Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2014 - 3 BV 09.3138

bei uns veröffentlicht am08.07.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 3 BV 09.3138, 16.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Miterbe die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels seines am 24. November 2009 verstorbenen Sohnes U. Sch. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 (G-Nr. VI 5635/09) zu je ½ vom Kläger und seiner Schwester G. Sch. beerbt.

Der Sohn des Klägers stand als Verwaltungsamtmann (BesGr. A 11) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle N. eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger war er seit 1. April 2008 im Dienst der Beklagten als dem für seine Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig und dort im selben Statusamt beschäftigt. Seine Besoldung richtete sich seither nach bayerischem Landesrecht.

Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) ab 1. Januar 2008 waren die Dienstbezüge nach Bundesrecht zum 31. März 2008 um 54,58 € höher als die nach Landesrecht zum 1. April 2008 (3.184,17 € bzw. 3.129,23 €).

Den Antrag vom 27. Februar 2009, dem Sohn des Klägers ab 1. April 2008 eine Ausgleichszahlung nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2009 ab.

Auf die am 29. Mai 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. November 2009 unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2009 verpflichtet, dem Sohn des Klägers aus Anlass der Übernahme seines Beamtenverhältnisses eine Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. zu gewähren. Sein Beamtenverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei nach Art. 83 § 3 Abs. 1 RVOrgG kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen, diese sei auch für die Ausgleichszahlung zuständig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. erhalte ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 4 BBesG a. F. verringerten, weil er nach § 26 Abs. 2 BBG a. F. oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt worden sei. Diese Vorschrift sei rechts- und nicht nur besitzstandswahrend und überbrücke dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung. Eine Rückstufung sei für ihre Anwendung nicht Voraussetzung. Die Höhe der Ausgleichszulage richte sich entsprechend nach § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 BBesG a. F. Sie sei in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen zu gewähren, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Demgemäß verringerten sich die Dienstbezüge, wenn ihm in dem neuen Amt geringere Dienstbezüge als im bisherigen Amt zustünden. Dieses System sei dynamisch und erfasse daher auch rückwirkende Bezügeanpassungen. Beim Sohn des Klägers sei insoweit zum 1. April 2008 eine Verringerung der Dienstbezüge eingetreten und sein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage festzustellen. Es sei Aufgabe der Beklagten, entsprechend der vorgenannten Rechtslage den jeweiligen Differenzbetrag zu berechnen und zu gewähren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten vom 14. Dezember 2009, die beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG setze einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus (vgl. §§ 130 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG). Mit der Übernahme durch die Beklagte sei der Sohn des Klägers aber wieder auf dem gleichen Arbeitsplatz mit der gleichen Tätigkeit eingesetzt worden. Nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVOrgG erhalte ein Arbeitnehmer die Ausgleichszulage nur, wenn er nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden könne, der seinem bisherigen Arbeitsplatz entspreche. Bei Beamten könne nichts anderes gelten. Dies entspreche auch dem Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen nach Art. 83 § 3 RVOrgG, wonach nur für den Fall einer Rückstufung die Zahlung einer dynamischen Ausgleichszulage vorgesehen sei. Da der Übergang des Sohnes des Klägers im bisherigen Amt erfolgt sei, sei schon der Tatbestand der Übergangsnorm nicht erfüllt. Die früher bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten seien zudem mit ihrer Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen gewesen. Ein Vergleich der Besoldung sei deshalb nur zum Übergangszeitpunkt anzustellen. Nachträgliche - auch rückwirkende - Änderungen der Besoldung hätten außer Betracht zu bleiben. Bei Übergang des Beamtenverhältnisses des Sohnes des Klägers sei auch das BBVAnpG 2008/2009 noch nicht verabschiedet gewesen, so dass sich dessen Rechtsposition zum 1. April 2008 nicht verschlechtert habe. Die Besoldung nach bayerischem Landesrecht sei zum 1. April 2008 vielmehr höher als die der Bundesbeamten gewesen. Der strittige Sachverhalt habe erst aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 entstehen können. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besoldung bei gleichen statusrechtlichen Ämtern bestanden. Dadurch habe die Beamtenbesoldung eine grundlegende Änderung erfahren, so dass § 13 BBesG a. F. nicht auf die fragliche Ausgleichszulage übertragen werden könne. Auch werde seit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsreform Bund ab 1. Juli 2009 die Jahressonderzahlung in die monatliche Grundvergütung einbezogen und sei daher bei Ermittlung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Bei einer derartigen Gegenüberstellung der Bezüge ergebe sich, dass die Besoldung nach bayerischem Recht höher sei als die nach Bundesrecht.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 teilten die Bevollmächtigten des Sohnes des Klägers mit, dass dieser am 24. November 2009 verstorben ist, und legten zugleich Prozessvollmacht des Klägers als Erbe vor. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich am Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 nahm die Beklagte ergänzend Stellung: Der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. verwendete Begriff „verringern“ setze denknotwendig einen Bezugspunkt voraus, von dem aus festgestellt werden könne, ob eine Verringerung eingetreten sei. Dieser Bezugspunkt könne nur die Versetzung sein, da alle späteren und nicht absehbaren Zeitpunkte mit Ungewissheiten verbunden seien. Hätte der Gesetzgeber solche Fallgestaltungen miterfassen wollen, hätte er eine eindeutigere Formulierung gewählt. Die weite Auslegung der Übergangsvorschrift auf spätere Änderungen bedeute eine nicht tragbare Belastung des Dienstherrn. Dieser müsse monatlich eine Vergleichsberechnung vornehmen, um festzustellen, ob sich ggf. Veränderungen bezüglich der Besoldung ergeben hätten. Auch der Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. als Besitzstandsregelung spreche gegen die Einbeziehung späterer Veränderungen. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. beinhalte deshalb nur den Ausgleich von infolge der Versetzung und der dadurch eingetretenen Veränderung des beamtenrechtlichen Status entstehenden Verringerungen der Dienstbezüge. Zudem sei eine unterschiedliche Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern in gleichen Ämtern bei Inkrafttreten des RVOrgG noch nicht absehbar gewesen. Diese Entwicklung habe der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt, weil bei Erlass des RVOrgG die Besoldung noch bundeseinheitlich geregelt gewesen sei. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. habe daher ein bundeseinheitliches Besoldungsrecht zugrunde gelegen und sei auf nachträgliche unterschiedliche Entwicklungen im Besoldungsrecht nicht anwendbar. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich nur die Sicherung des bestehenden Status, nicht aber der Schutz vor unterschiedlichen Entwicklungen der Dienstbezüge in Bund und Ländern bei gleichem Status ableiten. § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. werde in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG gerade nicht in Bezug genommen. Auch müsse bei Gegenüberstellung der Bezüge wie in § 19b Abs. 1 BBesG n. F. die jeweilige Jahressonderzahlung anteilig berücksichtigt werden.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 28. April 2009 verpflichtet, dem Sohn des Klägers aus Anlass des Übergangs seines Beamtenverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten zum 1. April 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG -, das als Art. 83 des Gesetzes zur Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) beschlossen wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) zu gewähren. Es hat zutreffend einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Zahlung der Ausgleichszulage ab 1. April 2008 bejaht, wobei der jeweilige Differenzbetrag im Einzelnen von der Beklagten zu berechnen ist.

1. Der Kläger führt das Gerichtsverfahren zulässigerweise anstelle des verstorbenen früheren Klägers fort. Das Verfahren wurde durch den Tod des Sohnes des Klägers nicht unterbrochen. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO tritt zwar im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein; dies gilt jedoch nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 173 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Ausweislich der Klageschrift vom 29. Mai 2009 hatte der Sohn des Klägers am 19. Mai 2009 Prozessvollmacht erteilt, die gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 86 ZPO nicht erloschen ist. Laut dem Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 ist der Kläger Miterbe zu ½ seines Sohnes. Bei dem mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 unter Vorlage einer Prozessvollmacht des Klägers - konkludent - erklärten Eintritt des Klägers in das Verfahren handelt es sich um einen gesetzlichen Parteiwechsel, der keine Klageänderung i. S. d. §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO darstellt und von Amts wegen zu berücksichtigen ist; dementsprechend ist auch das Rubrum zu berichtigen (BVerwG U. v. 14.6.2001 - 5 C 21.00 - BVerwG 114, 326 juris Rn. 12).

