristenkalender mit einem Haken und dem Zusatz "not." versehen worden. Diesen Sachverhalt hat die Bürovorsteherin an Eides statt versichert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat weiter vorgetragen, er sei vom 24. bis 28. Januar 2005 in Urlaub gewesen; da die Vorfrist zur Berufungsbegründung am 26. Januar 2005 ablief, habe er die Berufung schon vor seinem Urlaub begründet und den Entwurf der Berufungsbegründung den Klägern zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2005 mit dem Hinweis übersandt, dass die Endfassung am 2. Februar 2005 bei Gericht sein müsse. Am 1. Februar sei die Antwort der Kläger in seiner Kanzlei eingegangen. Dass die Endfassung dann nicht am 2. Februar an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, habe einzig daran gelegen, dass diese Frist nicht im Fristenbuch eingetragen gewesen sei. Das Fristversäumnis sei wegen der Aufarbeitung des urlaubsbedingten Arbeitsrückstaus erst am 7. Februar 2005 aufgefallen.
3
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
5
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden bei der Überwachung seiner Bürovorsteherin vorzuwerfen sei. Jedenfalls habe er seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Eintragung des Fristendes in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist verletzt. Die Handakte habe ihm aufgrund der zum 26. Januar 2005 notierten Vorfrist nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am Montag, dem 31. Januar 2005, vorgelegen. Wenn er die Bearbeitung bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Mittwoch, dem 2. Februar 2005, habe zurückstellen wollen, habe er die Eintragung dieser Frist durch seine Bürovorsteherin im Fristenkalender kontrollieren müssen. Hätte er dies getan, wäre ihm aufgefallen, dass das Ende der Berufungsbegründungsfrist überhaupt nicht im Kalender eingetragen war. Dadurch hätte die Fristversäumnis vermieden werden können.

6
2. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Rechtsanwalt zwar die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung wie hier vorgelegt werden. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete ) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich auf eine Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 unter 1; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, 1154 unter II; Beschlüsse vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - unter II 2 a und b, dokumentiert in juris; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598 unter 1; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 unter II 1 und 2; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter II 3; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 zum Stichwort Fristenbehandlung; Born, NJW 2005, 2042, 2046). Wollte man dem Berufungsgericht folgen, würde die zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt.
7
3. Eine andere Rechtsauffassung ist auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 (VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437 unter II 3 b) nicht zu entnehmen, auf den sich das Berufungsgericht stützt. Soweit es dort heißt, dass dem Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Prüfungspflicht der Widerspruch zwischen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden wäre, ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass sich in den Handakten neben dem vom Rechtsanwalt errechneten Fristende ein Vermerk befunden hätte, wonach die neue Frist auch im Fristenbuch notiert sei. Anders als im vorliegenden Fall kann es auch dann liegen, wenn der Rechtsanwalt die zur Vorfrist vorgelegte Akte nicht auf den Ablauf der Hauptfrist und deren Eintragung im Fristenbuch prüft, sondern mehrere Tage bis kurz vor dem Ende der Hauptfrist unbearbeitet lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680 unter II 2). Hier fiel der Ablauf der Vorfrist in die Urlaubszeit; der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Berufungsbegründung deshalb schon vor Antritt seines Urlaubs entworfen und den Klägern zur Stellungnahme mit dem Hinweis zugesandt, der Schriftsatz müsse in der Endfassung am 2. Februar 2005 bei Gericht sein. Darin kommt zum Ausdruck, dass er den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überprüft hatte, der ausweislich der Handakte auch im Fristenbuch vermerkt war.
8
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greifen nicht durch. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sonstiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger erkennbar , insbesondere bei der Organisation der Fristenkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a-c) oder bei der Überwachung der Bürovorsteherin. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat ergänzend vorgetragen und eides- stattlich versichert, etwa zweimal pro Woche prüfe jeder in seiner Kanzlei tätige Anwalt stichprobenartig nach, ob die in den Handakten als notiert abgehakten Fristen auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen seien; Beanstandungen hätten sich bisher nie ergeben. Es fehlt danach jeder Anhalt dafür, dass die Bürovorsteherin die Erledigung in der Handakte etwa auch in anderen Fällen vor oder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintragung im Fristenbuch vermerkt hätte (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO unter II 3 d).
9
Mithin haben die Kläger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungsbegründung ohne eigenes oder ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Damit wird der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts, soweit darin die Berufung als unzulässig verworfen wird, gegenstandslos.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 30.11.2004 - 5 O 3776/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 10 U 2308/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 16/04
vom
18. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehalts-Teil-Urteil vom 25. Februar 2004 verurteilt, an den Kläger 13.204,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen die ihr am 2. März 2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 18. März 2004 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Beschluß vom 10. Mai 2004 darauf hingewiesen, daß es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der am 3. Mai 2004 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden sei. Die Beklagte hat am 12. Mai 2004 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO, und auch rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die einmonatige Frist des § 575 ZPO zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht in Gang gesetzt worden. Die Akten ergeben nicht, daß der angefochtene Beschluß der Beklagten zugestellt worden ist. Daß die Beschwerdeschrift die Zustellung als am 19. Juli 2004 erfolgt angibt, kann hieran nichts ändern.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage stellt sich hier nicht. Das Berufungsgericht hat es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht als Organisationsverschulden angelastet, daß er sich die Akten nicht hat vorlegen lassen, um die Fristennotierung zu prüfen. Vielmehr hat es in Anwendung der feststehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß er bei Vorlage der Akten zum Zwecke der Einlegung der Berufung nicht anhand der Handakten geprüft hat, ob die weiteren Fristen und Vorfristen notiert worden waren.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebunde-
nen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051 m.w.Nachw.). Danach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Fertigung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen. Hätte er dieser Pflicht genügt, wäre ihm, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, aufgefallen , daß die Berufungsbegründungsfrist - entgegen seiner generellen Anweisung - in den Handakten nicht notiert war.
