Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 1 StR 490/14

published on 16/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 1 StR 490/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR490/14
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
2
- den Angeklagten B. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in elf tateinheitlichen Fällen, in zwei weiteren tateinheitlichen Fällen wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in 13 tateinheitlichen Fällen, davon in vier Fällen lediglich versucht, sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ,
3
- den Angeklagten G. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in 13 Fällen jeweils tateinheitlich mit Abgabenhinterziehung , diese in vier Fällen lediglich versucht, sowie wegen 14 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und
4
- den Angeklagten K. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung , wegen elf Fällen der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung , diese in vier Fällen lediglich versucht, wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 30 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung und in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
5
Das Landgericht hat ferner eine Selbstladepistole der Staatlichen Waffenfabrik Kongsberg (Norwegen), Kaliber 11,25 mm, M 1914, eingezogen.
6
Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten. Während der Angeklagte B. nur die Sachrüge erhebt, greifen die Angeklagten G. und K. das Urteil sowohl mit der Sach- als auch mit Verfahrensrügen an.
7
Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich sämtlich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

A.


8
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
9
Die Angeklagten G. und K. waren im Tatzeitraum gewerblich als Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in verschiedenen Gaststätten und Spielhallen tätig. Formal traten in beiden Fällen die Ehefrauen als Inhaberinnen des Gewerbes in Erscheinung, für den Angeklagten K. außerdem auch ein S. und die Be. GmbH. Tatsächlich übten aber alleine die Angeklagten die Geschäftstätigkeiten zum Betrieb der Spielautomaten aus und trafen alle damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen.
10
Die Umsätze aus den Geldspielautomaten waren umsatzsteuer- und vergnügungssteuerpflichtig. Zusätzlich zu den monatlich bei den zuständigen Finanzämtern abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen waren bei den Stadtverwaltungen der Städte, in denen die Automaten betrieben wurden, die nach der dort jeweils geltenden Vergnügungssteuersatzung anfallenden Abgaben anzumelden und zu entrichten. Hierzu waren – ebenfalls monatlich – die von den Geldspielautomaten ausgedruckten Umsatznachweise in Gestalt sogenannter Auslesestreifen zusammen mit den Vergnügungssteueranmeldungen bei der Stadtverwaltung abzugeben.
11
Diese Auslesestreifen weisen ähnlich elektronischen Registrierkassen automatisch gespeicherte Datensätze aus, insbesondere das Datum des letzten Umsatzabrufs sowie die erzielten Umsatzerlöse (sog. Bruttokasse). Ebenso festgehalten werden – zur Gewährleistung sicherer Zuordnung – Bauart und Zulassungsnummer des Automaten. Zur Auslesung der Geldspielautomaten wird ein spezielles Auslesegerät eingesetzt, welches über eine Schnittstelle im Inneren des Geldspielautomaten einerseits mit diesem und zugleich mit einem mobilen Drucker verbunden ist. Die eigentliche Auslesung läuft so ab, dass die von dem Spielautomaten generierten Daten von einem internen Speichermedium des Automaten auf den Speicher des Auslesegeräts übertragen und von dort aus ausgedruckt werden. Wahlweise besteht die Option, den Datensatz auf dem internen Speicher des Spielautomaten zu belassen oder ihn nach dem Auslesen dort zu löschen.
12
Der Angeklagte K. betrieb insgesamt 37 dieser Spielautomaten in sechs verschiedenen Lokalitäten in O. , F. , M. , Ka. und H. . Spätestens im März 2011 entschloss er sich, die auf den Auslesestreifen ausgewiesenen Umsätze durch Manipulation zu verringern und die dann ausgewiesenen Ergebnisse den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und den Vergnügungssteueranmeldungen zugrunde zu legen sowie die verfälschten Auslesestreifen zum Beleg der Vergnügungssteuer bei der jeweiligen Stadtverwaltung abzugeben. Zu diesem Zweck erwarb er einen Adapter, der bei dem Auslesevorgang zwischen die Schnittstelle des Spielautomaten und das Auslesegerät gesteckt werden kann, um in den Auslesevorgang einzugreifen. Mittels eines Drehknopfes kann an dem Adapter in Zehner-Schritten eingestellt werden, um welchen prozentualen Anteil die ausgewiesenen Umsatzbeträge verringert werden sollen. Die übrigen auf dem Auslesestreifen dargestellten Angaben (Auslesedatum, Zulassungsnummer) bleiben davon unbeeinflusst , so dass die Manipulation für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar ist.
