Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Aug. 2014 - 12 A 203/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2014:0804.12A203.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage.

2

Die Klägerin ist als Zollamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) beim Hauptzollamt (HZA) am Dienstort B-Stadt tätig. Ab Januar 2006 erhielt sie die sog. Prüferzulage gemäß Anlage I BesO A/B Vormerkungen IV Nr. 26 für die Monate, in denen sie zu über 50 % Außenprüfungsdienst verrichtete.

3

Unter dem 28. September 2012 zeigte das HZA … der Bundesfinanzdirektion (BFD) an, dass ab September 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage nicht mehr vorlägen, weil die Klägerin aufgrund zeitlich aufwändiger Berichterstattung einen Außendienstanteil von 50 % nicht habe erreichen können. Daraufhin teilte die BFD der Klägerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 mit, dass sie zum 01. September 2012 aus der Prüferzulage abgemeldet werde und die Zahlung einer Ausgleichszulage für den Wegfall der Prüferzulage gemäß § 13 Abs. 1 BBesG nicht in Betracht komme, da keine dienstlichen Gründe zum Wegfall der Prüferzulage geführt hätten.

4

Ab November 2012 erhielt die Klägerin wieder die Prüferzulage.

5

Gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der aufwändigen Berichterstellung habe es sich um Zollprüfungen in einer Firmengruppe gehandelt, bei der sie gleichzeitig drei Zollprüfungen durchgeführt habe. Es sei erforderlich gewesen, zunächst die komplexen Sachverhalte in den Unternehmen zu prüfen, diese für alle drei Zollprüfungen in den Berichten darzustellen und den Unternehmen gleichzeitig zu übersenden. Damit sei sie in den Monaten September und Oktober beschäftigt gewesen. Da die Berichterstellung nach Zollprüfungen zu ihren dienstlichen Aufgaben als Zollprüferin gehöre, habe es sich tatsächlich um dienstliche Gründe gehandelt, die zum Nichterreichen des Außendienstanteils geführt hätten. Diese Auffassung finde sie in der Verfügung ihrer Sachgebietsleitung vom 23. September 2011 (P 1521 B - D 1) bestätigt.

6

Nachdem die BFD ihr gegenüber eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte, führte die Klägerin unter dem 10. April 2013 ergänzend im Wesentlichen aus: Die dienstlichen Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 BBesG könnten sowohl im personalwirtschaftlichen als auch - wie hier - im organisatorischen Bereich liegen. In der Vergangenheit sei die Ausgleichszulage auch aus anderen dienstlichen Gründen als dem Nichtvorhandensein von Prüfaufträgen im erforderlichen Umfang gewährt worden.

7

Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013, zugestellt am 14. Juni 2013, wies die BFD den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ab September 2012 keinen Anspruch auf die Gewährung der Prüferzulage nach Nr. 26 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B in Verb. mit den Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage gehabt. Es sei keine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG zu gewähren. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung seien dann anzunehmen, wenn der Wegfall der Stellenzulage aufgrund einer Beförderung, dem Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe oder infolge einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten erfolgt sei und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen worden sei. Abweichend davon seien dienstliche Gründe auch dann gegeben, wenn der für die Gewährung der Prüferzulage erforderliche Außendienstanteil nur deshalb nicht erreicht werde, weil nicht im erforderlichen Umfang Prüfaufträge vorhanden seien. Diese Gründe seien hier nicht gegeben. Die Argumentation der Klägerin laufe ins Leere, da nur die genannten Gründe dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 BBesG seien. Am 12. Juli 2013 hat die Klägerin Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 BBesG aufgrund des Wegfalls der Prüferzulage nach Nr. 26 VorbemBesO A/B zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Zwar ist die der Klägerin gemäß § 42 BBesG in Verbindung mit Nr. 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B für die Verwendung im Außendienst gewährte Stellenzulage (sog. Prüferzulage) in den Monaten September und Oktober 2012 weggefallen. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Stellenzulage gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG lagen nicht vor. Die Klägerin ist vorher auch unstreitig in einem Zeitraum von sieben Jahren länger als fünf Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Es fehlte jedoch an einem dienstlichen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage.