3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht.
Goette Kraemer Münke
Strohn Reichart

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 28/00
vom
22. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 DM.

Gründe:

I.

Durch das am 23. September 1999 zugestellte Urteil des Familiengerichts ist die Abänderungsklage des Klägers teilweise abgewiesen worden. Mit Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin S. , vom 20. Oktober 1999, beim Oberlandesgericht eingegangen am 21. Oktober 1999, hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. beantragt. Dem Antrag war zur Begründung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ein von Rechtsanwältin S. gefertigter Entwurf einer Berufungsschrift mit Begründung beigefügt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 3. Januar 2000 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet. Gleichzeitig hat es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. März 2000
anberaumt. Der Beschluß vom 3. Januar 2000 und die Terminsladung sind Rechtsanwalt D. am 12. Januar 2000 zugestellt worden. Am 17. Januar 2000 hat sich RechtsanwaltD. bei dem Oberlandesgericht als Prozeßbevollmächtigter des Klägers bestellt. Mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2000, die am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat der Kläger durch Rechtsanwalt D. Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt. Zur Begründung der Wiedereinsetzungsanträge hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt: Bei der Bearbeitung der Posteingänge am 12. Januar 2000, die Rechtsanwalt D. , in dessen Büro alle Termine und Fristabläufe anwaltlich angewiesen würden, zusammen mit der Angestellten N. v orgenommen habe, sei in der vorliegenden Sache als Frist zur Wiedervorlage der 17. Januar 2000 verfügt und als Vorausverfügung angeordnet worden, Rechtsanwältin S. von dem Prozeßkostenhilfebeschluß Kenntnis zu geben. Im Zusammenhang mit der Erledigung sei vermutlich von einem Wiedereinsetzungsantrag gesprochen worden. Als die Akte am 17. Januar 2000 wieder in Bearbeitung genommen worden sei, um insbesondere das Schreiben an Rechtsanwältin S. z u fertigen, habe Frau N. geprüft, ob sie noch weiteres ohne anwaltliche Anweisung erledigen könne. Bei dieser Prüfung sei sie irrtümlich zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich sei, weil sich in der Akte bereits die vorformulierte Berufungsbegründung befunden habe und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei. In ihrer unrichtigen Auffassung sei sie anläßlich eines Anrufs bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts bestätigt worden; die dortige Mitarbeiterin habe lediglich die Bestellung von Rechtsanwalt D. als Prozeßbevollmächtigter für erforderlich gehalten. Deshalb habe Frau N. noch den betreffenden Schrift-
satz vom 17. Januar 2000 angefertigt und die verfügte Frist damit als erledigt angesehen. Die Akte sei nach der Einholung der Unterschrift des Rechtsanwalts D. nicht in der Vorlage belassen, sondern - entsprechend einer generellen Weisung, nach der Akten in jedem Fall nach ca. drei Wochen wieder vorzulegen seien - mit einer Wiedervorlagefrist bis zum 9. Februar 2000 in die Ablage gebracht worden. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen , weil Rechtsanwalt D. , der es am 12. Januar 2000 unterlassen habe, durch eine eindeutige Anweisung die rechtzeitige Wiedervorlage der Akten zur Fertigung des Wiedereinsetzungsantrags sicherzustellen, ein Verschulden an der Fristversäumnis treffe; die Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt in erster Linie die Auffassung, mangels Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlusses an Rechtsanwältin S. s ei die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden; die Mitteilung an den durch die Beiordnung noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt D. habe hierfür nicht genügt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger sowohl die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) als auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat. Die letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit des Klägers. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Be-
schlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an den Kläger oder seinen Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1978 - VI ZB 7/77 - NJW 1978, 1920 m.N.), nicht dagegen mit der Bekanntgabe an den im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Anwalt, wenn dieser noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt war (BGHZ 30, 226, 228 f.). Wann Rechtsanwalt D. v on dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin Prozeßvollmacht erhalten hat, ist nicht vorgetragen worden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Anwalt bei der Zustellung des Beschlusses vom 3. Januar 2000 bereits Prozeßbevollmächtigter des Klägers war. In diesem Fall hätte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Ablauf des 12. Januar 2000 begonnen und am 26. Januar 2000 geendet. Wenn Rechtsanwalt D. , wie die sofortige Beschwerde geltend macht, am 12. Januar 2000 noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt war, wäre die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist indessen ebenfalls nicht gewahrt worden. Mangels entgegenstehender Angaben müßte dann davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt D. jedenfalls am 17. Januar 2000, als er sich beim Oberlandesgericht als Prozeßbevollmächtigter des Klägers bestellt hat, Prozeßvollmacht erteilt worden war. Deshalb wäre dem Kläger spätestens an diesem Tag der Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugegangen. Da letzterer bereits am 12. Januar 2000 in den Besitz des Beschlusses gelangt war, wäre der Mangel des Zugangs vom Zeitpunkt der Bevollmächtigung an als behoben anzusehen, da Rechtsanwalt D. den betreffenden Beschluß auch weiterhin in Besitz hatte. Die dann am 17. Januar 2000 in Gang gesetzte Frist hätte mithin am 31. Januar 2000 geendet und wäre