2. Der Kläger kann als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB Zahlung der von seinem Sohn beantragten Ausgleichszulage an die Erbengemeinschaft beanspruchen (BVerwG U. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 juris Rn. 7). Da der Sohn des Klägers im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Ausgleichszulage hatte (siehe 3.), ist dieser Anspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB mit seinem Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Zum Vermögen eines verstorbenen Beamten gehören u. a. Ansprüche auf rückständige Besoldung und Versorgung; diese gehen mit dem Tod des Beamten auf die Erben über (BVerwG U. v. 29.4.2010 a. a. O. Rn. 17). Die aufgrund des Beamtenverhältnisses bereits entstandenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche sind auch nicht höchstpersönlicher und deshalb unvererblicher Natur; ihrer Abwicklung noch nach dem Tod des Beamten stehen auch nicht gesetzliche Vorschriften entgegen (BVerwG U. v. 11.3.1971 - II C 36.68 - BVerwGE 37, 314 juris Rn. 24).

Die streitgegenständliche Ausgleichszulage gehört als Teil der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) zur Besoldung (BVerwG U. v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 20). Unter den Zulagenbegriff in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG fallen auch gesetzlich vorgesehene Ausgleichszulagen (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2014, § 1 BBesG Rn. 49).

Aufgrund des Todes des Sohnes des Klägers am 24. November 2009 endete der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage mit Ablauf des 30. November 2009. Gemäß § 3 Abs. 3 BBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Todes - und der damit verbundenen Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. § 21 Abs. 1 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 19991999, BGBl. I S. 654) - endet der Besoldungsanspruch deshalb an sich mit Ablauf des Todestages des Beamten. Jedoch verbleiben den Erben für den Sterbemonat kraft gesetzlicher Sonderregelung nach § 17 Abs. 1 BeamtVG (in der gemäß § 108 BeamtVG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) die nach § 3 Abs. 4 BBesG im Voraus zu zahlenden und damit „fälligen“ Bezüge des verstorbenen Beamten. Der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung der rückständigen Ausgleichszulage erstreckt sich demzufolge vorliegend auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2009.

3. Der Sohn des Klägers hatte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Ausgleichszulage aus Anlass des Übergangs seines Beamtenverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG.

Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG 2002 - (BGBl. I S. 3020; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) - BGBl. I S. 160) anzuwenden (BVerwG U. v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 9).

Der Sohn des Klägers wurde aufgrund seiner vorangegangenen Beratertätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Auskunfts- und Beratungsstelle N. durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG vom 16. Mai 2006 (RVaktuell 2006, 327), das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, nach § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BRRG zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt. Diese übernahm zum 1. April 2008 den Sohn des Klägers in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 Abs. 1 SGB VI in der Fassung durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG vom 9. Dezember 20042004, BGBl. I S. 3242).

Dieser Übertritt fand - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und Abs. 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (BVerwG U. v. 24.11.2011 - 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Übertritt des Sohnes des Klägers mit dem am 31. März 2008 übergebenen Schreiben der Beklagten vom 14. März 2008 bewirkt werden sollte (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 10). Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58).

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Sohnes des Klägers fanden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i. V. m. §§ 128 Abs. 4, 129 Abs. 4 und Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 4 BRRG). Der Sohn des Klägers wurde dadurch zum Landesbeamten (vgl. § 144 Abs. 2 SGB VI). Die Höhe seiner Dienstbezüge richtete sich deshalb nach dem auf bayerische Landesbeamte anzuwendenden BBesG in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung - BBesG 2006 -, da Bayern zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Landesbesoldungsgesetz erlassen hatte (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 11).

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund von § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er eine Ausgleichszulage. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 2002 anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 geregelten Versetzung gleichgestellt (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 12).

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte - wie der Sohn des Klägers - wieder auf der gleichen Stelle und mit der gleichen Tätigkeit in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 13).

Demgemäß setzt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus. Anderes folgt nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG, wonach Arbeitnehmer die Ausgleichszulage nur erhalten, wenn sie aufgrund der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist. Diese Vorschrift ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung der Dienstverhältnisse auf Beamte nicht (entsprechend) anwendbar. Auch die Bestimmung in Nr. 2.2.2 des Rahmenkonzepts, wonach nur im Fall der Rückstufung eine Ausgleichszulage zu zahlen ist, kann die eindeutige gesetzliche Regelung nicht abändern.

Auch die Höhe der Ausgleichszahlungen ist entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 zu berechnen, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG 2002 bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 12). Dies bedeutet, dass die Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen des Beamten und den Dienstbezügen zu gewähren ist, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 15), auch wenn in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 Bezug genommen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten werden durch die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 zu zahlende Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen. Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 handelt es sich - anders als bei § 13 Abs. 2 BBesG 2002 - nicht um eine statische, lediglich den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende besitzstandswahrende, sondern um eine dynamische, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende rechtsstandswahrende Ausgleichsvorschrift (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 14 bis 19; BayVGH B. v. 22.3.2006 - 14 ZB 04.2196 - juris Rn. 3). Eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Übertritts enthält § 13 Abs. 1 BBesG a. F. - anders als § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG („zum Zeitpunkt der Versetzung“) in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 15).

Aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels, die eine Statusänderung zur Folge hat, ist die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten so weit als möglich zu wahren (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 17), auch wenn er dadurch im Ergebnis eine „fiktive Besoldung“ erhält, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 19). Deshalb werden im Rahmen der Rechtsstandswahrung auch spätere Besoldungsentwicklungen nachvollzogen und sind auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge von Beamten auszugleichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 9).

Dies gilt auch für die nachträglich eingetretene Verringerung der Dienstbezüge des Sohnes des Klägers infolge der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten zum 1. Januar 2008 durch das BBVAnpG 2008/2009, aufgrund dessen die Dienstbezüge des Sohnes des Klägers nach Bundesrecht zum 31. März 2008 höher waren als die nach Landesrecht zum 1. April 2008. Die rückwirkend zum 1. Januar 2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge ist vorliegend zu berücksichtigen, da damit im Zeitpunkt der Übernahme des Sohnes des Klägers rückwirkend eine Verringerung seiner Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 erfolgt ist und sich dadurch seine Rechtsposition zum 1. April 2008 verschlechtert hat (ebenso insoweit OVG Saarland U. v. 5.12.2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 34), auch wenn seine Besoldung nach bayerischem Landesrecht zum 1. April 2008 zunächst sogar höher als die der Bundesbeamten war.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern erstmals aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2006) geschaffenen Möglichkeit, gleiche Statusämter unterschiedlich zu besolden, eintreten habe können, so dass der Gesetzgeber bei Erlass von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG vor dem Hintergrund des damals noch bundeseinheitlichen Besoldungsrechts diese Entwicklung nicht habe voraussehen können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber lediglich aus Unkenntnis über die später erfolgte Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Besoldungsrecht davon abgesehen hat, ein Auseinanderlaufen der Bezüge ausdrücklich vom Anwendungsbereich der § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 auszunehmen. Denn der Bundesgesetzgeber hat auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I zum 1. September 2006 keine (einschränkende) Klarstellung getroffen, obwohl er seitdem § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG noch einmal im Hinblick auf den Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert hat. Auch der bayerische Gesetzgeber hat trotz Kenntnis der ihm zugefallenen Gesetzgebungskompetenzen kein Landesrecht erlassen, das § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 GG ersetzt und dadurch dessen Fortgeltung als Bundesrecht gehindert hätte (vgl. OVG Lüneburg U. v. 13.11.2012 - 5 LC 331/11 - juris Rn. 77).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 nur das Grundgehalt samt Stellenzulage, aber nicht die (anteilige) jährliche Sonderzahlung zugrunde gelegt hat. Dies entspricht § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG 2002, wonach Dienstbezüge „im Sinne dieser Vorschrift“ Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, nicht hingegen sonstige Bezügebestandteile wie insbesondere jährliche Sonderzahlungen i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG 2002 sind (vgl. Nr. 13.4.2 BBesGVwV). Daher sind bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten und den Dienstbezügen, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, die jährlichen Sonderzahlungen nicht (anteilig) zu berücksichtigen. Der von der Beklagten für ihre andere Auffassung herangezogene § 19b Abs. 1 BBesG, der erst durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Fachkräftegewinnungsgesetz) vom 22. März 2012 (BGBl. I S. 462) neu in das BBesG aufgenommen wurde, kann auf die streitgegenständliche Ausgleichszulage nicht übertragen werden, da er allein den Übertritt in den Bundesdienst regelt.

