Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2012  2 K 1180/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen den aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für das Streitjahr 2003 mit der Begründung, dieser Bescheid beruhe auf Beweismitteln, für die ein Beweisverwertungsverbot gelte.

2

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und wurde im Streitjahr 2003 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner am 17. Januar 2005 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte er in der Anlage KAP lediglich inländische Kapitalerträge in Höhe von 1.278 €. Das FA veranlagte mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 10. März 2005 erklärungsgemäß, wobei es der Besteuerung unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 396 € und des Sparerfreibetrags in Höhe von 882 € Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 0 € zugrunde legte.

3

Am 6. Februar 2006 begann das örtlich zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung beim Kläger mit einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1994 bis 2004. Am gleichen Tag wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2000 bis 2004 ein Strafverfahren eingeleitet.

4

Anlass für die Steuerfahndungsprüfung war ein vom belgischen Finanzministerium im Wege der Amtshilfe zwischen Belgien und Deutschland bzw. des sog. Spontanen Informationsaustauschs an das Bundesamt für Finanzen übermittelter und an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung weitergeleiteter Bericht vom 27. Oktober 2000 mit beigefügten Ausdrucken von Microfiches, wonach eine Vielzahl von deutschen Kapitalanlegern bei einer Luxemburger Bank am 31. Januar 1994 Konten unterhalten hatten. Nach den Angaben der Steuerfahnderin waren die Originale der Microfiches von der belgischen Kriminalpolizei im Jahre 1996 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen die Muttergesellschaft der Luxemburger Bank beschlagnahmt worden. Die belgische Steuerverwaltung habe die erforderliche Genehmigung zur Einsichtnahme in die betreffende Gerichtsakte gehabt.

5

Da der Kläger ausweislich der Microfiches ebenfalls am 31. Januar 1994 über Konten bei der Luxemburger Bank verfügte, ordnete das zuständige Amtsgericht (AG) auf Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 16. März 2006 wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2000 bis 2004 die Durchsuchung der Wohnräume und des Arbeitsplatzes des Klägers in den Geschäftsräumen der GmbH sowie die Beschlagnahme der Unterlagen über Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen an. Die Durchsuchungen wurden am 8. August 2006 durchgeführt. Zu Beginn der Durchsuchung wurden dem Kläger jeweils Ausfertigungen der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen vom 16. März 2006 übergeben.

6

Mit Schreiben vom 8. April 2008 wandte sich der Kläger an die Steuerfahnderin u.a. mit dem Einwand, die ihm bei der Durchsuchung übergebenen Ausfertigungen der Durchsuchungsanordnungen vom 16. März 2006 enthielten keine rechtsgültige Unterschrift eines Urkundsbeamten. Die Steuerfahndungsstelle übersandte das Schreiben des Klägers daraufhin an das AG.

7

Das AG legte das Schreiben als Beschwerde gemäß § 306 der Strafprozessordnung (StPO) aus und lehnte eine Abhilfe mit Beschluss vom 5. August 2008 ab. Das Landgericht (LG) ging dagegen mit Verfügung vom 11. August 2008 davon aus, dass es sich nicht um eine Beschwerde handele.

8

Im Verlauf der Steuerfahndungsprüfung überreichte der Kläger der Steuerfahnderin am 2. Mai 2008 eine Erträgnisaufstellung des Kalenderjahres 2003 zu dem Konto mit der Nr. … bei der Luxemburger Bank.

9

Vorausgegangen waren der Übersendung der Erträgnisaufstellung

-

ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben der Steuerfahnderin vom 6. Februar 2007 --ohne Rechtsmittelbelehrung-- mit der Bitte, zur Aufklärung des Sachverhalts Erträgnisaufstellungen der Jahre 1994 bis 2004 zu übersenden, sowie

-

weitere schriftliche und mündliche Erinnerungen/Aufforderungen zur Vorlage der Unterlagen.

10

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung erließ das FA unter dem 25. August 2009 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003, in welchem es der Besteuerung des Klägers Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.241 € (Einnahmen in Höhe von 6.842 € abzgl. Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 € und Sparerfreibetrag in Höhe von 1.550 €) zugrunde legte und den es aus unstreitigen Gründen mit Bescheid vom 18. Januar 2011 erneut änderte.

11

Mit seiner dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Änderungsbescheid beruhe auf verfahrensfehlerhaft erlangten Beweismitteln, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.

12

Die angeordnete Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers stelle sich als willkürliche Verfahrenshandlung des FA dar, die zudem in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung in rechtswidriger Weise eindringe.

13

Gegen die richterlichen Durchsuchungsanordnungen bestünden zwar keine Bedenken. Die Durchsuchungen seien aber erst am 8. August 2006 durchgeführt worden. Auch wenn damit die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestehende Frist von sechs Monaten nach Anordnung gewahrt worden sei, sei die Durchführung verspätet, weil die "Halbjahresfrist" nur in äußerst komplexen Verfahren, nicht jedoch unter den Umständen des Streitfalles gerechtfertigt sei.

