I.
Der 1949 geborene Beklagte wurde am 1. April 1976 in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Bundeswehrverwaltung eingestellt, am 1. Oktober 1979 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zuletzt am 9. August 1996 zum Technischen Regierungsoberamtsrat ernannt.
Dem Beamten wurden mit Wirkung vom 1. August 1996 die Dienstgeschäfte des Maschinenbauingenieurs G (Führung der Abteilung Mechanik - BesGr A 13g) bei den Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck übertragen. Wegen der Vorwürfe, die Gegenstand der Disziplinarklage sind, wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. August 2008 zur Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, versetzt und ihm mit seinem Einverständnis die Dienstobliegenheiten eines Sachbearbeiters im Dezernat II 7 (Dienstposten der BesGr A 12t) übertragen. Sein Aufgabengebiet umfasst die öffentlich-rechtliche Aufsicht, Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
Der Beklagte wurde zuletzt 2006 mit dem Gesamturteil „Entspricht den Anforderungen“ beurteilt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. Mai 2014 ein Persönlichkeitsbild des Beklagten vor (vgl. Bl. 66f. der VGH-Akte). In seiner gegenwärtigen Verwendung habe sich der Beklagte von Anbeginn bis heute fachlich wie auch persönlich einwandfrei integriert. Er habe sich untadelig und vorbildlich verhalten. Der Beklagte sei in seinem menschlichen Verhalten ein Vorbild für alle Kollegen. Ihm übertragene Aufgaben erledige er absolut zuverlässig. In seinem Aufgabengebiet als Aufsichtsperson über die ihm zugewiesenen Dienststellen habe es nicht nur keine Probleme gegeben, sondern er werde als kollegialer und kompetenter Partner sehr geschätzt. Sein Verhalten und Anleiten jüngerer Kollegen sei ausgezeichnet. Die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit hätten ihn im September 2012 die Gewährung einer Leistungsprämie eingebracht.
Der Beklagte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Auslösender Faktor für die disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten war ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Au 2 K 04.1773), in dem ein untergebener Mitarbeiter des Beklagten, TAI B., von der (hier) Klägerin Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begehrt hatte. Er soll vom Beklagten über einen Zeitraum von fünf Jahren bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung 2002 fortgesetzt schikaniert und beleidigt worden sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin mit Urteil vom 23. November 2006 verurteilt, TAI B. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht als Schadensersatz monatlich einen Betrag in Höhe von 4,8% seines ungekürzten Ruhegehalts rückwirkend ab 1. Juni 2002 zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten als Mobbing und als kausal für die Dienstunfähigkeit des TAI B. erachtet, die zur vorzeitigen Pensionierung geführt hatte. Es hat den Schadensersatzanspruch des TAI B. um einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel gekürzt, weil auch TAI B. in der „Zwei-Fronten-Situation“ die Grenzen der Zurückhaltung überschritten hatte, die die ihm gegenüber dem Dienstherrn obliegende Treuepflicht erfordert hätte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist mit der Ablehnung des Antrags des (hier) Beklagten auf Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden (BayVGH, B. v. 19.8.2008 - 15 ZB 07.183).
III.
Mit Verfügung vom 16. April 2007 (vgl. Bl. 3 ff. der Ermittlungsakte) wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet u. a. wegen systematischen und fortgesetzten Mobbings und wegen unzureichender Vorbereitung mehrerer Dienstaufsichtsprüfungen.
Mit Vermerk vom 2. Dezember 2009 (vgl. Bl. 168ff. der Disziplinarakte) wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Weisungsverstöße ausgedehnt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 (vgl. Bl. 171ff. der Disziplinarakte) wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Verdacht des Mobbings auch ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in Betracht kommen könne.
Der Beklagte äußerte sich in allen Verfahrensschritten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 (vgl. Bl. 199ff. der Disziplinarakte) und vom 22. Februar 2010 (vgl. Bl. 221ff. der Disziplinarakte) nahm er abschließend Stellung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2011 (vgl. Bl. 241 der Disziplinarakte) wurde antragsgemäß der Personalrat beteiligt.
Am 21. November 2011 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten in das Amt eines Technischen Regierungsamtsrats zurückzustufen.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, den TAI B. von 1997 bis Ende Mai systematisch und fortgesetzt schikaniert zu haben (Mobbing) und dadurch dessen Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben (siehe 1.), die Vorgaben der Besonderen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe 504/402 missachtet zu haben (siehe 2.) und für eine Überprüfung am 8. Mai 2008 die Anwesenheit aller betroffenen Mitarbeiter nicht sichergestellt zu haben (siehe 3.).
1. Mobbing gegenüber TAI B.
1.1. Bei der periodischen Beurteilung des TAI B. vom 15. September 1997 habe der Beklagte wider besseres Wissen bestimmte Vorgänge zum Anlass für eine negative Beurteilung (geringe Einsatzbereitschaft, schlechte Leistungen, Weigerung der Übernahme des Dienstpostens des Vertreters in der Produktionskontrolle) genommen und diese ungerechtfertigten Anschuldigungen in seine gegenüber der damaligen Wehrbereichsverwaltung abgegebene Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung aufgenommen.