Allerdings ist insoweit eine Einschränkung zu machen, als nach dem Willen des Bundesgesetzgebers infolge der ab 1. Juli 2009 erfolgten Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt gemäß Art. 2 Nr. 65 i. V. m. Anlage 1 DNeuG eine doppelte Zahlung der Sonderzahlung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Zinner in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2014, § 8 BSZG Rn. 3), da zeitgleich durch Art. 15 Abs. 50 Nr. 6 Buchst. b) DNeuG § 8 Absatz 2 neu in das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) eingefügt wurde, wonach §§ 2 bis 4 BSZG in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden waren. Mit diesem „Tabellen-Einbau“ der jährlichen Sonderzahlung bestand bis 2010 daher kein weiterer (doppelter) Sonderzahlungsanspruch nach dem BSZG (BT-Drs. 16/7076 S. 177, 181). Dies kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, da der Sohn des Klägers nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84) anteilig auch bis zu seinem Tod ab Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung hatte, der gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BaySZG i. V. m. § 17 Abs. 1 BeamtVG auf seine Erben übergangen ist, zugleich aber die Sonderzahlung nach Bundesrecht bereits Teil des Grundgehalts war.

Daher sind für die Berechnung der Ausgleichszulage ab Juli 2009 die Dienstbezüge Bund (Grundgehalt ohne eingearbeitete Sonderzahlung plus Stellenzulage) den Dienstbezügen Land (Grundgehalt plus Stellenzulage ohne anteilige Sonderzahlung) gegenüberzustellen. Andernfalls ergäbe sich zwar rechnerisch eine Verringerung der Bezüge, weil das Grundgehalt Bund mit eingearbeiteter Sonderzahlung plus Stellenzulage dann gegenüber dem Grundgehalt Land plus Stellenzulage ohne anteilige Sonderzahlung höher wäre. Dabei handelte es sich aber nicht um eine tatsächliche Verringerung der Bezüge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 2002 auszugleichen wäre, sondern nach dem oben Ausgeführten um eine nicht gerechtfertigte Doppelzahlung von Bezügen.

Deshalb ist für die Berechnung der Ausgleichszulage ab Juli 2009 die eingearbeitete Sonderzahlung aus dem Grundgehalt der Dienstbezüge Bund herauszurechnen. Zwar wurde diese durch die Einarbeitung in die Besoldungstabellen Bestandteil der monatlichen Dienstbezüge, so dass hierdurch die Aussonderung der Sonderzahlung aus den Bezügen erschwert wird. Der für die Gegenüberstellung maßgebliche Teil der Dienstbezüge (ohne Sonderzahlungsanteil) lässt sich jedoch weiterhin ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) auf 5% der für ein Kalenderjahr zustehenden Jahresbezüge festgesetzte Sonderzahlung zur Hälfte ausgesetzt und die gewährte Sonderzahlung in Höhe von 2,5% der Jahresbezüge aufgrund des DNeuG ab 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet wurde; darüber hinaus wurde in den BesGr. A 2 bis A 8 eine Einmalzahlung in Höhe von 125 € gewährt und bei diesen Besoldungsgruppen ein Betrag von 10,42 € zusätzlich monatlich eingerechnet. Der nicht ausgezahlte Anteil der Sonderzahlung sollte ab 2011 wieder aufleben und in die Besoldungstabellen eingearbeitet werden. Durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1522; 2011 S. 223) wurde dieses Vorhaben zunächst bis 2015 verschoben, mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) jedoch auf den 1. Januar 2012 vorgezogen und das BSZG aufgehoben. Die Bezüge wurden demgemäß ab 1. Januar 2012 durch Einarbeitung des wiederaufgelebten zweiten Teils der Sonderzahlung um 2,44% erhöht (BT-Drs. 17/7631 S. 14). Im vorliegenden Fall ist so für die Monate Juli mit November 2009 die eingearbeitete Sonderzahlung in Höhe von 2,5% der Dienstbezüge Bund herauszurechnen.

4. Danach war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2014 - 3 BV 09.3138 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestan

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

Zivilprozessordnung - ZPO | § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht


Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 128


(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehr

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 130


(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 17 Bezüge für den Sterbemonat


(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. (2) Die an den Verstorben

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG | § 3 Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen


(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes


(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht fü

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG | § 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen


(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Über

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger


(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesg

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2014 - 3 BV 09.3138 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Dez. 2012 - 1 A 140/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszulage nach
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2014 - 3 BV 09.3138.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2017 - W 1 K 16.503

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherh

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Aug. 2014 - 12 A 203/13

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstr

Referenzen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3.

(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3.

(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszulage nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) infolge ihres Übertritts von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten.

Die Klägerin wurde am 2.4.2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung ernannt und trat in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Sie kam als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt zum Einsatz. Nach ihrem Erziehungsurlaub in der Zeit vom 15.5.2002 bis zum 31.3.2003 nahm sie ihre Tätigkeit als Beraterin wieder auf. Ihre Arbeitszeit wurde auf ihren Antrag auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Am 31.3.2004 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Ihre Beförderung zur Verwaltungsoberinspektorin erfolgte am 31.3.2005. Am 25.12.2007 wurde die Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt.

Mit Wirkung vom 1.1.2008 trat die Klägerin im Zuge der Organisationsreform in der Deutschen Rentenversicherung aus dem Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über. Das Beamtenverhältnis wurde mit der Beklagten als neuem Dienstherrn unverändert fortgeführt. Ihre zum 1.1.2008 gemäß ihrem statusrechtlichen Amt bei der Beklagten nach Landesrecht bezogene Besoldung entsprach ihren zuletzt bis zum 31.12.2007 bei der Rentenversicherung Bund nach Bundesbesoldungsrecht erhaltenen Bezügen.

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I S. 1582) wurden die Bezüge für Bundesbeamte mit Wirkung vom 1.1.2008 erhöht.

Am 5.3.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG ab 1.1.2008. Der Beklagte sei verpflichtet, den aus dem Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1.1.2008 übergegangenen Beamten eine Ausgleichszulage zu zahlen, wenn und solange das Grundgehalt beim Regionalträger niedriger als nach dem Bundesbesoldungsgesetz sei. Die Ausgleichszulage sei dynamisch mit der Folge, dass bis zum Ruhestand die Unterschiede zwischen Bundes- und Landesbesoldung anzupassen seien, und darüber hinaus ruhegehaltsfähig. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 (AN 11 K 09.00926) sei die Ausgleichszulage nicht nur besitzstandswahrend, sondern rechtsstandswahrend und demzufolge bei jeglichen Einkommensverlusten zu gewähren, unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis in einer niederwertigeren oder in einer gleichwertigen Planstelle fortgeführt werde. Die Ausgleichszulage sei ihr demnach in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren jetzigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen zu gewähren, die ihr in ihrer bisherigen Verwendung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestanden hätten.

Durch Bescheid vom 19.4.2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach dem „Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG“ – im Folgenden: Rahmenkonzept - seien die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten mit der aktuellen Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen. Sofern eine Verwendung im bisherigen Amt nicht möglich sei, sei nach Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. als Folge der Statusänderung eine dynamische Ausgleichszulage zu zahlen. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung setze somit einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da ihr Übertritt im bisherigen Amt erfolgt sei und das Amt im statusrechtlichen Sinne nicht berührt habe. Dies entspreche auch den Festlegungen im Rahmenkonzept, wonach unter Nr. 2.2.2 nur für den Fall der Rückstufung die Zahlung einer dynamischen und ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage vorgesehen sei. Weitere Sachverhalte für die Zahlung einer Ausgleichszulage seien nach dem Rahmenkonzept und nach § 13 Abs. 1 Nr.1 BBesG a.F. im Zusammenhang mit dem Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen nicht vorgesehen. Zudem sei für die Prüfung der Anspruchsgrundlagen zur Zahlung einer Ausgleichszulage im Sinne des §§ 13 BBesG a.F. allein die status- und besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt des Übergangs maßgebend. Ein Vergleich der Rechtsposition am 1.1.2008 zeige, dass eine Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung durch eine Verringerung der Dienstbezüge im Zusammenhang mit dem Übergang nicht eingetreten sei. Das neue saarländische Besoldungsrecht sei erst zum 1.8.2010 in Kraft getreten. Diese Rechtsänderungen seien für die Beurteilung möglicher Ansprüche infolge des Übergangs nicht relevant. Im Übrigen sei der strittige Sachverhalt erst mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 im Rahmen der Föderalismusreform, also nach Inkrafttreten des RVOrgG, möglich geworden. Mit dieser Grundgesetzänderung sei die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht aufgegeben und den Ländern übertragen worden, so dass ab diesem Zeitpunkt erstmals unterschiedliche Besoldungstabellen für gleiche statusrechtliche Ämter hätten eingeführt werden können. Weder das RVOrgG noch § 13 BBesG a.F. enthielten eine Regelung für diesen Tatbestand. Einen Handlungsspielraum zur Ausübung von Ermessen oder die Möglichkeit für eine erweiterte Rechtsfindung lasse die eindeutige gesetzliche Regelung nicht zu. Dies sei allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.5.2010 Widerspruch ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei die Ausgleichszulage auch im Fall des Beibehaltens des statusrechtlichen Amtes zu zahlen; eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerer Besoldungsendstufe werde nicht verlangt. Nach dieser Entscheidung sei die Verweisung in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG eine Rechtsgrundverweisung, wobei die Umsetzung der Organisationsreform sozialverträglich vollzogen und für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sein solle. Es sei eine rechts- und nicht nur besitzstandswahrende Ausgleichszulage in den entsprechenden Versetzungsfällen beabsichtigt. Die Ausgleichszulage solle dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung überbrücken. Damit werde erreicht, dass dem Beamten die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt werde, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Die vom Gesetzgeber gewählte Vorgehensweise sei daher uneingeschränkt dynamisch und erstrecke sich auch auf Verbesserungen der Bezüge in der Zukunft. Dies werde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bekräftigt. Während der Begriff der „Verwendung“ im Sinne von § 13 BBesG einerseits die Funktion und den Dienstposten, andererseits jedoch auch den fachlichen Arbeitsbereich sowie den Einsatzort bzw. die Dienststelle beinhalte, wahre § 19 a BBesG den Rechtsstand nur noch in Bezug auf das der Verwendung zugrunde liegende Statusamt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei dem Gesetzgeber die Problematik der Ausgleichszulage bekannt gewesen. Hätte er daher in Kenntnis der seit der Verabschiedung des RVOrgG eingetretenen föderalistischen Entwicklung im Besoldungsrecht nur die Herabgruppierung, d.h. die Änderung des statusrechtlichen Amtes, als Anlass für eine Ausgleichszulage nehmen wollen, hätte er das durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geregelt. Insbesondere hätte dann Anlass dafür bestanden, Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG dahingehend zu ändern, dass nunmehr auf alle Fälle lediglich § 19 a BBesG n.F. anzuwenden sei. § 13 BBesG in der Fassung von August 2002 solle jedoch ausdrücklich weiter gelten. Damit sei dokumentiert, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Besoldungsdifferenzen aufgrund einer anderen Verwendung ausgleichen lassen wollte. Dies entspreche auch der amtlichen Begründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG.

