Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juli 2011 - IV B 99/10

bei uns veröffentlicht am21.07.2011

Tatbestand

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I. 1. Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Jahre 1992 zusammen mit einem weiteren Gesellschafter (dem Kläger zu 2.) eine GbR. Sie erklärten für die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1994 und 1995 ergingen zunächst erklärungsgemäß. Infolge der Feststellungen einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und vertrat u.a. die Auffassung, es seien aus gewerblichem Grundstückshandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. An der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht teilgenommen.

2

Die Ladungsverfügung zum zunächst anberaumten Termin am 17. Juni 2010 datiert vom 25. Mai 2010 und wurde dem Kläger persönlich am 27. Mai 2010 sowie seiner damaligen Prozessbevollmächtigten und Steuerberaterin A am 1. Juni 2010 zugestellt. Nachdem der ebenfalls geladene Zeuge mit Schreiben vom 30. Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass er den Termin wegen Urlaubs nicht wahrnehmen könne, legte das FG den Beteiligten mit Schreiben vom 8. Juni 2010 nahe, sich den 8. Juli 2010 für den Fall einer Terminsverlegung freizuhalten. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 wurde der Termin auf den 8. Juli 2010 verlegt. Die Ladung wurde u.a. dem Kläger persönlich und seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die an den Kläger persönlich gerichtete Zustellungsurkunde ging mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" ans FG zurück. Als Tag der Zustellung an die Prozessbevollmächtigte ist der 15. Juni 2010 vermerkt.

3

Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 teilte B mit, dass die Prozessbevollmächtigte ihr mit Schreiben vom 7. Juni 2010 den Beschluss des FG, mit dem u.a. der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2010 bestimmt worden sei, zur Kenntnisnahme übersandt habe. Weiter teilte sie mit, dass sich der Kläger zur Zeit nicht im Inland aufhalte und er deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne. Zudem sei festzustellen, dass die Prozessvollmacht gegenüber der Prozessbevollmächtigten widerrufen werde, da diese schon seit längerem nicht mehr für den Kläger tätig sei. Eine neue Prozessvollmacht könne erst nach Rücksprache mit dem weiteren Gesellschafter erteilt werden. Aus diesem Grunde solle der Termin am 17. Juni 2010 aufgehoben und ein neuer Termin nicht vor August bzw. September 2010 bestimmt werden. Das Schreiben ging am 13. Juni 2010 beim FG ein. Beigefügt war eine Vollmacht vom April 2009, mit der B bevollmächtigt wurde, den Kläger in allen Belangen mit Ausnahme mündlicher Verhandlungen bei Gericht zu vertreten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 übersandte das FG dem Kläger persönlich ein Schreiben des Zeugen mit der Bitte um Äußerung hierzu. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger im Inland nicht gemeldet war. Auch der Versuch, ihm die Ladung zum Termin am 8. Juli 2010 über die Anschrift "c/o B" zuzustellen, schlug fehl. Am 21. Juni 2010 ging beim FG ein Schreiben von Steuerberaterin A ein, in dem u.a. ausgeführt war, dass sie den Kläger aufgrund des Widerrufs ihrer Vollmacht gegenüber dem FG nicht mehr vertrete.

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2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er durch das FG weder fristgerecht noch ordnungsgemäß geladen worden sei. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass für B keine Prozessvollmacht erteilt worden sei. Die ihr erteilte allgemeine Vollmacht beinhalte ausdrücklich nicht die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung. Dass das FG B als Prozessbevollmächtigte angesehen habe, sei aus den Schreiben vom 25. Juni und vom 27. Juli 2010 ersichtlich. Mangels Prozessvollmacht hätten jedoch von B keine Prozesshandlungen gefordert werden können. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebe sich auch daraus, dass die Ladung zum Termin am 8. Juli 2010 nicht den Anforderungen des § 91 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift müssten zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung mindestens zwei Wochen liegen. Da das FG dem Kläger die Verlegung des zunächst für den 17. Juni 2010 anberaumten Termins mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt habe, sei von einer Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 2 AO am 24. Juni 2010 auszugehen. Damit lägen zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich 13 Tage, mithin weniger als die gesetzlich geforderten zwei Wochen. Schließlich sei dem FG auch mitgeteilt worden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Mitteilung im Ausland aufgehalten habe und zur Zeit kein Prozessbevollmächtigter vorhanden sei. Weil ein neuer Prozessbevollmächtigter erst nach Rücksprache mit dem weiteren Gesellschafter habe bestellt werden können, sei beantragt worden, einen neuen Termin frühestens im August oder September 2010 anzuberaumen. Da dem FG somit bekannt gewesen sei, dass der Kläger im Termin nicht würde anwesend sein können und auch kein neuer Prozessbevollmächtigter bis zum Termin würde bestellt werden können, sei klar gewesen, dass dem Kläger mit einem Termin im Juli 2010 rechtliches Gehör nicht würde gewährt werden können.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Vorentscheidung verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