13
Der Angeklagte K. nutzte diesen Adapter in der Absicht, seine monatliche Umsatzsteuer- und Vergnügungssteuerlast zu senken. Den Umfang der Manipulation passte er den zuvor festgestellten tatsächlichen Umsätzen an; je höher diese waren, desto stärker verringerte er den auf dem Auslesestreifen ausgewiesenen Betrag. Im Durchschnitt senkte er seine Umsätze auf diese Weise um 30 Prozent; die von ihm angegebenen Umsätze entsprachen demnach 70 Prozent des tatsächlich erzielten Umsatzes. Die manipulierten Umsätze legte er den Umsatzsteuervoranmeldungen von Juli bis Dezember 2012 zugrunde , wodurch die Umsatzsteuer insgesamt um 43.294,03 Euro verkürzt wurde. Seine Vergnügungssteuerlast verkürzte der Angeklagte K. durch die Verwendung der manipulierten Auslesestreifen um insgesamt 24.789,04 Euro.
14
Der Angeklagte G. betrieb faktisch 19 Geldspielautomaten inSt. und W. in verschiedenen Gaststätten und Spielhallen. Gegenüber dem Angeklagten B. hatte er Schulden in erheblicher Höhe, die aus der Aufnahme privater Darlehen zum Erwerb und zur Einrichtung einer Spielhalle resultierten. Der Angeklagte B. war seinerseits mit dem Angeklagten K. bekannt und wusste, dass und wie dieser seine aus den Geldspielautomaten generierten Umsätze manipulierte. Er trat Anfang März 2012 gemeinsam mit dem Angeklagten K. auf den Angeklagten G. zu und erteilte ihm den Rat, die aus dem Automatenbetrieb resultierende Vergnügungssteuerlast in Anlehnung an das Vorgehen des Angeklagten K. dauerhaft zu verkürzen , um mit den dann erhöhten Gewinnen seine Darlehensverbindlichkeiten schneller zurückführen zu können. An einer der Spielhallen des Angeklagten G. war der Angeklagte B. außerdem mit einem Gewinnanteil von 25 Prozent beteiligt und hatte diesbezüglich Interesse daran, seinen Gewinn durch Steuerverkürzungen dauerhaft zu erhöhen. Die Angeklagten G. , B. und K. kamen noch während des Gesprächs überein, bereits ab dem Ausleseabschnitt Februar 2012 mit der Manipulation zu beginnen. Gegen Zahlung eines Betrages von 1.500 Euro monatlich stellte der Angeklagte K.
seinen Manipulationsadapter zur Verfügung, um dem Angeklagten G. die Einwirkung auf die Automatenauslesung zu ermöglichen. Dem Vorgehen des Angeklagten K. entsprechend und nach dessen Unterweisung in die technischen Abläufe verkürzte der Angeklagte G. für den Zeitraum Februar bis Dezember 2012 anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 45.361,53 Euro und Vergnügungssteuer in Höhe von 35.370,53 Euro.
15
Der Angeklagte B. verwahrte außerdem am 19. Februar 2013 in einem von ihm bewohnten Haus in St. eine funktionsfähige Selbstladepistole der Staatlichen Waffenfabrik Kongsberg (Norwegen), Kaliber 11,25 mm, M 1914, obwohl er wusste, dass er über die hierzu erforderliche Erlaubnis nicht verfügte. Die Waffe enthielt weder ein Magazin noch eine Patrone; sie war zum Verschießen von Patronenmunition aber geeignet. Sie wurde von dem Angeklagten in einem abgeschlossenen Kellerraum des mehrstöckigen Hauses aufbewahrt , zu dem nur er mittels eines Schlüssels Zugang hatte.