Durch Bescheid vom 17.9.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Darin heißt es, dass die Klägerin nach ihrer Übernahme auf einem gleichen Arbeitsplatz mit gleichwertiger Funktion eingesetzt worden sei. Gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVOrgG erhalte ein Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage, wenn er bei der Übernahme nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden könne, der mindestens seinem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten sei. Dass bei Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage etwas anderes als bei den Beamten gelten solle, sei nach dem Rahmenkonzept nicht erkennbar. Der darin in Ziffer 2.2.2 erfolgte Verweis auf § 13 Abs. 1 BBesG sei eindeutig und nur in Verbindung mit § 130 Abs. 1 BRRG im Falle einer Rückstufung zu sehen. Der Übertritt der Klägerin habe aber ihr statusrechtliches Amt nicht berührt. Darüber hinaus seien die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten nach dem Rahmenkonzept mit der aktuellen Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen. Damit werde deutlich, dass der Vergleich der unterschiedlichen Rechtspositionen allein zum Zeitpunkt des Übergangs, hier also am 1.1.2008, anzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Klägerin keine Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung durch eine Verringerung der Dienstbezüge im Zusammenhang mit dem Übergang eingetreten. Nachträgliche Änderungen hätten außer Betracht zu bleiben.

Mit der am 11.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid zur Unzeit erlassen habe, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach noch nicht rechtskräftig geworden sei. Daher habe sie keine Möglichkeit gehabt, von der Klageerhebung abzusehen. In der Sache finde die Argumentation der Beklagten, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennenden Versetzung voraussetze, im Rahmenkonzept keine Stütze. Vielmehr wolle das Rahmenkonzept einen sozialverträglichen Übergang der Beschäftigten sicherstellen und die bisherige Besoldungsstruktur im Wege des Besitzstandsschutzes sichern. Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG ergebe sich, dass die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 sicherstellen solle, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden seien. Demgegenüber sei ihr Einkommen wegen der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen jetzt niedriger als zuvor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheides sollten Beamte, die in einem niedrigeren Amt übernommen würden, die Ausgleichszulage erhalten, während Beamte, die in einem gleichwertigen Amt eingesetzt und damit amtsangemessen beschäftigt würden, weniger verdienen sollten. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2010 zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1.1.2008 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. i.V.m. Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zum 1.4.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Nord-Bayern übernommen worden und deswegen für ihn zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Situation 31.3.2008/1.4.2008 heranzuziehen gewesen sei. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung der Dienstbezüge beim Bund durch Art. 1 BBVAnpG vom 29.7.2008 zum 1.1.2008 habe der Besoldungsvergleich tatsächlich eine Verringerung der Bezüge jenes Beamten ergeben. Anders liege der Fall aber bei der Klägerin, die bereits zum 1.1.2008 übernommen worden sei. Ihre Bezüge bei der Beklagten zum Zeitpunkt 1.1.2008 hätten exakt ihren Bezügen zum 31.12.2007 bei der Rentenversicherung Bund entsprochen. Daher sei für eine Ausgleichszulage selbst dann kein Raum, wenn man - wie das Verwaltungsgericht Ansbach - nicht nur Fälle einer Rückernennung für zulageberechtigt halte.

Durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.3.2011 ergangene Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.8.2002 nicht vorlägen, weil sich die Dienstbezüge der Klägerin nicht zum Zeitpunkt ihrer Versetzung zur Beklagten verringert hätten. Ob durch eine Versetzung eine Verringerung der Dienstbezüge eingetreten sei, ergebe sich aus einem Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte zur Zeit seines Ausscheidens erhalten habe, und jenen, die ihm nach seiner Versetzung in die neue Dienststelle zustünden. Abzustellen sei daher allein auf den Zeitpunkt der Versetzung beziehungsweise im Fall der Klägerin auf den ihres Übertritts zur Beklagten. Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei seiner bisherigen Dienststelle profitiert hätte, seien im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu berücksichtigen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Eingriff in das Beamtenverhältnis und der Verringerung der Bezüge ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. („weil“) und zudem aus der Systematik der Regelung, die eine Ausgleichszulage in - abschließend benannten - Fällen einer Änderung des Status oder der Verwendung vorsehe, die stets oder zumindest typischerweise mit einer Verringerung der Bezüge verbunden seien. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Zweck der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG a.F., in Fällen des Verlustes eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zu gewährleisten und in anderen Fällen der Änderung der Verwendung Bezügeverringerungen aufzufangen, da eine abrupte Bezügeminderung herkömmlich nicht zugemutet werden solle. Dies zugrunde gelegt, lasse sich bei einem Vergleich der Dienstbezüge der Klägerin unmittelbar vor ihrem Übertritt von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten und ihren Dienstbezügen unmittelbar nach ihrem Übertritt keine Verringerung ihrer Bezüge feststellen. Die Bezüge der teilzeitbeschäftigten Klägerin zum Zeitpunkt 1.1.2008 bei der Beklagten (Grundgehalt 1.446,91 EUR, Stellenzulage 35,61 EUR) entsprächen, was die Klägerin auch nicht in Abrede stelle, ihren Bezügen bis zum 31.12.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Eine Verringerung ihrer Dienstbezüge ergebe sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte mit Gesetz vom 29.7.2008 zum 1.1.2008. Eine Verringerung der Bezüge im Verständnis des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. setze nämlich begrifflich voraus, dass die Dienstbezüge, die der Beamte nach dem Eingriff in das Beamtenverhältnis erhalte, niedriger seien als die Dienstbezüge, die ihm vor dem Eingriff in seiner vorherigen Verwendung zugestanden hätten. Eine Verringerung der Bezüge in diesem Sinne sei mit der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge für Bundesbeamte nicht verbunden, da sowohl die Bezüge, welche der Klägerin für die Zeit vor dem Übertritt zu ihrem neuen Dienstherrn (Dezember 2007) als Bundesbeamtin zugestanden hätten, als auch die ihr als Landesbeamtin nach dem Übertritt (Januar 2008) gezahlten Bezüge von dieser Erhöhung unberührt geblieben seien. Der Verweis der Klägerin auf die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 überzeuge nicht, da die dortigen Ausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Schließlich könne die Klägerin zu ihren Gunsten auch nichts aus dem - in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - Umstand herleiten, dass in einem der neuen Bundesländer auch bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Ausgleichszulage vom Dienstherrn gezahlt worden sei, zumal die Vertreterin der Beklagten erklärt habe, dass dies bei der Beklagten in keinem Fall erfolgt sei.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4.4.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.4.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 11.5.2012 begründet.

