Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2007 - VI ZB 41/06

bei uns veröffentlicht am06.02.2007
vorgehend
Landgericht Stade, 3 O 205/05, 07.03.2006
Oberlandesgericht Celle, 8 U 85/06, 17.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/06
vom
6. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist
zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu
prüfen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - VI ZB 41/06 - OLG Celle
LG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.207,17 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. März 2006 zugestellt worden. Am 7. April 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 10. Mai 2006 ab. Mit einem am 12. Mai 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf 10. Mai 2006 nebst ei- ner Vorfrist von einer Woche sei ordnungsgemäß von der für die Fristenüberwachung zuständigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten L. notiert und zusätzlich auch in dem persönlichen Fristenkalender von Rechtsanwalt B., der handschriftlich geführt werde, vermerkt worden. In der Kanzlei sei es grundsätzlich üblich, dass Rechtsanwalt B. von Frau L. am Tage des Ablaufs einer Voroder Notfrist auf diese explizit hingewiesen werde. Frau L. habe jedoch auf die am 3. Mai 2006 ablaufende Vorfrist nicht hingewiesen. Am 10. Mai 2006 seien ihm von Frau L. die Handakten sowie sein persönlicher Fristenkalender vorgelegt worden. In diesem werde für Vorfristen das Kürzel "VF" und für Notfristen das Kürzel "NF" verwendet. Neben dem Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist in vorliegender Sache habe sich ein Kürzel befunden, welches er als "VF" gelesen habe; tatsächlich habe es sich jedoch um das Kürzel "NF" gehandelt. Obwohl es üblich sei, dass Frau L. ihn am Tage des Ablaufs einer Notfrist hierauf auch mündlich hinweise, habe sie dies am 10. Mai 2006 versäumt. Der Irrtum sei erst am 12. Mai 2006 bemerkt worden.
2
Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsmittel sei unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, denn die Fristversäumung sei nicht unverschuldet. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hätte erkennen können , dass es sich bei der Frist um eine Notfrist handelte. Er hätte selbst bei flüchtiger Betrachtung zweifeln können und müssen, ob die Eintragung im Fristenkalender tatsächlich ein "V" mit schrägem Aufstrich war. Er wäre deswegen verpflichten gewesen, entweder nachzufragen oder in den ihm vorliegenden Handakten nachzusehen.
3
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
5
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Ihren Prozessbevollmächtigten trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung. Dieses muss sich die Klägerin - unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten L. - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962; vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552). Diese Verpflichtung entsteht bereits bei der Vorlage der Akten an ihn, nicht erst bei deren Bearbeitung. Von der eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung der Fristsache zu erinnern (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153).
7
Da die Handakten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt worden sind, war dieser zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Rechtsanwalt B. habe am 10. Mai 2006 nach Einsichtnahme in seinen persönlichen Fristenkalender davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Vermerk um ein "V" und nicht um ein "N" handelte, weil Frau L. es versäumt gehabt habe, ihn zuvor auf den Ablauf der Vorfrist hinzuweisen. Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt B. sowohl sein persönlicher Fristenkalender als auch seine Handakten vorgelegt worden sind, konnte er gerade nicht von dem Ablauf einer Vorfrist ausgehen. Die Vorlage der Akten sprach nämlich für den Ablauf der Notfrist, denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die Weisung bestand, dem Anwalt die Handakten stets schon bei Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung vorzulegen. Gegen das Bestehen einer solchen Weisung spricht auch die eidesstattliche Versicherung von Frau L., die dazu lediglich angegeben hat, sie habe Rechtsanwalt B. am 3. Mai 2006 (nicht: 2005) auf die Vorfrist hinweisen wollen, ihn aber nicht im Büro angetroffen. Hätte die Weisung bestanden, bei Ablauf einer Vorfrist auch die Handakten vorzulegen, hätte die Angestellte L. dies pflichtwidrig versäumt. Dies hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Musste Rechtsanwalt B. am 10. Mai 2006 aber zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass an diesem Tag eine Notfrist ablief, durfte er sich nicht mit dem Blick in seinen persönlichen Fristenkalender begnügen. Er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, welche Frist an diesem Tag ablief.
8
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt B. darauf vertrauen durfte, dass die Büroangestellte L. ihn auf den Ablauf der Notfrist mündlich hinweisen würde. Da ihn ein eigenes Verschulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden von Frau L. vorliegt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - BB 2006, 2779; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353).
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 205/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 8 U 85/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nich

