Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.11.16.0
20.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Rechtsanwältin und Pferdewirtschaftsmeisterin, beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab. Die Klägerin habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO) nicht nachgewiesen. Denn nahezu sämtliche bearbeiteten Fälle stammten aus dem Bereich der Tiermedizin; das Medizinrecht beziehe sich jedoch auf die Humanmedizin. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs (MedR 2016, 647) richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

3

Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfahrungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet haben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO).

4

Den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zum einen teilt der Senat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht nicht möglich ist, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich Rechtsfälle aus dem Bereich der Veterinärmedizin bearbeitet hat (nachfolgend II). Zum anderen könnte, selbst wenn man dies anders sehen wollte, der Klägerin der Titel nicht verliehen werden, weil ihre 110 Positionen umfassende Liste nicht die notwendige Zahl von 60 anzuerkennenden Fällen enthält (nachfolgend III).

II.

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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Zusammenhang mit den von ihr bearbeiteten veterinärmedizinischen Rechtsfällen nicht bereits wegen einer entsprechenden "Zusicherung" der Beklagten zu. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf eine E-Mail vom 15. Januar 2013. Mit dieser hat ein Referent der Beklagten - in Reaktion auf eine E-Mail der Klägerin vom 7. November 2012, in der diese um Bestätigung gebeten hat, dass tiermedizinische Fälle als solche anerkennungsfähig seien - mitgeteilt, "dass nach Auffassung des Fachausschusses für Medizinrecht allein die Tatsache, dass Sie überwiegend im Bereich des Veterinärrechts tätig sind, der Anerkennung der Fälle grundsätzlich nicht entgegensteht, also auch veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle anerkannt werden können. Sie müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung erfüllen, also insbesondere Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO nachweisen, davon aus jedem dieser Bereiche mindestens drei Fälle (§ 5 i FAO)." Hierin ist - anders als dies die Klägerin meint - keine wirksame verwaltungsrechtliche Zusicherung der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen, die diese verpflichtet hätte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. April 2014 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen oder diesen Antrag nicht mit der Begründung abzulehnen, veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle könnten nicht gezählt werden. Über die Anerkennung von Fällen entscheidet verbindlich ausschließlich der Vorstand der Beklagten im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Fachanwaltsordnung (§ 43c Abs. 2 BRAO). Der Vorstand ist dabei an die Stellungnahme des Fachausschusses nicht gebunden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 und vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123, 124; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 38; Hartung in Henssler/Prütting aaO § 24 FAO Rn. 18; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43c BRAO Rn. 43, § 24 FAO Rn. 17; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c Rn. 40, § 24 FAO Rn. 23). Bereits dies schließt es aus, der E-Mail vom 15. Januar 2013 die von der Klägerin gewünschte Bedeutung für dieses Verfahren beizumessen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Anfrage der Klägerin auf eine Rechtsauskunft und nicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 BRAO) auf die Zusage des Erlasses eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet war und dass die für die Wirksamkeit einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform bei einer E-Mail besonderen - hier nicht eingehaltenen - Erfordernissen unterliegt (§ 3a Abs. 2, § 37 Abs. 3 VwVfG).

6

2. Auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass in der Vergangenheit drei Rechtsanwaltskammern in Deutschland den Fachanwaltstitel für Medizinrecht Personen verliehen haben, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Recht der Veterinärmedizin hatten, lässt sich - anders als dies die Klägerin meint - kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ableiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum selben Rechtsträger und wird deshalb nicht verletzt, wenn eine Rechtsnorm von verschiedenen Rechtsträgern unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur BVerfGE 21, 54, 68; 21, 87, 91; 75, 329, 347; 76, 1, 73; 79, 127, 158). Abgesehen davon ist die Anerkennungsfähigkeit veterinärmedizinischer Rechtsfälle unter den vom Senat befragten Rechtsanwaltskammern sehr streitig. Einige halten veterinärmedizinische Fälle für unbegrenzt berücksichtigungsfähig, andere lehnen eine Berücksichtigung grundsätzlich ab. Eine Reihe von Kammern erachtet die Berücksichtigung im Rahmen einzelner Fallgruppen des § 14b FAO zwar für zulässig, nicht jedoch die Verleihung des Fachanwaltstitels, wenn nahezu ausschließlich solche Verfahren bearbeitet wurden.

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3. In der Kommentarliteratur zur Fachanwaltsordnung wird die Frage, ob Fälle aus dem Bereich der Veterinärmedizin im Rahmen des § 14b FAO gezählt werden können, nicht behandelt. Die im Rahmen der jeweiligen Darstellung verwandten Begrifflichkeiten und Beispiele sind allerdings - abgesehen von einigen neutralen Formulierungen - dem Bereich der Human- (einschließlich Zahn-)medizin zuzuordnen (vgl. etwa Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 133 ff., § 14b FAO Rn. 7 ff.; dieselbe in: Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 216 ff.; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 5 FAO Rn. 53 ff., § 14b FAO Rn. 3 f.; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 194 ff., § 14b FAO Rn. 4 ff.; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 5 FAO Rn. 53, § 14b FAO Rn. 2 ff.).

8

4. In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ist - abgesehen von der angefochtenen Entscheidung - die Frage bisher nur vom Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof thematisiert worden. Dieser hat in einem Urteil vom 23. April 2009 (AGH 20/08, juris) - allerdings ohne nähere Begründung und insoweit im Wesentlichen unter Bezugnahme darauf, dass "auch zwischen den Parteien Einvernehmen darüber besteht, dass die tierärztlichen Mandate geeignet sein können, besondere Kenntnisse im Medizinrecht nachzuweisen, und grundsätzlich anzuerkennen seien" - die Meinung vertreten, zum Medizinrecht gehöre auch die Veterinärmedizin (aaO Rn. 20).

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5. Weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO lässt sich ein grundsätzlicher Ausschluss des Veterinärmedizinrechts entnehmen.

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a) Nach Wikipedia bezieht sich das "Medizinrecht" allgemein auf die "rechtlichen Aspekte des Gesundheitswesens, der Krankenversorgung und der Medizin in ihrer Gesamtheit", wobei "Medizin" die "Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen und Tieren" sei. Im Duden (Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 635) wird "Medizin" als Wissenschaft vom gesunden und kranken Organismus des Menschen" definiert und fehlt in der anschließenden Aufzählung der Medizinbereiche die Tiermedizin. Demgegenüber wird im Brockhaus (Der Brockhaus in fünf Bänden, 10. Aufl., Bd. 3 S. 3052) "Medizin" als "Wissenschaft vom gesunden und kranken Funktionszustand des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Organismus" verstanden. In den juristischen Standardwerken zum "Medizinrecht" (vgl. etwa Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl.; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl.) sind üblicherweise auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, wobei diese allerdings vom Umfang her eine geringe Bedeutung haben.