Die Klägerin vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag dahin, dass weder das dem Übergang zugrunde liegende Rahmenkonzept noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf das Datum des Übergangs des Dienstverhältnisses abstelle. Das Rahmenkonzept wolle einen sozialverträglichen Übergang der Beschäftigten sicherstellen. Damit sei eine Sicherung der bisherigen Besoldungsstruktur im Wege des Bestandsschutzes gewollt. Entsprechendes ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG, wonach die Besitzstandsregelung sicherstellen solle, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden seien. Folge man der Argumentation des Verwaltungsgerichts Ansbach, wonach die Verweisung in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG auch eine Rechtsgrund- und nicht nur eine bloße Rechtsfolgenverweisung darstelle, so bedeute dies einen auf sie anwendbaren Besitzstandsschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei in den entsprechenden Versetzungsfällen eine rechts- und nicht nur besitzstandswahrende Ausgleichszulage vorgesehen. Bei der Rechtsstandswahrung werde eine obere Bemessungsgrundlage fortgeschrieben. Das Verwaltungsgericht Ansbach sehe darin eine Fortschreibung des früheren Besoldungsstatus. Die Ausgleichszulage solle letztlich auf Dauer den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung überbrücken. So werde die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Es werde ausdrücklich auf das sogenannte Gegenüberstellungsprinzip verwiesen. Das Verwaltungsgericht Ansbach gehe uneingeschränkt von einer dynamischen Verweisung aus, die sich letztlich damit auch auf Verbesserungen der Bezüge in der Zukunft erstrecke. Dabei sei es ohne Bedeutung, wann die Erhöhung der Dienstbezüge beim früheren Dienstherrn eingetreten sei. Unabhängig davon habe sie auch mit dem Zeitpunkt des Übergangs zur Beklagten bereits eine Herabsetzung der Bezüge in Kauf nehmen müssen. Die rückwirkende Erhöhung der Besoldung der Beamten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei exakt zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem sie von der Beklagten übernommen worden sei. Im Moment der Übernahme habe sie daher zeitgleich (rückschauend betrachtet) eine Besoldungsverringerung in Kauf nehmen müssen. Eine rechtliche Trennung des Besoldungszustandes am 31.12.2007 um 24.00 Uhr gegenüber dem Besoldungszustand am 1.1.2008 um 0.00 Uhr sei nicht zulässig. Zeitgleich mit der Übernahme hätten sich ihre Bezüge bezogen auf ihr früheres Dienstverhältnis verringert. Die Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich auch daraus, dass frühere Beamte desselben Dienstherrn, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, zwischenzeitlich unterschiedlich behandelt würden. Nach ihrer Kenntnis werde bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in vergleichbaren Fällen die Ausgleichszulage gezahlt. Zudem werde sie gegenüber Beamten schlechter behandelt, die zum Zeitpunkt des Übergangs beurlaubt gewesen seien oder sich in Elternzeit befunden hätten. Ziffer 2.2.2 des Rahmenkonzepts gebe hierzu vor, dass zum Zeitpunkt des Übergangs beurlaubte Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen zunächst beim Bundesträger blieben und erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten. Beurlaubte Beamte würden somit besser gestellt, obwohl sie Dienstleistungen nicht erbrächten. Darin liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allein die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt des Übergangs gearbeitet habe, rechtfertige nicht ihre Schlechterstellung gegenüber den Beamten, die zum Zeitpunkt des Übergangs keine Dienstleistungen erbracht hätten. Auch könne der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, dass eine rückernennungsgleiche Versetzung erforderlich sei. Die Ausgleichszulage sei nach den eindeutigen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach auch bei Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes zu zahlen. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.5.2011 sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29.6.2011 gäben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf könne nicht gefolgt werden. Werde die Verweisung nämlich rechtsbegründend gesehen, sei die Ausgleichszulage nicht nur besitz-, sondern rechtsstandswahrend. Erforderlich sei daher ein steter Besoldungsvergleich, insbesondere auch in Fällen des Überganges zum 1.1.2008 bei gleichzeitiger Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten gerade eben zu diesem Termin. Das Verwaltungsgericht Hamburg verkenne bei seiner Auslegung des § 13 Abs. 1 BBesG, dass der dortige Satz 2 keineswegs ausschließlich die Rechtsfolgenseite beschreibe, während Satz 1 die Anspruchsvoraussetzungen normieren solle, wobei die Verweisung des Gesetzgebers in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, die ausdrücklich nur auf Absatz 1 Satz 1 des § 13 BBesG a.F. erfolgt sei, gerade eben deshalb die dynamische Anpassung erst eröffnen solle, wenn der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG a.F. erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg sehe nicht, dass sich § 13 Abs. 2 BBesG a.F. ausdrücklich auch mit der Verringerung von Dienstbezügen aus anderen dienstlichen Gründen befasse, wobei der Beamte hier eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erhalte. Mithin werde keineswegs eine derart konkrete Veränderung vom Gesetzgeber für erforderlich erachtet. Die Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. („zugestanden hätten“) deute vom Wortlaut her darauf hin, dass ein dynamischer und ein hypothetischer Vergleich zwischen den unterschiedlichen Besoldungen vorzunehmen sei. Der Wortlaut sei insofern eindeutig. Lasse sich eine gesetzliche Bestimmung jedoch von ihrem Wortlaut her zweifelsfrei auslegen, sei weiterer Raum für die Auslegung eines Gesetzes nicht mehr gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2012 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2010 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2008 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. i.V.m. Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre ablehnenden Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass das frühere Dienstverhältnis der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund am 31.12.2007 um 24.00 Uhr geendet sei. Exakt diese Dienstbezüge seien am 1.1.2008 ab 0.00 Uhr durch die Beklagte weitergezahlt worden. Damit sei Ziffer 2.2.1 des Rahmenkonzeptes vollends Rechnung getragen. Die rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge des Bundes zum 1.1.2008 falle somit gerade nicht mehr in das frühere Dienstverhältnis, da dieses am 31.12.2007 geendet habe. Soweit die Klägerin vortrage, dass im Zeitpunkt des Übergangs beurlaubte Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten und damit gegenüber nicht beurlaubten besser gestellt seien, habe jedenfalls bei der Beklagten ein solcher Fall nicht vorgelegen. Lediglich eine Mitarbeiterin der früheren Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Deutschen Rentenversicherung Bund habe sich zum Zeitpunkt des Übergangs in Elternzeit befunden. Diese habe nach Ablauf der Elternzeit auf eine Übernahme durch die Deutschen Rentenversicherung Saarland verzichtet und sei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geblieben. Somit sei zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung über die streitgegenständliche Problematik gegenüber beurlaubten Bediensteten getroffen worden, die die Klägerin überhaupt hätte schlechter stellen können.

Mit Schriftsätzen vom 14.11.2012 und 21.11.2012 haben sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Personalakte der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß den §§ 125 Abs. 1,101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die auf Gewährung einer Ausgleichszulage gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kommt allein § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen RentenversicherungRVOrgRefÜG – vom 9.12.2004 (Art. 83 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG -, BGBl. I S. 3242, 3292) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) – BBesG a. F. - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Nach letztgenannter Bestimmung erhält der Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist. Die fallbezogen allein in Betracht kommende Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 31.3.1999 (BGBl. I S. 675, 681) bestimmt, dass ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Grundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden kann; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen an die Gewährung einer Ausgleichszulage zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar gehört die Klägerin zum Kreis der grundsätzlich von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG erfassten Beamten. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 RVOrgRefÜG an, die den Übertritt von Beamten zwischen verschiedenen Dienstherrn im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung regeln. Die Klägerin, die in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen hatte, ist im Zuge dieser Organisationsreform gemäß § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Dienst der Beklagten als dem für ihre Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten. Infolge ihres Übertritts zur Beklagten haben sich allerdings ihre Bezüge nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. verringert.

Der Klägerin ist infolge ihres Übertritts zur Beklagten im Vergleich zu dem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innegehaltenen statusrechtlichen Amt kein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt übertragen worden. Sie hat das ihr durch Ernennung vom 25.12.2007 von ihrem früheren Dienstherrn verliehene statusrechtliche Amt der Verwaltungsamtfrau, Besoldungsgruppe A 11, auch nach ihrem Übertritt zur Beklagten behalten. Damit ist, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, der Übertritt der Klägerin im bisherigen Amt erfolgt und hat ihr Amt im statusrechtlichen Sinne nicht berührt.

Die Klägerin musste infolge ihres Übertritts zu dem neuen Dienstherrn auch nicht aus sonstigen Gründen eine Verringerung ihrer Bezüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. hinnehmen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer Verringerung der Bezüge der Vergleich der Dienstbezüge ist, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn und im ersten Monat nach ihrem Übertritt in den Dienst ihres neuen Dienstherrn tatsächlich erhalten hat

ebenso VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011 - 20 K 3105/10 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011 – 26 K 6069/10 -; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012 – 5 LC 331/11 -, jeweils zitiert nach Juris.

