Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2017 - W 1 K 16.503

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A11 nach der Bayerischen Besoldungsordnung und der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung.

Die Klägerin war bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) als Verwaltungsoberinspektorin in der Besoldungsgruppe A10 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde ab 1. April 2008 kraft Gesetzes bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern fortgeführt. Zum 1. Juni 2009 wurde die Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) befördert.

Da die Besoldung der Bayerischen Besoldungsgruppe A11 geringer ist als nach der Bundesbesoldungsordnung, beantragte die Klägerin eine Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 1 BBesG. Mit Bescheid vom 6. November 2014 gewährte die Beklagte eine Ausgleichszulage, jedoch nur für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2009, solange die Klägerin in die Besoldungsgruppe A 10 eingestuft war. Aufgrund der Beförderung sei ab dem 1. Juni 2009 eine Vergleichsberechnung entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 9. Dezember 2014 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin durch die Beförderung bei der Beklagten ein anderes Amt als bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innehatte. Die fiktive Nachzeichnung einer Besoldungskarriere in einer höheren, aber nicht innegehabten Besoldungsgruppe sei nach § 13 Abs. 1 BBesG ausgeschlossen.

Am 13. Mai 2016 erhob die Klägerin dagegen Klage mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch beruhe nicht auf einer fiktiven Nachzeichnung einer Beamtenkarriere, sondern auf einer Verletzung des Besitzstandes der Klägerin, die nur durch den Wechsel des Dienstherrn verursacht worden sei. Zum Zeitpunkt des Wechsels am 1. April 2008 hätte die Klägerin gegenüber ihrem früheren Dienstherrn bereits einen Rechtsanspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A11 im Wege des Funktionsaufstiegs erworben. Die erforderlichen Voraussetzungen (Ausübung der Funktion einer Verwaltungsamtfrau nach Besoldungsgruppe A11 BBesO seit 31. Mai 2005, Vorliegen der 3-Punkte-Erklärung, Beurteilung ihrer Tätigkeit mit „Vollbefriedigend“, Erfüllung der vierjährigen Wartezeit) hätten bei der Klägerin, mit Ausnahme der Ableistung der restlichen Wartezeit von 14 Monaten, bereits beim Wechsel des Dienstherrn am 1. April 2008 vorgelegen. Ohne ihr Verschulden habe sie die restliche Wartezeit nicht beim bisherigen Dienstherrn ableisten können, sondern habe dies bei der Beklagten tun müssen. Nach dem Grundsatz der Besitzstandswahrung stehe der Klägerin nicht nur der Unterschiedsbetrag in der Besoldung zum Zeitpunkt des Übertritts zu, sondern es seien auch später eintretende Unterschiede auszugleichen, die sich dadurch ergaben, dass die Klägerin nicht in ihrem bisherigen Amt habe verbleiben können.

Da die Klägerin am 1. September 2014 pensioniert wurde, sei die Beklagte auch dazu verpflichtet, die Pension der Klägerin unter Berücksichtigung der zu zahlenden Ausgleichszulage, bzw. unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A11 der BBesO zu erhöhen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016, wird insoweit aufgehoben, als die Ausgleichszulage gem. § 4 Abs. 3 S. 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. für die Zeit ab 1. Juni 2009 nicht gewährt wurde.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. auch ab 1. Juni 2009 bis zur Pensionierung der Klägerin am 31. August 2014 zu gewähren und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A11 nach der Bayerischen Besoldungsordnung und der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung.

  • 3.Die Beklagte wird verpflichtet, die Pension der Klägerin unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A11 nach der Bundesbesoldungsordnung neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Klägerin bei der DRV Bund zuletzt einen Dienstposten (Verwaltungsoberinspektorin) innehatte, bei dem eine Beförderung zur Verwaltungsamtfrau grundsätzlich möglich gewesen sei. Eine automatische Durchstufung für Beförderungen habe es jedoch nicht gegeben, vielmehr seien diese nach dem Leistungsprinzip vorgenommen worden. Am 1. April 2008 habe kein Rechtsanspruch auf Beförderung bestanden und daher auch bei der DRV Bund kein Anspruch auf spätere Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A11. Eine Verletzung des Besitzstandes liege nicht vor. Ein Ausgleich bei Unterschieden von Beförderungen sei durch § 13 Abs. 1 BBesG a.F. nicht vorgesehen. § 4 Abs. 3 S. 3 RVOrgRefÜG besage keineswegs, dass die Klägerin keinerlei besoldungsrechtliche Nachteile erleiden dürfe bzw. solche in jedem Fall auszugleichen seien.

Selbst bei unterstellter Besoldungsgruppe A11 bei der DRV Bund ergebe sich für die Monate Januar und Februar 2012, Januar bis Juli 2013 sowie September 2013 bis August 2014 rechnerisch keine Ausgleichszulage.

Im Übrigen seien, ausgehend von der Widerspruchseinlegung und Antragstellung im Jahre 2014, weitergehende Besoldungsansprüche bezüglich der Ausgleichszulage bis einschließlich 2010 auf Grund der dreijährigen Regelverjährung nach Art. 13 BayBesG verjährt.

Eine Erhöhung der Versorgungsbezüge ab 1. September 2014 sei ausgeschlossen, da sich zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch mit Anwendung der Besoldungsgruppe A11 bei der DRV Bund keine Ausgleichszulage ergebe. Es gebe keinerlei Grundlage bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die Werte der Bundesbesoldung heranzuziehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da der angegriffene Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) erhalten Beamtinnen und Beamte nach§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden BBesG a.F.) eine Ausgleichszulage, wenn sich ihre Bezüge infolge des Dienstherrenwechsels verringert haben. Die Berechnung der Höhe sowie die weiteren Rechtswirkungen der Ausgleichszulage sind aus der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG zwar nicht ersichtlich, diese Lücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung der§ 13 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 BBesG a.F. zu schließen (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 12/13 – juris; BayVGH, U.v. 8.7.2014 – 3 BV 09.3138 – juris). Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ergibt sich, dass die Ausgleichszulage der Höhe nach der Differenz zwischen den jeweiligen aktuellen Dienstbezügen und den Dienstbezügen entsprechen soll, die die Beamtinnen und Beamten bei ihrem früheren Dienstherrn in ihrer bisherigen Verwendung erhalten hätten. § 13 Abs. 4 BBesG a.F. definiert den Begriff Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift als Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen.