17

Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 1 BBesG ist vorrangig die Wahrung eines einmal erreichten Rechts- oder Besitzstandes. Danach sind Bezügeminderungen zu vermeiden oder abzumildern, die auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers (etwa rückwirkende Besoldungsanpassungen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben, vgl. VGH München, Urteil vom 08.07.2014 - 3 BV 09.3138 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30.01.2014 - 2 C 12/13 - beide zitiert nach juris) oder vom Dienstherrn umgesetzten Organisationsmaßnahmen (z.B. Behördenverlagerung, Behördenauflösung, organisationsrechtliche Versetzung) beruhen und den Status eines Beamten verändern oder berühren (Leihkauff, in: Schwegmann/ Summer, BBesG, § 13 Rdnr. 1ff). Der Wegfall der Stellenzulage in den Monaten September und Oktober 2012 beruhte hier weder auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers noch auf einer aus dienstlichen Gründen veranlassten Veränderung des Status der Klägerin. Auch der von BFD anerkannte Fall, dass der für die Gewährung der Prüferzulage erforderliche Außendienstanteil nur deshalb nicht erreicht wird, weil nicht im erforderlichen Umfang Prüfaufträge vorhanden sind, ist hier nicht gegeben. Vielmehr entfiel die der Klägerin gewährte Stellenzulage nur vorübergehend für zwei Monate, weil die Klägerin wegen starker Inanspruchnahme im Innendienst keinen Außendienst versehen konnte. Dass § 13 Abs. 1 BBesG derartige lediglich kurzeitig zum Wegfall der Zulage führende Umstände, mögen sie auch dienstlich veranlasst sein, nicht erfasst, sondern dem Beamten bei einem langfristigen Wegfall unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich zuerkennen will, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 3 BBesG. Danach verringert sich die Ausgleichszulage nach Ablauf eines Jahres in jedem Jahr um 20 v.H., steht somit für die Dauer von fünf Jahren zu (Leihkauff, a.a.O., § 13 BBesG Rdnr. 43). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem nicht nur vorübergehenden Wegfall der Zulage ausgeht. Dementsprechend sind kürzere Unterbrechungen der Zulageberechtigung aus dienstlichen oder privaten Gründen auch im Hinblick auf das in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG genannte zeitliche Mindesterfordernis für den Ausgleichsanspruch als unerheblich anzusehen (BTDrucks. 16/7076 S. 135; Leihkauff, a.a.O., § 13 BBesG Rdnr. 38).

18

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Miterbe die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels seines am 24. November 2009 verstorbenen Sohnes U. Sch. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 (G-Nr. VI 5635/09) zu je ½ vom Kläger und seiner Schwester G. Sch. beerbt.

Der Sohn des Klägers stand als Verwaltungsamtmann (BesGr. A 11) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle N. eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger war er seit 1. April 2008 im Dienst der Beklagten als dem für seine Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig und dort im selben Statusamt beschäftigt. Seine Besoldung richtete sich seither nach bayerischem Landesrecht.

Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) ab 1. Januar 2008 waren die Dienstbezüge nach Bundesrecht zum 31. März 2008 um 54,58 € höher als die nach Landesrecht zum 1. April 2008 (3.184,17 € bzw. 3.129,23 €).

Den Antrag vom 27. Februar 2009, dem Sohn des Klägers ab 1. April 2008 eine Ausgleichszahlung nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2009 ab.

