Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322

bei uns veröffentlicht am06.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321 und 13 A 18.2322 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 in der Hauptsache erledigt sind.

III. Der Kläger hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft S. 3 (TG) die Wertermittlungsergebnisse fest. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan; der Anhörungstermin fand am 29. April 2005 statt. Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

Auf den Widerspruch des Klägers gegen die Wertermittlung hin kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung U. (ALE) an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts die beanstandeten Ergebnisse der Wertermittlung begutachten werde. Gegen den Flurbereinigungsplan erhob der Kläger am 4. Mai 2005 Widerspruch und am 29. Juni 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Untätigkeitsklagen bezüglich der Wertermittlung und des Flurbereinigungsplans (13 A 08.1769, 13 A 08.1770). Nach zwischenzeitlichem Ruhen der Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in den Wertermittlungsverfahren (zuletzt 13 A 13.1854, 13 A 14.1109, 13 A 14.1110, 13 A 14.1111) durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 5.5.2014 und am 20.10.2014) Beweis erhoben und am 22. Oktober 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273 (13 A 13.1854) erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Bei den Einlageflurstücken 838 und 839 sowie den Abfindungsflurstücken 2121 und 2308 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung jeweils durch Urteil vom 21. Oktober 2014 geändert. In der Folge beschloss der Vorstand der TG weitere Änderungen des Flurbereinigungsplans, um das sich aus den Urteilen ergebende Abfindungsdefizit von 513 Wertverhältniszahlen (WVZ) auszugleichen. Der Anhörungstermin fand am 18. April 2016 statt. Auch hiergegen legte der Kläger am 2. Mai 2016 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses beim ALE vom 1. August 2017, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 3. August 2017, wurde als Ausgleich ein Betrag von 461,33 € festgesetzt und der Widerspruch im Übrigen (Wertermittlung und Flurbereinigungsplan) zurückgewiesen.

Am 1. September 2017 erhob der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof erneut Klagen wegen „Wertermittlung, Flurbereinigungsplan und Entschädigung“, da er auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids weiterhin beschwert sei (13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711). Insoweit erhob der Verwaltungsgerichtshof am 15. Oktober 2018 nochmals durch Einnahme eines Augenscheins Beweis und führte am 17. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien sämtliche Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wurden sie eingestellt.

Die außerdem geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Bewertung des alten Weges Einlageflurstück 1273 (13 A 18.1058) war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren. Im ursprünglich hierzu eingeleiteten Verfahren 13 A 13.1854 hatten der Kläger und die Beklagte - wie dargelegt - den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sodann erhob er am 28. Februar 2017 „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ (13 A 17.439) und begehrte insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 in der Hauptsache erledigt ist. Am 15. Mai 2018 hat der Kläger erneut „Klage gegen den noch nicht entschiedenen Teil des Wiederaufnahmeverfahrens (13 A 17.439) des alten Weges 1273“ erhoben. Auch insoweit erklärten die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 übereinstimmend für erledigt; mit Beschluss vom selben Tag wurde es eingestellt.

Mit den vorliegenden Klagen 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 widerrief der Kläger seine Erledigungserklärungen betreffend die Verfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 (Änderung des Flurbereinigungsplans, Wertermittlung, Ausgleich nach § 51 FlurbG sowie Bewertung des alten Weges 1273), die er in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Mit Schreiben vom 14. November 2018 hat der Kläger sein Begehren auf Fortführung der bereits eingestellten Verfahren um eine „Restitutionsklage“ betreffend die genannten Verfahren und das Verfahren 13 A 13.1854 erweitert. Gemäß gerichtlicher Mitteilung vom 16. November 2018 ist die Restitutionsklage unter den Aktenzeichen betreffend den Widerruf der Erledigungserklärungen geführt worden. Zur Begründung führt der Kläger an, dass keine richtige Bewertung vorliege, insbesondere sei ein tatsächlich vorhandener Steinbestand beim Abfindungsflurstück 2308 nicht in die Bewertung eingeflossen. Nach der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 seien ihm hierzu neue Gründe und Fakten bekannt geworden, die er noch teilweise nachprüfen müsse. Er habe bereits im Frühjahr 2018 bei der beklagten TG hinsichtlich der Wertermittlung einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG gestellt. Mit Schreiben vom 17. November sowie 3. und 6. Dezember 2018 hat der Kläger gegen die zur Entscheidung berufenen Richter des Senats einen Befangenheitsantrag und Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins gestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Verfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen.

Die beklagte Teilnehmergemeinschaft beantragt

Klageabweisung

mit der Begründung, die verfahrensbeendenden Erledigungserklärungen könnten nicht widerrufen werden. Die vom Kläger angeführten sogenannten neueren Unterlagen hätten bereits im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen vorgelegen.

Am 6. Dezember 2018 ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der die Befangenheits- und Verlegungsanträge des Klägers abgelehnt wurden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten. Das Verlegungsgesuch des Klägers war abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die Erledigungserklärung wirksam ist und ob beim Abfindungsflurstück 2308 ein Steinbestand in die Bewertung eingeflossen ist. Diese Fragen waren gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und konnten keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen.

Das Ablehnungsgesuch war abzulehnen, weil es Gründe für eine Befangenheit nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Vielmehr bezichtigt der Kläger die Richter des Senats lediglich der seiner Ansicht nach unsachgemäßen Verfahrensbehandlung, die er beispielhaft zu belegen versucht. Das stellt sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar. Abgelehnt werden kann nur ein einzelner Richter, nicht dagegen das ganze Gericht, auch nicht, wenn sämtliche Richter einzeln benannt werden. Deshalb ist ein Ablehnungsgesuch unbeachtlich, wenn - wie hier - alle Richter einer Entscheidungsbesetzung abgelehnt werden und das Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen begründet wird (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 11, 20). Im Übrigen vermögen die Äußerung von Rechtsauffassungen und zu fachlichen Fragen sowie richterliche Hinweise zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse eine Befangenheit von vorneherein nicht zu begründen.

In der Sache bleiben die Klagen ohne Erfolg, weil der Kläger weder einen Anspruch auf die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 bzw. 13 A 13.1854 noch auf deren Wiederaufnahme hat.

Soweit der Kläger die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 begehrt, bleibt die Klage ohne Erfolg. Wie bereits im Urteil des Senats vom 7. Dezember 2017 (BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.439 - juris unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 - 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 - 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 - IVb ZR 589/80 - BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193) ausgeführt, kommt grundsätzlich weder eine Anfechtung noch ein Widerruf einer Erledigungserklärung als Prozesserklärung in Betracht.

Auch ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO, der ausnahmsweise eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen könnte, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 - VII B 82.70 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Der Kläger beruft sich nur auf Vorgänge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018, in der anhand von Karten das Vorliegen von Steinen erörtert worden sein sollte. Insoweit rügt er eine fehlerhafte Bewertung im Jahr 2014. Ohne nähere Darlegung führt er weiter aus, nach der Verhandlung seien ihm noch weitere Gründe und Fakten bekannt geworden. Ein Restitutionsgrund, insbesondere nach § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO, ergibt sich hieraus bei Weitem nicht. Der Kläger hat weder eine neue Urkunde vorgelegt noch behauptet, dass eine solche bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 existiert hätte. Inwieweit und durch welche Urkunde eine für den Kläger günstigere Entscheidung hätte herbeigeführt werden können, lässt sich seinem Vortrag nicht einmal im Ansatz entnehmen.

Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck, eine unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung oder für eine offensichtlich irrtümliche oder versehentliche Abgabe der Erledigungserklärung, die zu einer ausnahmsweisen Widerrufsmöglichkeit führen könnte, liegen ebenfalls nicht vor (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210). Eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da folglich den Hauptsacheerledigungserklärungen des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärungen vom 17. Oktober 2018 aus. Sie bleiben wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die Rechtsstreite in der Hauptsache erledigt sind (BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 - 9 CB 52.88 - NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.439 Rn. 24 - juris; U.v. 26.3.2015 - 13 A 14.1240, 13 A13 A 14.1241 - juris Rn. 33).

Die von ihm im Schreiben vom 14. November 2018 zusätzlich beantragte Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 - 5 B 49.84 - NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Sie ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 153 Rn. 6). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen (Rudisile, a.a.O., Rn. 7).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch die Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endeten (BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.439 Rn. 17 - juris; U.v. 26.3.2015 - 13 A 14.1240, 13 A13 A 14.1241 - juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 - 13 A 08.2579 - juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Sollte der Kläger im Verfahren 13 A 18.2322 nicht die Wiederaufnahme des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen am 17. Oktober 2018 beendeten Verfahrens 13 A 18.1058, sondern des Verfahrens 13 A 13.1854 (Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273) begehren, steht dem so verstandenen Klageziel die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 13 A 17.439 vom 7. Dezember 2017 entgegen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das ist hier der Fall. Wie auch vorliegend hat der Kläger in jenem Verfahren 13 A 17.439 bereits „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben und insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854 begehrt, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war. Der Streitgegenstand - nämlich Wiederaufnahme des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Rechtsstreits betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273 - ist in beiden Verfahren identisch. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2017 (13 A 17.439 - juris) ist in Rechtskraft erwachsen, so dass sie einer neuerlichen Klage über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (siehe hierzu Rennert in Eyermann, a.a.O., § 121 Rn. 19 m.w.N.).