Die Klägerin wurde zum 1. April 2008 von der Beklagten in ihren Dienst übernommen und wurde dadurch zur bayerischen Landesbeamtin (§ 144 Abs. 2 SGB VI). Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG a.F.). Ihre Besoldung richtet sich daher nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz, wodurch sich ihre Dienstbezüge im Vergleich zur Bundesbesoldungsordnung (teilweise) verringert haben.

Mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. ist zwar eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt, d.h. es werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 12/13 – juris). Bei der Rechtstandswahrung wird die obere Bemessungsgrundlage fortgeschrieben, d.h. so zugrunde gelegt, als wäre der Beamte in seinem früheren Besoldungsstatus (Besoldungsgruppe, Amtszulage) verblieben. Für die Zukunft berücksichtigt werden das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts und Bezügeanpassungen. Richtiger Bezugspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist daher das frühere Grundgehalt des Beamten (VG Köln, U.v. 28.9.2016 – 3 K 5998/15 – juris), hier also das Gehalt der Klägerin in der Besoldungsgruppe A10. Wird der Beamte dagegen befördert, fällt die Ausgleichszulage weg (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dez. 2016, § 13 BBesG Erl. 2; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 13 BBesG, Erl. 2.1.2). Der Beamte soll durch die Rechtsstandswahrung nur an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teilnehmen (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 12/13 – juris). Eine Beförderung führt jedoch zu einer neuen Rechtsstellung und zu einer Übertragung eines neuen Amtes mit einem anderen Grundgehalt, das nicht mehr mit der „bisherigen Verwendung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F.) übereinstimmt. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin bereits zuvor eine mit A11 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hat. Eine Ausgleichszulage war daher nach der Beförderung der Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) nicht mehr zu zahlen.

2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, schon einen Rechtsanspruch auf Beförderung bei ihrem früheren Dienstherrn erworben zu haben, da sie die erforderlichen Voraussetzungen (Ausübung der Funktion einer Verwaltungsamtfrau nach Besoldungsgruppe A11 BBesO seit 31. Mai 2005, Vorliegen der 3-Punkte-Erklärung, Beurteilung ihrer Tätigkeit mit „Vollbefriedigend“, Erfüllung der vierjährigen Wartezeit), mit Ausnahme der Ableistung der restlichen Wartezeit von 14 Monaten, bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels am 1. April 2008 erfüllte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht selbst dann kein Rechtsanspruch auf Beförderung, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BVerwG, U.v. 17.7.1974 – VI C 41/70 – juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin im Falle eines Verbleibs bei der DRV Bund zum 1. Juni 2009 befördert worden wäre, so hat sie nach dem Dienstherrenwechsel dennoch keinen Anspruch auf Beförderung zu diesem Zeitpunkt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, bei dem in der DRV Bund vorgesehenen Funktionsaufstieg zum 1. Juni 2009 handele es sich gerade nicht um eine Beförderung und der Anspruch ergebe sich daher aus dem Prüfbogen auf S. 94 der Personalakte, in dem der Funktionsaufstieg zum 1. Juni 2009 bereits vorgesehen war. Das erkennende Gericht vermag aus diesem Prüfbogen keine Zusicherung oder gar einen Anspruch zu erkennen. Zudem kann ein Beamter nicht verlangen, dass er bei Dienstherrnwechsel so behandelt wird, als stünde er noch in Diensten des vorherigen Dienstherrn. Weder der alte noch der neue Dienstherr sind damit aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, einem Beamten dieselben Beförderungschancen einzuräumen, die er vor dem Dienstherrenwechsel hatte (BayVGH, B.v. 24.9.2008 – 3 ZB 06.3268; VG Kassel, U.v. 30.4.2009 – 1 K 1612/07.KS). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei der Beklagten als neuem Dienstherrn der Klägerin ein Funktionsaufstieg nicht vorgesehen sei, sondern es sich hierbei um reguläre Beförderungen handeln würde. Ein Anspruch auf Beförderung der Klägerin bestand daher nicht. Die trotzdem erfolgte Beförderung ist als eine andere als die bisherige Verwendung der Klägerin einzuordnen, wie bereits oben erörtert.

Eine andere Betrachtung könnte zudem zu dem – nicht gewollten – Ergebnis führen, dass die vom Bundesin den Landesdienst versetzte Klägerin durch die Ausgleichszulage besser stehen würde als beim Verbleib im Bundesdienst. Es kann nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beförderung der Klägerin zur Verwaltungsamtfrau im Bundesdienst zum gleichen oder einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Auch der Prüfbogen auf S. 94 der Personalakte kann die diesbezügliche Unsicherheit nicht ausräumen.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, dass ihre Pension unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung neu festgesetzt wird. Der Dienstherrenwechsel vom Bundesin den (mittelbaren) Landesdienst hat zur zwingenden gesetzlichen Folge, dass nunmehr für die Klägerin sämtliche Landesvorschriften Anwendung finden (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 27/12 – juris; VG Köln, U.v. 28.9.2016 – 3 K 5998/15 – juris). Die Pension wurde daher zu Recht nach der Bayerischen Besoldungsordnung festgesetzt. Nach oben aufgeführter Begründung steht ihr aufgrund der zuvor erfolgten Beförderung auch für diesen Zeitraum keine Ausgleichzulage mehr zu.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebsräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen Regionalträger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dienstbezüge.

2

Die Klägerin stand als Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11 BBesO) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle Saarbrücken eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist sie seit 1. Januar 2008 im Dienst der Beklagten als dem für ihre Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig. Sie hat dasselbe Statusamt inne und ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.

3

Die Bezüge, die die Klägerin nach dem Dienstherrnwechsel aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen von der Beklagten erhielt, blieben hinter denjenigen zurück, die sie bei Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten hätte.

4

Den Antrag, ihr hierfür eine Ausgleichszulage zu gewähren, lehnte die Beklagte ab. Für die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage bedürfe es einer Statusveränderung. Überdies sei die Verringerung der Bezüge nicht im Zeitpunkt des Übertritts eingetreten, sondern erst nachträglich. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben.