Auf die am 29. Mai 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. November 2009 unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2009 verpflichtet, dem Sohn des Klägers aus Anlass der Übernahme seines Beamtenverhältnisses eine Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. zu gewähren. Sein Beamtenverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei nach Art. 83 § 3 Abs. 1 RVOrgG kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen, diese sei auch für die Ausgleichszahlung zuständig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. erhalte ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 4 BBesG a. F. verringerten, weil er nach § 26 Abs. 2 BBG a. F. oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt worden sei. Diese Vorschrift sei rechts- und nicht nur besitzstandswahrend und überbrücke dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung. Eine Rückstufung sei für ihre Anwendung nicht Voraussetzung. Die Höhe der Ausgleichszulage richte sich entsprechend nach § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 BBesG a. F. Sie sei in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen zu gewähren, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Demgemäß verringerten sich die Dienstbezüge, wenn ihm in dem neuen Amt geringere Dienstbezüge als im bisherigen Amt zustünden. Dieses System sei dynamisch und erfasse daher auch rückwirkende Bezügeanpassungen. Beim Sohn des Klägers sei insoweit zum 1. April 2008 eine Verringerung der Dienstbezüge eingetreten und sein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage festzustellen. Es sei Aufgabe der Beklagten, entsprechend der vorgenannten Rechtslage den jeweiligen Differenzbetrag zu berechnen und zu gewähren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten vom 14. Dezember 2009, die beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG setze einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus (vgl. §§ 130 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG). Mit der Übernahme durch die Beklagte sei der Sohn des Klägers aber wieder auf dem gleichen Arbeitsplatz mit der gleichen Tätigkeit eingesetzt worden. Nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVOrgG erhalte ein Arbeitnehmer die Ausgleichszulage nur, wenn er nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden könne, der seinem bisherigen Arbeitsplatz entspreche. Bei Beamten könne nichts anderes gelten. Dies entspreche auch dem Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen nach Art. 83 § 3 RVOrgG, wonach nur für den Fall einer Rückstufung die Zahlung einer dynamischen Ausgleichszulage vorgesehen sei. Da der Übergang des Sohnes des Klägers im bisherigen Amt erfolgt sei, sei schon der Tatbestand der Übergangsnorm nicht erfüllt. Die früher bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten seien zudem mit ihrer Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen gewesen. Ein Vergleich der Besoldung sei deshalb nur zum Übergangszeitpunkt anzustellen. Nachträgliche - auch rückwirkende - Änderungen der Besoldung hätten außer Betracht zu bleiben. Bei Übergang des Beamtenverhältnisses des Sohnes des Klägers sei auch das BBVAnpG 2008/2009 noch nicht verabschiedet gewesen, so dass sich dessen Rechtsposition zum 1. April 2008 nicht verschlechtert habe. Die Besoldung nach bayerischem Landesrecht sei zum 1. April 2008 vielmehr höher als die der Bundesbeamten gewesen. Der strittige Sachverhalt habe erst aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 entstehen können. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besoldung bei gleichen statusrechtlichen Ämtern bestanden. Dadurch habe die Beamtenbesoldung eine grundlegende Änderung erfahren, so dass § 13 BBesG a. F. nicht auf die fragliche Ausgleichszulage übertragen werden könne. Auch werde seit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsreform Bund ab 1. Juli 2009 die Jahressonderzahlung in die monatliche Grundvergütung einbezogen und sei daher bei Ermittlung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Bei einer derartigen Gegenüberstellung der Bezüge ergebe sich, dass die Besoldung nach bayerischem Recht höher sei als die nach Bundesrecht.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 teilten die Bevollmächtigten des Sohnes des Klägers mit, dass dieser am 24. November 2009 verstorben ist, und legten zugleich Prozessvollmacht des Klägers als Erbe vor. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich am Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 nahm die Beklagte ergänzend Stellung: Der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. verwendete Begriff „verringern“ setze denknotwendig einen Bezugspunkt voraus, von dem aus festgestellt werden könne, ob eine Verringerung eingetreten sei. Dieser Bezugspunkt könne nur die Versetzung sein, da alle späteren und nicht absehbaren Zeitpunkte mit Ungewissheiten verbunden seien. Hätte der Gesetzgeber solche Fallgestaltungen miterfassen wollen, hätte er eine eindeutigere Formulierung gewählt. Die weite Auslegung der Übergangsvorschrift auf spätere Änderungen bedeute eine nicht tragbare Belastung des Dienstherrn. Dieser müsse monatlich eine Vergleichsberechnung vornehmen, um festzustellen, ob sich ggf. Veränderungen bezüglich der Besoldung ergeben hätten. Auch der Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. als Besitzstandsregelung spreche gegen die Einbeziehung späterer Veränderungen. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. beinhalte deshalb nur den Ausgleich von infolge der Versetzung und der dadurch eingetretenen Veränderung des beamtenrechtlichen Status entstehenden Verringerungen der Dienstbezüge. Zudem sei eine unterschiedliche Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern in gleichen Ämtern bei Inkrafttreten des RVOrgG noch nicht absehbar gewesen. Diese Entwicklung habe der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt, weil bei Erlass des RVOrgG die Besoldung noch bundeseinheitlich geregelt gewesen sei. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. habe daher ein bundeseinheitliches Besoldungsrecht zugrunde gelegen und sei auf nachträgliche unterschiedliche Entwicklungen im Besoldungsrecht nicht anwendbar. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich nur die Sicherung des bestehenden Status, nicht aber der Schutz vor unterschiedlichen Entwicklungen der Dienstbezüge in Bund und Ländern bei gleichem Status ableiten. § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. werde in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG gerade nicht in Bezug genommen. Auch müsse bei Gegenüberstellung der Bezüge wie in § 19b Abs. 1 BBesG n. F. die jeweilige Jahressonderzahlung anteilig berücksichtigt werden.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 28. April 2009 verpflichtet, dem Sohn des Klägers aus Anlass des Übergangs seines Beamtenverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten zum 1. April 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG -, das als Art. 83 des Gesetzes zur Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) beschlossen wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) zu gewähren. Es hat zutreffend einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Zahlung der Ausgleichszulage ab 1. April 2008 bejaht, wobei der jeweilige Differenzbetrag im Einzelnen von der Beklagten zu berechnen ist.

