Herr Jan Gericke, Richter am Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat

Herr Jan Gericke, Richter am Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Jan Gericke (*6. März 1967) ist seit dem 8. Juni 2012 Richter am Bundesgerichtshof. Zunächst wurde er dem 3. Strafsenat zugeteilt, dessen Arbeitsschwerpunkte Staatsschutzsachen und Revisionen aus den OLG-Bezirken Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz umfasst. Bereits im Januar 2018 wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden des 3. Strafsenats ernannt. Seit dem 1. Juli 2021 ist Dr. Gericke dem in Leipzig ansässigen 5. Strafsenat zugewiesen und übt dort ebenfalls das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden aus. 

Seine berufliche Laufbahn begann im Jahre 1999 im höheren Justizdienst Nordrhein‑Westfalens: Dr. Gericke war zunächst Richter am Landgericht Bonn und am Amtsgericht Euskirchen, ehe er 2002 zum Richter am Landgericht Bonn ernannt wurde. Zwischen 2007 und April 2010 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof tätig, anschließend am Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort wurde er August 2010 zum Richter am OLG Düsseldorf befördert.

Außergerichtlich ist Dr. Gericke seit 2023 Mitherausgeber des renommierten Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung. 

Dr. Gericke verbindet tiefgehende Erfahrung im Justizwesen — von Landesgerichten über den BGH bis hin zur Sitzung eines Oberlandesgerichts — mit fachlicher Exzellenz im Strafprozessrecht. Seine wiederholte Übernahmestellvertretung im Vorsitz spiegelt das hohe Vertrauen in seine juristische Kompetenz wider. Die Herausgeberschaft am Karlsruher StPO-Kommentar unterstreicht seine Rolle als anerkannter Fachautor.

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published on 20.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/17 vom 20. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ VStGB §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 V
published on 22.01.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 2 3 3 / 1 4 vom 22. Januar 2015 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu I. und III. 2.] Veröffentlichung: ja StGB §§ 228, 231 Zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von ver
published on 24.07.2017 00:00

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published on 20.12.2016 00:00

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