5

In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, maßgebend für die Beurteilung einer Verringerung seien diejenigen Bezüge, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn erhalten hatte. Nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen für das bisherige Amt seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage zu begründen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der begehrten Zulage.

9

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 - RVOrgRefÜG - (BGBl I S. 3242 <3292 ff.>). Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. - (BGBl I S. 3020 <3025>; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <271>) anzuwenden (1.). Durch die danach zu gewährende Zulage werden auch Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten ausgeglichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (2.).

10

1. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer vorangegangenen Beratertätigkeit durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept, das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt (vgl. § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRRG). Zum 1. Januar 2008 übernahm die Beklagte die Klägerin in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242 <3259>). Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12). Vielmehr gehen die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass der Übertritt der Klägerin mit dem ihr zugegangenen Schreiben vom 15. November 2007 bewirkt werden sollte. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <63> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

11

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG). Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach dem auch für mittelbare Landesbeamte maßgeblichen Saarländischen Besoldungsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn hiermit eine Verschlechterung gegenüber den vom alten Dienstherrn gewährten Dienstbezügen verbunden sein sollte.

12

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er aber eine Ausgleichszulage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geregelten Versetzung gleichgestellt. Deshalb muss auch die Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechend berechnet werden, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).

13

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675 <681>) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt.

14

2. Mit dieser Ausgleichszulage werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen.

15

Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine statische, nur den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende Besitzstandswahrung. Eine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt enthält § 13 Abs. 1 BBesG a.F. - anders als etwa die in § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) getroffene Regelung - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., nach der die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt wird, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus. Entsprechendes gilt für die Anordnung in § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG a.F.

16

Auch die gesetzliche Systematik deutet auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG verweist auf § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Die in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. geregelte Ausgleichszulage sah indes - anders als etwa der in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vorgesehene Ausgleich für wegfallende Stellenzulagen - für aus dienstlichen Gründen veranlasste Statusveränderungen eine dynamische Ausgleichsregelung vor, die die Weiterentwicklung wie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt berücksichtigt (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2013, § 13 BBesG Rn. 5.2; GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, Stand: Dezember 2013, K § 13 Rn. 7 und 24). Damit nimmt der Beamte auch an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teil.

17

Des Weiteren entspricht die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichsleistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").

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Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigen die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt war. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BTDrucks 13/3994, S. 38). So ist die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden (Ziffer 13.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 11. Juli 1997 in der Fassung vom 26. Juli 2000, D II 3 - 221 710/1).

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Das Ergebnis der Auslegung von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. entspricht ferner der Rechtshistorie: Hinsichtlich der finanziellen Folgen entsprechender Organisationsmaßnahmen sah bereits § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) vor, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Beamte, die gegen ihren Willen in ein Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt worden sind, erhielten "zum Ausgleich" die Bezüge ihres bisherigen Amtes damit weiter. Seit Inkrafttreten des § 13 BBesG in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) war der finanzielle Ausgleich des Verwendungswechsels in der Form einer Zulagenregelung ausgestaltet worden. Damit sollte "im Interesse der Besoldungswahrheit" eine dauerhafte Besoldung aus einer Besoldungsgruppe, die nicht dem innegehabten Amt entspricht, vermieden werden (Leihkauff a.a.O. § 13 BBesG Rn. 2). Daran, dass der Beamte im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhielt, als übe er die bisherige Verwendung noch aus, änderte sich jedoch nichts (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 38).

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Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Die Ausgleichszulage ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Teil der Besoldung, die durch Gesetz geregelt und unverzichtbar ist (§ 2 Abs. 1 und 3 BBesG).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Miterbe die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels seines am 24. November 2009 verstorbenen Sohnes U. Sch. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 (G-Nr. VI 5635/09) zu je ½ vom Kläger und seiner Schwester G. Sch. beerbt.

Der Sohn des Klägers stand als Verwaltungsamtmann (BesGr. A 11) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle N. eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger war er seit 1. April 2008 im Dienst der Beklagten als dem für seine Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig und dort im selben Statusamt beschäftigt. Seine Besoldung richtete sich seither nach bayerischem Landesrecht.

Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) ab 1. Januar 2008 waren die Dienstbezüge nach Bundesrecht zum 31. März 2008 um 54,58 € höher als die nach Landesrecht zum 1. April 2008 (3.184,17 € bzw. 3.129,23 €).

Den Antrag vom 27. Februar 2009, dem Sohn des Klägers ab 1. April 2008 eine Ausgleichszahlung nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2009 ab.

