Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz im Wege von Überprüfungsverfahren gegen die Bescheide vom 7.3.2002 (Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis 5.3.2002), 23.7.2002 (Sozialhilfe für August 2002 in Höhe von 25 % des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt) und 31.1.2002 (Kosten für eine Zahnbehandlung in Höhe von 51,77 Euro). Diese Überprüfungsanträge vom 3.12.2004 lehnte der Beklagte ab (Bescheide vom 17.6.2009; Widerspruchsbescheide vom 24., 25. und 26.11.2009); die beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile vom 29.3.2010). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die drei hiergegen gerichteten Berufungsverfahren miteinander verbunden. Nach Terminsbestimmung auf den 25.10.2012 hat es am 17.10.2012 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwältin O beigeordnet. Diese beantragte eine Verlegung des Termins auf den 22.11.2012, dem das LSG nachgekommen ist. Am 16.11.2012 legte die Rechtsanwältin das Mandat mit der Begründung nieder, eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Termin sei angesichts des Umfangs der übersandten Akten nicht möglich. Am 18.11.2012 teilte der Kläger mit, ohne anwaltliche Vertretung und anwaltliche Kenntnis des entscheidungserheblichen Teils des Prozessstoffs, den er diesem (nach Auffinden eines neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalts) noch beibringen müsse, werde er an einem Verhandlungstermin nicht teilnehmen. Am 19.11.2012 beantragte die Rechtsanwältin die Aufhebung ihrer Beiordnung. Mit Beschluss vom 20.11.2012 hob das LSG die Beiordnung der Rechtsanwältin auf, weil der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört habe. Im Termin erschien für den Kläger niemand. Das LSG hat die Berufung in der Sache zurückgewiesen (Urteil vom 22.11.2012).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er rügt Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz, § 62 SGG) verletzt, weil es dem Verlegungsantrag nicht nachgekommen sei. Zudem habe das LSG seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und auch insoweit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach Gewährung von PKH fristgerecht erhoben und genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unterbliebenen Terminsverlegung den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor. Auf der Grundlage von § 160a Abs 5 SGG macht der Senat daher von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 57). Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 110 RdNr 11; BVerwG Buchholz 310 § 102 VwGO Nr 19).

5

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung vorliegen (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 4b) und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R -, juris RdNr 11). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung(BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R -, juris RdNr 16, und BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R -, juris RdNr 11). Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6).

6

Ein erheblicher Grund zur Verlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ZPO liegt ua vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor der mündlichen Verhandlung sein Mandat niederlegt und der Beteiligte einerseits einen neuen Bevollmächtigten finden und diesem andererseits eine angemessene Frist zur Durcharbeitung des Prozessstoffes und zur Absprache über das einzuschlagende Verfahren mit dem Mandanten bleiben muss(vgl BVerwG Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 252); das Gericht ist in solchen Fällen nur dann nicht gehalten, den Termin zu verlegen, wenn den Kläger ein Verschulden an der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten trifft (vgl zuletzt Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.7.2011 - IV B 99/10 -, BFH/NV 2011, 1904).

7

Der Kläger hat vorliegend einen solchen Grund gegenüber dem LSG geltend gemacht und seine mangelnde Vorbereitung mit der kurzfristigen Mandatsniederlegung durch seine Rechtsanwältin entschuldigt. Er benötige nunmehr Zeit, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen mit den Sachen vertraut zu machen. Es ist dabei - anders als das LSG meint - nicht ersichtlich, dass er die Mandatsniederlegung am 16.11.2012 verschuldet hat. Insoweit hat die Rechtsanwältin lediglich vorgebracht, der Prozessstoff sei zu umfangreich, um sich noch zeitgerecht vorzubereiten, wie sie nach Akteneinsicht festgestellt habe. Es wird aus ihrem Schriftsatz dagegen nicht erkennbar, dass das Verhalten des Klägers ihr gegenüber (etwa mangelhafte Kooperation) zu der Mandatsniederlegung geführt hat. Die Gründe, die in der Folge zu der Aufhebung der Beiordnung geführt haben, sind erst im Anschluss entstanden. Erst nachdem die Anwältin ihm mitgeteilt hat, das Mandat niederzulegen, hat der Kläger sie mit Schreiben vom 18.11.2012 beschuldigt, ihn nicht sachgerecht zu vertreten. Vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe lag zwar ein erheblicher Grund für die Aufhebung der Beiordnung im Wege der PKH vor (vgl die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 1.2.2013 - B 8 SO 80/12 B - und vom 6.5.2013 - B 8 SO 81/12 B). Die Notwendigkeit einer erneuten Anwaltssuche vor dem Termin ergab sich aber aus dem vorangegangenen Verhalten der Rechtsanwältin. Schließlich ist für die Frage der Vertagung unerheblich, ob das LSG eine erneute Beiordnung eines Anwalts für ausgeschlossen hielt. Insoweit wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben gewesen, sich auf die neue Prozesssituation einzustellen und zu entscheiden, ob eine Beauftragung eines neuen Bevollmächtigten auch ohne die Gewährung von PKH in Betracht kommt. Die Entscheidung über die Entpflichtung ist dem Kläger aber erst am Terminstag bekannt gegeben worden. Offen bleiben kann schließlich, ob das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ermöglichung anwaltlicher Vertretung im Termin in Fällen eingeschränkt ist, in denen die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so einfach gelagert ist, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur nicht geboten, sondern überhaupt überflüssig erscheint (offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 28.8.1992 - 5 B 159/91 -, aaO). Es ist nicht erkennbar, dass es in der vorliegenden, durch umfangreichen Streitstoff gekennzeichneten Sache einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedurft hätte. Davon ist auch das LSG nicht ausgegangen; denn es hatte zuvor PKH bewilligt.