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b) Die in § 14b FAO aufgeführten Bereiche des Fachgebiets Medizinrecht bieten ein unterschiedliches Bild. Teilweise sind sie der Human- (einschließlich Zahn-)medizin (im Folgenden einheitlich: Humanmedizin) zuzuordnen, teilweise betreffen sie zumindest in erster Linie die Humanmedizin, teilweise sind sie aber auch mehrdeutig.

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aa) So ist bei Nr. 1 ("Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung b) strafrechtliche Haftung") ein Verständnis möglich, wonach auch veterinärmedizinische Behandlungen erfasst sind. Dies betrifft allerdings weniger den Bereich b), da sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten gemeinhin im Spannungsfeld von ärztlicher Heilbehandlung und fahrlässiger Körperverletzung (ggfs. fahrlässiger Tötung) abspielt. Demgegenüber dürfte eine strafrechtliche Haftung von Tierärzten nur selten in Betracht kommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Tatbestände der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG (Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund; Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit bzw. Zufügung anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden) liegen bei einer tierärztlichen Behandlung eher fern. Dass mit den von einem Fachanwalt für Medizinrecht erwarteten Kenntnissen der strafrechtlichen Haftung - so die Klägerin - der Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen durch einen Tierarzt (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder spezielle Strafbestimmungen im Arzneimittelgesetz (§§ 95, 96 AMG) - vor allem im Zusammenhang mit dem sog. Dispensierrecht von Tierärzten - gemeint sein sollen, ist auch nicht naheliegend. Im Zivilrecht bestehen dagegen gewisse Parallelen. Zwar gelten die §§ 630a ff. BGB über den Behandlungsvertrag nur im Verhältnis Arzt/Patient und sind diese Normen hinsichtlich ihrer Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechts, nicht aber auf die Behandlung von Tieren zugeschnitten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drucks. 17/10488 S. 26). Auch stellt sich der Schaden bei einem Tier regelmäßig anders dar als beim Patienten (zum Beispiel Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Renten- und Erwerbsschaden). Jedoch bestehen auch Gemeinsamkeiten. So sind zum Beispiel die in der Rechtsprechung zum humanmedizinischen Bereich entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler (jetzt § 630h Abs. 5 BGB) auch im Rahmen der tierärztlichen Haftung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, NJW 2016, 2502 Rn. 13 ff.).

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bb) Nr. 2 ("Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung") ist dagegen eindeutig auf den humanmedizinischen Bereich zugeschnitten, unabhängig davon, dass - worauf die Klägerin hinweist - von Versicherungsunternehmen auch für manche Haustiere wie insbesondere Hund und Pferd Tierkrankenversicherungen angeboten werden.

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cc) In Nr. 3 ("Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe"), Nr. 4 ("Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung") und Nr. 5 ("Vergütungsrecht der Heilberufe") wird der Begriff der Heilberufe verwandt. Zu diesen zählt nicht nur der Humanmediziner, sondern unter anderem auch der Tierarzt. Dies entspricht den Heilberufsgesetzen der Länder (vgl. nur Hessisches Heilberufsgesetz vom 7. Februar 2003, GVBl. I 66). Insoweit lässt sich vom Wortlaut her sowohl das (zahn)ärztliche wie das tierärztliche Berufsrecht, das (zahn)ärztliche wie das tierärztliche Vertrags- und Gesellschaftsrecht und das (zahn)ärztliche (GOZ; GOÄ) wie das tierärztliche (GOT) Vergütungsrecht unter § 14b FAO subsumieren. Allerdings bestehen nicht unerhebliche Unterschiede zwischen diesen Bereichen; so spielt z.B. das Vertragsarztrecht und damit das Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung und zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder der Praxisübernahme und -auseinandersetzung wie auch beim Vergütungsrecht nur im humanmedizinischen Bereich eine - zudem wichtige - Rolle.

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dd) Nr. 6 ("Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht") ist demgegenüber der Humanmedizin zugeordnet. Der Begriff "Krankenhaus" wird auch im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren ("Tierkliniken") üblicherweise nicht verwandt.

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ee) Was Nr. 7 ("Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts") anbetrifft, bezieht sich das Arzneimittelgesetz (BGBl. 2005 I S. 3394) sowohl auf die Versorgung von Menschen wie auf die von Tieren. Das Gesetz über Medizinprodukte (BGBl. 2002 I S. 3146) dient dagegen nach § 1 dem Schutz der "Patienten, Anwender und Dritter" (siehe auch die auf den "Menschen" bezogenen Begriffsdefinitionen in § 3 Nr. 1-3). Es gilt grundsätzlich nicht für veterinärmedizinische Produkte (vgl. nur Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, § 2 Rn. 28; Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., § 2 Rn. 1), wobei sich an diesem grundsätzlichen Befund auch nichts ändert, wenn man - so die Klägerin - die Verweisung in § 2 Abs. 3 MPG auf § 2 Abs. 1 AMG so verstehen wollte, dass jedenfalls für sog. Applikationshilfen die diesbezüglichen Regelungen ausnahmsweise auch bei der Behandlung von Tieren Anwendung finden.

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ff) Nr. 8 ("Grundzüge des Apothekenrechts") zielt auf den humanmedizinischen Bereich ab. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (BGBl. 1980 I S. 1993) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Dass mit den Grundzügen des Apothekenrechts - wie die Klägerin meint - auch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (BGBl. 2009 I 1760) gemeint sein könnte, ist dagegen eher fernliegend.

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6. Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung veterinärmedizinische Rechtsfälle nicht zu berücksichtigen sind.

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Allerdings stand dem Ausschuss der Satzungsversammlung, in dem der Text des § 14b FAO erarbeitete wurde, offenbar nur der humanmedizinische Bereich vor Augen. Insoweit erläuterte Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas den vom Unterausschuss "Medizinrecht" erarbeiteten und vom Ausschuss 1 modifizierten Vorschlag für die Einführung der Fachanwaltschaft Medizinrecht zu Beginn der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung am 22./23. November 2004 in Berlin mit folgenden Worten (Sitzungsprotokoll S. 10 f.):

"Bei dem Begriff "Medizinrecht" handele es sich um eine neuere Sprachschöpfung, die nicht identisch mit den vormaligen Begriffen des "Arztrechts" oder gar des "Arzthaftungsrechtes" sei. Beides seien lediglich Teilbereiche des umfassend zu verstehenden Begriffs "Medizinrecht", der als Sammelbezeichnung für die Rechtsnormen und deren Anwendung verwendet werde, die sich auf die Behandlung von Patienten durch dafür zugelassene Fachleute bezögen. Medizinrecht sei damit mehr als Arztrecht und weniger als Gesundheitsrecht. Es schließe insbesondere auch das "öffentliche Medizinrecht" ein, somit den gesamten Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und XI), das Berufsrecht der Heilberufe einschließlich des Rechts der Zugangsvoraussetzung, das Krankenhaus-, Apotheken-, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht. Der Begriff des Medizinrechts habe sich zwischenzeitlich eingebürgert. Auch das rechtsschutzsuchende Publikum habe eine hinreichende Vorstellung von seinem Inhalt. Der Fachanwalt für Medizinrecht sei die Inkarnation dessen, was das Fachanwaltskonzept bedeute. Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt, es bestehe also eine umfassend breite Nachfrage. Auch wenn es Überschneidungen zum Sozialrecht gebe, handele es sich bei dem Medizinrecht um ein abgrenzbares Rechtsgebiet, das eine notwendige Ergänzung zum Sozialrecht darstelle. ..."

