Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2014 - 3 StR 167/14

published on 14/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2014 - 3 StR 167/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 7 / 1 4
vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
Sanktionsmaßnahme dient, u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am
14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. und K. K. wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte G. K. in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, schuldig ist, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung; bb) der Angeklagte K. K. schuldig ist, - in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung; - in einem weiteren Fall der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung;
b) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten G. K. dahin abgeändert, dass ein Betrag von 139.459,13 € für verfallen erklärt wird.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte M. in zwei Fällen schuldig ist der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, sowie in einem weiteren Fall der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten G. K. (nachfolgend: G. K. ) wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten K. K. (nachfolgend: K. K. ) wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in 6 Fällen und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten M. wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter gewerbsmäßiger Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € gegen den Angeklagten G. K. und in Höhe von 106.950 € gegen den Angeklagten M. angeordnet. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rügen der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts gestützt werden. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie - wie die Revision des Angeklagten M. , die lediglich zu einer Neufassung des Schuldspruchs führt - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Seit 2002 ist bekannt, dass die Islamische Republik Iran an dem Bau eines atomaren Schwerwasserreaktors in A. arbeitet. Federführendes Unternehmen ist hierbei die in den Anhängen zu den Iran-Embargo-Verordnungen der Europäischen Union gelistete M. I. T. C. (nachfolgend: MIT. ). Dieses Unternehmen beauftragte seinerseits den gesondert verfolgten T. mit der Beschaffung diverser Ventile zur Verwendung in dem Kraftwerk. Aufgrund dessen Bemühungen, bei denen er als Repräsentant u.a. der Unternehmen R. , At. (mit Sitz jeweils im Iran) und I. (mit Sitz in der Türkei) auftrat, kam es zu folgenden Geschäftsabschlüssen und Lieferungen , wobei die Angeklagten, die den Verwendungszweck der Ventile kannten und billigten sowie die Listung des Endabnehmers jedenfalls in Kauf nahmen, jeweils handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen:
3
a) Nach seit Januar 2008 laufenden Verhandlungen schlossen am 25. September 2009 T. für das Unternehmen R. und der Angeklagte M. für die MIT. GmbH (nachfolgend: MIT. GmbH), deren geschäftsführender Alleingesellschafter er war, einen Vertrag über die Lieferung von 256 Ventilen samt elektronischen Stellantrieben zum Preis von 1.885.000 € (nachfolgend: Ventile der Gruppe C). Während die Ventile von der MIT. GmbH selbst hergestellt wurden, bezog der Angeklagte M. die Stellantriebe von dem Hersteller D. . Die Stellantriebe wiesen nicht die von T. gewünschte und ver- traglich vereinbarte Nuklearspezifikation auf; die Lieferung solcher Antriebe an die MIT. GmbH hatte D. wegen der Gefahr eines Embargoverstoßes verweigert. Aus diesem Grund oder aber wegen Zahlungsschwierigkeiten T. s kamen die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und dem Angeklagten M. nach Durchführung von drei Lieferungen durch die MIT. GmbH über die I. in den Iran am 29. Oktober 2010, am 18. Januar und am 28. März 2011 über insgesamt 41 Ventile mit Stellantrieben zum Erliegen. Die Angeklagten K. , die T. anlässlich der nachfolgend geschilderten Vorgänge kennengelernt hatten, waren in die Abwicklung dieses Geschäfts dergestalt involviert, dass der Angeklagte K. K. als Bindeglied zwischen T. und dem Angeklagten M. wirkte, insbesondere die hergestellten Ventile vor der Versendung überprüfen und freigeben sollte, und der Angeklagte G. K. die Herstellung der Ventile durch die MIT . GmbH in Höhe von 109.300 € für T. vorfinanzierte.
