Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 9 CS 14.1027

bei uns veröffentlicht am13.05.2014

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014 Az. 32-568 (Tötung des Mäusebussards, Ring-Nr. B 12 012 0018) wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, in dem die Tötung, in Form der „Euthanasierung“, des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, welches sich in der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim bei München befindet, auf Kosten des Antragstellers als Halters des Tieres für den 9. Mai 2014 angeordnet wurde. Das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

Gegen den auf § 16a TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antrag sei aufgrund fehlender Unterschrift möglicherweise bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet. Auf der Grundlage der Einschätzung des Veterinäramts vom 29. April 2014 und der fachlichen Beurteilung der Vogelklinik der LMU vom 24. April 2014 sei die Anordnung der „Euthanasierung“ nach einer lediglich gebotenen und aufgrund der kurzfristigen Antragstellung auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer „Euthanasierung“ seien mangels einer gesicherten Diagnose, die eine „ Euthanasierung“ am 9. Mai 2014 rechtfertigen würde, nicht gegeben. Im Gutachten der LMU vom 24. April 2014 würde eine „ Euthanasierung“ nur empfohlen. Bereits bei der Kontrolle am 24. Juli 2012 sei festgestellt worden, dass das Tier beeinträchtigt sei. Ausweislich der Bestätigung von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 ergebe sich aus dem bei der Untersuchung des Bussards am 26. Februar 2014 festgestellten guten Ernährungs- und Gefiederzustand, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Gegenüber der Untersuchung am 9. September 2013 und der Nachkontrolle am 26. Februar 2014 habe sich keine Verschlechterung ergeben. Jedenfalls sei eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung ergebe sich zudem aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Landratsamts vom 14. April 2014, den Vogel in die Klinik für Vögel der LMU zu verbringen und dort untersuchen zu lassen. Schließlich fehle eine Duldungsanordnung gegenüber der Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere des Antragstellers betrieben werde.

Der Antragsteller beantragt,

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014, Az. M 18 S 14.1965, wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung einer einzureichenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, Az. 32-568 (Tötung, in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018) wird wiederhergestellt.

III.

Hilfsweise:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Tötung in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 9. Mai 2014 in der Klinik für Vögel der LMU in 85764 Oberschleißheim bei München, Sonnenstraße 18, anzuordnen und durchführen zu lassen.

IV.

Höchst vorsorglich:

Die Vollziehung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 und des Bescheids vom 6. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landratsamt habe die Anordnung zu Recht aufgrund der eingeholten eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und der Amtstierärztin vom 29. April 2014 erlassen. Den Amtstierärzten sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Diagnose von Frau Dr. med. vet. B. T. beruhe auf einer früheren Untersuchung vom 26. Februar 2014. Zu etwaigen Schmerzen und Leiden äußere sich diese nicht. Der spätere ausführliche Untersuchungsbericht der Fachklinik für Vögel könne damit nicht in Frage gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Eilverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erscheint die Frage, ob hinsichtlich des Mäusebussards die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung vorliegen, nicht hinreichend geklärt. Ein öffentliches Interesse, das über diese Unklarheit hinweg gleichwohl für den Sofortvollzug der angeordneten Tötung des Bussards spräche, ist nicht erkennbar.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht ist zulässig. Zwar fehlt im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht die eigenhändige Unterschrift. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO, die auch für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, sind jedoch auch dann erfüllt, wenn die Antragsschrift zwar ohne eigenhändige Unterschrift eingereicht wurde, Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille sich aber anderweitig manifestiert haben (vgl. Brink in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 81 Rn. 15 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Zum einen weist der Antragstellerbevollmächtigte im Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die Einreichung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht telefonisch angekündigt worden ist. Zum anderen war dem Antrag der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2014 beigefügt, der allein dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt wurde. Schließlich ist der Antrag am 9. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht in unterzeichneter Version nochmals eingereicht worden.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 3 TierSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angeordnete Tötung des Mäusebussards bieten kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 25 CS 02.2739 - juris Rn. 2). Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit darstellt, mag einiges dafür sprechen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Im angefochtenen Bescheid ist die angeordnete Tötung des Mäusebussards auf das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 gestützt. Nach dieser Stellungnahme ist ein Weiterleben des Mäusebussards nur unter nicht mehr therapierbaren erheblichen Schmerzen und Leiden möglich. Die Amtstierärztin schließt sich dabei vollumfänglich den Ausführungen des Fachgutachtens der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 an. Dort wird auf der Grundlage einer Allgemeinuntersuchung, einer Röntgenuntersuchung und einer neurologischen Untersuchung zusammenfassend ausgeführt, dass ein Weiterleben des untersuchten Mäusebussards in einer Voliere aufgrund der vorliegenden Schäden nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich ist.