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In der anschließenden Diskussion in der Satzungsversammlung wurde dann unter anderem auch der Antrag gestellt, § 14b Nr. 8 der Vorlage ("Grundzüge des Apothekenrechts") um das "Tierarztrecht" zu ergänzen ("Grundzüge des Apotheken- und Tierarztrechtes"). Dagegen wurde in der Diskussion eingewandt, Nr. 1 ("Recht der medizinischen Behandlung ...") beinhalte auch das Tierarztrecht, sodass es keiner besonderen Aufnahme bedürfe. Der Ergänzungsantrag zu Nr. 8 wurde letztlich abgelehnt (Sitzungsprotokoll S. 12 f.). Ob diese Ablehnung darauf beruhte, dass die Satzungsversammlung mehrheitlich entsprechend den Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas Medizinrecht als Patientenrecht ("Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt.") ansah oder das Tierarztrecht als von Nr. 1 (dann nicht Nr. 2 - Nr. 8?) umfasst ansah, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.

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Allerdings zeigt der Ablauf der Beratungen in der Satzungsversammlung, dass es jedenfalls im Wesentlichen um den humanmedizinischen Bereich ging. Die gegenteilige Wertung der Klägerin, der Entstehungsgeschichte sei "eindeutig" zu entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung tiermedizinrechtliche Fälle zu berücksichtigen seien, vermag der Senat dagegen nicht nachzuvollziehen. Dass die Ablehnung des Ergänzungsantrags auf dem allgemeinen Konsens der Gleichstellung der Humanmedizin und der Tiermedizin beruhte, lässt sich aus dem Protokoll nicht ableiten. Aus den von der Klägerin zitierten Redebeiträgen ergibt sich nichts für ihre Auffassung. Soweit zum Beispiel in der Diskussion davon die Rede gewesen ist, das Medizinrecht beschränke sich nicht auf das Arzthaftungsrecht, sondern sei umfassender zu verstehen, bezieht sich dies auf die verschiedenen Bereiche im vorgeschlagenen Text des § 14b FAO, besagt aber nichts über die Einbeziehung tiermedizinrechtlicher Fälle. Dass die Teilnehmer der Satzungsversammlung mit dem in Redebeiträgen verwandten Begriff "Patient" Pferd, Hund und Katze einbeziehen wollten beziehungsweise als "klassischer Patientenanwalt" auch ein Rechtsanwalt bezeichnet werden sollte, der Fälle mit Tierbezug bearbeitet, erschließt sich dem Senat nicht.

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7. Die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des Senats nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren. Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende Publikum damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, BRAK-Mitt. 2015, 150 Rn. 12 mwN). Die Bezeichnung Fachanwalt erweckt insoweit bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. BVerfG, NJW 1992, 816; 2005, 3558; 2007, 1945; AnwBl. 2014, 1052 Rn. 19). Für die Auslegung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 14; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 12 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 13). Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Februar 2015 aaO zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht) die Erwartung als berechtigt angesehen, dass der Fachanwalt seine praktischen Erfahrungen auch auf den Kerngebieten dieses Fachbereiches erworben hat. Der Mandant, der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht geht, erwartet aber, dass dieser sich in erster Linie im Bereich des Rechts der Humanmedizin auskennt. Medizinrecht ist für ihn primär die Medizin, die sich mit dem Menschen und den entsprechenden Rechtsgebieten befasst. Er geht dagegen nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen Erfahrungen nahezu ausschließlich im veterinärmedizinischen Bereich - hier bei der Klägerin mit Rechtsfällen im Zusammenhang mit Pferden - gesammelt hat.

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Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wohin sonst sich ein Rechtsuchender mit einem tiermedizinischen Mandat wenden sollte als an einen Fachanwalt für Medizinrecht, impliziert, dass für jegliches Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft existieren müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall. Rechtsuchende mit einem tiermedizinischen Mandant können sich unabhängig von den Fachanwaltschaften an veterinärmedizinrechtlich geschulte Rechtsanwälte wenden. Diese können im Rahmen des § 7 BORA auf entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte/Interessenschwerpunkte hinweisen, wie es im Übrigen die Klägerin ausweislich ihres Briefkopfs bereits tut.

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8. Auch systematische Gründe sprechen gegen die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung.

25

Der Bereich der Humanmedizin umfasst alle in § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO in Bezug genommenen acht Fallgruppen des § 14b Nr. 1-8 FAO einschließlich der jeweiligen Unterfallgruppen. Die Veterinärmedizin lässt sich dagegen bereits vom Wortlaut her nur teilweise darunter subsumieren (s.o.). An sich sollte aber jeder zukünftige Fachanwalt grundsätzlich alle Bereiche des § 14b FAO abdecken können, auch wenn es ihm freisteht, welche drei Schwerpunktbereiche er zum Gegenstand seiner Fall-Liste macht. Dem nur im Bereich der Veterinärmedizin tätigen Rechtsanwalt sind aber von vorneherein wesentliche Bereiche des § 14b FAO verschlossen.

26

Die Veterinärmedizin stellt insoweit lediglich einen Randbereich des Medizinrechts dar. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Berufungsbegründung auf Fundstellen in der juristischen Kommentarliteratur zum Medizinrecht, die zwar auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, die aber im Verhältnis zur Behandlung der Humanmedizin eine völlig untergeordnete Bedeutung haben. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu dem von ihr besuchten Fachanwaltslehrgang Medizinrecht bestätigen dieses Bild. Die Klägerin hat in ihrem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 16. April 2014 insoweit zutreffend von der Veterinärmedizin "als eher seltene medizinrechtliche Fallgestaltung" gesprochen. Dementsprechend hat auch die Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern ergeben, dass sich in der Zeit seit Einführung des Fachanwaltstitels Medizinrecht zum 1. Juli 2005 die Frage der Anerkennung veterinärmedizinrechtlicher Fälle in vielen Kammerbezirken bis heute überhaupt nicht gestellt hat. Lediglich in vereinzelten Fällen war die Frage entscheidungserheblich. Dieser Befund bestätigt, dass Schwerpunkt des Medizinrechts im Bereich der Fachanwaltsordnung eindeutig die Humanmedizin ist.