Fallbezogen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Besoldung nach Bundesrecht am 31.12.2007 mit der Besoldung nach dem Recht des Saarlandes am 1.1.2008 übereinstimmte und die Klägerin daher im Sinne einer Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels im Januar 2008 bei der Beklagten gleich hohe Bezüge, nämlich dasselbe Grundgehalt und dieselbe Stellenzulage erhielt, wie sie ihr im Dezember 2007 von ihrem damaligen Dienstherrn gewährt worden waren.

Eine Verringerung der Dienstbezüge ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I S. 1582). Gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes ist diese Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte nämlich erst mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber keine Bundesbeamtin mehr, sondern stand bereits im Dienst der Beklagten, so dass die rückwirkende Anhebung der Bundesbezüge ihre Besoldung bei ihrem früheren Dienstherrn nicht mehr berühren konnte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine rechtliche Trennung des Besoldungszustandes am 31.12.2007 um 24 Uhr gegenüber dem Besoldungszustand am 1.1.2008 um 0:00 Uhr nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazwischen liegt nun einmal eine logische Sekunde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Fallkonstellation, die der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde liegt. Der dortige Kläger ist nämlich erst am 1.4.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum für ihn zuständigen Regionalträger übergetreten, so dass zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Bezüge am 31.3.2008 und 1.4.2008 zu Grunde zu legen waren und daher die rückwirkend zum 1.1.2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge Beachtung finden musste.

Nach dem statusamtsgemäßen Übertritt in den Dienst des neuen Dienstherrn wirksam gewordene Erhöhungen der Bezüge für das bisherige Amt vermögen einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu begründen. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften herleiten.

Bereits der Wortlaut des von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BBesG a.F. spricht mit Gewicht gegen ein solches Verständnis dieser Regelungen. Die Formulierung „verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er ... versetzt ist“ legt einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Versetzung und der Verringerung der Bezüge nahe, der schon nicht mehr gegeben ist, wenn die Erhöhung der Bezüge – nur – im früheren Amt erst in einem zeitlichen Abstand - und sei es lediglich eine logische Sekunde - zur Versetzung vorgenommen wird. Darüber hinaus setzt der Begriff der „Verringerung“ der Bezüge im Verständnis der Norm voraus, dass die nach der Versetzung des Beamten erhaltenen Dienstbezüge niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor der Versetzung in seiner früheren Verwendung zustanden. Denn nur in diesem Fall werden die Dienstbezüge aufgrund der Versetzung „verringert“. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn - wie hier - erst nach dem statusamtsgemäßen Übertritt zu dem neuen Dienstherrn eine Anhebung der Bezüge beim früheren Dienstherrn wirksam wird

ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011, wie vor; siehe im Weiteren Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Ordner II, Stand: Juli 2012, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 6, der die Fallgruppen des § 13 Abs. 1 BBesG a. F. als „beamtenrechtliche Eingriffe mit Bezügeverringerung“ qualifiziert, was ebenfalls auf die Auffassung hindeutet, dass der beamtenrechtliche Eingriff, also die Versetzung, die Bezügeverringerung selbst unmittelbar herbeigeführt haben muss; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor.

Der danach maßgebliche Vergleich der tatsächlich erhaltenen Dienstbezüge unmittelbar vor und nach dem Wechsel des Dienstherrn folgt auch aus der systematischen Betrachtung. So erklärt § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ausdrücklich nur § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BBesG a.F. für anwendbar. Nicht in Bezug genommen wird dagegen die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., die bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage fiktive Bezüge des Beamten in seiner bisherigen Verwendung ("zugestanden hätten“) einbezieht und damit im Sinne einer dynamischen Berechnung der Ausgleichszulage auch Verbesserungen (wie zum Beispiel allgemeine Bezügeanpassungen) berücksichtigt, die sich auf die früheren Dienstbezüge erstrecken

siehe Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 12.

Die von der Klägerin erstrebte Berücksichtigung der nach dem Übertritt erfolgten Besoldungserhöhungen für Bundesbeamte findet in dem in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ebenfalls keine Stütze. Dabei ist entscheidend auf den zu § 4 RVOrgRefÜG als maßgeblicher Verweisungsregelung hervortretenden Willen des Gesetzgebers abzustellen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/3654, S. 106) zu § 4 RVOrgRefÜG ist u.a. ausgeführt:

„Die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind.“

Diese Ausführungen sprechen dafür, dass § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Regelung der Besitzstandswahrung darstellt. Eine Besitzstandswahrung ist eine Regelung, die die zuletzt gezahlten Dienstbezüge nur betragsmäßig – nominal – garantiert, und unterscheidet sich daher von der Rechtsstandswahrung, die darüber hinaus eine volle oder teilweise Teilhabe an der Entwicklung auf der Grundlage des früheren Amtsstatus gewährleistet

siehe hierzu Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG Rdnr. 3; im Weiteren Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, Stand: August 2012, § 13 Rdnr. 7.

Sieht der Gesetzgeber aber in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG eine Regelung zur Wahrung des Besitzstandes des Beamten, soll diese Vorschrift ausschließlich den Fortbestand der dem Beamten vor der Versetzung tatsächlich zustehenden Bezüge garantieren und nicht eine dauerhafte Teilhabe des Beamten an einer künftigen günstigeren Entwicklung der Besoldung bei seinem früheren Dienstherrn, also auch an strukturellen und linearen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes, im Sinne der Wahrung des Rechtsstandes sicherstellen.

anders allerdings OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor; VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2006, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011, wie vor, die § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. als eine auch rechtsstandswahrende Regelung sehen und die gesetzgeberische Begründung zu § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG für eine redaktionelle Ungenauigkeit halten.

Für dieses Verständnis spricht ferner die für Arbeitsnehmer geltende Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Diese Regelung knüpft für die Bemessung der Ausgleichszulage allein an die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung oder dem tatsächlich erhaltenen Lohn vor und nach der Maßnahme der Organisationsreform an, was eindeutig für eine Besitzstandswahrungsregelung spricht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Besserstellung einräumen wollte. Vielmehr weist die Formulierung in der amtlichen Begründung („die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 ...““) darauf hin, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer und Beamte im Sinne einer Besitzstandsregelung gleich behandeln wollte.

Schließlich lässt sich dem Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beamten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind, keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Ausgleichszulage auch für den Fall zu gewähren ist, dass sich die Dienstbezüge in der früheren Verwendung des Beamten nach seiner Versetzung zum neuen Dienstherrn günstiger als in seinem neuen Amt entwickeln. Gesehen werden muss, dass es derartige unterschiedliche Besoldungsentwicklungen im Bund und in den Ländern bei gleichen Besoldungsgruppen und gleichen statusrechtlichen Ämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1.1.2005 nicht geben konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bundesbeamten und die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Besoldungsgruppen und Ämter auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes einheitlich besoldet. Die nunmehrige Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass den Ländern im Zuge der Föderalismusreform

vgl. hierzu das mit Wirkung vom 1.9.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034)

seit 2008 grundsätzlich eine eigene Zuständigkeit zur Regelung der Besoldung der Landesbeamten zugewiesen worden ist

siehe für das Saarland das Gesetz Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt des Saarlandes vom 6.11.2008).

Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass es nicht Zweck der Regelung in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG gewesen sein kann, zu anderen Dienstherrn versetzte Beamte an einer nachfolgenden günstigeren Entwicklung der Besoldung der Beamten ihres früheren Dienstherrn partizipieren zu lassen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gesetzgeber hätte im Zuge des Erlasses des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, als ihm die Problematik der seit der Verabschiedung des RVOrgG eingetretenen föderalistischen Entwicklung bekannt gewesen sei, eine Änderung insbesondere des Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG vorgenommen, wenn er gewollt hätte, dass nur die Herabstufung, nicht aber auch Besoldungsdifferenzen aufgrund einer unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung in Bund und übernehmenden Ländern die Zahlung einer Ausgleichszulage begründeten, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Vielmehr spricht gerade umgekehrt der Umstand, dass der Gesetzgeber durch Art. 15 Abs. 93 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I, S. 160, 271) § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG lediglich um den Zusatz "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ ergänzt, mithin im Übrigen an der Regelung festgehalten hat, mit Gewicht dafür, dass Sinn und Zweck der Regelung keine Änderung erfahren haben.