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 5/06
vom
23. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegründung vorgelegt, hat er
spätestens dann die Fristennotierung eigenständig zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - OLG Hamm
LGBochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 8.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin macht wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
2
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. September 2005, zugestellt am 29. September 2005, zur Zahlung von 6.000 € Schmerzensgeld verurteilt und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 (Montag) Berufung eingelegt. Da die Berufung zunächst nicht begründet worden ist, hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass es beab- sichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Durch Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 ist die Berufung begründet und Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt worden.
3
Die Beklagte hat hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt, das am 29. September 2005 zugestellte Urteil sei mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen worden. Die zuständige Angestellte - Frau W. - habe die Berufungsfrist mit einer Vorfrist zum 24. Oktober 2005 und einer Ablauffrist zum 31. Oktober 2005 sowie die Begründungsfrist mit Vorfrist zum 22. November 2005 und Ablauffrist zum 29. November 2005 im Fristenkalender notiert und die entsprechenden Fristen auf dem Urteil handschriftlich vermerkt. Sodann sei eine entsprechende Kontrolle durch Rechtsanwalt H. erfolgt und die Akte mit dem Urteil zur weiteren Bearbeitung der erstinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwältin Dr. J. vorgelegt worden. Diese habe ebenfalls festgestellt, dass die Fristen ordnungsgemäß notiert worden seien.
4
Nachdem am 31. Oktober 2005 die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Weisung erteilt habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, habe Rechtsanwältin Dr. J. die Berufungsschrift veranlasst. Entsprechend einer internen Absprache habe sie sodann die Akte an ihren Kollegen Rechtsanwalt Dr. R. zur weiteren Bearbeitung im Rahmen des Berufungsverfahrens weitergeleitet. Dieser habe durch seine Sekretärin - Frau B. - eine Berufungsakte anlegen lassen, was diese am 7. November 2005 erledigt habe. Dabei habe sie das erstinstanzliche Urteil kopiert und in die zweitinstanzliche Handakte gelegt. Eine eigene Fristübertragung im Sekretariat des nunmehr tätigen Rechtsanwalts sei aber unterblieben. Dies sei Rechtsanwalt Dr. R. nicht aufgefallen, weil das Urteil bereits entsprechende handschriftliche Notizen aufgewiesen habe.
5
Rechtsanwalt R. habe einen Entwurf der Begründung gefertigt, der am 4. November 2005 geschrieben worden sei. Eine endgültige Überarbeitung habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollen, weil es andere dringlichere Mandate gegeben habe. Die Akte sei dann weder zur Vorfrist noch zum Fristablauf vorgelegt worden. Rechtsanwalt R. habe dies erst am 2. Dezember 2005 festgestellt, als er die Akte routinemäßig habe fertig stellen wollen.
6
Die Beklagte müsse sich die Fristversäumung nicht zurechnen lassen. Diese sei auf das Fehlverhalten zweier ausgebildeter und mehrjährig tätiger Rechtsanwaltsfachangestellten zurückzuführen. Es bestehe die generelle Anweisung , die Fristen im Kalender des erstinstanzlich tätig gewesenen Sachbearbeiters erst zu streichen, wenn durch eine Rückmeldung aus dem Sekretariat des zweitinstanzlich tätigen Anwaltes sicher sei, dass dort die Fristen notiert seien. Zu einer solchen Rückmeldung sei es nicht gekommen. Frau W. habe die bei ihr notierten Fristen übersehen und auch bei Fristablauf nicht im Sekretariat von Rechtsanwalt Dr. R. angerufen, um nachzufragen, ob die Fristen erledigt seien. Frau W. sei eine sehr qualifizierte Fachkraft, die schon seit längerer Zeit ein Vorzimmer leite und überaus ordentlich und korrekt arbeite.
7
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass im Büro der Prozessvertreter der Beklagten die Fristenkontrolle ordnungsgemäß gesichert oder organisiert sei. Es lägen nicht nur mehrere deutliche Fehler einer einzigen Angestellten vor, sondern beide Angestellte der eingeschalteten Rechtsanwälte hätten in nicht unerheblicher Weise fehlerhaft und entgegen den behaupteten hausinternen Anweisungen gehandelt. Dies lasse darauf schließen, dass die Organisation entweder nicht ausreichend verständlich und eindeutig gestaltet sei oder nicht hinreichend überwacht werde.
8
Zudem habe der geschriebene Entwurf der Berufungsbegründung dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegen. Deshalb habe ihm die Fristensicherung wieder selbst oblegen, weil er die Sache im Zusammenhang mit der Frist bearbeitet habe.

II.