Auf die am 29. Mai 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. November 2009 unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2009 verpflichtet, dem Sohn des Klägers aus Anlass der Übernahme seines Beamtenverhältnisses eine Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. zu gewähren. Sein Beamtenverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei nach Art. 83 § 3 Abs. 1 RVOrgG kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen, diese sei auch für die Ausgleichszahlung zuständig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. erhalte ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 4 BBesG a. F. verringerten, weil er nach § 26 Abs. 2 BBG a. F. oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt worden sei. Diese Vorschrift sei rechts- und nicht nur besitzstandswahrend und überbrücke dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung. Eine Rückstufung sei für ihre Anwendung nicht Voraussetzung. Die Höhe der Ausgleichszulage richte sich entsprechend nach § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 BBesG a. F. Sie sei in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen zu gewähren, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Demgemäß verringerten sich die Dienstbezüge, wenn ihm in dem neuen Amt geringere Dienstbezüge als im bisherigen Amt zustünden. Dieses System sei dynamisch und erfasse daher auch rückwirkende Bezügeanpassungen. Beim Sohn des Klägers sei insoweit zum 1. April 2008 eine Verringerung der Dienstbezüge eingetreten und sein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage festzustellen. Es sei Aufgabe der Beklagten, entsprechend der vorgenannten Rechtslage den jeweiligen Differenzbetrag zu berechnen und zu gewähren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten vom 14. Dezember 2009, die beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG setze einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus (vgl. §§ 130 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG). Mit der Übernahme durch die Beklagte sei der Sohn des Klägers aber wieder auf dem gleichen Arbeitsplatz mit der gleichen Tätigkeit eingesetzt worden. Nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVOrgG erhalte ein Arbeitnehmer die Ausgleichszulage nur, wenn er nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden könne, der seinem bisherigen Arbeitsplatz entspreche. Bei Beamten könne nichts anderes gelten. Dies entspreche auch dem Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen nach Art. 83 § 3 RVOrgG, wonach nur für den Fall einer Rückstufung die Zahlung einer dynamischen Ausgleichszulage vorgesehen sei. Da der Übergang des Sohnes des Klägers im bisherigen Amt erfolgt sei, sei schon der Tatbestand der Übergangsnorm nicht erfüllt. Die früher bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten seien zudem mit ihrer Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen gewesen. Ein Vergleich der Besoldung sei deshalb nur zum Übergangszeitpunkt anzustellen. Nachträgliche - auch rückwirkende - Änderungen der Besoldung hätten außer Betracht zu bleiben. Bei Übergang des Beamtenverhältnisses des Sohnes des Klägers sei auch das BBVAnpG 2008/2009 noch nicht verabschiedet gewesen, so dass sich dessen Rechtsposition zum 1. April 2008 nicht verschlechtert habe. Die Besoldung nach bayerischem Landesrecht sei zum 1. April 2008 vielmehr höher als die der Bundesbeamten gewesen. Der strittige Sachverhalt habe erst aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 entstehen können. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besoldung bei gleichen statusrechtlichen Ämtern bestanden. Dadurch habe die Beamtenbesoldung eine grundlegende Änderung erfahren, so dass § 13 BBesG a. F. nicht auf die fragliche Ausgleichszulage übertragen werden könne. Auch werde seit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsreform Bund ab 1. Juli 2009 die Jahressonderzahlung in die monatliche Grundvergütung einbezogen und sei daher bei Ermittlung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Bei einer derartigen Gegenüberstellung der Bezüge ergebe sich, dass die Besoldung nach bayerischem Recht höher sei als die nach Bundesrecht.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 teilten die Bevollmächtigten des Sohnes des Klägers mit, dass dieser am 24. November 2009 verstorben ist, und legten zugleich Prozessvollmacht des Klägers als Erbe vor. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich am Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 nahm die Beklagte ergänzend Stellung: Der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. verwendete Begriff „verringern“ setze denknotwendig einen Bezugspunkt voraus, von dem aus festgestellt werden könne, ob eine Verringerung eingetreten sei. Dieser Bezugspunkt könne nur die Versetzung sein, da alle späteren und nicht absehbaren Zeitpunkte mit Ungewissheiten verbunden seien. Hätte der Gesetzgeber solche Fallgestaltungen miterfassen wollen, hätte er eine eindeutigere Formulierung gewählt. Die weite Auslegung der Übergangsvorschrift auf spätere Änderungen bedeute eine nicht tragbare Belastung des Dienstherrn. Dieser müsse monatlich eine Vergleichsberechnung vornehmen, um festzustellen, ob sich ggf. Veränderungen bezüglich der Besoldung ergeben hätten. Auch der Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. als Besitzstandsregelung spreche gegen die Einbeziehung späterer Veränderungen. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. beinhalte deshalb nur den Ausgleich von infolge der Versetzung und der dadurch eingetretenen Veränderung des beamtenrechtlichen Status entstehenden Verringerungen der Dienstbezüge. Zudem sei eine unterschiedliche Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern in gleichen Ämtern bei Inkrafttreten des RVOrgG noch nicht absehbar gewesen. Diese Entwicklung habe der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt, weil bei Erlass des RVOrgG die Besoldung noch bundeseinheitlich geregelt gewesen sei. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. habe daher ein bundeseinheitliches Besoldungsrecht zugrunde gelegen und sei auf nachträgliche unterschiedliche Entwicklungen im Besoldungsrecht nicht anwendbar. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich nur die Sicherung des bestehenden Status, nicht aber der Schutz vor unterschiedlichen Entwicklungen der Dienstbezüge in Bund und Ländern bei gleichem Status ableiten. § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. werde in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG gerade nicht in Bezug genommen. Auch müsse bei Gegenüberstellung der Bezüge wie in § 19b Abs. 1 BBesG n. F. die jeweilige Jahressonderzahlung anteilig berücksichtigt werden.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 28. April 2009 verpflichtet, dem Sohn des Klägers aus Anlass des Übergangs seines Beamtenverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten zum 1. April 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG -, das als Art. 83 des Gesetzes zur Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) beschlossen wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) zu gewähren. Es hat zutreffend einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Zahlung der Ausgleichszulage ab 1. April 2008 bejaht, wobei der jeweilige Differenzbetrag im Einzelnen von der Beklagten zu berechnen ist.

1. Der Kläger führt das Gerichtsverfahren zulässigerweise anstelle des verstorbenen früheren Klägers fort. Das Verfahren wurde durch den Tod des Sohnes des Klägers nicht unterbrochen. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO tritt zwar im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein; dies gilt jedoch nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 173 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Ausweislich der Klageschrift vom 29. Mai 2009 hatte der Sohn des Klägers am 19. Mai 2009 Prozessvollmacht erteilt, die gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 86 ZPO nicht erloschen ist. Laut dem Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 ist der Kläger Miterbe zu ½ seines Sohnes. Bei dem mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 unter Vorlage einer Prozessvollmacht des Klägers - konkludent - erklärten Eintritt des Klägers in das Verfahren handelt es sich um einen gesetzlichen Parteiwechsel, der keine Klageänderung i. S. d. §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO darstellt und von Amts wegen zu berücksichtigen ist; dementsprechend ist auch das Rubrum zu berichtigen (BVerwG U. v. 14.6.2001 - 5 C 21.00 - BVerwG 114, 326 juris Rn. 12).

2. Der Kläger kann als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB Zahlung der von seinem Sohn beantragten Ausgleichszulage an die Erbengemeinschaft beanspruchen (BVerwG U. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 juris Rn. 7). Da der Sohn des Klägers im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Ausgleichszulage hatte (siehe 3.), ist dieser Anspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB mit seinem Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Zum Vermögen eines verstorbenen Beamten gehören u. a. Ansprüche auf rückständige Besoldung und Versorgung; diese gehen mit dem Tod des Beamten auf die Erben über (BVerwG U. v. 29.4.2010 a. a. O. Rn. 17). Die aufgrund des Beamtenverhältnisses bereits entstandenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche sind auch nicht höchstpersönlicher und deshalb unvererblicher Natur; ihrer Abwicklung noch nach dem Tod des Beamten stehen auch nicht gesetzliche Vorschriften entgegen (BVerwG U. v. 11.3.1971 - II C 36.68 - BVerwGE 37, 314 juris Rn. 24).