Bei dieser Sachlage führt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht zu der Feststellung, dass nach der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wirksam gewordene Besoldungserhöhungen betreffend das frühere Amt einen Anspruch des Beamten auf Gewährung einer Ausgleichszulage begründen. Dieses Verständnis steht im Übrigen im Ergebnis im Einklang mit dem aufgrund des § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG ergangenen Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG, das in Ziffer 2.2.2 die Zahlung einer Ausgleichszulage – nur - für den Fall der Rückstufung, also der Verwendung des übergetretenen Beamten in einem Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt, vorsieht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten, auch nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen der Besoldung der Bundesbeamten durch Zahlung von Ausgleichszulagen gegebenenfalls bis zum Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus auszugleichen, dazu führen würde, dass die Klägerin – obwohl inzwischen Landesbeamtin - faktisch nach Bundesrecht zu besolden wäre. Dies widerspreche zum einen der grundsätzlichen Regelung des § 18 Abs. 4 BRRG in der bis 31.3.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 31.3.1999 (BGBl. I 654), wonach im Fall der Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden; zum anderen liefe es der im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Kompetenz zuwider, über die Besoldung der ihrer Regelungshoheit unterliegenden Beamten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zudem vermeidet die vom Senat vorgenommene Auslegung das missliche Ergebnis, dass statusamtsgemäß zu einem neuen Dienstherrn übergetretene Beamte wie in den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg und vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen

siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011, wie vor,

im Gegensatz zu allen anderen Bundes- und Landesbeamten stets von den jeweils höheren Bezügen des alten oder des neuen Dienstherrn profitieren.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie werde gegenüber denjenigen Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen ohne sachgerechten Grund ungleich behandelt, die am 1.1.2008 beurlaubt waren, da diese zunächst beim Bundesträger verblieben und erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten. Zwar trifft es zu, dass nach 2.2.2 des Rahmenkonzepts die zum Zeitpunkt des Übergangs der Auskunfts- und Beratungsstellen Beurlaubten erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Beschäftigung übertreten. Eine solche wohl durch das Rahmenkonzept vorgegebene Handhabung wird indes im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn über die weitere Verwendung der Beurlaubten kann und muss erst nach tatsächlicher Wiederaufnahme der Beschäftigung entschieden werden. Abgesehen davon hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass in ihrem Geschäftsbereich keine Beschäftigte/kein Beschäftigter der Auskunfts- und Beratungsstellen am 1.1.2008 beurlaubt war und deshalb erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme übergetreten ist. Vielmehr hat lediglich eine Mitarbeiterin der früheren Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Deutschen Rentenversicherung Bund sich am 1.1.2008 in Elternzeit befunden. Diese hat aber nach Ablauf der Elternzeit auf eine Übernahme durch die Beklagte verzichtet und ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geblieben. Damit hat die Beklagte, die nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich zur Gleichbehandlung der Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen verpflichtet sein kann, die Klägerin nicht gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten ungleich behandelt. Aus denselben Gründen kommt es nicht auf die Richtigkeit der weiteren Behauptung der Klägerin an, dass die Ausgleichszulage in vergleichbaren Fällen bei einem anderen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt wird.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß den §§ 127 Nr. 1 BRRG, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil von dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.11.2012 abweicht und zudem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert richtet sich in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der von der Klägerin mit der Ausgleichszulage begehrten Besoldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der tatsächlich geleisteten Besoldung bei der Beklagten. Da diese Differenz aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten monatlich ca. 22,95 EUR beträgt, ist der Streitwert gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG auch für das Berufungsverfahren auf (22,95 EUR x 24 Monate =) 550,80 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß den §§ 125 Abs. 1,101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die auf Gewährung einer Ausgleichszulage gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kommt allein § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen RentenversicherungRVOrgRefÜG – vom 9.12.2004 (Art. 83 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG -, BGBl. I S. 3242, 3292) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) – BBesG a. F. - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Nach letztgenannter Bestimmung erhält der Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist. Die fallbezogen allein in Betracht kommende Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 31.3.1999 (BGBl. I S. 675, 681) bestimmt, dass ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Grundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden kann; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen an die Gewährung einer Ausgleichszulage zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar gehört die Klägerin zum Kreis der grundsätzlich von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG erfassten Beamten. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 RVOrgRefÜG an, die den Übertritt von Beamten zwischen verschiedenen Dienstherrn im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung regeln. Die Klägerin, die in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen hatte, ist im Zuge dieser Organisationsreform gemäß § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Dienst der Beklagten als dem für ihre Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten. Infolge ihres Übertritts zur Beklagten haben sich allerdings ihre Bezüge nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. verringert.

Der Klägerin ist infolge ihres Übertritts zur Beklagten im Vergleich zu dem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innegehaltenen statusrechtlichen Amt kein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt übertragen worden. Sie hat das ihr durch Ernennung vom 25.12.2007 von ihrem früheren Dienstherrn verliehene statusrechtliche Amt der Verwaltungsamtfrau, Besoldungsgruppe A 11, auch nach ihrem Übertritt zur Beklagten behalten. Damit ist, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, der Übertritt der Klägerin im bisherigen Amt erfolgt und hat ihr Amt im statusrechtlichen Sinne nicht berührt.

Die Klägerin musste infolge ihres Übertritts zu dem neuen Dienstherrn auch nicht aus sonstigen Gründen eine Verringerung ihrer Bezüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. hinnehmen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer Verringerung der Bezüge der Vergleich der Dienstbezüge ist, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn und im ersten Monat nach ihrem Übertritt in den Dienst ihres neuen Dienstherrn tatsächlich erhalten hat

ebenso VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011 - 20 K 3105/10 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011 – 26 K 6069/10 -; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012 – 5 LC 331/11 -, jeweils zitiert nach Juris.

Fallbezogen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Besoldung nach Bundesrecht am 31.12.2007 mit der Besoldung nach dem Recht des Saarlandes am 1.1.2008 übereinstimmte und die Klägerin daher im Sinne einer Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels im Januar 2008 bei der Beklagten gleich hohe Bezüge, nämlich dasselbe Grundgehalt und dieselbe Stellenzulage erhielt, wie sie ihr im Dezember 2007 von ihrem damaligen Dienstherrn gewährt worden waren.

Eine Verringerung der Dienstbezüge ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I S. 1582). Gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes ist diese Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte nämlich erst mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber keine Bundesbeamtin mehr, sondern stand bereits im Dienst der Beklagten, so dass die rückwirkende Anhebung der Bundesbezüge ihre Besoldung bei ihrem früheren Dienstherrn nicht mehr berühren konnte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine rechtliche Trennung des Besoldungszustandes am 31.12.2007 um 24 Uhr gegenüber dem Besoldungszustand am 1.1.2008 um 0:00 Uhr nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazwischen liegt nun einmal eine logische Sekunde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Fallkonstellation, die der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde liegt. Der dortige Kläger ist nämlich erst am 1.4.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum für ihn zuständigen Regionalträger übergetreten, so dass zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Bezüge am 31.3.2008 und 1.4.2008 zu Grunde zu legen waren und daher die rückwirkend zum 1.1.2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge Beachtung finden musste.

Nach dem statusamtsgemäßen Übertritt in den Dienst des neuen Dienstherrn wirksam gewordene Erhöhungen der Bezüge für das bisherige Amt vermögen einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu begründen. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften herleiten.

Bereits der Wortlaut des von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BBesG a.F. spricht mit Gewicht gegen ein solches Verständnis dieser Regelungen. Die Formulierung „verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er ... versetzt ist“ legt einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Versetzung und der Verringerung der Bezüge nahe, der schon nicht mehr gegeben ist, wenn die Erhöhung der Bezüge – nur – im früheren Amt erst in einem zeitlichen Abstand - und sei es lediglich eine logische Sekunde - zur Versetzung vorgenommen wird. Darüber hinaus setzt der Begriff der „Verringerung“ der Bezüge im Verständnis der Norm voraus, dass die nach der Versetzung des Beamten erhaltenen Dienstbezüge niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor der Versetzung in seiner früheren Verwendung zustanden. Denn nur in diesem Fall werden die Dienstbezüge aufgrund der Versetzung „verringert“. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn - wie hier - erst nach dem statusamtsgemäßen Übertritt zu dem neuen Dienstherrn eine Anhebung der Bezüge beim früheren Dienstherrn wirksam wird

ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011, wie vor; siehe im Weiteren Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Ordner II, Stand: Juli 2012, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 6, der die Fallgruppen des § 13 Abs. 1 BBesG a. F. als „beamtenrechtliche Eingriffe mit Bezügeverringerung“ qualifiziert, was ebenfalls auf die Auffassung hindeutet, dass der beamtenrechtliche Eingriff, also die Versetzung, die Bezügeverringerung selbst unmittelbar herbeigeführt haben muss; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor.