1. Der Kläger führt das Gerichtsverfahren zulässigerweise anstelle des verstorbenen früheren Klägers fort. Das Verfahren wurde durch den Tod des Sohnes des Klägers nicht unterbrochen. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO tritt zwar im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein; dies gilt jedoch nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 173 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Ausweislich der Klageschrift vom 29. Mai 2009 hatte der Sohn des Klägers am 19. Mai 2009 Prozessvollmacht erteilt, die gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 86 ZPO nicht erloschen ist. Laut dem Erbschein des Amtsgerichts N. vom 16. Februar 2010 ist der Kläger Miterbe zu ½ seines Sohnes. Bei dem mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 unter Vorlage einer Prozessvollmacht des Klägers - konkludent - erklärten Eintritt des Klägers in das Verfahren handelt es sich um einen gesetzlichen Parteiwechsel, der keine Klageänderung i. S. d. §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO darstellt und von Amts wegen zu berücksichtigen ist; dementsprechend ist auch das Rubrum zu berichtigen (BVerwG U. v. 14.6.2001 - 5 C 21.00 - BVerwG 114, 326 juris Rn. 12).

2. Der Kläger kann als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB Zahlung der von seinem Sohn beantragten Ausgleichszulage an die Erbengemeinschaft beanspruchen (BVerwG U. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 juris Rn. 7). Da der Sohn des Klägers im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Ausgleichszulage hatte (siehe 3.), ist dieser Anspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB mit seinem Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Zum Vermögen eines verstorbenen Beamten gehören u. a. Ansprüche auf rückständige Besoldung und Versorgung; diese gehen mit dem Tod des Beamten auf die Erben über (BVerwG U. v. 29.4.2010 a. a. O. Rn. 17). Die aufgrund des Beamtenverhältnisses bereits entstandenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche sind auch nicht höchstpersönlicher und deshalb unvererblicher Natur; ihrer Abwicklung noch nach dem Tod des Beamten stehen auch nicht gesetzliche Vorschriften entgegen (BVerwG U. v. 11.3.1971 - II C 36.68 - BVerwGE 37, 314 juris Rn. 24).

Die streitgegenständliche Ausgleichszulage gehört als Teil der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) zur Besoldung (BVerwG U. v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 20). Unter den Zulagenbegriff in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG fallen auch gesetzlich vorgesehene Ausgleichszulagen (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2014, § 1 BBesG Rn. 49).