4
Bereits mit Schreiben vom 9. April und 7. Mai 2009 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: BAFA) den Angeklagten M. darauf aufmerksam gemacht, dass der Iran bemüht sei, Spezialventile für das iranische Nuklearprogramm zu beschaffen, woran die Unternehmen MIT. und R. beteiligt seien. Dabei wies es auf Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten hin. Durch unwahre Angaben über den Empfänger erreichte der Angeklagte M. die Ausstellung eines sogenannten Nullbescheids, nach dem die von ihm beantragte Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig sei. Auch wenn die Schreiben des BAFA den Angeklagten K. nicht bekannt waren, wussten diese, dass die Ausfuhr der Ventile verboten war, eine Genehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt worden wäre und der Angeklagte M. seinen Mitwirkungspflichten als Ausführer vorsätzlich zuwider handelte.
5
b) Am 10. November 2009 schlossen T. für das Unternehmen At. und der gesondert verfolgte L. als Geschäftsführer der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) einen Vertrag über 655 Ventile zum Preis von 898.846,78 € (nachfolgend: Ventile der Gruppe A). Der Angeklagte K. K. absolvierte bei der B. GmbH seine Ausbildung , hatte indes aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der finanziellen Unterstützung des Unternehmens durch seinen Vater, den Angeklagten G. K. , bereits im zweiten Lehrjahr die Länderverantwortlichkeit für den Iran übernommen, weshalb er wesentlich an der Abwicklung des Geschäfts mit T. beteiligt war. Mit der Herstellung der Ventile wurde das Unternehmen KS. beauftragt. Da weder T. noch die B. GmbH in der Lage waren, diesem gegenüber die vereinbarten Vorauszahlungen zu leisten, überwies der Angeklagte G. K. zu diesem Zweck im August 2010 einen Betrag von 134.827 €. Im Gegenzug überwachte er die weitere Abwicklung des Ge- schäfts und drängte L. zu einer besseren Einbindung seines Sohnes und einem engagierteren Auftreten gegenüber dem Hersteller. Dennoch kam es wegen anhaltender Zahlungsschwierigkeiten nur zu zwei Lieferungen am 5. Dezember 2010 und 21. März 2011 über insgesamt 51 Ventile im Wert von 172.699,98 € durch die B. GmbH in den Iran.
6
Mit Schreiben des BAFA vom 7. Dezember 2009 waren dem gesondert verfolgten L. Hinweise erteilt worden, die denjenigen entsprachen, die dem Angeklagten M. gegeben worden waren. Auch er erreichte durch unwahre Angaben über den Empfänger die Ausstellung eines Nullbescheids. Auch in diesem Fall erkannten die Angeklagten K. das Handelsverbot sowie den Umstand, dass L. seinen Pflichten als Ausführer bewusst nicht nachkam.
7
c) Im Juni 2010 bestellte T. bei den Angeklagten K. 856 Ven- tile zum Preis von rund 300.000 € (nachfolgend: Ventile der Gruppe B). Um gegenüber dem indischen Hersteller nicht den Verdacht eines Embargoverstoßes zu erwecken, trat als Besteller zum Schein ein Unternehmen aus Bahrain auf, dessen Betreiber ein Geschäftspartner des Angeklagten G. K. war und zu dem dieser den Kontakt herstellte. Der Angeklagte K. K. kümmerte sich um die weitere Abwicklung des Geschäfts. Die Lieferung der Ventile in den Iran bewerkstelligten die Angeklagten letztlich über das in der Türkei ansässige Unternehmen I. , an das der indische Hersteller vier Teillieferungen sandte. Hinsichtlich der zweiten Lieferung im Wert von 19.766,29 € hat das Oberlandesgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die letzte Teillieferung von 360 Ventilen wurde wegen technischer Unstimmigkeiten bereits aus der Türkei zur Überprüfung nach Indien zurückgesandt.