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9. Dass Fachanwalt für Medizinrecht werden kann, wer im humanmedizinischen Schwerpunktbereich nicht oder nur vereinzelt tätig ist, ist nicht sachgerecht. Dem steht auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO entgegen. Danach müssen sich die notwendigen sechzig Fälle auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle. Insoweit setzt der Erwerb des Fachanwaltstitels nicht voraus, dass der Bewerber Rechtsfälle aus allen Bereichen des § 14b FAO bearbeitet hat, vielmehr genügt der Nachweis in drei Teilbereichen, ist also eine gewisse Spezialisierung möglich. So kann theoretisch Fachanwalt auch derjenige werden, der keinen Arzthaftungsfall (§ 14b Nr. 1a FAO) bearbeitet hat, ungeachtet dessen, dass - so etwa Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 134 - der sog. Patientenanwalt eigentlich dem entspricht, was das rechtsuchende Publikum gemeinhin unter einem Fachanwalt für Medizinrecht versteht. Zwar mag insoweit der Erwerb des Titels durch einen entsprechend anderweitig spezialisierten Rechtsanwalt nicht immer den Erwartungen des rechtsuchenden Bürgers entsprechen. Hieraus kann aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht abgeleitet werden, dass es damit auch zulässig ist, in drei Teilbereichen des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO ausschließlich tiermedizinische Rechtsfälle zu bearbeiten. Im Medizinrecht ist die Humanmedizin der Kern. Dies gilt für alle Bereiche des § 14b FAO. Das typische Kennzeichen des Medizinrechts - ein jedenfalls mittelbarer Patientenbezug und damit ein Bezug zum Menschen im Medizinrecht - muss sich auch in den praktischen Fällen widerspiegeln, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Man kann deshalb nicht Fachanwalt für Medizinrecht werden, wenn man - wie die Klägerin - nur vereinzelt in diesem Kernbereich arbeitet.

III.

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Selbst wenn man abweichend von den Ausführungen zu Ziffer II veterinärmedizinische Rechtsfälle den humanmedizinischen Rechtsfällen gleichstellen und den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht damit auch für zulässig erachten würde, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich im Bereich der Veterinärmedizin tätig ist, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens 60 medizinrechtliche Fälle nach § 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b Nr. 1-8 FAO bearbeitet hat. Nach § 6 Abs. 3 FAO sind zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 FAO Fall-Listen vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Die aufgelisteten Fälle sind dabei möglichst genau zu dokumentieren. Der Gegenstand der Angelegenheit ist so aussagekräftig wie in wenigen Worten machbar darzustellen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Fälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 6 FAO Rn. 37; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 6 FAO Rn. 29, 33). Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer Fall-Liste kann - auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren erläuternden Ausführungen im Schriftsatz vom 6. März 2017 - nicht festgestellt werden, dass sie die notwendige Fallzahl nachgewiesen hat.

29

1. Die von der Klägerin unter "5.) Fachgebiet § 14b FAO: Tierschutzrecht - korrespondiert mit "öffentlichem Medizinrecht" gem. SV (Sonderbereich Tiermedizinrecht, korrespondierend mit Facharzttitel "Fachtierarzt für Tierschutz")" aufgelisteten und allgemein dem § 14b FAO unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzrechts beziehungsweise des öffentlichen Medizinrechts zugeordneten vier Fälle können nicht berücksichtigt werden. Den Gegenstand der Fälle hat die Klägerin wie folgt beschrieben: "Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen starker Abmagerung einer Stute, deren Begutachtung erst während eines parallelen Strafverfahrens eine unerkannte Zahninvalidität (Zahnfistelbildung, Kieferhöhlenvereiterung, reduzierte Kautätigkeit) ergab, sowie (Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen) angeblicher Abmagerung eines Sittichs", "Öffentliches Medizinrecht, fachgerechte Entsorgung eines verstorbenen Fohlens, tiergerechte Haltung von Pferden", "Öffentliches Medizinrecht, pferdegerechte Versorgung von in Pension stehenden fremden Pferden eines zahlungsrückständigen Eigentümers" und "Öffentliches Medizinrecht, EU-Recht: Erfordernis des Mitführens von Equidenpässen sowie von amtstierärztlichen EU-Gesundheitszeugnissen nach der TRACES-Richtlinie bei Verbringung von Pferden innerhalb Europas". Diese Sachverhalte lassen sich keiner Fallgruppe des § 14b FAO zuordnen. Tierschutzrecht ist im Übrigen Bestandteil des § 14m Nr. 2e FAO (Fachanwalt für Agrarrecht). Dass bei der Vorstellung des § 14b FAO in der 3. Satzungsversammlung am 22./23. November 2004 (aaO S. 10 f.) der Begriff "öffentliches Medizinrecht" verwandt wurde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - an der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nichts. Zum einen bezog sich dieser Begriff in seinem Kontext auf die im vorgeschlagenen Katalog des § 14b FAO aufgeführten Bereiche. Nicht dagegen kann die Bemerkung so verstanden werden, dass damit alles, was sich gegebenenfalls unter den Begriff öffentliches Medizinrecht subsumieren lässt, erfasst werden sollte. Im Übrigen hat die von der Klägerin gewünschte Auslegung keinerlei Niederschlag im Wortlaut des § 14b FAO gefunden.

30

2. Die unter "1.) Fachgebiet § 14b Nr. 1a) FAO: Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung" aufgeführten einhundert Fälle (Fall-Nr. 1-101; der Fall Nr. 98 ist unter § 14b Nr. 1b aufgelistet), können zum größeren Teil nicht berücksichtigt werden.

31

a) Die zivilrechtliche Haftung entspricht dem klassischen Arzthaftungsrecht und umfasst unter anderem die Stichworte Aufklärung und Einwilligung, Diagnose-, Behandlungs- und Organisationsfehler, Haftungsgrundlagen, Kausalität und Schaden (vgl. nur Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 14b FAO Rn. 9 f.; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 14b FAO Rn. 4). Wie aus dem Zusatz "insbesondere" deutlich wird, können allerdings auch unabhängig von der klassischen Arzthaftung sonstige Sachverhalte anerkannt werden, in denen das Recht der medizinischen Behandlung Streitgegenstand ist. Dass sich im Rahmen eines Falls lediglich allgemein veterinärmedizinische Fragen stellen beziehungsweise dass im Zusammenhang mit einem Beratungsmandat oder einem gerichtlichen Verfahren eine Verletzung oder Erkrankung eines Tieres (Pferdes) eine Rolle spielt oder ein veterinärmedizinisches Gutachten eingeholt wurde, reicht allerdings nicht aus, um diesen Fall zum Rechtsfall im Sinne des § 14b Nr. 1a FAO zu machen. Der von der Klägerin betonte Umstand, dass für die Bearbeitung von Fällen im Medizinrecht nicht nur juristische, sondern auch medizinische Kenntnisse notwendig seien, und ihr diesbezüglicher Hinweis auf den insoweit von Prof. Dr. Quaas (aaO S. 11) verwendeten Begriff der "interdisziplinären Bearbeitungsnotwendigkeit" ändern hieran nichts beziehungsweise führen nicht dazu, dass allein das Vorliegen eines juristischen Falls, in dem sich veterinärmedizinische Fragen stellen, für die Anerkennung ausreicht. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die juristischen Fragen die medizinische Behandlung betreffen.