Damit war auch die Wiederaufnahmeklage insgesamt mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

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Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und am 29. Juni 2008 Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geändert. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2015, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen und es nachträglich zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 18. März 2015 abgelehnt.

Weiter erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. und 4. April 2015 eine Anhörungsrüge und hat unter Bezugnahme auf die „Kollegialentscheidung“ vorliegenden Befangenheitsantrag gegen „alle Richter“ gestellt. Das Gericht habe zwei Mal parteiisch entschieden und werde es auch weiter tun. Der Antrag sei deshalb im Hinblick auf die Anträge nach § 152a VwGO gestellt worden. Des Weiteren fehlten bei den Gerichtsbeschlüssen die richterlichen Unterschriften. Somit habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht Verstöße gegen Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

Die abgelehnten Richter haben sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sind die Äußerungen dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden.

Mit Schreiben vom 9. und 18. Juni 2015 hat der Kläger unter Verweis auf höchstrichterliche Entscheidungen Fragen zum Unterschriftserfordernis sowie zur Richtereigenschaft der als befangen abgelehnten Richter und zu deren Legitimation aufgeworfen. Erst danach werde eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgegeben. Zudem seien sämtliche seit dem Jahr 1990 ergangenen Entscheidungen mangels richterlicher Unterschrift rechtsungültig. Die Floskel „Im Namen des Volkes“ müsse interpretiert werden, weil die „BRD“ kein Staat sei und kein Staatsvolk habe. Systemkritische Richter müssten mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine „Objektivität“ dadurch bewiesen, dass er beim Abfindungsflurstück 2308 für die große Fläche eine Generalisierung vorgenommen habe, für die kleine Fläche aber nicht. Er, der Kläger, sei somit um 362 „DWZ“ (gemeint wohl: Wertverhältniszahlen) durch Rechtsbeugung betrogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren 13 A 14.1109 ist rechtskräftig durch Urteil vom 22. Oktober 2014 abgeschlossen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BVerwG, B. v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460). Ob im Hinblick auf die noch erhobene Anhörungsrüge etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, denn das Ablehnungsgesuch bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Kollegialentscheidung alle Richter abgelehnt. Die Ablehnung aller Richter eines Senats kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogene Befangenheitsgründe vorliegen oder eine Kollegialentscheidung den Grund für die Ablehnung darstellt und die Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = BayVBl 1976, 346). Daran fehlt es hier. Der Kläger begründet sein Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen, die zur Besorgnis führen könnten, sie würden nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätten sich in der Sache bereits festgelegt (siehe hierzu BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). Dass sich hierfür aus einer Kollegialentscheidung Anhaltspunkte ergeben würden, trägt er ebenfalls nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit der von ihm genannten „Kollegialentscheidung“ auf das Urteil vom 22. Oktober 2014 oder die Beschlüsse vom 18. März 2015 bezieht.

Soweit er rügt, die „Gerichtsbeschlüsse“ seien wegen fehlender Unterschriften unrechtmäßig, lässt sich hieraus weder eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen noch ist das zutreffend. Wie in den dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt und aus der Gerichtsakte ersichtlich, sind sowohl das Original des Urteils vom 22. Oktober 2014 als auch der Beschlüsse vom 18. März 2015 betreffend den Antrag auf Ergänzung des Urteils und auf Berichtigung des Tatbestands von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 6 B 69/98 - juris).

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U. v. 8.6.2006 - 75529/01 - RIS Bundeskanzleramt Österreich) betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer und eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nichts anderes.

Auch das Vorbringen zur generalisierenden Betrachtung des Gerichts bei Abfindungsflurstück 2308 lässt eine Befangenheit nicht erkennen. Die Frage, wie der Wert eines Grundstücks zu bestimmen ist, bemisst sich nach §§ 27 ff. FlurbG und betrifft damit eine rechtliche Qualifizierung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachverhalte. Das führt nicht zu Befangenheit. Aus der rechtlichen Beurteilung eines Begehrens lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründen, selbst wenn die zugrundeliegende Rechtsansicht falsch wäre (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rn. 11b jeweils m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 245 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung W. stellte am 19. März 1997 für die Verfahrensgruppe W., zu der auch das Verfahren S. 3 gehört, die Grundsätze der Wertermittlung einschließlich der Abschläge vom Bodenwert auf (s. S. 107 ff. der Fortlaufenden Niederschriften). Danach sind besondere Einflüsse wie die Geländeform zu berücksichtigen. Gemäß der Anlage 4 (Buchst. B) wird bei einer Geländeneigung von 0-4% kein Abzug, bei einer solchen von 5-6% ein Abzug von 5% vom Bodenwert vorgenommen. Die Umrechnung in Wertzahlpunkte erfolgt nach der Tabelle der Hangabschläge (Anlage 5). Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest und beschloss, die Feststellung samt den Grundsätzen der Wertermittlung und der Wertermittlungskarte öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte nach öffentlicher Ankündigung vom 11. März 2002 durch Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft M. in der Zeit vom 18. März bis 17. April 2002. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan (Klageverfahren 13 A 06.2019 statistisch erledigt). Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

Das ca. 130 m lange Einlageflurstück 742 des Klägers wurde mit Wertzahl 10 eingewertet (Bodenwertzahl 11 minus Hangabschlag von 1 H). Mit Schreiben vom 10. April 2002 (Poststempel 18.4.2002), eingegangen bei der Beklagten am 19. April 2002 (Eingangsstempel), erhob der Kläger u. a. bezüglich seines Einlageflurstücks 742 Widerspruch. Am 20. März 2003 behandelte der Vorstand den Widerspruch in der Örtlichkeit und stellte dabei u. a. Folgendes fest: „Hang wurde überprüft, keine Veränderung.“

Mit Schreiben vom 9. April 2008 kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) U. an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts die beanstandeten Ergebnisse der Wertermittlung begutachten werde. Das Gutachten wurde am 13. August 2008 erstattet. In der Folgezeit kam es weder zu einer Verhandlung oder Entscheidung über den Widerspruch noch zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitpunkte.

Am 29. Juni 2008 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage bezüglich der Wertermittlungsergebnisse (13 A 08.1769). In diesem Streitverfahren wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Verfügung vom 20. August 2009 wurde es als statistisch erledigt behandelt.

Am 29. August 2013 beantragte die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof, das statistisch erledigte Verfahren weiterzuführen (neues Az. 13 A 13.1854). Durch Beschluss vom 20. Mai 2014 ist das Verfahren bezüglich Einlageflurstück 742 unter dem Aktenzeichen 13 A 14.1110 fortgesetzt und der Eigentümer dieses Einlageflurstücks beigeladen worden.

Der Kläger macht in der Klagebegründung geltend, dass der Hangabschlag dort zu hoch angesetzt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 19.5.2014 im Verfahren 13 A 13.1854 und am 20.10.2014). Hierbei wurde festgestellt, dass ab der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Tiefe von 60 m ein Gefälle von 2% parallel zur seitlichen Grundstücksgrenze gegeben ist und das Flurstück von da an wieder um 5% ansteigt. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 hat der Senat die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass bei dem genannten Einlageflurstück auf einer Tiefe von 60 m im nördlichen Bereich kein Hangabschlag angebracht sein dürfte (s. Niederschrift S. 4).

Der Kläger beantragt,

die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung insoweit zu ändern,

als das Gericht Mängel festgestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündlichen Verhandlungen vom 20. Mai 2014 bzw. 22. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist nicht verspätet.

Im vorliegenden Fall erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 Satz 4 AGFlurbG, § 110 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. Art. 27 Abs. 2 GO und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO durch Auslegung in der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Nach § 115 Abs. 1 FlurbG beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da das Ereignis der Auslegung ab dem 18. März 2002 für den Anfang der Frist maßgebend ist, wird dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (BayVGH, U. v. 18.5.1979 - 13 A 957/79 - RzF 8 zu § 115; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 115 Rn. 3). Danach hätte die Widerspruchsfrist am 18. April 2002 geendet (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB). Diese war überschritten, weil das Widerspruchsschreiben erst am Freitag den 19. April 2002 bei der beklagten Teilnehmergemeinschaft einging. Die Widerspruchsfrist hatte aber nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger über die Rechtsbehelfsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß belehrt worden war (§ 58 VwGO). Zwar enthält die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne, jedoch ist die Formulierung geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über den Fristlauf hervorzurufen. Diese lautet: „Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.“ Da das Schriftstück, das sowohl den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung und als auch die Rechtsbehelfsbelehrung enthält, (ebenfalls) mit dem Wort Bekanntmachung überschrieben ist und außerdem das Datum 5.3.2002 trägt, ist es für einen Laien nicht zweifelsfrei klar, dass sich das Wort Bekanntmachung im Kontext der Rechtsmittelbelehrung auf den ersten Tag der Auslegung und nicht etwa auf die „Bekanntmachung“ mit Datum 5.3.2002 beziehen soll. Dass die Belehrung nicht hinreichend klar ist, zeigt auch der Vergleich mit dem in den damaligen Richtlinien der Verwaltung der Ländlichen Entwicklung enthaltenen Text der Widerspruchsbelehrung. So lautet die betreffende Passage in dem amtlichen Mustertext der AVLE VII zu Beilage 10b und 10c (Bekanntmachung des Bay- StMELF vom 11.1.1994 Nr. E 4a-7500-330): „Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse kann … nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Widerspruch … schriftlich angefochten werden.“ Der Unterschied der Formulierungen („nach dem ersten Tag dieser Bekanntmachung“ bzw. „nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung“) macht deutlich, dass die Bezüglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung unklar ist. Eine solche ist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist nicht nur dann unrichtig erteilt, wenn eine der in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben fehlt, sondern auch dann, wenn sie eine irreführende Passage enthält (BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188/190; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 12).

Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie erst sechs Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde und kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf dieser Frist zulässig (§ 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf diese Fristen enthält, steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 58 VwGO die Klagefristen des § 142 Abs. 2 FlurbG nicht betrifft (BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119). Danach wäre das Fristende für die Untätigkeitsklage der 19. Januar 2003 gewesen. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat die Fristüberschreitung aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen. Für ihn besteht dann keine Veranlassung, Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119; U. v. 20.4.2004 -13 A 02.718 - RdL 2004, 322 = RzF 10 zu § 142 Abs. 2; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 142 Rn. 16). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs, bearbeitete ihn anschließend und half ihm teilweise ab. Später gab der Spruchausschuss ein Wertgutachten in Auftrag und führte mit dem Kläger einen intensiven Schriftverkehr. Angesichts dessen durfte der Kläger annehmen, dass das Widerspruchsverfahren seinen Fortgang nehme.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 VwGO).

Die Feststellung des Wertermittlungsergebnisses für das genannte Einlageflurstück ist rechtswidrig, weil der Hangabschlag (-1 H) unrichtigerweise auf das Flurstück im Ganzen angesetzt wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift ist neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen auch die örtliche Lage für den Ertrag von Bedeutung (ders. a. a. O. § 28 Rn. 11, 12). Ein zu berücksichtigender ungünstiger Faktor ist die Hängigkeit des Geländes, weil z. B. Schlepperkosten und Erosionsgefahr bei stärkerer Bodenneigung zunehmen (BVerwG, U. v. 23.6.1959 - I C 78.58 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2; B. v. 8.5.1987 - 5 B 147.85 - RzF 38 zu § 28 Abs. 1).

Der durch die Mitwirkung eines technischen Fachbeisitzers auch in vermessungstechnischer Hinsicht sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96; BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 13 A 11.1856 - BayVBl 2014, 247) hat im Rahmen der Beweisaufnahme Hangmessungen vorgenommen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Hangneigung des genannten Einlageflurstücks 742 ab der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Tiefe von 60 m nur 2% beträgt und insoweit nach den Wertermittlungsgrundsätzen der Beklagten folglich kein Hangabschlag zulässig ist. Das hierbei angewandte Messverfahren war dasselbe wie bei der von der Beklagten vorgenommenen Wertermittlung, so dass Vergleichbarkeit sowohl im Einzelfall als auch für das Flurbereinigungsgebiet im Ganzen besteht. Das in der Flurbereinigungsverwaltung seit langem eingesetzte Hangmessgerät (sog. optischer Handgefällmesser) hat eine skalierte Ablesegenauigkeit von 0,5%, wodurch eine ausreichende Messgenauigkeit gegeben ist. Dieses Gerät wird auch vom Senat verwendet. Das vom Senat gewonnene Beweisergebnis beruht somit auf der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und einer fachkundigen Messung gemäß einer bewährten und allgemein anerkannten Messmethode (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 9 B 15.11 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 FlurbG. Der Ausspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 245 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung W. stellte am 19. März 1997 für die Verfahrensgruppe W., zu der auch das Verfahren S. 3 gehört, die Grundsätze der Wertermittlung einschließlich der Abschläge vom Bodenwert auf (s. S. 107 ff. der Fortlaufenden Niederschriften). Danach sind besondere Einflüsse wie die Geländeform zu berücksichtigen. Gemäß der Anlage 4 (Buchst. B) wird bei einer Geländeneigung von 0-4% kein Abzug, bei einer solchen von 5-6% ein Abzug von 5% vom Bodenwert vorgenommen. Die Umrechnung in Wertzahlpunkte erfolgt nach der Tabelle der Hangabschläge (Anlage 5). Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest und beschloss, die Feststellung samt den Grundsätzen der Wertermittlung und der Wertermittlungskarte öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte nach öffentlicher Ankündigung vom 11. März 2002 durch Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft M. in der Zeit vom 18. März bis 17. April 2002. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan (Klageverfahren 13 A 06.2019 statistisch erledigt). Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

Die dem Kläger im Abfindungsflurstück 2121 zugeteilten Einlageflurstücke 838 und 839 des Beigeladenen wurden jeweils mit Wertzahl 31 (ohne Hangabschlag) eingewertet. Mit Schreiben vom 10. April 2002 (Poststempel 18.4.2002), eingegangen bei der Beklagten am 19. April 2002 (Eingangsstempel), erhob der Kläger bezüglich der Einlageflurstücke 742, 1472, 1500, 1502 Widerspruch. Hierzu erging am 23. April 2002 eine Eingangsbestätigung. Die Widerspruchsbegründung erfolgte mit Schreiben vom 10. November 2002; hierin führte der Kläger außerdem das Flurstück 1501 an. Mit Schreiben vom 28. Juni 2009 rügte er Nachbearbeitungen am Abfindungsflurstück 2239.

Mit Schreiben vom 9. April 2008 kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) U. an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts die beanstandeten Ergebnisse der Wertermittlung begutachten werde. Das Gutachten wurde am 13. August 2008 erstattet und aufgrund einer im Mai 2013 durchgeführten weiteren Überprüfung später noch ergänzt. In der Folgezeit kam es weder zu einer Verhandlung oder Entscheidung über den Widerspruch noch zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitpunkte. Mit Schreiben vom 24.6.2013 teilte der Spruchausschuss dem Kläger Folgendes mit: „Sofern … andere bzw. zusätzliche Flächen Gegenstand ihres Widerspruchs sind, wird der Spruchausschuss deren Bewertung zu gegebener Zeit auf geeignete Weise überprüfen.“

Am 29. Juni 2008 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage bezüglich der Wertermittlungsergebnisse (13 A 08.1769). In diesem Streitverfahren wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Verfügung vom 20. August 2009 wurde es als statistisch erledigt behandelt.

Am 29. August 2013 beantragte die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof, das statistisch erledigte Verfahren weiterzuführen (neues Az. 13 A 13.1854). In der Klagebegründung vom 5. November 2013 beanstandete der Kläger u. a. die Wertermittlungsergebnisse bezüglich der im Abfindungsflurstück 2121 gelegenen Flächen. Durch Beschluss vom 20. Mai 2014 ist das Verfahren bezüglich der Einlageflurstücke 838 und 839 unter dem Aktenzeichen 13 A 14.1111 fortgesetzt und der Eigentümer dieser Einlageflurstücke beigeladen worden.

Der Kläger macht geltend, dass dort ein Hangabschlag anzusetzen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 19.5.2014 im Verfahren 13 A 13.1854 und am 20.10.2014). Hierbei wurde festgestellt, dass beginnend am Weg Einlageflurstück 837 bei den Einlageflurstücken 838 und 839 in einer Tiefe von 60 m eine Steigung von 6% besteht, und im weiteren Verlauf eine solche von 3%. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 hat der Senat die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass bei den genannten Einlageflurstücken ein Hangabschlag angebracht sein dürfte (s. Niederschrift S. 4).

Der Kläger beantragt,

die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung insoweit zu ändern,

als das Gericht Mängel festgestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht aber geltend, dass die Hangneigung seines Erachtens deutlich weniger als 5% betrage, so dass entgegen der Auffassung des Senats kein Hangabschlag anzubringen sei. Eine GPS-Messung sei genauer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündliche Verhandlungen vom 20. Mai 2014 bzw. 22. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist nicht verspätet.

Im vorliegenden Fall erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 Satz 4 AGFlurbG, § 110 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. Art. 27 Abs. 2 GO und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO durch Auslegung in der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Nach § 115 Abs. 1 FlurbG beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da das Ereignis der Auslegung ab dem 18. März 2002 für den Anfang der Frist maßgebend ist, wird dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (BayVGH, U. v. 18.5.1979 - 13 A 957/79 - RzF 8 zu § 115; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 115 Rn. 3). Danach hätte die Widerspruchsfrist am 18. April 2002 geendet (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB). Diese war überschritten, weil das Widerspruchsschreiben erst am Freitag den 19. April 2002 bei der beklagten Teilnehmergemeinschaft einging. Die Widerspruchsfrist hatte aber nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger über die Rechtsbehelfsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß belehrt worden war (§ 58 VwGO). Zwar enthält die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne, jedoch ist die Formulierung geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über den Fristlauf hervorzurufen. Diese lautet: „Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.“ Da das Schriftstück, das sowohl den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung und als auch die Rechtsbehelfsbelehrung enthält, (ebenfalls) mit dem Wort Bekanntmachung überschrieben ist und außerdem das Datum 5.3.2002 trägt, ist es für einen Laien nicht zweifelsfrei klar, dass sich das Wort Bekanntmachung im Kontext der Rechtsmittelbelehrung auf den ersten Tag der Auslegung und nicht etwa auf die „Bekanntmachung“ mit Datum 5.3.2002 beziehen soll. Dass die Belehrung nicht hinreichend klar ist, zeigt auch der Vergleich mit dem in den damaligen Richtlinien der Verwaltung der Ländlichen Entwicklung enthaltenen Text der Widerspruchsbelehrung. So lautet die betreffende Passage in dem amtlichen Mustertext der AVLE VII zu Beilage 10b und 10c (Bekanntmachung des Bay-StMELF vom 11.1.1994 Nr. E 4a-7500-330): „Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse kann … nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Widerspruch … schriftlich angefochten werden.“ Der Unterschied der Formulierungen („nach dem ersten Tag dieser Bekanntmachung“ bzw. „nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung“) macht deutlich, dass die Bezüglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung unklar ist. Eine solche ist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist nicht nur dann unrichtig erteilt, wenn eine der in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben fehlt, sondern auch dann, wenn sie eine irreführende Passage enthält (BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188/190; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 12).

Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie erst sechs Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde und kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf dieser Frist zulässig (§ 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf diese Fristen enthält, steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 58 VwGO die Klagefristen des § 142 Abs. 2 FlurbG nicht betrifft (BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119). Danach wäre das Fristende für die Untätigkeitsklage der 19. Januar 2003 gewesen. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat die Fristüberschreitung aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen. Für ihn besteht dann keine Veranlassung, Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119; U. v. 20.4.2004 -13 A 02.718 - RdL 2004, 322 = RzF 10 zu § 142 Abs. 2; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 142 Rn. 16). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs, bearbeitete ihn anschließend und half ihm teilweise ab. Später gab der Spruchausschuss ein Wertgutachten in Auftrag und führte mit dem Kläger einen intensiven Schriftverkehr. Angesichts dessen durfte der Kläger annehmen, dass das Widerspruchsverfahren seinen Fortgang nehme.

Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die betreffenden Einlageflurstücke im Widerspruchsschreiben und der Widerspruchsbegründung nicht ausdrücklich genannt waren, sondern erst in der Klagebegründung vom 5. November 2013 angeführt wurden. Die Wertfeststellung steht nur insoweit zur Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht an, als sie von dem Teilnehmer angefochten worden ist. Macht dieser von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch, muss er die Wertermittlungsfeststellung im Übrigen gegen sich gelten lassen. Daraus folgt, dass eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke nicht zulässig ist (BVerwG, B. v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 12). Ist jedoch zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll. (BayVGH, U. v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = RzF 7 zu § 32). Dies ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch trotz Benennung bestimmter Flurstücke nicht abschließend war und von der Beklagtenseite auch nicht so aufgefasst wurde. Dies zeigt sich u. a. an dem Schreiben des Spruchausschusses vom 20. Juni 2013, womit dem Kläger in Aussicht gestellt wurde, dass noch zusätzliche Flächen überprüft werden würden und wodurch der Kläger aufgefordert wurde, alle diejenigen Einlage- und Abfindungsflurstücke aufzulisten, mit deren Bewertung er aktuell nicht einverstanden sei.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 VwGO).

Die Feststellung des Wertermittlungsergebnisses für die genannten Einlageflurstücke ist rechtswidrig, weil teilweise ein Hangabschlag anzusetzen ist.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift ist neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen auch die örtliche Lage für den Ertrag von Bedeutung (ders., a. a. O., § 28 Rn. 11, 12). Ein zu berücksichtigender ungünstiger Faktor ist die Hängigkeit des Geländes, weil z. B. Schlepperkosten und Erosionsgefahr bei stärkerer Bodenneigung zunehmen (BVerwG, U. v. 23.6.1959 - I C 78.58 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2; B. v. 8.5.1987 - 5 B 147.85 - RzF 38 zu § 28 Abs. 1).

Der durch die Mitwirkung eines technischen Fachbeisitzers auch in vermessungstechnischer Hinsicht sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96; BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 13 A 11.1856 - BayVBl 2014, 247) hat im Rahmen der Beweisaufnahme Hangmessungen vorgenommen. Hierbei ist bezüglich der genannten Einlageflurstücke 838 und 839 ab der nördlichen Grenze eine Steigung von 6% auf 60 m in südlicher Richtung festgestellt worden. Nach den für dieses Verfahren aufgestellten Grundsätzen der Wertermittlung ist bei einer solchen Hangneigung ein Abschlag vom Bodenwert in Höhe von 5% vorzunehmen. Gemäß der Tabelle der Hangabschläge beträgt der Abzug bei der hier festgestellten Bodenwertzahl 31 zwei Wertzahlen (-2 H). Das hierbei angewandte Messverfahren war dasselbe wie bei der von der Beklagten vorgenommenen Wertermittlung, so dass Vergleichbarkeit sowohl im Einzelfall als auch für das Flurbereinigungsgebiet im Ganzen besteht. Das in der Flurbereinigungsverwaltung seit langem eingesetzte Hangmessgerät (sog. optischer Handgefällmesser) hat eine skalierte Ablesegenauigkeit von 0,5%, wodurch eine ausreichende Messgenauigkeit gegeben ist. Dieses Gerät wird auch vom Senat verwendet. Der Einwand des Beigeladenen, dass sich aus der anlässlich der Beweisaufnahme probeweise zusätzlich durchgeführten Höhendifferenzmessung per GPS-Gerät (Globales Positionsbestimmungssystem) eine - abschlagslose - Hangneigung von unter 5% ergeben habe, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Das GPS wird im Flurbereinigungsverfahren nur zur Festlegung der Koordinaten von Grenzpunkten im Gelände, aber nicht zur Ermittlung von Hangneigungen eingesetzt. Die Auskunft des ALE U. vom 21. Oktober 2014, wonach durch die Verwendung des SAPOS-Dienstes die dreidimensionale Position von Messpunkten im amtlichen Bezugssystem bestimmt und in ein Höhensystem überführt werden kann, steht dieser Erkenntnis nicht entgegen, weil im Flurbereinigungsverfahren nur die Lagekoordinaten, aber nicht die Höhendaten verarbeitet und registriert werden. Das vom Senat gewonnene Beweisergebnis beruht auf der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und einer fachkundigen Messung gemäß einer bewährten und allgemein anerkannten Messmethode (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 9 B 15.11 - juris). Da diese in Fachkreisen bisher keinen Bedenken begegnet, hat kein Anlass bestanden, die Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf eine andere, unübliche Messmethode auszudehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 FlurbG. Der Ausspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Mit am 28. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2017 hat der Kläger „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben. Er begehrt insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war.

Im Verfahren 13 A 13.1854 betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflur-stück 1273 fand am 22. Oktober 2014 mündliche Verhandlung statt. In dieser wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen wäre, da im Zeitpunkt der Auslegung der Wertermittlungskarte für den Weg Einlageflur-stück 1273 die Wertzahl (WZ) 14, wenn auch in grüner Farbe, eingetragen gewesen sei. Nach E) c) der Grundsätze der Wertermittlung könne ein Erd Weg mit der Hälfte der Wertzahlen der umliegenden Grundstücke bewertet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen Bodenprobe 22 sei der Weg Einlageflurstück 1273 besser als WZ 14. Daraufhin führte der Kläger aus, dass er, da er nicht nachvollziehen könne, ob und wann besagte Karte ausgelegen sei, mit der Auffassung des Gerichts einverstanden sei. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten der Hauptsacheerledigungserklärung zugestimmt hatte, wurde das Verfahren 13 A 13.1854 durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts nicht erhoben und der Gegenstandswert auf 881,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens die Modalitäten der Auslegung und Beschreibung der Karte habe klarstellen können.

Zur Begründung seiner Restitutionsklage führt der Kläger aus, durch die von ihm als Anlage 1 vorgelegte Widerspruchskarte (Stand der Planbekanntgabe vom 21.3.2016) und die von ihm in Kopie vorgelegte Anlage 2 (vorgelegt wurde ein Kartenausschnitt) sei klar zu ersehen, dass der alte Weg 1273, den er im Zuge der Abfindung bekommen habe, mit der „Ringklasse“ 05 eingetragen sei. Somit sei klar erwiesen, dass er am 22. Oktober 2014 betrogen worden sei. Ihm sei es erst jetzt möglich, dies durch Urkundenbeweis zu belegen. Den Plan habe er am 30. Januar 2017 erhalten. Er stütze somit seine Restitutionsklage auf § 580 Abs. 2 und Abs. 7b und § 586 ZPO. Da er auch die Monatsfrist einhalte, sei die Klage begründet und ihr stattzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO abzuweisen.

Das Verfahren 13 A 13.1854 sei mit Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Weder sei eine Urkunde, auf der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gründe, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 580 Ziff. 2 ZPO), noch sei der Kläger nunmehr in den Stand gesetzt worden, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Ziff. 7b ZPO). Die angeführte Widerspruchskarte mit Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 weise für den Weg 1273 in großer blauer Schrift die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus, die im Verfahren S. 3 für Wege und Gräben vergeben worden sei. Entgegen der Annahme des Klägers handle es sich nicht um die für den Weg vergebene Wertzahl (Bodenwert); Wertzahlen seien in der Widerspruchskarte in kleiner blauer Schrift dargestellt. Bei der Widerspruchskarte handle es sich zudem um keine Urkunde, da ihr keine Verbindlichkeit und damit keine Beweiskraft zukomme. Sie diene lediglich der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls dem Flurbereinigungsgericht dazu, sich einen Überblick über Einlage und Abfindung des Rechtsbehelfsführers sowie gegebenenfalls über die Ergebnisse der Wertermittlung zu verschaffen. Dementsprechend sei sie nicht zur Bekanntgabe an die Beteiligten bestimmt. Verbindliche Aussagen über die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung seien dagegen nur der Wertermittlungskarte zu entnehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A 13.1854 in unverfälschter Form vorgelegen habe und Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie der vom Kläger abgegeben Erledigungserklärung gewesen sei und vom Kläger habe eingesehen werden können. Selbst eine dem Kläger günstige Abweichung der unverbindlichen Widerspruchskarte von der verbindlichen Wertermittlungskarte könnte keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Im Übrigen weise auch die Wertermittlungskarte für das Wegflurstück 1273 die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus.