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II. Das Oberlandesgericht hat die Lieferungen mit Ausnahme derjenigen vom 29. Oktober und 5. Dezember 2010 jeweils als gewerbsmäßigen Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot gewertet, strafbar nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. c AWG aF i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 in der Fassung der VO (EU) Nr. 532/2010 vom 18. Juni 2010 bzw. Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010. Da letztgenannte Verordnung erst am 10. Dezember 2010 zur Strafbewehrung im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Vorgängerregelung jedoch bereits am 27. Oktober 2010 aufgehoben worden sei, fehle es bezüglich der Lieferungen vom 29. Oktober und 5. Dezember 2010 an einem entsprechenden Verstoß. Diese Lieferungen seien jedoch gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG aF, § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5d Abs. 1 AWV aF strafbar. Wegen des Sonderdeliktscharakters des § 34 Abs. 2 AWG aF, der unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüp- fe, komme bei den Angeklagten K. jeweils nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, auch wenn ihr Tatbeitrag vom Gewicht her als mittäterschaftlich zu bewerten sei. Dabei sei beiden die Unterrichtungspflicht nach § 5d Abs. 2 AWG bekannt gewesen. Beim Angeklagten G. K. habe es sich hinsichtlich der vom Angeklagten M. und von L. gehandelten Ventile jeweils nur um eine Tat gehandelt, da sein Tatbeitrag vor den jeweiligen Versendungen erbracht worden sei. Die Strafrahmen hat das Oberlandesgericht § 18 Abs. 1 und 2 AWG nF entnommen.
9
III. Die Angeklagten dringen mit ihren Verfahrensbeanstandungen nicht durch. Mit Blick auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts bedarf Folgendes der Ausführung:
10
1. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht drei Anträge des Angeklagten M. als unzulässig abgelehnt (Rügen Nr. 1 bis 3 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht.
11
a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: In der Sitzung vom 2. August 2013 hat der Angeklagte M. unter anderem mit drei gesonderten Anträgen jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Ventile, wie sie in verschiedenen Schriftstücken anlässlich der zwischen ihm und T. laufenden Verhandlungen beschrieben worden waren, aufgrund diverser, in den Anträgen dargestellter technischer Details nicht für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreaktors geeignet, nicht nukleartauglich bzw. nicht nuklearspezifisch gewesen seien. Diese Anträge hat das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 19. September 2013 jeweils mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die konkrete Ausstattung des Schwerwasserreaktors in A. ebenso wenig bekannt sei wie die Sicherheitsanforderungen, die im Iran an die Ventile und Elektroantriebe eines Kernkraftreaktors gestellt würden.
12
b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Rügen zulässig erhoben. Dies ist der Fall, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Verweise auf frühere Eingaben, Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten oder den Inhalt der Akten genügen nicht; für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Zitate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48, 49).
13
Hieraus ergeben sich je nach Art des gerügten Verstoßes spezielle Anforderungen an die Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, NJW 1998, 3284). Bei Angriffen gegen die Ablehnung von Anträgen sind regelmäßig der Antrag und die Ablehnungsbegründung im Wortlaut oder in eigenen Worten vollständig mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 122/00, juris Rn. 2; Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684), oftmals auch die in diesen Dokumenten in Bezug genommenen Aktenbestandteile (BGH, Urteile vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZRR 2004, 118, 119; vom 18. August 2004 - 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424).
Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich indes. Entscheidend ist stets, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrensstoffes möglich ist. Können in Bezug genommene Aktenteile unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflussen , so sind sie für die Zulässigkeit der Rüge nicht von Bedeutung.
14
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die vom Generalbundesanwalt vermisste Mitteilung weiterer Schreiben, des mit den Anträgen in Zusammenhang stehenden Verfahrensgeschehens sowie der im Ablehnungsbeschluss zur Frage der Aufklärungspflicht in Bezug genommenen Aktenteile als nicht erforderlich. Ob das Oberlandesgericht die Anträge zu Recht mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen hat, bestimmt sich allein anhand des mitgeteilten Antragswortlauts.
15
c) Dieser ergibt, dass es sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts jeweils um Beweisanträge handelte. In allen Fällen sind konkrete technische Eigenschaften benannt, aufgrund derer den gehandelten Ventilen die Nukleareignung fehlen soll. Dies genügt. Die Begründung des Oberlandesgerichts , wonach es mangels Kenntnissen über die konkrete Ausgestaltung des im Iran geplanten Reaktors an Anknüpfungstatsachen für einen Sachverständigen fehle, besagt nichts über die mangelnde Bestimmtheit der unter Beweis gestellten Tatsache. Dieser Umstand hätte allenfalls - im konkreten Fall jedoch eher fernliegend - für die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO) sprechen können.