14

Außerdem fehle eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung. Die dem Kläger überreichte Ausfertigung der Durchsuchungsanordnung sei nicht durch einen zuständigen Urkundsbeamten formgerecht unterzeichnet worden, sondern habe nur eine geschwungene Linie in Form der arabischen Ziffer "2" mit beigefügtem Dienstsiegel und der Bezeichnung "Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" enthalten, die keinen Rückschluss auf den Verfasser des Dokuments zulasse und die zudem unter Verstoß gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG), § 317 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) durch eine offensichtlich unzuständige Person, nämlich den Direktor der Steuerfahndungsstelle, gefertigt worden sei.

15

Darüber hinaus beruhe die Steuerfahndung auf Daten der Luxemburger Bank, die im Jahre 1994 von zwei Direktoren der Luxemburger Bank gestohlen und nach vergeblichen Erpressungsversuchen gegenüber der Bank von den Datendieben hehlerisch in den Verkehr gebracht worden und sodann in den Besitz des belgischen Fiskus gelangt seien.

16

Der Behauptung der Steuerfahndung, durch einen spontanen Informationsaustausch in den Besitz der Unterlagen gekommen zu sein, schenke der Kläger keinen Glauben, da die Datendiebe am … in der Nachrichtensendung … aufgetreten seien und angekündigt hätten, die Unterlagen an deutsche Steuerbehörden verkaufen zu wollen. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung berufe sich die Steuerfahndung deshalb auf selektierte Luxemburger Bank-Microfiche-Daten, die keinen urkundlichen Charakter hätten, nicht die Anschrift oder den Stempel einer Bank erkennen ließen, nicht unterschrieben und zu alledem gestohlen und höchstwahrscheinlich weiterverkauft worden seien.

17

Hinzu komme, dass die Konteninhaber nur durch eine unzulässige intensive Rasterfahndung hätten ermittelt werden können, und zwar im Falle des Klägers nur über den Mädchennamen seiner Ehefrau.

18

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 574 veröffentlichten Urteil vom 8. Februar 2012  2 K 1180/11 als unbegründet abgewiesen.

19

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 103 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie des materiellen Rechts.

20

Zunächst sei das angefochtene Urteil nicht von allen an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern gefällt worden, weil es als mitwirkende ehrenamtliche Richterin die X ausweise, obwohl an der mündlichen Verhandlung nicht sie, sondern an ihrer Stelle der Beamte Y als ehrenamtlicher Richter beteiligt gewesen sei.

21

Im Streitfall sei die von den belgischen Finanzbehörden erteilte Spontanauskunft über die Zinserträge des Klägers an dem Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtspflicht im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfe-Gesetz) vom 19. Dezember 1985 zu messen und beruhe danach --mangels erkennbarer Steuerpflicht des Klägers in Deutschland-- auf einer fehlerhaften Ermessensausübung.

22

Des Weiteren hätten sich sowohl diejenigen, die die Bankdaten entwendet, als auch diejenigen, die sie angekauft hätten, strafbar gemacht. Diese mögliche Strafbarkeit dürfe entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht offengelassen werden. Schließlich seien die Durchsuchungen zu spät durchgeführt worden, weil ein Zeitraum von fünf Monaten zwischen Anordnung und Durchführung angesichts des Schwierigkeitsgrades der streitigen Ermittlungen unangemessen gewesen sei.

23

Im Übrigen seien die Durchsuchungsbeschlüsse nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, weil ihm lediglich eine Ausfertigung --durch den Beamten der Steuerfahndung-- ausgehändigt worden und eine ableitbare Unterschrift des Richters nicht erkennbar gewesen sei. Von dem Beschluss des AG vom 5. August 2008 habe er auch keine Beschlussausfertigung erhalten.

24

Diese Verfahrensmängel führten zu einem Beweisverwertungsverbot auch hinsichtlich der von ihm vorgelegten Erträgnisaufstellung, weil die Mängel im Kernbereich seine Grundrechte verletzten und damit ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot greife.

25

Von einer freiwilligen Vorlage der durch die Prüferin angeforderten Erträgnisaufstellung könne keine Rede sein. Die Aufforderung habe gegen das Verbot der Selbstbelastung in § 393 Abs. 1 AO verstoßen. Sie sei nur erfüllt worden, um eine "Mondschätzung" zu vermeiden.

26

Da die Finanzbehörden schon seit 2000 Kenntnis von den ausländischen Konten des Klägers gehabt hätten, sei der angefochtene Bescheid auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen Verwirkung aufzuheben.

27

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie die Einkommensteuer des Klägers für 2003 durch Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides für 2003 vom 18. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2011 unter Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 0 € festzusetzen.

28

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

29

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

30

Das angefochtene Urteil ist weder wegen fehlerhafter Besetzung der Richterbank noch deshalb aufzuheben, weil das FG den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr 2003 ungeachtet der Einwendungen des Klägers gegen die Ordnungsmäßigkeit der vom FA herangezogenen Beweismittel für rechtmäßig erachtet hat.