Aufgrund des Todes des Sohnes des Klägers am 24. November 2009 endete der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage mit Ablauf des 30. November 2009. Gemäß § 3 Abs. 3 BBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Todes - und der damit verbundenen Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. § 21 Abs. 1 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 19991999, BGBl. I S. 654) - endet der Besoldungsanspruch deshalb an sich mit Ablauf des Todestages des Beamten. Jedoch verbleiben den Erben für den Sterbemonat kraft gesetzlicher Sonderregelung nach § 17 Abs. 1 BeamtVG (in der gemäß § 108 BeamtVG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) die nach § 3 Abs. 4 BBesG im Voraus zu zahlenden und damit „fälligen“ Bezüge des verstorbenen Beamten. Der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung der rückständigen Ausgleichszulage erstreckt sich demzufolge vorliegend auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2009.

3. Der Sohn des Klägers hatte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Ausgleichszulage aus Anlass des Übergangs seines Beamtenverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG.

Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG 2002 - (BGBl. I S. 3020; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) - BGBl. I S. 160) anzuwenden (BVerwG U. v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 9).

Der Sohn des Klägers wurde aufgrund seiner vorangegangenen Beratertätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Auskunfts- und Beratungsstelle N. durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG vom 16. Mai 2006 (RVaktuell 2006, 327), das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, nach § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BRRG zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt. Diese übernahm zum 1. April 2008 den Sohn des Klägers in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 Abs. 1 SGB VI in der Fassung durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG vom 9. Dezember 20042004, BGBl. I S. 3242).

Dieser Übertritt fand - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und Abs. 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (BVerwG U. v. 24.11.2011 - 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Übertritt des Sohnes des Klägers mit dem am 31. März 2008 übergebenen Schreiben der Beklagten vom 14. März 2008 bewirkt werden sollte (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 10). Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58).

Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Sohnes des Klägers fanden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i. V. m. §§ 128 Abs. 4, 129 Abs. 4 und Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 4 BRRG). Der Sohn des Klägers wurde dadurch zum Landesbeamten (vgl. § 144 Abs. 2 SGB VI). Die Höhe seiner Dienstbezüge richtete sich deshalb nach dem auf bayerische Landesbeamte anzuwendenden BBesG in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung - BBesG 2006 -, da Bayern zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Landesbesoldungsgesetz erlassen hatte (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 11).

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund von § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er eine Ausgleichszulage. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 2002 anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 geregelten Versetzung gleichgestellt (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 12).

Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte - wie der Sohn des Klägers - wieder auf der gleichen Stelle und mit der gleichen Tätigkeit in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 13).

Demgemäß setzt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus. Anderes folgt nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG, wonach Arbeitnehmer die Ausgleichszulage nur erhalten, wenn sie aufgrund der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist. Diese Vorschrift ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung der Dienstverhältnisse auf Beamte nicht (entsprechend) anwendbar. Auch die Bestimmung in Nr. 2.2.2 des Rahmenkonzepts, wonach nur im Fall der Rückstufung eine Ausgleichszulage zu zahlen ist, kann die eindeutige gesetzliche Regelung nicht abändern.

Auch die Höhe der Ausgleichszahlungen ist entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 zu berechnen, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG 2002 bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 12). Dies bedeutet, dass die Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen des Beamten und den Dienstbezügen zu gewähren ist, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 15), auch wenn in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 Bezug genommen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten werden durch die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 zu zahlende Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen. Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 handelt es sich - anders als bei § 13 Abs. 2 BBesG 2002 - nicht um eine statische, lediglich den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende besitzstandswahrende, sondern um eine dynamische, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende rechtsstandswahrende Ausgleichsvorschrift (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 14 bis 19; BayVGH B. v. 22.3.2006 - 14 ZB 04.2196 - juris Rn. 3). Eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Übertritts enthält § 13 Abs. 1 BBesG a. F. - anders als § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG („zum Zeitpunkt der Versetzung“) in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 15).

Aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels, die eine Statusänderung zur Folge hat, ist die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten so weit als möglich zu wahren (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 17), auch wenn er dadurch im Ergebnis eine „fiktive Besoldung“ erhält, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 19). Deshalb werden im Rahmen der Rechtsstandswahrung auch spätere Besoldungsentwicklungen nachvollzogen und sind auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge von Beamten auszugleichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (BVerwG U. v. 30.1.2014 a. a. O. Rn. 9).

Dies gilt auch für die nachträglich eingetretene Verringerung der Dienstbezüge des Sohnes des Klägers infolge der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten zum 1. Januar 2008 durch das BBVAnpG 2008/2009, aufgrund dessen die Dienstbezüge des Sohnes des Klägers nach Bundesrecht zum 31. März 2008 höher waren als die nach Landesrecht zum 1. April 2008. Die rückwirkend zum 1. Januar 2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge ist vorliegend zu berücksichtigen, da damit im Zeitpunkt der Übernahme des Sohnes des Klägers rückwirkend eine Verringerung seiner Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 erfolgt ist und sich dadurch seine Rechtsposition zum 1. April 2008 verschlechtert hat (ebenso insoweit OVG Saarland U. v. 5.12.2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 34), auch wenn seine Besoldung nach bayerischem Landesrecht zum 1. April 2008 zunächst sogar höher als die der Bundesbeamten war.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern erstmals aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2006) geschaffenen Möglichkeit, gleiche Statusämter unterschiedlich zu besolden, eintreten habe können, so dass der Gesetzgeber bei Erlass von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG vor dem Hintergrund des damals noch bundeseinheitlichen Besoldungsrechts diese Entwicklung nicht habe voraussehen können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber lediglich aus Unkenntnis über die später erfolgte Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Besoldungsrecht davon abgesehen hat, ein Auseinanderlaufen der Bezüge ausdrücklich vom Anwendungsbereich der § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 auszunehmen. Denn der Bundesgesetzgeber hat auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I zum 1. September 2006 keine (einschränkende) Klarstellung getroffen, obwohl er seitdem § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG noch einmal im Hinblick auf den Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert hat. Auch der bayerische Gesetzgeber hat trotz Kenntnis der ihm zugefallenen Gesetzgebungskompetenzen kein Landesrecht erlassen, das § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 GG ersetzt und dadurch dessen Fortgeltung als Bundesrecht gehindert hätte (vgl. OVG Lüneburg U. v. 13.11.2012 - 5 LC 331/11 - juris Rn. 77).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 nur das Grundgehalt samt Stellenzulage, aber nicht die (anteilige) jährliche Sonderzahlung zugrunde gelegt hat. Dies entspricht § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG 2002, wonach Dienstbezüge „im Sinne dieser Vorschrift“ Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, nicht hingegen sonstige Bezügebestandteile wie insbesondere jährliche Sonderzahlungen i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG 2002 sind (vgl. Nr. 13.4.2 BBesGVwV). Daher sind bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten und den Dienstbezügen, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, die jährlichen Sonderzahlungen nicht (anteilig) zu berücksichtigen. Der von der Beklagten für ihre andere Auffassung herangezogene § 19b Abs. 1 BBesG, der erst durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Fachkräftegewinnungsgesetz) vom 22. März 2012 (BGBl. I S. 462) neu in das BBesG aufgenommen wurde, kann auf die streitgegenständliche Ausgleichszulage nicht übertragen werden, da er allein den Übertritt in den Bundesdienst regelt.

Allerdings ist insoweit eine Einschränkung zu machen, als nach dem Willen des Bundesgesetzgebers infolge der ab 1. Juli 2009 erfolgten Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt gemäß Art. 2 Nr. 65 i. V. m. Anlage 1 DNeuG eine doppelte Zahlung der Sonderzahlung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Zinner in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2014, § 8 BSZG Rn. 3), da zeitgleich durch Art. 15 Abs. 50 Nr. 6 Buchst. b) DNeuG § 8 Absatz 2 neu in das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) eingefügt wurde, wonach §§ 2 bis 4 BSZG in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden waren. Mit diesem „Tabellen-Einbau“ der jährlichen Sonderzahlung bestand bis 2010 daher kein weiterer (doppelter) Sonderzahlungsanspruch nach dem BSZG (BT-Drs. 16/7076 S. 177, 181). Dies kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, da der Sohn des Klägers nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84) anteilig auch bis zu seinem Tod ab Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung hatte, der gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BaySZG i. V. m. § 17 Abs. 1 BeamtVG auf seine Erben übergangen ist, zugleich aber die Sonderzahlung nach Bundesrecht bereits Teil des Grundgehalts war.