Die streitgegenständliche Ausgleichszulage gehört als Teil der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) zur Besoldung (BVerwG U. v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 20). Unter den Zulagenbegriff in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG fallen auch gesetzlich vorgesehene Ausgleichszulagen (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2014, § 1 BBesG Rn. 49).

Aufgrund des Todes des Sohnes des Klägers am 24. November 2009 endete der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage mit Ablauf des 30. November 2009. Gemäß § 3 Abs. 3 BBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Todes - und der damit verbundenen Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. § 21 Abs. 1 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 19991999, BGBl. I S. 654) - endet der Besoldungsanspruch deshalb an sich mit Ablauf des Todestages des Beamten. Jedoch verbleiben den Erben für den Sterbemonat kraft gesetzlicher Sonderregelung nach § 17 Abs. 1 BeamtVG (in der gemäß § 108 BeamtVG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) die nach § 3 Abs. 4 BBesG im Voraus zu zahlenden und damit „fälligen“ Bezüge des verstorbenen Beamten. Der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung der rückständigen Ausgleichszulage erstreckt sich demzufolge vorliegend auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2009.

3. Der Sohn des Klägers hatte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Ausgleichszulage aus Anlass des Übergangs seines Beamtenverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG.

Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG 2002 - (BGBl. I S. 3020; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) - BGBl. I S. 160) anzuwenden (BVerwG U. v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 9).

Der Sohn des Klägers wurde aufgrund seiner vorangegangenen Beratertätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Auskunfts- und Beratungsstelle N. durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG vom 16. Mai 2006 (RVaktuell 2006, 327), das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, nach § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BRRG zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt. Diese übernahm zum 1. April 2008 den Sohn des Klägers in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 Abs. 1 SGB VI in der Fassung durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG vom 9. Dezember 20042004, BGBl. I S. 3242).

Dieser Übertritt fand - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und Abs. 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (BVerwG U. v. 24.11.2011 - 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Übertritt des Sohnes des Klägers mit dem am 31. März 2008 übergebenen Schreiben der Beklagten vom 14. März 2008 bewirkt werden sollte (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 10). Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58).

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Sohnes des Klägers fanden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i. V. m. §§ 128 Abs. 4, 129 Abs. 4 und Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 4 BRRG). Der Sohn des Klägers wurde dadurch zum Landesbeamten (vgl. § 144 Abs. 2 SGB VI). Die Höhe seiner Dienstbezüge richtete sich deshalb nach dem auf bayerische Landesbeamte anzuwendenden BBesG in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung - BBesG 2006 -, da Bayern zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Landesbesoldungsgesetz erlassen hatte (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 11).

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund von § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er eine Ausgleichszulage. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 2002 anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 geregelten Versetzung gleichgestellt (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 12).

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte - wie der Sohn des Klägers - wieder auf der gleichen Stelle und mit der gleichen Tätigkeit in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 13).

Demgemäß setzt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus. Anderes folgt nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG, wonach Arbeitnehmer die Ausgleichszulage nur erhalten, wenn sie aufgrund der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist. Diese Vorschrift ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung der Dienstverhältnisse auf Beamte nicht (entsprechend) anwendbar. Auch die Bestimmung in Nr. 2.2.2 des Rahmenkonzepts, wonach nur im Fall der Rückstufung eine Ausgleichszulage zu zahlen ist, kann die eindeutige gesetzliche Regelung nicht abändern.

Auch die Höhe der Ausgleichszahlungen ist entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 zu berechnen, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG 2002 bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 12). Dies bedeutet, dass die Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen des Beamten und den Dienstbezügen zu gewähren ist, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 15), auch wenn in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 Bezug genommen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten werden durch die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 zu zahlende Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen. Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 handelt es sich - anders als bei § 13 Abs. 2 BBesG 2002 - nicht um eine statische, lediglich den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende besitzstandswahrende, sondern um eine dynamische, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende rechtsstandswahrende Ausgleichsvorschrift (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 14 bis 19; BayVGH B. v. 22.3.2006 - 14 ZB 04.2196 - juris Rn. 3). Eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Übertritts enthält § 13 Abs. 1 BBesG a. F. - anders als § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG („zum Zeitpunkt der Versetzung“) in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 15).

Aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels, die eine Statusänderung zur Folge hat, ist die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten so weit als möglich zu wahren (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 17), auch wenn er dadurch im Ergebnis eine „fiktive Besoldung“ erhält, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 19). Deshalb werden im Rahmen der Rechtsstandswahrung auch spätere Besoldungsentwicklungen nachvollzogen und sind auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge von Beamten auszugleichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 9).

Dies gilt auch für die nachträglich eingetretene Verringerung der Dienstbezüge des Sohnes des Klägers infolge der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten zum 1. Januar 2008 durch das BBVAnpG 2008/2009, aufgrund dessen die Dienstbezüge des Sohnes des Klägers nach Bundesrecht zum 31. März 2008 höher waren als die nach Landesrecht zum 1. April 2008. Die rückwirkend zum 1. Januar 2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge ist vorliegend zu berücksichtigen, da damit im Zeitpunkt der Übernahme des Sohnes des Klägers rückwirkend eine Verringerung seiner Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 erfolgt ist und sich dadurch seine Rechtsposition zum 1. April 2008 verschlechtert hat (ebenso insoweit OVG Saarland U. v. 5.12.2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 34), auch wenn seine Besoldung nach bayerischem Landesrecht zum 1. April 2008 zunächst sogar höher als die der Bundesbeamten war.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern erstmals aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2006) geschaffenen Möglichkeit, gleiche Statusämter unterschiedlich zu besolden, eintreten habe können, so dass der Gesetzgeber bei Erlass von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG vor dem Hintergrund des damals noch bundeseinheitlichen Besoldungsrechts diese Entwicklung nicht habe voraussehen können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber lediglich aus Unkenntnis über die später erfolgte Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Besoldungsrecht davon abgesehen hat, ein Auseinanderlaufen der Bezüge ausdrücklich vom Anwendungsbereich der § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 auszunehmen. Denn der Bundesgesetzgeber hat auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I zum 1. September 2006 keine (einschränkende) Klarstellung getroffen, obwohl er seitdem § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG noch einmal im Hinblick auf den Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert hat. Auch der bayerische Gesetzgeber hat trotz Kenntnis der ihm zugefallenen Gesetzgebungskompetenzen kein Landesrecht erlassen, das § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 GG ersetzt und dadurch dessen Fortgeltung als Bundesrecht gehindert hätte (vgl. OVG Lüneburg U. v. 13.11.2012 - 5 LC 331/11 - juris Rn. 77).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 nur das Grundgehalt samt Stellenzulage, aber nicht die (anteilige) jährliche Sonderzahlung zugrunde gelegt hat. Dies entspricht § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG 2002, wonach Dienstbezüge „im Sinne dieser Vorschrift“ Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, nicht hingegen sonstige Bezügebestandteile wie insbesondere jährliche Sonderzahlungen i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG 2002 sind (vgl. Nr. 13.4.2 BBesGVwV). Daher sind bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten und den Dienstbezügen, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, die jährlichen Sonderzahlungen nicht (anteilig) zu berücksichtigen. Der von der Beklagten für ihre andere Auffassung herangezogene § 19b Abs. 1 BBesG, der erst durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Fachkräftegewinnungsgesetz) vom 22. März 2012 (BGBl. I S. 462) neu in das BBesG aufgenommen wurde, kann auf die streitgegenständliche Ausgleichszulage nicht übertragen werden, da er allein den Übertritt in den Bundesdienst regelt.