B.


16
Die auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg.
17
I. Die Verfahrensbeanstandungen sind jedenfalls unbegründet.
18
1. Mit der Beweisantragsrüge im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung der Beweisbehauptung, der nicht revidierende Mitangeklagte T. sei keiner der beiden Sprecher eines überwachten Telefongesprächs vom 30. April 2012 gewesen.
19
Ob die Rüge trotz fehlender Mitteilung des Inhalts dieses Telefonats ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
20
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Mitangeklagte T. kein Sprecher des bezeichneten Telefonats war. Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vorneherein bedeutungslos, sondern geeignet, auf die Beweislage zu Gunsten des Angeklagten Einfluss zu nehmen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40). Für den Mitangeklagten T. endete das Verfahren mit Freispruch.
21
a) Zu dieser Wahrunterstellung hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Die Wahrunterstellung erfasste ausschließlich die Identifikation der Sprecher eines einzelnen aufgezeichneten Telefongesprächs. Sie erstreckte sich nicht auf die Richtigkeit der Identifikation von Sprechern anderer Telefonate, die nicht Gegenstand des Beweisantrags waren. Ein Verstoß gegen die Wahrunterstellung liegt deshalb nicht darin, dass das Landgericht bei den übrigen Telefonaten von zutreffender Sprecheridentifikation durch die Ermittlungsbehörden ausgegangen ist. Zu der gegenteiligen, von dem Beschwerdeführer erstrebten Schlussfolgerung war das Landgericht nicht gezwungen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20).
22
b) Das Landgericht war auch aus Gründen der Verfahrensfairness nicht gehalten, den Angeklagten vor der Urteilsverkündung eigens darauf hinzuweisen , dass es einen für ihn günstigen Schluss aus der Wahrunterstellung nicht ziehen werde. Eines derartigen Hinweises bedarf es selbst dann nicht, wenn der als wahr unterstellte Umstand später tatsächlich bedeutungslos wird (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40).
23
So liegt es hier. Der gerichtliche Ablehnungsbeschluss bezieht sich auf ein einzelnes Telefonat, welches den Beschwerdeführer nicht betrifft. Er enthielt keinen Vorgriff auf die Beweiswürdigung der Kammer im Übrigen und war auch sonst nicht geeignet, für den Beschwerdeführer irgendein Vertrauen zu begründen.
24
2. Soweit sich der Beschwerdeführer ferner gegen die Behandlung des Hilfsbeweisantrages vom 19. Februar 2014 wendet, ist seine Rüge nicht zulässig erhoben.
25
Wie der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme zutreffend ausführt, lässt sich dem Revisionsvortrag bereits die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend deutlich entnehmen. Das Fehlen der genauen Bezeichnung der als verletzt gerügten Rechtsvorschrift bedingt für sich betrachtet zwar noch nicht die Mangelhaftigkeit des Vortrags. Es führt hier aber auch die nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO zulässige und gebotene Auslegung (vgl. BVerfGE 112, 185, 211) nicht zum Vorliegen eines den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Vortrags, der dem Revisionsgericht die Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes ermöglicht.
26
Die Beanstandung des Angeklagten, das Landgericht sei zur Erlangung einer tragfähigen Indizien- und Beweislage gehalten gewesen, eine größere Anzahl der überwachten Telefongespräche zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, als tatsächlich geschehen, kann allenfalls als Aufklä- rungsrüge im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO verstanden werden. Auch diese wäre aber nicht ordnungsgemäß erhoben, denn die Revision hat weder ein bestimmtes Beweismittel benannt, noch das zu erwartende Beweisergebnis bezeichnet und bestimmt behauptet (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6). Im Übrigen ergibt sich aus der Revisionsschrift nicht, weshalb sich das Landgericht zur Feststellung weiterer Telefonate hätte gedrängt sehen müssen. Obschon der Angeklagte bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung geständig war, hat das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Vielzahl aufgezeichneter Telefonate in die Hauptverhandlung eingeführt und weiteren, darüber hinausgehenden Beweis erhoben. Auch aus den aufgrund der zusätzlich erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu weiterer Untersuchung Anlass gaben.