1.2. Der Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, er habe den TAI B. mehrfach nach der Mittagspause wecken müssen.
1.3. Ende 1998 habe der Beklagte anlässlich einer Prüfung des Rechnungshofes TAI B. beschuldigt, Aktenvermerke auf zwei Materialbestellungen, in denen er diese wegen überhöhter Kosten und Zweifel an der Dringlichkeit der Beschaffung beanstandet hatte, erst nachträglich angefertigt zu haben, um besser da zu stehen.
1.4. In einem Schreiben an die damalige Wehrbereichsverwaltung vom 19. Februar 2001 habe der Beklagte weitere, unzutreffende Vorwürfe gegen TAI B. erhoben. Danach sei TAI B. seinen Aufgaben nur nach entsprechender Fristsetzung nachgekommen, er habe Arbeitszeiten manipuliert und durch eine schriftliche Falschaussage die Bestrafung des TROAR a.D. K. wegen Hausfriedensbruchs vereitelt.
2. Missachtung der Vorgaben der Besonderen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe
Eine Überprüfung der Zentralen Dienste am Standort Fürstenfeldbruck am 19. August 2003 habe ergeben, dass die Vorgaben der damals gültigen Besonderen Anweisung für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe 504/402 nicht eingehalten worden seien. Die Unterschriftenliste der Auftragsberechtigten sei nicht regelmäßig - mindestens einmal jährlich - aktualisiert (Ziff. 103) und der Umfang des Auftragsrahmens (Ziff. 105 - Obergrenze: 500,- DM und/oder 16 Mannstunden) häufig nicht eingehalten worden.
Bei der nächsten Überprüfung am 5./6. Oktober 2005 seien die gleichen Mängel festgestellt worden: Die Unterschriftenliste sei entgegen Ziff. 207 der seit 12. November 2004 gültigen Besonderen Anweisungen für das Luftwaffenamt 500/4001 nicht korrekt geführt und aktualisiert worden. Zudem sei unter Ausführung von Aufträgen eine häufige Überschreitung des neuen Rahmens nach Ziff. 207 festgestellt worden, wonach die Inanspruchnahme der zentralen Dienste durch die Dienststellen am Standort Fürstenfeldbruck auf Antrag entsprechend Anlage 3 bis zu einem vorgegebenen Arbeits- und Kostenaufwand von 250 € oder 20 Mannstunden erfolge.
Auch seien für das Lufttransportgeschwader Faltblätter erstellt worden und für die Unteroffiziersheimgesellschaft eine Wahlurne, obwohl diese nicht zu den anforderungsberechtigten Dienststellen gehört hätten.
Eine Nachprüfung am 5./6. September 2006 habe im Ergebnis die gleichen Mängel festgestellt: Die Unterschriftenlisten seien nicht vollständig und aktualisiert worden (Stand: Flugmedizinisches Institut der Luftwaffe Mai 2002, Amt für Geoinformationswesen Schulungs- und Ausbildungszentrum März 2004, Offiziersschule der Luftwaffe Februar 2005); für den neu hinzugekommenen IT-Sektor sei noch gar keine Liste vorhanden gewesen. Die Überprüfung der Aufträge sei teilweise wieder nicht möglich gewesen, da die Arbeitszeit und das Material nicht aufgeführt worden seien, was bei der vorherigen Prüfung auf der Rückseite des Auftrags angewiesen worden sei. Wiederum seien Aufträge von nicht anforderungsberechtigten Dienststellen, wie der Offiziersheimgesellschaft am Standort Fürstenfeldbruck, bzw. auswärtigen Dienststellen angenommen worden. Die Lehrmittelwerkstätte habe eine Gemäldereproduktion (Ausdruck am Plotter) von „Blücher vor Kaub“ als Auftrag angenommen. Der Beklagte habe diesen genehmigt, ohne dass ein dienstlicher Grund erkennbar war.
3. Überprüfung am 8. Mai 2006
Am 8. Mai 2006 (Montag) habe einer Überprüfung der Ausstattungssätze stattgefunden. Obwohl der Beklagte als Dienststellenleiter bereits am 27. März 2006 vorab über den Inhalt der Überprüfung im Einzelnen informiert gewesen sei, seien keine erkennbaren Vorbereitungen getroffen worden, so dass die Überprüfung durch Hauptmann Z. am ersten Tag abgebrochen habe werden müssen.
IV.
Mit Urteil vom 4. Februar 2013 stufte das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Technischen Regierungsamtsrates (A 12) zurück. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen feststeht und führte im Wesentlichen aus:
Der Beklagte habe das Dienstvergehen in vollem Umfang eingeräumt. Durch das systematische und fortgesetzte Schikanieren und Beleidigen seines Kollegen TAI B. von 1997 bis Ende Mai 2002 habe der Beklagte vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen. Gleichzeitig damit habe er auch seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, nicht genügt. Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des TAI B. stelle sich das Verhalten des Beklagten als schweres innerdienstlichen Dienstvergehen dar.