Allerdings ist insoweit eine Einschränkung zu machen, als nach dem Willen des Bundesgesetzgebers infolge der ab 1. Juli 2009 erfolgten Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt gemäß Art. 2 Nr. 65 i. V. m. Anlage 1 DNeuG eine doppelte Zahlung der Sonderzahlung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Zinner in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2014, § 8 BSZG Rn. 3), da zeitgleich durch Art. 15 Abs. 50 Nr. 6 Buchst. b) DNeuG § 8 Absatz 2 neu in das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) eingefügt wurde, wonach §§ 2 bis 4 BSZG in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden waren. Mit diesem „Tabellen-Einbau“ der jährlichen Sonderzahlung bestand bis 2010 daher kein weiterer (doppelter) Sonderzahlungsanspruch nach dem BSZG (BT-Drs. 16/7076 S. 177, 181). Dies kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, da der Sohn des Klägers nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84) anteilig auch bis zu seinem Tod ab Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung hatte, der gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BaySZG i. V. m. § 17 Abs. 1 BeamtVG auf seine Erben übergangen ist, zugleich aber die Sonderzahlung nach Bundesrecht bereits Teil des Grundgehalts war.

Daher sind für die Berechnung der Ausgleichszulage ab Juli 2009 die Dienstbezüge Bund (Grundgehalt ohne eingearbeitete Sonderzahlung plus Stellenzulage) den Dienstbezügen Land (Grundgehalt plus Stellenzulage ohne anteilige Sonderzahlung) gegenüberzustellen. Andernfalls ergäbe sich zwar rechnerisch eine Verringerung der Bezüge, weil das Grundgehalt Bund mit eingearbeiteter Sonderzahlung plus Stellenzulage dann gegenüber dem Grundgehalt Land plus Stellenzulage ohne anteilige Sonderzahlung höher wäre. Dabei handelte es sich aber nicht um eine tatsächliche Verringerung der Bezüge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 2002 auszugleichen wäre, sondern nach dem oben Ausgeführten um eine nicht gerechtfertigte Doppelzahlung von Bezügen.

Deshalb ist für die Berechnung der Ausgleichszulage ab Juli 2009 die eingearbeitete Sonderzahlung aus dem Grundgehalt der Dienstbezüge Bund herauszurechnen. Zwar wurde diese durch die Einarbeitung in die Besoldungstabellen Bestandteil der monatlichen Dienstbezüge, so dass hierdurch die Aussonderung der Sonderzahlung aus den Bezügen erschwert wird. Der für die Gegenüberstellung maßgebliche Teil der Dienstbezüge (ohne Sonderzahlungsanteil) lässt sich jedoch weiterhin ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) auf 5% der für ein Kalenderjahr zustehenden Jahresbezüge festgesetzte Sonderzahlung zur Hälfte ausgesetzt und die gewährte Sonderzahlung in Höhe von 2,5% der Jahresbezüge aufgrund des DNeuG ab 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet wurde; darüber hinaus wurde in den BesGr. A 2 bis A 8 eine Einmalzahlung in Höhe von 125 € gewährt und bei diesen Besoldungsgruppen ein Betrag von 10,42 € zusätzlich monatlich eingerechnet. Der nicht ausgezahlte Anteil der Sonderzahlung sollte ab 2011 wieder aufleben und in die Besoldungstabellen eingearbeitet werden. Durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1522; 2011 S. 223) wurde dieses Vorhaben zunächst bis 2015 verschoben, mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) jedoch auf den 1. Januar 2012 vorgezogen und das BSZG aufgehoben. Die Bezüge wurden demgemäß ab 1. Januar 2012 durch Einarbeitung des wiederaufgelebten zweiten Teils der Sonderzahlung um 2,44% erhöht (BT-Drs. 17/7631 S. 14). Im vorliegenden Fall ist so für die Monate Juli mit November 2009 die eingearbeitete Sonderzahlung in Höhe von 2,5% der Dienstbezüge Bund herauszurechnen.

4. Danach war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dienstbezüge.

2

Die Klägerin stand als Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11 BBesO) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle Saarbrücken eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist sie seit 1. Januar 2008 im Dienst der Beklagten als dem für ihre Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig. Sie hat dasselbe Statusamt inne und ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.

3

Die Bezüge, die die Klägerin nach dem Dienstherrnwechsel aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen von der Beklagten erhielt, blieben hinter denjenigen zurück, die sie bei Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten hätte.

4

Den Antrag, ihr hierfür eine Ausgleichszulage zu gewähren, lehnte die Beklagte ab. Für die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage bedürfe es einer Statusveränderung. Überdies sei die Verringerung der Bezüge nicht im Zeitpunkt des Übertritts eingetreten, sondern erst nachträglich. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben.

5

In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, maßgebend für die Beurteilung einer Verringerung seien diejenigen Bezüge, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn erhalten hatte. Nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen für das bisherige Amt seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage zu begründen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der begehrten Zulage.