16
d) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht das Urteil indes nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es dem Revisionsgericht regelmäßig versagt, den Ausschluss des Beruhens daraus herzuleiten, dass die ablehnende Entscheidung mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei hätte ergehen können (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00, NStZ 2000, 437, 438). Denn die fehlerhafte Ablehnung kann grundsätzlich Auswirkungen auf die weitere Verfahrensführung in dem Sinne gehabt haben, dass die Beteiligten gehindert worden sind, die geänderte Prozesslage in ihrem weiteren Verhalten zu berücksichtigen, insbesondere weitere Anträge zu stellen (BGH, Urteil vom 19. März 1991 - 1 StR 99/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Ungeeignetheit 10).
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Solche Auswirkungen waren hier indes nicht anzunehmen, weil der Angeklagte M. trotz der (fehlerhaften) Ablehnung weitere, auf dasselbe Beweisziel gerichtete Anträge gestellt hat, die das Oberlandesgericht zum Teil tragend (Rügen Nr. 7 und 11 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ), zum Teil hilfsweise (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ) in nicht zu beanstandender Weise wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat. Denn die Frage, ob die vom Angeklagten M. gehandelten Ventile für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreaktors geeignet, ob sie nukleartauglich oder nuklearspezifisch waren, ist weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch relevant.
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Für den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 bzw. des Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010 folgt dies bereits daraus, dass den Iran-EmbargoVerordnungen zwar der präventive Zweck zugrunde liegt, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten im Iran zu verhindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11 - Afrasiabi, juris Rn. 44). Bereits die Möglichkeit, dass der eine wirtschaftliche Ressource darstellende Vermögenswert für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, würde indes diesem Zweck widerstreiten (EuGH aaO, Rn. 46; Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, NVwZ 2010, 1018, 1020). Über Güter des täglichen Lebens oder Leistungen mit Verbrauchscharakter hinaus begründet das Bereitstellungsverbot daher ein generelles Verbot der Ausfuhr von Waren an gelistete Organisationen (vgl. Morweiser in Wolffgang /Simonsen, AWR-Kommentar, § 34 Abs. 4 AWG Rn. 89 [Stand: Juni 2012]). Es ist demnach für den Schuldspruch insoweit irrelevant, ob die Ventile im nuklearspezifischen oder einem sonstigen Bereich des Reaktors Verwendung finden konnten und sollten.
19
Der genaue Verwendungszweck ist auch für die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen ein Ausfuhrverbot ohne Bedeutung. Sowohl § 5d Abs. 1 AWV aF als auch § 9 Abs. 1 AWV nF stellen allein auf die mögliche Bestimmung für eine kerntechnische Anlage insgesamt ab. Mit Blick auf § 34 AWG aF würde schließlich selbst bei einem Einsatz der Ventile außerhalb des Primärkreislaufes deren Ausfuhr geeignet sein, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden - sei es im Rahmen des Grunddeliktes (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG aF), sei es im Rahmen des Qualifikationstatbestandes (§ 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c) AWG aF). Maßgeblich sind insoweit die Handelstätigkeit mit dem Iran mit Bezug auf dessen Schwerwasserreaktor sowie das Versagen des BAFA bei der Ausfuhrkontrolle.
20
Soweit die Eignung der Ventile zum Einsatz in einem Kernkraftwerk und damit die Nähe des gehandelten Gutes zu der letztendlichen Verwendung, die mit den Embargovorschriften vermieden werden soll, für die Strafzumessung von Bedeutung ist, hat das Oberlandesgericht diesem Umstand bereits dadurch umfassend Rechnung getragen, dass es in erheblichem Maße strafmildernd berücksichtigt hat, dass aufgrund der fehlenden nuklearspezifischen Qualität der Stellantriebe die Kombination aus Ventil und Stellantrieb für eine Verwen- dung im Inneren Sicherheitsbereich des Reaktors ohnehin fehlte. Der Senat schließt angesichts dessen aus, dass es wegen der Beschaffenheit der Ventile als solche niedrigere Strafen verhängt hätte.