27
II. Die Sachrüge verhilft der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg.
28
1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
29
a) Die Manipulation der aus den Geldspielautomaten ausgelesenen Daten mittels einer technischen Vorrichtung hat das Landgericht allerdings insoweit unzutreffend als Gebrauchen verfälschter technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewertet; tatsächlich hat der Angeklagte den gesetzlichen Tatbestand in der Modalität des § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verwirklicht.
30
Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen soll, wie auch die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs schützen. Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.). Die spezifische Leistung technischer Aufzeichnungsverfahren im Rechts- und Beweisverkehr besteht darin, dass bestimmte Geräte aufgrund ihrer Konstruktion dazu in der Lage sind, bestimmte Phänomene zu registrieren, nach vorgegebenen Kriterien voneinander zu unterscheiden und einer Klassifikation zuzuführen (vgl. Zieschang in: LK-StGB, 12. Aufl., § 268 Rn. 3; Puppe in: NK-StGB, 4. Aufl., § 268 Rn. 8). Diese Klassifikationsleistung der Maschine kommt dem Menschen dadurch zugute, dass er die Informationen selbst nicht mehr interpretieren muss, sondern das Ergebnis der Aufzeichnung in für ihn verständlichen Zeichen wahrnehmen kann. Hieraus ergibt sich ein gegenüber anderen Aufzeichnungen und Augenscheinsobjekten gesteigertes Vertrauen in die Richtigkeit des Entstehungsvorgangs, die Unbestechlichkeit der selbsttätig arbeitenden Maschine. Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 – 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).
31
aa) Der mit dem Auslesegerät erstellte Ausdruck der in einem eigenständigen Bauteil des Geldspielautomaten automatisch erfassten und eingespielten Umsätze stellt eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB dar.
32
Technische Aufzeichnung ist gemäß § 268 Abs. 2 StGB eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
33
(1) Darstellung in diesem Sinne sind Aufzeichnungen, bei denen die Informationen in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sind (vgl. BGHSt 29, 204, 205). Daran fehlt es, wenn etwa Mess- oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachometers am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 – 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) oder einem Strom- oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wahrnehmbar sind. Bloße Anzeigevorrichtungen sind von dem Begriff der technischen Aufzeichnung deshalb nicht mehr erfasst. Erforderlich ist vielmehr eine Perpetuierung der Aufzeichnung auf einem Medium, welches die Wahrnehmbarkeit der Aufzeichnung dauerhaft ermöglicht.
34
Bei den Geldspielautomaten erfolgt die automatische Sicherung der erfassten Umsatz- und Spieldaten in dem in das Gerät eingebauten Speichermedium. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Bauteil im Sinne des Gesetzes (vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f., wonach eine technischfunktionelle Auslegung des Begriffes geboten ist), denn es ist von dem eigentlichen Funktionsablauf und der Konstruktion des Spielmechanismus völlig unabhängig. Das Speichermedium befindet sich im Inneren des Geräts, um vor dem Zugriff Dritter geschützt zu sein, und ohne dass über eine Datenbuchse oder eine Funk- oder andere Datenverbindung darauf zugegriffen werden kann.
35
(2) Bei den in den Geldspielgeräten in elektronischer Form festgestellten Umsatzzahlen handelt es sich um Daten im Sinne des Tatbestands.
36
Daten sind alle durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen zum Zwecke der Verarbeitung dargestellten Informationen, die einer weiteren Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage bedürfen (vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 37; Corves, Sonderausschuss Prot. V S. 2410, 2618; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 8).