9

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 - RVOrgRefÜG - (BGBl I S. 3242 <3292 ff.>). Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. - (BGBl I S. 3020 <3025>; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <271>) anzuwenden (1.). Durch die danach zu gewährende Zulage werden auch Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten ausgeglichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (2.).

10

1. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer vorangegangenen Beratertätigkeit durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept, das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt (vgl. § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRRG). Zum 1. Januar 2008 übernahm die Beklagte die Klägerin in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242 <3259>). Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12). Vielmehr gehen die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass der Übertritt der Klägerin mit dem ihr zugegangenen Schreiben vom 15. November 2007 bewirkt werden sollte. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <63> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

11

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG). Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach dem auch für mittelbare Landesbeamte maßgeblichen Saarländischen Besoldungsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn hiermit eine Verschlechterung gegenüber den vom alten Dienstherrn gewährten Dienstbezügen verbunden sein sollte.

12

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er aber eine Ausgleichszulage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geregelten Versetzung gleichgestellt. Deshalb muss auch die Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechend berechnet werden, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).

13

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675 <681>) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt.

14

2. Mit dieser Ausgleichszulage werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen.

15

Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine statische, nur den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende Besitzstandswahrung. Eine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt enthält § 13 Abs. 1 BBesG a.F. - anders als etwa die in § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) getroffene Regelung - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., nach der die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt wird, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus. Entsprechendes gilt für die Anordnung in § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG a.F.

16

Auch die gesetzliche Systematik deutet auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG verweist auf § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Die in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. geregelte Ausgleichszulage sah indes - anders als etwa der in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vorgesehene Ausgleich für wegfallende Stellenzulagen - für aus dienstlichen Gründen veranlasste Statusveränderungen eine dynamische Ausgleichsregelung vor, die die Weiterentwicklung wie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt berücksichtigt (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2013, § 13 BBesG Rn. 5.2; GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, Stand: Dezember 2013, K § 13 Rn. 7 und 24). Damit nimmt der Beamte auch an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teil.

17

Des Weiteren entspricht die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichsleistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").

18

Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigen die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt war. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BTDrucks 13/3994, S. 38). So ist die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden (Ziffer 13.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 11. Juli 1997 in der Fassung vom 26. Juli 2000, D II 3 - 221 710/1).

19

Das Ergebnis der Auslegung von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. entspricht ferner der Rechtshistorie: Hinsichtlich der finanziellen Folgen entsprechender Organisationsmaßnahmen sah bereits § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) vor, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Beamte, die gegen ihren Willen in ein Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt worden sind, erhielten "zum Ausgleich" die Bezüge ihres bisherigen Amtes damit weiter. Seit Inkrafttreten des § 13 BBesG in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) war der finanzielle Ausgleich des Verwendungswechsels in der Form einer Zulagenregelung ausgestaltet worden. Damit sollte "im Interesse der Besoldungswahrheit" eine dauerhafte Besoldung aus einer Besoldungsgruppe, die nicht dem innegehabten Amt entspricht, vermieden werden (Leihkauff a.a.O. § 13 BBesG Rn. 2). Daran, dass der Beamte im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhielt, als übe er die bisherige Verwendung noch aus, änderte sich jedoch nichts (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 38).

20

Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Die Ausgleichszulage ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Teil der Besoldung, die durch Gesetz geregelt und unverzichtbar ist (§ 2 Abs. 1 und 3 BBesG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dienstbezüge.

2

Die Klägerin stand als Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11 BBesO) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle Saarbrücken eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist sie seit 1. Januar 2008 im Dienst der Beklagten als dem für ihre Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig. Sie hat dasselbe Statusamt inne und ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.

3

Die Bezüge, die die Klägerin nach dem Dienstherrnwechsel aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen von der Beklagten erhielt, blieben hinter denjenigen zurück, die sie bei Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten hätte.

4

Den Antrag, ihr hierfür eine Ausgleichszulage zu gewähren, lehnte die Beklagte ab. Für die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage bedürfe es einer Statusveränderung. Überdies sei die Verringerung der Bezüge nicht im Zeitpunkt des Übertritts eingetreten, sondern erst nachträglich. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben.

5

In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, maßgebend für die Beurteilung einer Verringerung seien diejenigen Bezüge, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn erhalten hatte. Nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen für das bisherige Amt seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage zu begründen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der begehrten Zulage.

9

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 - RVOrgRefÜG - (BGBl I S. 3242 <3292 ff.>). Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. - (BGBl I S. 3020 <3025>; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <271>) anzuwenden (1.). Durch die danach zu gewährende Zulage werden auch Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten ausgeglichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (2.).

10

1. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer vorangegangenen Beratertätigkeit durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept, das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt (vgl. § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRRG). Zum 1. Januar 2008 übernahm die Beklagte die Klägerin in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242 <3259>). Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12). Vielmehr gehen die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass der Übertritt der Klägerin mit dem ihr zugegangenen Schreiben vom 15. November 2007 bewirkt werden sollte. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <63> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

11

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG). Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach dem auch für mittelbare Landesbeamte maßgeblichen Saarländischen Besoldungsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn hiermit eine Verschlechterung gegenüber den vom alten Dienstherrn gewährten Dienstbezügen verbunden sein sollte.

12

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er aber eine Ausgleichszulage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geregelten Versetzung gleichgestellt. Deshalb muss auch die Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechend berechnet werden, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).

13

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675 <681>) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt.

14

2. Mit dieser Ausgleichszulage werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen.

15

Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine statische, nur den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende Besitzstandswahrung. Eine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt enthält § 13 Abs. 1 BBesG a.F. - anders als etwa die in § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) getroffene Regelung - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., nach der die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt wird, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus. Entsprechendes gilt für die Anordnung in § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG a.F.

16

Auch die gesetzliche Systematik deutet auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG verweist auf § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Die in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. geregelte Ausgleichszulage sah indes - anders als etwa der in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vorgesehene Ausgleich für wegfallende Stellenzulagen - für aus dienstlichen Gründen veranlasste Statusveränderungen eine dynamische Ausgleichsregelung vor, die die Weiterentwicklung wie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt berücksichtigt (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2013, § 13 BBesG Rn. 5.2; GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, Stand: Dezember 2013, K § 13 Rn. 7 und 24). Damit nimmt der Beamte auch an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teil.