durch den am 3. Februar 2000 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt worden. Ob in der Benennung von RechtsanwaltD. im Prozeßkostenhilfegesuch mit der Bitte um dessen Beiordnung bereits eine schlüssige Vollmachtserteilung zu sehen ist (so Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 80 Rdn. 5; Musielak/Weth ZPO 2. Aufl. § 80 Rdn. 9), bedarf deshalb keiner Entscheidung. 2. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist könnte nur gewährt werden, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht worden wäre, daß der Kläger ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a) Das hat das Berufungsgericht - für den Fall, daß Rechtsanwalt D. am 12. Januar 2000 bereits Prozeßbevollmächtigter des Klägers war - zu Recht verneint. Rechtsanwalt D. hätte es dann oblegen, bei Zustellung des Beschlusses vom 3. Januar 2000 eine Fristenprüfung vorzunehmen, weil die Möglichkeit bestand, daß die Berufung - wegen der Mittellosigkeit des Klägers - entweder noch nicht eingelegt oder noch nicht begründet worden war und sich die Notwendigkeit ergeben konnte, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Deshalb war er zu besonderer organisatorischer und persönlicher anwaltlicher Sorgfalt verpflichtet (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZB 63/99 - FamRZ 1999, 1498, 1499). Diese besondere Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, eigenverantwortlich zu prüfen, ob noch eine Frist zu wahren war, und gegebenenfalls sicherzustellen, daß deren Ende - mit Vorfrist - in dem Fristenkalender und den Handakten eingetragen wurde (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 - FamRZ 1992, 168, 169). An den danach gebotenen Maßnahmen hat Rechtsanwalt D. es fehlen lassen, als er lediglich eine Wiedervorlagefrist zum 17. Januar 2000
verfügte. Diese Verfahrensweise birgt erhebliche Gefahren für die Behandlung von Fristsachen, denn sie läßt die Möglichkeit offen, daß eine Akte - wie der vorliegende Fall zeigt - im weiteren Verlauf nicht mehr als Fristsache erkannt wird. Da der Ablauf der Frist nicht in dem Fristenkalender eingetragen ist, fehlt es an der unumgänglich notwendigen Möglichkeit der Fristenkontrolle, anhand deren aufgetretene Versäumnisse bemerkt und rechtzeitig behoben werden könnten (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 aaO).
b) Aber auch dann, wenn Rechtsanwalt D. am 12. Januar 2000 noch nicht Prozeßbevollmächtigter des Klägers war und letzterem das vorgenannte schuldhafte Verhalten des Anwalts deshalb nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Rechtsanwalt D. hat nämlich auch am 17. Januar 2000, als er jedenfalls zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt war, der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zuwider gehandelt. Da er - im Fall der Beauftragung nach dem 12. Januar 2000 - am 17. Januar 2000 ein neues Mandat übernommen hätte, mithin erstmals als Prozeßbevollmächtigter mit dem Rechtsstreit in Berührung gekommen wäre, hätte es zu den originären anwaltlichen Pflichten gehört , die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um gegebenenfalls sofort reagieren zu können (BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192; Müller NJW 2000, 322, 323; MünchKomm/Feiber ZPO § 233 Rdn. 62; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 68 - S. 1316 -). Das gilt unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage des Bestellungsschriftsatzes vom 17. Januar 2000 zur Unterzeichnung auch die Handakten vorlagen (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte er sich diese vorlegen lassen und prüfen müssen, ob eine Frist lief. Bejahendenfalls hätte er kontrollieren müssen, ob die Eintragung der Frist im Fri-
stenkalender in den Handakten vermerkt war (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414). Zu einer anderen Handhabung durfte Rechtsanwalt D. auch der Umstand, daß ihm am 12. Januar 2000 bereits der Prozeßkostenhilfebeschluß zugestellt worden war, nicht veranlassen. Denn auf eine früher erfolgte Fristenprüfung durfte er angesichts des Umstandes, daß es in seinem Büro ersichtlich nicht unüblich ist, zunächst nur vorläufige Fristen einzutragen, nicht vertrauen. Hätte Rechtsanwalt D. am 17. Januar 2000 die Handakten überprüft, so hätte ihm - trotz der bereits erfolgten Terminierung - der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist sowie der Umstand auffallen müssen, daß diese nicht im Fristenkalender eingetragen war. Er hätte alsdann für den rechtzeitigen Eingang des Wiedereinsetzungsantrags bei Gericht Sorge tragen können.