Der Beklagte habe ferner mehrfach gegen dienstliche Weisungen verstoßen. Er habe nämlich die Vorgaben der damals gültigen Besonderen Anweisung für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe 504/402 nicht eingehalten. Die Unterschriftenlisten der Auftragsberechtigten seien bei den Überprüfungen am 19. August 2003, 5./6. Oktober 2005 und 5./6. September 2006 weder aktualisiert noch vollständig gewesen. Auch dieses Fehlverhalten habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Ein weiteres weisungswidriges Verhalten sei darin zu sehen, dass der Beklagte trotz Kenntnis der am 27. März 2006 angekündigten Überprüfung für diese keine erkennbaren Vorbereitungen getroffen habe. Infolgedessen habe die Überprüfung nicht stattfinden können. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen die Pflicht, seinen Dienstpflichten ordentlich nachzukommen, verstoßen.
Die mehrfachen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten stellten ein einheitliches Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten in vielfacher Weise und über einen langen Zeitraum verletzt habe. Das festgestellte Dienstvergehen wiege schwer und führe bei einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Umstände zur Zurückstufung des Beklagten gemäß § 9 BDG. Der Beklagte habe über einen erheblich langen Zeitraum, nämlich fünf Jahre seinen damaligen Mitarbeiter systematisch und fortgesetzt schikaniert, beleidigt, ihn mit ungerechtfertigten Anschuldigungen überzogen und falsche Behauptungen zu seinem Nachteil aufgestellt. Die Art und Weise des Vorgehens des Beklagten sei so intensiv gewesen, dass der Mitarbeiter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müssen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte dieses Verhalten als Dienststellenleiter gegenüber einem ihm nachgeordneten Mitarbeiter gezeigt habe. Er habe damit seiner Vorgesetzten- und Vorbildfunktion in keiner Weise entsprochen. Die Mitschuld des nachgeordneten Mitarbeiters könne den Beklagten nicht in der Weise entlasten, dass eine mildere Maßnahme hätte verhängt werden können. Insbesondere die Vorgesetzten- und Vorbildfunktion hätte es erfordert, den Konflikt in sachlicher, korrekter Form zu bewältigen. Auch müsse erschwerend gewichtet werden, dass der Beklagte dieses schikanöse Verhalten fünf Jahre lang durchgeführt habe. In einem so langen Zeitraum hätten ihm die Auswirkungen, die sein Verhalten auf den nachgeordneten Mitarbeiter zeigten, nicht verborgen bleiben können. Weiter sei zulasten des Beklagten der durch sein Verhalten eingetretene Schaden zu berücksichtigen. Der vom Beklagten schikanierte Mitarbeiter B. habe vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und ihm ab 1. Juni 2002 ein Betrag in Höhe von 4,8% seines Ruhegehalts bewilligt werden müssen.
Ausgehend von diesem äußerst schweren innerdienstlichen Dienstvergehen komme den vielfachen Weisungsverstößen geringeres Gewicht zu.
Mildernd wirkten sich die Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aus. Das Gericht gehe mit ihm davon aus, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt das eskalierte Verhältnis zu seinem nachgeordneten Mitarbeiter allein nicht mehr in den Griff bekommen habe und er in Wahrnehmung seiner Vorgesetztenfunktion stark überfordert gewesen sei.
In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei nach Überzeugung des Gerichts eine Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe angemessen aber auch geboten.
V.
Mit der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung beantragt der Beklagte zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise gegenüber dem Beklagten eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Zurückstufung auszusprechen.
Die Disziplinarklageschrift vom 21. November 2011 leide unter einem wesentlichen Mangel, da die Disziplinarklage keine Angaben zur Mitwirkung der Personalvertretung enthalte und somit ein erheblicher Bestandteil des Ganges des Disziplinarverfahrens vor der Klageerhebung nicht in der Klageschrift enthalten sei.
Auch hinsichtlich der verhängten Maßnahme der Zurückstufung könne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben. Das schwerwiegendste Dienstvergehen aus der Disziplinarklage sei das Verhalten des Beklagten gegenüber seinem früheren unterstellten Mitarbeiter. Eine Regelmaßnahme sei bei einem derartigen Verhalten in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte nicht ersichtlich, alleine ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens erscheine hier jedoch als Ausgangspunkt der Maßnahmenzumessung die Maßnahme der Zurückstufung um eine Stufe angemessen und ausreichend zu sein. Es habe sich zwar um unangemessenes Verhalten gehandelt; gleichwohl müsse in die Bewertung des Dienstvergehens einbezogen werden, dass die Handlungen des Beklagten nicht die Gewichtigkeit eines körperlichen Übergriffs gehabt hätten und der unterstellte Mitarbeiter diesem Verhalten rechtlich nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei.
Hinzu komme hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens selbst auch der weitere Umstand, dass es sich bei diesen Vorfällen um Verhaltensweisen gehandelt habe, die der Beklagte lediglich gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter gezeigt habe, mithin sein Verhalten nicht ein tragender Ausdruck seines Führungsverhaltens auf dem Dienstposten insgesamt gewesen sei, sondern ausschließlich gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter erfolgt sei, dem zudem das Verwaltungsgericht Augsburg einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel zugewiesen habe.