37
So liegt es hier. Die Einspielergebnisse, die auf dem geräteinternen Speicher erfasst werden, stellen Daten in diesem Sinne dar. Ob der Begriff der Daten im Sinne von § 268 StGB über die in § 202a Abs. 2 StGB enthaltene Legaldefinition hinausgeht, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die elektronische Feststellung der über einen Zeitabschnitt entstandenen Umsätze ist davon umfasst.
38
(3) Allerdings handelt es sich bei den im Datenspeicher des Geräts abgelegten Daten noch nicht um eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB, denn diese Informationen sind zu diesem Zeitpunkt allein Teil des vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) nicht abtrennbaren Gerätespeichers. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegerätes – grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen – hergestellten Aus- druck ist eine Darstellung im Sinne des § 268 StGB, durch die sich der Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar machen kann.
39
(4) Die Erfassung der Umsätze wird durch den Geldspielautomaten als technisches Gerät auch selbsttätig bewirkt und nach Anschluss des Auslesegerätes als technische Aufzeichnung perpetuiert.
40
Technische Geräte sind Instrumente, die unter Ausnutzung der Erkenntnisse von Technik und Naturwissenschaft vorgegebene Abläufe ausführen und in einer bestimmten Weise voll- oder teilautomatisch wirken. Ohne dass es auf bestimmte technische Merkmale wie Gütesiegel, Zulassung durch eine Prüfstelle oder Eichung ankäme, fallen darunter alle Geräte, die menschliches Handeln technisch ersetzen (vgl. BGHSt 29, 204, 208).
41
Im Falle des Geldspielautomaten liegt die Leistung des Geräts in der eigenständigen Erfassung und Klassifikation der eingeworfenen Geldbeträge. Der Automat nimmt dadurch selbsttätig, nämlich ohne weitere Eingaben durch den Menschen, eine buchhalterische Tätigkeit an dessen Stelle wahr. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Gerät, vergleichbar dem Tippen der Tasten einer Schreibmaschine, keine von der menschlichen Betätigung abgrenzbare Eigenleistung böte, also nur umsetzen würde, was durch den Bedienvorgang selbst unmittelbar eingegeben wird (vgl. BGHSt 24, 140, 142 zur fehlenden Tatbestandsmäßigkeit von Fotokopien). Bei der Erfassung der Umsätze in dem Spielautomaten wird die Maschine demgegenüber bei jedem Einwurf von Münzen datenerfassend und -umsetzend tätig, ohne dass es einer Eingabe durch einen Menschen bedarf.
42
(5) Die von der Maschine erhobenen Daten sind für den Menschen mit der Vornahme des Ausdrucks im Sinne des § 268 StGB erkennbar, wobei durch die automatische Herstellung des Ausdrucks der gespeicherten Daten grund- sätzlich die Identität der Abbildung mit der Aufzeichnung verbürgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang Zieschang, aaO, § 268 Rn. 22).
43
Die auf dem Geldspielautomaten gespeicherten Daten werden mittels eines bestimmten und bestimmbaren Auslesegeräts in Gestalt eines auf Papier fixierten Auslesestreifens der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht. Es schadet dabei nicht, dass die Daten als in der Geldspielmaschine gespeicherter Datensatz grundsätzlich für das menschliche Auge nicht lesbar sind; vielmehr ist die nicht unmittelbare Wahrnehmbarkeit gerade Voraussetzung des Datenbegriffs (vgl. Graf in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 202a Rn. 12 f.). Um die Daten für den Menschen weiter verarbeiten zu können, ist deren Umsetzung als technische Aufzeichnung erforderlich; diesen Aufzeichnungsvorgang hat der Angeklagte durch die zusätzliche Manipulation mit dem zwischengeschalteten Adapter beeinflusst.
44
bb) Der Angeklagte hat das Ergebnis der Aufzeichnung durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang beeinflusst, was der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleichsteht (§ 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB).