c) Die dargelegten Sorgfaltspflichtverletzungen stehen der Gewährung von Wiedereinsetzung entgegen, so daß es insoweit nicht darauf ankommt, ob RechtsanwaltD. bereits am 12. Januar 2000 oder erst in der Zeit bis zum 17. Januar 2000 vom Kläger bevollmächtigt worden ist. Das jeweilige Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich jedenfalls zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Blumenröhr Krohn Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 28/00
vom
2. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2001 durch den
Vorsitzenden Richter h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2000 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 350.000,-- DM

Gründe:


I. Der Kläger hat gegen das - seine Herausgabeklage aus Eigentum abweisende - Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 2. Mai 2000, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ging ein 43 Seiten umfassender Teil seiner Berufungsbegründung, die aus 57 Seiten bestehen sollte, per Telefax ohne Unterschrift bei dem Berufungsgericht ein, das den Kläger am nächsten Tag über die Unvollständigkeit und die Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist informierte. Er hat mit seinem rechtzeitig eingereichten Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 2. Mai 2000 die Kanzleiangestellte G. angewiesen, den fertiggestellten und unterzeichneten Schriftsatz sofort per Telefax an das Oberlandesgericht zu senden und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern. Sie habe versehentlich die letzten zwölf Seiten des in mehreren "Chargen" übermittelten Schriftsatzes nicht übersandt und den Kontrollanruf unterlassen.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen , weil es keine Darlegungen zur Behandlung der Sache im Fristenkalender enthalte und zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation die Anweisung gehöre , die Frist im Fristenkalender erst nach Vergewisserung über die vollständige Übermittlung des Telefax zu streichen, damit ein etwaiges Versäumnis bei der pflichtgemäßen Kontrolle des Fristenkalenders vor Dienstschluß bemerkt und noch rechtzeitig behoben werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Grundsätzlich trifft einen Anwalt zwar die Verpflichtung, seinen Mitarbeitern für die Übersendung von Telefaxen die allgemeine Weisung zu erteilen, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996). Statt dessen genügt für eine wirksame Ausgangskontrolle aber auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschl. v.
24. Januar 1996 - XII ZB 4/96, VersR 1996, 1125). Die Überprüfung des Sendeberichts kann also durch einen Kontrollanruf ersetzt werden, zu dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzleiangestellte konkret angewiesen hat. Ist - wie hier - im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, so kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf sonstige allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 28, 23 m.N.; v. 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BAG, Urt. v. 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89, NJW 1990, 2707). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine bisher zuverlässige Angestellte eine konkrete Anweisung befolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 aaO m.N.). Ein niemals völlig auszuschließendes Versagen der konkret Angewiesenen bleibt dabei außer Betracht. Da im vorliegenden Fall bei Befolgung der Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Fristversäumung praktisch ausgeschlossen gewesen wäre und er in Anbetracht seiner Weisung zu "sofortiger" Erledigung
des relativ einfachen Auftrags mit einem Vergessen oder Versehen der Kanzleiangestellten nicht rechnen mußte, kommt es hier auf zusätzliche allgemeine Maßnahmen zur Ausgangskontrolle (Fristenkalender) nicht an. Dem Umstand, daß der zu übermittelnde Schriftsatz sehr umfangreich und deshalb in mehreren "Chargen" zu übermitteln war, kommt dabei entscheidendes Gewicht nicht zu.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 191/08
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Einzelanweisung, die nicht erkennen lässt, dass von dem üblichen Arbeitsablauf
abgewichen werden soll, entlastet den Rechtsanwalt nicht von einer
unzureichenden Büroorganisation.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - LG Heilbronn
AG Marbach a. Neckar
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung eines Überbaus in Anspruch. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts legte er rechtzeitig Berufung ein. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten verlängerte das Landgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. November 2008. Dort ging die Berufungsbegründung am 11. November 2008 per Telefax ein.
2
Mit Schriftsatz vom 17. November 2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: In dem Büro seines Prozessbevollmächtigten würden die Fristen in einen (Papier-)Kalender und zusätzlich in einem elektronischen Anwaltsprogramm notiert. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei in dem Kalender korrekt eingetragen gewesen; das elektroni- sche Programm habe infolge eines Eingabefehlers dagegen den 11. November 2008 als Fristende ausgewiesen. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 10. November 2008 kurz vor Büroschluss fertig gestellt und eine seit sechs Jahren in der Kanzlei angestellte und zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, die Berufungsbegründung an das Landgericht zu faxen. Diese habe am Abend nur die - falsch eingetragene - Frist in dem elektronischen Programm eingesehen und sei deshalb irrtümlich davon ausgegangen, dass es genüge, die Berufungsbegründung am Folgetag per Fax zu versenden.