Zudem sei hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens von einem erheblichen Maßnahmenmilderungsgrund aufgrund einer unzureichenden - tatsächlich inexistenten - Dienstaufsicht über den Beklagten auszugehen. Hierbei handele es sich um einen klassischen Maßnahmenminderungsgrund.
Der Klägerin hätte eine Vielzahl von Hinweisen auf eine massive Konfliktsituation vorgelegen. Namentlich der Umstand, dass bereits zu Beginn der Auseinandersetzungen im Jahr 1997 der Beklagte eine negative Beurteilung des Mitarbeiters vorgenommen und auf Nachfrage in Folge der Beschwerde des Mitarbeiters diese negative Beurteilung unkommentiert zurück genommen habe, hätte bereits zwingend Anlass für aufsichtliche Maßnahmen gegeben.
Die mangelhafte Dienstaufsicht der Klägerin über den Beklagten - der aufgrund seiner persönlichen Involvierung nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Konflikt in einer objektiven und sachgerechten Weise zu lösen - habe sich diesem gegenüber insoweit bestärkend geäußert, dass trotz der vielen Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Beanstandungen diese durch die Klägerin durchgängig zum Anlass genommen worden seien, die seitens des Beklagten angeregten amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen.
Im Ergebnis sei der Kläger bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. November 2006 durch die Klägerin in seinem Verhalten bestärkt worden.
Im Hinblick auf diese Handhabung durch die Klägerin stelle sich als angemessene, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme grundsätzlich die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge dar.
Diese Disziplinarmaßnahme sei jedoch aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 2 BDG aufgrund des Disziplinarmaßnahmenverbots wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig. Da der unterstellte Mitarbeiter des Beklagten zum 1. Juni 2002 in den Ruhestand versetzt worden sei, sei das Disziplinarmaßnahmenverbot spätestens mit dem 1. Juni 2006 eingetreten. Das Disziplinarverfahren sei jedoch erst am 16. April 2007 eingeleitet worden. Bei den Vorwürfen bezogen auf den unterstellten Mitarbeiter handele es sich auch um einen in sich geschlossenen Vorwurfskomplex, der mit den weiteren in der Disziplinarklage geltend gemachten Dienstpflichtverletzungen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht in einem Zusammenhang stehe.
Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe seien diese im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass sie die fachliche Aufgabenerfüllung durch den Beklagten beträfen. Es handele sich durchgängig um reine Schlechtleistungen bei der Dienstverrichtung, deren disziplinarrechtliche Relevanz zweifelhaft sei. Allenfalls komme die Disziplinarmaßnahme des Verweises in Betracht.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren im behördlichen Verfahren bereits eine Dauer von viereinhalb Jahren aufweise und die überlange Verfahrensdauer, die nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten zurückzuführen sei, grundsätzlich im Rahmen der Maßnahmenzumessung einzubeziehen sei, da durch das laufende Verfahren bereits eine erhebliche Belastung für den Beamten bestehe. Dementsprechend würde sich die allenfalls verwirkte Disziplinarmaßnahme des Verweises als unverhältnismäßig darstellen, zumal der Beklagte in einer aktuellen Tätigkeit auch keine Führungsverantwortung mehr trage und dementsprechend ein diesbezüglicher Erziehungsbedarf nicht mehr gegeben sei.
Unabhängig von den obigen Ausführungen gelte jedoch, dass aus der Gesamtheit der fürsorgepflichtwidrigen Verletzung der Dienstaufsicht über den Beklagten einerseits, der deutlich überlangen Verfahrensdauer andererseits sowie des Umstandes, dass bei einer unverzüglichen Einleitung und einer beschleunigten Bearbeitung des Disziplinarverfahrens, nunmehr die Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung als unverhältnismäßig anzusehen sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Disziplinar- und Ermittlungsakte, die Personalakte (1 Grundakt und 5 Teilakten) und eine Heftung Fachaufsichten vorgelegen, ferner die Gerichtsakte im Verfahren 15 ZB 07.183.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache (teilweise) Erfolg. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von drei Jahren erkannt.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Zugrundelegung der in § 13 BDG festgelegten Bemessungsfaktoren die angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
Ein Mangel der Klageschrift ist wesentlich im Sinne des § 55 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel von der Verletzung „bloßer Ordnungsbestimmungen“). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 3 BDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 2 C 15/09 - BVerwGE 137, 192 - juris Rn. 19).
Im vorliegenden Fall wurde in der Disziplinarklageschrift die - unstreitig erfolgte - Mitwirkung der Personalvertretung nicht eigens aufgeführt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift u. a. den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens aufführen, was im Interesse der Übersichtlichkeit und Erleichterung für das Disziplinargericht erfolgt. Dies dient nicht nur der Information, sondern auch der schnelleren Prüfung, ob Förmlichkeiten gewahrt wurden, bei deren Nichtbeachtung sonst ein Verfahrensfehler festzustellen wäre (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 5, Lfg. 4/06, § 52 BDG Rn. 85).