31

1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Aufhebung des FG-Urteils wegen fehlerhafter Besetzung der Richterbank nicht in Betracht; das Gericht war nicht i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt. Denn das Urteil ist entsprechend § 103 FGO von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt worden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

32

a) Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers wie nach dem unangefochtenen und deshalb als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO bindenden Protokoll der mündlichen Verhandlung gehörte zu diesen an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern auch der entsprechend § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO benannte ehrenamtliche Richter Y; die Unrichtigkeit dieser Feststellung im Protokoll hätte im Übrigen nur durch eine substantiierte Darlegung gerügt werden können, dass das Sitzungsprotokoll berichtigt oder gefälscht worden sei (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1993 V R 85/92, BFH/NV 1994, 722; vgl. zur Beweiskraft unangefochtener Sitzungsprotokolle auch BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 94, Rechtsspruch 37; vom 21. März 2011 IX B 137/10, BFH/NV 2011, 1369, m.w.N.; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 20. November 2009  20 W 500/05, Deutsche Notar-Zeitschrift 2011, 48, unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 18. Juni 1999 V ZR 40/98, BGHZ 142, 84).

33

b) Dieser Richter hat auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit den anderen im Protokoll aufgeführten Richtern das angefochtene Urteil gefällt.

34

Die im angefochtenen Urteil unzutreffend statt des ehrenamtlichen Richters Y als Mitwirkende aufgeführte ehrenamtliche Richterin X war nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des FG-Senats sowie nach dem damit übersandten Aktenvermerk der Geschäftsstelle über die am Vortag der mündlichen Verhandlung eingegangene entsprechende telefonische Mitteilung an einer Teilnahme an der Sitzung verhindert und deshalb nach der für solche kurzfristigen Vertretungsfälle geführten sog. Hilfsliste durch den ehrenamtlichen Richter Y ersetzt worden.

35

c) Die fehlerhafte Aufnahme des Namens der ehrenamtlichen Richterin stellt sich damit als offenbare Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung dar, die der Senat als Rechtsmittelinstanz von Amts wegen nach § 107 Abs. 1 FGO zu korrigieren hat (vgl. zur Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Rubrums vorinstanzlicher Entscheidungen BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1988 IX R 155/83, BFH/NV 1990, 104; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114; vom 31. Juli 2013 V B 66/12, BFH/NV 2013, 1933, sowie zur Berichtigung anderer offenbarer Unrichtigkeiten BFH-Beschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564).

36

2. Im Übrigen hat das FG zu Recht einen Anspruch des Klägers nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO auf Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids verneint, weil der Bescheid rechtmäßig ist.

37

a) Rechtsgrundlage des streitigen Einkommensteueränderungsbescheids für das Streitjahr 2003 ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

38

Danach sind Steuerbescheide zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Solche Tatsachen lagen hier vor, weil dem FA die im Streitjahr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen (aufgrund von zuvor nicht erklärten Zinseinnahmen) in Höhe von --unstreitig-- 5.241 € erst durch eine Erträgnisaufstellung des Klägers bekannt wurden, die dieser während einer bei ihm durchgeführten Steuerfahndungsprüfung im Jahr 2008 überreicht hatte.

39

b) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Erfassung dieser der Höhe nach nicht bestrittenen und erst nachträglich bekannt gewordenen Einkünfte durch den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid für 2003 sei deshalb rechtswidrig, weil die Feststellung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen auf unzulässigen Beweismitteln beruhe.

40

Denn die Verwertbarkeit der vom Kläger selbst im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung --auf Anforderung der Prüferin-- vorgelegten Erträgnisaufstellung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die im Zusammenhang mit der Steuerfahndungsprüfung ergangene Durchsuchungsanordnung des zuständigen AG

-

durch eine sog. Spontanauskunft der Belgischen Finanzverwaltung an die deutsche Finanzverwaltung (Art. 26 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern) über nicht erklärte Zinseinnahmen des Klägers aus Geldanlagen bei Luxemburger Banken veranlasst wurde,

- formelle Mängel aufwies sowie
- erst fünf Monate nach Ergehen des Durchsuchungsbeschlusses ausgeführt wurde.
41

aa) Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 2. Juli 2009  2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; BFH-Urteile vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, jeweils m.w.N.).

42

Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an grundrechtsrelevanten Verstößen einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).

43

bb) Nach diesen Grundsätzen fehlen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Verfahrensverstoßes. Denn die vom Kläger vorgetragenen Einwände lassen ein bewusst rechtsstaatswidriges oder willkürliches Verhalten des FA im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung nicht erkennen.

44

(1) Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Steuerbehörden die Microfiche-Ausdrucke in rechtswidriger Weise angekauft haben, noch dass die belgischen Finanzbehörden die Microfiches selbst rechtswidrig angekauft haben.