Daher sind für die Berechnung der Ausgleichszulage ab Juli 2009 die Dienstbezüge Bund (Grundgehalt ohne eingearbeitete Sonderzahlung plus Stellenzulage) den Dienstbezügen Land (Grundgehalt plus Stellenzulage ohne anteilige Sonderzahlung) gegenüberzustellen. Andernfalls ergäbe sich zwar rechnerisch eine Verringerung der Bezüge, weil das Grundgehalt Bund mit eingearbeiteter Sonderzahlung plus Stellenzulage dann gegenüber dem Grundgehalt Land plus Stellenzulage ohne anteilige Sonderzahlung höher wäre. Dabei handelte es sich aber nicht um eine tatsächliche Verringerung der Bezüge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 2002 auszugleichen wäre, sondern nach dem oben Ausgeführten um eine nicht gerechtfertigte Doppelzahlung von Bezügen.

Deshalb ist für die Berechnung der Ausgleichszulage ab Juli 2009 die eingearbeitete Sonderzahlung aus dem Grundgehalt der Dienstbezüge Bund herauszurechnen. Zwar wurde diese durch die Einarbeitung in die Besoldungstabellen Bestandteil der monatlichen Dienstbezüge, so dass hierdurch die Aussonderung der Sonderzahlung aus den Bezügen erschwert wird. Der für die Gegenüberstellung maßgebliche Teil der Dienstbezüge (ohne Sonderzahlungsanteil) lässt sich jedoch weiterhin ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) auf 5% der für ein Kalenderjahr zustehenden Jahresbezüge festgesetzte Sonderzahlung zur Hälfte ausgesetzt und die gewährte Sonderzahlung in Höhe von 2,5% der Jahresbezüge aufgrund des DNeuG ab 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet wurde; darüber hinaus wurde in den BesGr. A 2 bis A 8 eine Einmalzahlung in Höhe von 125 € gewährt und bei diesen Besoldungsgruppen ein Betrag von 10,42 € zusätzlich monatlich eingerechnet. Der nicht ausgezahlte Anteil der Sonderzahlung sollte ab 2011 wieder aufleben und in die Besoldungstabellen eingearbeitet werden. Durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1522; 2011 S. 223) wurde dieses Vorhaben zunächst bis 2015 verschoben, mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) jedoch auf den 1. Januar 2012 vorgezogen und das BSZG aufgehoben. Die Bezüge wurden demgemäß ab 1. Januar 2012 durch Einarbeitung des wiederaufgelebten zweiten Teils der Sonderzahlung um 2,44% erhöht (BT-Drs. 17/7631 S. 14). Im vorliegenden Fall ist so für die Monate Juli mit November 2009 die eingearbeitete Sonderzahlung in Höhe von 2,5% der Dienstbezüge Bund herauszurechnen.

4. Danach war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der infolge eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung ihrer Dienstbezüge.

2

Die Klägerin stand als Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11 BBesO) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle Saarbrücken eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist sie seit 1. Januar 2008 im Dienst der Beklagten als dem für ihre Dienststelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tätig. Sie hat dasselbe Statusamt inne und ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.

3

Die Bezüge, die die Klägerin nach dem Dienstherrnwechsel aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen von der Beklagten erhielt, blieben hinter denjenigen zurück, die sie bei Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten hätte.

4

Den Antrag, ihr hierfür eine Ausgleichszulage zu gewähren, lehnte die Beklagte ab. Für die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage bedürfe es einer Statusveränderung. Überdies sei die Verringerung der Bezüge nicht im Zeitpunkt des Übertritts eingetreten, sondern erst nachträglich. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben.

