Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG | § 3 Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 11 AufenthG 2004

§ 11 AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 11 AufenthG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG | § 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen


(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Über
§ 11 AufenthG 2004 zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 135 Rechtsfolgen der Umbildung


(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältni

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 134 Umbildung einer Körperschaft


(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmende

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten


(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Am

Referenzen - Urteile | § 11 AufenthG 2004

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2017 - W 1 K 16.503

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2014 - 3 BV 09.3138

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 C 12/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dien

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 C 27/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dien

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Dez. 2012 - 1 A 140/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszulage nach

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Okt. 2011 - 6 P 20/10

bei uns veröffentlicht am 05.10.2011

Gründe I. 1 Durch Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 zwischen der Deutschen Rentenversic

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