3
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, die Fristversäumnis sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. Dieser habe, als ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt worden seien, die gebotene Fristenkontrolle unterlassen und daher die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf den 11. November 2008 nicht als fehlerhaft erkannt. Wäre der falsche Eintrag korrigiert worden, hätte seine Mitarbeiterin bei der Fristenkontrolle am Abend des 10. November 2008 bemerkt, dass die Berufungsbegründung dem Landgericht noch am selben Tag übermittelt werden musste. Ferner sei die Büroorganisation unzureichend , da eine Überprüfung des elektronischen Fristenkalenders auf Eingabefehler nicht stattfinde. Ob es eine konkrete Anweisung des Prozessbevollmächtigten an seine Mitarbeiterin gegeben habe, die am späten Nachmittag des 10. November 2008 fertig gestellte und unterzeichnete Berufungsbegründung an das Landgericht zu übermitteln, könne offen bleiben.

III.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
6
Die Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Mitarbeiterin am 10. November 2008 eine konkrete Weisung in Bezug auf die Versendung der fertig gestellten Berufungsbegründung erteilt habe, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und statt dessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. Senat , Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000, VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 11. Februar 1998, XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787, 788; Beschl. v. 23. April 1997, XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, NJW 1996, 130). Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (BGH, Beschl. v. 4. November 2003, VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJWRR 2007, 127, 128), ist für eine Fristversäumung dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich. Entsprechendes gilt bei einem vorangegangenen Anwaltsfehler, sofern die Einzelanweisung geeignet ist, ihn auszugleichen und die Fristwahrung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob und ggf. welche Einzelweisung der Bevollmächtigte des Klägers am Tag des Fristablaufs erteilt hat.
7
Der Rechtsfehler lässt den Schluss zu, dass dem Berufungsgericht die Bedeutung einer Einzelanweisung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bekannt ist, und erfordert deshalb gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Er führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 15. Januar 2004, V ZB 56/03, FamRZ 2004, 788, 789).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) auch bei Berücksichtigung der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilten Einzelanweisung nicht vorliegen.
9
a) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und bestimmt sind, der Fristversäumung entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, aaO, S. 369; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 91/07, JurBüro 2008, 280; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236). Das gilt erst recht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden Büroorganisation abgewichen werden soll. So liegt es hier.
10
Die Anweisung, die fertig gestellte Berufungsbegründung "an das Landgericht Heilbronn zu faxen", machte nicht deutlich, dass der Schriftsatz anders als sonstige am letzten Tag der Frist erstellte Schriftsätze behandelt werden musste. Die angewiesene Angestellte hat demgemäß auch nicht erkannt, dass sie von der üblichen Handhabung fristgebundener Schriftsätze abweichen sollte. Andernfalls hätte sie bei der anhand des elektronischen Kalenders vorgenommenen abendlichen Fristenkontrolle nicht, wie geschehen, annehmen können, die Sache des Klägers habe noch bis zum nächsten Tag Zeit.
11
Auch die weitere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag belegt, dass die allgemeinen Organisationsregeln ihre Bedeutung durch die Einzelanweisung nicht verloren hatten. Darin wird die Fristversäumnis - neben der falschen Eingabe der Frist im elektronischen Kalender - auf einen zweiten Fehler der Mitarbeiterin zurückgeführt, nämlich darauf, dass sie sich am Abend einzig auf die von ihr fehlerhaft eingetragene Frist verlassen habe, anstatt bei dem Anwalt Rückfrage zu halten oder die Frist in dem weiteren Kalender bzw. in der Handakte nachzukontrollieren. Bei einer die bestehende Organisation insgesamt außer Kraft setzenden Einzelanweisung hätte sich für die Büroangestellte keine unklare, eine Nachfrage bei dem Anwalt erfordernde Situation ergeben können. Vielmehr hätte nach dem Inhalt der Anweisung außer Zweifel gestanden, dass der Schriftsatz unter allen Umständen, insbesondere ungeachtet aller notierten Fristen, am selben Tag an das Landgericht zu übermitteln war.
12
Aus dem gleichen Grund war die Anweisung nicht geeignet, die fehlende Berichtigung des elektronischen Fristenkalenders auszugleichen, die von dem Anwalt aufgrund der - nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung gebotenen - eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist anzuordnen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439, 3440 m.w.N.). Da die Anweisung, den Schriftsatz an das Landgericht zu übermitteln, ohne Hinweis auf die falsche Notierung der Frist erfolgte, war abzusehen, dass die Mitarbeiterin sie als bloße Erinnerung an die Notwendigkeit, fristgebundene Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax zu versenden, (miss-)verstehen würde.
13
b) Angesichts der Unzulänglichkeit der Einzelanweisung liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht vor. Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts beruht die Fristversäumnis sowohl auf einer ungenügenden Büroorganisation des klägerischen Anwalts, nämlich der fehlenden Überprüfung von Eingaben in den elektronischen Kalender auf ihre Richtigkeit (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20. Februar 1997, IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; Beschl. v. 12. Dezember 2005, II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500), als auch auf der unterbliebenen bzw. unzureichenden Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist, die der Anwalt durchführen musste, als ihm die Akten aus Anlass der Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt worden waren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, aaO). Beide Fehler sind dem Kläger zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

IV.