5

In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, maßgebend für die Beurteilung einer Verringerung seien diejenigen Bezüge, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn erhalten hatte. Nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen für das bisherige Amt seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage zu begründen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der begehrten Zulage.

9

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 - RVOrgRefÜG - (BGBl I S. 3242 <3292 ff.>). Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. - (BGBl I S. 3020 <3025>; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <271>) anzuwenden (1.). Durch die danach zu gewährende Zulage werden auch Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten ausgeglichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (2.).

10

1. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer vorangegangenen Beratertätigkeit durch das nach § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG erlassene Rahmenkonzept, das nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist, zur Dienstleistung bei der Beklagten bestimmt (vgl. § 128 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRRG). Zum 1. Januar 2008 übernahm die Beklagte die Klägerin in ihren Dienst (vgl. zu deren Dienstherrnfähigkeit § 144 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242 <3259>). Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12). Vielmehr gehen die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass der Übertritt der Klägerin mit dem ihr zugegangenen Schreiben vom 15. November 2007 bewirkt werden sollte. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <63> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

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Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG). Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach dem auch für mittelbare Landesbeamte maßgeblichen Saarländischen Besoldungsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn hiermit eine Verschlechterung gegenüber den vom alten Dienstherrn gewährten Dienstbezügen verbunden sein sollte.

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Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst eines anderen Rentenversicherungsträgers übergetreten ist, erhält er aber eine Ausgleichszulage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist für diese Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geregelten Versetzung gleichgestellt. Deshalb muss auch die Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechend berechnet werden, anderweitige Vorschriften hierzu sind nicht ersichtlich. Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).

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Die Zulagengewährung ist im Falle einer Bezügeverringerung auch eröffnet, wenn der Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten ist. Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675 <681>) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt.

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2. Mit dieser Ausgleichszulage werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen.

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Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen eine statische, nur den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende Besitzstandswahrung. Eine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt enthält § 13 Abs. 1 BBesG a.F. - anders als etwa die in § 19b Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) getroffene Regelung - nicht. Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., nach der die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt wird, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus. Entsprechendes gilt für die Anordnung in § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG a.F.

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Auch die gesetzliche Systematik deutet auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG verweist auf § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Die in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. geregelte Ausgleichszulage sah indes - anders als etwa der in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vorgesehene Ausgleich für wegfallende Stellenzulagen - für aus dienstlichen Gründen veranlasste Statusveränderungen eine dynamische Ausgleichsregelung vor, die die Weiterentwicklung wie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt berücksichtigt (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2013, § 13 BBesG Rn. 5.2; GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, Stand: Dezember 2013, K § 13 Rn. 7 und 24). Damit nimmt der Beamte auch an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teil.

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Des Weiteren entspricht die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichsleistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").

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Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigen die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt war. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BTDrucks 13/3994, S. 38). So ist die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden (Ziffer 13.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 11. Juli 1997 in der Fassung vom 26. Juli 2000, D II 3 - 221 710/1).

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Das Ergebnis der Auslegung von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. entspricht ferner der Rechtshistorie: Hinsichtlich der finanziellen Folgen entsprechender Organisationsmaßnahmen sah bereits § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) vor, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Beamte, die gegen ihren Willen in ein Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt worden sind, erhielten "zum Ausgleich" die Bezüge ihres bisherigen Amtes damit weiter. Seit Inkrafttreten des § 13 BBesG in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) war der finanzielle Ausgleich des Verwendungswechsels in der Form einer Zulagenregelung ausgestaltet worden. Damit sollte "im Interesse der Besoldungswahrheit" eine dauerhafte Besoldung aus einer Besoldungsgruppe, die nicht dem innegehabten Amt entspricht, vermieden werden (Leihkauff a.a.O. § 13 BBesG Rn. 2). Daran, dass der Beamte im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhielt, als übe er die bisherige Verwendung noch aus, änderte sich jedoch nichts (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 38).

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Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Die Ausgleichszulage ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Teil der Besoldung, die durch Gesetz geregelt und unverzichtbar ist (§ 2 Abs. 1 und 3 BBesG).

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.