45

Die vom FG für den Fall eines rechtswidrigen Ankaufs angestellten Hilfserwägungen sind danach hier nicht entscheidungserheblich.

46

(2) Die Einwendungen des Klägers gegen die Durchsuchungsanordnungen im Besteuerungsverfahren sind schon deshalb unbeachtlich, weil die Prüfung, ob die Anordnungen mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind, nicht den Finanzbehörden, sondern dem AG und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen LG obliegt.

47

Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).

48

(3) Auch die vom Kläger gerügten angeblichen Fehler bei der Durchsuchung selbst führen nicht zu einem Verwertungsverbot, weil diese Fehler jedenfalls nicht schwerwiegend sind.

49

Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit der überreichten Erträgnisaufstellung, deren Verwertbarkeit im Streit steht, im Ergebnis lediglich seine steuerliche Erklärungspflicht als Rechtspflicht (BGH-Beschluss vom 12. Januar 2005  5 StR 191/04, Juristische Rundschau --JR-- 2005, 300; Lesch, JR 2005, 302) erfüllt hat.

50

Dies gilt auch deshalb, weil § 393 AO nicht die Pflicht des Steuerpflichtigen einschränkt, im Rahmen seines Besteuerungsverfahrens an der Sachaufklärung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen mitzuwirken (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom 27. Juli 2009 IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4; vom 1. Februar 2012 VII B 234/11, BFH/NV 2012, 913, betreffend Mitwirkung in der Steuerfahndungsprüfung nach bereits eingeleitetem Strafverfahren --wie im Streitfall--).

51

(4) Soweit der Kläger unter Rückgriff auf die nordamerikanische "fruit of the poisonous tree-doctrine" ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich seiner selbst vorgelegten Erträgnisaufstellung mit der Begründung geltend macht, die Aufstellung sei mittelbare Folge der rechtswidrig durch die Spontanauskunft der belgischen Finanzbehörden veranlassten Steuerfahndungsprüfung sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen rechtswidrigen Durchsuchungsanordnungen der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. zur Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots Gosch in Beermann/Gosch, AO § 196 Rz 131; Schröder/ Muuss, Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung, Rechtsschutz und Verwertungsverbote in der Außenprüfung, Fach 8010 C IX; Streck, Die Außenprüfung, 2. Aufl., Erz 154 und 778; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 393 AO Erz 124 ff.), ist dies im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach den bindenden Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Microfiches oder die daraus erstellten Ausdrucke rechtswidrig angekauft worden sind. Im Übrigen hat der BFH eine Fernwirkung von Verwertungsverboten allenfalls bei qualifizierten, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen in Betracht gezogen, die hier nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).

52

An dieser Rechtsprechung hat der BFH in der Folgezeit uneingeschränkt festgehalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2008 IX B 144/08, BFH/NV 2009, 195; vom 19. Februar 2009 VIII B 164/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R535; vom 25. März 2009 VIII B 210/08, BFH/NV 2009, 1396; vom 26. Februar 2010 VIII B 239/09, BFH/NV 2010, 1084).

53

(5) Schließlich kann sich der Kläger für sein Revisionsbegehren nicht auf eine überlange Verfahrensdauer berufen, weil er selbst durch Verschweigen seiner --unstreitig erzielten-- Zinserträge in seiner Steuererklärung für das Streitjahr zu der Verfahrensdauer beigetragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2002 VIII B 56/02, BFH/NV 2002, 1605) und des Weiteren eine überlange Verfahrensdauer allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden führt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 180, m.w.N.).

54

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erlangte Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2

Der in K wohnhafte Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. C GmbH und wurde im Streitjahr 2003 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner am 17. Januar 2005 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte er in der Anlage KAP lediglich inländische Kapitalerträge i.H. von 1.278,00 € (Bl. 18 d. ESt-Akte). Der Beklagte veranlagte mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 10. März 2005 erklärungsgemäß, wobei er der Besteuerung unter Berücksichtigung von Werbungskosten i.H. von 396,00 € und des Sparerfreibetrags i.H. von 882,00 € Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H. von 0,00 € zugrunde legte (Bl. 29 ff. d. ESt-Akten).

3

Am 06. Februar 2006 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ... beim Kläger mit einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1994 bis 2004. Am gleichen Tag wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2000 bis 2004 ein Strafverfahren eingeleitet.

4

Anlass für die Steuerfahndungsprüfung war ein vom belgischen Finanzministerium im Wege der Amtshilfe zwischen Belgien und Deutschland bzw. des sog. Spontanen Informationsaustauschs an das Bundesamt für Finanzen übermittelter und an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung weitergeleiteter Bericht vom 27. Oktober 2000, dem Ausdrucke von Microfiches beigefügt waren, wonach eine Vielzahl von deutschen Kapitalanlegern bei der X-Bank Luxembourg Société Anonyme (nachfolgend kurz: X) am 31. Januar 1994 Konten unterhalten hatten (vgl. Bl. 102 d. Rbh.-Akte und Bl. 4, 5 der Steuerfahndungsakten, Bd. I). Lt. den Angaben der Steuerfahnderin W waren die Originale der Microfiches von der Kriminalpolizei Brüssel im Jahre 1996 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen die Y-Bank – die Muttergesellschaft der X – beschlagnahmt worden. Die belgische Steuerverwaltung habe die erforderliche Genehmigung zur Einsichtnahme in die betreffende Gerichtsakte gehabt (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2009, Bl. 100 d. Rbh.-Akte).