45
Eine technische Aufzeichnung verfälscht, wer die durch die Aufzeichnung ausgewählten und fixierten Zeichen durch imitierte Zeichen ergänzt, löscht oder (teilweise) ersetzt und damit den Eindruck erweckt, als seien diese das nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang produzierte Ergebnis des Geräts. Die Verfälschung kann sich auf den Inhalt der Aufzeichnung beziehen oder auf den perpetuierten Beweisbezug (vgl. Fischer, aaO, § 268 Rn. 21; Puppe, aaO, § 268 Rn. 32; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 41).
46
Eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB liegt demgegenüber vor, wenn der Täter auf diesen in der vorbeschriebenen Weise Zugriff nimmt und hierdurch eine Änderung des produzierten Ergebnisses bewirkt.
47
Die durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang vorgenommene Einwirkung auf die von den Geldspielautomaten erfassten Umsätze in Gestalt ihrer Verkürzung um ausgewählte Prozentsätze erfüllt diese Voraussetzungen. Die manipulativ hergestellten Auslesestreifen erweckten für unbefangene Dritte den Eindruck, das Ergebnis eines standardisierten und störungsfreien Auslesevorgangs zu sein. Die Manipulation bezog sich dabei auch – anders als in dem nicht tatbestandsmäßigen Fall der bloß täuschenden Beschickung – unmittelbar auf den Herstellungsvorgang der Aufzeichnung, der in der Wiedergabe der in dem jeweiligen Zeitabschnitt angefallenen Umsätze bestand.
48
cc) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. BGHSt 5, 149, 151; 28, 300, 304) gehandelt hat. Die Vollendung der jeweiligen Tat ist dabei bereits im Zeitpunkt der Herstellung des verfälschten Auslesestreifens eingetreten; auf dessen Vorlage bei der Stadtverwaltung kam es nicht an.
49
§ 265 StPO steht der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
50
dd) Entgegen den Ausführungen der Revision begegnet auch die Annahme der Qualifikation durch bandenmäßige Begehung gemäß § 268 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
51
Eine Bande setzt nach der ständigen Rechtsprechung den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl an Straftaten (hier nach § 268 StGB) verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 f.).
52
Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Landgerichts vor. Danach „kamen die Angeklagten G. , B. und K. überein, dass die abzuführende Vergnügungssteuer aus den Umsätzen des G. mit seinen aufgestellten Geldspielautomaten dauerhaft verkürzt werden sollte, um die Ge- winne […] zu erhöhen“ (UA S. 29). Dieses Vorhaben setzten die Angeklagten absprachegemäß um, wobei nach einer ersten gemeinsam durchgeführten Manipulation der Auslesung der Angeklagte K. den Manipulationsadapter zur Verfügung stellte, der Angeklagte B. als „Hauptansprechpartner“ (UA S. 30) fungierte und der Angeklagte G. die weiteren Auslesemanipulationen durchführte. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle festgestellten Taten mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB als Mitglied der Bande unter Mitwirkung jedenfalls eines weiteren Bandenmitglieds und nicht im ausschließlich eigenen Interesse begangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 StR 568/99, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, StraFo 2011, 520; vom 1. März 2011 – 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521; Urteile vom 28. September 2011 – 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172, 173; vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94), wird davon ebenfalls getragen.
53
ee) Den Tatbestand des § 269 StGB, der zu § 268 StGB in Tateinheit stehen kann, hat der Angeklagte daneben nicht verwirklicht. § 269 StGB ist in Anlehnung an § 267 StGB urkundenspezifisch auszulegen. Nimmt daher der Aussteller selbst eine Datenfälschung zu Täuschungszwecken vor, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit schon deshalb, weil das Fälschungsergebnis nicht einer falschen Urkunde, sondern einer schriftlichen Lüge entspricht.
54
b) Die in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. begangene Verkürzung der kommunalen Vergnügungssteuer durch unrichtige Erklärung der Umsätze hat das Landgericht zutreffend als Abgabenhinterziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KAG Ba.-Wü. a.F., § 25 Abs. 2 StGB bewertet.