Mit Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Diese wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 4. und 6. Dezember 2017 abgelehnt. Ein Befangenheitsgesuch vom 6. Dezember 2017 wurde mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 13 A 13.1854, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger und ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Verlegungsgesuche des Klägers waren abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, so dass diese gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung waren und keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen konnten.

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen um 18.48 Uhr, beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 14.53 bis 15.25 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433).

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 hat.

Die von ihm ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 5). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete (BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 1413 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Auch eine Anfechtung der Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Falle einer Restitutionsklage ist die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 7.7.1999 – 8 B 66.99 – NVwZ 1999, 1335).

Die Widerspruchskarte, die der Kläger als „neue“ Urkunde anführt, gibt den Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 wieder und wurde am 15. November 2016 ausgedruckt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchskarte überhaupt um eine Urkunde handelt oder nur um die nachrichtliche Wiedergabe von in anderen verbindlichen Urkunden enthaltenen Informationen, ist die Widerspruchskarte erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 erstellt worden. Die Urkunde im Sinn des § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss aber grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 580 Rn. 21 m.w.N.). Sie hätte also, da sie damals noch nicht existent war, keine günstigere Entscheidung im damaligen Verfahren herbeiführen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 580 Rn. 18 a.E.).

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Ein-schluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger nach dem Hinweis des Vorsitzenden zur Rechtsauffassung des Senats mit der Auffassung des Gerichts einverstanden gewesen ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Gegen das Protokoll wurden keine Einwände oder ein Protokollberichtigungsantrag erhoben.

Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 22. Oktober 2014 aus. Sie bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., juris Rn. 33). Angesichts dessen kommt auch eine nochmalige Überprüfung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG betreffend Einlageflurstück 1273 verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Mit am 28. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2017 hat der Kläger „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben. Er begehrt insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war.

Im Verfahren 13 A 13.1854 betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflur-stück 1273 fand am 22. Oktober 2014 mündliche Verhandlung statt. In dieser wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen wäre, da im Zeitpunkt der Auslegung der Wertermittlungskarte für den Weg Einlageflur-stück 1273 die Wertzahl (WZ) 14, wenn auch in grüner Farbe, eingetragen gewesen sei. Nach E) c) der Grundsätze der Wertermittlung könne ein Erd Weg mit der Hälfte der Wertzahlen der umliegenden Grundstücke bewertet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen Bodenprobe 22 sei der Weg Einlageflurstück 1273 besser als WZ 14. Daraufhin führte der Kläger aus, dass er, da er nicht nachvollziehen könne, ob und wann besagte Karte ausgelegen sei, mit der Auffassung des Gerichts einverstanden sei. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten der Hauptsacheerledigungserklärung zugestimmt hatte, wurde das Verfahren 13 A 13.1854 durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts nicht erhoben und der Gegenstandswert auf 881,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens die Modalitäten der Auslegung und Beschreibung der Karte habe klarstellen können.

Zur Begründung seiner Restitutionsklage führt der Kläger aus, durch die von ihm als Anlage 1 vorgelegte Widerspruchskarte (Stand der Planbekanntgabe vom 21.3.2016) und die von ihm in Kopie vorgelegte Anlage 2 (vorgelegt wurde ein Kartenausschnitt) sei klar zu ersehen, dass der alte Weg 1273, den er im Zuge der Abfindung bekommen habe, mit der „Ringklasse“ 05 eingetragen sei. Somit sei klar erwiesen, dass er am 22. Oktober 2014 betrogen worden sei. Ihm sei es erst jetzt möglich, dies durch Urkundenbeweis zu belegen. Den Plan habe er am 30. Januar 2017 erhalten. Er stütze somit seine Restitutionsklage auf § 580 Abs. 2 und Abs. 7b und § 586 ZPO. Da er auch die Monatsfrist einhalte, sei die Klage begründet und ihr stattzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO abzuweisen.

Das Verfahren 13 A 13.1854 sei mit Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Weder sei eine Urkunde, auf der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gründe, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 580 Ziff. 2 ZPO), noch sei der Kläger nunmehr in den Stand gesetzt worden, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Ziff. 7b ZPO). Die angeführte Widerspruchskarte mit Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 weise für den Weg 1273 in großer blauer Schrift die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus, die im Verfahren S. 3 für Wege und Gräben vergeben worden sei. Entgegen der Annahme des Klägers handle es sich nicht um die für den Weg vergebene Wertzahl (Bodenwert); Wertzahlen seien in der Widerspruchskarte in kleiner blauer Schrift dargestellt. Bei der Widerspruchskarte handle es sich zudem um keine Urkunde, da ihr keine Verbindlichkeit und damit keine Beweiskraft zukomme. Sie diene lediglich der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls dem Flurbereinigungsgericht dazu, sich einen Überblick über Einlage und Abfindung des Rechtsbehelfsführers sowie gegebenenfalls über die Ergebnisse der Wertermittlung zu verschaffen. Dementsprechend sei sie nicht zur Bekanntgabe an die Beteiligten bestimmt. Verbindliche Aussagen über die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung seien dagegen nur der Wertermittlungskarte zu entnehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A 13.1854 in unverfälschter Form vorgelegen habe und Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie der vom Kläger abgegeben Erledigungserklärung gewesen sei und vom Kläger habe eingesehen werden können. Selbst eine dem Kläger günstige Abweichung der unverbindlichen Widerspruchskarte von der verbindlichen Wertermittlungskarte könnte keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Im Übrigen weise auch die Wertermittlungskarte für das Wegflurstück 1273 die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus.

Mit Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Diese wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 4. und 6. Dezember 2017 abgelehnt. Ein Befangenheitsgesuch vom 6. Dezember 2017 wurde mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 13 A 13.1854, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger und ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Verlegungsgesuche des Klägers waren abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, so dass diese gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung waren und keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen konnten.

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen um 18.48 Uhr, beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 14.53 bis 15.25 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433).

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 hat.

Die von ihm ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 5). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete (BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 1413 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Auch eine Anfechtung der Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Falle einer Restitutionsklage ist die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 7.7.1999 – 8 B 66.99 – NVwZ 1999, 1335).

Die Widerspruchskarte, die der Kläger als „neue“ Urkunde anführt, gibt den Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 wieder und wurde am 15. November 2016 ausgedruckt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchskarte überhaupt um eine Urkunde handelt oder nur um die nachrichtliche Wiedergabe von in anderen verbindlichen Urkunden enthaltenen Informationen, ist die Widerspruchskarte erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 erstellt worden. Die Urkunde im Sinn des § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss aber grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 580 Rn. 21 m.w.N.). Sie hätte also, da sie damals noch nicht existent war, keine günstigere Entscheidung im damaligen Verfahren herbeiführen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 580 Rn. 18 a.E.).

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Ein-schluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger nach dem Hinweis des Vorsitzenden zur Rechtsauffassung des Senats mit der Auffassung des Gerichts einverstanden gewesen ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Gegen das Protokoll wurden keine Einwände oder ein Protokollberichtigungsantrag erhoben.

Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 22. Oktober 2014 aus. Sie bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., juris Rn. 33). Angesichts dessen kommt auch eine nochmalige Überprüfung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG betreffend Einlageflurstück 1273 verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Mit am 28. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2017 hat der Kläger „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben. Er begehrt insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war.

Im Verfahren 13 A 13.1854 betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflur-stück 1273 fand am 22. Oktober 2014 mündliche Verhandlung statt. In dieser wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen wäre, da im Zeitpunkt der Auslegung der Wertermittlungskarte für den Weg Einlageflur-stück 1273 die Wertzahl (WZ) 14, wenn auch in grüner Farbe, eingetragen gewesen sei. Nach E) c) der Grundsätze der Wertermittlung könne ein Erd Weg mit der Hälfte der Wertzahlen der umliegenden Grundstücke bewertet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen Bodenprobe 22 sei der Weg Einlageflurstück 1273 besser als WZ 14. Daraufhin führte der Kläger aus, dass er, da er nicht nachvollziehen könne, ob und wann besagte Karte ausgelegen sei, mit der Auffassung des Gerichts einverstanden sei. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten der Hauptsacheerledigungserklärung zugestimmt hatte, wurde das Verfahren 13 A 13.1854 durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts nicht erhoben und der Gegenstandswert auf 881,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens die Modalitäten der Auslegung und Beschreibung der Karte habe klarstellen können.