5

Ausweislich der Microfiches haben am 31. Januar 1994 die nachfolgend aufgeführten Konten des Kontoinhabers „A. N.-T.“ (Name des Klägers mit Zusatz des Geburtsnamens seiner Ehefrau) bei der X bestanden:

6

Konto-Nr.

Kontostand

54-422450-18

496.491,05 DM

52-422450-61

    7.395,82 DM

        

503.886,87 DM

7

Auf Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ordnete das Amtsgericht am 16. März 2006 wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2000 bis 2004 die Durchsuchung der Wohnräume und des Arbeitsplatzes des Klägers in den Geschäftsräumen der C GmbH sowie die Beschlagnahme der Unterlagen über Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen vom 16. März 2006 (Bl. 103 ff. d. Rbh.-Akte; Bl. 126 ff. d. Steuerfahndungsakten, Bd. I) verwiesen.

8

Am 08. August 2006 fand daraufhin eine Durchsuchung der Wohnräume des Klägers sowie der Geschäftsräume der C GmbH statt. Zu Beginn der Durchsuchung wurden dem Kläger jeweils Ausfertigungen der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen vom 16. März 2009 (Bl. 35 ff. d. Rbh.-Akte) übergeben, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Wegen der bei der Durchsuchung vom Kläger überlassenen Beweismittel wird auf die Nachweisungen vom 08. August 2006 nebst Anlagen (Bl. 132 f. und Bl. 145 f. d. Steuerfahndungsakten, Bd. I) verwiesen.

9

Mit Schreiben vom 08. April 2008 wandte sich der Kläger an die Steuerfahnderin u.a. mit dem Einwand, die ihm bei der Durchsuchung übergebenen Ausfertigungen der Durchsuchungsanordnungen vom 16. März 2006 enthielten keine rechtsgültige Unterschrift eines Urkundsbeamten. Die Steuerfahndungsstelle übersandte das Schreiben des Klägers daraufhin an das Amtsgericht, das es als Beschwerde gemäß § 306 StPO auslegte, dieser allerdings durch Beschluss vom 05. August 2008 nicht abhalf. Demgegenüber gelangte das Landgericht lt. einer Verfügung vom 11. August 2008 zu der Auffassung, dass es sich nicht um eine Beschwerde handele (vgl. Bl. 209 ff., 219, 286, 299, 300 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I).

10

Im Verlauf der Steuerfahndungsprüfung überreichte der Kläger der Steuerfahnderin am 02. Mai 2008 eine Erträgnisaufstellung des Kalenderjahres 2003 zu dem Konto mit der Nr. 422450 bei der X. Hieraus ergaben sich Zinserträge i.H. von 5.564,32 € sowie Gebühren/Spesen i.H. von 21,61 € (vgl. Bl. 282 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I). Vorausgegangen war der Übersendung der Erträgnisaufstellung ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben der Steuerfahnderin vom 06. Februar 2007, worin sie diesen u.a. bittet, zur Aufklärung des Sachverhalts Erträgnisaufstellungen der Jahre 1994 bis 2004 zu übersenden, sowie weitere schriftliche und mündliche Erinnerungen/Aufforderungen zur Vorlage der Unterlagen (am 08. Februar 2008, 11. März 2008 und 02. Mai 2008, Bl. 205 Rückseite, 207 und 215 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I). Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben vom 06. Februar 2007, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Bl. 201 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I), nicht.

11

Lt. Steuerfahndungsbericht vom 27. Mai 2009 (Bl. 24 ff. d. Steuerfahndungsakten) erfolgte die Zuordnung der Konten lt. Mitteilung des belgischen Finanzministeriums auf die Eheleute N. über den Geburtsnamen der Ehefrau des Klägers („T.“), von der dieser seit 1994 getrennt lebt. Es handele sich um sog. Sollidar-Kollektivkonten bzw. Gemeinschaftskonten. Aufgrund eines notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrags und einer Folgevereinbarung, jeweils vom 16. Dezember 1983, sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers auf ihren Anteil am Guthaben bei der X verzichtet habe und die Erträge und der Kapitalstamm ab diesem Zeitpunkt allein dem Kläger zuzurechnen seien (Tz. 6 und 9, Bl. 26, 28 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I). Während die zusätzlich anzusetzenden Einnahmen aus Kapitalvermögen und die zusätzlich anzusetzenden Werbungskosten für die Jahre 1994 bis 1997 aus den bei der Durchsuchung am 08. August 2006 mitgenommenen Unterlagen ermittelt worden seien, ergäben sich diese Beträge für die Jahre 1998 bis 2004 aus den vom Kläger am 02. Mai 2008 eingereichten Erträgnisaufstellungen (Tz. 7, Bl. 27 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I).