Nimmt man mit dem Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Wesentlichkeit des Mangels die Ergebnisrelevanz ins Auge, so drängt sich auf, dass sich die sachverhaltsähnliche, gedrängte Zusammenstellung der Schritte des behördlichen Disziplinarverfahrens schon deshalb nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken kann, weil das Disziplinargericht dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 1, § 3 BDG) verpflichtet ist, so dass die Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarklage nur Ausgangspunkt eigener Ermittlungen bzw. einer eigenen Aufbereitung des Sachverhalts sein kann (vgl. VGH B.-W., U. v. 16.7.2003 - juris Rn. 22: es dürfte sich bei § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG wohl eher um eine Ordnungsvorschrift handeln, es spreche aber auch viel dafür, ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift kein wesentlicher Verfahrensmangel, der den Ausgang des Klageverfahrens zulasten des beklagten Beamten beeinflussen könnte; kritisch: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 5, Lfg. 6/06, § 55 BDG Rn. 26: strikte „Muss-Regelung“).
II.
Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage der Klägerin ist. Der Beklagte hat die Vorwürfe eingeräumt. Danach steht für den Senat fest, dass der Beklagte seinen Untergebenen TAI B. durch das Erstellen einer unrichtigen - negativen - Beurteilung und mehrerer unwahrer Behauptungen (1.1. bis 1.4. unter III. des Tatbestands) schikaniert, die jeweils gültigen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe missachtet und für eine Überprüfung am 8. Mai 2008 die Anwesenheit aller betroffenen Mitarbeiter nicht sicher gestellt hatte, so dass die Überprüfung verschoben werden musste.
III.
Durch das unter II. festgestellt Handeln hat der Beklagte zum einen seine Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit verletzt (1.) und zum anderen eine Schlechtleistung begangen (2.).
1. Der Beklagte hat seine Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit verletzt, wobei durch die in der Disziplinarklage lediglich erfolgte Anschuldigung einzelner Verfehlungen des Beklagten die Schwelle zum Mobbing noch nicht überschritten ist.
Im arbeits- oder dienstrechtlichen Sinne wird unter Mobbing ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 - juris Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Mobbing ist eine systematische und über längere Zeit wiederholte Attacke. Mobbing bezeichnet eine soziale Situation, nicht einzelne Handlungen (vgl. Schimmelpfennig/Schimmelpfennig, Mobbing als Problem für Kollegen, Vorgesetzte und Personalvertretung, PersV 1998, 260/261).
Die in der Disziplinarklage genannten Verhaltensweisen betreffen Vorfälle aus den Jahren 1997, 1998 und 2001. Durch das Herausgreifen der gravierendsten Vorfälle des Mobbingverhaltens des Beklagten gegenüber seinem Untergebenen TAI B. ist der systematische Zusammenhang bzw. der Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen verloren gegangen, so dass die einzelnen Verfehlungen, die Gegenstand der Disziplinarklage sind, für sich genommen zu bewerten sind. Insoweit liegt der Disziplinarklage ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Verfahren Au 2 K 04.1773). Der Fortsetzungszusammenhang ist verloren gegangen, weil zwischen den Ereignissen im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechnungshofs Ende 1998 und dem Schreiben des Beklagten an die Wehrbereichsverwaltung vom 19. Februar 2001 mehr als zwei Jahre liegen, ohne dass die Disziplinarklage in diesem Zeitraum liegende Schikanen aufgegriffen hätte. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg hingegen ist davon die Rede, dass es 1999/2000 zu mehreren gegenseitigen Strafanzeigen in der Belegschaft der Lehrmittelwerkstätten kam, was auf den erforderlichen Fortsetzungszusammenhang schließen lässt.
Der Beklagte hat eine sachlich unzutreffende dienstliche Beurteilung erstellt, um TAI B. zu diskreditieren. Damit bestand auch die Möglichkeit, dass TAI B. in seinem beruflichen Fortkommen behindert bzw. eingeschränkt wird. Der Beklagte hat wider besseres Wissen und unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufgestellt und TAI B. diffamiert. Durch die Lüge, er habe TAI B. mehrfach nach der Mittagspause wecken müssen, hat er dessen Arbeitsleistung und Arbeitsfähigkeit, das Engagement von TAI B. in Frage gestellt. Die gleiche Zielrichtung hatte sein Schreiben an die damalige Wehrbereichsverwaltung vom 19. Februar 2001. Der Vorwurf, TAI B. sei seinen Aufgaben nur nach entsprechender Fristsetzung nachgekommen, er habe Arbeitszeiten manipuliert und eine schriftliche Falschaussage getätigt, wirft ein extrem schlechtes Licht auf TAI B. und stellt dessen Integrität, sein Berufsethos und seine Arbeitsmoral in Frage.
Durch seine Lügen bzw. die unwahren Behauptungen ist der Beamte nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Als Vorgesetzter ist er gegenüber seinen Untergebenen verpflichtet, jeglichen Missbrauch seiner Dienststellung zu unterlassen (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 61 Rn. 12). Der Beklagte hat nicht als verantwortungsvoller Vorgesetzter agiert, sondern seine Vorgesetztenstellung missbraucht, um einem Untergebenen zu schaden. Damit hat er seine Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit verletzt.