9
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
10
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein solches Verschulden angenommen hat, weil der die Berufungsbegründung bearbeitende Rechtsanwalt die Fristensicherung nicht selbst überprüft hat, obgleich ihm der Entwurf der Berufungsbegründung rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt worden ist.
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Für die Berufungsbegründungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes schon ab der Zustellung des Urteils möglich und zumutbar, weil der Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abhängt, sondern nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598, jeweils m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696). Diese Verpflichtung zu einer eigenständigen Prüfung besteht unabhängig davon, ob sich der Prozessbevollmächtigte sogleich zur Bearbeitung der Sache entschließt oder - wie hier - die (weitere) Bearbeitung vorerst zurückstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526). Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Anwalt zugleich die Akten vorgelegt werden. Soweit in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage der Akten abgehoben wird, geschieht dies nicht, um zwischen den "Akten" und der "Sache" zu unterscheiden, sondern um sachgerecht dahin zu differenzieren, ob die Akten zur Vorlage der fristwahrenden Prozesshandlung oder aus sonstigen Gründen vorgelegt worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - aaO; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - VersR 1995, 238). Zu der notwendigen Nachprüfung gehört auch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414).
12
b) Nach diesen Grundsätzen hätte der die Beklagte in der zweiten Instanz vertretende Prozessbevollmächtigte jedenfalls nach Wiedervorlage des von ihm diktierten und zwischenzeitlich geschriebenen Entwurfs der Berufungsbegründung anhand der Handakten überprüfen müssen, ob ein Erledigungsvermerk hinsichtlich der Fristeneintragung erfolgt ist. Hätte er dies getan, hätte ihm auffallen müssen, dass zwar eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils mit dem Erledigungsvermerk des erstinstanzlich tätigen Büros hinsichtlich der Fristennotierung vorlag, jedoch ein entsprechender Vermerk seines eigenen Büros nicht aus den Handakten ersichtlich war. Wäre er den sich daraus ergebenden Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsbegründungsfrist nachgegangen, hätte er das Fehlen der Eintragung im Fristenkalender entdeckt , so dass die Versäumung der Frist vermieden worden wäre. Da der zweitinstanzliche Rechtsanwalt der Beklagten eine solche Prüfung nicht vorgenommen , sondern den Entwurf der Berufungsbegründung nach Vorlage durch sein Büro wegen anderer vordringlicher Arbeiten zunächst nicht weiter bearbeitet hat, hat er mithin nicht alles ihm Zumutbare getan und veranlasst, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird. Daher hat das Oberlandesgericht zu Recht ein Verschulden angenommen.
13
2. Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlandesgericht zu Recht aus einer Reihe von Fehlern mehrerer Mitarbeiter den Schluss gezogen hat, dass die Organisation im Anwaltsbüro entweder nicht ausreichend verständlich und eindeutig gestaltet gewesen oder nicht hinreichend überwacht worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1996 - XII ZR 279/95 - FamRZ 1996, 1469; vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270). Eine Rechtsfortbildung zu der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, wann eine auffällige Häufung von Mängeln bei der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist anzunehmen ist, ist nicht geboten, weil der angefochtene Beschluss - wie ausgeführt - schon aus anderen Gründen einer Überprüfung stand hält.
14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 O 306/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.2006 - 26 U 156/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 103/02 Verkündet am:
9. Januar 2003
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter
eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob
er postulationsfähig ist.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklage teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. August 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwältin N. als "OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W." unterschrieben worden. Rechtsanwalt Dr. W. ist beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsanwältin N. war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit aufge-
führt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den Jahren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt. Mit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W. unterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Die Revision ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. März 1967 - VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78, VersR 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die Re-
vision ohne Einschränkung statt (MünchKommZPO-Wenzel, 2. Aufl., § 547 Rn. 2).

II.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N. habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeichnung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe. Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal überlassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim Postausgang wäre zum Ausschluß eines Organisationsverschuldens der Prozeßbevollmächtigten nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin N. um eine unselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwältin N. zurechnen lassen.

III.

Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden am Versäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 49 ff). Ihr
Verschulden ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen. 1. Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil sie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.
a) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesgericht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen Anwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit als Vertreter gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zum Vertreter erfolgt ist (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92, VersR 1993, 124).
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich bestimmender Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht einschlägig. Vielmehr hat Rechtsanwältin N. ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und versehentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein. Darin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsanwälte Dr. W. und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung. 2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N. der Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1986 - I ZB 14/85 (in Juris dokumentiert, insoweit in VersR 1987, 73 nicht vollständig abgedruckt) nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig geworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO. Dressler Thode Haß Wiebel Bauner

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)