12

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Steuerfahndung an und erließ unter dem 25. August 2009 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003, in welchem er der Besteuerung Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.241,00 € (Einnahmen i.H. von 6.842,00 € abzgl. Werbungskostenpauschbetrag i.H. von 51,00 € und Sparerfreibetrag i.H. von 1.550,00 €) zugrunde legte (Bl. 38 ff. d. ESt-Akten).

13

Hiergegen legte der Kläger am 01. September 2009 Einspruch ein. Nach Erlass eines wegen hier nicht streitbefangener Punkte geänderten Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 18. Januar 2011 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2011 als unbegründet zurück.

14

Mit der am 11. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der angefochtene Einkommensteuerbescheid basiere auf verfahrensfehlerhaft erlangten Beweismitteln, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die angeordnete Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers stelle sich als willkürliche Verfahrenshandlung des Beklagten dar, die zudem in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung in rechtswidriger Weise eindringe. Zwar lägen zwei richterliche Durchsuchungsanordnungen des Richters am Amtsgericht, J., vom 16. März 2006 vor, gegen die nichts zu erinnern sei. Die angeordneten Durchsuchungen seien allerdings erst am 8. August 2006 durchgeführt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entfalte eine richterliche Durchsuchungsanordnung keine legitimierende Rechtswirkung, wenn zwischen Anordnung und Durchsuchung ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen sei. Diese „Halbjahresfrist“ sei nur in äußerst komplexen Verfahren, nicht jedoch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen, in Anspruch zu nehmen. Die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers habe somit gegen den grundgesetzlichen Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Außerdem sei keine ordnungsgemäße Zustellung bzw. Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung erfolgt. Die dem Kläger überreichte Ausfertigung der Durchsuchungsanordnung sei nicht durch einen zuständigen Urkundsbeamten formgerecht unterzeichnet worden, sondern habe nur eine geschwungene Linie in Form der arabischen Ziffer „2“ mit beigefügtem Dienstsiegel und der Bezeichnung „Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ enthalten, die keinen Rückschluss auf den Verfasser des Dokuments zulasse und die zudem unter Verstoß gegen Art. 20 GG, § 317 Abs. 4 ZPO, § 153 Abs. 2 und 3 GVG durch eine offensichtlich unzuständige Person, nämlich den Direktor der Steuerfahndungsstelle, Herrn D., gefertigt worden sei.

15

Darüber hinaus handele es sich im Falle der verwendeten Daten der Kunden der X um Daten, die im Jahre 1994 von zwei Direktoren der X gestohlen und nach vergeblichen Erpressungsversuchen gegenüber der X von den Datendieben hehlerisch in den Verkehr gebracht worden seien. Sie seien zunächst in den an Luxemburg angrenzenden Ländern an die Finanzbehörden verkauft worden. Dem Kläger sei bekannt, dass der belgische Fiskus gleichfalls die Daten direkt und nochmals auf Umwegen erlangt habe und dass die obersten Gerichte die Verfahren gegen betroffene belgische Konteninhaber eingestellt und rückabgewickelt hätten, da die gestohlenen Unterlagen zum einen keinen originaldokumentarischen Wert besessen hätten und zum anderen die Daten als Hehlerware aus rechtsstaatlichen Aspekten nicht hätten verwendet und verwertet werden dürfen. Gleiches gelte für die Niederlande. Der Behauptung der Steuerfahndung, durch einen spontanen Informationsaustausch in den Besitz der Unterlagen gekommen zu sein, schenke der Kläger keinen Glauben, da die Datendiebe am 17. Oktober 2000 in der Nachrichtensendung „Tagesthemen“ aufgetreten seien und angekündigt hätten, die Unterlagen an deutsche Steuerbehörden verkaufen zu wollen. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung berufe sich die Steuerfahndung deshalb auf selektierte X-Microfiche-Daten, die keinen urkundlichen Charakter hätten, nicht die Anschrift oder den Stempel einer Bank erkennen ließen, nicht unterschrieben und zu alledem gestohlen und höchstwahrscheinlich weiterverkauft worden seien.

16

Hinzu komme, dass die Konteninhaber nur durch eine unzulässige intensive Rasterfahndung hätten ermittelt werden können, und zwar im Falle des Klägers nur über den Mädchennamen seiner Ehefrau.

17

Der Kläger beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 18. Januar 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2011 dahingehend zu ändern, dass der Besteuerung des Klägers Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 0,00 € zugrunde gelegt werden.

18

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Durchsuchung habe innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Durchsuchungsanordnung stattgefunden und sei noch von der richterlichen Durchsuchungsanordnung getragen gewesen. Da sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchsuchungsmaßnahme nicht verändert hätten, wäre eine erneute richterliche Prüfung der Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme am Durchsuchungstag zu keinem anderen Ergebnis als der Anordnung der Durchsuchung gelangt.