2. Der Beklagte hat eine weitere Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass er die Vorgaben der Besonderen Anweisung für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe (Überprüfungen am 19.8.2003, 5./6.10.2005 und 5./6.2006) nicht umgesetzt hat. Er hat die Unterschriftenlisten nicht aktualisiert bzw. vervollständigt, er hat es zu verantworten, dass der Umfang des Auftragsrahmens wiederholt nicht eingehalten worden und Aufträgen von nicht anforderungsberechtigten Dienststellen nachgekommen worden ist. Schließlich hat der Beklagte eine Gemäldereproduktion genehmigt, ohne dass ein dienstlicher Grund erkennbar war.
Aus der Einsatzpflicht des Beamten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgt die Pflicht, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 61 Rn. 3). Der Inhalt der zu erledigenden Aufgaben ergibt sich aus den Organisationsplänen, Zuständigkeitsregelungen und Einzelanweisungen, hier also insbesondere den Vorgaben der Besonderen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe.
Der Beklagte ist den Besonderen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe und damit seinen dienstlichen Aufgaben nicht nachgekommen. Er hat damit mangelhafte Arbeit geleistet (Schlechtleistung).
Nicht jede mangelhafte Arbeitsleistung ist pflichtwidrig. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (BVerwG, B. v. 9.11.2000 - 1 D 8/96 - juris Rn. 58; OVG Lüneburg, U. v. 20.1.2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 58 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, U. v. 17.3.2004 - 16a D 03.138 - juris Rn. 64). Von einem solchen schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten ist hier auszugehen. Bereits bei der ersten Fachaufsicht im August 2003 wurde der Beklagte damit konfrontiert, dass er die Vorgaben der Besonderen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe nicht eingehalten hatte. Gleichwohl mussten bei der nächsten Überprüfung im Oktober 2003 - nur wenige Monate später - die gleichen Mängel festgestellt werden. Aber auch diese fachaufsichtliche Beanstandung hat den Beklagten nicht dazu bewegen können, seinen Pflichten nachzukommen. Denn auch bei einer Nachprüfung im September 2006 wurde festgestellt, dass die Vorgaben der Besonderen Anweisungen für die Lehrmittelwerkstätten der Luftwaffe weiterhin nicht beachtet worden sind. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte sich die fachaufsichtlichen Beanstandungen nicht „zu Herzen“ genommen hat und wiederholt - aufgrund der Beanstandungen bösgläubig - gegen seine Arbeitsanweisungen verstoßen hat, ist davon auszugehen, dass er schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat. Dazu kommt, dass er in Kenntnis der anstehenden Überprüfung am 8. Mai 2006 nicht die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Anwesenheit seiner Mitarbeiter sicher zu stellen.
Insgesamt steht fest, dass dem Beklagten eine disziplinarrechtlich vorwerfbare Schlechtleistung vorzuhalten ist.
IV.
1. Die festgestellten Dienstvergehen des Beklagten stellen ein einheitliches Dienstvergehens dar (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 1 DB 20.99 - BayVBl. 2000, 567 - juris Rn. 6). Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang, da sie anlässlich des Dienstes des Beklagten begangen wurden.
Durch seine Taten hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen und dadurch vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt:
Die Taten sind als innerdienstliche Pflichtverletzungen zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 24.10.2006 - 1 DB 6/06 - juris: BVerwG, U. v. 20.2.2011 - 1 D 55/99 - juris). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Leiter der Lehrmittelwerkstätten ist in allen Fällen gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beamten gegenüber TAI B. als dessen Vorgesetzter bzw. seinerseits als in die Behördenhierarchie eingebundenen Beamten.
2. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 53). Ruhestandsbeamten ist das Ruhegehalt abzuerkennen.
Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).
Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und die mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 17).
Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 18).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 13).
Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, B. v. 15.4.2009 - 2 B 1/09 - juris Rn. 14).
Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 15).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 14). Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:
Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist im vorliegenden Fall das Verhalten des Beklagten gegenüber seinem Untergebenen TAI B.
Durch das wissentliche und willentliche Anfertigen und innerdienstliche Weiterleiten der unrichtigen Beurteilung des TAI B. hat der Beklagte nicht nur in einem Randbereich, sondern im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als Vorgesetzter vorsätzlich versagt. Zugleich hat er damit das Vertrauen seines Dienstherrn in erheblicher Weise beeinträchtigt. Denn der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass die dienstliche Beurteilung frei von allen Ressentiments gegenüber den zu Beurteilenden erfolgt und objektiv dessen individuelles Leistungsvermögen beschreibt. Der Vorgesetzte darf keine Unwahrheiten der vorliegend in Rede stehenden Art herstellen, in den Verwaltungslauf bringen und so dafür sorgen, dass diese Unwahrheiten zur Grundlage weiterer Verwaltungsentscheidungen gemacht werden. Denn mit der unwahren Beurteilung werden die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten des Betroffenen erheblich eingeschränkt, da ein verzerrtes Leistungsbild wiedergegeben wird. Dazu kommt, dass der Beklagte wahrheitswidrig behauptet hat, er habe TAI B. mehrfach nach der Mittagspause wecken müssen, dieser sei seinen Aufgaben nur nach entsprechender Fristsetzung nachgekommen, TAI B. habe Arbeitszeiten und Aktenvermerke manipuliert und eine schriftliche Falschaussage getätigt. Auch damit hat der Beklagte eine seiner dienstlichen Pflichten als Vorgesetzter vorsätzlich verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn beeinträchtigt. Insgesamt bewegt sich das Dienstvergehen des Klägers, sowohl was die Schwere als auch was die Vertrauensbeeinträchtigung anbelangt, sicher nicht mehr im unteren Bereich, der dem Verweis vorbehalten wäre. Es liegt auf der Hand, dass durch „Reibungsverluste“ im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werden kann. Die ständigen Reibungen und Spannungen belasten die Arbeitskraft und stören den Ablauf eines geregelten Dienstbetriebs.