14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Marbach a. Neckar, Entscheidung vom 06.08.2008 - 2 C 62/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 S 49/08 Hg -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 29/07
vom
15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 1.940,00 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.940 € nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 17. November 2006 abgewiesen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. November 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 15. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis vom 25. Januar 2007, dass die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, hat der Kläger mit einem am 1. Februar 2007 beim Landgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, Rechtsanwalt H. habe seine Büroangestellte G. nach Eingang des Urteils angewiesen, die Frist zur Einlegung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist zu notieren. Nach Vorlage der Akte zur notierten Vorfrist sei am selben Tag Berufung eingelegt worden. Sodann habe Rechtsanwalt H. seine Büroangestellte G. per Aktennotiz angewiesen, die Frist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Durch Unachtsamkeit und aus ihr unerklärlichen Gründen habe Frau G. weder die Vorfrist noch die eigentliche Ablauffrist notiert. Der Fehler sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises bemerkt worden.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
5
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
6
b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Fristversäumung beruhe auf einem Sorgfaltsverstoß seines Prozessbevollmächtigten , dessen Verschulden der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen, doch habe er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Insbesondere müsse sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen würden. Hierzu zähle insbesondere das unverzügliche Notieren der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender noch vor der Vorlage der Akte an den Rechtsanwalt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Büroangestellte G. selbstständig mit dem Notieren der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Urteils beauftragt gewesen sei. Vielmehr habe Rechtsanwalt H. ihr nach Vorlage der Akte die Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist zu notieren, und Frau G. nach erneuter Vorlage der Akte angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu notieren. Um Fehlerquellen zu vermeiden , seien jedoch beide Fristen so früh wie möglich zu vermerken, damit der Rechtsanwalt nach Vorlage der Akte seiner Nachberechnungs- und Kontrollpflicht nachkommen könne. Erteile er zur Eintragung Einzelanweisungen, sei er grundsätzlich verpflichtet, die Eintragung der Fristen zu kontrollieren. Dieser Pflicht sowie der Pflicht, spätestens bei der ersten Vorlage der Akte auch das Notieren der Berufungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu veranlassen, sei Rechtsanwalt H. nicht nachgekommen.
7
c) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Das Berufungsgericht übersieht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - aaO).
8
So liegt der Fall hier, denn nach dem durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten G. glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hat sein Prozessbevollmächtigter Frau G. konkret mittels einer Aktennotiz aufgetragen, die Frist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Hätte Frau G. diese Einzelanweisung befolgt, wäre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.). Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausführung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383 und vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - Tz. 8, juris; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Vorliegend hat Rechtsanwalt H. die Anweisung jedoch nicht mündlich, sondern in schriftlicher Form, nämlich mittels einer Aktennotiz erteilt. Da in einem solchen Fall die Gefahr, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur mündlich erteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausführung einer auf diese Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich.
9
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Rechtsanwalt, der seiner Büroangestellten das Notieren der Fristen nicht zur selbstständigen Erledigung überträgt, sondern jeweils Einzelanweisungen zum Notieren der Fristen erteilt, auch nicht verpflichtet, spätestens bei der Vorlage einer Akte mit Rechtsmittelfristen auch das Notieren der Rechtsmittelbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu veranlassen.
10
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit aber weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214). Auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen , steht ihm grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058). Ein Prozessbevollmächtigter kann Fristwahrungen auch durch genaue Einzelanweisungen an zuverlässige Angestellte gewährleisten (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - NJW 1990, 2707).
11
bb) Hat ein Rechtsanwalt das Fristenwesen in seiner Kanzlei dergestalt organisiert, dass er seiner Büroangestellten jeweils Einzelanweisungen zur Ein- tragung von Fristen erteilt, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen , dass mit der Eintragung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gleichzeitig auch schon die Frist zur Rechtsmittelbegründung nebst Vorfrist im Fristenkalender eingetragen wird. Zwar würde eine solche Fristbehandlung die Zahl der erforderlichen Einzelanweisungen verringern, doch wäre damit allein keine größere Gewähr für eine Fristwahrung gegeben. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kommt es für die Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entscheidend darauf an, dass Anweisungen an das Büropersonal klar und präzise erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - aaO und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209). Die letztlich nicht zu beseitigende Gefahr, dass auch einem ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter im Umgang mit Fristen ein Fehler unterläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386), wird bei mehreren einzutragenden Fristen nicht allein dadurch beseitigt, dass die Anzahl der dazu erteilten Anweisungen verringert wird. Das Notieren der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist kann auch dann aufgrund eines Versehens unterbleiben, wenn diese Fristen gleichzeitig mit der Frist zur Rechtsmitteleinlegung eingetragen werden sollen. Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2006 - 11 C 36/06 -
LG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 1 S 289/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 38/02
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung
erteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete
Rechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte
aber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.
BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - OLG Jena
LG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2002 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 95.743,64

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt wegen einer Lebensmittelvergiftung von dem Beklagten im Wege der abgesonderten Befriedigung gem. § 157 VVG Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2002 zugestellt worden. Am 8. April 2002, einem Montag, ist beim Oberlandesgericht per Telefax eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen; zwei Tage später das Original. Beide Schriftstücke enthielten keine Unterschriften. Lediglich die zusammen mit dem Original eingereichte beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift war von
Rechtsanwalt W. unterzeichnet. Hierauf wies das Oberlandesgericht die Pro- zeßbevollmächtigten des Klägers am 9. oder 10. April 2002 hin. Am 15. April 2002 hat der Kläger (erneut) Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Fehlen der Unterschrift auf der per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift beruhe auf einem Versehen einer Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten. Rechtsanwalt W. habe die Berufungsschrift in Anwesenheit der im Berufsausbildungsverhältnis beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten H. unterzeichnet und diese angewiesen , den Schriftsatz per Telefax an das Oberlandesgericht zu übersenden. Da Frau H. auch eine beglaubigte und eine einfache Abschrift für die postalische Übersendung an das Oberlandesgericht habe fertigen sollen, habe sie weitere Exemplare ausgedruckt und auf dem Schreibtisch abgelegt. Anschließend habe sie per Telefax versehentlich ein nicht unterzeichnetes Exemplar übermittelt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe es versäumt , sein Büropersonal anzuweisen, Schriftstücke vor ihrer Absendung auf Unterzeichnung zu überprüfen. Daneben sei ihm vorzuwerfen, bei der Unterzeichnung nicht zugleich das Original-Telefax unterschrieben zu haben. Ein weiterer Organisationsmangel liege darin, daß keine organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen worden seien, per Telefax zu übermittelnde Schriftstücke von den Postsendungen zu trennen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). 1. Das Berufungsgericht übersieht, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Ausschluß des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB
56/97 - NJW 1997, 1930). So liegt der Fall hier, denn der Prozeßbevollmäch- tigte des Klägers hatte der Auszubildenden H. konkret aufgetragen, die von ihm in ihrer Gegenwart unterzeichnete Berufungsschrift per Telefax an das Oberlandesgericht zu senden. Hätte Frau H. diese Einzelanweisung befolgt, wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.). Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Büroangestellten H. steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - VersR 1994, 955). Zwar trägt ein Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine einwandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471). Zur Erfüllung seiner Pflicht darf der Anwalt aber eine einfache Aufgabe einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne daß er die ordnungsgemäße Erledigung überwachen muß (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982, aaO und vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81 - VersR 1982, 190). Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht - wie hier - für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall (BGH, Beschlüsse vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - VersR 1994, 1494 f. und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170 f.). Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine im zweiten Lehrjahr stehende Auszubildende beauftragt werden darf, sofern sie mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und
eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910 und vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie der Kläger durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Rechtsanwalts W. und der Auszubildenden H. glaubhaft gemacht hat. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch nicht vorgeworfen werden, bei der Unterzeichnung der (später wohl als beglaubigte Abschrift eingereichten) Berufungsschrift nicht zugleich das Original-Telefax unterschrieben zu haben. Die Unterzeichnung eines zweiten Exemplars der Berufungsschrift war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich, denn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hat Frau H. weitere Exemplare erst nach Unterzeichnung des ersten ausgedruckt. Dieser Arbeitsablauf ist nicht zu beanstanden, da zur wirksamen und rechtzeitigen Berufungseinlegung die Existenz eines einzigen Exemplars genügte. Weitergehende Anforderungen stellt die Rechtsprechung nicht.
3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts versagt werden, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe ein Organisationsverschulden wegen unzureichender Ausgangskontrolle , weil die per Telefax zu versendenden Schriftstücke nicht von den zur postalischen Übersendung vorgesehenen Exemplaren getrennt würden. Ob die Organisationspflichten eine allgemeine Anweisung zu einer solchen Trennung erfordern, kann hier dahinstehen, da bei Befolgung der Einzelanweisung eine Verwechslung der Schriftstücke ausgeschlossen gewesen wäre und sich deshalb die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht stellt.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 189/07
vom
2. April 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fb, Fd
Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, wenn
diese versäumt wurde, weil eine Kanzleiangestellte die ihr vom Rechtsanwalt
mündlich erteilte Einzelanweisung, die Frist unter dem ihr genannten Datum
sofort in den Fristenkalender einzutragen, nicht befolgt hat.
BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - OLG Karlsruhe
AG Bruchsal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 2007 - 20 UF 95/07 aufgehoben. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 7. Mai 2007 - 2 F 160/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Gegen den ihm am 22. Mai 2007 zugestellten Beschluss des Familiengerichts , mit dem der Antrag auf Herausgabe des gemeinsamen Kindes der Parteien zurückgewiesen wurde, legte der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 4. Juni 2007 Beschwerde ein und beantragte, ihm die Gerichtsakten zur Begründung der Beschwerde zu übersenden.
2
Die ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2007 übersandte Gerichtsakte reichte er mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurück.
3
Mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2007, die am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingingen, begründete er die Beschwerde und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren.