8

Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es nicht (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62).

9

Ob der weitere geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, kann offen bleiben. Über den Antrag des Klägers, ihm unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen anderen Bevollmächtigten beizuordnen, braucht schließlich unabhängig davon, ob ein solcher Antrag zulässig ist, nach der Entscheidung des Senats zugunsten des Klägers nicht mehr entschieden zu werden.

10

Das LSG wird ggf über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juli 2011 - IV B 99/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tatbestand 1 I. 1. Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Jahre 1992 zusammen mit einem weiteren Gesellschafter (dem Kläger zu 2.) eine GbR. Sie erkl

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tatbestand

1

I. 1. Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Jahre 1992 zusammen mit einem weiteren Gesellschafter (dem Kläger zu 2.) eine GbR. Sie erklärten für die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1994 und 1995 ergingen zunächst erklärungsgemäß. Infolge der Feststellungen einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und vertrat u.a. die Auffassung, es seien aus gewerblichem Grundstückshandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. An der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht teilgenommen.

2

Die Ladungsverfügung zum zunächst anberaumten Termin am 17. Juni 2010 datiert vom 25. Mai 2010 und wurde dem Kläger persönlich am 27. Mai 2010 sowie seiner damaligen Prozessbevollmächtigten und Steuerberaterin A am 1. Juni 2010 zugestellt. Nachdem der ebenfalls geladene Zeuge mit Schreiben vom 30. Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass er den Termin wegen Urlaubs nicht wahrnehmen könne, legte das FG den Beteiligten mit Schreiben vom 8. Juni 2010 nahe, sich den 8. Juli 2010 für den Fall einer Terminsverlegung freizuhalten. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 wurde der Termin auf den 8. Juli 2010 verlegt. Die Ladung wurde u.a. dem Kläger persönlich und seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die an den Kläger persönlich gerichtete Zustellungsurkunde ging mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" ans FG zurück. Als Tag der Zustellung an die Prozessbevollmächtigte ist der 15. Juni 2010 vermerkt.

3

Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 teilte B mit, dass die Prozessbevollmächtigte ihr mit Schreiben vom 7. Juni 2010 den Beschluss des FG, mit dem u.a. der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2010 bestimmt worden sei, zur Kenntnisnahme übersandt habe. Weiter teilte sie mit, dass sich der Kläger zur Zeit nicht im Inland aufhalte und er deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne. Zudem sei festzustellen, dass die Prozessvollmacht gegenüber der Prozessbevollmächtigten widerrufen werde, da diese schon seit längerem nicht mehr für den Kläger tätig sei. Eine neue Prozessvollmacht könne erst nach Rücksprache mit dem weiteren Gesellschafter erteilt werden. Aus diesem Grunde solle der Termin am 17. Juni 2010 aufgehoben und ein neuer Termin nicht vor August bzw. September 2010 bestimmt werden. Das Schreiben ging am 13. Juni 2010 beim FG ein. Beigefügt war eine Vollmacht vom April 2009, mit der B bevollmächtigt wurde, den Kläger in allen Belangen mit Ausnahme mündlicher Verhandlungen bei Gericht zu vertreten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 übersandte das FG dem Kläger persönlich ein Schreiben des Zeugen mit der Bitte um Äußerung hierzu. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger im Inland nicht gemeldet war. Auch der Versuch, ihm die Ladung zum Termin am 8. Juli 2010 über die Anschrift "c/o B" zuzustellen, schlug fehl. Am 21. Juni 2010 ging beim FG ein Schreiben von Steuerberaterin A ein, in dem u.a. ausgeführt war, dass sie den Kläger aufgrund des Widerrufs ihrer Vollmacht gegenüber dem FG nicht mehr vertrete.