32

Insoweit missversteht die Klägerin auch die Senatsrechtsprechung. Danach liegt ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dann vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten Bereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Beschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Insoweit kann zwar eine Anerkennung auch in Betracht kommen, wenn der Fall in einem anderen Rechtsgebiet seinen Ausgangspunkt hat, sich aber im Rahmen der Fallbearbeitung Rechtsfragen aus dem nach der Fachanwaltsordnung maßgeblichen Bereich stellen. An dieser Voraussetzung, dass sich in den von der Klägerin bearbeiteten Fällen Rechtsfragen aus dem Bereich der medizinischen Behandlung gestellt haben, die die Klägerin bearbeitet hat, fehlt es in den aufgelisteten Sachverhalten - nach Maßgabe der von der Klägerin vorgenommenen und mit Schriftsatz vom 6. März 2017 ergänzten Beschreibung im Rahmen der "Stichwortartigen Darstellung der medizinrechtlichen Problematik" - zumeist.

33

b) Die 70 Fälle Nr. 2, 4, 6, 8, 10-11, 14, 16, 18, 20-21, 23-34, 36-37, 40-45, 47, 51-54, 56-59, 61-63, 65-73, 75-84, 86-87, 89-90, 92-96 können nicht anerkannt werden. Sie betreffen nicht die zivilrechtliche Haftung eines Tierarztes oder einer tierärztlichen Klinik und haben auch sonst keinen veterinärmedizinrechtlichen Behandlungsbezug. Vielmehr geht es um Rechtsfälle aus dem Bereich der Futtermittelhaftung des Herstellers und Lieferanten (Nr. 4), um Fälle im Zusammenhang mit Pferdesätteln (Nr. 6, 20, 92), Berittverträgen (Nr. 8, 30), Tierhalterhaftung (Nr. 16, 28, 51, 52, 66), Hufschmieden (Nr. 21, 32, 96), Tiertransporten (Nr. 27), Pensions-, Überlassungs- und Einstellverträgen (Nr. 24, 29, 36, 40, 58, 76, 89, 94), Bedeckungsverträgen (Nr. 53, 87), um Rechtsfälle im Zusammenhang mit Pachtverträgen (Nr. 62), einem Hundekauf (Nr. 78) und vor allem mit Pferdekäufen (Nr. 2, 10-11, 14, 18, 23, 25-26, 31, 33-34, 37, 41-45, 47, 54, 56-57, 59, 61, 63, 65, 67-73, 75, 77, 79-84, 86, 90, 93, 95). Dass Verkäufer/in in einigen Fällen ein Tierarzt/eine Tierärztin war (Nr. 14, 84), ist bedeutungslos. In den o.a. Verkaufsfällen ging es nach der klägerischen Beschreibung auch nicht um eine fehlerhafte tierärztliche Ankaufsuntersuchung und daraus resultierende Rechtsfolgen. Dass in den aufgeführten Fällen Krankheiten beziehungsweise Verletzungen eine Rolle gespielt haben und tiermedizinische Gutachten eingeholt wurden, ist irrelevant.

34

Die Fälle Nr. 99, 100, 101 - nach der Beschreibung der Klägerin geht es um Vergütungsforderungen eines Tierarztes, denen der Tierhalter eine fehlerhafte Behandlung entgegen gehalten hat - können jedenfalls nicht doppelt (einmal unter § 14b Nr. 1a FAO, einmal unter § 14b Nr. 5 FAO) gezählt werden.

35

Selbst wenn man die anderen in der Fall-Liste unter § 14b Nr. 1a FAO aufgeführten 33 Sachverhalte (Nr. 35 und 39 betreffen denselben Sachverhalt) ungeachtet insoweit zumindest teilweise bestehender Bedenken - nicht alle Fälle betreffen die Tierarzthaftung; die bloße Erwähnung, dass im Zusammenhang mit einem Pferdekauf, der zu einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer geführt hat, auch eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, reicht für sich allein nicht aus, um den Fall dem Recht der medizinischen Behandlung zuzuordnen; gleiches gilt, soweit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer erwähnt wird, dass als Schaden auch Tierarztkosten geltend gemacht werden - zählen wollte, würde die erforderliche Fallzahl nicht erreicht.

36

3. Der von der Klägerin unter "2.) Fachgebiet § 14b Nr. 1b) FAO: Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere strafrechtliche Haftung" aufgeführte Fall Nr. 98 - es handelt sich insoweit um das Strafverfahren zu dem unter 1 bereits angesprochenen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren - kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit ging es nicht um strafrechtliche Fragen wegen einer medizinischen Behandlung. Der Fall Nr. 101, den die Klägerin an anderer Stelle auch § 14b Nr. 1a FAO und § 14b Nr. 5 FAO zuordnet, kann insgesamt jedenfalls nur einmal gezählt werden.

37

4. Die Klägerin hat darüber hinaus in ihrer Fall-Liste jeweils vier weitere Verfahren aufgelistet, die sie § 14b Nr. 4 FAO bzw. § 14b Nr. 5 FAO zuordnet. Auch wenn man diese Fälle - wobei die Fälle 99 - 101 nur einmal zählen (s.o.) - berücksichtigen würde, hätte die Klägerin nicht die notwendige Fallzahl von 60 erreicht.

IV.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

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Gesetz über Medizinprodukte


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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

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(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

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(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Gesetz über das Apothekenwesen


Apothekengesetz - ApoG

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(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,2.entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz

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Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 96 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt,2.entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ein

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(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze


(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

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(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel herstellt,
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder einen dort genannten Stoff herstellt oder einführt,
4a.
ohne Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder Laboruntersuchungen durchführt oder ohne Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet, konserviert, prüft, lagert oder in den Verkehr bringt,
5.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2, ein Fertigarzneimittel oder ein Arzneimittel in den Verkehr bringt,
5a.
ohne Genehmigung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 Gewebezubereitungen in den Verkehr bringt,
5b.
ohne Bescheinigung nach § 21a Absatz 9 Satz 1 eine Gewebezubereitung erstmalig verbringt,
6.
eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder 15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 erforderliche Angabe nicht vollständig oder nicht richtig macht oder eine nach § 22 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1, erforderliche Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 3, 3a, 3b oder Absatz 3c Satz 1 Nummer 2 geforderte Unterlage nicht vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
7.
entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in den Verkehr bringt,
9.
entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 39a Satz 1 Fertigarzneimittel als homöopathische oder als traditionelle pflanzliche Arzneimittel ohne Registrierung in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 40 Absatz 1 die klinische Prüfung beginnt,
11.
entgegen § 40a Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 40a Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 oder § 40b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Satz 3 oder Satz 9 oder Absatz 5 eine klinische Prüfung durchführt,
12.
entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel ohne Verschreibung abgibt, wenn die Tat nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5a mit Strafe bedroht ist,
13.
entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nummer 7 oder entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Arzneimittel abgibt,
14.
ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt,
14a.
entgegen § 52c Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit als Arzneimittelvermittler aufnimmt,
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
(weggefallen)
18.
(weggefallen)
18a.
(weggefallen)
18b.
ohne Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2, § 72b Absatz 1 Satz 3 oder § 72c Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 72c Absatz 4 Satz 1, dort genannte hämatopoetische Stammzellen, Stammzellzubereitungen, Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt,
18c.
entgegen § 72a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1b oder Absatz 1d, oder entgegen § 72a Absatz 1c ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder einen in den genannten Absätzen anderen Stoff einführt,
18d.
entgegen § 72b Abs. 2 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt,
18e.
entgegen § 73 Absatz 1b Satz 1 ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
19.
ein Arzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die nach § 94 erforderliche Haftpflichtversicherung oder Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung nicht oder nicht mehr besteht,
20.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c, ca Satz 1, Buchstabe d, e, h bis iaa oder Buchstabe ib der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; L 239 vom 12.8.2014, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt oder
21.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder Anhang I Nummer 41 Satz 1 ein Antragsdossier nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
b)
entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, c oder Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 33 eine klinische Prüfung durchführt.

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

13
c) Die Frage, ob die Grundsätze über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Bereich der Veterinärmedizin gelten, hat der erkennende Senat noch nicht abschließend geklärt. Er hat allerdings in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 5. April 2005 (VI ZR 23/04) zum Urteil des OLG Hamm vom 3. Dezember 2003 (3 U 108/02, OLGR Hamm 2004, 62) ausgeführt , nach den im Senatsurteil vom 15. März 1977 (VI ZR 201/75, VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegne die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken. In diesem Urteil hat er ausgeführt, nur ein Vergleich der Funktionen könne ergeben, inwieweit Tierarzt und Humanmediziner rechtlich verschieden oder gleich zu behandeln seien. Einerseits stimme die Tätigkeit des Tierarztes als solche, die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organismus , mit derjenigen des Humanarztes weitgehend überein. Andererseits sei die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung dieser Tätigkeit verschieden, weil sie sich beim Tierarzt auf Sachen (so das damalige Recht, vgl. jetzt § 90a BGB), ja vielfach "Waren" beziehe, und deshalb - begrenzt nur durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes - weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen richten müsse, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzudrängen seien.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.

(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Am 23. August 2012 beantragte er, ihm außerdem die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu gestatten. Dem Antrag waren Falllisten beigefügt, die 178 außergerichtliche Verfahren und 75 gerichtliche Verfahren enthielten. Der eigenen Darstellung des Klägers nach stammen insgesamt 152 Verfahren (118 außergerichtliche Verfahren, 34 gerichtliche Verfahren) aus den Gebieten des Verkehrszivilrechts, des Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts und des Versicherungsrechts mit unmittelbar versicherungsverkehrsrechtlichem oder personenversicherungsrechtlichem Bezug. Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um versicherungsrechtliche Verfahren ohne Bezug zum Straßenverkehr; sie betrafen etwa eine Wohngebäudeversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Hausratsversicherung. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, die Listen zu überarbeiten. Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte sie den Antrag ab.

2

Der Kläger meint, die versicherungsrechtlichen Verfahren seien als solche berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen oder nicht. Er hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu verleihen.

3

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2013 und unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung, des Urteils des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 21. August 2012 die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu verleihen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen einem Rechtsanwalt gestattet wird, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu führen, sind nicht vollständig erfüllt. Der Kläger hat jedenfalls die erforderlichen 60 gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nicht nachgewiesen. Versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen, fallen nicht unter § 14d Nr. 2 FAO.

8

a) Nach § 5 Abs. 1 lit. k FAO in der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO für den Antrag des Klägers maßgeblichen, seither unverändert gebliebenen Fassung vom 1. Juli 2011 (fortan: FAO) setzt der Erwerb der für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahren vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei 160 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 FAO beziehen; auf jeden der drei Bereiche müssen mindestens fünf Fälle entfallen. Einer dieser Bereiche wird mit den Worten "Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherung" umschrieben (§ 14d Nr. 2 FAO).

9

b) Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht der in § 14d Nr. 2 FAO verwandte Begriff des Versicherungsrechts nicht demjenigen des § 14a FAO. Die Vorschrift des § 14a FAO enthält keine auch für § 14d Nr. 2 FAO verbindliche Legaldefinition des Begriffs "Versicherungsrecht".

10

aa) § 14a FAO beschreibt in insgesamt neun Unterpunkten diejenigen Rechtsgebiete, in denen für das Fachgebiet Versicherungsrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen sind: allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung, Recht der Versicherungsaufsicht, Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts, Transport und Speditionsversicherungsrecht, Sachversicherungsrecht, Recht der privaten Personenversicherung, Haftpflichtversicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts. Wenn die Ansicht des Klägers zuträfe, der Begriff des Versicherungsrechts also demjenigen in § 14a FAO entspräche, wären auch für den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht besondere Kenntnisse in allen neun aufgeführten Bereichen erforderlich. Ein sachlicher Grund dafür, dem Bewerber um den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht derart umfassende Kenntnisse des Versicherungsrechts abzuverlangen, ist jedoch nicht ersichtlich. Überdies wären die in § 5 Abs. 1 lit. h FAO einerseits, in § 5 Abs. 1 lit. k FAO andererseits vorgesehenen Fallzahlen und die jeweils angeordnete Verteilung der Fälle auf einzelne Bereiche nicht verständlich.

11

bb) Folgerichtig hat der Satzungsgeber davon abgesehen, den für das Fachgebiet Verkehrsrecht maßgeblichen Begriff des Versicherungsrechts durch eine Verweisung auf § 14a FAO zu bestimmen. Er hat ihn vielmehr durch eine beispielhafte Aufzählung - das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen - erläutert, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und mit Verkehrsunfällen stehen und im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats Bedeutung erlangen können. Der Kläger meint und der Anwaltsgerichtshof hat erwogen, dass den genannten Beispielen keinerlei beschränkende Wirkung zukomme. Damit wird jedoch verkannt, dass § 14d Nr. 2 FAO Teil der Vorschrift des § 14d FAO ist, die sich ausschließlich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befasst. Einer ähnlichen Regelungstechnik unterliegt § 14d Nr. 5 FAO. Der hier ohne Einschränkungen oder Erläuterungen verwandte Begriff der "Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung" kann sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 14d FAO nur auf Verfahren und Prozesse im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats beziehen. Die genannte Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in anderen Vorschriften der Fachanwaltsordnung (vgl. etwa § 14b Nr. 9 FAO für das Fachgebiet des Medizinrechts). Sie ist jeweils im Lichte derjenigen Vorschrift auszulegen, welcher sie angehört.