Zur Begründung seiner Restitutionsklage führt der Kläger aus, durch die von ihm als Anlage 1 vorgelegte Widerspruchskarte (Stand der Planbekanntgabe vom 21.3.2016) und die von ihm in Kopie vorgelegte Anlage 2 (vorgelegt wurde ein Kartenausschnitt) sei klar zu ersehen, dass der alte Weg 1273, den er im Zuge der Abfindung bekommen habe, mit der „Ringklasse“ 05 eingetragen sei. Somit sei klar erwiesen, dass er am 22. Oktober 2014 betrogen worden sei. Ihm sei es erst jetzt möglich, dies durch Urkundenbeweis zu belegen. Den Plan habe er am 30. Januar 2017 erhalten. Er stütze somit seine Restitutionsklage auf § 580 Abs. 2 und Abs. 7b und § 586 ZPO. Da er auch die Monatsfrist einhalte, sei die Klage begründet und ihr stattzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO abzuweisen.

Das Verfahren 13 A 13.1854 sei mit Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Weder sei eine Urkunde, auf der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gründe, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 580 Ziff. 2 ZPO), noch sei der Kläger nunmehr in den Stand gesetzt worden, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Ziff. 7b ZPO). Die angeführte Widerspruchskarte mit Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 weise für den Weg 1273 in großer blauer Schrift die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus, die im Verfahren S. 3 für Wege und Gräben vergeben worden sei. Entgegen der Annahme des Klägers handle es sich nicht um die für den Weg vergebene Wertzahl (Bodenwert); Wertzahlen seien in der Widerspruchskarte in kleiner blauer Schrift dargestellt. Bei der Widerspruchskarte handle es sich zudem um keine Urkunde, da ihr keine Verbindlichkeit und damit keine Beweiskraft zukomme. Sie diene lediglich der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls dem Flurbereinigungsgericht dazu, sich einen Überblick über Einlage und Abfindung des Rechtsbehelfsführers sowie gegebenenfalls über die Ergebnisse der Wertermittlung zu verschaffen. Dementsprechend sei sie nicht zur Bekanntgabe an die Beteiligten bestimmt. Verbindliche Aussagen über die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung seien dagegen nur der Wertermittlungskarte zu entnehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A 13.1854 in unverfälschter Form vorgelegen habe und Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie der vom Kläger abgegeben Erledigungserklärung gewesen sei und vom Kläger habe eingesehen werden können. Selbst eine dem Kläger günstige Abweichung der unverbindlichen Widerspruchskarte von der verbindlichen Wertermittlungskarte könnte keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Im Übrigen weise auch die Wertermittlungskarte für das Wegflurstück 1273 die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus.

Mit Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Diese wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 4. und 6. Dezember 2017 abgelehnt. Ein Befangenheitsgesuch vom 6. Dezember 2017 wurde mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 13 A 13.1854, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger und ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Verlegungsgesuche des Klägers waren abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, so dass diese gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung waren und keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen konnten.

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen um 18.48 Uhr, beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 14.53 bis 15.25 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433).

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 hat.

Die von ihm ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 5). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete (BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 1413 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Auch eine Anfechtung der Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Falle einer Restitutionsklage ist die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 7.7.1999 – 8 B 66.99 – NVwZ 1999, 1335).

Die Widerspruchskarte, die der Kläger als „neue“ Urkunde anführt, gibt den Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 wieder und wurde am 15. November 2016 ausgedruckt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchskarte überhaupt um eine Urkunde handelt oder nur um die nachrichtliche Wiedergabe von in anderen verbindlichen Urkunden enthaltenen Informationen, ist die Widerspruchskarte erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 erstellt worden. Die Urkunde im Sinn des § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss aber grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 580 Rn. 21 m.w.N.). Sie hätte also, da sie damals noch nicht existent war, keine günstigere Entscheidung im damaligen Verfahren herbeiführen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 580 Rn. 18 a.E.).

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Ein-schluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger nach dem Hinweis des Vorsitzenden zur Rechtsauffassung des Senats mit der Auffassung des Gerichts einverstanden gewesen ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Gegen das Protokoll wurden keine Einwände oder ein Protokollberichtigungsantrag erhoben.

Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 22. Oktober 2014 aus. Sie bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., juris Rn. 33). Angesichts dessen kommt auch eine nochmalige Überprüfung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG betreffend Einlageflurstück 1273 verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Mit am 28. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2017 hat der Kläger „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben. Er begehrt insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war.

Im Verfahren 13 A 13.1854 betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflur-stück 1273 fand am 22. Oktober 2014 mündliche Verhandlung statt. In dieser wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen wäre, da im Zeitpunkt der Auslegung der Wertermittlungskarte für den Weg Einlageflur-stück 1273 die Wertzahl (WZ) 14, wenn auch in grüner Farbe, eingetragen gewesen sei. Nach E) c) der Grundsätze der Wertermittlung könne ein Erd Weg mit der Hälfte der Wertzahlen der umliegenden Grundstücke bewertet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen Bodenprobe 22 sei der Weg Einlageflurstück 1273 besser als WZ 14. Daraufhin führte der Kläger aus, dass er, da er nicht nachvollziehen könne, ob und wann besagte Karte ausgelegen sei, mit der Auffassung des Gerichts einverstanden sei. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten der Hauptsacheerledigungserklärung zugestimmt hatte, wurde das Verfahren 13 A 13.1854 durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts nicht erhoben und der Gegenstandswert auf 881,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens die Modalitäten der Auslegung und Beschreibung der Karte habe klarstellen können.

Zur Begründung seiner Restitutionsklage führt der Kläger aus, durch die von ihm als Anlage 1 vorgelegte Widerspruchskarte (Stand der Planbekanntgabe vom 21.3.2016) und die von ihm in Kopie vorgelegte Anlage 2 (vorgelegt wurde ein Kartenausschnitt) sei klar zu ersehen, dass der alte Weg 1273, den er im Zuge der Abfindung bekommen habe, mit der „Ringklasse“ 05 eingetragen sei. Somit sei klar erwiesen, dass er am 22. Oktober 2014 betrogen worden sei. Ihm sei es erst jetzt möglich, dies durch Urkundenbeweis zu belegen. Den Plan habe er am 30. Januar 2017 erhalten. Er stütze somit seine Restitutionsklage auf § 580 Abs. 2 und Abs. 7b und § 586 ZPO. Da er auch die Monatsfrist einhalte, sei die Klage begründet und ihr stattzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO abzuweisen.

Das Verfahren 13 A 13.1854 sei mit Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Weder sei eine Urkunde, auf der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gründe, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 580 Ziff. 2 ZPO), noch sei der Kläger nunmehr in den Stand gesetzt worden, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Ziff. 7b ZPO). Die angeführte Widerspruchskarte mit Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 weise für den Weg 1273 in großer blauer Schrift die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus, die im Verfahren S. 3 für Wege und Gräben vergeben worden sei. Entgegen der Annahme des Klägers handle es sich nicht um die für den Weg vergebene Wertzahl (Bodenwert); Wertzahlen seien in der Widerspruchskarte in kleiner blauer Schrift dargestellt. Bei der Widerspruchskarte handle es sich zudem um keine Urkunde, da ihr keine Verbindlichkeit und damit keine Beweiskraft zukomme. Sie diene lediglich der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls dem Flurbereinigungsgericht dazu, sich einen Überblick über Einlage und Abfindung des Rechtsbehelfsführers sowie gegebenenfalls über die Ergebnisse der Wertermittlung zu verschaffen. Dementsprechend sei sie nicht zur Bekanntgabe an die Beteiligten bestimmt. Verbindliche Aussagen über die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung seien dagegen nur der Wertermittlungskarte zu entnehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A 13.1854 in unverfälschter Form vorgelegen habe und Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie der vom Kläger abgegeben Erledigungserklärung gewesen sei und vom Kläger habe eingesehen werden können. Selbst eine dem Kläger günstige Abweichung der unverbindlichen Widerspruchskarte von der verbindlichen Wertermittlungskarte könnte keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Im Übrigen weise auch die Wertermittlungskarte für das Wegflurstück 1273 die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus.

Mit Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Diese wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 4. und 6. Dezember 2017 abgelehnt. Ein Befangenheitsgesuch vom 6. Dezember 2017 wurde mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 13 A 13.1854, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger und ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Verlegungsgesuche des Klägers waren abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, so dass diese gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung waren und keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen konnten.

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen um 18.48 Uhr, beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 14.53 bis 15.25 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433).

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 hat.

Die von ihm ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 5). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete (BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 1413 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Auch eine Anfechtung der Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Falle einer Restitutionsklage ist die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 7.7.1999 – 8 B 66.99 – NVwZ 1999, 1335).

Die Widerspruchskarte, die der Kläger als „neue“ Urkunde anführt, gibt den Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 wieder und wurde am 15. November 2016 ausgedruckt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchskarte überhaupt um eine Urkunde handelt oder nur um die nachrichtliche Wiedergabe von in anderen verbindlichen Urkunden enthaltenen Informationen, ist die Widerspruchskarte erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 erstellt worden. Die Urkunde im Sinn des § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss aber grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 580 Rn. 21 m.w.N.). Sie hätte also, da sie damals noch nicht existent war, keine günstigere Entscheidung im damaligen Verfahren herbeiführen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 580 Rn. 18 a.E.).

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Ein-schluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger nach dem Hinweis des Vorsitzenden zur Rechtsauffassung des Senats mit der Auffassung des Gerichts einverstanden gewesen ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Gegen das Protokoll wurden keine Einwände oder ein Protokollberichtigungsantrag erhoben.

Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 22. Oktober 2014 aus. Sie bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., juris Rn. 33). Angesichts dessen kommt auch eine nochmalige Überprüfung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG betreffend Einlageflurstück 1273 verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 14.1240 und 13 A 14.1241 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474 sind in der Hauptsache erledigt.

