Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487

published on 09/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 9 ZB 15.2487
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Verwaltungsgericht München, M 18 K 13.2590, 12/03/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts F...

Nach Hinweisen auf tierschutzwidrige Zustände in der vom Kläger betriebenen Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere führte das Landratsamt F... am 5., 11. und 25. Oktober 2011 sowie am 28. März 2012 Kontrollen vor Ort durch. Eine weitere Kontrolle fand am 24. Juli 2012 unter Beteiligung von Vertretern der Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische (LMU – Vogelklinik) sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) statt. Dabei wurden jeweils insbesondere Mängel der Haltungseinrichtungen, eine nicht ausreichende Versorgung der Tiere mit Trinkwasser und fehlende Bademöglichkeiten für die Greifvögel festgestellt sowie eingehende tierärztliche Untersuchungen der Vögel als notwendig erachtet.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 verfügte das Landratsamt F... unter Androhung von Zwangsgeld gegenüber dem Kläger, die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Tiere, soweit sie sich noch im Bestand des Klägers befinden, in geeigneter Weise zur Abklärung des medizinischen Zustands entsprechend tierärztlich weitergehend untersuchen zu lassen und die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 1). Zudem ordnete das Landratsamt mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung an, den Greifvögeln Badeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, allen Tieren ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung zu stellen und die Haltungseinrichtungen von Verschmutzungen zu befreien und zu reinigen (Nr. 3).

Die gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2014 ab. Der Kläger sei den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht nachgekommen und habe dadurch den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Das Landratsamt gehe zutreffend von der Notwendigkeit weitergehender tierärztlicher Untersuchungen für die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Vögel aus. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, durch die beiden Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... über deren Begutachtung vom 9. September 2013 aller im Bescheid aufgeführten Tiere liege ein substantiiertes Gegenvorbringen vor, das die Einschätzungen der beamteten Tierärztin entkräfte. Das Verwaltungsgericht habe zudem den klägerischen Vortrag und positive Teile aus dem Gutachten der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt und keine eigenen Feststellungen getroffen. Weitergehende Untersuchungen der Vögel seien nicht notwendig. Schließlich werde verkannt, dass es sich hinsichtlich der Anordnungen unter Nr. 3 des Bescheids vom 17. Mai 2013 um einen Dauerverwaltungsakt handle, dessen Anforderungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfüllt seien. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als Rechtsgrundlage für die Anordnungen im Bescheid vom 17. Mai 2013 angesehen. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt dabei die seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres. Im Rahmen dieser Rechtsgrundlage kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nicht darauf an, dass Leiden eines Tieres sicher festgestellt werden. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Leidensverursachung (BayVGH, B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 13), was bei Verstößen und Mängeln im Bereich der Reinhaltung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge ohne weiteres auf der Hand liegt.

b) Die Verstöße und Mängel bei der Tierhaltung sind durch die fachlichen Stellungnahmen der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 (Bl. 595 der Behördenakte) und des LGL (Bl. 584 der Behördenakte) sowie die Feststellungen und Einschätzungen der beamteten Tierärztin vom 6. Oktober 2011 (Bl. 17 der Behördenakte), vom 8. November 2011 (Bl. 108 der Behördenakte), vom 22. Dezember 2011 (Bl. 231 der Behördenakte), vom 3. April 2012 (Bl. 487 der Behördenakte) und vom 28. Dezember 2012 (Bl. 640 der Behördenakte) umfangreich festgestellt und dokumentiert. Letzterer kommt dabei von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr. vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 ZB 16.1941 – juris Rn. 9). Soweit der Kläger der Ansicht ist, bei den Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... über deren Begutachtung vom 9. September 2013 (Bl. 36 und 40 der Verwaltungsgerichtsakte) handle es sich um substantiiertes Gegenvorbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... sind hier – im Gegensatz zu deren Stellungnahme im Verfahren des Klägers betreffend die Tötungsanordnung eines Mäusebussards (BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19) – lediglich allgemein und pauschal gehalten. Sie betreffen auch nur punktuell einen Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Bescheids, während die für dessen Erlass maßgeblichen Umstände und Feststellungen über einen längeren Zeitraum in den Behördenakten und mittels Lichtbildern umfangreich dokumentiert sind (vgl. die Aktenvermerke über Kontrollen vom 11.10.2011 (Bl. 56 der Behördenakte), vom 25.10.2011 (Bl. 96 der Behördenakte) und vom 24.7.2012 (Bl. 561 der Behördenakte)). Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... lassen zudem jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Bewertungen der o.g. fachlichen Stellungnahmen und der beamteten Tierärztin vermissen, so dass sie insgesamt nicht geeignet sind, diese in Zweifel zu ziehen.

c) Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, es bestehe keine Notwendigkeit für weitergehende Untersuchungen der Vögel. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur Beurteilung der Frage einer Auswilderung oder Haltung unter menschlicher Obhut ausführlich – zulässigerweise auch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) – begründet. Es hat dabei auch nicht verkannt, dass die Tiere nicht ausschließlich wieder ausgewildert werden müssen, sondern die Untersuchung auch im Hinblick auf die Frage, ob die Vögel unter menschlicher Obhut tiergerecht gehalten werden können, für erforderlich erachtet (UA. S. 12 ff.). Den Bewertungen des Verwaltungsgerichts liegen die o.g. umfangreichen fachlichen Stellungnahmen zugrunde, denen die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... insbesondere im Hinblick auf die einzeltierbezogenen Begutachtungen, Feststellungen und Begründungen der LMU-Vogelklinik in der fachlichen Stellungnahme vom 18. September 2012 mangels eigener einzeltierbezogener Feststellungen nichts entgegensetzen können. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... im Übrigen auch in den Urteilsgründen berücksichtigt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt (vgl. UA. S. 14, 17). Soweit der Kläger anführt, die positiven Teile in der fachlichen Stellungnahme der LMU-Vogelklinik seien nicht berücksichtigt worden, können sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben, weil auch diese Teile in die jeweils abschließende einzeltierbezogene fachliche Beurteilung, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt (vgl. UA. S. 13 f.), eingeflossen sind.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger darauf abstellt, die Anordnungen unter Nr. 3 des Bescheids vom 17. Mai 2013 stellten einen Dauerverwaltungsakt dar, so dass maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei, während das Verwaltungsgericht offenbar davon ausgehe, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es allein auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die möglicherweise zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nicht notwendig zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine Anordnung auch erforderlich i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG geblieben sein, wenn der Kläger den Anforderungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100.12 – juris Rn. 7). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, zumal die Feststellungen des Landratsamts anlässlich der Kontrolle vom 8. April 2014 (Bl. 57 der Gerichtsakte, Az. 9 ZB 14.1053) erneut bereits bisher beanstandete Verstöße und Mängel gegen tierschutzrechtliche Anforderungen anführen.

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag und positive Teile aus der fachlichen Stellungnahme der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus auch keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2017 – 8 B 16.16 – juris Rn. 4). Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... wurden vom Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – in den Urteilsgründen gewürdigt. Besondere Umstände, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, das Verwaltungsgericht habe das übrige vom Kläger geltend gemachte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, werden im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

b) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die angezeigte Beweiserhebung zum Zustand der Tiere durch Vernehmung der Tierärztin Dr. T... übergangen und wäre im Falle einer Vernehmung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen bzw. der Anordnung nicht bestand, führt nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge. Abgesehen davon, dass Beweise nur insoweit zu erheben sind, als es für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts darauf ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 25), kommt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 18.8.2010 – 1 BvR 3268/07 – juris Rn. 28). Nachdem die geladene Zeugin Dr. T... in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen ist, hätte es dem Klägerbevollmächtigen oblegen, auf deren Vernehmung hinzuwirken. Demgegenüber hat der Klägerbevollmächtigte jedenfalls durch Stellung seines Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung auch unter Verzicht auf die Zeugin in Betracht kommt. Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hier auch nicht aufdrängen, selbst wenn – was wie oben ausgeführt offen bleiben kann – dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 2.16 – juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro
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Annotations

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.