17

Des Weiteren entspricht die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichsleistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").

18

Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigen die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt war. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BTDrucks 13/3994, S. 38). So ist die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden (Ziffer 13.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 11. Juli 1997 in der Fassung vom 26. Juli 2000, D II 3 - 221 710/1).

19

Das Ergebnis der Auslegung von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. entspricht ferner der Rechtshistorie: Hinsichtlich der finanziellen Folgen entsprechender Organisationsmaßnahmen sah bereits § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) vor, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Beamte, die gegen ihren Willen in ein Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt worden sind, erhielten "zum Ausgleich" die Bezüge ihres bisherigen Amtes damit weiter. Seit Inkrafttreten des § 13 BBesG in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) war der finanzielle Ausgleich des Verwendungswechsels in der Form einer Zulagenregelung ausgestaltet worden. Damit sollte "im Interesse der Besoldungswahrheit" eine dauerhafte Besoldung aus einer Besoldungsgruppe, die nicht dem innegehabten Amt entspricht, vermieden werden (Leihkauff a.a.O. § 13 BBesG Rn. 2). Daran, dass der Beamte im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhielt, als übe er die bisherige Verwendung noch aus, änderte sich jedoch nichts (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 38).

20

Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Die Ausgleichszulage ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Teil der Besoldung, die durch Gesetz geregelt und unverzichtbar ist (§ 2 Abs. 1 und 3 BBesG).

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dienstbezüge.

2

Die Klägerin stand als Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11 BBesO) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Beraterin in der Außenstelle O. eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist sie seit 1. Januar 2007 im Dienst der Beklagten als dem für ihre Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig. Sie hat dort dasselbe Statusamt inne und ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.

3

Ab Januar 2008 blieben die Bezüge, die die Klägerin nach dem Dienstherrnwechsel aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen von der Beklagten erhielt, hinter denjenigen zurück, die sie bei Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zu der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten hätte.

4

Den Antrag, ihr hierfür eine Ausgleichszulage zu gewähren, lehnte die Beklagte ab. Die hierfür erforderliche Verringerung der Bezüge sei auf den Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bezogen. Eine Teilhabe an späteren Besoldungserhöhungen des früheren Dienstherrn gewährleiste die Ausgleichszulage dagegen nicht. Widerspruch und Klage hiergegen sind erfolglos geblieben.

5

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Gewährung einer Ausgleichszulage ab Januar 2008. Mit der Ausgleichszulage habe der Gesetzgeber das erklärte Ziel verfolgt, finanzielle Nachteile der Beamten durch den Dienstherrnwechsel auszuschließen. Deshalb sei eine fiktive Fortbeschreibung der bisherigen Bezüge erforderlich.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. August 2011 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die begehrte Zulage zu gewähren.

9

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 - RVOrgRefÜG - (BGBl I S. 3242 <3292 ff.>). Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. - (BGBl I S. 3020 <3025>; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <271>) anzuwenden (1.). Durch die danach zu gewährende Zulage werden auch Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten ausgeglichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (2.).

10

1. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer vorangegangenen Beratertätigkeit durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept, das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt (vgl. § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRRG). Zum 1. Januar 2007 übernahm die Beklagte die Klägerin in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242 <3259>; § 1 Abs. 4 der Satzung der Beklagten vom 24. August 2005). Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12). Vielmehr gehen die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass der Übertritt der Klägerin mit dem ihr zugegangenen Schreiben vom 5. Dezember 2006 bewirkt werden sollte. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <63> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

11

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG). Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach dem auch für mittelbare Landesbeamte maßgeblichen Niedersächsischen Besoldungsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn hiermit eine Verschlechterung gegenüber den vom alten Dienstherrn gewährten Dienstbezügen verbunden sein sollte.

12

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er aber eine Ausgleichszulage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geregelten Versetzung gleichgestellt. Deshalb muss auch die Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechend berechnet werden, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).

13

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675 <681>) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt.

14

2. Mit dieser Ausgleichszulage werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen.

15

Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine statische, nur den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende Besitzstandswahrung. Eine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt enthält § 13 Abs. 1 BBesG a.F. - anders als etwa die in § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) getroffene Regelung - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., nach der die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt wird, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus. Entsprechendes gilt für die Anordnung in § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG a.F.

16

Auch die gesetzliche Systematik deutet auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG verweist auf § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Die in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. geregelte Ausgleichszulage sah indes - anders als etwa der in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vorgesehene Ausgleich für wegfallende Stellenzulagen - für aus dienstlichen Gründen veranlasste Statusveränderungen eine dynamische Ausgleichsregelung vor, die die Weiterentwicklung wie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt berücksichtigt (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2013, § 13 BBesG Rn. 5.2; GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, Stand: Dezember 2013, K § 13 Rn. 7 und 24). Damit nimmt der Beamte auch an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teil.

17

Des Weiteren entspricht die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichsleistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").

18

Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigen die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt war. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BTDrucks 13/3994, S. 38). So ist die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden (Ziffer 13.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 11. Juli 1997 in der Fassung vom 26. Juli 2000, D II 3 - 221 710/1).

19

Das Ergebnis der Auslegung von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. entspricht ferner der Rechtshistorie: Hinsichtlich der finanziellen Folgen entsprechender Organisationsmaßnahmen sah bereits § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) vor, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Beamte, die gegen ihren Willen in ein Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt worden sind, erhielten "zum Ausgleich" die Bezüge ihres bisherigen Amtes damit weiter. Seit Inkrafttreten des § 13 BBesG in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) war der finanzielle Ausgleich des Verwendungswechsels in der Form einer Zulagenregelung ausgestaltet worden. Damit sollte "im Interesse der Besoldungswahrheit" eine dauerhafte Besoldung aus einer Besoldungsgruppe, die nicht dem innegehabten Amt entspricht, vermieden werden (Leihkauff a.a.O. § 13 BBesG Rn. 2). Daran, dass der Beamte im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhielt, als übe er die bisherige Verwendung noch aus, änderte sich jedoch nichts (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 38).

20

Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Die Ausgleichszulage ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Teil der Besoldung, die durch Gesetz geregelt und unverzichtbar ist (§ 2 Abs. 1 und 3 BBesG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.