4

2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er durch das FG weder fristgerecht noch ordnungsgemäß geladen worden sei. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass für B keine Prozessvollmacht erteilt worden sei. Die ihr erteilte allgemeine Vollmacht beinhalte ausdrücklich nicht die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung. Dass das FG B als Prozessbevollmächtigte angesehen habe, sei aus den Schreiben vom 25. Juni und vom 27. Juli 2010 ersichtlich. Mangels Prozessvollmacht hätten jedoch von B keine Prozesshandlungen gefordert werden können. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebe sich auch daraus, dass die Ladung zum Termin am 8. Juli 2010 nicht den Anforderungen des § 91 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift müssten zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung mindestens zwei Wochen liegen. Da das FG dem Kläger die Verlegung des zunächst für den 17. Juni 2010 anberaumten Termins mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt habe, sei von einer Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 2 AO am 24. Juni 2010 auszugehen. Damit lägen zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich 13 Tage, mithin weniger als die gesetzlich geforderten zwei Wochen. Schließlich sei dem FG auch mitgeteilt worden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Mitteilung im Ausland aufgehalten habe und zur Zeit kein Prozessbevollmächtigter vorhanden sei. Weil ein neuer Prozessbevollmächtigter erst nach Rücksprache mit dem weiteren Gesellschafter habe bestellt werden können, sei beantragt worden, einen neuen Termin frühestens im August oder September 2010 anzuberaumen. Da dem FG somit bekannt gewesen sei, dass der Kläger im Termin nicht würde anwesend sein können und auch kein neuer Prozessbevollmächtigter bis zum Termin würde bestellt werden können, sei klar gewesen, dass dem Kläger mit einem Termin im Juli 2010 rechtliches Gehör nicht würde gewährt werden können.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Die Vorentscheidung verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

7

a) Das FG hatte den Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2010 geladen.

8

Gemäß § 91 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Aufgrund der Ladungsverfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Ladung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß an die ursprünglich bestellte Prozessbevollmächtigte zugestellt. Die Ladung wirkt für und gegen den Kläger unabhängig davon, ob das Schreiben der B vom 13. Juni 2010 als Widerruf der Prozessvollmacht zu verstehen war. Sollte das Schreiben nur als Ankündigung eines Widerrufs zu verstehen sein, hätte die zu Recht an die bestellte Prozessbevollmächtigte ergangene Ladung ihre Wirkung nicht dadurch verloren, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085). Sollte in dem Schreiben hingegen bereits der Widerruf selbst zu sehen sein, wie die Prozessbevollmächtigte angenommen hat, stünde der Widerruf der Wirksamkeit der Ladung gegenüber dem Kläger nicht entgegen, weil ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis die Ladung nicht gegenstandslos macht (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. März 1975  12 RJ 330/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1384; anderer Ansicht Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 14). Da die Zustellung an Steuerberaterin A am 15. Juni 2010 erfolgte, war die Frist des § 91 Abs. 1 FGO eingehalten. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob das FG der Auffassung war, B sei eine Prozessvollmacht erteilt worden. Im Übrigen spricht die Formulierung auf dem Adressfeld der Zustellungsurkunde vom 21. Juni 2010, die als Adressaten der Zustellung den Kläger "c/o B" benennt, dafür, dass B gerade nicht als Bevollmächtigte für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung angesehen wurde.

9

b) Die Revision war auch nicht deshalb zuzulassen, weil über einen Antrag auf Verlegung des Termins am 8. Juli 2010 nicht entschieden worden ist.

10

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Vorsitzende über einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Wird ein Terminsverlegungsantrag nicht beschieden, so führt dies im Regelfall nicht zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde. Denn Verfügungen des Vorsitzenden, mit denen dieser über einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entscheidet, können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht isoliert auf eine bloß formell fehlerhafte Entscheidung des FG über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden, weil dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können nur solche Mängel, die als Folge der --ggf. verfahrensfehlerhaften-- Behandlung des Terminsaufhebungsantrags dem angefochtenen Urteil selbst anhaften. Dies kann der Fall sein, wenn einem Beteiligten dadurch die Teilnahme an dem Termin zu Unrecht versagt und damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 20/10, BFH/NV 2010, 2110).

11

Legt man das Schreiben von B dahingehend aus, dass, weil eine Verlegung auf frühestens August 2010 beantragt wurde, auch der Termin am 8. Juli 2010 aufgehoben werden sollte, so hätte das FG hinsichtlich dieses Termins nicht über einen Terminsverlegungsantrag entschieden. Im Streitfall führt dies jedoch nicht zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, weil Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch auf Verlegung des Termins auf August bzw. September 2010 ergibt, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurden.

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Zwar kann das FG bei kurzfristigen Mandatsniederlegungen durch den Prozessbevollmächtigten vor einer mündlichen Verhandlung gehalten sein, den Termin zu verlegen. Dies kommt jedoch beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1085). Im Streitfall hatte nicht die Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt, sondern der Kläger die Prozessvollmacht widerrufen, weil "die Bevollmächtigte schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig" sei. Dies bedeutet zum einen, dass aufgrund eines Entschlusses des Klägers, nicht der Prozessbevollmächtigten, kein Vertreter für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins zur Verfügung stand. Zum anderen trifft den Kläger deshalb ein Verschulden, weil er, obwohl die Prozessbevollmächtigte nach seinem Vorbringen schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig war, trotz seines Wissens um die Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht schon früher für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten gesorgt hat. Da unter diesen Umständen kein Anspruch auf Verlegung des Termins bestand, wurde das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Streitfall nicht verletzt.