21
2. Die Rüge des Angeklagten M. , das Oberlandesgericht habe seinen Antrag auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass bei einer Besprechung zum Thema "Beschaffung von Ventilen und Stellantrieben durch den Iraner T. " die USA gegenüber der Bundesrepublik keine Vorwürfe erhoben hätten, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen (Rüge Nr. 5 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ), ist ebenfalls unbegründet.
22
Nach den oben dargelegten Maßstäben bedurfte es für eine zulässige Rügeerhebung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keines weiteren Vortrags zu Einzelheiten der Personen, zu Inhalten und Hintergründen der Besprechung. Die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich aus seiner mitgeteilten Begründung und den die Beweistatsache betreffenden Urteilsgründen. Aus diesen folgt indes, dass das Oberlandesgericht sich an die Behandlung der Beweistatsache als erwiesen gehalten hat; es hat der Beweistatsache nur nicht die vom Angeklagten gewünschte Bedeutung beigemessen. Das begründet die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Beweisantrags jedoch nicht.
23
Soweit das Oberlandesgericht die weitere Beweistatsache, die technische Eignung der Ventile sei bei dieser Besprechung nicht thematisiert worden, in seinem Ablehnungsbeschluss ohne nähere Begründung schlicht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandelt hat, ist die Revision darauf nicht gestützt. Sie wäre aber auch insoweit unbegründet. Allerdings ist die Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht rechtsbedenkenfrei. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN). Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 444/06, StV 2007, 176, 177). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes in Fällen, in denen die Bedeutungslosigkeit für jeden Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). So verhält es sich hier: Ob etwas Thema einer Besprechung war, lässt ersichtlich weder einen Rückschluss darauf zu, ob der Umstand selbst gegeben war, noch darauf, ob die Frage bei den Teilnehmern überhaupt von Interesse war.
24
3. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht auch dem Antrag des Angeklagten M. auf Vernehmung einer benannten Mitarbeiterin des BAFA zum Beweis der Tatsache, dass diese in einem Telefonat geäußert habe, die vom Angeklagten M. im Gespräch näher spezifizierten Ventile könnten nicht nur nach Aserbaidschan, sondern sogar in den Iran geliefert werden, den Charakter eines Beweisantrags abgesprochen (Rüge Nr. 10 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ). Der Umstand, dass im Antrag die Art der Spezifikation der Ventile während des Telefonats durch den Angeklagten M. nicht näher dargelegt wurde, ändert nichts an der Bestimmtheit der Behauptung über die Äußerung der Mitarbeiterin. Dass dieser Äußerung angesichts des un- klaren Bezugspunkts kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommen mag, ist eine Frage der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit, auf die das Oberlandesgericht die Ablehnung hilfsweise gestützt hat. Die insoweit in der Ablehnungsentscheidung gegebene Begründung erweist sich als rechtsfehlerfrei, so dass die Rüge unbegründet ist. Der vom Generalbundesanwalt mit Blick auf die Zulässigkeit als fehlend bemängelte Vortrag des Schreibens des BAFA vom 10. September 2009 war demgegenüber nicht erforderlich, da das Schreiben im Urteil vollständig wiedergegeben und die Urteilsurkunde bereits aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge vom Senat zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385).
25
4. Soweit die Angeklagten K. - gestützt auf § 244 Abs. 2 und 3 Satz 2 StPO - die Ablehnung von Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten teils wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels, teils wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen beanstanden (Rügen Nr. 2 und 5 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten G. K. , Rügen Nr. 1 und 3 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten K. K. ), erweisen sich diese Rügen deshalb als unzulässig, weil der auf die Gegenvorstellung ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da mit diesem eine etwaige anfängliche rechtsfehlerhafte Ablehnung möglicherweise geheilt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178).