Dieser Beurteilung steht aber die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 entgegen, wonach sie auf der Grundlage einer Untersuchung vom 26. Februar 2014 davon ausgeht, dass der Bussard ohne Stress so gut mit seiner Behinderung zurechtkommt, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt ist. Sein guter Ernährungs- und Gefiederzustand mache deutlich, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Der gute Ernährungszustand wird im Fachgutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 bestätigt. Damit liegt ein substantiiertes Gegenvorbringen des Antragstellers vor, das geeignet ist, die Einschätzung des Amtstierarztes, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt, zu entkräften (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 9 ZB 12.2654 - juris Rn. 6). Eine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme durch die Amtstierärztin erfolgt in deren Stellungnahme vom 29. April 2014 nicht und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, die Diagnose von Frau Dr. T. äußere sich nicht zu etwaigen Schmerzen und Leiden des Vogels, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Denn Frau Dr. T. führt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich aus, sie sei nach wie vor der Meinung, dass der Bussard so gut mit seiner Behinderung zurechtkomme, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt sei. Daraus ist nach Auffassung des Senats ohne weiteres zu schließen, dass nach ihrer fachlich begründeten Einschätzung das Tier gerade keine „… nicht behebbaren, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG aufweist. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Untersuchung des Vogels durch Frau Dr. T. am 26. Februar 2014 und dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vogels eingetreten wäre, lässt sich dem Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr wird dort nur darauf verwiesen, dass bei der näheren Untersuchung des Vogels durch die Amtstierärztin am 8. April 2014 festgestellt wurde, dass der Mäusebussard gegenüber der früheren Kontrolle am 24. Juli 2012 eine deutliche Verhaltensänderung zeigte.

Im Hinblick auf die angeführten Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Tötung des Mäusebussards kann offen bleiben, ob die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen einer gerichtlichen Prüfung stand halten.

Es bedarf damit im Hauptsacheverfahren jedenfalls weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG für die angeordnete Tötung des Mäusebussards vorliegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tötung eines Tieres nur als letztes Mittel in Betracht kommt, wenn sie zum Schutz des Tieres unabweisbar ist, um dem Tier auf diese Weise ein Weiterleben mit nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2011 - 5 B 412/11 - juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 20 TierSchG).

Gleiches gilt für die Frage der Erforderlichkeit einer mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2014 für den 9. Mai 2014 angeordneten sofortigen Tötung des Mäusebussards. Dass ein solches sofortiges Handeln notwendig gewesen ist, um dem Tier weiteres Leiden zu ersparen, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht ohne weiteres entnehmen. Das Gutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 enthält nur die Aussage, es werde empfohlen, den Patienten aus Gründen des Tierschutzes zu „euthanasieren“. Eine solche Empfehlung war nach den Angaben im Bescheid aber bereits in einem früheren Gutachten der Klinik vom 18. September 2012 ausgesprochen worden, ohne dass sie vom Landratsamt umgesetzt wurde. Die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 beschränkt sich auf die Aussage, die „Euthanasierung“ sollte so schnell wie möglich angeordnet werden.

3. Besondere öffentliche Interessen, die ungeachtet der offenen Erfolgsaussichten der Klage eine sofortige Vollziehung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dabei kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass hier durch die sofortige Vollziehung der angeordneten Tötung des Mäusebussards vollendete Tatsachen geschaffen werden würden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.