7

a) Das FG hatte den Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2010 geladen.

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Gemäß § 91 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Aufgrund der Ladungsverfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Ladung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß an die ursprünglich bestellte Prozessbevollmächtigte zugestellt. Die Ladung wirkt für und gegen den Kläger unabhängig davon, ob das Schreiben der B vom 13. Juni 2010 als Widerruf der Prozessvollmacht zu verstehen war. Sollte das Schreiben nur als Ankündigung eines Widerrufs zu verstehen sein, hätte die zu Recht an die bestellte Prozessbevollmächtigte ergangene Ladung ihre Wirkung nicht dadurch verloren, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085). Sollte in dem Schreiben hingegen bereits der Widerruf selbst zu sehen sein, wie die Prozessbevollmächtigte angenommen hat, stünde der Widerruf der Wirksamkeit der Ladung gegenüber dem Kläger nicht entgegen, weil ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis die Ladung nicht gegenstandslos macht (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. März 1975  12 RJ 330/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1384; anderer Ansicht Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 14). Da die Zustellung an Steuerberaterin A am 15. Juni 2010 erfolgte, war die Frist des § 91 Abs. 1 FGO eingehalten. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob das FG der Auffassung war, B sei eine Prozessvollmacht erteilt worden. Im Übrigen spricht die Formulierung auf dem Adressfeld der Zustellungsurkunde vom 21. Juni 2010, die als Adressaten der Zustellung den Kläger "c/o B" benennt, dafür, dass B gerade nicht als Bevollmächtigte für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung angesehen wurde.

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b) Die Revision war auch nicht deshalb zuzulassen, weil über einen Antrag auf Verlegung des Termins am 8. Juli 2010 nicht entschieden worden ist.

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Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Vorsitzende über einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Wird ein Terminsverlegungsantrag nicht beschieden, so führt dies im Regelfall nicht zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde. Denn Verfügungen des Vorsitzenden, mit denen dieser über einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entscheidet, können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht isoliert auf eine bloß formell fehlerhafte Entscheidung des FG über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden, weil dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können nur solche Mängel, die als Folge der --ggf. verfahrensfehlerhaften-- Behandlung des Terminsaufhebungsantrags dem angefochtenen Urteil selbst anhaften. Dies kann der Fall sein, wenn einem Beteiligten dadurch die Teilnahme an dem Termin zu Unrecht versagt und damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 20/10, BFH/NV 2010, 2110).

11

Legt man das Schreiben von B dahingehend aus, dass, weil eine Verlegung auf frühestens August 2010 beantragt wurde, auch der Termin am 8. Juli 2010 aufgehoben werden sollte, so hätte das FG hinsichtlich dieses Termins nicht über einen Terminsverlegungsantrag entschieden. Im Streitfall führt dies jedoch nicht zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, weil Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch auf Verlegung des Termins auf August bzw. September 2010 ergibt, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurden.