55
aa) Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine traditionelle kommunale Aufwandsteuer, die auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann. Die Festsetzung des Steuersatzes obliegt der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis (vgl. BVerfGE 40, 52, 55; 56, 64; BVerfG, NVwZ 2001, 1264, 1265). Das Bestehen gültiger Vergnügungssteuersatzungen , deren jeweilige Ausgestaltung und die ergangenen Steuerfestsetzungen hat das Landgericht im Einzelnen festgestellt.
56
bb) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit derjenigen festgestellten Vergnügungssteuerbescheide , die der Steuerbemessung die Bruttoeinspielerlöse zugrunde legen; die Wertungen der Strafkammer bleiben hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 – 6 C 11322/13.OVG, NVwZ-RR 2015, 198 [Ls.]).
57
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren , die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen , sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.
58
Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Sie wird nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs, sondern nur auf einer Stufe erhoben. Sie knüpft ausschließlich an die Benutzung der Spielautomaten, nicht aber an deren Herstellung oder Verkauf an und zielt nicht darauf ab, sämtliche Umsätze zu erfassen. Sie ist eine auf Spiele beschränkte örtliche Abgabe und bereits von daher nicht geeignet , das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen , indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten belastet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 – C-437/97, Slg. 2000, 1157 = NVwZ-RR 2000, 705 und Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).
59
Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13). Daran hat er festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).
60
c) Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
61
2. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
62
Soweit das Landgericht für die unter Ziffer II. 1. – 14. der Urteilsgründe festgestellten Fälle der Hinterziehung von Umsatzsteuer unter fehlerfreier Anwendung des Regelstrafrahmens durchwegs auf Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erkannt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dies unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB rechts- und ermessensfehlerfrei mit dem Vorliegen einer Tatserie begründet und die hierfür maßgeblichen Grundsätze (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 5 StR 490/00, NStZ 2001, 311; vom 8. April 2004 – 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08, NJW 2009, 1979, 1984) in den Blick genommen.

C.


63
Die Revision des Angeklagten K. , die dieser auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge stützt, ist ebenfalls unbegründet.
64
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
65
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor.
66
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht die Sitzausrichtung der Zeugen entgegen seinem hierauf gerichteten Antrag nicht geändert hat. Er beanstandet, die Zeugen seien während ihrer Vernehmung im Sitzungssaal so platziert gewesen, dass es ihm und seinen Verteidigern nicht möglich gewesen sei, diesen ins Gesicht zu sehen und ihre Mimik und Gestik zu verfolgen. Die Sitzplatzausrichtung habe eine Sicht auf die Zeugen nur schräg von hinten zugelassen.
67
Die Rüge ist bereits unzulässig; der Revisionsvortrag genügt nicht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.
68
Der Vortrag des Beschwerdeführers erweist sich als unvollständig, denn wie sich der Begründungsschrift selbst entnehmen lässt, war dem in der Haupt- verhandlung gestellten Antrag des Angeklagten eine Skizze beigefügt, welche die räumlichen Gegebenheiten abbildete. Der Revisionsvortrag lässt eine Beschreibung oder bildhafte Wiedergabe dieser Skizze indes vermissen. Dem Senat ist damit eine Prüfung alleine anhand der Revisionsbegründung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären, verwehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11; vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13, NStZ-RR 2013, 222, jeweils mwN).
69
2. Mit der Rüge der Verletzung der § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung seines auf die Einholung eines weiteren technischen Sachverständigengutachtens gerichteten Hilfsbeweisantrag vom 24. Februar 2014.
70
a) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.