20

Die Behauptung, die dem Kläger ausgehändigten Ausfertigungen der Durchsuchungsanordnungen seien von Herrn D. und nicht von einem Urkundsbeamten des Amtsgerichts unterzeichnet worden, sei im Übrigen unsubstantiiert und unzutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung erlangten Beweismittel unterlagen keinem Verwertungsverbot.

22

1. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Insbesondere führt nicht jeglicher Verstoß gegen Form- und Ordnungsvorschriften zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot. Vielmehr ist zwischen einfachen verfahrensrechtlichen Mängeln, die nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen, und qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten zu unterscheiden. Ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar. Der Verstoß kann auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden. Handelt es sich hingegen nur um formelle Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, so kann es lediglich zu einem „einfachen“ Verwertungsverbot kommen, sofern die Prüfungsmaßnahmen erfolgreich angefochten oder nach Beendigung der Prüfung zumindest ihre Rechtswidrigkeit gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO festgestellt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 2009, I R 106/08, BFH/NV 2010, 5; BFH, Urteil vom 04. Oktober 2006, VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227, jeweils m.w.N.).

23

2. Der Kläger wendet sich gegen die nach seiner Ansicht unzulässige Verwendung der durch das Bundesamt für Finanzen erlangten – vermeintlich von „Datendieben“ angekauften – X-Microfiche-Ausdrucke sowie gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume. Damit wird jedoch bereits übersehen, dass der Beklagte der Besteuerung des Klägers nicht die Microfiche-Ausdrucke bzw. die anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel, sondern die vom Kläger selbst überreichte Erträgnisaufstellung des Jahres 2003 zugrunde gelegt hat (vgl. Tz. 7, Bl. 27 d. Steuerfahndungsakten, Bd. I). Ein Verwertungsverbot könnte diesbezüglich allenfalls nach den Grundsätzen in Betracht kommen, die der BFH zur sog. „Fernwirkung“ von Beweisverwertungsverboten aufgestellt hat. Hiernach dürfen Beweismittel, die durch andere, auf rechtswidrige Weise verschaffte Beweismittel mittelbar erlangt wurden, nur im Falle von qualifizierten grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen oder bei in strafbarer Weise erlangten Erkenntnismitteln nicht verwertet werden. Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß, einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auch auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (vgl. BFH, Urteil vom 04. Oktober 2006, aaO).

24

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen unterlag die vom Kläger überreichte Erträgnisaufstellung keinem Verwertungsverbot:

25

a) Entgegen der Ansicht des Klägers bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Steuerbehörden die X-Microfiche-Ausdrucke „hehlerisch“ gekauft haben. Vielmehr hat der Senat nach den vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 102 d. Rbh.-Akte; Bl. 4, 5 der Steuerfahndungsakten, Bd. I) keine Zweifel daran, dass das Bundesamt für Finanzen die Microfiche-Ausdrucke von der belgischen Finanzverwaltung im Wege der Amtshilfe bzw. des sog. Spontanen Informationsaustausches erhalten hat. Ob zuvor Kontendaten von ehemaligen Angestellten der X entwendet worden waren und die „Datendiebe“ – entsprechend dem Bericht in der Nachrichtensendung „Tagesthemen“ am 17. Oktober 2000 – die Absicht hatten, die entwendeten Unterlagen an die deutschen Steuerbehörden zu verkaufen, kann deshalb dahin stehen. Denn die Informationen sind jedenfalls nicht auf diesem Weg in den Besitz der deutschen Steuerverwaltung gelangt.

26

Keiner Klärung bedarf, wie die Microfiche-Ausdrucke in den Besitz der belgischen Steuerverwaltung gelangt waren. Denn selbst wenn diese die Ausdrucke – entgegen der Darstellung der Steuerfahndung im Schreiben vom 27. Oktober 2009 (Bl. 100 d. Rbh.-Akte) – von „Datendieben“ gekauft hätte, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, würde dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09. November 2010 über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich die Beschwerdeführer dagegen gewandt hatten, dass der für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht auf Daten aus einer „Steuer-CD“ gestützt worden war, die der Bundesnachrichtendienst von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben und sodann an die zuständige Steuerfahndungsstelle weitergeleitet hatte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt hätten. Insbesondere berühre die Verwendung der Daten – selbst wenn Amtsträger bei deren Beschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen hätten – nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese beträfen lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten. Außerdem seien Beweismittel, die von Privaten erlangt worden seien, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgt sei, grundsätzlich verwertbar. Allein von dem Informanten begangene Straftaten müssten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2010, 2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; ähnlich übrigens auch das Schweizerische Bundesgericht, Urteil vom 02. Oktober 2007, 2 C 514/2007 und der Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 21. März 2008, LJN: BA8179, 43050).