12

c) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein können, heißt das zugleich, dass versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten besonderen verkehrsrechtlichen Kenntnisse nachzuweisen (im Ergebnis ebenso Berliner Empfehlungen 2006, BRAK-Mitt. 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71, 73; Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 178; aA wohl Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 143). Nur dieses Ergebnis entspricht den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnungen maßgeblich bestimmt sind. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit auf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (BGH, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11 m.w.N.). Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Versicherungsrechts gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                     Lohmann                   Seiters

             Martini                         Quaas

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. November 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500. € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 den Antrag des Klägers auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" abgelehnt, weil der Kläger seine besonderen praktischen Erfahrungen nicht hinreichend dargelegt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag ist nach §. 112e Satz. 2 BRAO, §. 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§. 112e Satz. 2 BRAO, §. 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§. 112e Satz. 2 BRAO, §. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

4

Nach §. 2 Abs. 1 FAO hat ein Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung unter anderem besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktrecht setzt dabei nach §. 5 Abs. 1 Buchst. s FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren bearbeitet hat. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 Buchst. l Nr. 1 bis 9 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser 3 Bereiche mindestens 5 Fälle. Ob die vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen zum Nachweis ausreichen, ist dabei als Rechtsfrage gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 8 mwN). Der Anwaltsgerichtshof, der eine Fallzahl von 55,5 festgestellt hat, ist insoweit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller der ihm obliegende Nachweis von 60 Fällen nicht gelungen ist.

5

a) Unter einem "Fall" ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. März 2006, aaO Rn. 12 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel, soweit der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen ist, der Umstand, dass der Kläger einen Mandanten zusätzlich auch im Rechtsmittelverfahren vertreten hat, stelle keinen weiteren Fall dar. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung zählt ein Fall nur einfach, auch wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (vgl. nur Beschlüsse vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3). Gegebenenfalls können solche Verfahren - siehe dazu II 1d - im Rahmen des § 5 Abs. 4 FAO höher als mit 1 gewichtet werden. Eine erweiternde Auslegung des Fallbegriffs scheidet insoweit aber aus (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 aaO). Soweit der Kläger daher in seiner Fall-Liste Rechtsstreitigkeiten, die von ihm in erster und zweiter Instanz betreut wurden, als zwei Fälle gewertet hat, ist dies unzutreffend. Genauso wenig können als zusätzliche Fälle die Nr. 29 und 41 der Fall-Liste berücksichtigt werden, in denen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Im Übrigen konnte der Kläger diese Verfahren mangels Postulationsfähigkeit nicht im Sinne des §. 5 Abs. 1 FAO persönlich und weisungsfrei bearbeiten. Vielmehr wurden die Mandanten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. S.      vertreten.

6

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Wertung der Rechtsmittelverfahren als keine neuen Fällen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Anwaltsgerichtshof rügt, geht dieser Vorwurf schon mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere, da die beanstandete Wertung im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung steht. Im Übrigen ist dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Bereits die Beklagte hat die streitgegenständliche Thematik in ihren Schreiben vom 6. Januar 2013 und 5. Februar 2014 (dort i.V.m. dem beigefügten Votum des Berichterstatters des Fachausschusses) sowie im angefochtenen Bescheid angesprochen.

7

b) Zu Unrecht rügt der Kläger, die Fälle 25, 40, 63 und 65 hätten berücksichtigt werden müssen, weil die Beklagte ihre Kammerpraxis willkürlich zu seinen Lasten geändert habe. Diese Rüge bezieht sich auf die Formulierung im angefochtenen Bescheid, wonach "nach hiesiger Verwaltungspraxis vor einiger Zeit nachgemeldete Fälle, die nach der Antragstellung begonnen wurden, ohne Verschiebung des Drei-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden konnten, sofern der Toleranzzeitraum von drei bis vier Monaten seit der Antragstellung gewahrt war. Diese Rechtsauffassung ist aber inzwischen nach allgemeiner Auffassung überholt". Abgesehen davon, dass von dieser überholten Praxis nur die in der Fall-Liste unter Nr. 63 und Nr. 65 aufgeführten Sachverhalte erfasst wären (wobei der Kläger zu letzterem Fall im Gerichtsverfahren noch einen geänderten Bearbeitungszeitraum vorgetragen hat) und die Beklagte ihre Praxis auch nicht erst aus Anlass des anhängigen Verfahrens, sondern bereits viel früher geändert hat, entspricht die Nichtberücksichtigung dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 FAO. Fälle, die nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums vor der Antragstellung bearbeitet worden sind, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Das Erfordernis der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung soll sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet werden. Wegen der Formalisierung des Nachweises kommt es zwar nicht darauf an, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb dieses Zeitraums liegt. Auf der anderen Seite reicht aber nicht jede beliebige Tätigkeit aus, die sich in jedem Fall stellen kann. Praktische Erfahrung vermittelt nur eine solche Tätigkeit, die das in §. 14 FAO jeweils näher umschriebene Fachgebiet betrifft. Im maßgeblichen Zeitraum muss daher eine Frage aus diesem Fachgebiet behandelt worden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO Rn. 10 mwN). Werden nach Antragstellung bearbeitete Fälle gemeldet, ist eine solche Nachmeldung als alternative Antragstellung zu prüfen, woraus sich ein alternativer Drei-Jahres-Zeitraum ergibt. Der für den Antragsteller günstigste Zeitraum ist dann zu berücksichtigen (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9).

8

Dies hat der Anwaltsgerichtshof im Übrigen im Hinblick auf die vom Kläger nachgereichte Fall-Liste getan. Er hat alternativ zwei Beurteilungszeiträume (3. November 2008 - 3. November 2011; 19. Juni 2009 bis 19. Juni 2012) geprüft und hierbei den für den Kläger günstigeren als maßgeblich seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der (ungünstigeren) Alternativbetrachtung im Hinblick auf Nr. 37 der Fall-Liste eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist dieser Vorwurf bereits nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, was er, wenn der Anwaltsgerichtshof ihm insoweit eine Erklärungsfrist eingeräumt hätte, zusätzlich vorgetragen hätte.