71
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts zweifelhafter Sachkunde des gehörten Sachverständigen habe das Landgericht die Ablehnung nicht auf die Vermittlung eigener Sachkunde gerade durch ihn stützen dürfen, leitet er dies (auch) aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens her. Diese gutachtlichen Ausführungen teilt die Revisionsschrift aber nicht mit. Ihr Inhalt ergibt sich in der erforderlichen Vollständigkeit auch nicht aus den Urteilsgründen , die aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge der revisionsgerichtlichen Berücksichtigung offenstehen. Daneben verschweigt der Revisionsvortrag das schriftliche Ergänzungsgutachten des gehörten Sachverständigen Nr. 325/13 – Nachtrag 3 – vom 21. Juli 2013 (vgl. UA S. 54). Die Unvollständigkeit des Vortrags hat die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge (vgl. nur BGHSt 40, 218, 240; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 1 StR 547/11, NStZ 2012, 281).
72
b) Im Übrigen war der Hilfsbeweisantrag (nur) am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu messen, denn ein wirksamer Beweisantrag lag in Ermangelung der Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht vor (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.). Gegen ihre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer aber nicht verstoßen. Anhaltspunkte, die zu weiteren Untersuchungen Anlass gegeben hätten, sind von der Revision weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
73
II. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
74
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Zu bemerken bleibt nur Folgendes :
75
Im Hinblick auf die von dem Angeklagten in F. betriebenen Geldspielgeräte hat das Landgericht den Vergnügungssteuersatz nicht zutreffend angesetzt. Bis zum 31. Dezember 2012 betrug der Steuersatz nach § 7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. 18 Prozent des Nettoeinspielergebnisses. Das landgerichtliche Urteil geht demgegenüber von einem Vergnügungssteuersatz von 22 Prozent der Nettokasse aus, was eine fehlerhafte Berechnung der Verkürzungsbeträge zur Folge hat. Während das Landgericht für die betroffenen, unter Ziffer III.1.e.(3), Tat I. 14. – 18. (UA S. 26) festgestellten Fälle zu einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 2.117,28 Euro gelangt, beläuft sich dieser tatsächlich nur auf 1.732,32 Euro. Der Schuldspruch bleibt davon indes unberührt.
76
2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis dennoch stand.
77
Zwar hat das Landgericht der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen unter Ziffer III.1.e.(3), Tat I. 14. – 18. aufgrund des jeweils zu hoch angesetzten Verkürzungsumfangs der Vergnügungssteuer zum Nachteil des Angeklagten einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt. Der Senat kann aber ausschließen , dass das Landgericht bei zutreffender Berechnung auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies folgt bereits aus den nur geringen Höhen der übersetzten Verkürzungsbeträge. Diese belaufen sich im Fall III.1.e.(3), Tat I. 14. auf 126,59 Euro, bei der Tat I. 15. auf 53,27 Euro, bei der Tat I. 16. auf 82,81 Euro, bei der Tat I. 17. auf 53,04 Euro und bei der Tat I. 18. auf 69,07 Euro. Beleg dafür, dass die Strafkammer unter Annahme der korrekten Beträge dieselben Einzelstrafen verhängt hätte, liefert ferner der Vergleich mit den übrigen Strafen. Diese hat die Kammer in allen Fällen vollendeter Abgabenhinterziehung gleichermaßen mit elf Monaten bemessen, ohne die Höhen der eingetretenen Verkürzungen zu berücksichtigen, welche sich in einem die fehlerhafte Berechnung weit überragenden Rahmen nach oben und unten bewegen.
78
Die Gesamtstrafenbildung, die auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt ist, bleibt hiervon unberührt.

D.


79
Auch die Revision des Angeklagten B. dringt nicht durch.
80
Die Feststellungen des Urteils tragen aus den dargelegten Gründen die Verurteilung des Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in den von der Strafkammer angenommenen Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe.
81
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Strafkammer hat die bestimmenden Strafzumessungsgründe rechtsfehlerfrei bewertet und eine Strafe verhängt, die im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens liegt.
Raum Rothfuß Graf
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Der Angeklagte hat vorliegend zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mithilfe derer er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im sehr großen Stil zu betreiben
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.