Der Dienstherr muss sich insbesondere im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes darauf verlassen können, dass im zwischenmenschlichen Bereich ein respektvolles Miteinander der Kollegen in Wort und Tat herrscht. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen schikaniert, zeigt ein schlechthin nicht hinnehmbares Verhalten und bedarf einer erheblichen disziplinarrechtlichen Erziehungsmaßnahme.
Eine Regelmaßnahme gibt es für derartige Dienstvergehen nicht, da die Dienstpflichtverletzungen sehr unterschiedlich sein können, so dass jeder Einzelfall individuell zu würdigen ist. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung um eine Stufe.
Hinzu kommt die Schlechtleistung, der jedoch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine zusätzliche besondere Bedeutung zukommt.
3. Bei einer Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat eine Kürzung der Bezüge für drei Jahre als ausreichend, aber auch erforderlich an.
Belastend wirkt sich für den Beklagten aus, dass seine Verhaltensweisen (die Gegenstand der Disziplinarklage sind) zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber als wesentliche Ursachen dazu führten, dass TAI B. wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden musste. Weiter ist zulasten des Beamten der durch sein Verhalten eingetretene Schaden zu berücksichtigen; die Klägerin ist mit rechtskräftigem Urteil verpflichtet worden, Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu gewähren.
Die Dauer des Verfahrens gibt keinen Grund für eine Abmilderung der Maßnahme. Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK begründet, einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen begründen, die der Pflichtenmahnung dienen. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und kann mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden sein, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 62; BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3/12 - BVerwGE 146, 98 - juris Rn. 54). Eine lange Verfahrensdauer kann sich im Einzelfall aber auch zugunsten des Beamten auswirken, in dem sich ihm dadurch etwa die Möglichkeit einer Nachbewährung bietet (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2008 - 2 WD 6.07 - juris Rn. 118). Hier verstößt die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht gegen Art. 6 EMRK. Zwar mag das behördliche Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden sein. Hier liegen zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage etwa viereinhalb Jahre. Mit dieser Verfahrensdauer ist das Verfahren jedoch noch nicht überlang, weil der Beklagte in dieser Zeit ein Berufungszulassungsverfahren angestrengt hatte, mit dem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg zu revidieren. Das Berufungszulassungsverfahren dauerte 19 Monate. Es ist zwar sein Recht, Rechtsmittel zu ergreifen; es ist aber nicht zu seinen Gunsten zu werten, dass sich deshalb das Disziplinarverfahren in die Länge gezogen hat.
Der Beamte hatte die Gelegenheit, seine Nachbewährung unter Beweis zu stellen, was bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen ist. Nach seiner Versetzung im Jahr 2008 ist er auf seinem neuen Dienstposten seinen Dienstpflichten vorbildlich nachgekommen. Aus dem von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 vorgelegten Persönlichkeitsbild folgt insbesondere, dass er als kollegialer und kompetenter Partner geschätzt wird und sein Verhalten und Anleiten jüngerer Kollegen ausgezeichnet sei. Aufgrund einer fachlichen Qualifikation und seiner persönlichen Zuverlässigkeit erhielt er im September 2012 zudem eine Leistungsprämie. Er ist damit während des Disziplinarverfahrens - trotz der damit verbundenen Belastungen - seinen Dienstpflichten vorbildlich nachgekommen.
Mildernd ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorgesetzten des Beklagten trotz Kenntnis des Konflikts und der Spannungen mit TAI B. nicht eingeschritten sind und beispielsweise einen der Beteiligten versetzt hätten. Grundsätzlich trägt jeder Beamte die Eigen- und Letztverantwortung für die Erfüllung seiner Dienstpflicht. Mangelnde Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen Verfehlung kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2006 - 2 WD 2/06 - juris Rn. 107). Der Milderungsgrund steht einem Beamten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, U. v. 25.10.2012 - 2 WD 33/11 - juris Rn. 58). Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Tatmilderungsgrund z. B. im Verfahren 2 WD 33.02 (U. v. 13.2.2003 - 2 WD 332 WD 33/02 - juris Rn. 19f.) anerkannt. Dort war der Soldat u. a. durch entwürdigende Verhaltensweisen gegenüber seinen Untergebenen aufgefallen. Seinem Disziplinarvorgesetzten, der von einer einschlägigen disziplinaren Verfehlung des Soldaten wusste, waren einige der Vorfälle gemeldet worden; er hätte daher Anlass gehabt, unverzüglich im Rahmen seiner Dienstaufsicht selbst einzuschreiten, entsprechende Ermittlungen aufzunehmen und den Soldaten auf Mängel in der Ausbildung hinweisen. Bei rechtzeitigem und nachdrücklichem Einschreiten des Vorgesetzten hätten die eingetretene Häufung und Eskalation vermieden werden können.