4
Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. M. und eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten S. glaubhaft machte, hatte Rechtsanwalt Dr. M. die zuverlässige Angestellte S., die mit der Führung seines Fristenkalenders betraut ist, bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 4. Juni 2007 mündlich angewiesen, die Frist zur Begründung der Beschwerde, die am 23. Juli 2007 ablaufe, sofort mit der üblichen Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender zu notieren. Zudem bestehe eine allgemeine Büroanweisung, vom Rechtsanwalt angewiesene Fristnotierungen immer anderen Arbeiten vorzuziehen. Die ihr erteilte Weisung habe die Angestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht befolgt , so dass Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Begründungsfrist erst bemerkt habe, als ihm die Akte am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei.
5
Das Beschwerdegericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, es habe an organisatorischen Vorkehrungen dagegen gefehlt, dass die erteilte Anweisung in Vergessenheit gerate, und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ssb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE001800314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ssb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=VRRE013770000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ssb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE290369901&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ssb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE300750101&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ssb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE300750101&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ssb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313392002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde.
7
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde richtet, ist sie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
9
3. Sie ist auch begründet.
10
a) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es ein dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen hält. Bei einer mündlich erteilten Weisung, eine Begründungsfrist einzutragen, müssten nämlich auch dann, wenn die sofortige Ausführung dieser Weisung angeordnet werde, organisatori- sche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Weisung in Vergessenheit gerate; das Fehlen jeder Sicherung stelle einen Organisationsmangel dar. Derartige Vorkehrungen habe der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht darlegt.
11
b) Dem ist in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen.
12
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.N.).
13
Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht unter Hinweis auf diese Entscheidung davon aus, dass dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos gilt. Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der übrigen Geschäfte, vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431) in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689 m.N.).
14
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt in einem solchen Fall aber die klare und präzise Anweisung, die genannte Begründungsfrist sofort einzutragen, zumal hier die weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, 1712, vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527, vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 und Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 2778, 1723 unter Rz. 8). Denn in einem solchen Fall stellt die im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, grundsätzlich eine ausreichende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessenheit gerät.
15
Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung - wie im vorliegenden Einzelfall - sogleich, d.h. auf dem kurzen Weg vom Anwaltszimmer zum Fristenbuch, vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht größer als die Gefahr, dass eine Bürobotin die Weisung , einen ihr übergebenen fristwahrenden Schriftsatz sofort zum Gericht zu bringen, auf dem Wege dorthin vergisst. Auch in einem solchen Fall darf die im Kalender notierte Frist aber bereits bei Übergabe an die Botin gestrichen werden , ohne dass die tatsächliche Abgabe bei Gericht nachträglich noch einmal kontrolliert werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - VIII ZB 14/98 - NJW-RR 1998, 1444, 1445).
16
4. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
17
Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
18
Zwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Gerichtsakten am 4. Juni 2007 "zur Begründung der Beschwerde" angefordert und sie nach Einsichtnahme mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurückgesandt. Nur wenn sie ihm in dieser Zeit oder jedenfalls vor Ablauf der Begründungsfrist zusammen mit der Handakte zum Entwurf der Beschwerdebegründung vorgelegt worden wären, hätte er den Ablauf der Begründungsfrist und deren zutreffende Eintragung auf der Handakte sogleich selbständig überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369, 370 m.N.). Eine derartige Vorlage hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt; der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat vielmehr anwaltlich versichert , dass ihm die Handakte erst am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei. Der bloße Eingang der Gerichtsakten und deren Vorlage zur Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt verpflichten diesen aber noch nicht zur Prüfung des Fristablaufs und dessen zutreffender Notierung. Vielmehr darf der Rechtsanwalt auch dann weiterhin darauf vertrauen, dass ihm die Sache rechtzeitig anhand der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526, 1527 und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - FamRZ 1997, 813, 814).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 F 160/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2007 - 20 UF 95/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 50/03
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine
Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät
und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.

b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getroffenen
organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht
, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.
BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer A des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen. Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des Klägers ist am 17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die Sache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte, Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der Berufungsbegründungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfügt. Bei einer
routinemäßigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der Berufungsbegründung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt war und die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Terminbuch nicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt, sie habe trotz entsprechender Weisung versäumt, die Fristen einzutragen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender bei seinen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, ob hier eine Wiedervorlagefrist verfügt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei. Eine Überprüfung, ob die Fristeneintragung und -überwachung ausreichend organisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden des zweitinstanzlichen Anwalts an der Fristversäumung könne daher nicht ausgegangen werden. Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Kläger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 18. September 2003 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144, 1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO). Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage tretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur allgemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der Kläger eine
Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung vorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die für einen solchen Fall in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. aa) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem Prozeßbevollmächtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzustellen , daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daß die Organisation der Fristenkontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein
Verschulden des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73). bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht an, weil die Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur Fristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hierzu nicht übergangen und nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).

b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisationsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten nicht vermieden worden wäre. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers auszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Folgen eines Fehlers von Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wäre durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in Form der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozu selbstverständlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sichtbaren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere Person sichergestellt worden wäre.
c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den konkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hätte. Die hierzu aufgestellten Grundsätze (etwa zum Vertrauen auf die Ausführung durch eine bisher zuverlässige Büroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmächtige Berechnung der
Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier dagegen geht es um die unterlassene Ausführung einer lediglich mündlich erteilten Anweisung über die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon aufgrund allgemeiner Anweisung hätte sichergestellt werden müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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