26
5. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge des Angeklagten K. K. , sein Antrag vom 16. August 2013 auf Vernehmung des T. als Zeuge sei zu Unrecht mit Beschluss vom 5. September 2013 gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt worden (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten K. K. ). Der Beschwerdeführer hätte die Ent- scheidung über die zeitlich nachfolgende Anregung des Verteidigers des Angeklagten G. K. vom 8. November 2013 auf Einvernahme des T. mitteilen müssen, da auch sie etwaige Fehler bei der Ablehnung vom 5. September 2013 möglicherweise geheilt hat. Demgegenüber trägt das vom Generalbundesanwalt für die Unzulässigkeit herangezogene Argument, im Antrag in Bezug genommene Aktenteile seien nicht ihrem Inhalt nach dargelegt worden, nicht. Denn dem Antrag selbst ist zu entnehmen, dass die Verfahrensvorgänge nur in Bezug genommen wurden, um zu verdeutlichen, dass die aufgestellten Beweisbehauptungen nicht aus der Luft gegriffen waren. Für das Verständnis und die Beurteilung der Beweisbehauptung spielten diese Aktenteile daher von vornherein keine Rolle.
27
6. Ebenfalls unzulässig erhoben ist die Rüge des Angeklagten K. K. (Rüge Nr. 2 seiner Revisionsbegründungsschrift), das Oberlandesgericht habe zu Unrecht einen Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft der Internationalen Atomenergiebehörde wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt. Denn die Revision teilt nicht den Vermerk des Ermittlungsführers beim Generalbundesanwalt über eine Erklärung der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung dieser Behörde mit. Auf dessen Inhalt hat das Oberlandesgericht jedoch im Wesentlichen seine Begründung der Unerreichbarkeit gestützt, weshalb dessen Wiedergabe zur Beurteilung der Richtigkeit der Argumentation unerlässlich war.
28
7. Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge des Angeklagten G. K. (Rüge Nr. 3 seiner Revisionsbegründungsschrift), mit der dieser beanstandet, das Oberlandesgericht hätte seinen Sohn N. K. als Zeugen zu der Richtigkeit des Inhalts eines von diesem verfassten Schriftstücks vernehmen müssen, nicht durch. Die Rüge, zu der der Generalbundesanwalt sich nicht verhält, erweist sich als unzulässig, weil der Revisionsführer nicht darlegt, aufgrund welcher Umstände sich das Oberlandesgericht zu der Zeugeneinvernahme hätte gedrängt sehen müssen (hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 139/03, NStZ 2004, 690). Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass N. K. entweder wissentlich Falsches niedergeschrieben oder nachträglich von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Für beides ist selbst nach dem Rügevorbringen nichts ersichtlich.
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IV. Die Sachrüge führt bei den Angeklagten K. jeweils zu einer Korrektur der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten und beim Angeklagten G. K. zu einer Abänderung des Verfallsbetrages. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die am 1. September 2013 aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1482) in Kraft getretene Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes zur Anwendung gebracht (§ 2 Abs. 3 StGB). Soweit allerdings der im Urteil enthaltenen Liste der angewendeten Vorschriften sowie den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu entnehmen ist, dass der Günstigkeitsvergleich des § 2 Abs. 3 StGB nur Bedeutung für die Strafzumessung habe, während der Schuldspruch sich stets nach dem Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 1 StGB) richte, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das mildere Gesetz in seiner Gesamtheit anzuwenden , wobei eine Vergleichsbetrachtung des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, - 3 StR 314/13, NStZ 2014, 586, 587).
31
Diese führt vorliegend insgesamt zur Anwendung des neuen Rechts. Denn da die Angeklagten jeder für sich (§ 28 Abs. 2 StGB) in allen Fällen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllten, ist § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG nF maßgeblich, der gegenüber § 34 Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG aF eine niedrigere Mindeststrafe aufweist. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen der Ausfuhrverstöße hinsichtlich der Lieferungen vom 29. Oktober und vom 5. Dezember 2010 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 24). Soweit diese Taten nunmehr auch von § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG nF erfasst würden, weil diese Vorschrift - anders als § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF - nicht mehr eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sondern lediglich im Amtsblatt der Europäischen Union verlangt, die hier bereits am 27. Oktober 2010 vorgenommen wurde, steht einem derartigen Schuldspruch trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des neuen Rechts § 2 Abs. 4 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Bei den einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen handelt es sich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Befristung wegen der erkennbar für die Dauer eines Ausnahmezustandes geschaffenen Regelungen um solche Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4; Morweiser in Wolffgang/Simonsen aaO, Rn. 114). Über § 2 Abs. 3 StGB kann in diesen Fällen weder eine Strafbarkeit nachträglich entfallen, noch kann ein abweichender Schuldspruch begründet werden.