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Zwar kann das FG bei kurzfristigen Mandatsniederlegungen durch den Prozessbevollmächtigten vor einer mündlichen Verhandlung gehalten sein, den Termin zu verlegen. Dies kommt jedoch beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1085). Im Streitfall hatte nicht die Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt, sondern der Kläger die Prozessvollmacht widerrufen, weil "die Bevollmächtigte schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig" sei. Dies bedeutet zum einen, dass aufgrund eines Entschlusses des Klägers, nicht der Prozessbevollmächtigten, kein Vertreter für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins zur Verfügung stand. Zum anderen trifft den Kläger deshalb ein Verschulden, weil er, obwohl die Prozessbevollmächtigte nach seinem Vorbringen schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig war, trotz seines Wissens um die Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht schon früher für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten gesorgt hat. Da unter diesen Umständen kein Anspruch auf Verlegung des Termins bestand, wurde das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Streitfall nicht verletzt.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juli 2011 - IV B 99/10 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

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(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1. Mit der Behauptung, der Vorsitzende habe entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung im Schreiben vom 23. Dezember 2009 verfahrensfehlerhaft über den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht entschieden, wird ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht geltend gemacht.

3

a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Vorsitzende über einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Insofern besteht ein Anspruch auf eine Entscheidung, die grundsätzlich auch vor dem anberaumten Termin ergehen muss. Die Nichtbeachtung dieses Anspruchs kann jedoch im Regelfall mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden. Denn nach § 128 Abs. 2 FGO können weder Verfügungen des Vorsitzenden noch Beschlüsse des Senats über eine beantragte Terminsänderung mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine insofern bloß formell fehlerhafte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden.

4

b) Geltend gemacht werden können in solchen Fällen nur solche Mängel, die als Folge der (verfahrensrechtlich fehlerhaften) Behandlung des Terminsänderungsantrags dem angefochtenen Urteil selbst anhaften, z.B. weil einem Beteiligten dadurch die Teilnahme an dem Termin zu Unrecht versagt und damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, m.w.N.). Eine solche Auswirkung der möglicherweise verfahrensfehlerhaften Behandlung des Verlegungsantrags durch den Vorsitzenden ist im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat an der mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand teilgenommen. Der Kläger hat es jedoch versäumt, für sich und seinen Prozessbevollmächtigten im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände sie daran gehindert waren, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dabei ergibt sich aus den zur Begründung des Terminsverlegungsantrags mitgeteilten Tatsachen nur, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12. Januar 2010 um 6:50 Uhr von einer zehntägigen USA-Reise zurückkehren sollte. Danach wäre der Prozessbevollmächtigte tatsächlich jedoch nicht gehindert gewesen, den auf den 14. Januar 2010 um 11 Uhr anberaumten Termin wahrzunehmen. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger mangels Verlegung des Termins an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte. Wer einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim FG gestellt hat, muss im Übrigen davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfinden wird, solange ihn keine gegenteilige Mitteilung erreicht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1998 V B 99/98, BFH/NV 1999, 647).

5

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die vom Kläger als verfassungswidrig gerügte Übermaßbesteuerung beruht in erster Linie auf den gesetzlichen Grenzen des Verlustrücktrags (§ 10d des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Weil der Rücktrag von Verlusten nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitfall anwendbaren Fassung auf zwei Jahre begrenzt war, sind die streitgegenständlichen Forderungsausfälle beim Kläger nicht mehr steuerwirksam geworden. Diese eindeutige gesetzliche Wertung kann nicht durch Billigkeitsmaßnahmen unterlaufen werden. Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, dass die Verluste früher hätten berücksichtigt werden müssen. Denn die darauf gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden und es ist nicht Zweck der Billigkeitsprüfung, die Rechtskraft eines Gerichtsurteils zu unterlaufen (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 163 Rz 40, m.w.N.). Ob das FG unter diesen Umständen die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung überhaupt hätte prüfen dürfen, kann hier offenbleiben.

6

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das FG im Übrigen davon ausgegangen, dass nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids ein Erlass der Steuer aus sachlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

7

Ferner kommt ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht schon deswegen in Betracht, weil eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68/74, BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15; vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH-Beschluss vom 7. April 2005 V B 36/04, BFH/NV 2005, 1230). Danach kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Überlegung stützen, dass einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 im Umkehrschluss zu entnehmen sein müsste, dass Steuern erlassen werden müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die zugrunde liegende Vermögensmehrung tatsächlich nicht realisiert werden konnte.