So liegt der Fall auch hier. TAI B. wurde am 25. September 1998 amtsärztlich untersucht. In der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 1998 kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass beim TAI B. mäßige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die durch den anhaltenden Vorgesetztenkonflikt erheblich verschlimmert würden. Dauernde Dienstunfähigkeit zeichne sich zwar nicht ab, es solle aber versucht werden, den schwelenden Konflikt zu lösen, weil dann die körperlichen Beschwerden des TAI B. wieder in den Hintergrund träten (vgl. VG Augsburg, U. v. 23.11.2006 - Au 2 K 04.1773). Nachdem es bereits zuvor Probleme zwischen dem Beklagten und TAI B. gegeben hatte, z. B. hinsichtlich der unzutreffenden Beurteilung, wären die Dienstvorgesetzten des Beklagten gehalten gewesen, sich zumindest über die Vorfälle in der Lehrmittelwerkstatt zu informieren und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Letztlich haben sich durch die mangelnde Intervention des Dienstherrn die Spannungsverhältnisse dergestalt verschlechtert, dass TAI B. wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand gehen musste.
Zugunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und durchgängig durchschnittlich beurteilt wurde, was sich auf die Maßnahmebemessung jedoch nicht zusätzlich mildernd auswirkt. Gleiches gilt für das Mitverschulden des TAI B.
Das Bedürfnis nach einer Pflichtenmahnung ist schließlich auch deshalb als gemindert anzusehen, weil der 64jährige Beamte im Februar 2015 in den Ruhestand eintreten wird. Ab diesem Zeitpunkt dürfte nur noch eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, § 5 Abs. 2 BDG (vgl. BVerwG, U. v. 8.9.2004 - 1 D 18/03 - ZBR 2005, 91 - juris Rn. 51 im Fall eines 61jährigen Beamten vor Ende der „Arbeitsphase“). Angesichts des absehbaren Zeitpunktes seines Ruhestands erscheint dem Senat in der Gesamtschau mit den weiteren Milderungsgründen eine Kürzung der Dienstbezüge auf die Dauer von drei Jahren angemessen und auch geboten. Nach den Umständen des Einzelfalles erscheint es wegen der Schwere der Pflichtverletzung angemessen, den Bereich des gesetzlichen Rahmens von drei Jahren auszuschöpfen.
Der Senat hat den Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: U. v. 21.3.2001 - 1 D 29.00 - BVerwGE 114,88 - juris Rn. 20) auf 1/10 festgesetzt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m.. § 155 Abs. 1 VwGO.
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, 160) wurde die spezielle Kostentragungsregelung im bisherigen § 77 Abs. 1 BDG zugunsten der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Kostenregelungen gestrichen. Begründet wurde die Neuregelung dahingehend, dass die Kostenregelungen für das disziplinargerichtliche Verfahren an die des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angepasst werden sollen (BT-Dr 16/2253 S. 15). Damit findet der mit dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. Januar 2002 begonnene Paradigmenwechsel im Disziplinarrecht weg von der Strafprozessordnung und hin zur Verwaltungsgerichtsordnung seinen konsequenten Fortgang (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 77 Rn. 1), wenngleich dieser Fortgang mit einer gewissen Friktion behaftet ist. Denn mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung im Hinblick auf Kostentragungspflicht und Erstattungsfähigkeit von Kosten für das disziplinargerichtliche Verfahren kann letztlich dem Umstand nur eingeschränkt Rechnung getragen werden, dass § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG den Disziplinargerichten eine eigenständige Disziplinarbefugnis verleiht. Sie bestimmen die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG, ohne an die Wertungen des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein. (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695 - juris Rn. 11). Aus der Zuweisung einer eigenständigen, vom Antrag des Dienstherrn unabhängigen Disziplinarbefugnis des Gerichts folgt, dass der in § 88 1. HS VwGO geregelte Grundsatz des „ne ultra petita“, der es dem Gericht verbietet, mehr oder Andersartiges zuzusprechen, als begehrt wurde, im Disziplinarklageverfahren nicht gilt. Die §§ 154 ff. VwGO hingegen gehen von dem „Normalfall“ aus, dass das Gericht an die Antragstellung im Klageverfahren gebunden ist. Gleichwohl war der Senat nach dem Wortlaut des neuen § 77 Abs. 1 BDG gehalten, eine Kostenteilung, wie tenoriert, auszusprechen. Er hat sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, das ebenfalls eine Kostenteilung entsprechend des teilweisen Obsiegens des Beamten ausgesprochen hat (vgl. beispielsweise BVerwG, U. v. 25.7.2913 - 2 C 63/11 - juris Rn. 47). Insoweit gilt für das Kostenrecht des Bundesdisziplinarverfahrens eine andere Regelung als beispielsweise nach bayerischem Recht. Dort tragen nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG Beamte oder Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens, unabhängig davon, ob auf ihre Berufung eine mildere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder nicht.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).