Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4
Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
Referenzen - Gesetze | § 4 FlurbG
§ 4 FlurbG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 4 FlurbG wird zitiert von 5 anderen §§ im Flurbereinigungsgesetz.
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 88
Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Di
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 8
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigen
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 9
(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des
61 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 FlurbG.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466
bei uns veröffentlicht am 23.04.2015
Tenor
I.
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10. Oktober 2014 (Az. 12-1428.e-1/14) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagt
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546
bei uns veröffentlicht am 08.12.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urtei
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - 13 A 15 501
bei uns veröffentlicht am 11.05.2015
Gründe
I.
Der Kläger war Teilnehmer des von der damaligen Flurbereinigungsdirektion M. mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens H. (ehemals Landkreis R.), in dem der F
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1958
bei uns veröffentlicht am 23.09.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1959
bei uns veröffentlicht am 23.09.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 13.2615
bei uns veröffentlicht am 04.12.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2260
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2259
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2256
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2147
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2148
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2257
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 13 A 15.1495
bei uns veröffentlicht am 11.07.2016
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.987
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438
bei uns veröffentlicht am 04.02.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 14.2728
bei uns veröffentlicht am 04.02.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
D
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1395
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert:
1. Die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche im Einlageflurstück 1396 des Beigeladenen zu 1, soweit sie im Abfindungsflurstück 2331 liegt, wird mit W
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1393
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert:
1. Die im Abfindungsflurstück 2283 gelegene Teilfläche des Einlageflurstücks 1202 der Beigeladenen zu 1 wird mit Wertzahl 22 bewertet.
2. D
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1392
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1147 wird bei der an der südlichen Grenze gelegenen Teilfläche statt des Nässeabschlags von -2 N ein solcher von -1 N angesetzt, s
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1390
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert:
1. Im Einlageflurstück 1086 der Beigeladenen zu 2, soweit es im Abfindungsflurstück 2235 liegt, wird ab der Ostgrenze des Wegs Abfindungsflurstü
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1389
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1091 des Beigeladenen, soweit es im Abfindungsflurstück 2242 liegt, wird auf der Nordgrenze in einer Tiefe von 90 m ein Hangabschl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1852
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 883 wird die mit Bodenwertzahl 16 bewertete Fläche in einer Tiefe von 30 m beginnend in einer Entfernung von 55 m ab der Ostgrenze
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1111
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1110
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht.
II.
Die Beklagte hat
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1853
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1265 der Klägerin wird ab der westlichen Grenze in einer Tiefe von 65 m kein Hangabschlag und ab der östlichen Grenze in einer Tie
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 27. Juni 2017 - 13 A 16.2275
bei uns veröffentlicht am 27.06.2017
Tenor
I. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte ha
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 13 AS 14.717
bei uns veröffentlicht am 24.06.2014
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken vom 9. Oktober 2013 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin der Besitz an Einla
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 13 AS 16.2546
bei uns veröffentlicht am 23.06.2017
Tenor
I. Soweit die Antragstellerin zu 1 den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 gegen die zweite Änderung der vorläufi
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 S 14.358
bei uns veröffentlicht am 01.04.2014
Tenor
I.
Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III.
Der Antrag auf Durchführung eines selbs
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 13 A 15.1475
bei uns veröffentlicht am 28.06.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 664,- Euro erh
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.533
bei uns veröffentlicht am 06.12.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322
bei uns veröffentlicht am 06.12.2018
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321 und 13 A 18.2322 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.532
bei uns veröffentlicht am 06.12.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 17.2205
bei uns veröffentlicht am 06.12.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 13 AS 17.246
bei uns veröffentlicht am 11.05.2017
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pausc
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - 13 A 14.1240, 13 A 14.1241
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tatbestand
Die Kläger sind Teilnehmer des am 29. Juni 1979 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens K., wobei der Kläger, der Sohn der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerb zweier im Flurber
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - 13 A 17.439
bei uns veröffentlicht am 07.12.2017
Tenor
I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - 13 A 14.1240
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 14.1240 und 13 A 14.1241 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474 sind in der Hauptsache erledigt.
III. Die Kläger
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17
bei uns veröffentlicht am 18.07.2018
Tenor
Der Einstellungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) W... vom 27. September 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 9 B 26/17
bei uns veröffentlicht am 22.02.2018
Gründe
1
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Okt. 2016 - 8 K 2/15
bei uns veröffentlicht am 27.10.2016
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich im Flurbereinigungsverfahren (A.) BAB 14 gegen die Anordnung des Verfahrens.
2
Mit Schreiben vom 25.07.2013 beantragte die Enteignungsbehörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. F
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2016 - 9 C 11007/15
bei uns veröffentlicht am 02.03.2016
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - 9 C 11/13
bei uns veröffentlicht am 10.12.2014
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen den Bodenordnungsplan „U. (Eigenheime), Große Kreisstadt D.“.
2
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - 9 B 31/14
bei uns veröffentlicht am 18.11.2014
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.