9

Im Rahmen der günstigeren Alternativbetrachtung hat der Anwaltsgerichtshof die Nr. 25, 40 und 63 der Fall-Liste zu Recht nicht berücksichtigt, da sie außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegen. Allerdings ist Nr. 65 zu zählen. Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. April 2015 ausreichend dargelegt, dass dieser Fall in den maßgeblichen Zeitraum fällt. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dieser Vortrag des Klägers im anwaltsgerichtlichen Verfahren könne als verspätet nicht mehr berücksichtigt werden, da dem Kläger insoweit ein grober Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren anzulasten sei und er dort bereits so hätte vortragen können. Streitgegenständlich ist eine Verpflichtungsklage, bei der der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, juris Rn. 6 mwN). Für eine Zurückweisung als verspätet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Allerdings führt die Berücksichtigung dieses Falls im Ergebnis nicht dazu, dass der Kläger die notwendige Anzahl von 60 Fällen nachgewiesen hat.

10

c) Zutreffend rügt der Kläger, dass aus den gleichen Gründen Nr. 49 der Fall-Liste zusätzlich zu berücksichtigen ist. Der Anwaltsgerichtshof, der insoweit festgestellt hat, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 den bankrechtlichen Bezug des Verfahrens hinreichend dargelegt habe, hat diesen Vortrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Allerdings führt auch die weitere Berücksichtigung dieses Sachverhalts im Ergebnis nicht dazu, dass der Kläger die notwendige Anzahl von 60 Fällen nachgewiesen hat.

11

Der Senat teilt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die vom Kläger unter Nr. 66 seiner Fall-Liste aufgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gezählt werden können. Dass sich spezifisch bankrechtliche Fragen in diesem Zusammenhang gestellt haben, ist auch bei Berücksichtigung der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich.

12

d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen der Gewichtung der einzelnen Fälle dem Umstand, dass einzelne Rechtsstreitigkeiten von ihm auch in der Rechtsmittelinstanz bearbeitet worden seien, nicht ausreichend Rechnung getragen. Nach § 5 Abs. 4 FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aber allein daraus, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, nicht zwingend eine höhere Gewichtung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO Rn. 5 f.; Urteile vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 34 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 38). Eine schematische Aufwertung kommt nicht in Betracht. Denn die zusätzliche Fallbearbeitung in einem Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelverfahren bietet nicht schon für sich genommen eine Gewähr dafür, dass der Rechtsanwalt hierbei in dem betreffenden Fachgebiet besondere praktische Erfahrungen erwirbt, die über diejenigen eines "durchschnittlichen" Falls hinausgehen. So kann eine Berufung zunächst fristwahrend eingelegt und dann zurückgenommen werden. Der Anwalt kann auch mit der Vertretung gegenüber einer vom Gegner nur fristwahrend eingelegten Berufung beauftragt worden sein. Wird bei unstreitigem Sachverhalt um Fragen des materiellen Rechts gestritten, besteht, wenn die Sache in zweiter Instanz nicht gleichsam rechtlich auf "neue Beine" gestellt wird, ebenfalls kein Anlass für eine Höhergewichtung. Im Übrigen kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittelverfahren überhaupt noch einen ausreichenden Bezug zu dem betreffenden Fachgebiet aufweist. Daran kann es etwa fehlen, wenn infolge einer Beschränkung des Streitstoffs Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet nicht mehr erheblich sind. Wesentlich ist insoweit letztlich, ob sich aus dem Vortrag des jeweiligen Antragstellers hinreichend ergibt, dass der Fall durch seine Bearbeitung in mehr als einer Instanz eine höhere Gewichtung verdient. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Verhandlung in zweiter Instanz auf andere bank- oder kapitalmarktrechtliche Fragen konzentriert hat als die, auf denen in erster Instanz der Schwerpunkt gelegen hat, oder wenn etwa prozessuale Umstände vorgelegen haben, die mit Blick auf das Tätigwerden auch in der zweiten Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erscheinen lassen (vgl. Senat aaO).

13

Diese Voraussetzungen hat der Kläger aber nicht dargelegt. Sein allgemeiner Hinweis, dass sich in Rechtsmittelverfahren andere Fragen stellen können als in 1. Instanz und dass eine Berufung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden könne, ist für die Gewichtung der konkreten Fälle ohne Substanz. Die Behauptung, dass sich in den aufgeführten Fällen nicht dieselben Rechtsfragen gestellt hätten und der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Anwaltsgerichtshof habe sich nicht ausreichend mit der Fall-Liste befasst, ist nicht nachvollziehbar. Die Fall-Liste enthält nichts Entscheidungserhebliches zu dieser Thematik. Soweit der Kläger eine Höherwertung mit der Begründung begehrt, er habe in zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Schriftverkehr mit dem beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalt geführt und diesen "unterstützt", ist letzteres substanzlos, zum anderen der Vortrag insgesamt unerheblich. Im Rahmen des § 5 FAO können nur Fälle berücksichtigt werden, die der Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Fehlt dem Anwalt die Postulationsfähigkeit, kann der Umstand, dass ein Verfahren in die dritte Instanz gelangt ist, auch unter den vom Kläger behaupteten Umständen nicht zu einer höheren Gewichtung führen.

14

Es bestehen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Anwaltsgerichtshofs, soweit der Kläger eine Höhergewichtung geltend macht. Vielmehr führt umgekehrt der Umstand, dass dem Kläger bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Postulationsfähigkeit fehlt, dazu, dass der Fall Nr. 33, 40, 41 der Fall-Liste überhaupt nicht gezählt werden kann. Denn die Tätigkeit des Klägers in 1. (Nr. 33) und 2. Instanz (Nr. 40) lag außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums (3. November 2008 - 3. November 2011). Das am 6. November 2008 von dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. S.       eingeleitete Beschwerdeverfahren (XI ZR       ) kann, auch wenn es zu demselben Lebenssachverhalt gehört, nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ist deshalb keine entscheidungserhebliche anwaltliche Tätigkeit des Klägers erfolgt.

15

2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§. 112e Satz. 2 BRAO, §. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil der Anwaltsgerichtshof auf die seine Entscheidung tragenden Gründe nicht vorher hingewiesen habe und er daher dazu nicht rechtzeitig habe Stellung nehmen können, geht fehl. Der Kläger hat sowohl in dem mehrjährigen Verwaltungsverfahren der Beklagten als auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ausreichend Zeit gehabt, zu allen Fällen vorzutragen. Abgesehen davon scheitert die Rüge daran, dass der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht näher dargelegt hat, was er im Falle einer weiteren Gewährung rechtlichen Gehörs neu und entscheidungserheblich vorgetragen hätte. Jedenfalls hat der Kläger jetzt im Rahmen des Zulassungsantrags ausreichend rechtliches Gehör bekommen. Sein diesbezügliches Vorbringen, das der Senat geprüft hat, ist jedoch unerheblich, da es zum Nachweis der Voraussetzungen des §. 5 Abs. 1 Buchst. s FAO nicht ausreicht.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §. 112c Abs. 1 Satz. 1 BRAO, §. 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §. 194 Abs. 1 BRAO, §. 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500. € fest (vgl. nur Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, juris Rn. 15).

Limperg                          Roggenbuck                         Seiters

                   Schäfer                                 Lauer