32
2. Der Verurteilung der Angeklagten G. und K. K. wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 AWV nF steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht hat, dass diesen die jeweiligen Unterrichtungsschreiben des BAFA, die den an sie zu stellenden Anforderungen genügten, bekannt waren. Infolgedessen war ihnen auch nicht bekannt, dass der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte L. schon allein wegen dieser Unterrichtung einer Ausfuhrgenehmigung bedurften.
33
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, StraFo 2012, 239). Diese gegenüber dem Anstifter geringeren Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen folgen schon daraus, dass dieser nicht eine bestimmte Tat anstreben muss. Er erbringt vielmehr einen losgelösten Beitrag , von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.). Daraus erschließt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grundsätzlich andere Tat vorstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN). Zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft bestehen (vgl. MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 27 Rn. 95 f.). Diese ist vorliegend gegeben. Denn auch nach dem rechtsfehlerfrei festgestelltem Vorstellungsbild der Angeklagten K. war schon aufgrund ihrer Kenntnis von der Verwendung der Ventile im Iran eine Entscheidung durch das BAFA vor einer Ausfuhr erforderlich, die bei wahrheitsgemäßen Angaben nur auf Versagung einer Genehmigung lauten konnte (vgl. § 9 Abs. 2 AWV nF). Ihr Kenntnismangel bezog sich demnach lediglich auf den Umstand, durch den die als solche erkannte Pflicht zur Beteiligung des BAFA ausgelöst wurde. Dem kommt keine den Beihilfevorsatz in Frage stellende Bedeutung zu.
34
3. Indes hält die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Oberlandesgericht nicht in allen Fällen der rechtlichen Überprüfung stand.
35
Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich nach dem Tatbeitrag des jeweiligen Beteiligten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, StV 2002, 73). Von diesem Ausgangspunkt her hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die Ventile der Gruppen A und C bezüglich des Angeklagten G. K. zutreffend jeweils nur eine Tat angenommen, da der Schwerpunkt seiner Tatbeteiligung in der Finanzierung der Geschäfte gelegen habe. Ein auf die einzelnen Lieferungen bezogener Tatbeitrag sei nicht feststellbar gewesen. Dies gilt jedoch auch für die durch das indische Unternehmen vorgenommenen Lieferungen der Ventile der Gruppe B. Die allein festgestellte Beauftragung der Herstellung dieser Ventile durch unter anderem den Angeklagten G. K. stellt keinen individuellen konkreten Tatbeitrag zu den einzelnen Liefervorgängen dar.
36
Entsprechendes gilt für den Angeklagten K. K. . Auch ihn betreffend hat das Oberlandesgericht lediglich auf die Gesamtgeschäfte bezogene Handlungen festgestellt. Einzige Ausnahme ist insofern die Lieferung der MIT. GmbH vom 29. Oktober 2010, vor deren Freigabe der Angeklagte eine Prüfung der Ventile vornahm. Soweit ihm auch für die weiteren Lieferungen der Ventile der Gruppe C vom 18. Januar und vom 28. März 2011 eine entsprechende Aufgabe zukam, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, dass er dieser auch nachkam.
37
Der Senat ändert - da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - den Schuldspruch bezüglich der Angeklagten G. und K. K. entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs hat der Senat zur Wahrung der Übersichtlichkeit den Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35, insoweit in NStZ 2014, 586 nicht abgedruckt) und auf eine Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). Darüber hinaus hat er - insoweit auch bezüglich des Angeklagten M. - die Formulierung an die Neufassung der Strafvorschriften des AWG angepasst.
38
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall folgender Einzelstrafen :
39
a) Bei dem Angeklagten K. K.
- betreffend die Ventile der Gruppe C die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 18. Januar und 28. März 2011 (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten). Die Einzelstrafe für die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung am 29. Oktober 2010 (ein Jahr Freiheitsstrafe) bleibt hingegen bestehen ;
- betreffend die Ventile der Gruppe A die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 5. Dezember 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ) und vom 21. März 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren);
- betreffend die Ventile der Gruppe B die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten), vom 27. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und vom 20. April 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten).