III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Teilnehmer des am 29. Juni 1979 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens K., wobei der Kläger, der Sohn der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerb zweier im Flurbereinigungsgebiet gelegener Flurstücke Teilnehmer wurde (notarieller Vertrag über Flurstück 38 und 39 vom 13.11.2012 zwischen Mutter und Sohn mit Grundbucheintragung am 19.11.2012).

Der Vorstand der Beklagten beschloss am 19. Juli 2005 den Flurbereinigungsplan. Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Spruchausschuss beim Amt für Ländliche Entwicklung O. mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 zurück.

Am 15. November 2012 erhob die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - mit dem Begehren einer ortsnahen Abfindung anstelle der Einlageflurstücke 38 und 39 (13 A 12.2474).

Am 18. Februar 2013 beschloss der Vorstand, den Flurbereinigungsplan in Bezug auf die Kläger zu ändern. Gemäß dem Abfindungsnachweis vom 4. März 2013 wurde dem Kläger (Sohn) das Abfindungsflurstück 553/1 zugeteilt, das durch Abtrennung aus dem bisherigen Abfindungsflurstück 553 der Klägerin (Mutter) hervorgegangen war.

Am 25. Juni 2013 erhob der Kläger durch den damaligen gemeinsamen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans, mit dem vorrangigen Begehren nach Zuteilung einer ortsnahen Fläche und nach Vergrößerung der Schlaglänge des Abfindungsflurstücks 553 (13 A 13.1319).

In diesen Verwaltungsstreitsachen fand am 15. Juli 2013 Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurden folgende Vorgänge und Erklärungen protokolliert:

„Nach einer Unterbrechung erklärt der Beistand der Teilnehmergemeinschaft, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft habe soeben folgenden Beschluss gefasst:

‚Abfindungsflurstück 553/1 im Wert von 6188 WVZ wird so geändert, dass dessen Südgrenze mit der derzeitigen Südgrenze der Flurstücke 553 und 553/1 übereinstimmt und dass dessen Nordgrenze parallel zur Südgrenze verläuft. Abfindungsflurstück 553/1 wird darüber hinaus um den Wert des zu den Altflurstücken 38 und 39 gehörenden Anliegerwegs vergrößert.‘

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass die Kläger wertgleich abgefunden seien. Insbesondere dürfte kein Anspruch auf Wiederzuteilung der Einlageflurstücke 38 und 39 bestehen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung.

Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: „Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.‘

v. u. g.

Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.

Im Anschluss hieran erging ein Einstellungsbeschluss.

In den nachfolgenden Erinnerungsverfahren 13 M 13.2398 und 13 M 13.2399 wegen Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz machte der damalige Bevollmächtigte der Kläger jeweils geltend, dass die nach telefonischer Beratung abgegebenen Erledigungserklärungen auf seinen ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen seien.

Am 5. Juni 2014 haben die Kläger die Fortsetzung der Ausgangsverfahren beantragt (13 A 14.1240 und 13 A 14.1241). Die Klägerin rügt – auch im Namen ihres Sohns – Folgendes: Sie habe in der mündlichen Verhandlung gar nichts erklärt. Sie sei über die laute böse Stimme des Vorsitzenden erschrocken gewesen und habe Angst vor ihm bekommen. Deshalb habe sie sich nicht getraut, etwas zu der (ins Protokoll diktierten) Erklärung, sie habe den Rechtsstreit für erledigt erklärt, zu sagen. Der Inhalt der Niederschrift sei eine Lüge. Sie habe keine Erledigungserklärung abgegeben.

Die Kläger sind zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klagen abzuweisen, bzw. festzustellen, dass sie in der Hauptsache erledigt sind.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerseite wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verwaltungsstreitsachen sind entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne die ausgebliebenen Kläger verhandelt und entschieden werden. Die Ladungen zum Termin enthalten einen entsprechenden Hinweis.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474, weil diese Verfahren durch die Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2013 wirksam beendet wurden. Das Gericht hat deshalb in seinem (insoweit deklaratorischen) Beschluss vom selben Tag die Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und über dessen Kosten entschieden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Mit ihren übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen haben die Kläger und die Beklagte die Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unmittelbar herbeigeführt (BVerwG, B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110).

Dass die Kläger die Hauptsacheerledigungserklärungen abgegeben haben, ist durch das Protokoll bewiesen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 105 VwGO, § 165 Satz 1 ZPO). Die Beweiskraft gilt für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Verhandlung. Hierzu gehört auch die Feststellung der Hauptsacheerledigungserklärungen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 15; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 165 Rn. 2). Das Protokoll ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ZPO formgültig. Darin ist vermerkt, dass die Erklärungen den Klägern vorgelesen wurden und die Genehmigung erteilt worden ist („v.u.g.“). Gegen den betreffenden Inhalt ist nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Eine solche ist die wissentlich falsche Beurkundung (BGH, U.v. 16.10.1984 – VI ZR 205/83 – NJW 1985, 1782). Mit ihrer (falschen) Behauptung, der Inhalt der Niederschrift sei eine Lüge und das Gericht habe sie gewissermaßen „überfahren“, haben die Kläger den erforderlichen Nachweis nicht geführt. Gegen diese Behauptung spricht, dass der damalige Bevollmächtigte nach dessen Bekunden im kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren der Klägerin während der Verhandlungspause per Telefon den ausdrücklichen anwaltlichen Rat erteilte, die Verwaltungsstreitsache in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Gegen die Darstellung der Klägerin spricht auch, dass sie erst nach ungefähr einem Jahr Einwände gegen die Feststellungen im Protokoll erhob (vgl. Schreiben v. 4.6.2014).

Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 19).

Eine Anfechtung der Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-) Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet ebenfalls aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete.

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O.; B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2013 in einer Atmosphäre der Einschüchterung stattgefunden hätte und die Kläger deshalb ungewollte oder missverständliche Erklärungen abgegeben hätten. Hiergegen sprechen die Umstände der ausführlichen mündlichen Verhandlung, die dreieinhalb Stunden dauerte. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass die Kläger wertgleich abgefunden seien, wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Diese wurde von der Klägerseite wahrgenommen. Außerdem wäre der Erklärungsvorspann, „sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen“, sinnlos, wenn sie eigentlich keine oder eine andere prozessuale Erklärung hätten abgeben wollen.

Dass der Vorsitzende Richter den Parteien die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts – nämlich, dass kein Anspruch auf Wiederzuteilung der Einlageflurstücke 38 und 39 bestehen dürfte – mitgeteilt hat, stellt ebenfalls keine Ausübung unzulässigen Drucks dar, sondern ist Ausdruck der sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweis- und Fürsorgepflichten des Gerichts und im Übrigen durchaus gängige Praxis (Kopp/Schenke, a.a.O., § 104 Rn. 4). Die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung, dass die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens keinen Anspruch darauf haben, den Verkehrswert ortsnaher Grundstücke durch Zuteilung gleich weit entfernter Ersatzgrundstücke zu erhalten, entspricht der höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 8.7.1998 – 1 BvR 851/87 – NVwZ 1999, 62; BVerwG, B.v. 21.12.1970 – IV B 165.69 – RdL 1971, 133; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 40).

Da folglich den Hauptsacheerledigungserklärungen der Kläger keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärungen vom 15. Juli 2013 aus. Sie bleiben wirksam und für die Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Mit am 28. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2017 hat der Kläger „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben. Er begehrt insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war.

Im Verfahren 13 A 13.1854 betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflur-stück 1273 fand am 22. Oktober 2014 mündliche Verhandlung statt. In dieser wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen wäre, da im Zeitpunkt der Auslegung der Wertermittlungskarte für den Weg Einlageflur-stück 1273 die Wertzahl (WZ) 14, wenn auch in grüner Farbe, eingetragen gewesen sei. Nach E) c) der Grundsätze der Wertermittlung könne ein Erd Weg mit der Hälfte der Wertzahlen der umliegenden Grundstücke bewertet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen Bodenprobe 22 sei der Weg Einlageflurstück 1273 besser als WZ 14. Daraufhin führte der Kläger aus, dass er, da er nicht nachvollziehen könne, ob und wann besagte Karte ausgelegen sei, mit der Auffassung des Gerichts einverstanden sei. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten der Hauptsacheerledigungserklärung zugestimmt hatte, wurde das Verfahren 13 A 13.1854 durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts nicht erhoben und der Gegenstandswert auf 881,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens die Modalitäten der Auslegung und Beschreibung der Karte habe klarstellen können.

Zur Begründung seiner Restitutionsklage führt der Kläger aus, durch die von ihm als Anlage 1 vorgelegte Widerspruchskarte (Stand der Planbekanntgabe vom 21.3.2016) und die von ihm in Kopie vorgelegte Anlage 2 (vorgelegt wurde ein Kartenausschnitt) sei klar zu ersehen, dass der alte Weg 1273, den er im Zuge der Abfindung bekommen habe, mit der „Ringklasse“ 05 eingetragen sei. Somit sei klar erwiesen, dass er am 22. Oktober 2014 betrogen worden sei. Ihm sei es erst jetzt möglich, dies durch Urkundenbeweis zu belegen. Den Plan habe er am 30. Januar 2017 erhalten. Er stütze somit seine Restitutionsklage auf § 580 Abs. 2 und Abs. 7b und § 586 ZPO. Da er auch die Monatsfrist einhalte, sei die Klage begründet und ihr stattzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO abzuweisen.