Der danach maßgebliche Vergleich der tatsächlich erhaltenen Dienstbezüge unmittelbar vor und nach dem Wechsel des Dienstherrn folgt auch aus der systematischen Betrachtung. So erklärt § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ausdrücklich nur § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BBesG a.F. für anwendbar. Nicht in Bezug genommen wird dagegen die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., die bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage fiktive Bezüge des Beamten in seiner bisherigen Verwendung ("zugestanden hätten“) einbezieht und damit im Sinne einer dynamischen Berechnung der Ausgleichszulage auch Verbesserungen (wie zum Beispiel allgemeine Bezügeanpassungen) berücksichtigt, die sich auf die früheren Dienstbezüge erstrecken

siehe Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 12.

Die von der Klägerin erstrebte Berücksichtigung der nach dem Übertritt erfolgten Besoldungserhöhungen für Bundesbeamte findet in dem in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ebenfalls keine Stütze. Dabei ist entscheidend auf den zu § 4 RVOrgRefÜG als maßgeblicher Verweisungsregelung hervortretenden Willen des Gesetzgebers abzustellen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/3654, S. 106) zu § 4 RVOrgRefÜG ist u.a. ausgeführt:

„Die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind.“

Diese Ausführungen sprechen dafür, dass § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Regelung der Besitzstandswahrung darstellt. Eine Besitzstandswahrung ist eine Regelung, die die zuletzt gezahlten Dienstbezüge nur betragsmäßig – nominal – garantiert, und unterscheidet sich daher von der Rechtsstandswahrung, die darüber hinaus eine volle oder teilweise Teilhabe an der Entwicklung auf der Grundlage des früheren Amtsstatus gewährleistet

siehe hierzu Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG Rdnr. 3; im Weiteren Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, Stand: August 2012, § 13 Rdnr. 7.

Sieht der Gesetzgeber aber in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG eine Regelung zur Wahrung des Besitzstandes des Beamten, soll diese Vorschrift ausschließlich den Fortbestand der dem Beamten vor der Versetzung tatsächlich zustehenden Bezüge garantieren und nicht eine dauerhafte Teilhabe des Beamten an einer künftigen günstigeren Entwicklung der Besoldung bei seinem früheren Dienstherrn, also auch an strukturellen und linearen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes, im Sinne der Wahrung des Rechtsstandes sicherstellen.

anders allerdings OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor; VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2006, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011, wie vor, die § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. als eine auch rechtsstandswahrende Regelung sehen und die gesetzgeberische Begründung zu § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG für eine redaktionelle Ungenauigkeit halten.

Für dieses Verständnis spricht ferner die für Arbeitsnehmer geltende Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Diese Regelung knüpft für die Bemessung der Ausgleichszulage allein an die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung oder dem tatsächlich erhaltenen Lohn vor und nach der Maßnahme der Organisationsreform an, was eindeutig für eine Besitzstandswahrungsregelung spricht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Besserstellung einräumen wollte. Vielmehr weist die Formulierung in der amtlichen Begründung („die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 ...““) darauf hin, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer und Beamte im Sinne einer Besitzstandsregelung gleich behandeln wollte.

Schließlich lässt sich dem Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beamten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind, keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Ausgleichszulage auch für den Fall zu gewähren ist, dass sich die Dienstbezüge in der früheren Verwendung des Beamten nach seiner Versetzung zum neuen Dienstherrn günstiger als in seinem neuen Amt entwickeln. Gesehen werden muss, dass es derartige unterschiedliche Besoldungsentwicklungen im Bund und in den Ländern bei gleichen Besoldungsgruppen und gleichen statusrechtlichen Ämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1.1.2005 nicht geben konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bundesbeamten und die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Besoldungsgruppen und Ämter auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes einheitlich besoldet. Die nunmehrige Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass den Ländern im Zuge der Föderalismusreform

vgl. hierzu das mit Wirkung vom 1.9.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034)

seit 2008 grundsätzlich eine eigene Zuständigkeit zur Regelung der Besoldung der Landesbeamten zugewiesen worden ist

siehe für das Saarland das Gesetz Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt des Saarlandes vom 6.11.2008).

Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass es nicht Zweck der Regelung in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG gewesen sein kann, zu anderen Dienstherrn versetzte Beamte an einer nachfolgenden günstigeren Entwicklung der Besoldung der Beamten ihres früheren Dienstherrn partizipieren zu lassen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gesetzgeber hätte im Zuge des Erlasses des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, als ihm die Problematik der seit der Verabschiedung des RVOrgG eingetretenen föderalistischen Entwicklung bekannt gewesen sei, eine Änderung insbesondere des Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG vorgenommen, wenn er gewollt hätte, dass nur die Herabstufung, nicht aber auch Besoldungsdifferenzen aufgrund einer unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung in Bund und übernehmenden Ländern die Zahlung einer Ausgleichszulage begründeten, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Vielmehr spricht gerade umgekehrt der Umstand, dass der Gesetzgeber durch Art. 15 Abs. 93 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I, S. 160, 271) § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG lediglich um den Zusatz "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ ergänzt, mithin im Übrigen an der Regelung festgehalten hat, mit Gewicht dafür, dass Sinn und Zweck der Regelung keine Änderung erfahren haben.

Bei dieser Sachlage führt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht zu der Feststellung, dass nach der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wirksam gewordene Besoldungserhöhungen betreffend das frühere Amt einen Anspruch des Beamten auf Gewährung einer Ausgleichszulage begründen. Dieses Verständnis steht im Übrigen im Ergebnis im Einklang mit dem aufgrund des § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG ergangenen Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG, das in Ziffer 2.2.2 die Zahlung einer Ausgleichszulage – nur - für den Fall der Rückstufung, also der Verwendung des übergetretenen Beamten in einem Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt, vorsieht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten, auch nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen der Besoldung der Bundesbeamten durch Zahlung von Ausgleichszulagen gegebenenfalls bis zum Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus auszugleichen, dazu führen würde, dass die Klägerin – obwohl inzwischen Landesbeamtin - faktisch nach Bundesrecht zu besolden wäre. Dies widerspreche zum einen der grundsätzlichen Regelung des § 18 Abs. 4 BRRG in der bis 31.3.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 31.3.1999 (BGBl. I 654), wonach im Fall der Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden; zum anderen liefe es der im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Kompetenz zuwider, über die Besoldung der ihrer Regelungshoheit unterliegenden Beamten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zudem vermeidet die vom Senat vorgenommene Auslegung das missliche Ergebnis, dass statusamtsgemäß zu einem neuen Dienstherrn übergetretene Beamte wie in den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg und vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen

siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011, wie vor,

im Gegensatz zu allen anderen Bundes- und Landesbeamten stets von den jeweils höheren Bezügen des alten oder des neuen Dienstherrn profitieren.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie werde gegenüber denjenigen Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen ohne sachgerechten Grund ungleich behandelt, die am 1.1.2008 beurlaubt waren, da diese zunächst beim Bundesträger verblieben und erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten. Zwar trifft es zu, dass nach 2.2.2 des Rahmenkonzepts die zum Zeitpunkt des Übergangs der Auskunfts- und Beratungsstellen Beurlaubten erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Beschäftigung übertreten. Eine solche wohl durch das Rahmenkonzept vorgegebene Handhabung wird indes im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn über die weitere Verwendung der Beurlaubten kann und muss erst nach tatsächlicher Wiederaufnahme der Beschäftigung entschieden werden. Abgesehen davon hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass in ihrem Geschäftsbereich keine Beschäftigte/kein Beschäftigter der Auskunfts- und Beratungsstellen am 1.1.2008 beurlaubt war und deshalb erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme übergetreten ist. Vielmehr hat lediglich eine Mitarbeiterin der früheren Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Deutschen Rentenversicherung Bund sich am 1.1.2008 in Elternzeit befunden. Diese hat aber nach Ablauf der Elternzeit auf eine Übernahme durch die Beklagte verzichtet und ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geblieben. Damit hat die Beklagte, die nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich zur Gleichbehandlung der Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen verpflichtet sein kann, die Klägerin nicht gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten ungleich behandelt. Aus denselben Gründen kommt es nicht auf die Richtigkeit der weiteren Behauptung der Klägerin an, dass die Ausgleichszulage in vergleichbaren Fällen bei einem anderen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt wird.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß den §§ 127 Nr. 1 BRRG, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil von dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.11.2012 abweicht und zudem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert richtet sich in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der von der Klägerin mit der Ausgleichszulage begehrten Besoldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der tatsächlich geleisteten Besoldung bei der Beklagten. Da diese Differenz aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten monatlich ca. 22,95 EUR beträgt, ist der Streitwert gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG auch für das Berufungsverfahren auf (22,95 EUR x 24 Monate =) 550,80 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3.

(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.