40
b) Bei dem Angeklagten G. K.
- betreffend die Ventile der Gruppe B die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten), vom 27. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten) und vom 20. April 2011 (Freiheitsstrafe von drei Jahren).
41
Die Einzelstrafen für seine Tatbeiträge zu den Lieferungen der Ventile der Gruppen A und C (jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ) bleiben hingegen bestehen.
42
c) Einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur neuerlichen Strafbemessung bedarf es gleichwohl nicht. Da die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils die - die einzelnen Ventilgruppen betreffende - höchste verhängte Strafe als Einzelstrafe fest. Da sich der Unrechtsgehalt durch die tateinheitliche Verknüpfung der einzelnen Lieferungen insgesamt erhöht hat, kann der Senat ausschließen, dass die neu festzusetzenden Einzelstrafen geringer ausgefallen wären. Demnach hat der Angeklagte K. K. Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Ventile der Gruppe B), zwei Jahren (Ventile der Gruppe A), einem Jahr und neun Monaten (Ventile der Gruppe C) sowie einem Jahr (Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung am 29. Oktober 2010) verwirkt, der Angeklagte G. K. Freiheitsstrafen von drei Jahren (Ventile der Gruppe B) sowie zweimal zwei Jahren und sechs Monaten (Ventile der Gruppen A und C).
43
Angesichts des trotz der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung hier insgesamt unveränderten Schuldumfangs und des vom Oberlandesgericht vorgenommenen äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen schließt der Senat weiterhin aus, dass es trotz des Wegfalls der Einzelstrafen ausgehend von den Einsatzstrafen von drei Jahren beim Angeklagten G. K. und zwei Jahren und drei Monaten beim Angeklagten K. K. niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte.
44
5. Der zum Nachteil des Angeklagten G. K. angeordnete Wertersatzverfallbetrag bedarf der Korrektur.
45
Unter nicht zu beanstandender Würdigung eines aufgefundenen Schriftstückes hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der gesondert verfolgte T. auf einen Schuldenstand in Höhe von 600.000 € dem Angeklagten G. K. 300.000 € bezahlt habe. Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 50.000 € auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € erkannt.
46
Dabei hat es indes nicht belegt, dass der AngeklagteG. K. die gesamten 250.000 € für die Tat oder aus ihr erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Getragen wird dies von den Urteilsgründen nur in Höhe von 159.225,42 €, die als Gegenleistung für Ventillieferungen geflossen waren, wo- bei hiervon 19.766,29 € nicht ausschließbar auf die zweite Lieferung der Ventile der Gruppe B entfielen, hinsichtlich derer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bezüglich des Differenzbetrags zwischen 159.225,42 € und 250.000 € ist demgegenüber möglich, dass es sich dabei um die dem Verfall nicht unterliegende Teilrückzahlung des T. zur Verfügung gestellten Darlehens über 109.300 € zur Finanzierung der vom Angeklagten M. gefertigten Ventile ging.
47
Da weitere Feststellungen zum Hintergrund einzelner Geldflüsse nicht zu erwarten sind, setzt der Senat den Wertersatzverfallsbetrag in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den rechtsfehlerfrei festgestellten Be- trag in Höhe von 139.459,13 € (159.225,42 € - 19.766,29 €) fest.
48
VI. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel der Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Angeklagten - wie auch den Angeklagten M. - insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:

1.
Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein;
2.
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein;
3.
ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ und Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ enthalten sein;
4.
im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr
a)
ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze“ enthalten sein,
b)
ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks“ enthalten sein.

(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,
2.
sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
3.
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und
4.
Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
einem
a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder
b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder
c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
2.
gegen eine Genehmigungspflicht für
a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,
b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder
c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,
2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
2.
entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und
2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
einem
a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder
b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder
c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
2.
gegen eine Genehmigungspflicht für
a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,
b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder
c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,
2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
2.
entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und
2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.