Das Verfahren 13 A 13.1854 sei mit Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Weder sei eine Urkunde, auf der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gründe, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 580 Ziff. 2 ZPO), noch sei der Kläger nunmehr in den Stand gesetzt worden, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Ziff. 7b ZPO). Die angeführte Widerspruchskarte mit Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 weise für den Weg 1273 in großer blauer Schrift die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus, die im Verfahren S. 3 für Wege und Gräben vergeben worden sei. Entgegen der Annahme des Klägers handle es sich nicht um die für den Weg vergebene Wertzahl (Bodenwert); Wertzahlen seien in der Widerspruchskarte in kleiner blauer Schrift dargestellt. Bei der Widerspruchskarte handle es sich zudem um keine Urkunde, da ihr keine Verbindlichkeit und damit keine Beweiskraft zukomme. Sie diene lediglich der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls dem Flurbereinigungsgericht dazu, sich einen Überblick über Einlage und Abfindung des Rechtsbehelfsführers sowie gegebenenfalls über die Ergebnisse der Wertermittlung zu verschaffen. Dementsprechend sei sie nicht zur Bekanntgabe an die Beteiligten bestimmt. Verbindliche Aussagen über die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung seien dagegen nur der Wertermittlungskarte zu entnehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A 13.1854 in unverfälschter Form vorgelegen habe und Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie der vom Kläger abgegeben Erledigungserklärung gewesen sei und vom Kläger habe eingesehen werden können. Selbst eine dem Kläger günstige Abweichung der unverbindlichen Widerspruchskarte von der verbindlichen Wertermittlungskarte könnte keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Im Übrigen weise auch die Wertermittlungskarte für das Wegflurstück 1273 die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus.

Mit Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Diese wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 4. und 6. Dezember 2017 abgelehnt. Ein Befangenheitsgesuch vom 6. Dezember 2017 wurde mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 13 A 13.1854, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger und ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Verlegungsgesuche des Klägers waren abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, so dass diese gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung waren und keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen konnten.

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen um 18.48 Uhr, beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 14.53 bis 15.25 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433).

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 hat.

Die von ihm ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 5). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete (BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 1413 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Auch eine Anfechtung der Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Falle einer Restitutionsklage ist die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 7.7.1999 – 8 B 66.99 – NVwZ 1999, 1335).

Die Widerspruchskarte, die der Kläger als „neue“ Urkunde anführt, gibt den Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 wieder und wurde am 15. November 2016 ausgedruckt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchskarte überhaupt um eine Urkunde handelt oder nur um die nachrichtliche Wiedergabe von in anderen verbindlichen Urkunden enthaltenen Informationen, ist die Widerspruchskarte erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 erstellt worden. Die Urkunde im Sinn des § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss aber grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 580 Rn. 21 m.w.N.). Sie hätte also, da sie damals noch nicht existent war, keine günstigere Entscheidung im damaligen Verfahren herbeiführen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 580 Rn. 18 a.E.).

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Ein-schluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger nach dem Hinweis des Vorsitzenden zur Rechtsauffassung des Senats mit der Auffassung des Gerichts einverstanden gewesen ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Gegen das Protokoll wurden keine Einwände oder ein Protokollberichtigungsantrag erhoben.

Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 22. Oktober 2014 aus. Sie bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., juris Rn. 33). Angesichts dessen kommt auch eine nochmalige Überprüfung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG betreffend Einlageflurstück 1273 verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Mit am 28. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2017 hat der Kläger „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben. Er begehrt insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war.

Im Verfahren 13 A 13.1854 betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflur-stück 1273 fand am 22. Oktober 2014 mündliche Verhandlung statt. In dieser wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen wäre, da im Zeitpunkt der Auslegung der Wertermittlungskarte für den Weg Einlageflur-stück 1273 die Wertzahl (WZ) 14, wenn auch in grüner Farbe, eingetragen gewesen sei. Nach E) c) der Grundsätze der Wertermittlung könne ein Erd Weg mit der Hälfte der Wertzahlen der umliegenden Grundstücke bewertet werden. Nach der vom Gericht vorgenommenen Bodenprobe 22 sei der Weg Einlageflurstück 1273 besser als WZ 14. Daraufhin führte der Kläger aus, dass er, da er nicht nachvollziehen könne, ob und wann besagte Karte ausgelegen sei, mit der Auffassung des Gerichts einverstanden sei. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten der Hauptsacheerledigungserklärung zugestimmt hatte, wurde das Verfahren 13 A 13.1854 durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts nicht erhoben und der Gegenstandswert auf 881,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens die Modalitäten der Auslegung und Beschreibung der Karte habe klarstellen können.

Zur Begründung seiner Restitutionsklage führt der Kläger aus, durch die von ihm als Anlage 1 vorgelegte Widerspruchskarte (Stand der Planbekanntgabe vom 21.3.2016) und die von ihm in Kopie vorgelegte Anlage 2 (vorgelegt wurde ein Kartenausschnitt) sei klar zu ersehen, dass der alte Weg 1273, den er im Zuge der Abfindung bekommen habe, mit der „Ringklasse“ 05 eingetragen sei. Somit sei klar erwiesen, dass er am 22. Oktober 2014 betrogen worden sei. Ihm sei es erst jetzt möglich, dies durch Urkundenbeweis zu belegen. Den Plan habe er am 30. Januar 2017 erhalten. Er stütze somit seine Restitutionsklage auf § 580 Abs. 2 und Abs. 7b und § 586 ZPO. Da er auch die Monatsfrist einhalte, sei die Klage begründet und ihr stattzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO abzuweisen.

Das Verfahren 13 A 13.1854 sei mit Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Weder sei eine Urkunde, auf der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gründe, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden (§ 580 Ziff. 2 ZPO), noch sei der Kläger nunmehr in den Stand gesetzt worden, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Ziff. 7b ZPO). Die angeführte Widerspruchskarte mit Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 weise für den Weg 1273 in großer blauer Schrift die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus, die im Verfahren S. 3 für Wege und Gräben vergeben worden sei. Entgegen der Annahme des Klägers handle es sich nicht um die für den Weg vergebene Wertzahl (Bodenwert); Wertzahlen seien in der Widerspruchskarte in kleiner blauer Schrift dargestellt. Bei der Widerspruchskarte handle es sich zudem um keine Urkunde, da ihr keine Verbindlichkeit und damit keine Beweiskraft zukomme. Sie diene lediglich der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls dem Flurbereinigungsgericht dazu, sich einen Überblick über Einlage und Abfindung des Rechtsbehelfsführers sowie gegebenenfalls über die Ergebnisse der Wertermittlung zu verschaffen. Dementsprechend sei sie nicht zur Bekanntgabe an die Beteiligten bestimmt. Verbindliche Aussagen über die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung seien dagegen nur der Wertermittlungskarte zu entnehmen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 13 A 13.1854 in unverfälschter Form vorgelegen habe und Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie der vom Kläger abgegeben Erledigungserklärung gewesen sei und vom Kläger habe eingesehen werden können. Selbst eine dem Kläger günstige Abweichung der unverbindlichen Widerspruchskarte von der verbindlichen Wertermittlungskarte könnte keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen. Im Übrigen weise auch die Wertermittlungskarte für das Wegflurstück 1273 die Flurstücksgruppenkennzahl 05 aus.

Mit Schreiben vom 30. November und 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Diese wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 4. und 6. Dezember 2017 abgelehnt. Ein Befangenheitsgesuch vom 6. Dezember 2017 wurde mit Beschluss vom gleichen Tag verworfen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 13 A 13.1854, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger und ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Verlegungsgesuche des Klägers waren abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, so dass diese gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung waren und keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen konnten.

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen um 18.48 Uhr, beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 14.53 bis 15.25 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433).

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 hat.

Die von ihm ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 5). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete (BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 1413 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Auch eine Anfechtung der Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Falle einer Restitutionsklage ist die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 7.7.1999 – 8 B 66.99 – NVwZ 1999, 1335).

Die Widerspruchskarte, die der Kläger als „neue“ Urkunde anführt, gibt den Stand der Planbekanntgabe vom 21. März 2016 wieder und wurde am 15. November 2016 ausgedruckt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Widerspruchskarte überhaupt um eine Urkunde handelt oder nur um die nachrichtliche Wiedergabe von in anderen verbindlichen Urkunden enthaltenen Informationen, ist die Widerspruchskarte erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 erstellt worden. Die Urkunde im Sinn des § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss aber grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 580 Rn. 21 m.w.N.). Sie hätte also, da sie damals noch nicht existent war, keine günstigere Entscheidung im damaligen Verfahren herbeiführen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 580 Rn. 18 a.E.).

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Ein-schluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger nach dem Hinweis des Vorsitzenden zur Rechtsauffassung des Senats mit der Auffassung des Gerichts einverstanden gewesen ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Gegen das Protokoll wurden keine Einwände oder ein Protokollberichtigungsantrag erhoben.

Da folglich der Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärung vom 22. Oktober 2014 aus. Sie bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 26.3.2015, a.a.O., juris Rn. 33). Angesichts dessen kommt auch eine nochmalige Überprüfung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG betreffend Einlageflurstück 1273 verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.