27

Der Einwand des Klägers, die Microfiche-Ausdrucke besessen „keinen originaldokumentarischen Wert“, geht im Übrigen fehl. Denn die Microfiche-Ausdrucke wurden der Besteuerung nicht unmittelbar zugrunde gelegt, sondern waren lediglich der Anlass, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dessen Verlauf weitere Beweismittel – insbesondere die Erträgnisaufstellungen – erlangt wurden.

28

Auch soweit der Kläger beanstandet, er habe nur durch eine „unzulässige intensive Rasterfahndung“ als Konteninhaber identifiziert werden können, folgt ihm der Senat nicht. Eine Rasterfahndung ist dadurch gekennzeichnet, dass personenbezogene Daten nach vorher festgelegten Kriterien „gerastert“ und erst hierdurch Hinweise auf Personen erlangt werden, die z.B. Straftaten planen oder bereits begangen haben. Im Streitfall hingegen war bereits bekannt, dass ein deutscher Steuerbürger unter dem Namen „A. N.-T.“ ein Konto bei der X unterhielt, dessen Erträge möglicherweise nicht ordnungsgemäß versteuert worden waren. Insofern ging es nur noch darum, das betreffende Konto einem bestimmten Inhaber konkret zuordnen zu können. Soweit die Steuerfahndung zur Ermittlung des Konteninhabers den Mädchennamen der Ehefrau des Klägers verwendet hat, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.

29

b) Ob die Durchsuchungsanordnungen vom 16. März 2006 wegen Zeitablaufs zum Zeitpunkt der Durchsuchungen am 08. August 2006 bereits ihre legitimierende Wirkung verloren hatten bzw. die dem Kläger bei der Durchsuchung übergebenen Ausfertigungen der Durchsuchungsanordnungen den einschlägigen Vorschriften der StPO widersprechen, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, unterläge jedenfalls die im Nachgang überreichte Erträgnisaufstellung – auch unter dem Gesichtspunkt der „Fernwirkung“ von Beweisverwertungsverboten – keinem Verwertungsverbot.

30

b 1) Ein Verwertungsverbot kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Erträgnisaufstellung nach Aktenlage nicht um ein Beweismittel handelt, welches die Steuerfahndung mittelbar aufgrund von Beweismitteln, die bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume aufgefunden wurden, erlangt hat. Dass der Kläger ein Konto bei der KBL unterhielt, war der Steuerfahndung vielmehr schon vor der Durchsuchung aufgrund der Microfiche-Ausdrucke bekannt. Ermittlungsergebnisse, die – wie die Erträgnisaufstellung – gleichzeitig oder im Nachhinein aufgrund einer als solcher rechtmäßig durchgeführten Aufklärungsmaßnahme und in Form eines selbständigen Erkenntnismittels gewonnen oder bestätigt worden sind, bleiben nach der Rechtsprechung des BFH in jedem Fall verwertbar (vgl. BFH, Urteil vom 04. Oktober 2006, aaO).

31

b 2) Soweit der Kläger meint, die Durchsuchungsanordnungen vom 16. März 2006 hätten zum Zeitpunkt der Durchsuchungen am 08. August 2006 bereits wegen Zeitablaufs ihre rechtfertigende Wirkung verloren, kann dies aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Steuergerichte nicht befugt, die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens zu prüfen. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung eine Durchsuchung angeordnet, so obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen nicht dem Finanz-, sondern dem Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren dem nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Dementsprechend kann ein Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit einer verfahrensmäßig gesondert zu beurteilenden d.h. anfechtbaren Ermittlungsmaßnahme nur dann abgeleitet werden, wenn die Maßnahme – wie hier nicht – in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juli 2003, X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594 m.w.N.).

32

b 3) Gleiches gilt nach Ansicht des Senats, soweit geltend gemacht wird, die dem Kläger zugestellten Ausfertigungen der Durchsuchungsanordnungen entsprächen mangels Unterschrift des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht den Vorschriften der StPO. Denn gegen Zustellungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zulässig (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 36, Rz. 18; Larcher in Beck´scher Online-Kommentar StPO, § 36, Rz. 8; Strubel/Sprenger, NJW 1972, 1736). Einen solchen Antrag hat der Kläger nach Aktenlage nicht gestellt.

33

Ungeachtet dessen hält der Senat diesen vom Kläger gerügten Verfahrensmangel ohnehin nicht für geeignet, sämtliche im weiteren Verlauf der Steuerfahndungsprüfung erlangten Beweismittel mit einem Verwertungsverbot zu belegen. Ein wesentlicher Fehler, der ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Zustellung der Durchsuchungsanordnungen führen könnte, kann hierin nicht gesehen werden.

34

Für die Behauptung des Klägers, die übergebenen Ausfertigungen der Durchsuchungsanordnungen vom 16. März 2006 seien nicht vom zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Leiter der Steuerfahndungsstelle unterzeichnet worden, lassen sich den vorgelegten Akten im Übrigen keine Anhaltspunkte entnehmen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.

(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.